IV.2010.00258

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtsschreiberin Hartmann
Urteil vom 31. Januar 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Noser
Weber Huber Noser
Marktstrasse 2, Postfach, 8853 Lachen SZ

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 10. Februar 2010 den Anspruch von X.___ auf berufliche Massnahmen verneint hat (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 15. März 2010, mit welcher der Versicherte beantragt, es sei die angefochtene Verfügung aufzuheben und es sei festzustellen, dass er Anspruch auf berufliche Massnahmen habe (Urk. 1 S. 2), und in die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 26. April 2010 (Urk. 6) sowie in die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 7. Juli 2010 (Urk. 16) zu den beigezogenen Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (Suva; Urk. 12) und in die weiteren Verfahrensakten,
in Erwägung,
dass Anfechtungs- und gleichzeitig Streitgegenstand dieses Verfahrens der Anspruch auf berufliche Massnahmen bildet, ohne dass eine konkrete berufliche Massnahme in Frage steht (Urk. 1 S. 2, Urk. 2),
dass invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG) bedrohte Versicherte gemäss Art. 8 Abs. 1 und Abs. 3 lit. b des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe; Art. 15 ff. IVG) haben, soweit a) diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern, und b) die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1),
dass sich die Beschwerdegegnerin im angefochtenen Entscheid gestützt auf die Stellungnahme der Berufsberatung (Verlaufsprotokoll vom 2. Februar 2009, Urk. 7/46 S. 1) und den Bericht der Befas Y.___ vom 27. Januar 2009 (Urk. 7/45) auf den Standpunkt stellte, berufliche Massnahmen würden die Erwerbsfähigkeit des Beschwerdeführers nicht positiv beeinflussen können, da die häufigen schmerzbedingten Absenzen eine Wiedereingliederung nicht zuliessen, wie die hohe Absenzenquote während der Abklärungszeit in der beruflichen Abklärungsstelle Y.___ gezeigt habe (Urk. 2),
dass der Beschwerdeführer dagegen einwendet, es sei falsch, den Anspruch auf berufliche Massnahmen aufgrund der hohen Absenzenquote während der Abklärung in Y.___ zu verneinen, da diese in die Winterzeit gefallen sei und seine Gesundheitsprobleme in dieser Zeit wetterbedingt akzentuiert auftreten würden, weshalb man ihm nicht vorwerfen könne, er habe die Absenzen in der Abklärungsphase verschuldet, und ausserdem habe die Beschwerdegegnerin die ihm verbleibende Dauer des Erwerbslebens von noch gut 24 Jahren nicht gewürdigt, zumal auch der Abklärungsbericht von Y.___ nicht grundsätzlich gegen seine Eingliederungsfähigkeit spreche (Urk. 1 S. 5 ff.),
dass der Beschwerdeführer aufgrund seiner Gesundheitsbeeinträchtigungen am oberen linken Sprunggelenk (OSG), am linken Knie sowie an der rechten Hand gemäss übereinstimmender ärztlicher Beurteilung in seiner angestammten Tätigkeit als Motorradmechaniker (Urk. 7/26) sowie in der zuletzt vom 1. Januar bis 15. Februar 2007 ausgeübten Tätigkeit als Machinist beim Zweckverband für Abfallverwertung im Bezirk Z.___ (Urk. 7/25 S. 2) seit dem Unfall vom 15. Februar 2007 (Urk. 7/11 S. 37, Urk. 7/52 S. 5 f.) zu 100 % arbeitsunfähig ist,
dass ihm hingegen eine leidensangepasste, wechselbelastende, vorwiegend sitzende leichte Tätigkeit ohne wiederholten Krafteinsatz der rechten Hand, ohne wiederholtes Treppen- und Leiternsteigen und ohne Tätigkeiten in der Hocke oder auf den Knien vollzeitlich zumutbar ist (Berichte von Dr. med. A.___, Facharzt für Chirurgie/Handchirurgie, respektive der Assistenzärztin Dr. med. B.___ vom 6. und 17. März 2008, Urk. 7/17 S. 3 und S. 7; Berichte der C.___ über die Evaluationen der funktionellen Leistungsfähigkeit, EFL, vom 7. Juli 2008, Urk. 7/22 S. 9, und vom 20. Juli 2009, Urk. 7/51 S. 4; kreisärztlicher Untersuchungsbericht von Dr. med. D.___, Facharzt für Chirurgie, vom 11. August 2009, Urk. 7/52 S. 11),
dass von Seiten der Ärzte berufliche Eingliederungsmassnahmen empfohlen wurden (Urk. 7/17 S. 6, Urk. 7/22 S. 10, Urk. 7/52 S. 11 f.),
dass kein Anlass besteht, von den ärztlichen Einschätzungen zur Arbeits(un)fähigkeit abzuweichen, und grundsätzlich unstrittig ist, dass ohne berufliche Eingliederungsmassnahmen eine gesundheitsbedingte Erwerbseinbusse über der dafür massgeblichen Erheblichkeitsschwelle (betreffend die Umschulung von rund 20 %, AHI 2000 S. 27 Erw. 2b; Urteil des Bundesgerichts vom 11. August 2008 in Sachen B., 8C_168/2008, Erw. 7.2) resultiert (vgl. das Verlaufsprotokoll der Berufsberatung der IV-Stelle vom 2. Oktober 2008, von welcher intern ein Invaliditätsgrad von 36 % bestimmt wurde, Urk. 7/29 S. 2),
dass der Berufsberater der Beschwerdegegnerin im Verlaufsprotokoll vom 2. Oktober 2008 festhielt, der Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess sei nicht ohne berufliche Massnahmen möglich, wobei die Kenntnisse des Beschwerdeführers in der Mechanik allenfalls mit solchen in der Elektronik zu verbinden seien, was bestenfalls in einer spezialisierten Institution erfolgen könne, wo Erkenntnisse darüber zu gewinnen seien, wie dieses Wissen unter Berücksichtigung des Gesundheitszustandes optimal verwertet, aktualisiert und verbessert werden könne, und wo auch die festgestellten begrenzten sozialen Kompetenzen (gemeint wohl der im Protokoll erwähnte aufbrausende Charakter, Urk. 7/29 S. 5) als weiteres Ziel der Abklärung bewusst gemacht und trainiert werden könnten (Urk. 7/29 S. 6 f.),
dass die Abklärungsverantwortlichen gemäss dem Abklärungsbericht der Befas Y.___ vom 27. Januar 2009, wo sich der Beschwerdeführer in der Zeit vom 27. Oktober 2008 bis 26. Januar 2009 zur Erhebung seines Wissensstandes und seines Potentials für eine berufliche Umstellung sowie der Auswirkungen seines Gesundheitsschadens im Erwerbsbereich insbesondere in den Bereichen Elektrotechnik und Montage aufhielt (Urk. 7/45 S. 1 f.), zum Schluss gelangten, dass derzeit keine Arbeitsmarktfähigkeit gegeben sei, da die häufigen schmerzbedingten Absenzen von 45 % (inklusive Therapiebesuche) sowie die für jeden Arbeitgeber wegen des stützenden Verbandes am rechten Handgelenk und des zur Schonung von Knie- und Fussgelenk verwendeten Gehstockes offensichtlichen Einschränkungen eine Wiederintegration nicht zuliessen,
dass im Befas-Bericht weiter ausgeführt wurde, zurzeit könnten konkrete Eingliederungsmassnahmen (Arbeitstraining, Umschulung) die Erwerbsfähigkeit nicht positiv beeinflussen, da der Beschwerdeführer zuerst in der Lage sein müsse, im geschützten Rahmen eine Präsenz von 85 % zu vollbringen, bevor es Sinn mache, in einem Arbeitstraining oder in einer Umschulung auf die Anforderungen des 1. Arbeitsmarktes zu trainieren oder eine Arbeitsvermittlung durchzuführen, wobei die behinderungsbedingten Einschränkungen innerhalb der Präsenzzeit von 6 Stunden pro Tag mit 5 bis 10 Minuten Pausen pro Stunde gesamthaft auf 20 % geschätzt würden,
dass es sich beim Beschwerdeführer des Weiteren nicht um einen anpassungsfähigen Arbeitnehmer handle und seine oftmals doch etwas eigenmächtige und eigenwillige Arbeitsweise nicht bei jedem Arbeitgeber auf Akzeptanz stossen werde,
dass andererseits der Wissensstand und seine kognitiven und manuellen Fähigkeiten für eine berufliche Umstellung auf dem Niveau eines Eidgenössischen Fähigkeitszeugnisses genügen würden (Urk. 7/45 S. 8 f.),
dass erstellt und unbestritten ist, dass der Beschwerdeführer während der beruflichen Abklärung in der Befas Y.___ an mehreren Tagen teilweise stundenweise, teilweise tageweise schmerzbedingt und entschuldigt fehlte (Urk. 7/41-43, Urk. 7/45 S. 3 und S. 14 ff.), wobei ein Teil der Absenzen wegen des Besuchs einer Therapie erfolgte und für die Fehltage vom 24. und 26. November sowie vom 12. und 15. bis 16. Dezember 2008 ein ärztliches Zeugnis von Dr. med. E.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, vorgelegt wurde (Urk. 7/42 S. 3, Urk. 7/43 S. 3),
dass entgegen der Ansicht der Beschwerdegegnerin aufgrund der häufigen Absenzen während der Abklärung in Y.___ angesichts des vor allem auf Montage und Elektronik begrenzten Abklärungsrahmens und angesichts der ärztlich attestierten 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht bereits auf eine generelle subjektive und objektive Eingliederungsunfähigkeit bezüglich sämtlicher beruflicher Massnahmen geschlossen werden kann, zumal die Bildungsfähigkeit und die Motivation des Beschwerdeführers als gut beurteilt wurden (Urk. 7/45 S. 3, S. 5 und S. 8, Urk. 7/46 S. 1), auch wenn die Absenzen des Beschwerdeführers - selbst schmerzbedingte - während eines Abklärungsprogramms, bei dem es gerade darum geht, die verbleibenden Möglichkeiten und Leistungsfähigkeit berufsspezifisch zu testen, nicht zu begrüssen sind,
dass auch die im Abklärungsbericht vom 27. Januar 2009 aufgrund des Gehstockes und der Handgelenksbinde beurteilte schwierige Vermittelbarkeit des Beschwerdeführers (Urk. 7/45 S. 8) den Anspruch auf berufliche Massnahmen nicht entscheidend zu beeinflussen vermag, da solche gerade dazu dienen, dem Beschwerdeführer neue Perspektiven zu eröffnen und seine Vermittelbarkeit zu verbessern (vgl. Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. August 2002 in Sachen S., I 705/01, Erw. 2b/bb, in Bezug auf den Anspruch auf Umschulung),
dass der Beschwerdeführer demnach Anspruch auf berufliche Eingliederungsmassnahmen hat, deren Art und Umfang die IV-Stelle, an welche die Sache zurückzuweisen ist, festzulegen haben wird,
dass der Beschwerdeführer an dieser Stelle an seine Schadenminderungs- und Mitwirkungspflichten (Art. 43 Abs. 3 ATSG, Art. 7-7a IVG) zu erinnern ist, die - im Rahmen des gesundheitlich Zumutbaren - nicht nur eine aktive Teilnahme an den beruflichen Massnahmen mit möglichst vollständiger Präsenzzeit, sondern auch respektvolles Verhalten (Umgangsformen, Pünktlichkeit) und eigenes Engagement beinhaltet,
dass die angefochtene Verfügung vom 10. Februar 2010 daher aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen erneut verfüge,
dass das Verfahren kostenpflichtig ist, da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, wobei die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG), auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
dass die Prozessentschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen ist, und dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieser Grundsätze und den Honorarnoten vom 25. Mai (Urk. 10 S. 2) und vom 7. Juli 2010 (Urk. 16), mit welchen eine Entschädigung für 5,5 Arbeitsstunden und Fr. 48.-- Barauslagen (zuzüglich Mehrwertsteuer) geltend gemacht werden, eine Prozessentschädigung von Fr. 1'240.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen ist,


erkennt das Gericht:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 10. Februar 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese über den Anspruch des Beschwerdeführers auf berufliche Eingliederungsmassnahmen erneut verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'240.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Noser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle,
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).