Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtsschreiberin Siki
Urteil vom 8. März 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Die 1978 geborene X.___ arbeitete bis zur Geburt ihres Sohnes im Jahr 2000 in ihrem Beruf als Pflegeassistentin und ging nach ihrer Scheidung seit 2004 verschiedenen Erwerbstätigkeiten nach (Büro-Raumpflegerin, Telefonistin). Im März 2002 (Urk. 11/30/136-139) und im Oktober 2007 (Urk. 11/30/224-228) erlitt sie je eine Heckauffahrkollision und meldete sich am 8. August 2008 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Angabe von unfallbedingter Muskelverspannung sowie Kopfschmerzen zum Leistungsbezug (Umschulung) an (Urk. 11/14). Nachdem die IV-Stelle beruflich-erwerbliche (Urk. 11/4-6; Urk. 11/19; Urk. 11/31; Urk. 11/46) und medizinische Abklärungen (Urk. 11/27; Urk. 11/30) getroffen sowie eine rheumatologisch-psychiatrische Begutachtung (Urk. 11/50; Urk. 11/51) veranlasst hatte, wies sie das Leistungsgesuch nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 11/58; Urk. 11/60; Urk. 11/67) mit Verfügung vom 9. Februar 2010 ab (Urk. 2).
2. Hiergegen liess X.___ durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz am 12. März 2010 Beschwerde erheben und die Umschulung auf eine neue Tätigkeit, eventualiter die Rückweisung der Sache zur weiteren Sachverhaltsabklärung beantragen (Urk. 1). Mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2010 schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 10). Im Rahmen des hernach angeordneten zweiten Schriftenwechsels (Urk. 12) verzichteten die Parteien auf das Einreichen von Replik und Duplik. Über den von der Beschwerdeführerin am 21. Oktober 2010 beigebrachten ärztlichen Bericht (Urk. 15; Urk. 16) wurde die Beschwerdegegnerin am 25. Oktober 2010 (Urk. 17) in Kenntnis gesetzt. Sie verzichtete am 10. November 2010 auf eine Stellungnahme (Urk. 19).
3. Mit Verfügung vom 18. Mai 2010 (Urk. 12) gewährte das Gericht der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und bestellte ihr Rechtsanwalt Sebastian Lorentz als unentgeltlichen Rechtsbeistand.
4. Auf die Ausführungen der Parteien sowie die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1. Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin einen Anspruch auf Umschulung nach Art. 17 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat.
1.2 Die Beschwerdegegnerin hat das Leistungsbegehren mit der Begründung abgewiesen, ihre medizinischen Abklärungen hätten ergeben, dass die Beschwerdeführerin sowohl in ihren zuletzt ausgeübten Tätigkeiten als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei (Urk. 2).
1.3 Die Beschwerdeführerin bringt dagegen vor, dass sie in ihrer gelernten Tätigkeit als Pflegehelferin zu 100 % arbeitsunfähig sei. Bei Bildschirmarbeiten sei ein Pensum von 50 % und in zumutbaren Verweisungstätigkeiten maximal ein solches von 50 bis 70 % möglich. Sie leitet ihren Anspruch auf Umschulung zum einen daraus ab, dass ihr die erlernte Tätigkeit als Pflegehelferin - als massgebliche Validentätigkeit - gänzlich unzumutbar sei. Zum anderen sei sie auch in den bisher ausgeübten Tätigkeiten höchstens zu 50 % arbeitsfähig, weshalb das für einen Umschulungsanspruch erforderliche Kriterium des Minderverdienstes in der bisherigen Tätigkeit von 20 % auf jeden Fall erfüllt sei.
2.
2.1 Nach Art. 8 Abs. 1 IVG haben Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern (lit. a); und die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (lit. b).
2.2 Gemäss Art. 17 Abs. 1 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität - und nicht ohnehin aufgrund gesundheitsfremder Überlegungen (AHI 2000 195) - notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann.
2.3 Der Anspruch auf Umschulung setzt voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten Beruf und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 Prozent erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen). Die massgebliche Erwerbseinbusse bemisst sich an dem vor Eintritt des Gesundheitsschadens erzielten Erwerbseinkommen (ZAK 1984 91).
2.4 Für die Beurteilung eines Anspruchs auf Umschulung nach Art. 17 IVG ist der Versicherungsträger (und im Streitfall das Gericht) auf die Auskünfte medizinischer Fachpersonen angewiesen. Deren Aufgabe ist es, den Gesundheitszustand der versicherten Person zu diagnostizieren und aus medizinischer Sicht zur Leistungsfähigkeit im erlernten oder im bisher ausgeübten Beruf sowie in allfälligen Verweisungstätigkeiten Stellung zu nehmen. Ferner haben sie sich dazu zu äussern, ob der Gesundheitszustand eine Umschulung zulässt und, bejahendenfalls, welche Tätigkeiten hierbei aus medizinischer Sicht in Betracht fallen (Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2010, S. 192 mit Hinweisen).
2.5 Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 Erw. 5.1 S. 232;125 V 351 Erw. 3a S. 352).
3.
3.1 Am 23. Mai 2008 wurde die Beschwerdeführerin in der Klinik Y.___ im Rahmen eines ambulanten Triageassessments von Dr. med. Z.___ untersucht. Dieser berichtete am 29. Mai 2008, dass die Beschwerdeführerin im März 2003 bei einer Heckauffahrkollision eine Halswirbelsäulen-Distorsion erlitten habe und seither nie mehr beschwerdefrei gewesen sei. Durch eine neuerliche Heckauffahrkollision im Oktober 2007 sei es wieder zu einer Halswirbelsäulen-Distorsion und zu einer Beschwerdeexazerbation gekommen. Zudem leide die Beschwerdeführerin an einem rezidivierenden Lumbovertebralsyndrom, einer Allergie und einer langjährigen psychosozialen Belastungssituation. Im Vordergrund des Beschwerdebildes stehe aktuell ein anhaltender, vorab belastungsabhängiger zervikozephaler Symptomenkomplex mit Ausbreitung in den Thorakalbereich und in die Extremitäten, einhergehend mit vegetativen Begleiterscheinungen, kognitiven Beeinträchtigungen, Schlafstörungen und depressiver Entwicklung. Aufgrund der klinischen Untersuchung stellte er eine Halswirbel-/Brustwirbelsäulen-Fehlhaltung und eine ausgeprägte myofasciale Nacken-/Schultergürtelsymptomatik mit starker Berührungs- und Druckempfindlichkeit fest. Die Halswirbelsäule sei in der Beweglichkeit mässig eingeschränkt, dazu kämen funktionelle Blockaden im Brustwirbelsäulenbereich. Die klinisch-neurologischen Befunde seien im Wesentlichen unauffällig (Urk. 11/27/7-11).
3.2 Am 1. Dezember 2008 führte der Hausarzt, Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, zuhanden der Beschwerdegegnerin aus, dass die Beschwerdeführerin an einem Panvertebralsyndrom (Status nach Heckauffahrkollisionen 2002 und 2007), ausgeprägten Anpassungsstörungen mit ängstlichen und depressiven Elementen, einer psychosozialen Überlastungssituation und chronisch rezidivierender Urtikaria leide. Er erachtete den Gesundheitszustand als besserungsfähig und attestierte der Beschwerdeführerin ab Mai 2008 eine Arbeitsfähigkeit von 50 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (Urk. 11/27/1-6).
3.3 Im Mai 2009 wurde die Beschwerdeführerin durch Dr. med. B.___, Psychiatrie und Psychotherapie FMH, Klinik C.___, und Dr. med. D.___, Innere Medizin FMH, spez. Rheumaerkrankungen, E.___, bidisziplinär begutachtet (rheumatologisches Teilgutachten vom 6. Juni 2009, Urk. 11/50/1-42; psychiatrisches Teilgutachten vom 10. Juni 2009, Urk. 11/51/1-8). In ihrer interdisziplinären Zusammenfassung und Beurteilung hielten die Gutachter fest, dass keine psychiatrischen oder somatischen Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit vorlägen. Als Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit stellten sie fest: Fibromyalgie-Syndrom; Status nach mehreren Auffahrunfällen mit Halswirbelsäulen-Distorsionen (mit unauffälliger MRI-Untersuchung); chronisch rezidivierende Urtikaria (Nesselsucht); Vitamin D-Mangel; Status nach Anpassungsstörung mit Angst und Depression gemischt (ICD-10: F43.22). Alle bisher ausgeübten Tätigkeiten, einschliesslich derjenigen als Pflegeassistentin, könne die Beschwerdeführerin zu 100 % ausüben. Weder aus psychiatrischer noch aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin langfristig in ihrer Leistungsfähigkeit eingeschränkt gewesen. Die im Austrittsbericht der Klinik Y.___ attestierte Arbeitsunfähigkeit von 20 % aus psychiatrischer Sicht sei nachvollziehbar. In der Zwischenzeit habe sich aber die Anpassungstörung zurückgebildet, so dass man von einer vollen Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ausgehen könne. Die Beschwerdeführerin könne sämtliche Tätigkeiten ausüben, welche Frauen ihres Alters und Bildungsniveaus üblicherweise machen (Urk. 11/51/8-10).
3.4 Prof. Dr. med. F.___, Hals-, Nasen-, Ohrenchirurgie, berichtete am 2. Dezember 2009, dass er die Beschwerdeführerin wegen Kopfschmerzen und Schwindel untersucht habe. Die angegebenen Beschwerden würden am ehesten einer Gleichgewichtsstörung entsprechen aus cervikal bedingtem Schwindel in Kombination mit einer Otolithenfunktionsstörung links. Eine chiropraktorische Abklärung und gegebenenfalls eine chiropraktorische Therapie seien angezeigt. Für die Otolithenfunktionsstörung empfehle er ein aktives Neurofeedback-Training nach Prof. Ernst (Urk. 11/67).
3.5 In seinem Bericht vom 9. März 2010 stellte Dr. Dr. G.___, Chiropraktor SCG/ECU, bei dem die Beschwerdeführerin seit 18. November 2009 in manualtherapeutischer Behandlung steht, die folgende Diagnose: persistierende, rezidivanfällige, spondylogene zervico-zephale sowie zervikothorakale Beschwerden mit psychovegetativer Begleitsymptomatik bei Status nach Halswirbelsäulen-Distorsionstrauma Grad II. Er gab an, dass er die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Pflegehelferin als zu 100 % arbeitsunfähig erachte. Bei Bildschirmarbeiten sei eine Arbeitsfähigkeit von 50 % wohl realistisch; bei zumutbaren Verweisungstätigkeiten sei künftig mit einer maximalen Arbeitsfähigkeit von 50 bis 70 % zu rechnen (Urk. 3).
3.6 Am 16. September 2010 berichtete Dr. med. H.___, Allgemeinmedizin FMH, zuhanden der Sozialhilfebehörde Uster über die vertrauensärztliche Untersuchung der Beschwerdeführerin. Seine Beurteilung stütze er auf zwei Gespräche/Untersuchungen, auf je ein Telefonat mit dem betreuenden Hausarzt Dr. A.___, mit der betreuenden Psychologin Frau I.___ sowie mit dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin. Zudem lägen ihm diverse medizinische Akten vor. Der Gesundheitszustand sei seit Monaten einigermassen stabil. Bei Zustand nach zwei Verkehrsunfällen (2002, 2007) mit Halswirbelsäulen-Distorsion bestünden chronische, stark wechselnde belastungs- und bewegungsabhängige Nacken-, Kopf- und Rückenschmerzen. Ferner berichtete er von wiederkehrenden depressiven Zuständen im Rahmen einer Anpassungsstörung und ausgeprägten neuropsychologischen Funktionsstörungen (vermindertes Konzentrationsvermögen, vermindertes Auffassungsvermögen, verminderte Belastbarkeit und verminderte Anpassungsfähigkeit). Weiter bestünden ausgeprägte Gleichgewichtsstörungen, welche einerseits durch die Halswirbelsäulenbeschwerden und anderseits durch eine Störung des Gleichgewichtsorgans im Innenohr bedingt seien. Zudem komme es immer wieder zu aufflammenden Hautausschlägen, welche durch verschiedene Reize ausgelöst werden könnten. Aktuell würden die psychiatrischen Probleme und die neuropsychologischen Funktionsstörungen den Gesundheitszustand und auch die Arbeitsfähigkeit am stärksten beeinträchtigen. Seit Oktober 2007 sei die Beschwerdeführerin für den primären Arbeitsmarkt bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Unter gewissen Voraussetzungen sei sie im sekundären Arbeitsmarkt einsatzfähig, jedoch zu höchstens 50 %. Eine solche Beschäftigung sei auch aus therapeutischen Gründen sehr sinnvoll (Urk. 16).
4.
4.1 Im Rahmen der bidisziplinären Begutachtung wurde die Beschwerdeführerin am umfassendsten untersucht. Im rheumatologischen Teilgutachten hat sich Dr. D.___ (Erw. 3.3) einlässlich mit den von der Beschwerdeführerin vorgebrachten Beschwerden auseinandergesetzt und mittels umfangreicher eigener internistisch-rheumatologischer Befunderhebung (Urk. 11/50/1-42 S. 30-36) sowie in Berücksichtigung der vollständigen medizinischen Aktenlage schlüssig und nachvollziehbar aufgezeigt, dass die Beschwerdeführerin aus somatischer Sicht an keiner objektivierbaren Erkrankung leidet, durch welche sie in den bisher ausgeübten Tätigkeiten (einschliesslich ihres erlernten Berufes) oder in irgend einer anderen, ihren Fähigkeiten entsprechenden Tätigkeit eingeschränkt leistungsfähig wäre. In keinem der vorliegenden ärztlichen Berichte werden ferner klinische und/oder bildgebende Befunde erhoben, aufgrund derer eine von dieser Einschätzung abweichende Beurteilung der funktionellen Leistungsfähigkeit nachvollziehbar wäre. Prof. Dr. F.___ (Erw. 3.4) hat aus hals-, nasen- und ohrenärztlicher Sicht mehrheitlich normale Befunde erhoben und keine Aussagen zur funktionellen Leistungsfähigkeit gemacht. Die von Dr. Dr. G.___ (Erw. 3.5) festgestellten zerviko-zephalen/zervikothorakalen Beschwerden bilden keine fachärztliche Diagnose, die sich auf eine durch Befunde objektivierbare Symptomatik stützt. Die Tätigkeit als Pflegeassistentin erachtete er als gänzlich unzumutbar, eine Bildschirmarbeit hingegen zu 50 % sowie andere, nicht weiter konkretisierte Verweisungstätigkeiten als zu 50 bis 70 % zumutbar. Völlig unklar bleibt hier aber, von welchen funktionellen Beeinträchtigungen und verbleibenden Ressourcen er ausgeht und wie die Einschätzung der eingeschränkten Leistungsfähigkeit zu Stande kommt. Schliesslich hat auch Dr. H.___ (Erw. 3.6) keinerlei eigene Befunde erhoben oder Diagnosen gestellt, die den Schluss auf eine seit drei Jahren und bis auf Weiteres bestehende Arbeitsunfähigkeit auf dem primären Arbeitsmarkt nachvollziehbar erscheinen liessen.
4.2 In Kenntnis der und Auseinandersetzung mit den Vorakten sowie durch eine eigene Anamnese- und Befunderhebung hat sodann Dr. B.___ (Erw. 3.3) nachvollziehbar aufgezeigt, dass bei der Beschwerdeführerin im Zeitpunkt der Begutachtung keine psychiatrische Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gestellt werden kann. Eine hiervon abweichende fachärztliche Beurteilung aus psychiatrischer Sicht ist unter Berücksichtigung der übrigen medizinischen Aktenlage nicht ersichtlich.
4.3 Abgesehen davon, dass - entgegen der Ansicht der Beschwerdeführerin - bei der Bemessung des für einen Umschulungsanspruch erforderlichen Minderverdienstes neben dem bisher ausgeübten Beruf auch alle anderen für die versicherte Person ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten als Invalidentätigkeiten massgeblich sind (vgl. Erw. 2.3 hiervor), erübrigt sich die Ermittlung eines gesundheitsbedingten Minderverdienstes (einschliesslich der Feststellung der relevanten Validen- und Invalidentätigkeiten) ohnehin, weil die Beschwerdeführerin erwiesenermassen in sämtlichen bisherigen und allen anderen, aufgrund ihrer Fähigkeiten in Frage kommenden Tätigkeiten unter medizinischen Aspekten voll leistungsfähig ist.
5. Für eine Umschulung besteht nach dem Gesagten aus gesundheitlicher Sicht keine Notwendigkeit, weshalb die Voraussetzungen für einen Anspruch nach Art. 17 IVG nicht erfüllt sind, was zur Abweisung der Beschwerde führt.
6.
6.1 Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (vgl. Art. 69 Abs. 1bis IVG). Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 600.-- der unterliegenden Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung indes einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
6.2 Da der mit Honorarnote vom 3. März 2011 (Urk. 21) geltend gemachte Aufwand von 11.45 Stunden und Fr. 68.-- Barauslagen der Sache angemessen erscheint, ist Rechtsanwalt Sebastian Lorentz mit Fr. 2'537.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse zu entschädigen.
6.3 Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten und der Anwaltsentschädigung verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung indes einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, wird mit Fr. 2'537.50 (inkl. Barauslagen und MWSt) aus der Gerichtskasse entschädigt. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingwiesen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz unter Beilage des Doppels von Urk. 19
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).