IV.2010.00226

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiber Bachofner
Urteil vom 31. Oktober 2011
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1965 geborene A.___, alleinerziehende Mutter von drei 1991, 1993 und 2000 geborenen Kindern (Urk. 7/10/2, 7/11/3-5, 7/12/1), ist gelernte Hotelfachassistentin und war zuletzt (seit August 2007) als von der Wohngemeinde entschädigte Kinderbetreuerin/Tagesmutter tätig (Urk. 7/27/2, 7/34). Im Januar 2009 meldete sie sich unter Hinweis auf eine Polyarthritis (mit Gelenkschmerzen) und damit in Zusammenhang stehenden Begleiterkrankungen (Infektionen usw.) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/10). Die IV-Stelle Zürich zog diverse ärztliche Berichte bei und klärte die erwerblichen und häuslichen Verhältnisse ab (Abklärungsbericht vom 15./16. Juli 2009; Urk. 7/27). Gestützt darauf ermittelte sie mit Vorbescheid vom 28. September 2009 (Urk. 7/30) - in Anwendung der gemischten Invaliditätsbemessungsmethode - unter Annahme einer ohne gesundheitliche Beeinträchtigungen im zeitlichen Umfang von 65 % ausgeübten Erwerbstätigkeit und einer Tätigkeit im Umfang von 35 % im Aufgabenbereich Haushalt sowie einer Einschränkung bezüglich der Erwerbstätigkeit von 23 % beziehungsweise bezüglich der häuslichen Aufgaben von 22,35 %, eine gewichtete Invalidität von rentenausschliessenden 23 % ([0,65 x 23 %] + [0,35 x 22,35 %]). Daran hielt sie mit Verfügung vom 12. Februar 2010 (Urk. 2) fest.

2.       Dagegen erhob die Versicherte am 25. Februar 2010 - unter Beilage eines Berichts von Dr. med. B.___, Oberarzt am Spital C.___, Departement Medizin, Rheumatologie, vom 2. März 2010 (Urk. 3) - Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag auf Aufhebung der angefochtenen Verfügung und Zusprechung einer Rente der Invalidenversicherung (Urk. 1). Die IV-Stelle beantragte am 30. März 2010 die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6). Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Die IV-Stelle hat die massgeblichen Rechtsgrundlagen grundsätzlich zutreffend dargelegt. Es betrifft dies insbesondere die Bestimmungen zur Abstufung der Rente nach dem Grad der Invalidität (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]) und zur Invaliditätsbemessung bei teilerwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG in Verbindung mit Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Darauf wird verwiesen.
1.2     Zu ergänzen ist, dass bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind, nach der Gerichts- und Verwaltungspraxis zunächst der Anteil der Erwerbstätigkeit und derjenige der Tätigkeit im Aufgabenbereich (so unter anderem im Haushalt) ermittelt wird. Die Frage, in welchem Ausmass die versicherte Person ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, beurteilt sich mit Rücksicht auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse. Im Rahmen der gemischten Methode bestimmt sich die Invalidität dadurch, dass im Erwerbsbereich ein Einkommens- und im Aufgabenbereich ein Betätigungsvergleich vorgenommen wird, wobei sich die Gesamtinvalidität aus der Addierung der in beiden Bereichen ermittelten und gewichteten Teilinvaliditäten ergibt (BGE 130 V 393 ff. E. 3.3 mit Hinweisen; vgl. BGE 134 V 9).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

2.
2.1     Der Bericht über die Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt vom 15./16.Juli 2007 (Urk. 7/27) ist von einer qualifizierten Person verfasst worden, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hatte. Die Angaben der Beschwerdeführerin wurden mit einbezogen; der Berichtstext ist plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen und steht in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben. Namentlich berücksichtigt der Bericht auch die im Aufgabenbereich geltende Schadenminderungspflicht im Sinne der vermehrten Mithilfe der Familienangehörigen (BGE 130 V 101 E. 3.3.3 mit Hinweisen; in BGE 130 V 396 nicht publizierte E. 8 des Urteils  I 457/02 vom 18. Mai 2004 mit weiteren Hinweisen). Demnach ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des Bundesgerichts I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 f. E. 4 betreffend Abklärungsberichte im Zusammenhang mit der Hauspflege und Hilflosigkeit). Dies gilt nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt, sondern auch für jenen Teil des Abklärungsberichts, der - mit Blick auf die gesamten Umstände, so die persönlichen, familiären, sozialen und erwerblichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin - den mutmasslichen Umfang ihrer erwerblichen Tätigkeit im Gesundheitsfall festlegt (vgl. Urk. 7/27/3 f.; vgl. Urteil des Bundesgerichts I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
2.2     Gestützt auf den Abklärungsbericht vom 15./16. Juli 2009 kam die IV-Stelle zum nachvollziehbar begründeten Schluss, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung im Ausmass von 65 % eines Vollzeitpensums erwerbstätig wäre und in ihren häuslichen Verrichtungen beschwerdebedingt zu 22,35 % eingeschränkt ist (Urk. 7/27/4, 7/27/8). Mit Blick auf die durch einen vierköpfigen Haushalt bedingte familiäre Betreuungssituation mit im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung zwei unmündigen (9 und 17 Jahre alten) Kindern (vgl. Urk. 7/10/2) sind keine Anhaltspunkte dafür ersichtlich, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung ein grösseres Arbeitspensum gewählt hätte. Während im Rahmen des Abklärungsgesprächs (vgl. Abklärungsbericht vom 15./16. Juli 2009) seitens der Beschwerdeführerin anfangs noch von einer im Gesundheitsfall zu 100 % ausgeübten beruflichen Betätigung die Rede gewesen war (vgl. Urk. 7/27/3), widersprach die Beschwerdeführerin in der Folge der - dem Vorbescheid vom 28. September 2009 (Urk. 7/30) beziehungsweise der angefochtenen Verfügung vom 12. Februar 2010 (Urk. 2) zugrunde gelegten - Annahme einer Teilzeittätigkeit von 65 % nicht (mehr; vgl. Einwand gegen den Vorbescheid vom 29. September 2009 [Urk. 7/32]). Ebenso wenig beanstandete sie diesen Punkt in ihrer Beschwerde vom 25. Februar 2010 (Urk. 1).
2.3     Unter den Verfahrensbeteiligten zu Recht unbestritten ist sodann, dass der Beschwerdeführerin gestützt auf den Bericht von Dr. B.___ vom Spital C.___ vom 3. April 2009, in welchem dieser mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine seronegative rheumatoide Arthritis diagnostizierte, die Ausübung einer (sehr) leichten wechselbelastenden, vorwiegend im Sitzen ausgeübten Tätigkeit im Umfang von 50 % eines Vollzeitpensums zumutbar ist (Urk. 7/21/6 ff.), wobei die zumutbare Arbeitsfähigkeit gemäss Dr. B.___ durch die Betreuung und Pflege zweier Pflegekinder bereits vollumfänglich ausgeschöpft sei (Urk. 3, 7/39).
2.4     Die Bemessung des nach der gemischten Methode ermittelten - rentenausschliessenden - Invaliditätsgrades von 23 % wurde in masslicher Hinsicht grundsätzlich ebenso wenig bestritten und ist nach dem bereits Gesagten und nach Lage der Akten auch nicht zu beanstanden (vgl. dazu Feststellungsblatt für den Beschluss vom 24. September 2009 sowie Vorbescheid vom 28. September 2009 und angefochtene Verfügung vom 12. Februar 2010, wonach gestützt auf die Tabellenlöhne gemäss Schweizerischer Lohnstrukturerhebung [LSE] des Bundesamtes für Statistik das Valideneinkommen Fr. 29'741.40 und das Invalideneinkommen Fr. 22'878.20 betragen, woraus im Erwerbsbereich eine Einschränkung von 23 % und ein Teilinvaliditätsgrad von 15 % resultieren [Urk. 7/28, 2]).
2.5     Soweit sowohl die Beschwerdeführerin (vgl. Urk. 1) als auch Dr. B.___ (vgl. Bericht vom 2. März 2010 [Urk. 3, 7/39]) vorbringen, ihr sei - entgegen der Auffassung der IV-Stelle - keine Tätigkeit im Umfang von 65 % eines Vollzeitpensums zumutbar, beruht ihre Kritik auf einem Missverständnis und zielt dementsprechend ins Leere. Richtig ist, dass die IV-Stelle die Ansicht vertritt, dass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung im Ausmass von 65 % eines Vollzeitpensums erwerbstätig wäre. Im Übrigen geht die IV-Stelle in Übereinstimmung mit der Beschwerdeführerin und gestützt auf die Einschätzung des Dr. B.___ davon aus, dass der Beschwerdeführerin die Ausübung einer 50%igen Erwerbstätigkeit zumutbar wäre (vgl. Urk. 2, 7/28/3, 7/28/5).
2.6     Sollte sich die gesundheitliche Situation der Beschwerdeführerin nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 12. Februar 2010 verschlechtert haben, wovon die Beschwerdeführerin laut ihren Ausführungen in der Beschwerdeschrift auszugehen scheint (Urk. 1), und das erwerbliche sowie haushaltliche Leistungsvermögen dadurch weiter beeinträchtigt worden sein beziehungsweise falls sich die familiären Verhältnisse seither rentenrelevant verändert haben, ist es der Beschwerdeführerin unbenommen, dies im Rahmen einer Neuanmeldung (nach Massgabe von Art. 87 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]) geltend zu machen (BGE 130 V 71 ff.).

3.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 400.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- A.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).