IV.2010.00246
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Fehr
Urteil vom 30. Juni 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1961, litt nach einem Fehltritt auf einer untersten Treppenstufe am 1. Oktober 2001 (Urk. 9/7/106 Ziff. 6) an einer diffusen unklaren Lumbalgie (Urk. 9/7/98 Ziff. 1) und meldete sich am 13. September 2002 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Rente) an (Urk. 9/2 Ziff. 7.8).
Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm, insbesondere gestützt auf ein am 6. August 2003 erstattetes Gutachten (Urk. 9/24) mit Verfügung vom 4. Februar 2004 bei einem Invaliditätsgrad von 46 % eine Viertelsrente ab Oktober 2002 zu (Urk. 9/60). In teilweiser Gutheissung der dagegen erhobenen Einsprache sprach sie ihm mit Einspracheentscheid vom 12. November 2004 eine halbe Härtefallrente zu (Urk. 9/86 S. 3 Ziff. 7).
Dagegen erhob der Versicherte Beschwerde beim hiesigen Gericht (Urk. 8/94/3-5); mit Verfügung vom 29. März 2005 wurde das entsprechende Verfahren als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben (Urk. 9/108/1-2).
Am 5. März 2007 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, die Überprüfung des Invaliditätsgrades habe keine sich auf die Rente auswirkende Änderung ergeben (Urk. 9/116).
1.2 Am 3. Juli 2008 stellte der Versicherte ein Gesuch um Überprüfung und Erhöhung des Invaliditätsgrades (Urk. 9/126).
Die IV-Stelle holte Arztberichte (Urk. 9/132, Urk. 9/140, Urk. 9/142-143) ein und veranlasste ein Gutachten, das am 19. September 2009 erstattet wurde (Urk. 9/138/2-23).
Mit Vorbescheid vom 4. Januar 2010 stellte die IV-Stelle die Aufhebung der bisher gewährten Renten in Aussicht (Urk. 9/146), wogegen der Versicherte am 3. Februar 2010 Einwände erhob (Urk. 9/155).
Mit Verfügung vom 15. Februar 2010 hob die IV-Stelle die Rente auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf (Urk. 9/158 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 15. Februar 2010 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 11. März 2010 Beschwerde und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihm weiterhin eine Rente auszurichten (Urk. 1 S. 2 Ziff. I.1-2).
Die IV-Stelle beantragte mit Beschwerdeantwort vom 23. April 2010 (Urk. 8) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 27. April 2010 wurde dies dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht und es wurden antragsgemäss (Urk. 1 S. 2 Ziff. I.3) die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung bewilligt (Urk. 10).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Die massgebenden rechtlichen Grundlagen betreffend den Rentenanspruch (Art. 28 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und die Invaliditätsbemessung (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) sind in der angefochtenen Verfügung zutreffend wiedergegeben (Urk. 2 S. 1). Darauf kann, mit nachstehenden Ergänzungen, verwiesen werden.
1.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
1.3 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, gemäss dem eingeholten Gutachten bestehe in einer körperlich leichten bis nur selten mittelschweren, adaptierten Tätigkeit eine volle Arbeitsfähigkeit, womit der Invaliditätsgrad noch 24 % betrage (Urk. 2 S. 3 oben).
2.2 Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber in seiner Beschwerde (Urk. 1) auf den Standpunkt, es sei 2009 der gleiche Gesundheitsschaden wie 2003 festgestellt worden (S. 4 Ziff. 12-13) beziehungsweise gemäss der Einschätzung durch den behandelnden Arzt habe sich sein Gesundheitszustand sogar verschlechtert (S. 4 f. Ziff 14-15).
Die gesetzlichen Revisionsvoraussetzungen seien somit nicht erfüllt (S. 7 Ziff. 25-27).
2.3 Strittig und zu prüfen ist mithin, wie es sich mit dem aktuellen Gesundheitszustand und Invaliditätsgrad im Vergleich zu den Verhältnissen bei der Leistungszusprache (2004 / 2003) verhält.
3.
3.1 Am 6. August 2003 erstattete Dr. med. Y.___, Innere Medizin FMH, fallverantwortlicher Oberarzt, Medizinische Abklärungsstelle (Medas) Z.___, ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/24/1-17). Dieses stützte sich auf die vorhandenen Akten (S. 3 ff.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 7 f.), eine internistische Untersuchung (S. 8) sowie ein rheumatologisches (S. 9, Urk. 9/24/18-22) und ein psychosomatisches (S. 10; Urk. 9/24/23-27) Fachgutachten.
Der Gutachter stellte folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 11 Ziff. 5.1):
- chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts bei/mit
- degenerativen Veränderungen der Lendenwirbelsäule (LWS)
- Status nach Sturzereignis Oktober 1991 (richtig: 2001)
- zervikospondylogenes Syndrom links bei/mit
- Status nach Sturzereignis Oktober 1991 (richtig: 2001)
- Wirbelsäulenfehlhaltung bei Dekonditionierung im Rahmen ausgeprägten Schonverhaltens
- ausgeprägte Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Krankheitsfehlverarbeitung
- Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung
- leichtgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom
Als Gesamtbeurteilung (vgl. S. 11 ff. Ziff. 6) führten die Gutachter aus, es sei von einer gewissen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit für eine körperlich schwerere Tätigkeit auszugehen, indem eine verminderte Belastbarkeit der Lendenwirbelsäule sowie der Nacken-/Schulterregion links anzunehmen sei. Damit würden sie eine Reintegration in den bisherigen Beruf als Schaler für nicht möglich halten (S. 15 unten).
Hingegen erscheine eine wirbelsäulenadaptierte, leicht bis mittelschwer belastende Tätigkeit in Wechselpositionen ohne Arbeit in vorgeneigter Körperhaltung, repetitiv rumpfrotierenden Stereotypien sowie ohne dauernde Überlastung des linken Armes in einem 70%igen Pensum zumutbar. Als Reintegrationshindernisse stünden - invaliditätsfremde - psychosoziale Kontextfaktoren wie ausgeprägte Krankheitsüberzeugung und Selbstlimitierung im Vordergrund (S. 16 oben).
Aus psychosomatischer Sicht seien der Verdacht auf eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung und eine leichte Depression zu erwähnen. Den Hintergrund der Ausbildung der somatoformen Schmerzstörung dürfte nicht unwesentlich die vermehrte sozioökonomische Belastung durch den kurz vorher erfolgten Familiennachzug bilden, der nachvollziehbar eine Einengung der finanziellen Ressourcen mit sich gebracht und die Rolle als Ernährer durch ein Bagatell-Trauma in Frage gestellt habe. In Anbetracht der Gesamtsituation, der Inkongruenzen in der Untersuchung und der im klinischen Eindruck doch erheblich besseren Leistungsfähigkeit als subjektiv vom Beschwerdeführer demonstriert, würden die Gutachter auch aus psychosomatischer Sicht eine Arbeitsfähigkeit von 70 % für eine angepasste Tätigkeit als zumutbar erachten (S. 16).
3.2 Im Bericht der Ärzte des A.___ Zentrums vom 14. November 2006 (Urk. 9/114) wurde der Gesundheitszustand als stationär bezeichnet (S. 1 Ziff. 1) und es wurden ein Panvertebralsyndrom nach Treppensturz am 1. Oktober 2001 sowie chronische Schulter-Arm-Schmerzen mit Ausstrahlung links diagnostiziert (S. 1 Ziff. 2).
3.3 Dr. med. B.___, Facharzt FMH für Neurologie, nannte in seinem Bericht vom 10. März 2008 (Urk. 9/143/5-7) als Diagnose eine regrediente Armparese links bei Status nach - am 22. Februar 2008 erlittenem (S. 2 unten) - wahrscheinlich kleinem rechtshemisphärischem Insult (S. 1). Die Armparese sei weitgehend regredient (S. 2 unten). Die zusätzlich durchgeführte MRI-Untersuchung des Gehirns (vgl. Urk. 9/143/3-4 = Urk. 9/143/8-9) habe einen normalen Befund ergeben; eine persistierende Läsion habe somit nicht nachgewiesen werden können (S. 3 oben).
3.4 Am 4. Juni 2008 berichtete Dr. med. C.___, Neurologie FMH, über ihre Untersuchung vom 4. Juni 2008 (Urk 9/125/2-4 = Urk. 9/132/7-9 = Urk. 9/143/10-12 = Urk. 9/143/13-15). Sie nannte folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):
- Status nach Sturz (1. Oktober 2001) auf den Rücken mit chronischem Schmerzsyndrom und depressiver Verstimmung
- Status nach transientem armbetontem Hemisyndrom links unklarer Genese
- Schädel-MRI März 2008 unauffällig
Aus neuropsychologischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit noch deutlich (60 bis 70 %) eingeschränkt (S. 1 unten).
3.5 Am 17. Juni 2008 erstattete Dr. med. D.___, Facharzt Allgemeinmedizin, einen Bericht (Urk. 9/125/1 = Urk. 9/143/17). Dabei nannte er folgende Diagnosen:
- panvertebrales Syndrom
- Schulter-Arm-Syndrom links
- Verdacht auf passegeres Hemisyndrom links
- Depression
Seit einem Unfall am 1. Oktober 2001 mit Kontusion der lumbalen Wirbelsäule persistiere ein panvertebrales Syndrom; deswegen beziehe der Beschwerdeführer eine 46%ige Rente.
Mitte Februar 2008 habe er ein armbetontes Hemisyndrom links erlitten, von welchem er sich ohne weitere Medikation teilweise erholt habe. Allein aufgrund der neurologischen und neuropsychologischen Beurteilung betrage die Restarbeitsfähigkeit höchstens 1/3.
3.6 Am 24. November 2008 erstattete Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, einen Bericht (Urk. 9/132/1-6). Er gab an, den Beschwerdeführer seit Mai 2008 zu behandeln (Ziff. 3.1), dies in regelmässigen Sitzungen (Ziff. 3.7). Als Diagnosen nannte er eine depressive Episode mittleren Grades, eine Anpassungsstörung mit Störungen des Sozialverhaltens, dissoziative Störungen und ein chronisches Schmerzsyndrom, die sich nach dem Unfall von 2001 entwickelt hätten (Ziff. 1.1). Seither bestehe auf unbestimmte Zeit eine Arbeitsunfähigkeit von 60-70 % (Ziff. 2).
3.7 Am 15. September 2009 erstatteten die Ärzte des Instituts F.___ (F.___) ein Gutachten im Auftrag der Beschwerdegegnerin (Urk. 9/138/2-23). Sie stützten sich dabei auf die ihnen überlassenen Akten (S. 3 ff.), die Angaben des Beschwerdeführers (S. 8 ff.), eine am 17. August 2008 erfolgte allgemeinmedizinische und internistische (S. 10 Ziff. 3.3), eine psychiatrische (S. 10 ff. Ziff. 4.1) und eine neurologische (S. 14 ff. Ziff. 4.2) Untersuchung.
Im psychiatrischen Teil des Gutachtens wurde unter anderem ausgeführt, der behandelnde Psychiater habe eine Arbeitsunfähigkeit von 60 % bis 70 % attestiert und angegeben, den Beschwerdeführer seit Mai 2008 zu behandeln; dieser selber berichte, seit vier Jahren in Behandlung zu sein. Hier bestünden Diskrepanzen. Eine krankheitswertige Depression könne nach Erhebung von Anamnese und Befund nicht objektiviert werden, es handle sich hier um Verstimmungen bei sozialer Problematik. Eine dissoziative Störung liege nicht vor. Der behandelnde Psychiater sei in seinem Bericht auch nicht auf das Ausdrucksverhalten des Beschwerdeführers eingegangen. Aus sozial-medizinischer Sicht könne keine Arbeitsunfähigkeit auf dem psychiatrischen Fachgebiet zuerkannt werden (S. 14 Ziff. 4.1.7).
Im neurologischen Teil wurde ausgeführt, die früher attestierte Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 60 % bis 70 % aus neuropsychologischer Sicht sei nicht nachvollziehbar, wenn diese Defizite nicht als hirnorganisch, sondern als Folge von Interferenzfaktoren zu interpretieren seien, wie dies die neurologische Untersucherin auch getan habe; sie habe in ihrer Beurteilung offenbar invaliditätsfremde Gründe wie schwierige psychosoziale und finanzielle Umstände mit eingeschlossen (S. 18 unten Ziff. 4.2.6).
Die Gutachter nannten folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19 Ziff. 5.1):
- chronisches Lumbovertebral-Syndrom
- bei degenerativen LWS-Veränderungen
- ohne radikuläre Zeichen
- chronisches zerviko-zephales Schmerzsyndrom
Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit nannten sie unter anderem ein multilokuläres, unspezifisches Schmerzsyndrom mit/bei sozialer Problematik mit reaktiver Verspannung sowie Symptomausweitung und Selbstlimitierung, und einen Status nach transientem armbetontem Hemisyndrom links unklarer Genese (S. 19 Ziff. 5.2).
In ihrer Beurteilung führten sie aus, zusammenfassend resultiere aus polydisziplinärer Sicht, dass beim Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit, allgemein für körperlich schwere und anhaltend mittelschwer belastende Tätigkeiten, eine bleibende volle Arbeitsunfähigkeit bestehe. Für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere adaptierte Tätigkeiten hingegen bestehe eine 100%ige Arbeitsfähigkeit (S. 20 unten).
Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, den vorliegenden Dokumenten sowie der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten gingen sie davon aus, dass die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit seit der Rentenzusprache bestätigt werden könne. Bezüglich Verweistätigkeiten sei festzustellen, dass diese aus psychosomatischer Sicht im Jahr 2003 leicht beeinträchtigt beurteilt worden seien, da damals neben der anhaltenden somatoformen Schmerzstörung noch eine leichtgradige depressive Episode festgestellt worden sei. Diese sei zum heutigen Zeitpunkt nicht mehr nachweisbar, so dass in Verweistätigkeiten auch keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Daran ändere auch die zwischenzeitliche, aus den dargelegten Gründen nicht nachvollziehbare, Einschätzung des behandelnden Psychiaters nichts (S. 20 Ziff. 6.3).
3.8 Am 2. November 2009 berichtete Dr. E.___ an Dr. D.___ (Urk. 9/140 = Urk. 9/142/1-2 = Urk. 9/143/1-2), der Beschwerdeführer klage vermehrt über druckartige Kopfschmerzen, die ein Medikamenten-Übergebrauchs-Kopfschmerz sein könnten (S. 1). Die Prognose sei immer düsterer, die Behandelbarkeit werde immer schwieriger (S. 2).
4.
4.1 Die Rentenzusprache im Februar 2004 erfolgte hauptsächlich gestützt auf das im August 2003 erstattete Medas-Gutachten. Damals wurde einerseits eine Wirbelsäulenproblematik (lumbospondylogenes und zervikospondylogenes Syndrom) und andererseits eine psychische / psychosomatische Problematik (ausgeprägte Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Krankheitsfehlverarbeitung, Verdacht auf anhaltende somatoforme Schmerzstörung, leichtgradige depressive Episode mit somatischem Syndrom) als limitierend festgehalten (vorstehend E. 3.1).
Im F.___-Gutachten vom September 2009 (vorstehend E. 3.7) wurde die Rückenproblematik wiederum als (bezüglich der früher ausgeübten Tätigkeit) limitierend festgehalten. Im Unterschied zu den Verhältnissen im Jahr 2003 / 2004 war jedoch 2009 keine limitierende psychische / psychosomatische Problematik auszumachen. Sowohl eine allfällige Depression als auch eine dissoziative Störung wurden im Gutachten diskutiert, jedoch mit entsprechender Begründung verneint.
Es steht demnach fest, dass sich der medizinische Sachverhalt in einem wesentlichen Punkt geändert hat.
4.2 Daran ändern die Berichte des behandelnden Psychiaters (vorstehend E. 3.6 und 3.8), der eine Depression diagnostizierte, entgegen der Ansicht des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 5 f. Ziff. 15 f.), nichts. Diesbezüglich fällt massgeblich ins Gewicht, dass der behandelnde Psychiater im November 2008 angegeben hat, die von ihm aktuell attestierte Arbeitsunfähigkeit von 60-70 % bestehe seit dem Unfall von 2001 (vorstehend E. 3.6). Diese Angabe steht in derart krassem Gegensatz zu den im Gutachten von 2003 enthaltenen Feststellungen, dass seine Beurteilung insgesamt jegliche Überzeugungskraft einbüsst. Sie ist in der Tat nur nachvollziehbar vor dem Hintergrund der vom Beschwerdeführer angeführten „langjährigen Patientenbeziehung“ (Urk. 1 S. 6 Ziff. 19), was allerdings der Objektivität nicht, wie vom Beschwerdeführer geltend gemacht (Urk. 1 S. 6 Ziff. 19), förderlich ist, sondern praxisgemäss gerade eine kritische und nur zurückhaltende Berücksichtigung erheischt (vgl. BGE 125 V 351 E. 3b/cc), was vorliegend geradezu exemplarische Bestätigung findet.
4.3 Das F.___-Gutachten erfüllt die praxisgemässen Kriterien (vorstehend E. 1.3) vollumfänglich.
Auf die dazu im Widerspruch stehenden Berichte des behandelnden Psychiaters, zu denen im Gutachten überdies Stellung genommen wurde, ist aus den dargelegten Gründen (vorstehend E. 4.2) nicht abzustellen.
Die übrigen medizinischen Berichte enthalten sodann keine Angaben, mit denen die Feststellungen und Beurteilungen im Gutachten nicht vereinbar wären.
Zur Beurteilung der Verhältnisse im vorliegend massgebenden Revisionszeitpunkt ist somit auf das F.___-Gutachten abzustellen. Mithin ist der Sachverhalt dahingehend erstellt, dass die Arbeitsfähigkeit für körperlich leichte bis intermittierend mittelschwere adaptierte Tätigkeiten 100 % beträgt.
4.4 Die Beschwerdegegnerin hat auf dieser - zutreffenden - Grundlage die Invaliditätsbemessung vorgenommen. Dass diese als solche unzutreffend sei, wurde weder geltend gemacht noch bestehen nach Lage der Akten (Urk. 9/145 S. 5) dafür Anhaltspunkte.
Somit ist mit der Beschwerdegegnerin festzuhalten, dass der Invaliditätsgrad noch 24 % beträgt. Damit besteht kein Rentenanspruch mehr.
Die angefochtene Verfügung erweist sich mithin als rechtens, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
5.
5.1 Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 700.-- festzusetzen, ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen und zufolge bewilligter unentgeltlicher Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
5.2 Mit Honorarnote vom 13. Juli 2010 machte der unentgeltliche Rechtsvertreter einen Aufwand von 15.55 h und eine Spesenpauschale von 3 % geltend (Urk. 13).
Nach § 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) bemisst sich die Höhe der gerichtlich festzusetzenden Entschädigung nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens, jedoch ohne Rücksicht auf den Streitwert. Gemäss § 9 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht (GebV SVGer) wird - auch im Rahmen der unentgeltlichen Rechtsvertretung - namentlich für unnötigen Aufwand kein Ersatz gewährt.
5.3 Der vom unentgeltlichen Rechtsvertreter geltend gemachte Aufwand ist der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses nicht angemessen. Namentlich erscheint ein Aufwand von 8 1/2 Stunden für die gut fünf Textseiten umfassende Beschwerdeschrift und von über 3 Stunden im Zusammenhang mit der beantragten Unentgeltlichkeit als überhöht.
Angesichts der zu studierenden höchstens acht relevanten medizinischen Aktenstücke (vgl. vorstehend E. 3), der Rechtsschrift, den gerechtfertigten Aufwendungen im Zusammenhang mit der beantragten Unentgeltlichkeit sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung bei Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 2'400.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
5.4 Der Beschwerdeführer ist auf § 16 Abs. 4 GSVGer hinzuweisen, wonach er zur Nachzahlung der Auslagen für die Vertretung verpflichtet werden kann, sofern er dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Der unentgeltliche Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, wird mit Fr. 2'400.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).