Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin von Streng
Urteil vom 8. Dezember 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Patronato INCA
Rechtsdienst
Postfach 287, 4005 Basel 5
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Unter Hinweis darauf,
dass sich die 1957 geborene X.___ am 22. Januar 2007 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug anmeldete und dabei darauf hinwies, dass sie ihrer bisherigen, ab 1981 vollzeitlich ausgeübten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin bei der O.___ AG ab 1. Januar 2006 infolge Arthrosen nur noch im Umfang von 50 % nachgehe könne (Urk. 10/4),
dass die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, der Versicherten mit Verfügung vom 31. Januar 2008 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 50 % eine halbe Invalidenrente ab 1. Januar 2007 zusprach (Urk. 10/27),
dass sie auf den Bericht von Dr. med. R.___, Facharzt für Rheumatologie, vom 8. Februar 2007 abstellte, in welchem er eine progrediente Gonarthrose beidseits sowie ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei Anterolisthesis L5 und Spondylarthrose diagnostizierte und in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit feststellte, in der bisherigen Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin sowie in jeder anderen angepassten Tätigkeit bestehe nur noch eine 50%ige Arbeitsfähigkeit, und zwar ab Januar 2006 (Urk. 10/5, Urk. 10/17),
dass die Versicherte im April 2009 bei der IV-Stelle ein Gesuch um Rentenerhöhung stellte und angab, wegen Schmerzzunahme habe sie die bisherige Tätigkeit aufgeben müssen (Urk. 10/29, vgl. Urk. 10/35),
dass die IV-Stelle in der Folge den Bericht von Dr. R.___ vom 8. November 2009 (Arztberichtsformular und Beiblatt dazu betr. Zusatzfragen zur Rentenrevision) einholte (Urk. 10/33, Urk. 10/38),
dass Dr. R.___ im Arztberichtsformular (gestützt auf eine Untersuchung im April 2009) nebst den bereits im früheren Bericht vom 8. Februar 2007 angeführten Diagnosen neu die Diagnose einer progredienten Fingerpolyarthrose stellte,
dass er in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit angab, in der angestammten Tätigkeit bestehe seit 23. März 2009 dauernd keine Arbeitsfähigkeit mehr, in einer angepassten, wechselbelastenden Tätigkeit dagegen eine solche von 50 % (Urk. 10/38/5),
dass er im Beiblatt auf die von der IV-Stelle gestellten Fragen zur Rentenrevision (betreffend Verlauf der Arbeitsfähigkeit seit 31. Januar 2008 sowohl in der angestammten Tätigkeit als Produktionsmitarbeiterin als auch in einer angepassten Tätigkeit) antwortete, wegen Schmerzzunahme seit November 2008 mit rezidivierenden Ergussbildungen im Kniegelenk habe er die Versicherte in der angestammten Tätigkeit ab Januar 2009 als zu 100 % arbeitsunfähig eingestuft, was durch den im März 2009 unternommenen Arbeitsversuch, der zu einer erneuten Schmerzzunahme geführt habe, bestätigt worden sei,
dass er abschliessend (im Beiblatt) festhielt, aus rheumatologischer Sicht wäre heute eine leichtere wechselbelastende Tätigkeit im Umfang von 25 % zumutbar (Urk. 10/38/6),
dass die IV-Stelle gestützt auf die Stellungnahme ihres Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) unter Bezugnahme auf die von Dr. R.___, bescheinigte 50%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit sowie gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 55 % (Urk. 10/39/1, 10/40/2) mit Verfügung vom 10. Februar 2010 das Rentenerhöhungsgesuch abwies (Urk. 2),
dass die Versicherte dagegen am 9. März 2010 Beschwerde erheben liess mit dem Antrag, es sei ihre eine Dreiviertelsrente ab April 2009 zuzusprechen (Urk. 1),
dass sie dabei unter Berufung auf den mit eingereichten Bericht von Dr. R.___ vom 27. Februar 2010 geltend machen liess, sie sei auch in einer angepassten Tätigkeit nicht mehr arbeitsfähig,
dass Dr. R.___ darin erklärte, zwischenzeitlich, seit der letzten Untersuchung im April 2009, sei nebst den arthrotischen Veränderungen an beiden Kniegelenken und Händen sowie der Wirbelsäule noch eine Omarthrose der linken Schulter aufgetreten, welche Überkopfarbeiten verunmögliche; durch dieses Fortschreiten der degenerativ-rheumatischen Erkrankung sei eine weitere Erwerbsfähigkeit heute und auch in Zukunft nicht mehr zu realisieren (Urk. 7),
dass die IV-Stelle in der Beschwerdeantwort vom 20. April 2009 auf Abweisung der Beschwerde schloss,
dass die Beschwerdeführerin in der Replik vom 18. Mai 2010 an ihrem Standpunkt festhielt, wobei sie auf die bisherige Begründung verwies;
in Erwägung,
dass die IV-Stelle die massgeblichen Bestimmungen korrekt zitiert hat und darauf verwiesen werden kann (Urk. 2),
dass streitig und zu prüfen ist, ob die Restarbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin seit der rechtskräftigen Verfügung vom 31. Januar 2008 bis zur angefochtenen Verfügung vom 10. Februar 2010 sich in rentenrelevanter Weise verschlechtert hat,
dass die IV-Stelle in der angefochtenen Verfügung vom 10. Februar 2010 annahm, aufgrund des Berichts von Dr. Margelist vom 8. November 2009 sei nach wie vor eine 50%ige Restarbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit ausgewiesen,
dass diese Annahme einer näheren Prüfung nicht standhält,
dass im erwähnten Bericht zwei widersprechende Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit enthalten sind, die eine lautend auf 50 % und die andere auf 25 %, so dass - mangels Schlüssigkeit - weder auf die eine noch die andere Angabe abgestellt werden kann,
dass die Frage der Restarbeitsfähigkeit aufgrund dieses Berichts nicht beurteilt werden kann, wobei die darin angeführte - im Vergleich zur früheren Beurteilung von 2007 - neue Diagnose einer progredienten Fingerpolyarthrose immerhin die Frage aufwirft, welche konkreten Tätigkeiten für die Beschwerdeführerin überhaupt noch in Betracht kommen,
aufgrund des - erst kurz nach Erlass der angefochtenen Verfügung erstellten und damit für den hier massgeblichen Zeitraum zu berücksichtigenden - Berichts von Dr. R.___ vom 27. Februar 2010 sich zudem die Frage stellt, ob und inwieweit die Restarbeitsfähigkeit aufgrund der nunmehr noch bescheinigten Omarthrose bereits vor dem Verfügungszeitpunkt zusätzlich eingeschränkt wurde,
dass weitere medizinische Abklärungen damit angezeigt sind,
dass die Sache deshalb an die IV-Stelle zurückzuweisen ist, damit sie eine rheumatologische Abklärung veranlasse und hernach über das Gesuch um eine revisionsweise Erhöhung der bisherigen halben Invalidenrente ab 1. April 2009 neu verfüge,
dass bei diesem Ausgang die Gerichtskosten von Fr. 500.-- der IV-Stelle aufzuerlegen sind,
dass der Beschwerdeführerin ausgangsgemäss eine Prozessentschädigung zuzu-sprechen ist, welche auf Fr. 1'800.-- festzusetzen ist (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. Februar 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über die Rentenrevision neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozess-entschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patronato INCA
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).