Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00251
IV.2010.00251

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Sozialversicherungsrichterin Käch

Gerichtssekretärin Ryf


Urteil vom 7. Dezember 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Patronato INCA
Rechtsdienst
Postfach 287, 4005 Basel 5

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1962, war zuletzt seit Juli 2007 als Fahrzeugreiniger bei der Y.___ AG, Z.___, tätig (Urk. 8/46/1, Urk. 8/47 Ziff. 2.1 und Ziff. 2.7). Am 17. Juli 2007 erlitt er einen Arbeitsunfall, als er stolperte und sich den rechten Fuss anschlug sowie die Schulter verletzte (Urk. 8/48/124 und Urk. 8/48/121-122). Am 28. November 2007 löste die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis mit dem Versicherten per Ende Dezember 2007 aus wirtschaftlichen Gründen auf (Urk. 8/47 Ziff. 2.1-2, Urk. 8/48/84).
1.2     Die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA), welche für die Folgen des Unfalles vom 17. Juli 2007 die gesetzlichen Leistungen erbrachte, schloss den Fall mit Verfügung vom 22. Dezember 2008 (Urk. 8/48/30-31) per 31. De-zember 2008 ab und stellte die Versicherungsleistungen (Taggeld und Heil-kosten) ein. Die vom Versicherten dagegen erhobene Einsprache (Urk. 8/48/24) wies sie mit Entscheid vom 12. März 2009 (Urk. 8/48/4-9) ab.
1.3     Am 11. März 2009 meldete sich der Versicherte wegen Schulter- und Fusspro-blemen bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (Urk. 8/42 Ziff. 6.2 und Ziff. 12). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte medizinische Unterlagen (Urk. 8/49, Urk. 8/54), einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 8/46), sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 8/47) ein. Zudem zog sie Akten der SUVA (Urk. 8/48) bei.
         Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/56-62) wies die IV-Stelle das Rentenbegehren des Versicherten mit Verfügung vom 3. März 2010 (Urk. 8/63 = Urk. 2) ab.

2.       Gegen die Verfügung vom 3. März 2010 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 12. März 2010 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und ihm sei eine ganze Invalidenrente ab September 2009 auszurichten (S. 2 oben).
         Mit Beschwerdeantwort vom 23. April 2010 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, welche Rechtsschrift am 5. Mai 2010 dem Beschwerdeführer zugestellt wurde (Urk. 9).

3.       Mit heutigem Urteil wies das hiesige Gericht die Beschwerde des Beschwer-deführers gegen den Einspracheentscheid der SUVA vom 12. März 2009 (Urk. 8/48/4-9) betreffend Einstellung der Versicherungsleistungen ab (Prozess-Nr. UV.2009.00142).



Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.4         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).

2.
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, beim Beschwerdeführer lägen reine Unfallfolgen vor, weshalb ihre Leistungen mit denjenigen der SUVA zu koordinieren seien (S. 1 unten). Ein Krankheitsgeschehen mit daraus resultierender Arbeitsunfähigkeit sei nicht ausgewiesen. Die SUVA erbringe seit Januar 2009 keine Leistungen mehr, weshalb ab diesem Datum von einer vollen Arbeitsfähigkeit auszugehen sei (S. 2 Mitte).
2.2     Der Beschwerdeführer stellte sich demgegenüber auf den Standpunkt, ihm sei ärztlicherseits auch nach dem 31. Dezember 2008 immer eine vollständige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, weshalb er davon ausgehe, dass er ab September 2009 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe (Urk. 1 S. 3 Ziff. 2).
2.3     Strittig und zu prüfen ist somit, wie es sich mit der Arbeitsfähigkeit des Be-schwerdeführers verhält und ob der Beschwerdeführer ab September 2009 Anspruch auf eine Invalidenrente hat.

3.
3.1     Die erstbehandelnden Ärzte des Universitätsspitals A.___ (A.___), Departement Chirurgie, Klinik für Unfallchirurgie, welche den Beschwerdeführer an dem auf den Unfall folgenden Tag untersucht hatten, stellten in ihrem ambulanten Bericht vom 18. Juli 2007 (Urk. 8/48/121-122) folgende Diagnosen (S. 1 oben):
- Synkope unklarer Genese am 17. Juli 2007 mit/bei
- Commotio cerebri
- Schulterkontusion rechts
- Distorsion des oberen Sprunggelenks (OSG) rechts
         Sie berichteten, weder die Bildgebung des OSG noch jene der rechten Schulter habe Anhaltspunkte für frische oder traumatische Läsionen ergeben und es bestehe jeweils auch keine Fehlstellung (S. 1 unten). Sie würden dem Beschwerdeführer eine konservative Therapie mit OSG-Wrap für 3x2 Wochen und bei Bedarf eine orale Schmerzmedikation empfehlen. Bei Bedarf seien im Anschluss physiotherapeutische Massnahmen zu ergreifen. In Bezug auf das rechte Schultergelenk würden sie den Hausarzt bitten, nach Abklingen des akuten Schmerzzustandes eine erneute klinische Untersuchung zum Ausschluss einer Rotatorenmanschettenläsion vorzunehmen und bei Bedarf eine Arthromagnetresonanztomographie durchzuführen (S. 2).
         Die Ärzte attestierten dem Beschwerdeführer vom 18. bis 25. Juli 2007 eine volle Arbeitsunfähigkeit (S. 2).
3.2     Dr. med. B.___, Allgemeine Medizin FMH, welcher den Beschwerdeführer am 20. Juli 2007 untersucht hatte, nannte in seinem Bericht vom 23. Ok-tober 2007 (Urk. 8/48/119) gleichlautende Diagnosen wie die erstbehandelnden Ärzte des A.___ (vgl. Erw. 3.1).
         Für die Zeit unmittelbar nach dem Unfall vom 17. Juli 2007 attestierte er dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsunfähigkeit. Vom 10. bis 17. September 2007 erachtete er ihn zu 50 % und danach wieder im vollen Umfang als arbeits-fähig (Ziff. 8-9).
3.3     Dr. med. C.___, Uniklinik D.___, Orthopädie, welcher den Beschwerdeführer am 14. Mai 2008 im Rahmen einer Schulter-/Ellbogen-sprechstunde untersucht hatte, nannte in seinem Bericht vom 27. Mai 2008 (Urk. 8/48/75-76) folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):
- Schulterschmerzen rechts
- leichte dorsale Subluxation glenohumeral
- Impingement Schulter rechts
- Verdacht auf Enchondrom proximaler Humerus
- unklare OSG-Beschwerden rechts bei Status nach Distorsion bei Unfall am 17. Juli 2007
         Er führte aus, der Beschwerdeführer leide unter unklaren Schulterschmerzen, so dass nun subacromial wie auch glenohumeral sequentiell infiltriert werde. Zusätzlich sei Physiotherapie zur besseren Zentrierung des Gelenkes angezeigt.
         Für schulterbelastende Arbeiten (Fenster putzen) und Rotationsbewegungen in der Horizontalen sei der Beschwerdeführer arbeitsunfähig. Leichtere Tätigkeiten seien ihm zu 100 % zumutbar (S. 2).
3.4     Dr. med. E.___, Uniklinik D.___, Orthopädie, welcher den Beschwerdeführer am 26. August 2008 im Rahmen einer Fusssprechstunde untersucht hatte, nannte in seinem Bericht vom 5. September 2008 (Urk. 8/48/54-55) folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):
- Restbeschwerden bei
- Status nach OSG-Distorsion am 17. Juli 2007
- Schulterkontusion rechts
         Er führte aus, aus fussorthopädischer Sicht bestehe keine Indikation für einen Eingriff. Die begonnene Physiotherapie solle weitergeführt werden. Als zusätzlichen Versuch zur Verbesserung der Situation habe er dem Beschwerdeführer eine Aso-Bandage für das Sprunggelenk rechts verordnet. Weitere Kontrollen seien nur bei Bedarf notwendig. Bis auf Weiteres bestätige er eine volle Arbeitsunfähigkeit aufgrund des Schulter- und Fussleidens des Beschwerdeführers (S. 2).
         In seinem Schreiben vom 30. September 2008 (Urk. 8/48/45) an den Unfallver-sicherer führte Dr. E.___ aus, von Seiten des Fusses bestünden Rest-beschwerden, welche keinem anatomischen Korrelat zugeordnet werden kön-nten. Dementsprechend bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit sicher für sitzende Tätigkeiten oder mehrheitlich sitzenden Tätigkeiten mit kurzen Wechseln zum Stehen und Gehen.
3.5     Mit Bericht vom 7. November 2008 (Urk. 8/48/40-41) nannten Dr. C.___ und Dr. med. F.___, Uniklinik D.___, Orthopädie, wo der Beschwerdeführer vom 5. bis 6. November 2008 zwecks Schulterarthroskopie rechts mit Acromioplastik und eventuell hinterer Stabilisierung der rechten Schulter hospitalisiert war, folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):
- subacromiales Impingement rechts
- leicht dorsale Subluxation glenohumeral bei Status nach Schulterkontusion rechts (Status nach Arbeitsunfall am 17. Juli 2007)
         Sie führten aus, nach nochmaliger klinischer Untersuchung mit ihrer physio-therapeutischen Abteilung zum Ergebnis gekommen zu sein, dass unter an-derem eine Skapuladyskinesie und eine muskuläre Dysbalance für die Beschwerden des Beschwerdeführers verantwortlich seien und eine Verbesserung durch gezielte Physiotherapie erreicht werden könne. Deshalb hätten sie eine operative Therapie nun nicht mehr als indiziert erachtet und den Beschwerdeführer nach Hause entlassen (S. 1 unten).
3.6     Dr. C.___, Uniklinik D.___, Orthopädie, welcher den Beschwerdeführer am 17. Dezember 2008 im Rahmen einer Schultersprechstunde untersucht hatte, nannte in seinem Bericht vom 6. Januar 2009 (Urk. 8/48/26-27) folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):
- Scapuladyskinesie
- muskelo-dysbalance Schulter rechts
         Er führte aus, der Beschwerdeführer habe unter Physiotherapie gewisse Fortschritte gemacht. In der Gesamtsituation bestünden etwas weniger Schmerzen. Selten nehme der Beschwerdeführer Dafalgan ein. Die Physiotherapeutin sehe ebenfalls Potential, die Situation noch zu verbessern (S. 1 Mitte). Eine weitere Physiotherapiesession sei sinnvoll. Vorerst seien keine weiteren Kontrollen vorgesehen. Betreffend die Arbeitsfähigkeit sollte die Physiotherapiesession ausgenutzt werden. Formell sei der Beschwerdeführer für die nächsten vier Wochen krankgeschrieben, danach könne er die Arbeit zu 50 %, nach weiteren zwei Wochen wieder zu 100 % aufnehmen. Das Ziel sei, nicht schulterbelastende Tätigkeiten auszuführen (S. 1 unten).
3.7     PD Dr. med. G.___, Uniklinik D.___, Orthopädie, welcher den Beschwerde-führer am 26. Januar 2009 im Rahmen einer weiteren Schulter-/Ellbogensprechstunde untersucht hatte, nannte in seinen Bericht vom 28. Janu-ar 2009 (Urk. 8/48/19-20) folgende Diagnosen (S. 1 Mitte):
- Scapuladyskinesie, muskelo-dysbalance Schulter mit subacromialem Impingement rechts bei
- Status nach Schulterkontusion rechts (Arbeitsunfall am 17. Juli 2007)
         Er führte aus, initial habe durch die Physiotherapie etwas Besserung erreicht werden können, in der letzten Zeit hätten jedoch die Schmerzen wieder zugenommen. Die Scapuladyskinesie sei deutlich weniger ausgeprägt als noch vor ein paar Monaten (S. 1 unten). Konservativ scheine keine Verbesserung mehr möglich zu sein. Aufgrund der langen Leidensgeschichte und dem kurzzeitig sehr guten Ansprechen auf die subacromiale Infiltration würde er nun erneut die Schulterarthroskopie durchführen (S. 1 unten, S. 2).
3.8     Dr. med. H.___, Uniklinik D.___, Orthopädie, berichtete am 9. April 2009 (Urk. 8/49). Er nannte die bekannten Diagnosen (Ziff. 1.1) und führte aus, es bestehe ein chronischer Verlauf von Seiten des OSG und der Schulterbeschwerden. Aktuell sei die analgetische und physiotherapeutische Behandlung ohne Erfolg, diesbezüglich sei es nicht möglich, eine Prognose abzugeben. Eine Arthroskopie des rechten Schultergelenks bei statischer Dezentrierung und magnetresonanztomografisch verdächtiger Läsion des posterioren Labrums mit ausserdem subacromialem Impingement und Tendinopathie der langen Bicepssehne sei noch ausstehend (Ziff. 1.4, Prognose).
         Von Seiten der Uniklinik D.___ sei dem Beschwerdeführer für schulterbelastende Tätigkeiten vom 14. Mai bis 17. Dezember 2008 eine volle Arbeitsunfähigkeit attestiert worden. Geplant gewesen sei eine Wiederaufnahme der Arbeit ab Ende Januar 2009 im Sinne eines Arbeitsversuchs mit der Empfehlung, auf schulterbelastende Tätigkeiten zu verzichten (Ziff. 1.6). Der Beschwerdeführer sei limitiert, insbesondere was schulterbelastende Tätigkeiten anbelange. Im Zusammenhang mit dem OSG problematisch seien längere Gehstrecken sowie langfristige stehende Tätigkeiten. Gemäss ihrer Information sei dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar (Ziff. 1.7). Auf Tätigkeiten, welche die Schulter und das OSG belasteten, sei zu verzichten (Ziff. 1.8). Ob und wann mit der Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit gerechnet werden könne, sei abhängig vom postoperativen Verlauf nach der Schulterarthroskopie. Allenfalls komme es zu einer partiellen Rehabilitation des Schultergelenks. Bettreffend das OSG werde wahrscheinlich ein unverändertes Beschwerdebild bestehen (Ziff. 1.9).
3.9     Mit Bericht vom 17. Juli 2009 (Urk. 8/54/2-5) nannte Dr. I.___, Facharzt für Allgemeine Medizin FMH, die bekannten Diagnosen (Ziff. 1.1). Er führte aus, der Beschwerdeführer leide seit dem Trauma vom 17. Juli 2007 unter chronischen Schulterschmerzen rechts am Tag und vor allem in der Nacht. Er habe auch Blockierungen im rechten Schultergelenk. Zudem habe er Schmerzen im rechten OSG, vor allem beim Abrollen beim Gehen. Die Prognose betreffend die rechte Schulter sei ungünstig, falls nicht operiert werde. In Bezug auf das OSG sei die Prognose langfristig eher günstig (Ziff. 1.4).
         In der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Autoreiniger sei der Beschwerdeführer seit 17. Juli 2007 bis heute voll arbeitsunfähig (Ziff. 1.6). Die chronischen Schulterschmerzen rechts liessen aktuell keine körperliche Tätigkeit zu (Ziff. 1.7).
3.10   Am 14. Dezember 2009 erstattete Dr. G.___, Uniklinik D.___, Orthopädie, welcher den Beschwerdeführer am 7. Dezember 2009 im Rahmen einer neuerlichen Schulter-/Ellbogensprechstunde untersucht hatte, einen Bericht (Urk. 3/2). Er nannte die bekannten Diagnosen und führte aus, der Beschwerdeführer leide an unveränderten Beschwerden in Ruhe, bei Bewegung und unter Belastung sowie auch an Nachtschmerzen. Es bestünden vor allem anterolaterale Oberarmschmerzen beim Heben des Armes und bei Rotation (S. 1 unten). Heute seien die Beschwerden des Beschwerdeführers nicht ganz klar zuordenbar, ein subacromiales Impingement habe sich mit heutigen Tests nicht typisch gefunden, die Scapuladyskinesie sei nicht sehr ausgeprägt gewesen und die posteriore Subluxation habe keine relevante Instabilität gezeigt. Als nächster Schritt wäre die diagnostisch-therapeutische Arthroskopie zu diskutieren, wie er dies bereits im Bericht vom 26. Januar 2009 (vgl. Erw. 3.7) angedeutet habe. Er sei weit davon entfernt zu behaupten, dass durch die Operation die Beschwerden mit Sicherheit gelindert werden könnten, aber irgendwie befinde man sich hier auch in einer Sackgasse, sodass dies wohl der nächste und wahrscheinlich auch der letzte Schritt vor Abschluss des Falles wäre. Bei unklaren Versicherungsverhältnissen werde aber vorerst keine Operation geplant (S. 2 unten).

4.
4.1     Nach dem Unfallereignis vom 17. Juli 2007 diagnostizierten die erstbehandelnden Ärzte des A.___ nebst einer Commotio cerebri eine Schulterkontusion rechts sowie eine Distorsion des rechten OSG und attestierten dem Beschwerdeführer eine volle Arbeitsunfähigkeit bis 25. Juli 2007 (Erw. 3.1). Am 20. Juli 2007 konsultierte der Beschwerdeführer seinen Hausarzt Dr. B.___. Dieser ging von einer vollen Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers bis 9. September 2007 aus. Vom 10. bis 17. September 2007 erachtete er ihn dann zu 50 % und danach wieder als voll arbeitsfähig (Erw. 3.2). Gemäss Aussage des ehemaligen Arbeitgebers des Beschwerdeführers habe dieser seine Arbeit am 17. September 2007 wieder aufgenommen und bis zur Kündigung am 28. November 2007 ganz normal gearbeitet. Am 29. November 2009 habe Dr. B.___ den Beschwerdeführer erneut 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 8/48/99 Mitte, entsprechendes Zeugnis von Dr. B.___ ist nicht aktenkundig).
4.2
4.2.1   Sowohl der rechte Fuss als auch die rechte Schulter des Beschwerdeführers wurden in der Folge von Ärzten der Uniklinik D.___ im Rahmen diverser Fuss- und Schultersprechstunden abgeklärt (vgl. Urk. 8/49/6 Ziff. 1.2 sowie Erw. 3.3-7 und Erw. 3.10).
4.2.2   Der rechte Fuss des Beschwerdeführers wurde letztmals im August 2008 durch Dr. E.___ untersucht. Nachdem er zum damaligen Zeitpunkt weitere Kontrollen nur noch bei Bedarf als notwendig erachtet hatte, führte er am 30. September 2008 aus, von Seiten des Fusses bestünden lediglich noch Restbeschwerden, welche jedoch keinem anatomischen Korrelat zugeordnet werden könnten. Für sitzende Tätigkeiten oder mehrheitlich sitzende Tätigkeiten mit kurzen Wechseln zum Stehen und Gehen sei der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsfähig.
         Diese Beurteilung durch den Fachspezialisten ist nachvollziehbar und vermag zu überzeugen, wurde sie doch gestützt auf eigene Untersuchungen (Urk. 8/48/54-55) und unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Bildgebung (Urk. 8/48/54 unten) abgegeben und von keinem der anderen Ärzte in Frage gestellt.
4.2.3   Was die rechte Schulter des Beschwerdeführers anbelangt, so diagnostizierte Dr. C.___ im Mai 2008 unter anderem eine leichte dorsale Subluxation glenohumeral sowie ein Impingement. Er führte aus, die Schulterschmerzen des Beschwerdeführers seien unklar. Als nächster Schritt seien Infiltrationen und Physiotherapie geplant. Schulterbelastende Arbeiten und Arbeiten, welche Rotationsbewegungen in der Horizontalen erforderten, könne der Beschwerdeführer nicht ausüben, leichtere Tätigkeiten seien ihm indes zu 100 % zumutbar (Erw. 3.3).
         Im November 2008 gelangten Dr. C.___ und Dr. F.___ zum Schluss, dass beim Beschwerdeführer unter anderem eine Skapuladyskinesie und eine mus-kuläre Dysbalance für dessen Beschwerden verantwortlich seien. Sie führten aus, durch gezielte Physiotherapie könne diesbezüglich eine Verbesserung erreicht werden, weshalb ein operatives Vorgehen - wie sie es anfänglich als indiziert erachtet hatten - nun doch nicht angezeigt sei (Erw. 3.5). Im Januar 2009 führte Dr. C.___ gestützt auf seine im Dezember 2008 durchgeführte Untersuchung sodann aus, der Beschwerdeführer habe unter Physiotherapie gewisse Fortschritte gemacht. Es bestehe Potential, die Situation noch zu verbessern, weshalb eine weitere Physiotherapiesession sinnvoll sei. Er ging davon aus, dass der Beschwerdeführer eine Tätigkeit, welche die Schulter nicht belaste, ab Mitte Januar 2009 im Umfang von 50 % und ab Februar 2009 sodann im Umfang von 100 % ausüben können werde (Erw. 3.6). Ob die angestammte Tätigkeit des Beschwerdeführers darunter zu subsumieren ist, geht aus dieser Beurteilung nicht hervor.
         Wie den weiteren Berichten zu entnehmen ist, zeigte die Physiotherapie in der Folge jedoch nicht den gewünschten Erfolg. Ende Januar 2009 berichtete Dr. G.___, durch die Physiotherapie habe initial etwas Besserung erreicht werden können, in der letzten Zeit hätten indes die Schmerzen wieder zugenommen. Konservativ scheine keine Verbesserung mehr möglich zu sein, weshalb er ein operatives Vorgehen nun erneut als indiziert erachte (Erw. 3.7). Dr. G.___ machte jedoch keine Aussage dazu, ob dies Auswirkungen auf die im Bericht von Dr. C.___ vom Januar 2009 attestierten Arbeitsfähigkeiten hat. Die Aussage von Dr. H.___ in seinem Bericht vom April 2009, wonach eine Wiederaufnahme der Arbeit ab Ende Januar 2009 “geplant“ gewesen sei (Erw. 3.8), lässt jedoch darauf schliessen, dass seitens der Ärzte der Uniklinik D.___ besagte Arbeitsfähigkeitsbeurteilung nicht mehr als realistisch erachtet wurde.
         Im Dezember 2009 schliesslich berichtete Dr. G.___, der Beschwerdeführer leide unter unveränderten Beschwerden, welche heute nicht ganz klar zuordenbar seien und empfahl als nächsten Schritt die diagnostisch-therapeutische Arthroskopie (Erw. 3.10). Er äusserte sich allerdings nicht dazu, ob und wie sich diese fortbestehenden Beschwerden auf die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auswirken.
4.3     Der Bericht von Dr. H.___ vom April 2009 (Erw. 3.8) basiert nicht auf einer eigenen Untersuchung des Beschwerdeführers sondern gibt hauptsächlich die Ergebnisse der bis zu diesem Zeitpunkt in der Uniklinik D.___ durchgeführten Fuss- und Schultersprechstunden wieder. Dr. H.___ führte aus, “gemäss ihrer Information“ sei dem Beschwerdeführer die bisherige Tätigkeit aus medizinischer Sicht nicht mehr zumutbar. Welche “Information“ er damit anspricht, ist unklar. Zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit machte er keine differenzierte Aussage. Er hielt lediglich fest, dass der Beschwerdeführer auf Tätigkeiten, welche die Schulter und das OSG belasteten, verzichten solle.
4.4     Dr. I.___ schliesslich attestierte dem Beschwerdeführer im Juli 2009 eine volle Arbeitsunfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Autoreiniger (Erw. 3.9). Dr. I.___ erhob indes keine objektiven Befunde, welche diese Einschätzung genügend nachvollziehbar erscheinen lassen würden, sondern gab lediglich die subjektiven Angaben des Beschwerdeführers wieder. Zudem äusserte sich auch Dr. I.___ nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leidensangepassten Tätigkeit
4.5         Zusammenfassend ist festzuhalten, dass sich gestützt auf die vorliegenden medizinischen Akten nicht schlüssig beurteilen lässt, wie es sich mit dem Gesundheitszustand und der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in der bisherigen sowie in einer leidensangepassten Tätigkeit verhält.

5.       Der Argumentation der Beschwerdegegnerin, wonach die SUVA seit Januar 2009 keine Leistungen mehr erbringe, weshalb ab diesem Datum von einer vollen Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers auszugehen sei, kann nicht beigepflichtet werden. Die SUVA stellte ihre Leistungen ein, da sie die nach Dezember 2008 vom Beschwerdeführer weiterhin geklagten Beschwerden nicht mehr überwiegend wahrscheinlich als unfallkausal erachtete. Zur vorliegend interessierenden Frage der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers nahm die SUVA indes nicht näher Stellung (SUVA-Einspracheentscheid vom 12. März 2009, Urk. 8/48/4-9).
         Insbesondere aufgrund der Berichte der Fachspezialisten der Uniklinik D.___ (Erw. 3.3-7 und Erw. 3.10) kann vorliegend nicht ausgeschlossen werden, dass sich die Fuss- und Schulterproblematik des Beschwerdeführers auf dessen Arbeitsfähigkeit auswirken. Diese Frage gilt es zu beurteilen.

6.
6.1     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
6.2         Vorliegend ist es angezeigt, die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie im Sinne der Erwägungen einen Arztbericht einholt, der unter Berücksichtigung des gesamten Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers Auskunft über seine Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu geben vermag, allenfalls auch in einer bloss einen Arm belastenden Arbeit. Hernach ist der Sachverhalt neu zu beurteilen und über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen.

7.
7.1     Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 700.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7.2     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (§ 34 Abs. 3 GSVGer) und beim massgeblichen Stundenansatz von Fr. 135.-- auf Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen.



Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. März 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 700.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess-entschädigung von Fr. 700.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patronato INCA
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).