IV.2010.00260
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 11. März 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler
Wiegand Kübler Rechtsanwälte
Stadthausstrasse 125, Postfach 2578, 8401 Winterthur
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1967 geborene X.___ arbeitete ab März 1990 als Maschinenbediener im Versandraum bei der Y.___ AG. Infolge eines am 15. Dezember 2006 erlittenen Herzinfarktes wurde er von den behandelnden Ärzten arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 7/10 S. 2 und 7, Urk. 7/11 S. 6 und 15). Am 5. Juli 2007 meldete er sich unter Hinweis auf den Herzinfarkt bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Wiedereinschulung in die bisherige Tätigkeit, Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 7/2). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), traf in der Folge zunächst berufliche Abklärungen und holte bei den behandelnden Ärzten Berichte ein. Ein von der IV-Stelle im Rahmen ihrer Bemühungen zur Arbeitsplatzerhaltung beziehungsweise Arbeitsvermittlung organisierter Arbeitsversuch des Versicherten bei seinem bisherigen Arbeitgeber ab 30. Juni 2008 in einem reduzierten Arbeitspensum von 50 % scheiterte aufgrund wiederkehrender Angstattacken mit Herzklopfen, Brustschmerzen, Erstickungsgefühlen und Schwindel (Urk. 7/32, 7/34 S. 8, Urk. 7/38, Urk. 7/43 S. 5 ff.).
Mit Vorbescheid vom 22. Oktober 2008 stellte die IV-Stelle dem Versicherten die Abweisung des Rentengesuchs in Aussicht (Urk. 7/42). Nachdem dieser unter Hinweis darauf, dass er aktuell im Spital Z.___ hospitalisiert sei, dagegen Einwand erhoben hatte (Urk. 7/54; vgl. auch Urk. 7/44, Urk. 7/51), wartete die IV-Stelle den Eingang des Austrittsberichts des Spitals Z.___ vom 23. Januar 2009 (Urk. 7/56) ab und - da ihr in der Folge die geplante stationäre Hospitalisation im A.___ angezeigt wurde (Urk. 7/57) - den Austrittsbericht dieser Klinik (Urk. 7/63-64). Anschliessend holte sie beim Regionalen Ärztlichen Dienst RAD die Stellungnahmen vom 9. Oktober 2009 sowie vom 6. Januar 2010 zu den medizinischen Akten ein (Urk. 7/73 S. 3 f.) und gewährte dem Versicherten das rechtliche Gehör zu den neu eingegangenen Akten (Urk. 7/71-72). Mit Verfügung vom 8. Februar 2010 verneinte sie das Bestehen eines Rentenanspruchs mit der Begründung, dass der errechnete Invaliditätsgrad von 32 % die rentenbegründende Schwelle von 40 % nicht erreiche (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Stephan Kübler, mit Eingabe vom 15. März 2010 Beschwerde und beantragte, es sei die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese den medizinischen Sachverhalt rechtsgenügend abkläre und danach erneut über seinen Anspruch auf eine Invalidenrente verfüge; eventualiter sei ihm rückwirkend ab 1. Januar 2008 eine Viertelsrente zuzusprechen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 3. Mai 2010 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 6).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 8. Februar 2010 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2
1.2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2.2 Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
1.2.3 Notwendig zur Beurteilung des Krankheitswerts einer psychogenen Störung ist in jedem Fall ein ausführlicher ärztlicher Bericht oder ein entsprechendes fachärztliches Gutachten sowie die Abklärung der erwerblichen Umstände (AHI 1997 S. 43 Erw. 5c). Dabei müssen psychiatrische Berichte in der Regel auf einer persönlichen Untersuchung beruhen (RKUV 2001 Nr. U 438 S. 345, Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen B. vom 11. April 2008, 9C_602/2007, Erw. 5.3 und in Sachen O. vom 8. August 2006, I 169/06, Erw. 4.4 mit Hinweisen).
1.3 Gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG in der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Fassung entsteht der Rentenanspruch frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person
a. mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig (Art. 7 ATSG) geworden ist oder
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen war.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die IV-Stelle begründet die Abweisung des Rentenbegehrens im Wesentlichen damit, aufgrund der medizinischen Akten und der Stellungnahmen des RAD stehe fest, dass dem Beschwerdeführer eine leichte körperliche Tätigkeit ohne Rumpfzwangshaltungen und Überkopfarbeiten im Vollzeitpensum zumutbar sei. Der RAD-Psychiater med. pract. B.___ habe am 6. Januar 2010 nachvollziehbar dargelegt, dass die psychiatrischen Berichte im zeitlichen Verlauf einen unveränderten psychischen Gesundheitszustand dokumentieren würden, welcher zu keiner zusätzlichen Einschränkung der Arbeitsfähigkeit führe. Unter diesen Umständen könne von einer polydisziplinären Begutachtung abgesehen werden. Der Einkommensvergleich ergebe einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 32 % (Urk. 2, Urk. 6).
2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen primär auf den Standpunkt, dass der medizinische Sachverhalt ungenügend abgeklärt worden sei. Während die Ärzte des Spitals Z.___ und med. pract. C.___ vom A.___, welcher ihn während elf Wochen stationär behandelt habe, von einer Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund seines psychischen Leidens ausgegangen seien, habe med. pract. D.___ vom A.___, welche ihn ambulant alle drei bis vier Wochen gesehen habe, eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert. Es bestünden somit divergierende Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht, welche auch nicht durch die Stellungnahme des RAD vom 6. Januar 2010 geklärt würden, da der RAD-Psychiater med. pract. B.___ fälschlicherweise davon ausgegangen sei, dass die Ärzte des A.___ ihm eine volle Arbeitsfähigkeit attestiert hätten. Der Schluss der IV-Stelle auf eine volle Arbeitsfähigkeit mit eingeschränktem Belastbarkeitsprofil gestützt auf die bei den Akten liegenden Berichte sie damit nicht zulässig. Der medizinische Sachverhalt müsse zur Beurteilung der Rentenfrage weiter abgeklärt werden (Urk. 1).
3.
3.1 Der Beschwerdeführer leidet seit 2005 unter einem Diabetes mellitus Typ 2. Zudem besteht eine koronare Zweigefässerkrankung. Nach einem Herzinfarkt am 15. Dezember 2006 erfolgte gleichentags in der Klinik für Innere Medizin des E.___ ein PTCA/Stenting eines mittleren RCX-Verschlusses. Im Juli 2007 wurde zudem aufgrund pektanginöser Beschwerden ein PTCA/Stenting einer 70%igen RIVA-Stenose durchgeführt. Da der Beschwerdeführer in der Folge über wiederholt auftretende Episoden von Atemnot mit Thoraxdruck, teilweiser Kaltschweissigkeit und anschliessender Erschöpfung berichtete, begleitet von starken Kopfschmerzen und teilweise auch Schwindel, und diese Beschwerden durch die Kardiologen nur unzureichend erklärt werden konnten, wurden weitere Abklärungen durchgeführt (Urk. 7/10 S. 7 ff. und 10 ff., Urk. 7/27 S. 5 ff.). Ein pneumologisches Konsil im November 2007 ergab weitgehend normale Lungenbefunde. Die vom Beschwerdeführer geschilderten Dyspnoeepisoden wurden mit einem möglichen leichten Asthmaäquivalent erklärt, welches wahrscheinlich im Rahmen einer chronischen asthmatischen Bronchitis bei Status nach Nikotinabusus zu sehen sei (Urk. 7/27 S. 10 f.). Ein psychiatrisches Konsil vom 13. Dezember 2007 im E.___ ergab, dass der Beschwerdeführer an seinem Arbeitsplatz während langer Zeit einer hohen Arbeitsbelastung ausgesetzt war. Nach eigenen Angaben versah er praktisch die Arbeit von 3-4 Personen. Seit dem Herzinfarkt sei er zu 100 % arbeitsunfähig, seit einem Ferienaufenthalt in seiner Heimat im Juli 2007 leide er unter den plötzlichen Attacken mit Engegefühl in der Brust, Atemnot, Herzklopfen etc. Diese dauerten wenige Minuten bis 20 Minuten, kämen fast täglich vor und träten ohne besonderen Auslöser auf. Die Psychiater äusserten aufgrund ihrer Untersuchungsbefunde den dringenden Verdacht auf eine Panikstörung basierend auf den Belastungsfaktoren am Arbeitsplatz sowie die Herzgefässerkrankung. Zudem erblickten sie Hinweise für einen sekundären Krankheitsgewinn und ein Rentenbegehren und veranlassten eine ambulant-psychiatrische Behandlung im Ambulatorium F.___ des A.___ (Urk. 7/27 S. 7, Urk. 7/30 S. 12 f.).
3.2 Der Hausarzt des Beschwerdeführers, med. pract. G.___, führte in seinem Bericht vom 20. Juli 2007 bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einen Status nach dem Herzinfarkt vom 15. Dezember 2006, eine koronare Dreigefässerkrankung mit anfänglichem Stenting der zwei Hauptverengungen RIVA und RCX und einer 50%igen RIVA-Stenose am 7. Juni 2007, einen noch schlecht eingestellten Diabetes mellitus Typ II sowie ein chronisches lumbovertebrales Schmerzsyndrom auf. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit bleibe die Adipositas (BMI 33). Der Beschwerdeführer habe ihm in der Vergangenheit immer wieder über Überforderungssituationen am Arbeitsplatz berichtet. Sein Gesundheitszustand könne noch gebessert werden. Er könne seit dem 15. Dezember 2006 die körperlich sehr anstrengende bisherige Tätigkeit nicht mehr ausüben. In einer behinderungsangepassten, körperlich nicht anstrengenden Arbeit dürfte eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehen (Urk. 7/10 S. 2 ff.).
Die Spezialisten der Klinik für Kardiologie des E.___ führten in ihrem Bericht vom 19. Mai 2008 über die gleichentags erfolgte Untersuchung die koronare Gefässerkrankung bei Status nach dem Herzinfarkt vom 15. Dezember 2006, eine Panikstörung, eine asthmoide Bronchitis sowie ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an. Der Diabetes mellitus Typ II mit einem HbA1c-Wert von 7 % habe dagegen keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Der Beschwerdeführer habe über atypische Thoraxschmerzen, Belastungsdyspnoe beziehungsweise Dyspnoe-Attacken mit Schwindel geklagt. Der Status sei unverändert unauffällig. Aus kardiologischer Sicht bestünden nur geringe Limitationen. Die Thoraxschmerzen seien nicht kardial bedingt. Durch eine orthopädisch/rheumatologische sowie eine psychiatrische Behandlung könne allenfalls eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erreicht werden, die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit sei durch Fachärzte dieser Disziplinen zu beurteilen (Urk. 7/30 S. 2 ff.; vgl. auch Urk. 7/65).
Med. pract. D.___, stellvertretende Oberärztin im Ambulatorium des A.___, welche den Beschwerdeführer seit Januar 2008 psychiatrisch-psychotherapeutisch behandelt, diagnostizierte in ihrem Verlaufsbericht vom 18. Juni 2008 eine Panikstörung (episodisch paroxysmale Angst; ICD-10: F41.0), bestehend seit August 2007. Er erleide regelmässig, fast täglich Panikattacken mit dem Gefühl von Luftnot, einem Engegefühl in der Brust, Klossgefühl im Hals, Herzklopfen und Schweissausbrüchen. Zusätzlich habe er starke Kopfschmerzen und neuerdings ein Brennen in den Augen. Im formalen Denken wirke er auf die Schmerzsymptomatik eingeengt. Im Affekt wirke er ratlos und dysphorisch. Aktuell würden in drei- bis vierwöchentlichen Abständen psychiatrisch-psychotherapeutische Gespräche mit ihm geführt, zudem erhalte er eine antidepressive Medikation zur Behandlung der Panikstörung. Da er einen Zusammenhang zwischen seinen körperlichen Symptomen und der psychischen Erkrankung nicht sehe, sei eine Prognose schwierig. Verhaltenstherapeutische Massnahmen seien bei ihm aktuell nur bedingt durchführbar. Aus psychiatrischer Sicht bestehe seit Juni 2008 keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/31).
Eine rheumatologische Abklärung Anfang Juli 2008 in der Rheumaklinik des E.___ ergab gemäss Bericht vom 10. Juli 2008 die Diagnosen eines chronischen thorakovertebralen und intermittierend -spondylogenen Syndroms bei Flachrücken, mehrsegmentalen Dysfunktionen im Bereich der Brustwirbelsäule sowie muskulärer Dysbalance und weiter eines chronischen lumbovertebralen Syndroms. In diesem Rahmen könnten die geklagten Schmerzen thorakoventral an den sternokostalen Übergängen erklärt werden. Wahrscheinlich spiele zusätzlich auch eine Angstkomponente eine Rolle. Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer für leichte Tätigkeiten 100%ig arbeitsfähig (Urk. 7/34 S. 6 f.).
3.3 Vom 12. bis 23. Januar 2009 war der Beschwerdeführer im Spital Z.___ hospitalisiert. Die Zuweisung erfolgte durch den Hausarzt mit dem Ziel, eine "second opinion" einzuholen sowie die Arbeitsfähigkeit zu beurteilen. Laut Bericht vom 23. Januar 2009 präsentierte sich der Beschwerdeführer bei Klinikeintritt in reduziertem Allgemeinzustand mit Druckdolenz über der gesamten Wirbelsäule sowie paravertebral beidseits. Der Beschwerdeführer habe über messerstichartige Brustschmerzen geklagt, welche rund fünf mal täglich während 20 Minuten bis zu einer Stunde auftreten würden mit begleitender Mundtrockenheit, Müdigkeit und Schwitzen. Manchmal bestehe zudem ein Engegefühl im Hals mit Dyspnoe, jedoch ohne Atemnot. Rund einmal wöchentlich erwache er auch nachts wegen diesen Beschwerden. Ausserdem bestehe intermittierend ein übermässiges Schwitzen bei kalter Haut, lokalisiert auf eine Körperhälfte, welche jeweils rund 20 Minuten dauere und spontan bessere. Als Begleitsymptome träten dabei Schwankschwindel, Kopfschmerzen im Nackenbereich, Augenbrennen und unscharfes Sehen sowie Doppelbilder auf. Der Beschwerdeführer leide zudem auch unter einem chronischen lumbalen und thorakalen Schmerzsyndrom. Laut den Ärzten des Spitals Z.___ waren Diagnosekriterien für eine Fibromyalgie nicht erfüllt. Aufgrund des Verdachts auf atypische Panikattacken oder eine Anpassungsstörung sei eine antidepressive Therapie mit Citalopram eingeleitet worden. Zudem sei dem Beschwerdeführer empfohlen worden, eine stationäre Rehabilitation auf einer Psychotherapiestation durchzuführen (Urk. 7/56). Im Bericht des Spitals Z.___ vom 2. Juni 2009 zu Handen der IV-Stelle werden bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit ein chronisches Schmerzsyndrom mit intermittierenden Thoraxschmerzen und Schwitzen, thorako-lumbale spondylogene Schmerzen sowie der Verdacht auf eine Panikstörung erwähnt; ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit blieben die koronare Herzkrankheit sowie der Diabetes mellitus Typ 2. Vermutlich könne der Beschwerdeführer die bisherige schwere körperliche Tätigkeit nicht mehr ausüben. Unter psychiatrischer/psychologischer Behandlung erscheine das Erreichen einer vollen Leistungsfähigkeit in einer anderen Tätigkeit möglich (Urk. 7/61).
3.4 Dem Bericht von med. pract. D.___ vom Ambulatorium des A.___ vom 16. Februar 2009 ist zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer vom 3. Januar 2008 bis 31. Januar 2009 sechsmal in zwei- bis vierwöchentlichen Abständen zur psychiatrischen Konsultation erschienen war. Zu seinem letzten Behandlungstermin am 13. August 2008 sei er nicht mehr gekommen. Im Vordergrund der Behandlung hätten die immer wiederkehrenden Anfälle gestanden, welche am ehesten in den Rahmen einer Panikstörung in Form von episodisch auftretenden paroxysmalen Angstzuständen einzuordnen seien. Die zahlreichen somatischen Abklärungen hätten gezeigt, dass die Attacken keine somatische Ursache hatten. Der Beschwerdeführer sei aber durchwegs nicht in der Lage gewesen, alternative Krankheitsmodelle im Sinne psychosomatischer Modelle anzunehmen oder dies zu versuchen. Affektiv habe er sich eher dysphorisch und gereizt gezeigt, weniger depressiv oder im Antrieb vermindert. Der Versuch einer antidepressiven medikamentösen Behandlung habe dazu geführt, dass der Beschwerdeführer noch stärkere Attacken erlebt habe. Offenbar habe der Beschwerdeführer im Rahmen des Arbeitsversuchs im Juli 2008 auch eine Kränkung am Arbeitsplatz erlebt, indem er sich von seinen Vorgesetzten ungerecht behandelt gefühlt habe. Auch von den Ärzten habe er sich nicht verstanden, nicht ernstgenommen und falsch behandelt gefühlt. Trotz der geringen Krankheitseinsicht sei eine weitere psychotherapeutische Unterstützung zu empfehlen (Urk. 7/67, Urk. 7/68).
Med. pract. C.___, Oberarzt des A.___, welcher den Beschwerdeführer während der stationären Rehabilitation vom 5. März bis 20. Mai 2009 betreute, diagnostizierte in seinem Bericht vom 25. Juni 2009 ebenfalls eine Panikstörung mit episodisch paroxysmaler Angst (ICD-10: F41.0) und atypischen Symptomen. Der Beschwerdeführer sei während der Hospitalisation affektiv intermittierend bedrückt, subdepressiv ausgelenkt und gereizt, gleichzeitig aber schwingungsfähig gewesen. Der Antrieb sei dezent reduziert gewesen, die Psychomotorik unauffällig. Er habe Schwierigkeiten gehabt, die Diagnose einer Panikstörung zu akzeptieren, und sei trotz der ausführlichen Vermittlung psychoedukativer Informationen im Rahmen des intensiven psychologisch-psychiatrischen Behandlungsprogramms aufgrund der unmittelbaren Assoziation der Attacken mit dem im Jahr 2006 erlebten Herzinfarkt bei der Überzeugung geblieben, dass die Paniksymptome eine somatische Ursache hätten. Aus psychiatrischer Sicht sei aktuell keine Arbeitsfähigkeit auf dem realen Arbeitsmarkt gegeben. Der Beschwerdeführer habe das Angebot, während der Hospitalisation in der klinikinternen geschützten Werkstätte in einem Teilzeitpensum zu arbeiten, um die Restarbeitsfähigkeit zu überprüfen, aufgrund persistierender Schmerzen nicht annehmen können. Ein berufliche Reintegration durch eine Teilzeitarbeit in einer geschützten Werkstätte sei aber empfehlenswert zur Einrichtung einer verpflichtenden Tagesstruktur und Überprüfung der Restarbeitsfähigkeit, ebenso wie eine psychiatrisch-psychotherapeutische Weiterbetreuung (Urk. 7/64; vgl. auch Urk. 7/63).
3.5 In Würdigung der vorliegenden psychiatrischen Berichte gelangte med. pract. B.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie des RAD, am 6. Januar 2010 zum Schluss, dass der Bericht des Ambulatoriums des A.___ vom 18. Juni 2008 sowie der IV-Arztbericht des A.___ vom 25. Juni 2009 einen im Wesentlichen unveränderten psychiatrischen Befund dokumentierten. Es sei deshalb gestützt auf den Bericht vom 18. Juni 2008 von einer uneingeschränkten Arbeitsfähigkeit auszugehen. Die im Bericht vom 25. Juni 2009 attestierte Arbeitsunfähigkeit beschränke sich auf die Hospitalisationszeit (Urk. 7/73 S. 3 f.).
4.
4.1 Es trifft zu, dass sowohl med. pract. D.___ vom Ambulatorium des A.___ als auch med. pract. C.___, welcher die mehrwöchige stationäre Rehabilitation des Beschwerdeführers vom 5. März bis 20. Mai 2009 im A.___ leitete, in diagnostischer Hinsicht vom Bestehen einer Panikstörung mit episodisch paroxysmaler Angst ausgingen. Auch die in ihren Berichten erwähnten Befunde sind im Wesentlichen deckungsgleich. Es ist daher nicht zu beanstanden, dass med. pract. B.___ vom RAD gestützt darauf von einem unveränderten Gesundheitszustand ausging. Es geht aber nicht an, wie med. pract. B.___ ohne eigene Untersuchung des Beschwerdeführers (vgl. dazu vorstehend Erw. 1.2.3) die ins Auge springende Divergenz bei der Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch die beiden Ärzte des A.___ - während med. pract. D.___ von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht ausging, hielt med. pract. C.___ dafür, dass keine Arbeitsfähigkeit für den realen Arbeitsmarkt bestehe - einfach zu ignorieren und ohne einleuchtende Begründung auf die Einschätzung von med. pract. D.___ abzustellen. Entgegen der Ansicht der IV-Stelle kann nicht einfach auf die von med. pract. D.___ im Bericht vom 18. Juni 2008 geäusserte Einschätzung, dass der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht uneingeschränkt arbeitsfähig sei, abgestellt werden. Aufgrund der vorliegenden Akten kann nämlich die diametral entgegengerichtete Beurteilung der Arbeitsfähigkeit durch med. pract. C.___ nicht als beweisrechtlich unbeachtlich eingestuft werden. Wegen der vom Beschwerdeführer geschilderten häufigen Panikattacken im Anschluss an den erlebten Herzinfarkt, in deren Folge er sich mehrmals notfallmässig ins Spital begab (vgl. Urk. 7/26, Urk. 7/27 S. 2 f., Urk. 7/34 S. 2 ff.), und aufgrund der von den behandelnden Psychiatern erwähnten Unfähigkeit, die psychische Ursache der Beschwerden einzusehen, ist nicht auszuschliessen, dass er auch nach der stationären psychiatrischen Rehabilitation noch 100%ig arbeitsunfähig war. Auch die von den Ärzten des Spitals Z.___ erwähnte volle Leistungsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit gilt aufgrund der Formulierung in ihrem Bericht vom 2. Juni 2009 lediglich in prognostischer Hinsicht nach erfolgreich durchgeführter psychiatrischer/psychologischer Behandlung (Urk. 7/61). Entgegen der Ansicht von med. pract. B.___ können die Ausführungen im Bericht von med. pract. C.___ vom 25. Juni 2009 sodann auch nicht sinngemäss dahingehend interpretiert werden, dass die attestierte Arbeitsunfähigkeit für den realen Arbeitsmarkt nur während der stationären Hospitalisation galt (vgl. Urk. 7/64).
4.2 Unter diesen Umständen besteht weiterer Abklärungsbedarf. Da der Beschwerdeführer unter einem Zustand nach Herzinfarkt mit weiteren internistischen Problemen leidet, welcher offensichtlich in engem Zusammenhang mit der Panikstörung steht, und der Versicherte zusätzlich auch noch unter einem chronischen thorako- und lumbovertebralen Syndrom leidet, sowie aufgrund seines noch relativ jungen Alters wird die IV-Stelle - an welche die Sache zurückzuweisen ist - eine sorgfältige interdisziplinäre Begutachtung mit Beteiligung von Fachärzten für Innere Medizin/Kardiologie, Orthopädie/Rheuma-tologie und Psychiatrie zu veranlassen haben. Die Gutachter werden sich zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit in der bisherigen und einer hinsichtlich Belastbarkeitsprofil zu definierenden leidensangepassten Tätigkeit im zeitlichen Verlauf seit dem Herzinfarkt Ende 2006 zu äussern haben. Der psychiatrische Teilgutachter wird dabei entsprechend der einschlägigen höchstrichterlichen Rechtsprechung speziell zu prüfen haben, ob dem Beschwerdeführer eine Überwindung der Symptome bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, aus objektiver Sicht zumutbar ist (vgl. vorstehend Erw. 1.2.1-2). Weiter wird er dazu Stellung zu nehmen haben, ob dem Beschwerdeführer die konsequente Mitwirkung bei einer psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht zuzumuten ist, und ob beziehungsweise bejahendenfalls inwiefern dadurch in prognostischer Hinsicht eine Verbesserung der Arbeitsfähigkeit erwartet werden kann - unter Berücksichtigung der vom Beschwerdeführer aufgrund seiner Ressourcen zumutbarerweise zu erwartenden Krankheitseinsicht. Nach Eingang des Gutachtens wird die IV-Stelle erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers zu verfügen haben.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen, und die angefochtene Verfügung ist aufzuheben.
5.
5.1 Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zulasten der unterliegenden IV-Stelle (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
5.2 Nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzenden Ersatz der Parteikosten.
Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Parteientschädigung ermessensweise auf Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 8. Februar 2010 aufgehoben, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese den Beschwerdeführer im Sinne der Erwägungen interdisziplinär medizinisch begutachten lasse und anschliessend über den Rentenanspruch neu befinde.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess-entschädigung von Fr. 2200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Stephan Kübler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).