IV.2010.00252

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Kraus
Urteil vom 29. Juni 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, in Anwendung der gemischten Invaliditätsbemessungsmethode mit Einspracheentscheid vom 23. Februar 2010 (Urk. 2) die X.___ seit dem 1. März 2004 ausgerichtete Dreiviertelsrente (Verfügungen vom 14. Januar 2004 [Urk. 9/62] und vom 25. Februar 2005 [Urk. 9/72]) auf eine halbe Rente herabgesetzt hat,
nach Einsicht in die Beschwerde vom 4. März 2010 (Urk. 1/1, Urk.1/2), mit welcher die Beschwerdeführerin sinngemäss die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Weiterausrichtung der Dreiviertelsrente beantragt (Urk. 1) sowie in die auf teilweise Gutheissung der Beschwerde und Rückweisung der Sache zur weiteren medizinischen Abklärung schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 4. Mai 2010 (Urk. 8),

in Erwägung,
dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 23. Februar 2010 (Urk. 2) die rechtlichen Grundlagen zur Rentenabstufung, zu der bei Teilerwerbstätigen anwendbaren gemischten Invaliditätsbemessungsmethode, zur Änderung des Rentenanspruchs bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit und zur Herabsetzung oder Aufhebung der Rente im Falle, dass die versicherte Person neuerdings ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Einkommen erhöhen kann, korrekt dargelegt hat,
dass zu ergänzen ist, dass, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder Rentenbezügers erheblich ändert, die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG),
dass zeitlicher Referenzpunkt für die Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung die letzte (der versicherten Person eröffnete) rechtskräftige Verfügung bildet, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustandes) beruht, wobei die Rechtsprechung zur Wiedererwägung und prozessualen Revision vorbehalten bleibt (BGE 133 V 108 Erw. 5.4),
dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) gestützt auf den Bericht der Dr. med. Y.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 11. Mai 2009 (Urk. 9/82) von einer 30%igen Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin im angestammten Beruf als Kleinkindererzieherin ausging und in Anwendung der gemischten Invaliditätsbemessungsmethode (Erwerbstätigkeit 60 %, Haushalt 40 %) einen Gesamtinvaliditätsgrad von 50,8 % (Invalidität Erwerbsbereich 40,2 %, Invalidität Haushalttätigkeit 10,6 %) ermittelte (Urk. 9/87/3),
dass Dr. Y.___ im Bericht vom 19. Januar 2010 (Urk. 3/1) ausführte, die Beschwerdeführerin sei im angestammten Beruf vollständig arbeitsunfähig, da sie trotz maximaler Medikamentendosis an kognitiven Ausfällen und schweren, bedrohlichen Angstzuständen leide und aus diesem Grund zwei Arbeitsversuche gescheitert seien, und dass in einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit von maximal 20 % bestehe,
dass angesichts dieser Neubeurteilung der behandelnden Ärztin auf den Bericht vom 11. Mai 2009 (Urk. 9/82) nicht mehr abgestellt werden kann,
dass sich unter diesen Umständen die in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) angenommene Verbesserung des Gesundheitszustandes nicht bestätigen lässt, dass sich vielmehr in psychiatrischer Hinsicht weitere Abklärungen als notwendig erweisen, zu welcher Auffassung auch die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort (Urk. 8) gelangt ist,
dass nach dem Gesagten die Verfügung vom 23. Februar 2010 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie ein umfassendes psychiatrisches Gutachten einhole, welches sich insbesondere dazu zu äussern haben wird, ob und gegebenenfalls inwiefern sich der Gesundheitszustand der Versicherten im massgebenden Zeitraum verändert hat und ab welchem Zeitpunkt sie in welchem Umfang in ihrer angestammten Tätigkeit als Kleinkindererzieherin beziehungsweise in einer behinderungsangepassten Tätigkeit arbeitsfähig ist,
dass die Beschwerde in diesem Sinne gutzuheissen ist,
dass, da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, das Verfahren kostenpflichtig ist, wobei die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen sind (Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG] in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 400.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,


erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung vom 23. Februar 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen über die Frage der Rentenrevision neu befinde.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ unter Beilage einer Kopie von Urk. 8
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).