IV.2010.00242
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichter Peter
Gerichtsschreiber Rubeli
Urteil vom 18. Dezember 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf
Sintzel Hüsler Krapf Herzog, Rechtsanwälte
C.___ 54, Postfach 2028, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1953, lebt in getrennter Ehe und hat vier erwachsene Kinder (Urk. 8/56/8, 8/56/11, 8/67-68 und 8/70). Nach ihrer Einreise in die Schweiz 1993 verfügt sie inzwischen über die Niederlassungsbewilligung B (Urk. 8/1, 8/7 und 8/21) und war hierzulande zuletzt seit Juli 2002 zu 20 % als Hauswartin bei der Stadt Y.___ angestellt und zudem seit Mitte März 2003 zu 80 % als Raumpflegerin beim Z.___ tätig (Urk. 8/3, 8/12 und 8/15-16). Im November 2006 meldete sie sich unter Hinweis auf Kopf-, Nacken- und Hand- sowie psychische Beschwerden (Depression) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 8/5-6). Das Arbeitsverhältnis beim Z.___ wurde arbeitgeberseits per Ende Juni 2007 aufgelöst (vgl. Urk. 1 S. 3).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 8/3, 8/13-19 und 8/29; vgl. Urk. 8/41-42 und 8/44-45), holte im Rahmen des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/33, 8/35-36, 8/39, 8/62, 8/65, 8/72 und 8/75) ein polydisziplinäres Gutachten der A.___ vom 27. März 2009 ein (Urk. 8/56; vgl. Urk. 8/46, 8/48 und 8/54) und sprach X.___ schliesslich mit Verfügungen vom 11. Februar 2010 mit Wirkung ab 1. Juli 2007 eine halbe (Invaliditätsgrad: 50 %; Urk. 8/88/1-2 = 2/1) und von 1. Oktober 2007 bis 30. Juni 2009 eine befristete ganze Rente zu (Invaliditätsgrad: 100 %; Urk. 8/88/3-4 = 2/2).
2. Dagegen liess X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf, Zürich (Vollmacht vom 4. März 2010 [Urk. 4]), am 10. März 2010 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihr über den 30. Juni 2009 hinaus eine ganze oder eventuell eine halbe Rente zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin; in prozessualer Hinsicht liess sie um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung durch Rechtsanwalt Dr. Krapf nachsuchen (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 12. April 2010 beantragte die Beschwerdegegnerin die gerichtliche Androhung einer 'reformatio in peius' (Verneinung jeglichen Rentenanspruchs; Urk. 7 S. 6). Im Rahmen des mit Gerichtsverfügung vom 19. April 2010 (Urk. 10) angeordneten zweiten Schriftenwechsels hielt die Beschwerdeführerin replicando an ihren eingangs gestellten Anträgen fest (Urk. 12), während die Beschwerdegegnerin auf Duplik verzichtete (Urk. 15; vgl. gerichtliche Mitteilung vom 2. Juni 2010 [Urk. 16]).
Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Für Weiterungen - wie etwa im Sinne der von der Beschwerdeführerin beantragten Beweismassnahmen (Urk. 1 S. 12 Ziff. II/B.27; Urk. 12 S. 4 Ziff. II.8) oder der von der Beschwerdegegnerin beantragten gerichtlichen 'reformatio in peius'-Androhung (Urk. 7 S. 6 Rz 5) - besteht kein Anlass. Auf die Ausführungen der Parteien (Urk. 1, 7 und 12) und die eingereichten Akten (Urk. 3/3-5, 8/1-88 und 9) wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Zu beurteilen ist - nach den gängigen Regeln über den Anfechtungs- und Streitgegenstand im System der nachträglichen Verwaltungsrechtspflege (BGE 131 V 164 E. 2.1, 130 V 501 E. 1.1 und 125 V 413 E. 1a und 2) - der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin, insbesondere derjenige über den 30. Juni 2009 hinaus. Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete oder dem Umfang nach abgestufte Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung oder Abstufung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (vgl. BGE 125 V 417 E. 2d, mit Hinweisen); die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung beziehungsweise Herabsetzung der Rente zu erfassen (vgl. Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3, mit Hinweisen). Obschon die Beschwerdeführerin nur die Leistungsbefristung per 30. Juni 2009 zum Streit verstellt und die mit Wirkung von 1. Juli bis 30. September 2007 zugesprochene halbe sowie die von 1. Oktober 2007 bis 30. Juni 2009 zugesprochene ganze Rente unangefochten gelassen hat, bewirkt dies nach dem Gesagten keine Ausklammerung der unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der gerichtlichen Beurteilung. Demnach wäre gegebenenfalls auch eine Schlechterstellung der Beschwerdeführerin im Sinne der von der Beschwerdegegnerin angeregten 'reformatio in peius' denkbar (Verneinung jeglichen Rentenanspruchs), wobei allerdings bei der Überprüfung unbestritten gebliebener Bezugszeiten Zurückhaltung geboten ist, solange die Verwaltung nicht selbst 'pendente lite' (bis zur Erstattung der Stellungnahme) auf die im Nachhinein als unrichtig erachtete Rentenzusprache wiedererwägungsweise (Art. 53 Abs. 3 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) zurückkommt (vgl. dazu Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, Rz 46 ff. zu Art. 53), sondern es - wie vorliegend - mit der Beschwerdeantwort bei einem beiläufig gestellten prozessualen Antrag auf eine gerichtliche 'reformatio in peius'-Androhung bewenden lässt und sich im Rahmen des zweiten Schriftenwechsels nicht mehr äussert.
1.2 Die Beschwerdegegnerin begründete die verfügte Rentenbefristung per 30. Juni 2009 damit, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin nach einer vorübergehenden Verschlechterung ab Anfang Juli 2007 laut A.___-Gutachten vom 27. März 2009 wieder verbessert habe, so dass ihr ab 1. April 2009 wiederum eine ihrer Erkrankung angepasste, körperlich leichte, wechselbelastende Tätigkeit (wie z.B. eine leichte Kontroll- oder Verpackungsarbeit) in einem Pensum von 100 % zumutbar sei. Demnach könnte die Beschwerdeführerin per 2009 unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 10 % auf dem Tabellenlohn zumutbarerweise ein Invalideneinkommen von Fr. 47'362.40 pro Jahr erzielen. Im Vergleich zum hypothetischen Einkommen ohne Gesundheitsschaden in ihrer angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin und Hauswartin von per 2009 Fr. 58'167.30 entspreche dies einer Erwerbseinbusse von Fr. 10'804.90 und mithin einem rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 19 %, was zur Rentenaufhebung per Ende Juni 2009 führe (Urk. 2/1-2 Beilage ['Verfügungsteil 2']). Die in der Vernehmlassung beantragte 'reformatio in peius' wurde damit begründet, dass die ab Juli 2007 berücksichtigte 100%ige Arbeitsunfähigkeit nicht hätte akzeptiert werden dürfen, da gemäss psychiatrischer Beurteilung im A.___-Gutachten zu keinem Zeitpunkt ein Gesundheitsschaden mit relevantem Niederschlag auf die Arbeits- und Erwerbsfähigkeit bestanden habe (Urk. 7).
1.3 Dagegen macht die Beschwerdeführerin geltend, dass auf das A.___-Gutachten vom 27. März 2009 nicht abgestellt werden könne. Sie moniert das Fehlen eines über den Krankheitsverlauf seit 2006 Aufschluss gebenden Berichts des behandelnden Dr. med. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und bemängelt, dass im Zuge der A.___-Abklärung keine neurologische Untersuchung durchgeführt worden sei. Entgegen dem psychiatrischen A.___-Teilgutachten sei - wie die Verlautbarungen des Zentrums C.___ vom 12. Januar 2010 und der Klinik D.___ vom 4. März 2010 zeigten - bezüglich der Depression keine vollständige Gesundung eingetreten, und es sei eine willentliche Überwindbarkeit der übereinstimmend diagnostizierten anhaltenden somatoformen Schmerzstörung zu verneinen (Urk. 1 und 12).
2.
2.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG; vom 6. Oktober 2006), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV; vom 28. September 2007), des ATSG sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA; vom 6. Oktober 2006) in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zugrunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1 und 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).
Die zu beurteilenden Rentenverfügungen sind am 11. Februar 2010 (Urk. 2/1-2) ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445; Urteil des damaligen EVG I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts [BGer] 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
2.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2, mit Hinweisen).
Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen (BGE 136 V 279 E. 3.2.1, 132 V 65 E. 4.2, 131 V 49 und 130 V 352; SVR 2008 IV Nr. 62 S. 204 E. 4.2; vgl. auch BGE 135 V 201 E. 7.1.2 und 7.1.3 sowie 215 E. 6.1.2 und 6.1.3; Meyer-Blaser, Der Rechtsbegriff der Arbeitsunfähigkeit und seine Bedeutung in der Sozialversicherung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Schmerz und Arbeitsunfähigkeit, St. Gallen 2003, S. 27 ff., insbes. S. 77).
2.3 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 % arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 % invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2, mit Hinweisen).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 E. 3b/aa und bb; vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.9 Stunden (bis 1998), 41.8 Stunden (1999-2002), 41.7 Stunden (2003-2007) beziehungsweise 41.6 Stunden (seit 2008; Die Volkswirtschaft 11-2011 S. 94 Tabelle B9.2, mit Hinweis betreffend "Umschlüsselung" der Daten vor 2009; vgl. BGE 129 V 484 E. 4.3.2, 126 V 77 E. 3b/bb und 124 V 322 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen: BGE 126 V 75).
Für den Einkommensvergleich sind die Verhältnisse im Zeitpunkt des (hypothetischen) Beginns des Rentenanspruchs massgebend, wobei Validen- und Invalideneinkommen auf zeitidentischer Grundlage zu erheben und allfällige rentenwirksame Änderungen der Vergleichseinkommen bis zum Verfügungserlass (respektive bis zum Einspracheentscheid) zu berücksichtigen sind. Bevor die Verwaltung über einen Leistungsanspruch befindet, muss sie daher prüfen, ob allenfalls in der dem Rentenbeginn folgenden Zeit eine erhebliche Veränderung der hypothetischen Bezugsgrössen eingetreten ist. Gegebenenfalls hat sie vor ihrem Entscheid einen weiteren Einkommensvergleich durchzuführen (BGE 129 V 223 E. 4.2, am Ende, und 128 V 174; Urteil des damaligen EVG I 156/02 vom 26. Mai 2003).
2.5 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4, mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1, 125 V 351 E. 3a und 122 V 157 E. 1c; Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
In dem in BGE 137 V 210 publizierten höchstrichterlichen Leitentscheid 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011 wurde bestätigt, dass die Anwendbarkeit der von der Rechtsprechung erarbeiteten Grundsätze auf laufende Verfahren nicht bedeutet, dass nach altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten ihren Beweiswert verlieren würden. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob das abschliessende Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen vor Bundesrecht stand hält. Die Beauftragung einer MEDAS ist verfassungskonform und rechtsprechungsgemäss auch mit der EMRK vereinbar. Was die Frage einer (finanziellen) Abhängigkeit von MEDAS-Instituten von der Invalidenversicherung angeht, sei auf BGE 136 V 376 (Urteil 9C_400/2010 vom 9. September 2010) verwiesen, in welchem Urteil sich das Bundesgericht mit der Beweistauglichkeit von Administrativgutachten der MEDAS unter den Aspekten Unabhängigkeit, Verfahrensfairness und Waffengleichheit einlässlich auseinandergesetzt und sich dabei auch mit den Kritikpunkten gemäss Rechtsgutachten von Prof. Dr. iur. Jörg Paul Müller und Dr. iur. Johannes Reich "Zur Vereinbarkeit der bundesgerichtlichen Rechtsprechung zur medizinischen Begutachtung durch Medizinische Abklärungsstellen betreffend Ansprüche auf Leistungen der Invalidenversicherung mit Art. 6 der Konvention vom 4. November 1950 zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten" vom 11. Februar 2010 befasst hat. Zu diesbezüglichen Weiterungen besteht kein Anlass, wie das Bundesgericht in BGE 137 V 210 erkannt hat. Die vorhandenen medizinischen Berichte und Gutachten sind weiterhin als beweiskräftig zu betrachten und kommen als Grundlage für eine abschliessende Beurteilung immer noch in Frage. Doch ist im Einzelfall unter Berücksichtigung aller spezifischen Umstände zu prüfen, ob auf das eingeholte MEDAS- oder sonstige Administrativgutachten abgestellt werden darf.
2.6 Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente, welche nebst der Zusprechung der Leistung und deren Aufhebung oder Herabsetzung umfasst (s. oben E. 1.1), setzt voraus, dass Revisionsgründe (im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG; BGE 133 V 263 E. 6.1, mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b, mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd, mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a und 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5).
3.
3.1 In medizinischer Hinsicht stellte die Beschwerdegegnerin auf das A.___-Gutachten vom 27. März 2009 (Urk. 8/56/1-21) ab, welches der versicherungsinterne Regionale Ärztliche Dienst (RAD) als für die Anspruchsbeurteilung zuverlässig beurteilt hat (Stellungnahme von RAD-Ärztin Dr. med. E.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, vom 2. April 2009 [Urk. 8/61/4]).
Die für die polydisziplinäre (internistische/allgemeinmedizinische, psychiatrische und orthopädische) MEDAS-Begutachtung verantwortlichen Fachärzte stellten nach ihren Untersuchungen vom 12. Januar 2009 folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 8/56/19 Ziff. 5.1):
Chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom ohne radikuläre Ausfälle (ICD-10 M54.80)
- Osteochondrose und Diskusprotrusion LWK5/SWK1, mässige Spondylarthrose LWK4-SWK1, keine Neurokompression (MRI 24.07.2008) (ICD-10 M42.17/M51.8)
- multisegmentale Osteochondrose und linksseitige Diskushernie mediolateral HWK6/7 (MRI 08.06.2006) (ICD-10 M42.12/M50.2)
- anamnestisch mässiges Ansprechen auf CT-gesteuerte Wurzelblockade HWK6/7 links am 26. Juni 2006 (Institut F.___)
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten die Gutachter (Urk. 8/56/19 Ziff. 5.2):
1. somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
2. Nikotinabusus (ICD-10 F17.1)
3. Leberwerterhöhung unklarer Ätiologie (ICD-10 R74.9)
- DD: medikamentös induziert (Analgetika)
4. Status nach Nephrektomie links bei Nephrolithiasis (anamnestisch)
Zur Arbeitsfähigkeit (in der angestammten Tätigkeit und in anderen Tätigkeiten) hielten die A.___-Gutachter in ihrer - im Rahmen einer multidisziplinären Konsensbesprechung erarbeiteten (Urk. 8/56/19 Ziff. 6) - Gesamtbeurteilung fest, es bestehe - obschon sich die Beschwerdeführerin selbst nurmehr eine leichte 10%-Tätigkeit auszuüben vorstellen könne (Urk. 8/56/19 Ziff. 6.1) - in der angestammten Tätigkeit (Raumpflege/Reinigungsdienst) eine 50%ige und in anderen körperlich leichten, wechselbelastenden Tätigkeiten eine zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit. Zur Begründung führten sie aus, bei der orthopädischen Untersuchung habe sich im Bereich der Wirbelsäule thorakolumbal lediglich eine geringe Einschränkung der Beweglichkeit gezeigt, währenddem diese an der Halswirbelsäule (HWS) frei gewesen sei. An den oberen und unteren Extremitäten habe eine freie Beweglichkeit bei guter Kraftentfaltung bestanden. Auffallend seien die wiederholten lumbalen Schmerzäusserungen während der gesamten Untersuchung (auch bei derjenigen der Hüft- und Kniegelenke) gewesen. Vier von fünf Waddell-Zeichen seien positiv gewesen, was auf eine wesentliche nicht-somatische Beschwerdeursache hinweise, zumal neurologisch kein klarer Hinweis für eine Neurokompression bestehe; im HWS-Bereich lägen degenerative Veränderungen ohne Wurzelkompression vor. Zusammenfassend würden sich die angegebenen, recht diffusen Beschwerden durch die objektivierbaren Befunde und radiologischen Bilddokumente nicht vollständig begründen lassen; es bestünden eindeutige Hinweise für eine wesentliche nicht-organische Beschwerdekomponente. Für die angestammte Tätigkeit bestehe aus orthopädischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 50 %, während die Verrichtung wechselbelastender Ganztagstätigkeiten aus orthopädischer Sicht zeitlich und leistungsmässig uneingeschränkt zumutbar sei. Aus psychiatrischer Sicht könnten erhebliche Somatisierungstendenzen festgestellt werden und die Kriterien einer somatoformen Schmerzstörung bei chronischer ehelicher Konfliktsituation und Überforderung seien erfüllt. Die zwischenzeitliche depressive Stimmungskomponente habe sich zum jetzigen Zeitpunkt stabilisiert; eine ausgeprägte Depression sei mittlerweile nicht mehr vorhanden, wobei allenfalls dysphorisch-resignative Verstimmungen festgestellt werden könnten. Aus psychiatrischer Sicht könne keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit festgestellt werden. Aus allgemeinmedizinischer-internistischer Sicht könnten keine Diagnosen mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit gestellt werden (Urk. 8/56/19 f. Ziff. 6.2). Zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit äusserten sich die A.___-Fachleute dahingehend, dass aufgrund der anamnestischen Angaben, der eigenen Untersuchungsbefunde, der Vorakten sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten davon auszugehen sei, dass die Arbeitsunfähigkeit im gutachterlich festgestellten Ausmass seit dem Zeitpunkt der Krankschreibung im Jahr 2005 bestehe; dass die Arbeitsfähigkeit zu einem früheren Zeitpunkt längerdauernd höhergradig eingeschränkt gewesen wäre (wie von den behandelnden Ärzten teilweise attestiert), lasse sich nicht eindeutig nachvollziehen (Urk. 8/56/20 Ziff. 6.3). Zu den früheren psychiatrischen Einschätzungen, namentlich zu derjenigen von med. pract. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 5. Juli 2007 und Dr. phil. H.___, Klinischer Psychologe und Supervisor, Zentrum I.___, vom 5. Juli 2007 (Urk. 8/42/4-5) sowie derjenigen von Dr. med. J.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, Psychologe K.___ und Dr. H.___, Zentrum C.___, vom 9. Januar 2008 (Urk. 8/41/6-7 = 8/42/15-16 = 8/71/3-4), wurde unter Verweis auf das psychiatrische Teilgutachten (von Dr. med. L.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie) erklärt, eine ausgeprägte Depression sei mittlerweile nicht mehr vorhanden; allenfalls lägen dysphorisch-resignative Verstimmungen vor, die jedoch im Wesentlichen invaliditätsfremd moduliert seien. Eine Beeinträchtigung der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht könne bei den vorliegenden Befundmerkmalen nicht validiert werden (Urk. 8/56/20 Ziff. 6.6 in Verbindung mit 8/56/13 Ziff. 4.1.7). Zu den anderweitigen ärztlichen Voreinschätzungen wurden unter Verweis auf die diesbezügliche Stellungnahme im orthopädischen Teilgutachten (von Dr. med. M.___, Facharzt für Orthopädie) die dortige Hervorhebung der grundsätzlichen Übereinstimmungen mit den Einschätzungen gemäss Bericht von Physiotherapeut/Ergonom N.___ (Urk. 8/14/9-17) und Austrittsbericht der Klinik O.___ (Urk. 8/45) sowie der Abweichung von der Einschätzung von Dr. med. P.___, Spezialarzt für Chirurgie, vom 17. November 2007 (Urk. 8/41/4-5 = 8/42/8-9 = 8/42/10-11 = 8/71/1-2) angeführt (Urk. 8/56/20 Ziff. 6.6 in Verbindung mit 8/56/17 f. Ziff. 4.2.6). Sodann wurde konstatiert, dass die unterschiedliche Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch die behandelnden Ärzte unter anderem darauf beruhe, dass die behandelnden Ärzte sich bei ihrer Einschätzung vermehrt nach den subjektiven Angaben der Beschwerdeführerin und nach der effektiv auf dem freien Arbeitsmarkt verwertbaren Arbeitsfähigkeit gerichtet hätten; gutachterlicherseits habe man dagegen eine medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit aufgrund von objektivierbaren Befunden festgehalten (Urk. 8/56/20 Ziff. 6.6). Zusammenfassend wurde festgehalten, dass für die angestammte Tätigkeit eine Arbeitsunfähigkeit von 50 % bestehe (Ganztagestätigkeit mit 50%iger Leistungseinschränkung), derweil angepasste, leichte und wechselbelastende Tätigkeiten mit einer Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 100 % zumutbar seien (Urk. 8/56/21 Ziff. 6.9).
3.2 Wohl hat das Bundesgericht jüngst in Änderung der Rechtsprechung erkannt, MEDAS-Begutachtungen müssten mittels erstinstanzlich anfechtbarer Zwischenverfügung angeordnet werden und die versicherte Person sei befugt, vorgängig zu den Gutachterfragen Stellung zu nehmen und entsprechende Ergänzungsfragen zu stellen, und stimmt die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin in diesen beiden Punkten nicht mit den entsprechenden Vorgaben der geänderten Rechtsprechung überein (Urk. 8/46 und 8/48), aber abgesehen davon, dass der im Juni 2008 ergangene Begutachtungsauftrag an die A.___ nicht mittels Zwischenverfügung erteilt wurde und die Beschwerdeführerin nicht vorgängig zu den Gutachterfragen Stellung beziehen und ihrerseits keine zusätzlichen Fragen unterbreiten konnte - wozu nach dem damaligen Stand der Rechtsprechung auch kein Anlass bestand -, steht das Abklärungsverfahren im Einklang mit der einschlägigen Rechtsprechung, zumal die Namen der mit der Begutachtung befassten Fachpersonen vorgängig pflichtgemäss bekannt gegeben worden sind (Urk. 8/54).
3.3 Das A.___-Gutachten erging in Kenntnis aller bis dahin aktenkundigen medizinischen und anderweitigen Vorakten (Urk. 8/56/1 und 8/56/3 f. Ziff. 2.1.1) sowie auf der Grundlage darüber hinaus eigens beigezogener weiterer medizinischer Unterlagen (Urk. 8/56/1 und 8/56/4 f. Ziff. 2.1.2; vgl. Urk. 8/56/22-36). Des Weiteren erfolgte eine detaillierte Anamnese- und allgemeinmedizinische/internistische Statuserhebung, einschliesslich laborieller Abklärungen (durch Dr. med. Q.___, Facharzt für Allgemeine und Innere Medizin; Urk. 8/56/8 f. Ziff. 3.2) und wurden spezialärztliche Untersuchungen auf den Gebieten der Psychiatrie (durch Dr. L.___; Urk. 8/56/9 ff. Ziff. 4.1) und Orthopädie (durch Dr. M.___; Urk. 8/56/13 ff. Ziff. 4.2) durchgeführt.
Im Rahmen der orthopädischen Exploration wurden nebst der Erhebung detaillierter subjektiver Beschwerde- und spezifischer Anamneseangaben (Urk. 8/56/13 f. Ziff. 4.2.1) eingehende klinische Befunderhebungen getätigt (Urk. 8/56/14 f. Ziff. 4.2.2.1); des Weiteren erfolgte eine neurologische Statuserhebung (Urk. 8/56/36 f. Ziff. 4.2.2.2), und es wurden die Resultate der früheren bildgebenden Untersuchungen interpretierend zur Kenntnis genommen (Urk. 8/56/16 Ziff. 4.2.2.3). Inwiefern über die zu keinen weiteren Abklärungen Anlass gebende kursorische neurologische Befunderhebung durch den dazu befähigten Orthopäden hinaus eine Spezialuntersuchung durch einen Facharzt oder eine Fachärztin der Neurologie hätte erfolgen sollen, ist nicht ersichtlich. Wohl waren anlässlich der am 24. Juli 2008 erfolgten MRI-Abklärung im Zentrum R.___ gemäss gleichentags erstattetem - den A.___-Verantwortlichen vorgelegenem - Bericht von Dr. med. S.___, Facharzt für Radiologie (Urk. 8/56/27-28), im Zusammenhang mit den degenerativen LWS-Veränderungen auf Höhe L5/S1 (zirkuläre Bandscheibenvorwölbung und leichtgradige Spondylarthrose, ohne signifikante Einengung des ossären Spinalkanals, aber mit leicht- bis mittelgradiger foraminaler Stenose rechts) und L4/5 (leichtgradige rezessale Stenose links) "fragliche" respektive "vermutliche" Nervenwurzelreizungen L5 (beidseits) festgehalten worden (vgl. zu dem bezüglich etwaiger Nervenwurzelreizungen noch blanden Ergebnis der bildgebenden LWS-Voruntersuchung im Zentrum R.___: Bericht von Dr. med. T.___, Facharzt für Radiologie, vom 22. Mai 2007 [Urk. 8/56/25]), doch hat sich eine entsprechende klinische Symptomatik anlässlich der orthopädischen A.___-Untersuchung nicht objektivieren lassen. Den vor besagter MRI-Abklärung erstatteten Berichten von Dr. P.___ vom 18. Juni 2007 (Urk. 8/42/2-3) und 17. November 2007 (Urk. 8/41/4-5 = 8/42/8-9 = 8/42/10-11 = 8/71/1-2), von Dr. med. U.___, Facharzt für Neurologie, vom 30. November 2007 (Urk. 8/41/1-3 = 8/42/12-14 = 8/71/5-7), der Klinik O.___ vom 29. Mai 2008, des Spitals V.___ vom 17. Oktober 2008 und des Spitals W.___ war nichts über klinisch objektivierbare sensomotorische beziehungsweise neurologische Ausfälle zu entnehmen gewesen, und auch Dr. med. EE.___, Facharzt für Allgemeine Medizin, und Physiotherapeut/Ergonom N.___ hatten anlässlich der vertrauensärztlichen Untersuchungen und Evaluationen vom 21. März 2005 sowie 6. März, 9./10. August und 24. November 2006 nichts Derartiges feststellen können (Urk. 8/14). In dem nach der A.___-Begutachtung erstatteten, als ausführlich bezeichneten Bericht von Dr. P.___ vom 1. September 2009 (Urk. 8/74) wurden Nervenwurzelkompressionen im Zusammenhang mit den ausgemachten degenerativen LWS-Veränderungen auf Höhe L5/S1 und L4/5 ausdrücklich verneint. Demnach erscheint der mit der unspezifischen Klinik begründete Ausschluss einer relevanten spinalen Kompressionsproblematik (wie im Übrigen auch einer Pathologie des peripheren Nervensystems) durch den A.___-Orthopäden Dr. M.___ als nachvollziehbar und plausibel; gleichermassen überzeugend erweist sich auch der hinsichtlich des Arbeits- und Leistungsvermögens gezogene Schluss, wonach die an der lumbalen (und zervikalen; vgl. dazu etwa: Röntgenbefundbericht des Zentrums R.___ vom 6. Februar 2007 [Urk. 8/56/24]) Wirbelsäule bestehenden degenerativen Veränderungen zwar unter hohen körperlichen Belastungen zu Beschwerden führen würden, jedoch die zeitlich wie leistungsmässig uneingeschränkte Ausübung körperlich leichter, wechselbelastender Tätigkeiten erlaubten (Urk. 8/56/16 f. Ziff. 4.2.4). Der Umstand, dass Dr. P.___ für angepasste Tätigkeiten eine Arbeitsfähigkeit von höchstens 30 % (Bericht vom 17. November 2007 [Urk. 8/41/4-5 = 8/42/8-9 = 8/42/10-11 = 8/71/1-2]) beziehungsweise 50 % (Bericht vom 1. September 2009 [Urk. 8/74]) attestierte, vermag die Überzeugungskraft des A.___-Gutachtensergebnisses nicht nachhaltig zu erschüttern. Mit Blick auf die prinzipielle Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (statt vieler: Urteil des BGer 9C_957/2009 vom 9. Dezember 2009) führt die abweichende Meinung mit der versicherten Person therapeutisch befasster Ärzte und Ärztinnen nur dann zu ergänzenden Abklärungen, wenn sie objektive Anhaltspunkte vortragen, die den Administrativexperten entgangen sind (Urteile des BGer 9C_317/2010 vom 11. November 2010 E. 2.3.1, 9C_480/2008 vom 27. Januar 2009 E. 4 mit Hinweis auf das Urteil des damaligen EVG I 676/05 vom 13. März 2006 E. 2.4 am Ende; Urteil des damaligen EVG U 58/06 vom 2. August 2006 E. 2.2 am Ende), was nach dem Gesagten nicht der Fall ist. Was die - von Dr. P.___ unter den orthopädischen Diagnosen aufgeführte - Nierenproblematik (Status nach Nephrektomie links wegen Nierensteinen) angeht, wurden im A.___ normentsprechende Laborwerte festgestellt, so dass der Ausschluss eines relevanten Einflusses des entsprechenden Zustandsbildes auf das zumutbare (Rest-)Arbeits- und Leistungsvermögen verständlich erscheint. Das Gleiche gilt auch bezüglich der fehlenden Arbeits- und Leistungsfähigkeitsrelevanz der A.___-gutachterlich als ätiologisch unklar bezeichneten und differentialdiagnostisch als analgetikainduziert eingeschätzten Leberwerterhöhung.
Die - unter problemloser sprachlicher Verständigung erfolgte (vgl. unter Urk. 8/56/11 Ziff. 4.1.2; vgl. zur Verständigungsmöglichkeit in deutscher Sprache auch unter Urk. 8/56/13 Ziff. 4.2.1) - psychiatrische Exploration umfasste nebst einer eingehenden Erfassung der subjektiven Beschwerdeangaben (Urk. 8/56/10 Ziff. 4.1.1.2) zusätzliche Anamneseerhebungen (Urk. 8/56/11 Ziff. 4.1.1.3) sowie eine klinische Untersuchung (Urk. 8/56/11 f. Ziff. 4.1.2). Was den Umfang der psychiatrisch bedeutsamen Abklärungen angeht, ist grundsätzlich nicht die Dauer der Untersuchung massgebend, sofern der zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie angemessen ist (Urteile des BGer 9C_811/2010 vom 16. Februar 2011 E. 4.2.1 und 8C_485/2010 vom 21. September 2010 E. 2.4.3). Für die Annahme, dass die für eine Beurteilung der psychischen Situation notwendigen Untersuchungshandlungen durch den mit der internistischen/allgemeinmedizinischen Fallführung befassten Dr. Q.___ und insbesondere die psychiatrische Fachgutachterin Dr. L.___ nicht sorgfältig vorgenommen worden oder der zeitliche Aufwand der Fragestellung und der zu beurteilenden Psychopathologie unangemessen wären, liegen keine greifbaren Anhaltspunkte vor. Der Ausschluss einer erheblichen affektiven Psychopathologie zum Gutachtenszeitpunkt wird von der Beschwerdeführerin denn auch nicht weiter in Frage gestellt. Was die sowohl vor wie auch nach der A.___-Exploration ausgemachte, mit der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung vergesellschaftete Depressivität angeht (vgl. Berichte von Dr. AA.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin, vom 13. Dezember 2006 [Urk. 8/13], 7. November 2007 [Urk. 8/42/7] und 24. August 2009 [Urk. 8/71/7], von Dr. P.___ vom 18. Juni 2007 [Urk. 8/42/2-3], 17. November 2007 [Urk. 8/41/4-5 = 8/42/8-9 = 8/42/10-11 = 8/71/1-2] und 1. September 2009 [Urk. 8/74], von Dr. U.___ vom 30. November 2007 [Urk. 8/41/1-3 = 8/42/12-14 = 8/71/5-6] sowie der Verantwortlichen des Zentrums I.___ bzw. C.___ vom 5. Juli 2007 [Urk. 8/42/4-6], 9. Januar 2008 [Urk. 8/41/6-7 = 8/42/15-16 = 8/71/3-4] und 12. Januar 2010 [Urk. 3/3 = 8/83], der Rehaklinik O.___ vom 29. Mai 2008 [Urk. 8/45], des Spitals V.___ vom 17. Oktober 2008 [Urk. 8/56/26], des Spitals W.___ [Urk. 8/56/22-23] und der D.___ vom 4. März 2010 [Dr. med. DD.___; Urk. 3/4]; vgl. EFL-Bericht von Physiotherapeut/Ergonom N.___ [Urk. 8/14/9-17v] und Zusammenfassung der Krankengeschichte der Verantwortlichen des Spitals W.___ vom 16. Februar 2005 [Urk. 8/56/30-36]), ist einerseits zu konstatieren, dass in der Verlautbarung von Dr. med. BB.___ vom 23. Oktober 2007 (Urk. 8/19) keine affektive Beeinträchtigung erwähnt wurde; anderseits ist darauf hinzuweisen, dass leichte depressive Episoden (ICD-10 F32.0) von vornherein keine komorbiden psychischen Leiden von erheblicher Schwere und Ausprägung darstellen (Urteile des BGer 8C_285/2009 vom 7. August 2009 E. 3.3.2 und 9C_235/2007 vom 8. Mai 2008 E. 3.3) und auch mittelgradige depressive Episoden (ICD-10 F32.1) praxisgemäss noch keine von depressiven Verstimmungszuständen klar unterscheidbare andauernde Depressionen im Sinne eines verselbständigten krankheitswertigen Gesundheitsschadens bilden, welche es der betroffenen Person verunmöglichen, die Folgen der somatoformen Schmerzstörung zu überwinden (Urteile des BGer 8C_80/2011 vom 14. Juni 2011 E. 6.3.2, 8C_958/2010 bzw. 8C_1039/2010 vom 25. Februar 2011 E. 6.2.2.2, 8C_979/2008 vom 1. Juli 2009 E. 5.1 und 9C_803/2008 vom 29. Mai 2009 E. 5.3.2). Eine längerdauernde, unter ICD-10 F33 (rezidivierende depressive Störung) oder ICD-10 F34 (anhaltende affektive Störung) zu subsumierende affektive Störung (vgl. Urteil des damaligen EVG I 152/05 vom 23. Mai 2006 E. 3.3) ist auch in den jüngeren fachärztlichen Stellungnahmen nirgends diagnostiziert worden (vgl. insbes. Bericht der Verantwortlichen des Zentrums C.___ vom 12. Januar 2010 [Urk. 3/3 = 8/83] und der D.___ vom 4. März 2010 [Urk. 3/4]). Dass von Dr. B.___ eine entsprechende Störung von erheblicher Schwere und Ausprägung diagnostiziert worden wäre, wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht, so dass sich die zusätzliche Einholung eines Berichts dieses Arztes - der trotz Aufforderung und wiederholter Mahnung durch die Beschwerdegegnerin untätig geblieben ist (Urk. 8/22 und 9) - oder gar dessen Zeugeneinvernahme erübrigt. Mit Blick auf die prinzipielle Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag (statt vieler: Urteil des BGer 9C_957/2009 vom 9. Dezember 2009) vermöchte die - nicht nur im Vergleich zum A.___-Gutachten, sondern auch im Kontext der übrigen fachärztlichen Meinungsäusserungen singuläre - Ansicht des mit der versicherten Person therapeutisch befassten Arztes das Gutachtensergebnis ohnehin nicht nachhaltig zu erschüttern. Eine Aktenergänzung um eine "rein deskriptive Berichterstattung" von Dr. B.___ (Beschreibung des Verlaufs der Erkrankung aus fachärztlicher Sicht) erscheint angesichts der über den Krankheitsverlauf hinreichend Aufschluss gebenden medizinischen Akten ebenso entbehrlich.
Nach dem Gesagten erfüllt die A.___-Expertise die von der Rechtsprechung an medizinische Berichte und Gutachten gestellten Anforderungen (BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a) und stellt somit eine taugliche Grundlage zur Anspruchsbeurteilung dar.
3.4 Mangels relevanter psychischer Komorbidität richtet sich die - im A.___-Gutachten verneinte - ausnahmsweise Unüberwindbarkeit der unbestrittenermassen vorhandenen anhaltenden somatoformen Schmerzstörung nach den von der Praxis aufgestellten Alternativkriterien. Aufgrund der orthopädischen Diagnosen und unter Berücksichtigung der aktenkundigen weiteren somatischen Krankheitszuordnungen liegen körperliche Begleiterkrankungen mit im Wesentlichen unveränderter Symptomatik vor (ohne längerdauernde Rückbildung), und es ist ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf zu gewärtigen. Aufgrund der vorhandenen Arbeitsfähigkeit hinsichtlich diesbezüglich angepasster Tätigkeiten sind diese Merkmale indessen nicht allzu stark zu gewichten. Ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens ist nicht ausgewiesen, da die Beschwerdeführerin unter anderem angab, mit den Nachbarn sehr gut auszukommen und auch mit einigen Kolleginnen zu verkehren; zudem soll sie nach eigenen Angaben regelmässigen Kontakt zu ihren in der Schweiz lebenden Töchtern pflegen, die sie häufig besuchen und auch in schweren Arbeiten unterstützen würden. Zwar mag es im Zuge von Gemütsschwankungen zu Rückzugsphasen kommen, doch besteht diesbezüglich kein weiterer Abklärungsbedarf, da die Beschwerdeführerin die im Rahmen ihrer Hauswartanstellung bei der Stadt Y.___ anfallenden Arbeiten zugestandenermassen zu einem wesentlichen Teil nach wie vor selbst ausführt. Anhaltspunkte für einen primären Krankheitsgewinn sind nicht ersichtlich, nachdem bezüglich der dafür hauptsächlich ins Feld geführten konflikthaften Ehesituation Mitte 2004 eine Trennungsvereinbarung abgeschlossen und vollzogen wurde (Urk. 8/67); dagegen bestehen Hinweise auf einen sekundären Krankheitsgewinn, indem die Beschwerdeführerin von Angehörigen unterstützt wird. Die Behandlungsbemühungen werden durch die ausgeprägte subjektive Krankheitsüberzeugung der Beschwerdeführerin behindert, welcher kein Krankheitswert zukommt (vgl. Urteil des BGer 8C_285/2009 vom 7. August 2009 E. 3.3.2). Mithin liegen zwar mehrere massgebende Kriterien vor, jedoch sind diese nicht so stark ausgeprägt, dass auf eine ausnahmsweise Unüberwindbarkeit der Schmerzproblematik zu schliessen wäre, womit die Verneinung eines Einflusses des psychogenen Schmerzgeschehens auf die zumutbare Arbeits- und Leistungsfähigkeit durch die A.___-Verantwortlichen nicht zu beanstanden ist. Daran vermögen auch die nachträglichen Berichterstattungen von Dr. CC.___ vom 24. August 2009 (Urk. 8/71/7) und Dr. P.___ vom 1. September 2009 (Urk. 8/74) sowie seitens des Zentrums C.___ vom 12. Januar 2010 (Urk. 3/3 = 8/83) und der D.___ vom 4. März 2010 (Urk. 3/4) nichts zu ändern.
3.5 Demnach darf spätestens ab dem Zeitpunkt der A.___-Begutachtung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit von einer uneingeschränkten (Rest-)Arbeits- und Leistungsfähigkeit hinsichtlich körperlich leichter, wechselbelastender Tätigkeiten ausgegangen werden. Den vorangegangenen beurteilungsrelevanten Zeitraum betreffend haben die A.___-Fachleute zwar festgehalten, dass eine Arbeitsfähigkeit im deklarierten Ausmass wohl seit jeher bestehe und sich die anderweitig teilweise attestierte längerdauernde höhergradige Einschränkung nicht eindeutig nachvollziehen lasse, doch lässt dies aufgrund der RAD-ärztlichen Stellungnahme von Dr. E.___ vom 2. April 2009 (Urk. 8/61/4 f.) die - zur befristeten, abgestuften Leistungszusprache für die Zeit von Juli bis September 2007 (halbe Rente) und von Oktober 2007 bis Juni 2009 (ganze Rente) führende - Annahme einer längerdauernden höhergradigen Einschränkung des (Rest-)Arbeits- und Leistungsvermögens noch nicht als so unhaltbar erscheinen, dass zu der von der Beschwerdegegnerin angeregten 'reformatio in peius' zu schreiten wäre.
4.
4.1 In erwerblicher Hinsicht ist gestützt auf die Arbeitgeberangaben per 2006 von einem Valideneinkommen von Fr. 55'573.30 (Urk. 8/60) auszugehen (Fr. 44'659.30 [Urk. 8/16/2] + Fr. 10'914.-- [Urk. 8/12/2]), was per 2009 (Zeitpunkt der Rentenaufhebung) angepasst an die geschlechtsspezifische Nominallohnentwicklung einem Jahreseinkommen von Fr. 58’677.-- entspricht (Fr. 55'573.30 : 2417 Pkte. x 2552 Pkte.; Die Volkswirtschaft 11-2011 S. 95 Tabelle B10.3).
4.2 Das Invalideneinkommen in angepasster Tätigkeit ist unter den gegebenen Umständen, da die Beschwerdeführerin zwar noch als Hauswartin angestellt ist, damit ihr zumutbares (Rest-)Arbeits- und Leistungsvermögen jedoch bei weitem nicht voll ausschöpft, anhand der LSE zu ermitteln, wobei die grundsätzliche wirtschaftliche Verwertbarkeit zu Recht nicht in Frage gestellt wird. Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert [Median]) weiblicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) betrug im Jahr 2008 Fr. 4'116.-- (LSE 2008 S. 26 Tabelle TA1 Total). Umgerechnet auf die im Referenzjahr betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 11-2011 S. 94 Tabelle B.9.2) macht dies Fr. 4'281.-- pro Monat beziehungsweise Fr. 51'372.-- pro Jahr. Nominallohnentwicklungsbereinigt per 2009 resultiert ein statistischer Jahreslohn von Fr. 52'462.-- (Fr. 51'372.-- : 2499 Pkte. x 2552 Pkte.; Die Volkswirtschaft 11-2011 S. 95 Tabelle B10.2 Nominal total Frauen). Der von der Beschwerdegegnerin in Anlehnung an die Stellungnahme der anstaltsinternen Berufsberatung vom 28. Mai 2009 (Urk. 8/60) eingeräumte leidensbedingte Abzug von 10 % ist unbestritten und angemessen, was zu einem reduzierten anrechenbaren Invalideneinkommen von Fr. 47'216.-- führt.
4.3 Bei Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen von Fr. 58’677.-- und Fr. 47'216.-- resultiert per 2009 (Zeitpunkt der in Frage stehenden Rentenherabsetzung) eine Erwerbseinbusse von Fr. 11'461.-- respektive ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von rund 20 %.
5.
5.1 Zusammenfassend führt dies zur Abweisung der Beschwerde.
5.2 Die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG auszufällende Gerichtskostenpauschale ist auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen. Da die entsprechenden Voraussetzungen gegeben sind (vgl. zur Mittellosigkeit: Unterstützungsbestätigung der Sozialbehörde der Stadt Y.___ vom 3. März 2010 [Urk. 3/5]), ist der Beschwerdeführerin antragsgemäss die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (§ 16 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) und sind die Gerichtskosten demzufolge einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.3 Da im Übrigen auch die Voraussetzungen für die Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung erfüllt sind, ist der Beschwerdeführerin in Bewilligung derselben Rechtsanwalt Dr. Krapf als unentgeltlicher Rechtsvertreter zu bestellen (§ 16 Abs. 2 GSVGer) und ist dieser ausgangsgemäss aus der Gerichtskasse zu entschädigen. Die Entschädigung für die mit Honorarnote und Tätigkeitsnachweis vom 24. Oktober 2011 (Urk. 17) spezifizierten Bemühungen und Auslagen ist antragsgemäss auf Fr. 4'245.80 (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer [MWSt]) festzusetzen.
Das Gericht beschliesst:
In Bewilligung des Gesuchs vom 10. März 2010 wird der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung gewährt, und es wird ihr Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf, Zürich, als unentgeltlicher Rechtsvertreter für das vorliegende Verfahren bestellt.
und erkennt sodann:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 800.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf, Zürich, wird mit Fr. 4'245.80 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt (inkl. Arbeitsaufwand für das Studium des Endentscheids).
Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Markus Krapf
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).