Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00228
Drucken
Zurück
IV.2010.00228
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiber Brügger
Urteil vom 9. Mai 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1957, absolvierte eine Lehre als Elektrozeichner, arbeitete danach in der Werbebranche und selbständig als Monteur/Schreiner sowie als Wirt (Urk. 13/17). Wegen starken Schmerzen im Handgelenk meldete er sich am 5. Februar 1997 bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 13/5). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte die Arztberichte des Spitals Y.___ vom 28. Februar 1997 (Urk. 13/9) und von Dr. med. Z.___, Allgemeine Medizin, vom 29. März 1997 (Urk. 13/11) ein. Ausserdem zog sie die Unfallversicherungsakten der A.___ (Urk. 13/12) sowie die Steuerakten des Kantonalen Steueramtes Zürich (Urk. 13/16) bei. Schliesslich nahm die IV-Stelle Abklärungen über die selbständige Erwerbstätigkeit des Versicherten vor (vgl. Abklärungsbericht vom 9. Dezember 1997, Urk. 13/20). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens wies die IV-Stelle den Rentenanspruch von X.___ mit Verfügung vom 15. Januar 1999 ab, da es ihm zumutbar sei, ein rentenausschliessendes Erwerbseinkommen zu erzielen (Urk. 13/28). Diese Verfügung hob das hiesige Gericht mit Urteil vom 29. September 2000 auf und wies die Sache an die IV-Stelle zurück, damit sie weitere Abklärungen im Sinne der Erwägungen vornehme (Urk. 13/31).
1.2 Darauf forderte die IV-Stelle vom Versicherten Unterlagen über seine Geschäftsabschlüsse der Jahre 1997 bis 1999 an (Urk. 13/36). Ausserdem holte sie die Arztberichte von Dr. med. B.___, FMH Chirurgie/Handchirurgie, vom 17. April 2000 (Urk. 13/38) und von Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Neurologie, vom 5. Februar 2001 (Urk. 13/39) ein. Sodann nahm sie zusätzliche Abklärungen über die selbständige Erwerbstätigkeit von X.___ vor (vgl. Abklärungsbericht vom 21. Juni 2001, Urk. 13/40). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens wies die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. September 2001 den Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen ab, da solche nicht durchführbar seien. Der Versicherte sei stark alkoholisiert zum Abklärungsgespräch erschienen und habe keinerlei Kooperationsbereitschaft gezeigt. Dieser Eindruck habe sich im anschliessenden Standortbestimmungskurs bestätigt. Dem Versicherten sei es nur mit vielen Unterbrüchen und Absenzen gelungen, am 3-tägigen Kurs teilzunehmen. Ein neues Gesuch für berufliche Massnahmen könne er erst nach nachgewiesener einjähriger Alkoholabstinenz einreichen (Urk. 13/45). Die IV-Stelle holte in der Folge das Gutachten von Dr. med. D.___, Spezialarzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 6. September 2002 ein (Urk. 13/60). Am 13. September 2002 teilte sie dem Versicherten mit, die Abklärungen hätten ergeben, dass eine gewisse Behinderung vorliege. Um aber den Anspruch auf Rentenleistungen abschliessend beurteilen zu können, sei vorerst eine stationäre, mehrmonatige (Alkohol-)Entziehungskur angezeigt. Davon sei auch eine erhebliche Verbesserung der Leistungsfähigkeit zu erwarten. Der Versicherte sei ihm Rahmen seiner Schadenminderungspflicht gehalten, eine solche durchführen zu lassen (Urk. 13/62). X.___ liess hierzu am 30. Oktober 2002 dahingehend Stellung nehmen, dass er sich keiner Alkoholentziehungskur unterziehen wolle, weil er einerseits gar nicht unter einem Alkoholproblem leide, seine Freundin unmittelbar vor der Entbindung eines Sohnes stehe und er sich nicht von seinem Hund trennen wolle (Urk. 13/48). Die IV-Stelle teilte dem Versicherten mit Vorbescheid vom 22. Dezember 2002 mit, es stehe ihm mit Wirkung ab dem 1. Juni 2001 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 65 % eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 13/72). In seiner Stellungnahme vom 27. November 2002 liess der Versicherte festhalten, dass er mit der halben Rente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 65 % einverstanden sei. Es sei ihm diese allerdings schon mit Wirkung ab dem 1. September 1997 auszurichten (Urk. 13/73). Darauf sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 6. August 2003 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 65 % mit Wirkung ab dem 1. März 2001 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 13/89). Dagegen liess der Versicherte am 3. September 2003 Einsprache erheben (Urk. 13/92), welche die IV-Stelle mit Entscheid vom 31. Oktober 2003 abwies (Urk. 13/101). Nachdem X.___ gegen diesen Einspracheentscheid am 4. Dezember 2003 (Urk. 13/102/3-10) Beschwerde hatte erheben lassen, hob die IV-Stelle mit Verfügung vom 12. Februar 2004 die Verfügung vom 6. August 2003 wiedererwägungsweise auf, da diese zweifellos unrichtig sei (Urk. 13/103). Am 26. Februar 2004 stellte sie beim hiesigen Gericht den Antrag, die Beschwerde gegen den Einspracheentscheid sei abzuweisen und es sei im Sinne einer reformatio in peius X.___ die halbe Invalidenrente erst ab dem 1. März 2002 und lediglich basierend auf einem Invaliditätsgrad von 58 % auszurichten (Urk. 13/110). Mit Verfügungen vom 12. März 2004 forderte die IV-Stelle vom Sozialamt E.___ zu viel ausgerichtete Rentenbeträge von total Fr. 10'403.-- zurück (Urk. 13/115) und sprach dem Versicherten basierend auf einem Invaliditätsgrad von 58 % mit Wirkung ab dem 1. März 2002 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 13/116). Mit Beschluss vom 2. April 2004 schrieb das hiesige Gericht die vom Versicherten gegen den Einspracheentscheid erhobene Beschwerde als durch Rückzug erledigt ab und stellte fest, dass die von der IV-Stelle erlassenen Verfügungen vom 12. Februar 2004 und vom 12. März 2004 nichtig sind (Urk. 13/118/1-4). Im Hinblick auf die geänderten Rentenabstufungen im Rahmen der 4. IV-Revision sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 3. November 2004 X.___ rückwirkend ab dem 1. Januar 2004 basierend auf einem Invaliditätsgrad von 65 % eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 13/124).
1.3 Mit Schreiben vom 9. Juni 2007 ersuchte der Versicherte die IV-Stelle um Ausrichtung einer ganzen Invalidenrente, da sich sein Gesundheitszustand stark verschlechtert habe (Urk. 13/128). Die IV-Stelle holte die Arztberichte von Dr. med. F.___, Allgemeine Medizin FMH, vom 25. Juni 2007 (Urk. 13/130) und von Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 12. November 2007 (Urk. 13/136) ein. Schliesslich liess sie das polydisziplinäre Gutachten des H.___ vom 3. März 2008 erstellen (Urk. 13/147). Mit Vorbescheid vom 4. März 2009 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, sein Gesuch um Erhöhung der Invalidenrente müsse abgewiesen werden, da die Abklärungen ergeben hätten, dass sein Gesundheitszustand unverändert sei (Urk. 13/150). Dagegen erhob X.___ am 31. März 2009 (Urk. 13/154) bzw. am 20. Mai 2009 (Urk. 13/156) diverse Einwände. Die IV-Stelle holte in der Folge den Arztbericht von Dr. med. I.___, Spezialarzt für Rheumatologie und Physikalische Medizin, vom 18. Juli 2009 ein (Urk. 13/159). Mit Verfügung vom 8. Februar 2010 lehnte sie eine Erhöhung der Invalidenrente ab (Urk. 2).
2. Gegen diese Verfügung erhob X.___ am 4. März 2010 (Urk. 1) bzw. 21. März 2010 (Urk. 6) Beschwerde mit dem Antrag, es sei ihm mit Wirkung ab dem 12. Juni 2007 eine ganze Invalidenrente zuzusprechen. Überdies ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung. Die IV-Stelle schloss mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2010 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 12).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 Erw. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 Erw. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 26. März 2010, 9C_438/2009, Erw. 1 mit Hinweisen).
2.
2.1 Die Ärzte des Spitals Y.___ diagnostizierten im Bericht vom 28. Februar 1997 (Urk. 13/9) eine starke radio-carpale Arthrose links bei Status nach schwerer, intraartikulärer distaler Radiustrümmerfraktur im August 1995, eine scapho-lunäre Instabilität, einen Ulnavorschub mit pseudoarthrotisch verheilter Abrissfraktur des Processus styloideus ulnae sowie eine massive Synovitis im radio-carpalen Gelenk. Der Gesundheitsschaden bestehe seit dem 17. August 1995, als der Beschwerdeführer von der Leiter gestürzt sei. Eine Behandlung sei nicht möglich, der Verlauf besserungsfähig, sofern der Beschwerdeführer nicht mehr zum angestammten Beruf als Schreiner zurückkehren müsse. In diesem Beruf sei er ab dem Unfall bis zum 26. Dezember 1995 zu 100 %, ab dem 27. Dezember 1995 zu 0 %, ab dem 3. September 1996 bis zum 3. Dezember 1996 zu 50 % und ab dem 4. Dezember 1996 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Die Arbeitsfähigkeit könne durch berufliche Massnahmen verbessert werden. In einem weniger manuell ausgerichteten Beruf könne der Beschwerdeführer wieder eine volle Arbeitsfähigkeit erlangen.
2.2 Dr. Z.___ stellte in ihrem Arztbericht vom 29. März 1997 (Urk. 13/11) dieselbe Diagnose wie das Spital Y.___. Der Beschwerdeführer sei seit dem 4. Dezember 1996 als Schreiner/Monteur arbeitsunfähig. Die starke Belastung des Handgelenks bei der bisherigen Tätigkeit sei bleibend unmöglich. Als Inhaber des Wirtepatents habe der Beschwerdeführer aber die Möglichkeit, in eine leichtere Tätigkeit umzusteigen, die er sicher zu 50 % ausüben könnte. Er könne keine Getränkekisten schleppen und keine schweren Tabletts tragen.
2.3 Dr. B.___ diagnostizierte im Bericht vom 17. April 2001 (Urk. 13/38) eine radio-carpale Arthrose links, eine scapho-lunäre Instabilität, einen Ulnavorschub sowie ein Carpaltunnelsyndrom. Der Beschwerdeführer verspüre Schmerzen beim Belasten der linken Hand, es bestehe auch ein Verdacht auf Aethylismus. Für jeden handwerklichen Beruf sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig. Alle Arbeiten, bei denen das linke Handgelenk keinen stärkeren Belastungen ausgesetzt sei (z.B. Büroarbeit), seien dem Beschwerdeführer dagegen vollumfänglich zumutbar. Eine Umschulung wäre sinnvoll, sofern es gelinge, den Beschwerdeführer aus seiner misslichen Lebenslage herauszuholen.
2.4 Gemäss dem Bericht von Dr. C.___ vom 7. November 2000 (Urk. 13/39) leidet der Beschwerdeführer unter Einschlafparästhesien im Bereiche der linken Hand unbekannter Aetiologie sowie unter einem Status nach intraartikulärer Mehrfragmentfraktur des distalen Radius mit Dislokation nach dorsal (1995). Inwieweit die Arbeitsfähigkeit eingeschränkt sei, könne aus neurologischer Sicht nicht sicher beantwortet werden. Ein chirurgiebedürftiges Carpaltunnelsyndrom scheine unwahrscheinlich. Es seien aber einige auffallende Befunde bei der Untersuchung erhoben worden, nämlich beidseits fehlende Armeigenreflexe und durchgehend kleine Summenpotentiale beider Hände. Eine Erklärung dafür wäre eine sensible axonale Neuropathie, vielleicht im Rahmen eines Aethylabusus. Auch während der Konsultation habe ein aethylischer Foetor bestanden.
2.5 Laut dem psychiatrischen Gutachten von Dr. D.___ vom 6. September 2002 (Urk. 13/60) leidet der Beschwerdeführer unter einer floriden Alkoholproblematik und ihren Folgen sowie einer auffälligen Persönlichkeitsstruktur im Rahmen einer defizitären Kindheitsentwicklung. Es liege eine Alkoholabhängigkeit vom Typ des chronischen, täglichen Pegeltrinkens vor (geschätzte Trinkmenge zwischen 80 und 200 g täglich bei bestehender Alkoholtoleranz). Ausserdem bestehe der Verdacht auf Einsetzen einer alkohol-/hirnbedingten Wesensänderung mit den Anzeichen einer emotionalen Verflachung und Entdifferenzierung ursprünglich vorhandener Fähigkeiten im Persönlichkeitsbereich. Der Beschwerdeführer zeige fehlende Krankheitseinsicht, deutliche Bagatellisierungstendenzen und keine Behandlungsmotivation, obwohl eine Intervention dringend angezeigt wäre. Die Auffälligkeit in der Persönlichkeitsstruktur stehe im Zusammenhang mit einer posttraumatischen Störung in der Jugendzeit nach dem plötzlichen Unfalltod des Vaters. Der Beschwerdeführer habe von Anfang an eine mangelhafte berufliche Stabilität aufgewiesen, mit häufigen Stellen- und Tätigkeitswechseln. Es bestehe der Verdacht auf eine primäre innere Verwahrlosungsstruktur mit der Ausbildung von Anzeichen einer Borderline-Persönlichkeit. Die beschriebenen primären und sekundären, sich amalgierenden Störungen bedingten aus psychiatrischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit um etwa 50 %. Bei fehlender Krankheitseinsicht und nicht bestehender Behandlungsmotivation müsse die Prognose als ungünstig angesehen werden, so dass mit einem Anstieg der Arbeitsunfähigkeit auf über 70 % zu rechnen sei. Es bedürfe aber trotz mangelhafter Compliance keiner Diskussion, dass der Beschwerdeführer einer professionellen Therapie zugeführt werden müsse. Die verschiedenen Beschwerden und Störungen seien bei ansprechender Compliance durchaus angehbar und zumindest teilweise erfolgreich zu therapieren. In seiner physischen und psychischen Verfassung könne und müsse ihm eine Therapie zugemutet werden. Es sei zuerst eine professionelle Entgiftungsbehandlung in einem Allgemeinspital oder in einer psychiatrischen Klinik durchzuführen und anschliessend eine mehrmonatige stationäre Suchttherapie und Rehabilitation, z.B. in der Klinik J.___. Werde eine solche Therapie erfolgreich durchgeführt, sei mit einem Anstieg der Arbeitsfähigkeit auf mindestens 60 % zu rechnen.
2.6 Gemäss dem Bericht von Dr. F.___ vom 25. Juni 2007 (Urk. 13/130) hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit 2006 bei gleicher Diagnose verschlechtert. Er leide unter mehr Handgelenksschmerzen und einer unveränderten Alkoholproblematik. Ob eine psychiatrische Behandlung durchgeführt werde, sei Dr. F.___ nicht bekannt. Die letzte ärztliche Kontrolle habe am 13. September 2005 stattgefunden. Zur Erstellung des Berichtes habe er mit dem Beschwerdeführer am 30. Mai 2007 telefoniert.
2.7 Laut dem Bericht von Dr. G.___ vom 12. November 2007 (Urk. 13/136) hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Begutachtung durch Dr. D.___ (6. September 2002) verschlechtert. Die äthylische Wesensänderung habe sich im Sinne eines organischen Psychosyndroms verstärkt. Die Gesamtpersönlichkeit habe sich abgebaut. Zentral seien eine Antriebsverminderung und eine vermehrte Depressivität seit dem Tod seiner Schwester als wichtigste Bezugsperson im Jahr 2005. Seither habe der Beschwerdeführer vermehrte Suizidgedanken, allerdings halte ihn die Beziehung zu seinem Hund zurück. Somatisch leide der Beschwerdeführer unter verstärkten Schmerzen im linken Handgelenk und nun auch zunehmend rechts. Er habe handschuhförmige Sensibilitätsstörungen an beiden Händen (Verdacht auf aethylische Polyneuropathie). Die chronische Alkoholabhängigkeit sei bestehen geblieben. Der Beschwerdeführer leide in letzter Zeit häufig unter Schlafstörungen und einer zunehmenden Alkoholintoleranz. Die Voraussetzungen für eine stationäre Suchttherapie seien noch schlechter geworden. Der fortgesetzte Alkoholkonsum seit 2002 habe die äthylische Wesensänderung verstärkt. Im Vordergrund stünden die affektive Verflachung, der Antriebsverlust, die Nivellierung der Interessen, der soziale Rückzug bis zur Isolation. Dazu kämen motorische Auffälligkeiten (Kopf- und Extremitätsbewegungen) sowie eine Sprachstörung mit Anstossen, Poltern. Eine manuelle Tätigkeit wäre generell durch die Handgelenksprobleme total eingeschränkt. Der Beschwerdeführer müsste auf eine nicht manuelle Tätigkeit umgeschult werden. Die äthylische Wesensänderung mit ihren weitreichenden Folgeschäden verunmögliche aber eine differenzierte geistige Tätigkeit. Es komme lediglich eine einfache Hilfstätigkeit in Frage. Der Beschwerdeführer sei nicht in der Lage, regelmässig und in einem geordneten Rahmen unter realistischen Bedingungen Arbeit zu verrichten. Es werde die Ausrichtung einer vollen Rente empfohlen. Der Beschwerdeführer sei seit 2005 (Tod der Schwester) zu mehr als 70 % arbeitsunfähig.
2.8 Die Ärzte des H.___ stellten in ihrem Gutachten vom 12. Januar 2009 folgende Diagnose (Urk. 13/147/16-17):
Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
1. Alkoholabhängigkeit (ICD-10 F10.2)
2. Alkoholbedingte Wesensänderung (ICD-10 F10.71)
3. Chronische Restbeschwerden Handgelenk links bei posttraumatischer intrartikulärer distaler Radiustrümmerfraktur nach Sturz vom 17.8.1995 mit posttraumatischer Radiokarpalarthrose (ICD-10 M19.1)
4. Beginnende Radiokarpalarthrose rechts (ICD-10 M19.0)
5. Klinisch mässig ausgeprägte Femoropatellararthrose beidseits links betont (ICD-10 M17.0)
6. Allgemeine ausgeprägte muskuläre Dekonditionierung mit kachektischem Körperbau (BMI 17 kg/m2) bei chronischem Aethylabusus (ICD-10 M62.9/F10.2)
- Verdacht auf periphere Polyneuropathie Unterschenkel und Füsse beidseits (ICD-10 G62.1)
Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit
chronisch-obstruktive Bronchitis (COPD) (ICD-10 J44.9)
- aktuelle Lungenfunktion mit ausgeprägter obstruktiver Ventilationsstörung
- massivst anhaltender chronischer Nikotinabusus (ICD-10 F17.1).
Aufgrund der aus rheumatologischer Sicht erhobenen Befunde könnten dem Beschwerdeführer sämtliche körperlich regelmässig mittelschwer bis schwerbelastenden beruflichen Tätigkeiten nicht mehr zugemutet werden. Für eine körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit bestehe eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit unter folgenden Arbeitsplatzbedingungen: Manuell belastende Tätigkeiten mit der linken Hand seien nicht zumutbar, hingegen bestehe keine Einschränkung bei der Benützung der rechten Hand. Repetitive Überkopfarbeiten sollten vermieden werden. Die Arbeitsposition sollte regelmässig gewechselt werden können. Das Heben, Tragen, Stossen und Ziehen von Lasten über 10 bis 15 kg sei zu vermeiden, ebenso Arbeiten in anhaltender Oberkörpervorneigeposition. Die psychiatrische Evaluation habe wegweisend in Bezug auf die globale Arbeits- und Leistungsfähigkeit eine alkoholbedingte Wesensveränderung bei chronischer Alkoholabhängigkeit ergeben. Der Beschwerdeführer zeige keinerlei Motivation, mit dem Konsum von Alkohol aufzuhören. Auch unter konsequenter Alkoholabstinenz sei aus psychiatrischer Sicht nicht zu erwarten, dass sich dadurch die alkoholische Wesensänderung zurückbilden würde. Aufgrund der ausgeprägten Antriebsminderung, der affektiven Verflachung, der Apathie und Gleichgültigkeit sei die Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt. Die früher ausgeübten Tätigkeiten in der Werbebranche sowie als selbständiger Gastwirt seien ebenso wenig möglich wie jegliche Tätigkeit, die höhere Anforderungen an die Konzentrationsfähigkeit und an den Durchhaltewillen stelle. Aus psychiatrischer Sicht bestehe lediglich für anspruchslose Hilfsarbeiten eine 50%ige Arbeitsfähigkeit. Diese sei jedoch nicht umsetzbar, solange der Beschwerdeführer weiterhin einen so hohen Alkoholkonsum betreibe. Nach wie vor wäre es ihm jedoch zumutbar, gänzlich auf den Alkoholkonsum zu verzichten. Dazu sei er jedoch nicht motiviert. Gesamthaft bestehe somit eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in leichten, kognitiv anspruchslosen Hilfsarbeitertätigkeiten, welche erst nach der dem Beschwerdeführer zumutbaren Einstellung des Alkoholkonsums realisierbar sei. Es sei davon auszugehen, dass seit der letztmaligen Rentenzusprechung eine unveränderte Situation vorliege.
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist die Frage, ob sich der Gesundheitszustand bzw. die damit verbundene Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers im Zeitraum zwischen der rentenzusprechenden Verfügung vom 6. August 2003 (Urk. 13/89-90) bzw. dem Einspracheentscheid vom 31. Oktober 2003 (Urk. 13/101) und der angefochtenen Verfügung vom 8. Februar 2010 (Urk. 2) in anspruchsrelevanter Weise verändert hat.
3.2 Das H.___-Gutachten vom 12. Januar 2009 (Urk. 13/147) beantwortet die gestellten Fragen umfassend, berücksichtigt die vom Beschwerdeführer geklagten Schmerzen und ist in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtend. Ebenso wurden die gezogenen Schlussfolgerungen in nachvollziehbarer Weise hergeleitet, und das Gutachten setzt sich mit den Vorakten ausführlich auseinander, womit es den von der Rechtsprechung entwickelten Anforderungen an eine beweiskräftige medizinische Stellungnahme (BGE 125 V 362 Erw. 3a) gerecht wird. Ihm ist volle Beweiskraft zuzuerkennen, falls keine konkreten Indizien gegen die Zuverlässigkeit der Expertise sprechen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/bb).
3.3 Zu den Berichten der behandelnden Ärzte ist grundsätzlich festzuhalten, dass bei deren Einschätzungen der Arbeitsfähigkeit der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen ist, dass sie mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patientinnen und Patienten aussagen (BGE 125 V 353 Erw. 3b/cc). Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei auf die Beurteilung von Dr. G.___ abzustellen, ist festzuhalten, dass sich diese im Wesentlichen mit derjenigen des H.___ deckt. Sowohl Dr. G.___ als auch das H.___ gehen davon aus, dass der Beschwerdeführer im aktuellen Zustand nicht in der Lage ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Unterschiedliche Ansichten bestehen dagegen bezüglich der Frage, ob dem Beschwerdeführer ein Alkoholentzug zumutbar ist und ob er nach dessen erfolgreichen Durchführung in der Lage wäre, in behinderungsangepasster Tätigkeit einer Erwerbstätigkeit nachzugehen. Diese Frage wurde von den Ärzten des H.___ in nachvollziehbarer Weise bejaht. Es ist in diesem Zusammenhang darauf hinzuweisen, dass bereits Dr. D.___ im Gutachten vom 6. September 2002 (siehe Erw. 2.5) eine Alkoholentziehungskur als notwendig erachtete und der Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin auch dazu aufgefordert worden war, eine solche durchzuführen. Der Beschwerdeführer kam dieser Aufforderung jedoch nicht nach, sondern stritt im Gegenteil ab, überhaupt an einem Alkoholproblem zu leiden. Obwohl die alkoholbedingte Wesensänderung weiter fortgeschritten ist und von einem Alkholentzug nicht mehr die gleiche Verbesserung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers zu erwarten ist, hat sich insoweit nichts verändert, als der Beschwerdeführer schon bei der Zusprechung der Rente am 6. August 2003 (Urk. 13/89-90) bzw. bei Erlass des Einspracheentscheides vom 31. Oktober 2003 (Urk. 13/101) ohne erfolgreiche Durchführung eines Alkoholentzugs die aus somatischer Sicht vorhandene Restarbeitsfähigkeit kaum mehr hätte verwerten können. Dr. D.___ kam im Gutachten vom 6. September 2002 (Urk. 13/60/8) zum Schluss, bei fehlender Krankheitseinsicht und nicht bestehender Behandlungsmotivation müsse die Prognose als ungünstig angesehen werden, so dass mit einem Anstieg der Arbeitsunfähigkeit auf über 70 % zu rechnen sei. Er war jedoch ebenfalls der Ansicht, dass dem Beschwerdeführer eine professionelle Therapie zugemutet werden könne. Ausserdem fiel der Beschwerdeführer während des dreitägigen Integrationskurses im Jahre 2001 (Urk. 13/3/35) dadurch auf, dass er nach Alkohol roch und häufig den Kursraum (alle 15 Minuten) verliess. Er konnte mithin dem Kurs wegen seines übermässigen Alkoholkonsums nicht ordnungsgemäss folgen, zeigte sich desinteressiert und passiv.
3.4 Soweit der Beschwerdeführer geltend macht, es sei in somatischer Hinsicht insofern eine Verschlechterung eingetreten, als die im Rahmen der H.___-Begutachtung erstellten Röntgenbilder ganz klar eine schwere Arthrose am rechten Handgelenk nachgewiesen hätten, ist festzuhalten, dass die Ärzte des H.___ keine schwere, sondern lediglich eine beginnende Radiokarpalarthrose an der rechten Hand diagnostiziert haben und sie zum Ergebnis gelangt sind, dass aus rheumatologischer Sicht der Beschwerdeführer beim Gebrauch der rechten Hand nicht eingeschränkt ist, wobei ihm wegen Beeinträchtigungen an der linken Hand ohnehin nur noch manuell leichte Tätigkeiten zumutbar sind. Ausserdem erschiene auch bezüglich der Problematik mit den Händen bzw. den Handgelenken eine Verbesserung möglich, wenn der Beschwerdeführer seinen übermässigen Alkoholkonsum sistieren würde.
3.5 Insgesamt ist damit übereinstimmend mit dem H.___-Gutachten davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer medizinisch-theoretisch nach wie vor die Ausübung einer somatisch adaptierten, leichten Hilfsarbeitertätigkeit zu 50 % möglich ist, wobei sich diese Arbeitsfähigkeit aber erst umsetzen lässt, nachdem der Beschwerdeführer im Rahmen der ihm obliegenden Schadenminderungspflicht einen ihm zumutbaren Alkoholentzug mit anschliessender langfristiger Therapie durchgeführt hat.
4.
4.1 Laut dem Abklärungsbericht für Selbständigerwerbende vom 21. Juni 2001 (Urk. 13/40) wäre der Beschwerdeführer ohne Eintritt des Gesundheitsschadens weiterhin als selbständiger Schreinermonteur tätig, womit er ein durchschnittliches Jahreseinkommen von Fr. 77'500.-- erzielen würde. Angepasst an den Nominallohnindex für Männer (vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T.1.1.93: 2001 = 109.1, 2007 = 117.4) ergibt sich für das Jahr 2007 ein Einkommen von Fr. 83'396.--.
4.2 Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 Erw. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, seit 1999 von 41,8 Stunden, seit 2001 von 41,7, seit 2004 von 41,6 und seit 2006 von 41,7 Stunden (Die Volkswirtschaft 5-2008 S. 86 Tabelle B9.2; BGE 129 V 484 Erw. 4.3.2, 126 V 77 f. Erw. 3b/bb, 124 V 322 Erw. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 Erw. 2a).
Nach der Rechtsprechung ist beim Einkommensvergleich unter Verwendung statistischer Tabellenlöhne zu berücksichtigen, dass gesundheitlich beeinträchtigte Personen, die selbst bei leichten Hilfsarbeitertätigkeiten behindert sind, im Vergleich zu voll leistungsfähigen und entsprechend einsetzbaren Arbeitnehmern und Arbeitnehmerinnen lohnmässig benachteiligt sind und deshalb in der Regel mit unterdurchschnittlichen Lohnansätzen rechnen müssen. Sodann ist dem Umstand Rechung zu tragen, dass weitere persönliche und berufliche Merkmale einer versicherten Person, wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Lohnhöhe haben können. In BGE 126 V 75 ff. hat das Eidgenössische Versicherungsgericht die bisherige Praxis dahin gehend präzisiert, dass die Frage, ob und in welchem Ausmass Tabellenlöhne herabzusetzen sind, von sämtlichen persönlichen und beruflichen Umständen des konkreten Einzelfalls (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität/Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) abhängig ist. Der Einfluss sämtlicher Merkmale auf das Invalideneinkommen ist nach pflichtgemässem Ermessen gesamthaft zu schätzen, wobei der Abzug auf höchstens 25 % zu begrenzen ist (BGE 129 V 481 Erw. 4.2.3 mit Hinweisen).
4.3 Der Zentralwert für die mit einfachen und repetitiven Aufgaben beschäftigten Männer betrug im Jahre 2006 im privaten Sektor Fr. 4'732.-- pro Monat bei 40 Arbeitsstunden pro Woche (LSE 2006, Tabelle TA 1, S. 25), was unter Berücksichtigung einer betriebsüblichen Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche ein hypothetisches Einkommen von Fr. 4'933.10 bzw. Fr. 59'197.30 (mal 12) ergibt. Angepasst an den Nominallohnindex für Männer (vgl. Bundesamt für Statistik, Tabelle T.1.1.93: 2006 = 115.5, 2007 = 117.4) beträgt das Einkommen für das Jahr 2007 Fr. 60'171.10, bei einem 50 %-Pensum Fr. 30'085.55. Den generell vorhandenen körperlichen Einschränkungen, den kognitiven Beeinträchtigungen und dem fortgeschrittenen Alter ist mit einem Abzug Rechnung zu tragen, wobei allerdings zu beachten ist, dass dem Beschwerdeführer zeitlich mehr als ein Pensum von 50 % zumutbar ist, d.h. die Einschränkungen der Leistungsfähigkeit sind mit der Festsetzung der Arbeitsfähigkeit auf 50 % bereits weitgehend berücksichtigt worden. Insgesamt rechtfertigt sich damit die Vornahme eines Abzugs von 10 %, womit sich das Invalideneinkommen auf Fr. 27'077.-- beläuft. Verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 83'396.-- ergibt sich eine Einkommenseinbusse von Fr. 56'319.-- bzw. rund 68 %.
5. Zusammenfassend ist die Beschwerdegegnerin damit zu Recht zum Ergebnis gelangt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat. Die Beschwerde ist deshalb abzuweisen.
6. Beim Beschwerdeführer sind die Voraussetzungen zur Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege gemäss § 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) erfüllt. In Bewilligung des Gesuchs vom 4. März 2010 (Urk. 1) bzw. 21. März 2010 (Urk. 6) ist ihm deshalb für das vorliegende Verfahren die unentgeltliche Rechtspflege zu gewähren.
7. Gemäss Art. 69 Abs. 1
bis
IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem Beschwerdeführer aufzuerlegen, infolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen. Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach eine Partei, der die unentgeltliche Rechtspflege gewährt wurde, zur Nachzahlung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht beschliesst:
Dem Beschwerdeführer wird die unentgeltlicher Prozessführung gewährt.
und erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).