Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00231
IV.2010.00231

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiber Klemmt


Urteil vom 29. Januar 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Die 1967 geborene X.___, Mutter zweier Söhne (geboren 1986 und 1989), arbeitet seit Dezember 2001 als Mitarbeiterin Hauswirtschaft in einem Altersheim (Urk. 8/3). Ab 23. Februar 2004 wurde ihr vom Hausarzt aufgrund eines Morbus Basedow, einer depressiven Stimmungslage, von chronischen Spannungskopfschmerzen sowie einer symptomatischen Helicobacter Pylori Gastritis vorübergehend eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 8/13). Gestützt auf ein Attest des Vertrauensarztes der Pensionskasse (Urk. 8/9) wurde das Arbeitspensum der Versicherten aus gesundheitlichen Gründen per 1. August 2005 von einem vollzeitlichen auf ein 50%iges Pensum reduziert (Urk. 8/10). Die Pensionskasse erbrachte Vorschussleistungen "für die fehlende IV-Rente" (Urk. 8/10 S. 4, Urk. 8/11).
         Am 26. August 2005 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/3). Nach Abklärungen und Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/25-29) verneinte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), mit Verfügung vom 27. September 2006 das Bestehen eines Rentenanspruchs (Urk. 8/34). Das Sozialversicherungsgericht hiess die von der Versicherten dagegen gerichtete Beschwerde mit Urteil vom 30. November 2007 im Verfahren IV.2006.00941 in dem Sinne gut, dass es die angefochtene Verfügung aufhob und die Sache an die IV-Stelle zur weiteren Abklärung des medizinischen Sachverhalts zurück-wies (Urk. 8/42).
1.2     In Nachachtung des Gerichtsurteils ordnete die IV-Stelle eine interdiziplinäre Begutachtung der Versicherten im Y.___ an (Urk. 8/46). Gestützt auf das Y.___-Gutachten vom 4. Dezember 2008 (Urk. 8/52) wies sie das Rentengesuch der Versicherten sodann mit Verfügung vom 4. Februar 2010 erneut ab. Zur Begründung führte sie an, gemäss Y.___-Gutachten könne die Versicherte in der angestammten Tätigkeit zu 80 % arbeiten, was zu einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 20 % führe (Urk. 2).
2.         Dagegen erhob die Versicherte, vertreten durch Milosav Milovanovic, mit Eingabe vom 8. März 2010 Beschwerde mit dem Antrag auf Zusprechung einer halben Rente (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 20. April 2010 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 4. Februar 2010 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
         Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invaliden-versicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbs-fähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.3     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.       Strittig und zu prüfen ist, ob die IV-Stelle gestützt auf das Y.___-Gutachten vom 4. Dezember 2008 von einer zumutbaren Restarbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit von 80 % und einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 20 % ausgehen durfte.
         Während die IV-Stelle der Ansicht ist, dem Y.___-Gutachten komme volle Beweiskraft zu, weshalb darauf abgestellt und von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit ausgegangen werden könne (Urk. 2, Urk. 7), stellt sich die Beschwerdeführerin auf den Standpunkt, aufgrund der Berichte der behandelnden Ärzte sei ausgewiesen, dass sie nur noch zu 50 % arbeitsfähig sei (Urk. 1).

3.      
3.1     Das Y.___-Gutachten vom 4. Dezember 2008 basiert auf internistisch-allgemein-medizinischen, neurologischen und psychiatrischen Untersuchungen vom 12. November 2008.
         Gemäss vom internistisch-allgemeinmedizinischen fallführenden Gutachter erhobener Anamnese leidet die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren unter Müdigkeit, Kraftlosigkeit, Rückenschmerzen und Schulterschmerzen rechts, Magenschmerzen, Blähungen und Verstopfung. Bei der Schilddrüse trat im April/Mai 2008 wieder eine Überfunktion auf, welche medikamentös behandelt wird. Die Beschwerdeführerin arbeitet weiterhin im Halbtagespensum, abwechselnd in der Cafeteria oder Wäscherei des Altersheims. Die einfachen Haushaltsarbeiten kann sie selbst erledigen, im Übrigen hilft der Ehemann. Nebst zweimal wöchentlicher Physiotherapie macht sie gelegentliche Spaziergänge. Die internistische Untersuchung mit Laborabklärung ergab weitgehend unauffällige Befunde, insbesondere war die Schilddrüse nicht vergrössert und die Schilddrüsenfunktion im Normbereich (Urk. 8/52 S. 5 ff.).
         Der psychiatrische Teilgutachter erhob eine leichte depressive Störung im Sinne einer leichten depressiven Episode (ICD-10: F32.0). Die Tatsache, dass die Beschwerdeführerin seit vielen Jahren die Stimme ihres verstorbenen Vaters hört, wurde von ihm nicht als Symptom einer Schizophrenie interpretiert. Es sei durchaus verbreitet, dass Menschen aus dem Kulturkreis der Beschwerdeführerin mit den Verstorbenen in Gedanken kommunizieren und deren Stimmen hören würden. Wesentlich sei zudem, dass keine anderen Symptome einer Schizophrenie vorhanden seien, die Beschwerdeführerin trotz dieser Stimmen eigentlich immer ihrer Arbeit regelmässig und zur Zufriedenheit des Arbeitgebers nachgegangen sei und dass sie eine gute Beziehung zu ihrem Ehemann und ihren Kindern habe. Dies schliesse eine schizophrene Störung mit hoher Wahrscheinlichkeit aus. Die Angst der Beschwerdeführerin, alleine zu duschen, nachdem vor einigen Jahren in ihre Wohnung eingebrochen worden sei, reiche nicht für die Diagnose einer Angststörung aus (Urk. 8/52 S. 7 ff.).
         Der neurologische Teilgutachter hielt aufgrund seiner Untersuchungsbefunde fest, die von der Beschwerdeführerin geklagte Tagesmüdigkeit, Lust- und Kraftlosigkeit sei in erster Linie mit einer Antriebsstörung aufgrund der bekannten depressiven Störung zu erklären. Zusätzlich bestehe eine Medikation mit sedierenden Substanzen. Zudem bestünden geringe Anhaltspunkte für das Vorliegen eines - von der Ausprägung her eher im Hintergrund stehenden - obstruktiven Schlafapnoe-Syndroms. Die beklagten chronischen Nacken- und Kopfschmerzen mit Schmerzausstrahlung in den rechten Oberarm seien mit Blick auf die am 1. Februar 2007 konventionell-radiologisch erhobenen altersentsprechenden, leichten degenerativen Veränderungen im mittleren Bereich der Halswirbelsäule ohne Zeichen einer Instabilität und den weitgehend unauffälligen palpatorischen Befunden als leichtes tendomyopathisches Zervikalsyndrom zu interpretieren. Zudem habe die Beschwerdeführerin chronische lumbale Rückenschmerzen sowie eine leichte Sensibilitätsstörung ventrolateral am rechten Oberschenkel beklagt. Es bestünden keine Anhaltspunkte für eine radikuläre Reiz- beziehungsweise sensomotorische Ausfallssymptomatik im Bereich der unteren Extremitäten, die konventionelle Bildgebung der Lendenwirbelsäule lasse kaum degenerative Veränderungen erkennen. Diese Einschätzung der Röntgenbefunde sei von einem Radiologen bestätigt worden (Urk. 8/52 S. 11 ff.).
         In der abschliessenden interdisziplinären Gesamtbeurteilung hielten die Gutachter fest, im Vordergrund stehe die allgemeine Müdigkeit verbunden mit Rücken- und Nackenschmerzen. Aufgrund der leichten depressiven Episode sei die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht zu 20 % eingeschränkt. Die erhöhte Tagesmüdigkeit hänge vor allem auch mit der sedierenden Medikation zusammen. Die Serumspiegeluntersuchung habe eine erhebliche Überdosierung von Seroquel ergeben. In therapeutischer Hinsicht sei deshalb die starke Reduktion der Medikation zu empfehlen. Das auf geringgradige, radiologisch nachgewiesene degenerative Veränderungen zurückzuführende zervikozephale und lumbale Schmerzsyndrom habe aus neurologischer Sicht keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und in einer anderen, körperlich leichten bis intermittierend mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit. Der internistische Status habe keine pathologischen Befunde mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ergeben, insbesondere sei die Schilddrüsenfunktion kompensiert gewesen, womit eine Beeinträchtigung der Leistungsfähigkeit durch die Stoffwechselstörung ausgeschlossen werden könne. Für die Tätigkeit im Haushalt bestünden keine Einschränkungen. Durch die subjektive Krankheitsempfindung und die Doppelbelastung in Haushalt und Beruf werde es für die Beschwerdeführerin wohl schwierig sein, die nötige Motivation aufzubringen, um ihr Arbeitspensum zu steigern. Rein medizinisch-theoretisch sei es ihr aber zumutbar, die nötige Willensanstrengung aufzubringen, um in der bisherigen oder einer anderen körperlich leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit zu 80 % zu arbeiten (Urk. 8/52 S. 15 ff.).
3.2     Die Ärzte der psychiatrischen Poliklinik des Z.___ behandelten die Beschwerdeführerin vom 14. April bis 11. September 2009 ambulant in der Sprechstunde für Belastungsreaktionen, PTBS. Zu Beginn bestand ein schwer depressives Zustandsbild mit Stimmenhören, wobei dieses im Zusammenhang mit der schweren depressiven Störung als psychotisches Symptom gewertet wurde. Gemäss Abschlussbericht vom 18. November 2009 präsentierte sie bei Abschluss der Behandlung eine leicht bis mittelgradig ausgeprägte depressive Symptomatik ohne Hinweise für Sinnestäuschungen, insbesondere Stimmenhören. Die Ärzte diagnostizierten eine leichte bis mittelgradige depressive Episode bei rezidivierender depressiver Störung (ICD-10: F33.19) sowie eine Störung durch Sedativa, Abhängigkeitssyndrom, gegenwärtig abstinent (ICD-10: F13.20; Urk. 8/74).
         MRI-Bilder der Halswirbelsäule vom 15. September 2009 zeigten eine mässige bis starke Spondylose und Osteochondrose mit rechtsbetont grossen Retrospondylophyten im Segment C5/6, welche nach Beurteilung des Radiologen eine Irritation der austretenden Nervenwurzeln C6 rechts möglich erscheinen liess. Im Segment C6/7 wurde eine mittelgrosse bis grosse Diskushernie medio-lateral links mit Kompression der austretenden Nervenwurzel C7 links ersichtlich (Urk. 8/71).
         Dem Austrittsbericht der B.___, wo die Beschwerdeführerin vom 5. Oktober bis 13. November 2009 hospitalisiert war, ist zu entnehmen, dass sich die weiterhin zu 50 % als Hauswirtschafterin arbeitende Beschwerdeführerin aufgrund der neu aufgetretenen Diskushernie und der dadurch bedingten Verschlimmerung der vorbestehenden Schmerzen ihrer Arbeit kaum gewachsen fühlte und dekompensierte. In somatischer Hinsicht wird im Bericht erwähnt, die Beschwerdeführerin habe aufgrund der Diskushernie ausstrahlende Schmerzen im linken Arm, besonders bei Elevation. Ein EEG vom 19. Oktober 2009 habe Hinweise auf eine eingelagerte Theta-Aktivität ergeben. Als psychiatrische Diagnosen führten die Ärzte eine mittelgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom (F32.11) sowie eine Störung durch Sedativa und Hypnotika (F13.10) auf (Urk. 8/75 S. 3 ff.).
        
4.
4.1     Das Y.___-Gutachten beruht auf eigenen Untersuchungen, wurde unter Berücksichtigung der geklagten Beschwerden und in Kenntnis der Vorakten abgegeben, setzt sich mit den früheren ärztlichen Einschätzungen auseinander, leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation ein und enthält begründete Schlussfolgerungen. Die Expertise erfüllt grundsätzlich sämtliche rechtsprechungsgemässen Anforderungen an beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlagen (vorstehend Erw. 1.4).
         Die generelle Kritik des behandelnden Psychiaters Dr. med. A.___, welcher das Y.___ in seinem Bericht vom 23. Januar 2009 als "pseudomedizinische Scheinabklärungsmaschinerie" bezeichnete und am 27. Januar 2009 darauf hinwies, dass er die Beschwerdeführerin seit zweieinhalb Jahren kenne und seine Arbeit im wesentlichen auf "soft skills" beruhe (Urk. 8/54-55), vermag daran nichts zu ändern. Zum einen hat der psychiatrische Gutachter des Y.___ nachvollziehbar aufgezeigt, weshalb die von Dr. A.___ im Verlaufsbericht vom 13. Juni 2008 gestellte Diagnose einer chronischen psychotischen Erkrankung, wahrscheinlich im Sinne einer chronischen paranoiden Schizophrenie (Urk. 8/47), klar zu verwerfen sei (vorstehend Erw. 3.1). Auch die Psychiater der psychiatrischen Poliklinik des Z.___ gingen in ihrem Abschlussbericht vom 18. November 2009 nicht vom Bestehen einer schizophrenen Störung aus (Urk. 8/74 S. 2 und 5). Zum anderen verkennt Dr. A.___ offensichtlich den Unterschied zwischen ärztlichem Behandlungs- und Therapieauftrag einerseits und Begutachtungsauftrag andererseits. Das höchste Gericht hat bereits mehrmals festgehalten, dass das in der praktischen medizinischen Behandlung massgebende bio-psycho-soziale Krankheitsmodell weiter gefasst ist als der für die invaliditätsrechtliche Beurteilung heranzuziehende Begriff der gesundheitlichen Beeinträchtigung (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichts in Sachen L. vom 2. September 2010, 9C_581/2010, Erw. 5.2 mit weiteren Hinweisen). Insbesondere ist im Bereich der Invalidenversicherung auch eine zumutbare Willensanstrengung der versicherten Person, ihre psychischen Probleme zu überwinden, bei der Festsetzung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen (vorstehend Erw. 1.2).
4.2         Aufgrund der MRI-Bilder vom 15. September 2009, welche erstmals eine Diskushernie im Segment C6/7 mit Kompression der austretenden Nervenwurzel C7 links zeigten und auch Hinweise für eine Irritation der Nervenwurzeln C6 rechts lieferten, bestehen zum einen Hinweise auf eine Verschlechterung der gesundheitlichen Situation im Bereich der Halswirbelsäule nach der Y.___-Begutachtung (und noch vor Erlass der angefochtenen Verfügung). Zum anderen ist aber auch fraglich, ob die Diskushernie nicht bereits bei der neurologischen Abklärung im Y.___ am 12. November 2008 vorhanden war. Der neurologische Y.___-Gutachter stellte nämlich einzig auf die bereits eineinhalb Jahre vorher angefertigten Röntgenbilder vom 1. Februar 2007 ab, ohne aktuelle Bilder machen zu lassen.
         Aus den ebenfalls nach der Y.___-Begutachtung erstellten Berichten der psychiatrischen Poliklinik des Z.___ sowie der B.___ ergeben sich sodann aufgrund der dort erwähnten schweren, leicht bis mittelgradigen und mittelgradigen depressiven Symptome Anhaltspunkte für eine Verschlechterung des psychischen Gesundheitszustandes vor Erlass der angefochtenen Verfügung. Zu beachten ist dabei auch, dass die Ärzte der psychiatrischen Poliklinik des Z.___ in ihrem Bericht vom 10. April 2006 noch eine leichte depressive Episode diagnostiziert hatten (Urk. 8/20).
         Wegen dieser neuen medizinischen Berichte können die Schlüsse der Y.___-Gutachter nicht ohne ergänzende Abklärungen aufrechterhalten werden. Die IV-Stelle - an welche die Sache zurückzuweisen ist - wird deshalb, denkbarermassen erneut beim Y.___, eine weitere neurologische und psychiatrische Abklärung der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung der in der Zwischenzeit dokumentierten medizinischen Befunde zu veranlassen haben. Die beauftragten Gutachter werden insbesondere zur Entwicklung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit im zeitlichen Verlauf und zur Frage, ob eine gesundheitliche Verschlechterung eingetreten ist, Stellung zu nehmen haben. Hernach wird die IV-Stelle erneut über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin zu verfügen haben. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen.

5.
5.1         Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 600.-- zulasten der unter-liegenden IV-Stelle (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
5.2     Der obsiegenden Beschwerdeführerin steht eine Parteientschädigung zu, wobei diese unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (vgl. § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht sowie Art. 61 lit. g ATSG) auf Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen ist.
Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 4. Februar 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach ergänzender Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Rentenanspruch der Beschwerdeführerin verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess-entschädigung von Fr. 900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).