Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtssekretär O. Peter
Urteil vom 28. Oktober 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
Rechtsanwalt Matthias Guggisberg, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem
die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich (SVA), IV-Stelle, mit Verfügung vom 12. Februar 2010 (Urk. 2 = 8/48 = 14/1) die Auszahlung der X.___ (geboren 1972) gemäss Verwaltungsverfügungen vom 21. Mai 2002 (Urk. 8/25) und 24. März 2004 (Urk. 8/38; s. auch Mitteilung vom 17. März 2004 [Urk. 8/36]) seit 1. August 2001 ausgerichteten ganzen Invalidenrente (Invaliditätsgrad: 100 %) per sofort eingestellt und einer etwaigen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen hat,
die Zahlungseinstellung gemäss Vollzugsmeldung der zuständigen Ausgleichskasse Y.___ vom 17. Februar 2010 (Urk. 8/49) per 28. Februar 2010 erfolgt ist und der Versicherte demnach - soweit ersichtlich - seit Februar 2010 keine Rentenleistungen mehr ausbezahlt erhalten hat;
nach Einsichtnahme in
die vom Versicherten gegen die verfügte Zahlungseinstellung beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Eingabe vom 8. März 2010 (Datum des Poststempels; Urk. 1) eingelegte Beschwerde mit dem sinngemässen Rechtsbegehren um ersatzlose Aufhebung des angefochtenen Entscheids,
die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Vernehmlassung der Verwaltung vom 19. April 2010 (Urk. 7 S. 1 und 2; samt Aktenbeilage [Urk. 8/1-57 und 9]),
die Replik vom 12. Mai 2010 (Urk. 13; samt Beilagen [Urk. 14/1-12]) und Duplik vom 23. August 2010 (Urk. 18; samt Aktenbeilage [Urk. 19/1-4]), worin die Parteien ihre eingangs gestellten Begehren und Anträge bekräftigen (S. 2 bzw. S. 6);
unter Hinweis darauf, dass
der zur Zeit des Erlasses der angefochtenen Verfügung (12. Februar 2010) an der '___' in '___' angemeldete Beschwerdeführer per 28. Februar 2010 - mithin vor Beschwerdeerhebung (8. März 2010) - an die '___' in '___' verzog (vgl. Urk. 9) und hernach per 1. Juni 2010 an die '___' in '___' dislozierte (vgl. Urk. 13 S. 1 und 7), wovon mit Gerichtsverfügung vom 18. Mai 2010 (Urk. 15) Vormerk genommen wurde (Disp.-Ziff. 1),
der eingangs unvertreten prozessierende Beschwerdeführer zeitweilig durch Z.___ vom Departement Soziales der A.___ (Abklärung und Support, Sozialversicherungen) vertreten war (vgl. Urk. 5, 6/1-2, 8/51-55 und 12-13), wobei die replicando erklärte Mandatsniederlegung (Urk. 13 S. 7) mit Gerichtsverfügung vom 18. Mai 2010 (Urk. 15) vorgemerkt wurde (Disp.-Ziff. 2),
der vom Beschwerdeführer replicando gestellte Antrag um Einladung der Stadt Zürich (Soziale Dienste bzw. Support Sozialdepartement Recht) zur Teilnahme am Beschwerdeverfahren (Urk. 13 S. 7) mit Gerichtsverfügung vom 18. Mai 2010 (Urk. 15) abgewiesen wurde (Disp.-Ziff. 3),
die Frage der Bewilligung (bzw. Verweigerung) der vom Beschwerdeführer replicando nachgesuchten unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 13 S. 2 und 6) mit Gerichtsverfügung vom 18. Mai 2010 (Urk. 15) dem Endentscheid vorbehalten wurde (Disp.-Ziff. 4), woran mit Gerichtsverfügung vom 22. September 2010 (Urk. 23) festgehalten wurde,
dem Beschwerdeführer Gelegenheit gegeben wurde, zur (obligatorischen; vgl. Urk. 15 Disp.-Ziff. 5) Duplik der Beschwerdegegnerin vom 23. August 2010 Stellung zu nehmen (Gerichtsverfügung vom 24. August 2010 [Urk. 20]), wovon er mit Zuschrift vom 8. September 2010 (zur Post gegeben am 20. September 2010; Urk. 22) Gebrauch machte, welche Eingabe der Beschwerdegegnerin wiederum mit Gerichtsverfügung vom 22. September 2010 (Urk. 23) pflichtgemäss zur Kenntnis gebracht wurde (Disp.-Ziff. 1),
sich mit Schreiben vom 1. Oktober 2010 (Urk. 24) und Vollmachten vom 8. Juli 2010 (Urk. 25/1) beziehungsweise 1. Oktober 2010 (Urk. 25/2) die Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht (Rechtsanwalt Matthias Guggisberg, Verwaltungszentrum Werd), als neue Rechtsvertretung des Beschwerdeführers legitimierte, ohne Einsicht in die Akten nehmen zu wollen,
sich die Angelegenheit beim derzeitigen Stand der Akten als spruchreif erweist und folglich ohne Weiterungen der Erledigung zugeführt werden kann;
unter weiterem Hinweis darauf, dass
sich der über eine Primar- und Sekundarschulausbildung sowie eine Berufsausbildung als Schauspieler verfügende, bei verschiedenen Theater- und Filmproduktionen mitwirkende und zuletzt auch als Barkeeper tätig gewesene Beschwerdeführer im Juni 2001 wegen eines Hautleidens zum Bezug von Invalidenversicherungsleistungen angemeldet und dabei um Berufsberatung, Umschulung und Arbeitsvermittlung nachgesucht hatte (Urk. 8/2 = 14/2),
die Beschwerdegegnerin nach durchgeführter Abklärung (worunter: IK-Auszug vom 10. Juli 2001 [Urk. 8/4], Arbeitgeberberichte der B.___-Bar vom 20. Juli 2001 [samt Kündigungsschreiben vom 20. Juni 2000; Urk. 8/6], des C.___ Theaters vom 21. Juli 2001 [Urk. 8/9] und des Theaters D.___ vom 23. August 2001 [Urk. 8/10], Arztbericht des Spitals E.___, Dermatologische Klinik, vom 3. August 2001 [Urk. 8/8], IV-ärztliche Aktenbeurteilung vom 5. September 2001 [Urk. 8/11 = 14/3] sowie Verlaufsprotokoll und Stellungnahme der Berufsberatung vom 8. November 2001 [samt DAP-Blättern; Urk. 8/1 und 8/15 = 14/4]) mit Verfügung vom 3. Dezember 2001 (Urk. 8/17 = 14/5) das Umschulungsbegehren abwies und mit Vorbescheid vom 14. Januar 2002 (Urk. 8/18 = 14/6) einen negativen Rentenentscheid in Aussicht stellte (Invaliditätsgrad: 8.5 %),
sie auf Einwand des Beschwerdeführers vom 27. Januar 2002 (Urk. 8/19 = 14/7) weitere Abklärungen vornahm (Bericht von Dr. med. F.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. G.___, Psychologe, '___', vom 9./10. April 2002 [Urk. 8/21, 8/22 und 14/8]) und ihm schliesslich mit Verfügung vom 21. Mai 2002 (Urk. 8/25 = 14/9) eine ganze Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % mit Wirkung ab 1. August 2001 zusprach (Feststellungsblatt vom 16. April 2002 [Urk. 8/23] und Mitteilung an die zuständige Ausgleichskasse vom 6. Mai 2002 [samt Begründungsbeiblatt; Urk. 8/24]),
im Zuge einer mit Fragebogen vom 19. August 2003 eingeleiteten Rentenrevision nach Eingang der Auskunft vom 20. Oktober 2003 (Urk. 8/27) am 11. November 2003 weitere Angaben einverlangt wurden (Urk. 8/28), welcher Aufforderung der Beschwerdeführer trotz Mahnschreiben vom 14. Januar 2004 (Urk. 8/29 und 8/30) nicht nachkam, worauf mit Verfügung vom 10. Februar 2004 (Urk. 8/31) die Rentenzahlung eingestellt wurde (Vollzugsbestätigung der Ausgleichskasse Y.___ vom 12. Februar 2004 [Urk. 8/33]),
auf Nachreichung der verlangten Zusatzangaben (Urk. 8/32) hin medizinische Abklärungen getätigt wurden (Auskunft des Spitals E.___ vom 19. Februar 2004 [Urk. 8/34] und Bericht von Dr. G.___ vom 27. Februar 2004 [Urk. 8/35]), was zur rückwirkenden Rentenbestätigung führte (Mitteilung vom 17. März 2004 [Urk. 8/36 = 14/10] und Verfügung vom 24. März 2004 [Urk. 8/38]; vgl. Mitteilung zuhanden der zuständigen Ausgleichskasse vom 17. März 2004 [Urk. 8/37]),
in der Folge der IK-Auszug vom 1. Juli 2005 (Urk. 8/40) zu den Akten genommen und hernach mit Fragebogen vom 28. April 2009 (nicht aktenkundig; vgl. Urk. 8/43) eine weitere Rentenrevision eingeleitet wurde,
es der Beschwerdeführer dabei trotz Mahnungen vom 28. Mai 2009 (vgl. Urk. 18 S. 2 Rz 4 und Urk. 19/3) und 20. November 2009 (Urk. 8/43 und 8/45; vgl. Urk. 8/44) unterliess, den Revisionsfragebogen ausgefüllt zu retournieren, worauf die Beschwerdegegnerin nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid und Begleitschreiben vom 15. Dezember 2009 [Urk. 8/46-47]) die vorliegend angefochtene Einstellungsverfügung erliess,
die Beschwerdegegnerin im Nachgang dazu den IK-Auszug vom 1. April 2010 (Urk. 8/56) zu den Akten nahm, eine Adressnachforschung anstellte (Aktennotiz vom 16. April 2010 [Urk. 9]) und dem Beschwerdeführer nach erfolgter Beschwerdeerhebung (8. März 2010) am 19. April 2010 einen weiteren Revisionsfragebogen zukommen liess (vgl. Urk. 18 S. 2 Rz 4 und Urk. 19/3),
die Beschwerdegegnerin nach dem am 30. April 2010 erfolgten Eingang des vom Beschwerdeführer am 28. April 2010 ausgefüllten Revisionsfragebogens (Urk. 19/1) den Arztbericht von Dr. med. H.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. I.___, Klinischer Psychologe, '___', vom 31. Mai 2010 (Urk. 19/2) einholte sowie Internet-Recherchen über berufliche Betätigungen des Beschwerdeführers anstellte (Urk. 19/4);
in Erwägung, dass
gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG; in Kraft seit 1. Januar 2003) eine Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers oder der Rentenbezügerin erheblich ändert (sog. materielle Revision),
im Bereich der Invalidenversicherung eine Revision laut Art. 87 Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; in der seit dem 1. März 2004 in Kraft stehenden Fassung) von Amtes wegen durchgeführt wird, wenn sie im Hinblick auf eine mögliche erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades bei der Festsetzung der Rente auf einen bestimmten Termin in Aussicht genommen worden ist oder wenn Tatsachen bekannt oder Massnahmen angeordnet werden, die eine erhebliche Änderung des Grades der Invalidität als möglich erscheinen lassen,
nach Art. 21 Abs. 4 ATSG einer versicherten Person Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden können, wenn sie sich einer (angeordneten) zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, entzieht oder widersetzt oder nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu beiträgt (Satz 1), wobei die versicherte Person vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden muss und ihr eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen ist (Satz 2) und Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, nicht zumutbar sind (Satz 3),
gemäss Art. 43 Abs. 2 ATSG sich die versicherte Person ärztlichen oder fachlichen Untersuchungen zu unterziehen hat, soweit diese für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind,
laut Art. 43 Abs. 3 ATSG der Versicherungsträger im Fall, dass die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nachkommen, aufgrund der Akten verfügen oder die Erhebung einstellen und Nichteintreten beschliessen kann, wobei er diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen sowie ihnen eine angemessene Bedenkzeit einräumen muss,
es sich bei den in Art. 43 Abs. 3 ATSG angesprochenen Auskunfts- und Mitwirkungspflichten nicht nur um die in Art. 43 Abs. 2 ATSG geordnete Mitwirkungspflicht an der ärztlichen oder fachlichen Untersuchung handelt, sondern etwa auch um das vollständige und wahrheitsgetreue Ausfüllen von (Anmelde-)Formularen (Art. 29 Abs. 2 ATSG), die Erteilung von Auskünften (Art. 28 Abs. 2 ATSG), die Entbindung von auskunftspflichtigen Personen und Stellen von einer allfälligen Schweigepflicht (Art. 28 Abs. 3 ATSG), die Teilnahme an einer Begutachtung (Art. 44 ATSG) respektive an einem Beweisverfahren (Art. 43 Abs. 2 ATSG) oder die Meldung bei veränderten Verhältnissen (Art. 31 ATSG; vgl. Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, N 47 zu Art. 43),
die Verletzung der Auskunfts- oder Mitwirkungspflicht nur relevant ist, wenn sie in unentschuldbarer Weise erfolgt, es sich mithin jedenfalls um eine schuldhafte Verletzung handeln muss, wobei das Verhalten der Person nicht mehr nachvollziehbar sein darf, was etwa dann gegeben ist, wenn ein Rechtfertigungsgrund nicht einmal ansatzweise erkennbar ist oder wenn das Verhalten schlechthin unverständlich ist (Kieser, a.a.O., N 51 zu Art. 43, mit Hinweis),
im Zuge der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen 5. IV-Revision (Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 und Verordnung vom 28. September 2007) Art. 7b IVG eingefügt wurde, wonach die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden können, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1), und die Leistungen in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden können, wenn die versicherte Person (Abs. 2):
a. trotz Aufforderung der IV-Stelle nach Art. 3c Abs. 6 IVG nicht unverzüglich eine Anmeldung vorgenommen hat und sich dies nachteilig auf die Dauer oder das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit oder der Invalidität auswirkt,
b. der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen ist,
c. Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat,
d. der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt,
nach Art. 7b Abs. 3 IVG beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen (mit oder ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren) alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens und die wirtschaftliche Lage der versicherten Person, zu berücksichtigen sind,
gemäss Art. 86bis IVV (eingefügt im Zuge der 5. IV-Revision mit Verordnung vom 28. September 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008) bei Nichtnachkommen der Pflichten nach Art. 7 IVG und Art. 43 Abs. 2 ATSG durch die versicherte Person die Rente während längstens sechs Monaten um höchstens die Hälfte gekürzt wird (Abs. 1), in den Fällen nach Art. 7b Abs. 2 lit. a-d IVG eine Rente während längstens drei Monaten um höchstens einen Viertel gekürzt wird (Abs. 2) und die Rente in besonders schweren Fällen verweigert werden kann (Abs. 3),
die ausschliessliche Bezugnahme auf Art. 21 Abs. 4 ATSG und Art. 43 Abs. 2 ATSG in Art. 7b Abs. 1 IVG (wie im Übrigen auch diejenige auf Art. 43 Abs. 2 ATSG in Art. 86bis Abs. 1 IVV) insoweit unvollständig ist, als Art. 7b Abs. 2 lit. d IVG in Bezug auf das Mahn- und Bedenkzeiterfordernis mitunter auch eine gewollte Abweichung von Art. 43 Abs. 3 ATSG enthält (vgl. Kieser, a.a.O., N 58 zu Art. 43),
Verstösse gegen die Selbsteingliederungslast sowie die Auskunfts- und Mitwirkungspflicht entweder zur Rechtsfolge der (vorübergehenden oder dauernden) Kürzung oder Verweigerung (Art. 7b Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 21 Abs. 4 ATSG) oder aber zur sanktionsweisen Aufhebung im Revisionsverfahren führen (Meyer-Blaser, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 2. Aufl., Zürich 2010, S. 72, mit Hinweis auf das Urteil des Bundesgerichts vom 30. November 2009 [9C_961/2008] Erw. 6.3),
Zuwiderhandlungen gegen die Schadenminderungs- und Kooperationspflichten nach dem Willen des Verordnungsgebers grundsätzlich nur Rentenkürzungen nach sich ziehen sollen (Art. 86bis Abs. 1 und 2 IVV), wobei die Möglichkeit einer Rentenverweigerung in besonders schweren Fällen für die Gesetzmässigkeit dieser Regelung spricht (Meyer-Blaser, a.a.O., S. 83 und 85),
die Rechtsfolge von Art. 21 ATSG und Art. 7b IVG in zeitlicher Hinsicht grundsätzlich in einer andauernden Kürzung oder - in schweren Fällen - Verweigerung besteht, die so lange aufrechtzuerhalten ist, als das den Eintritt oder die Verschlimmerung der Invalidität kausal verursachende qualifizierte Verschulden der versicherten Person wirkt - was allgemein in Bezug auf alle Verletzungen der zumutbaren Eingliederungs-, Abklärungs-, Selbsteingliederungs- und Mitwirkungspflichten zu gelten hat -, mithin die Kürzung oder Verweigerung im Sinne eines Dauerrechtsverhältnisses Anpassungen zugänglich, das heisst revidierbar ist (vgl. Meyer-Blaser, a.a.O., S. 86, mit Hinweisen);
in weiterer Erwägung, dass
die Beschwerdegegnerin die verhängte Sanktion der unbefristeten Zahlungseinstellung damit begründet, dass der Beschwerdeführer die Kooperationspflicht verletzt habe, indem er im Zuge der auf März 2009 anberaumten (gemäss Beschlussfassung vom 17. März 2004 [Urk. 8/37]) und im April 2009 eingeleiteten amtlichen Rentenrevision den ihm obliegenden Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in Bezug auf das Ausfüllen und Retournieren des Revisionsfragebogens trotz mehrmaliger Aufforderung und Androhung von Säumnisfolgen in schuldhafter Weise nicht nachgekommen sei (Urk. 2, 7 und 18),
der Beschwerdeführer einräumt, den Revisionsfragebogen vom 28. April 2009 trotz Mahnungen vom 28. Mai und 20. November 2009 nicht ausgefüllt und retourniert zu haben, jedoch einwendet, dies sei auf seine schlechte psychische Verfassung (Angstattacken und schwere depressive Verstimmungen) und seinen lädierten somatischen Zustand (Hautleiden und massive Rückenbeschwerden zufolge Bandscheibenvorfalls) zurückzuführen, derentwegen er sich total zurückgezogen habe (Urk. 1, 13 und 22),
sich der Beschwerdeführer auf die Stellungnahme von Dr. H.___ und lic. phil I.___ vom 6. April 2010 (Urk. 14/11) sowie eine in einer Telefonnotiz vom 10. Mai 2010 niedergelegte mündliche Auskunft von lic. phil. I.___ (Urk. 14/12) beruft,
es der Beschwerdeführer danach krankheitsbedingt verpasst haben soll, den Fragebogen betreffend Rentenrevision einzureichen, da er sich 2009 das ganze Jahr über in einer schweren psychischen Krise befunden habe, wobei er im Herbst 2009 zitternd lic. phil. I.___ aufgesucht und - "Messie-mässig" - einen ganzen Stapel ungeöffneter, während Monaten unberührt in seiner Wohnung herumgelegener Post mitgebracht habe,
sich der psychische Zustand des Beschwerdeführers nach Behandlungsaufnahme am 14. September 2009 zunächst verbessert haben soll, bevor die zu gewärtigende Angst- und depressive Symptomatik nach Erhalt des angefochtenen Entscheids vom 12. Februar 2010 sich wieder verschlechtert habe, was wohl wiederum auch zu einer Verschlechterung der körperlichen Verfassung (atopische Dermatitis) führen werde,
Dr. H.___ und lic. phil. I.___ in ihrem am 31. Mai 2010 erstatteten Bericht (Urk. 19/2) - worin bei Diagnose einer atopischen Dermatitis (mit wiederholten Exazerbationen und bei Ekzema herpaticum), einer rezidivierenden depressiven Störung (ICD-10 F33.4: gegenwärtig remittiert) sowie eines Alkohol- und Cannabiskonsums (ICD-10 F10.26 und F12.26) eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert wurde (zufolge massiven Pruritus' [Hautjucken mit zwanghaftem Kratzen], starker Konzentrationsstörungen, Angstsymptomatik, depressiver Symptomatik und emotionaler Labilität) - ausführten, bei dem seit Herbst 2009 in ihrer Behandlung stehenden Beschwerdeführer habe im September 2009 ein Rezidiv der depressiven Störung (ICD-10 F33.2: schwere Episode) im Vordergrund gestanden, welches sich im Zuge der psychiatrisch-psychotherapeutischen und medikamentösen Behandlung (mit Durchführung wöchentlicher Sitzungen und Verordnung von Xanax® bzw. Cipralex®) mittlerweile deutlich gebessert habe,
der Beschwerdeführer auf Negativerfahrungen (wie etwa den im Sommer 2009 erlittenen Bandscheibenvorfall) wegen seiner psychischen Labilität und Verletzbar- beziehungsweise -lichkeit mit massivem sozialen Rückzügen, Alkoholabusus und Depressionen reagiere, was im Hinblick auf eine gesundheitliche Stabilisierung und etwaige berufliche Wiedereingliederung analysiert und aufgearbeitet werden müsse,
der Beschwerdeführer zu Recht nicht bestreitet, die Zuschriften der Beschwerdegegnerin vom 28. April 2009 (Fragebogen), 28. Mai und 20. November 2009 (Mahnungen; die zweite unter Beilage eines weiteren Fragebogens) sowie 15. Dezember 2009 (Vorbescheid und Begleitschreiben) - tatsächlich oder zumindest in rechtlich anrechenbarer Art und Weise - zugestellt erhalten zu haben,
die vom Beschwerdeführer zur Rechtfertigung seiner Versäumnis ins Feld geführten körperlichen Gebrechen (Haut- und Rückenleiden) ihn von vornherein nicht zu entlasten vermögen, da ein Rentenbezüger insoweit auch in Akutphasen zumutbarerweise im Stande ist, den aus dem Leistungsbezug resultierenden Verpflichtungen nachzukommen, wobei er im Verhinderungsfall die nötigen Vorkehren zur Besorgung seiner persönlichen Angelegenheiten durch Dritte zu treffen hat,
auch die geltend gemachte psychische Angeschlagenheit nicht zur Rechtfertigung taugt, da der Beschwerdeführer spätestens nach Behandlungsaufnahme bei Dr. H.___ beziehungsweise lic. phil. I.___ am 14. September 2009 auf die zweite Mahnung der Beschwerdegegnerin vom 20. November 2009 und den Vorbescheid vom 15. Dezember 2009 zumutbarerweise hätte reagieren und tätig werden respektive - etwa im Rahmen der wöchentlichen Therapiegespräche - Rat und Unterstützung hätte suchen können,
es im Lichte der medizinischen Akten unverständlich ist, dass sich der Beschwerdeführer im September 2009 zwar mit einem Wust ungeöffneter Post an einen Therapeuten gewandt haben soll, in der Folge jedoch Sendungen der Beschwerdegegnerin bis zum Ausbleiben der Rentenzahlungen (Anfang März 2010) weiterhin keinerlei Beachtung geschenkt hat, zumal er im Folgenden die faktische Zahlungseinstellung sogleich realisiert hat und gegen den dazu führenden Einstellungsentscheid (12. Februar 2010) selbständig und fristgerecht eine schriftliche Beschwerdeeingabe abzufassen und eingeschrieben zur Post zu geben vermochte (8. März 2010),
der psychische Gesundheitszustand nach der Aktenlage nicht durchgehend als derart desolat erscheint, dass die Vernachlässigung der Auskunfts- und Mitwirkungspflichten als entschuldbar zu qualifizieren wäre, mithin die (nach 2003/04 wiederholte) Widersetzlichkeit nicht mit krankheitswertigen psychogenen Gründen als unüberwindbar gerechtfertigt werden kann, zumal die Anforderungen hinsichtlich der Besorgung der in Frage stehenden persönlichen Angelegenheiten ungleich geringer sind als bezüglich der Ausübung irgendeiner Arbeitstätigkeit,
sich die von der Beschwerdegegnerin verhängte Zahlungseinstellung demnach ursprünglich als rechtens erweist, da von der Ausnahmeklausel von Art. 7b Abs. 2 IVG kein Gebrauch gemacht worden ist und sowohl die formellen Mahn- und Bedenkzeiterfordernisse erfüllt sind als auch das Vorbescheidverfahren regelrecht durchgeführt worden ist,
der Beschwerdeführer nun aber mit dem am 8. März 2010 beschwerdeweise verlangten, von der Beschwerdegegnerin am 19. April 2010 mit der Vernehmlassung versandten, vom Beschwerdeführer am 28. April 2010 ausgefüllten und der Beschwerdegegnerin am 30. April 2010 wieder zugegangenen Formular (Urk. 19/1) die verlangten Auskünfte geliefert hat,
die Frage der Richtigkeit der gemachten Angaben im vorliegenden Verfahren ebenso wenig eine Rolle spielt wie der Umstand einer etwaigen Meldepflichtverletzung (betreffend Einkommenserzielung) oder materiell-rechtliche Aspekte der laufenden Rentenüberprüfung,
sich die angefochtene Zahlungseinstellung nach dem Gesagten nur bis Ende April 2010 aufrechterhalten lässt, wobei die fast 1-jährige Dauer (mit in dieser Zeit ungeschmälertem Rentenbezug) vom Versand des Revisionsfragebogens (28. April 2009) bis zur Zahlungseinstellung (28. Februar 2010) für den Beschwerdeführer nicht nachteilig ins Gewicht fällt, da es der Beschwerdegegnerin freigestanden wäre, von der Ausnahmeklausel gemäss Art. 7b Abs. 2 (lit. d) IVG Gebrauch zu machen und ihre Zahlungen schon nach kürzerer Zeit vorsorglich (ohne vorgängige Durchführung eines Mahn- und Bedenkzeit- sowie Vorbescheidverfahrens) einzustellen, um den säumigen Beschwerdeführer zur Kooperation zu bewegen;
weshalb
dem ausgewiesenermassen mittellosen (vgl. Urk. 8/51, Urk. 13 S. 6 und Urk. 24) Beschwerdeführer antragsgemäss (Urk. 13; vgl. Urk. 22) die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen ist (§ 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] in Verbindung mit Art. 61 lit. f ATSG),
in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung vom 12. Februar 2010 insoweit aufzuheben ist, als damit die Auszahlung der laufenden ganzen Invalidenrente (gemäss Verwaltungsverfügungen vom 21. Mai 2002 und 24. März 2004) über den Zeitraum von 1. März bis 30. April 2010 hinaus eingestellt wurde,
die Gerichtskosten auf Fr. 600.-- festzusetzen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in Verbindung mit § 33 Abs. 1 GSVGer) und ausgangsgemäss zu einem Fünftel dem Beschwerdeführer und zu vier Fünfteln der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind, wobei die den Beschwerdeführer treffenden Kosten von Fr. 120.-- einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen sind,
von der Zusprechung einer Prozessentschädigung (vgl. § 34 GSVGer in Verbindung mit Art. 61 lit. g ATSG) an den nicht durchgehend und ausserdem durch Sozialdienste vertretenen Beschwerdeführer abzusehen ist, zumal dieser die Zahlungseinstellung und damit den Prozess durch seine - wiederholte - Kooperationsverweigerung gleichsam unnötigerweise veranlasst hat (§ 68 ff. des Gesetzes über den Zivilprozess [Zivilprozessordnung/ZPO] in Verbindung mit § 28 lit. a GSVGer, analog);
beschliesst das Gericht:
In Bewilligung des Gesuchs vom 12. Mai 2010 wird dem Beschwerdeführer die unentgeltliche Prozessführung gewährt.
und erkennt sodann:
1. In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 12. Februar 2010 insoweit aufgehoben, als damit die Auszahlung der laufenden ganzen Invalidenrente (gemäss Verwaltungsverfügungen vom 21. Mai 2002 und 24. März 2004) über den Zeitraum von 1. März bis 30. April 2010 hinaus eingestellt wurde.
2. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 600.-- festgesetzt und dem Beschwerdeführer zu einem Fünftel sowie der Beschwerdegegnerin zu vier Fünfteln auferlegt.
Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung werden die dem Beschwerdeführer auferlegten Kosten von Fr. 120.-- einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 92 ZPO hingewiesen.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Beschwerdegegnerin nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Dem Beschwerdeführer wird keine Prozessentschädigung zugesprochen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Support Sozialdepartement Recht
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).