Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00233
[9C_38/2012]
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IV.2010.00233
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 30. November 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Frohaldenstrasse 76, 8180 Bülach
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1952 geborene X.___ war zuletzt seit 1. Oktober 1994 zu 100 % als Hilfsarbeiterin bei der Y.___ angestellt (Urk. 11/7). Am 19. November 1999 meldete sie sich unter Hinweis auf chronische Rheumaschmerzen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 11/4). Die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich klärte die medizinischen sowie die beruflich-erwerblichen Verhältnisse ab und verneinte mit Verfügung vom 3. August 2001 den Anspruch auf eine Rente (Urk. 11/18). Am 16. November 2004 meldete sich X.___ erneut bei der IV-Stelle mit dem Hinweis, zusätzlich an schweren depressiven Episoden zu leiden (Urk. 11/21). Gestützt auf ein psychiatrisches Gutachten vom 21. November 2005 des Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie (Urk. 11/30), sprach die IV-Stelle mit Verfügung vom 9. März 2006 der Versicherten ab 1. November 2003 eine ganze Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 11/38). Anlässlich der im Jahr 2008 eingeleiteten Revision, wurde die Versicherte durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS) M.___ interdisziplinär begutachtet (Gutachten vom 19. Februar 2009, Urk. 11/54). Gestützt darauf hob die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/56) und Einholung eines psychiatrischen Gutachtens (Urk. 11/67) die Rente mit Verfügung vom 8. Februar 2010 auf (Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde vom 8. März und Ergänzungen vom 22. März 2010 mit dem Rechtsbegehren, es sei die Verfügung vom 8. Februar 2010 aufzuheben und weiterhin eine ganze Rente auszurichten (Urk. 1, Urk. 6). In der Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2010 wurde die Abweisung der Beschwerde beantragt (Urk. 10). Mit Schreiben vom 14. Juni 2011 liess die Beschwerdeführerin einen Bericht des Zentrums A.___ vom 5. Juni 2011 ins Recht reichen (Urk. 13, Urk. 14), während die Beschwerdegegnerin auf Duplik verzichtete (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen.
1.2 Zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung bildet die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht; vorbehalten bleibt die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision (BGE 133 V 108 E. 5.4).
1.3 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 125 V 351 E. 3a S. 352).
2.
2.1 Streitgegenstand bildet vorliegend nicht die erste Invaliditätsbemessung, sondern allein die verfügte Einstellung der laufenden Rente. Zu prüfen ist daher, ob eine revisionsrechtlich bedeutsame Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen eingetreten ist, welche eine Rentenaufhebung rechtfertigt (BGE 130 V 75 E. 3.2.3). Insbesondere ist zu untersuchen, ob eine Veränderung in medizinischer Hinsicht in Bezug auf die psychischen Beschwerden und der sich daraus ergebenden Arbeitsunfähigkeit stattgefunden hat.
2.2 Die Verfügung vom 9. März 2006 betreffend eine ganze Invalidenrente ab 1. November 2003 beruhte in medizinischer Hinsicht im Wesentlichen auf dem psychiatrischen Gutachten vom 21. November 2005, worin Dr. Z.___ eine schwere psychotische Depression mit psychotischen Symptomen (ICD-10 F32.3) diagnostizierte und der Beschwerdeführerin unter Berücksichtigung sämtlicher Beschwerden eine 70%ige Arbeitsunfähigkeit attestierte (Urk. 11/30).
2.3 Im Revisionsverfahren stellte die Verwaltung aufgrund der Beurteilung im MEDAS-Gutachten vom 19. Februar 2009 und im psychiatrischen Gutachten vom 15. Januar 2010 eine Verbesserung der gesundheitlichen Verhältnisse fest. Für die bisherige Tätigkeit wie auch für eine leidensangepasste Tätigkeit liege eine 100%ige Arbeitsfähigkeit vor.
3.
3.1 Im MEDAS-Gutachten vom 19. Februar 2009 hielten die unterzeichnenden Gutachter fest, die Beschwerdeführerin klage über anhaltende, linksbetonte Schmerzen in Schulter, Armen und Rücken. Zusätzlich sei sie beeinträchtigt durch Vergesslichkeit, Konzentrations- und Schlafstörungen sowie Ängste. Dabei habe die internistische Untersuchung bei der Versicherten einen guten Allgemeinzustand ergeben trotz adipösem Ernährungszustand (BMI 39,5). Anlässlich der rheumatologisch-orthopädischen Untersuchung sei eine erhebliche Selbstlimitation und Inkonsistenz aufgefallen. Die Röntgendarstellungen der HWS, BWS und LWS würden zwar degenerative Veränderungen zeigen, jedoch seien diese altersentsprechend und würden die geklagten Beschwerden nicht erklären. Aus orthopädisch-rheumatologischer Sicht sei die Versicherte uneingeschränkt arbeitsfähig. Die psychiatrische Exploration habe eine leichtgradig dysphorisch verstimmte Versicherte präsentiert. Es seien dysfunktionale Bewältigungsmechanismen mit einer Tendenz zur Selbstlimitierung deutlich. Dabei würden Ängste beklagt, welche nicht als psychotisches Erleben gewertet werden könnten, sondern im Rahmen von leicht depressiven Gedanken zu sehen seien. Insgesamt sei seit dem Gutachten von Dr. Z.___ von einer vollständige Remission auszugehen. Zusammenfassend sei eine 100%ige Arbeitsfähigkeit gegeben. Der Heilungsverlauf sei aufgrund der medizinischen Unterlagen nicht bekannt, weshalb von einer Remission ab Begutachtungszeitpunkt auszugehen sei (Urk. 11/54).
3.2 Im zusätzlich veranlassten Psychiatrischen Gutachten vom 15. Januar 2010 (Urk. 11/67), hielt der Gutachter Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie fest, dass anlässlich der Begutachtung im Jahr 2005 eine schwere Depression mit psychotischen Symptomen diagnostiziert worden sei, während anlässlich des MEDAS-Gutachtens keine fachärztlich-psychiatrische Diagnose habe gestellt werden können, jedoch der behandelnde Psychiater Dr. med. C.___ von einer mittel- bis schwergradigen rezidivierenden depressiven Störung auf dem Boden einer anankastischen Persönlichkeitsstörung, einer generalisierten Angststörung und eines chronifizierten Schmerzsyndroms ausgehe. Obschon die Versicherte dauernd über Schmerzen geklagt habe, so sei im Rahmen der Untersuchung keine Einschränkung der Aufmerksamkeit und Konzentration deutlich geworden. Die Beschwerdeführerin habe immer prompt und konzentriert auf die gestellten Fragen geantwortet. Auch sei kein objektivierbares Angsterleben sichtbar geworden. Hinsichtlich des Schmerzgeschehens sei eine deutliche chronifizierte Fehlverarbeitung und -bewertung vorhanden, welche dazu führe, dass sie keinerlei Aktivität nachgehen könne und sich schonen müsse. Gestützt auf die Aktenlage und die fachärztlich-psychiatrische Exploration bestünden folgende Diagnosen: ausgeprägte Schmerzbeschwerdefehlverarbeitung mit Fehlkonditionierung (ICD-10 F54) mit/bei chronischem generalisiertem myofaszialem bzw. tendomyogenem Schmerzsyndrom, anamnestisch schwerer depressiver Episode mit psychotischen Symptomen (November 2005), aktuell unter antidepressiver Medikation weitestgehend remittiert (ICD-10 F33.4). Ferner hielt der Gutachter fest, dass er in Übereinstimmung mit der Begutachtung der MEDAS keine affektive Störung, keine Angsterkrankung und keine Persönlichkeitsstörung bei der Versicherten feststellen könne. Die subjektive Berichterstattung der auftretenden Ängste würde das Ausmass einer Angsterkrankung nach ICD-10 nicht erreichen. Objektivierbar sei hingegen eine ausgeprägte und chronifizierte Fehlbewertung und -verarbeitung. In diesem Rahmen seien auch die subjektiv geschilderten Ängste zu sehen, welche jedoch entgegen der Ansicht des behandelnden Psychiaters nicht objektivierbar seien und es deshalb nicht möglich sei, hieraus eine generalisierte Angststörung abzuleiten. Sodann sei durch die adäquate Medikation kein depressives Zustandbild mehr vorhanden. Aus psychiatrischer Sicht bestehe demnach keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit.
3.3 Sowohl aus dem psychiatrischen Teilgutachten der MEDAS wie auch aus dem zusätzlich veranlassten psychiatrischen Gutachten ist eine Verbesserung des psychischen Zustands ausgewiesen. Daran vermögen die Einwendungen in der Beschwerde nichts zu ändern. Zwar ging Dr. C.___ in seinem Bericht vom 6. April 2009 von den genannten Diagnosen aus und attestierte der Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, jedoch leitete der behandelnde Psychiater diese hauptsächlich aus den Klagen der Versicherten ab (Urk. 11/62). Dabei ist in Bezug auf seine Einschätzungen der Erfahrungstatsache Rechnung zu tragen, dass Hausärzte und behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung in Zweifelsfällen eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Sodann werden die Diagnosen auch nicht aus dem nachgereichten Bericht vom 5. Juni 2011 des Dr. med. D.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Zentrum A.___, bestätigt. Doch vermag dieser Bericht, welcher nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 8. Februar 2010 erging (vgl. zeitliche Grenze der gerichtlichen Überprüfungsbefugnis BGE 129 V 356 E. 1, 129 V 169 E. 1, 129 V 4 E. 1.2), die gutachterlichen Einschätzungen auch nicht zu entwerten. Die im Gegensatz einlässlich, nachvollziehbar und überzeugend begründeten Stellungnahmen der psychiatrischen Gutachter, erfüllen demnach alle von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an eine beweistaugliche und beweiskräftige medizinische Grundlage (BGE 125 V 352 E. 3a), weshalb von einer Verbesserung der gesundheitlichen Verhältnisse und einer 100%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen ist. Dies führt zur Abweisung der Beschwerde.
4. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1
bis
IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert
30 Tagen
seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).