IV.2010.00257
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichterin Käch
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Neuenschwander-Erni
Urteil vom 6. Juni 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1959, war teilzeitlich als Raumpflegerin (von Juni 1991 bis Oktober 2003, Urk. 8/11), als Hauswartin (von Februar 2002 bis Februar 2004, Urk. 8/9) und seit März 2000 als Betriebsmitarbeiterin beim Schul- und Sportdepartement der Stadt F.___ (Urk. 8/12) tätig. Vom 2. September 2002 bis zum 8. Juli 2003 bezog sie Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 8/4).
Am 22. März 2005 meldete sich die Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Wiedereinschulung, Rente) an (Urk. 8/1). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, holte in der Folge einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/3) sowie medizinische Berichte (Urk. 8/10; Urk. 8/13-14; Urk. 8/19; Urk. 8/21; Urk. 8/24; Urk. 8/64; Urk. 8/68; Urk. 8/84; Urk. 8/95) ein.
Mit Verfügung vom 18. Juni 2009 wies die IV-Stelle das Begehren um berufliche Massnahmen ab (Urk. 8/117). Nach Erlass mehrerer Vorbescheide (Urk. 8/37; Urk. 8/74; Urk. 8/110) sprach sie der Versicherten mit Verfügung vom 13. August 2009 für die Zeit vom 1. November 2004 bis zum 31. August 2005 eine halbe Rente sowie ab dem 1. November 2008 eine ganze Rente zu (Urk. 8/119 und Urk. 8/131). Zudem erliess sie diverse Verfügungen betreffend Hilfsmittel (orthopädische Spezialschuhe; Urk. 8/23; Urk. 8/41; Urk. 8/48; Urk. 8/105; Urk. 8/139; Urk. 8/144).
1.2 Am 8. Oktober 2009 meldete sich die Versicherte zum Bezug einer Hilflosenentschädigung an (Urk. 8/137). Die IV-Stelle holte einen Arztbericht (Urk. 8/141) ein und verneinte nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/143; Urk. 8/145) mit Verfügung vom 12. Februar 2010 einen Anspruch der Versicherten auf eine Hilflosenentschädigung (Urk. 8/147 = Urk. 2).
2. Gegen die Verfügung vom 12. Februar 2010 (Urk. 2) erhob die Versicherte am 15. März 2010 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, diese sei aufzuheben und es sei ihr eine Entschädigung für Hilflosigkeit mittelschweren Grades zuzusprechen (S. 1 unten). Mit Vernehmlassung vom 3. Mai 2010 beantragte die Beschwerdegegnerin die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Diese Eingabe wurde der Beschwerdeführerin am 10. Mai 2010 zur Kenntnis gebracht (Urk. 9).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Gemäss Art. 42 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) haben Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis IVG. Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG; Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 90 Erw. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:
· Ankleiden, Auskleiden; · Aufstehen, Absitzen, Abliegen; · Essen; · Körperpflege; · Verrichtung der Notdurft; · Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 97 Erw. 3c, 125 V 303 Erw. 4a).
1.2 Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung (BGE 117 V 148 Erw. 2 mit Hinweisen) nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist. In diesem Sinne ist die Hilfe beispielsweise bereits erheblich:
- beim Essen, wenn die versicherte Person zwar selber essen, die Speisen aber nicht zerkleinern kann, oder wenn sie die Speisen nur mit den Fingern zum Mund führen kann (BGE 106 V 158 Erw. 2b);
- bei der Körperpflege, wenn die versicherte Person sich nicht selber waschen oder kämmen oder rasieren oder nicht selber baden bzw. duschen kann;
- bei der Fortbewegung und Kontaktaufnahme, wenn die versicherte Person im oder ausser Hause sich nicht selber fortbewegen kann oder wenn sie bei der Kontaktaufnahme Dritthilfe benötigt (BGE 121 V 91 Erw. 3c mit Hinweisen; ZAK 1990 S. 45 Erw. 3 mit Hinweisen).
1.3 Gemäss Art. 42 Abs. 2 IVG ist zwischen schwerer, mittelschwerer und leichter Hilflosigkeit zu unterscheiden.
Nach Art. 37 Abs. 3 IVV gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
1.4 Nach Art. 38 Abs. 1 IVV liegt ein Bedarf an lebenspraktischer Begleitung im Sinne von Art. 42 Abs. 3 IVG vor, wenn eine volljährige, versicherte Person ausserhalb eines Heimes lebt und infolge Beeinträchtigung der Gesundheit:
a. ohne Begleitung einer Drittperson nicht selbständig wohnen kann;
b. für Verrichtungen und Kontakte ausserhalb der Wohnung auf Begleitung einer Drittperson angewiesen ist; oder
c. ernsthaft gefährdet ist, sich dauernd von der Aussenwelt zu isolieren.
Ist lediglich die psychische Gesundheit beeinträchtigt, so muss für die Annahme einer Hilflosigkeit gleichzeitig ein Anspruch auf mindestens eine Viertelsrente bestehen (Art. 38 Abs. 2 IVV).
Der Anspruch auf Berücksichtigung des Bedarfs an lebenspraktischer Begleitung ist nicht auf Menschen mit Beeinträchtigung der psychischen oder geistigen Gesundheit beschränkt. Es ist durchaus möglich, dass auch andere Behinderte einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung geltend machen können. Zu denken ist insbesondere an hirnverletzte Menschen (BGE 133 V 450 Erw. 2.2.3).
Unerheblich ist, in welcher Umgebung sich die versicherte Person - abgesehen davon, dass sie ausserhalb des Heims wohnen muss - aufhält und ob sie auf die Hilfe des Ehegatten, der Kinder oder der Eltern zählen kann (BGE 133 V 450 Erw. 2.2.3 und 5).
Als regelmässig im Sinne von Art. 38 Abs. 3 Satz 1 IVV gilt die lebenspraktische Begleitung, wenn sie über eine Periode von drei Monaten gerechnet im Durchschnitt mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt wird (BGE 133 V 450 Erw. 6.2).
Die lebenspraktische Begleitung beinhaltet weder die (direkte oder indirekte) Dritthilfe bei den sechs alltäglichen Lebensverrichtungen noch die Pflege noch die Überwachung. Sie stellt vielmehr ein zusätzliches und eigenständiges Institut der Hilfe dar (BGE 133 V 450 Erw. 9).
2.
2.1 Streitig und zu prüfen ist, ob die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung (Urk. 2) davon aus, dass die Beschwerdeführerin nicht in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen eingeschränkt sei, weshalb kein Anspruch auf Hilflosenentschädigung bestehe (S. 2). In der Vernehmlassung (Urk. 7) verwies sie auf den Bericht von Dr. Y.___ vom 23. November 2009, wonach die Kriterien für eine Hilflosigkeit eindeutig nicht erfüllt seien.
2.3 Die Beschwerdeführerin machte in der Beschwerde (Urk. 1) geltend, sie habe in ihrem Gesuch um Zusprache einer Hilflosenentschädigung betont, dass sie wegen rheumatologischen und psychischen Beschwerden nicht in der Lage sei, für sich selbst zu sorgen und Fremdhilfe beanspruchen müsse (S. 2 Mitte). Sie könne sich of nicht alleine an- und auskleiden, das Essen sehr oft nicht alleine vorbereiten und nicht alleine baden (wegen der Angstzustände) und die Pflege der gesellschaftlichen Kontakte ausser Haus sei ihr nicht möglich (S. 2 unten).
3.
3.1 Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und lic. phil. A.___, Fachpsychologe für Psychotherapie FSP, nannten im psychiatrischen Gutachten vom 11. Mai 2006 (Urk. 8/24) folgende Diagnosen (S. 5 Mitte):
- Angststörung
- leichte bis mittelschwere depressive Episode mit somatischem Syndrom
- Hinweise auf Persönlichkeitsstörung
Zur Arbeitsfähigkeit führten sie aus, dass die Beschwerdeführerin aus psychiatrischer Sicht gegenwärtig zu 50 % arbeitsunfähig sei. Sie sei in ihrer Arbeitsfähigkeit vor allem durch die Depression und die begleitende körperliche Symptomatik eingeschränkt. Ob sich die Arbeitsfähigkeit in nächster Zeit wieder völlig herstellen lasse, sei fraglich. Es handle sich um ein schon seit längerer Zeit imponierendes Störungsbild (S. 5 unten).
3.2 Dr. med. B.___, FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, nannte im Bericht vom 25. Januar 2008 (Urk. 8/68/31-36) zuhanden der Beschwerdegegnerin die Diagnose einer psychogen überlagerten somatischen Multimorbidität (Diskopathie, schmerzbedingte hochgradige Belastungseinschränkung im Bereich Wadenmuskulatur und Füsse, nur kurze Gehstrecken möglich; rezidivierende Bronchitiden, chronifizierter Pruritus mit frischen und alten Kratzspuren; Ziff. 2.1). Er bezifferte die Arbeitsunfähigkeit betreffend Reinigungsarbeiten mit 100 % seit Sommer 2003 bis auf weiteres (Ziff. 3). Dr. B.___ gab an, dass die Beschwerdeführerin bei den alltäglichen Lebensverrichtungen auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen sei. Bei zunehmender schmerzbedingter Immobilität benötige sie teilweise Unterstützung durch die Kinder im Haushalt (Ziff. 5.3 und 5.4).
3.3 Am 15. April 2008 erstatteten die Ärzte des C.___ (C.___ GmbH) ein Gutachten (Urk. 8/68/1-24) zuhanden der Beschwerdegegnerin, welches auf einer internistischen/allgemeinmedizinischen, einer psychiatrischen und einer rheumatologischen Untersuchung basierte (vgl. S. 1). Sie nannten folgende Hauptdiagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 19 Ziff. 5.1):
- chronisches lumbovertebrales/lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bilateral linksbetont
- Periarthropathia genu beidseits
- Angst- und depressive Störung gemischt
Im Rahmen der Gesamtbeurteilung führten die begutachtenden Ärzte aus, die Beschwerdeführerin leide unter teilweise objektivierbaren Beschwerden von Seiten des Bewegungsapparates, welche zu einer Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit in den angestammten Tätigkeiten von 50 % führen würden. In einer leichten, adaptierten Tätigkeit bestehe eine Arbeits- und Leistungsfähigkeit von 70 %, wobei die Einschränkung durch die psychiatrische Co-Morbidität mit Angst und Depression gemischt bedingt sei (S. 23 Ziff. 6.9).
3.4 Dr. med. Y.___, FMH Physikalische Medizin, nannte im Bericht vom 9. Juni 2008 (Urk. 8/84/1) folgende Hauptdiagnosen:
- chronisches lumboradikuläres Reizsyndrom L5 und S1 rechts bei bilateraler Diskushernie L4/5 und lateraler Diskushernie L5/S1
- chronisches Fibromyalgiesyndrom
- statische Fussbeschwerden
- chronische asthmoide Bronchitis
- arterielle Hypertonie
- rezidivierende Panikattacken
- Anpassungsstörung mit wiederholter längerer depressiver Reaktion
Dr. Y.___ führte aus, die Mobilität und auch die Belastbarkeit der Beschwerdeführerin seien deutlich eingeschränkt. Jegliche Steigerung der Belastung führe zu erneuten Lumboischialgien, wobei sie auch Mühe habe, ihren kleinen Haushalt zu bewältigen. Die depressive Entwicklung sei offensichtlich verbunden mit Panikattacken, wobei sie wiederholt notfallmässig habe behandelt werden müssen. Ihre psychische Situation habe zwar mit Antidepressiva stabilisiert, aber nicht wesentlich verbessert werden können. Die Beschwerdeführerin sei sicherlich nicht in der Lage, sowohl von Seiten des Rückens wie auch von der psychischen Situation her, einer Arbeit nachzugehen. Ihre Arbeitsfähigkeit sei rein theoretisch und lasse sich in der freien Marktwirtschaft kaum realisieren. Allerdings wäre ihr nur eine leichte, rückenadaptierte Tätigkeit ohne Zeit- und Leistungsdruck während 2-3 Stunden pro Tag zuzumuten.
3.5 Die Beschwerdeführerin war vom 19. August bis zum 13. Oktober 2008 in der D.___, Privatklinik E.___, hospitalisiert (vgl. Austrittsbericht vom 7. November 2008, Urk. 8/95/6-10). Im Bericht der behandelnden Ärzte vom 28. Oktober 2008 (Urk. 8/95/1-5) zuhanden der IV-Stelle wurden als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine Angst- und Panikstörung, eine rezidivierende depressive Störung (gegenwärtig schwere Episode ohne psychotische Symptome) sowie eine Persönlichkeitsstörung vom histrionischen Typ genannt. Auf Frage hin gaben die Ärzte der D.___ an, dass die Beschwerdeführerin bei den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen sei (Ziff. 5.4).
3.6 Die Beschwerdeführerin selbst gab auf dem Anmeldeformular für eine Hilflosenentschädigung vom 8. Oktober 2009 (Urk. 8/137) an, dass sie beim An-/Auskleiden hilfsbedürftig sei, dies bei Wirbelschmerzen (Ziff. 3.1.1). Zudem kreuzte sie an, dass sie nur spezielle Nahrung zu sich nehmen könne, machte dazu jedoch keine weiteren Angaben (Ziff. 3.1.3). Zum Punkt „Körperpflege“ führte sie aus, sie sei beim Waschen und Baden/Duschen seit Oktober 2008 hilfsbedürftig. Als Grund dafür nannte sie Angst und Wirbelschmerzen (Ziff. 3.1.4). Weiter gab sie an, dass sie zur Fortbewegung im Freien und zur Pflege gesellschaftlicher Kontakte seit Oktober 2008 aufgrund psychischer Beschwerden auf regelmässige und erhebliche Hilfe angewiesen sei (Ziff. 3.1.6). Schliesslich bedürfe sie bei schweren psychischen Krisen tagsüber der persönlichen Überwachung (Ziff. 3.3).
3.7 Im Bericht betreffend Hilflosenentschädigung vom 23. November 2009 (Urk. 8/141/1-2) nannte Dr. Y.___ im Wesentlichen dieselben Diagnosen wie im Bericht vom 9. Juni 2008 (Ziff. 2). Auf dem Formular zur Abklärung der Hilflosigkeit vom selben Datum (Urk. 8/141/3-5) gab sie an, dass die Beschwerdeführerin zur Pflege gesellschaftlicher Kontakte der regelmässigen und erheblichen Hilfe bedürfe. In Bezug auf alle übrigen Punkte verneinte sie eine Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin.
4.
4.1 Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine Beurteilung der Hilfsbedürftigkeit betreffend die einzelnen Lebensverrichtungen lediglich im Bericht von Dr. Y.___ vom 23. November 2009 erfolgte. Dr. Y.___, welche die Beschwerdeführerin seit dem Jahr 2003 behandelt (vgl. Urk. 8/141/1-2 Ziff. 1), nannte darin einzig eine Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte, also einer Teilfunktion der Lebensverrichtung „Fortbewegung/Kontaktaufnahme“. Eine Beschreibung oder Begründung dazu fehlt jedoch. Dr. B.___ ging im Januar 2008 davon aus, dass die Beschwerdeführerin insofern auf die Hilfe von Drittpersonen angewiesen sei, als sie teilweise eine Unterstützung durch die Kinder im Haushalt benötige. Die Ärzte der D.___ gaben im Oktober 2008 an, dass die Beschwerdeführerin bei den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen sei. Eine Abklärung bei der Beschwerdeführerin zu Hause fand nicht statt.
4.2 In Würdigung der Akten ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin höchstens in einer der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen auf Hilfe angewiesen ist, nämlich im Bereich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte.
Zu bemerken ist, dass die mit dem Haushalt verbundenen Tätigkeiten nicht zu den alltäglichen Lebensverrichtungen gehören. Der Behinderung in diesen Bereichen wird im Rahmen der Invaliditätsbemessung im Rentenfall Rechnung getragen (Rz 8012 des Kreisschreibens des Bundesamtes für Sozialversicherung über Invalidität und Hilflosigkeit, KSIH, Stand am 1. Februar 2010). Allenfalls kann eine Hilfsbedürftigkeit im Zusammenhang mit Haushaltstätigkeiten im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung berücksichtigt werden.
Auf die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin im Anmeldeformular vom Oktober 2009 kann nicht abgestellt werden. Sie nannte eine Hilfsbedürftigkeit beim An- und Auskleiden sowie beim Waschen und Baden/Duschen seit Oktober 2008. Hingegen fehlt eine Begründung respektive Beschreibung, inwiefern sie dabei eingeschränkt und was für eine Art Hilfe erforderlich ist. Zudem gaben die Ärzte der D.___ im Oktober 2008 an, dass die Beschwerdeführerin bei den alltäglichen Lebensverrichtungen nicht auf Hilfe von Drittpersonen angewiesen sei. Die behandelnden Ärzte waren - nach einem stationären Aufenthalt von rund zwei Monaten Dauer - durchaus in der Lage, die Hilfsbedürftigkeit der Beschwerdeführerin zu beurteilen. Insbesondere wäre ihnen aufgefallen, wenn sie beim An- und Auskleiden und bei der Körperpflege regelmässig erhebliche Hilfe benötigt hätte. Nichts anderes gilt in Bezug auf ihre Aussage, sie könne lediglich Spezialnahrung zu sich nehmen (vgl. Urk. 8/137 Ziff. 3.1.4). Die Angaben der Beschwerdeführerin im Rahmen der Anmeldung - wie auch in der Beschwerde (Urk. 1 S. 2 unten) - vermögen die vorliegenden ärztlichen Beurteilungen somit nicht in Zweifel zu ziehen.
In der Beschwerde wurde geltend gemacht, dass nicht einmal eine Abklärung an Ort und Stelle durchgeführt worden sei (Urk. 1 S. 3). Aus den medizinischen Akten ergeben sich indessen keine Hinweise, dass die Beschwerdeführerin - neben der durch Dr. Y.___ attestierten Hilfsbedürftigkeit bei der Pflege gesellschaftlicher Kontakte - noch in weiteren Lebensverrichtungen erheblich eingeschränkt wäre. Selbst die eigenen Angaben der Beschwerdeführerin sind sehr dürftig und nicht nachvollziehbar. Vor diesem Hintergrund ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin keine weiteren Abklärungen veranlasst und insbesondere auf eine Abklärung bei der Beschwerdeführerin zuhause verzichtet hat.
Damit steht fest, dass die Beschwerdeführerin höchstens in einer der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen auf Hilfe angewiesen ist, nämlich im Bereich Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte. Dies reicht für eine leichte Hilflosigkeit gemäss Art. 37 Abs. 3 lit. a IVV nicht aus, erfordert diese doch eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen.
4.3 Auch die Fälle der leichten Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. b-d IVV sind vorliegend nicht gegeben. Die Beschwerdeführerin führte im Rahmen der Anmeldung zwar die Notwendigkeit einer dauernden persönlichen Überwachung an. Eine solche besteht indessen gemäss Bericht von Dr. Y.___ nicht. Des Weiteren ist darauf hinzuweisen, dass eine dauernde persönliche Überwachungsbedürftigkeit beispielsweise dann vorliegt, wenn eine Drittperson mit kleineren Unterbrüchen bei der versicherten Person anwesend sein muss, da sie nicht allein gelassen werden kann. Um als anspruchsrelevant zu gelten, muss die persönliche Überwachung ein gewisses Mass an Intensität aufweisen. Dazu genügt es nicht, dass die versicherte Person in einer speziellen Institution untergebracht ist und unter einer generellen Aufsicht dieser steht (Rz 8035 KSIH). Eine dauernde persönliche Überwachung ist bei der Beschwerdeführerin somit nicht erforderlich, führte sie doch selbst aus, dass eine Überwachung bei schweren psychischen Krisen und nur nach Bedarf erforderlich sei (Urk. 8/137 Ziff. 3.3).
4.4 Zu prüfen bleibt demnach, ob die Beschwerdeführerin dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. e in Verbindung mit Art. 38 IVV angewiesen ist.
Dem Bericht von Dr. B.___ vom Januar 2008 ist zu entnehmen, dass die Beschwerdeführerin im Haushalt teilweise die Unterstützung der Kinder benötigt. Auch Dr. Y.___ gab im Bericht vom Juni 2008 an, dass sie Mühe habe, ihren kleinen Haushalt zu bewältigen. Im (zeitlich späteren) Bericht betreffend Hilflosenentschädigung vom November 2009 verneinte sie jedoch ausdrücklich einen Bedarf an lebenspraktischer Begleitung (Urk. 8/141/3-5 Ziff. 9).
Somit kann jedenfalls nicht davon ausgegangen werden, dass die Beschwerdeführerin eine lebenspraktische Begleitung im geforderten Umfang von durchschnittlich mindestens 2 Stunden pro Woche benötigt (vgl. Erw. 1.4). Schliesslich fehlen nähere Angaben betreffend die Haushaltsarbeiten, welche die Beschwerdeführerin nicht mehr bewältigen kann, und auch zur Art und Weise sowie zur Häufigkeit und Intensität einer (allfälligen) Unterstützung durch die Kinder.
4.5 Zusammenfassend ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin höchstens in einer der sechs alltäglichen Lebensverrichtungen auf Hilfe angewiesen ist und auch keine leichte Hilflosigkeit im Sinne von Art. 37 Abs. 3 lit. b-e IVV besteht.
Der anspruchsverneinende Entscheid erweist sich deshalb als zutreffend, womit die dagegen erhobene Beschwerde abzuweisen ist.
5. Die Gerichtskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).