IV.2010.00261

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Ersatzrichterin Condamin

Ersatzrichter Vogel

Gerichtssekretär Peter
Urteil vom 22. Dezember 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Dr. iur. Roman Bögli
Forrer Lenherr Bögli, Rechtsanwälte
Toggenburgerstrasse 31, 9532 Rickenbach b. Wil

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1950 geborene X.___ arbeitete seit 2005 bei der Y.___ GmbH, '___', als Chef de Service (Urk. 8/15/1). Am 5. März 2008 meldete er sich wegen psychischen Problemen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (IV-Stelle), zum Leistungsbezug an und verlangte die Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 8/1/6). Daraufhin klärte die IV-Stelle die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse des Versicherten ab, indem sie einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/5/3) und diverse Arztberichte einholte. Mit Vorbescheid vom 26. August 2008 stellte sie dem Versicherten die Abweisung des Rentenbegehrens in Aussicht (Urk. 8/21/1). Nachdem sich der Versicherte mit Eingabe vom 1. Oktober 2008 (Urk. 8/29/1) gegen den Vorbescheid gewandt und die Zusprechung einer angemessenen Invalidenrente beantragt hatte, verfügte die Verwaltung nach Einholung eines psychiatrischen Gutachtens am 11. Februar 2010 im Sinne ihres Vorbescheids (Urk. 2).

2.       Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde vom 15. März 2010 mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Angelegenheit an die Verwaltung zur weiteren Abklärung zurückzuweisen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 23. April 2010 wurde Abweisung der Beschwerde beantragt (Urk. 7). Replicando hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 12), während die Beschwerdegegnerin auf Duplik verzichtete (Urk. 15).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts vom 6. Oktober 2000; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.  ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.  während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.  nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3     Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 Erw. 5.1 S. 232; 125 V 351 Erw. 3a S. 352).
2.      
2.1     Mit Verfügung vom 11. Februar 2010 lehnte die IV-Stelle mangels eines psychischen Krankheitsbildes den Anspruch auf eine Invalidenrente ab (Urk. 2).
2.2     Demgegenüber wird in der Beschwerde vom 15. März 2010 im Wesentlichen geltend gemacht, die psychischen Beschwerden seien dermassen gravierend, dass mit hirnorganischen Störungen zu rechnen sei, weshalb dem Versicherten keine Arbeitstätigkeit mehr zugemutet werden könne (Urk. 1).
2.3     Streitig und zu prüfen ist der Anspruch auf eine ganze Invalidenrente, insbesondere das Ausmass der psychisch bedingten Arbeitsunfähigkeit.

3.
3.1     Im Gutachten vom 27. Oktober 2009 schilderte Dr. med. Z.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, den Versicherten als freundliche, bewusstseinsklare, im Affekt höchstens leicht bedrückt wirkende Person (Urk. 8/35/1). Gestützt auf die eingeholten Fremdauskünfte, die Akten sowie die Beschreibungen und Schilderungen des Versicherten diagnostizierte der Psychiater emotional instabile akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10, Z73.1) und eine rezidivierende leichte, möglicherweise vereinzelt auch mittelschwere depressive Episoden mit somatischem Syndrom (ICD-10, F33.01). Die auffällige Persönlichkeit mit impulsiven instabilen Zügen sei fremdanamnestisch konsistent beschrieben worden. Aus einer Verhaltensstörung könne jedoch auf keine Arbeitsunfähigkeit geschlossen werden. Ferner könne auch keine depressive Störung von klinischer Relevanz ausgemacht werden. Grundsätzlich sei die Prognose günstig, da der Versicherte auf medikamentöse Behandlungen anspreche. Würde das auffällige Verhalten jedoch zunehmen, sei eine somatische Untersuchung, um hirnorganische Schädigungen auszuschliessen, empfehlenswert. Da aufgrund der Untersuchung mit überwiegender Wahrscheinlichkeit keine Änderung der Arbeitsfähigkeit in den letzten Jahren stattgefunden habe, könne eine heute angegebene verminderte Arbeitsfähigkeit nicht begründet werden. Sicher sei, dass der Versicherte wegen seiner emotionalen Instabilität und Impulsivität in einem Betrieb schwierig zu führen sei, dies habe ihn in der Vergangenheit aber auch nicht daran gehindert, Tätigkeiten ausüben zu können. Bezüglich der Tätigkeit seien wenige Kundenkontakte und ein verständnisvoller Arbeitgeber sicherlich von Vorteil.
3.2     Die Begutachtung durch Dr. Z.___ beruht auf an verschiedenen Tagen durchgeführten Untersuchungen des Beschwerdeführers und umfasst eingeholte Fremdauskünfte sowie die Erhebungen der medizinischen und persönlichen Anamnese. Damit darf ohne Weiteres davon ausgegangen werden, dass das Gutachten auf einer fundierten Untersuchung beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und für die streitigen Belange - auch angesichts des Umfangs von insgesamt mehr als 19 Seiten - umfassend ist. Die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation werden eingehend erörtert und die Schlussfolgerungen sind begründet.
         In seinem Gutachten setzte sich der Psychiater einleuchtend mit der Anamnese des Beschwerdeführers auseinander und legte glaubhaft dar, dass die Neigung zu aggressiven Durchbrüchen, die sich etwa in der Tatsache, dass die Ehefrau ihn nicht anders kenne (seit 34 Jahren) und es auch ihr gegenüber ein aggressives Verhalten an den Tag lege, manifestierte, nicht mit einem Krankheitsbild einhergehe, sondern mit der Persönlichkeit des Beschwerdeführers zu tun habe. Eine Persönlichkeitsstörung mit Krankheitswert liege jedoch nicht vor, da er über Jahre trotz seiner Persönlichkeitszüge auch ohne Einschränkung einer vollen Erwerbstätigkeit nachgegangen sei.
         Ferner entspricht Dr. Z.___'s Diagnose der psychiatrischen Einschätzung durch Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 7. Februar 2008, wonach der Versicherte weder an einer Depression noch an einer Psychose leide, sodann sei sein unflätiges Verhalten keiner diagnostizierbaren psychiatrischen Erkrankung zuführbar (Urk. 8/12/7). Wenngleich die behandelnden Ärzte des Ambulatoriums B.___ in ihrem Bericht vom 14. Juni 2008 eine Somatisierungsstörung (ICD-10, F45.9), aktuell eine leichtgradige depressive Episode (ICD-10, F32.01) und eine Persönlichkeit mit akzentuierten emotional instabilen und histrionischen Persönlichkeitszügen, kombiniert mit Persönlichkeitsstörungen (ICD-10, F61.0) diagnostizierten, so hielten sie doch auch fest, dass zwar zum Zeitpunkt der Behandlung am 1. April 2008 von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei, diese jedoch durch die niedrige Frustrationstoleranz und durch die impulsiven Durchbrüche bedingt sei (Urk. 8/18/4). Dass Dr. Z.___ hingegen keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit attestierte, ist angesichts seiner nachvollziehbaren, überzeugenden und begründeten Stellungnahme im Gutachten - welches alle von der Rechtsprechung aufgestellten Anforderungen an eine beweistaugliche und beweiskräftige medizinische Grundlage erfüllt (BGE 125 V 352 Erw. 3a), was sodann auch vom Beschwerdeführer zu Recht nicht in Frage gestellt wurde - nicht zu beanstanden. Daran vermag die Differenzialdiagnose einer möglichen hirnorganischen Störung nichts zu ändern, zumal der Gutachter auch diesbezüglich schlüssig darlegte, weshalb diese auszuschliessen sei.
4.       Gestützt auf die medizinischen Akten, insbesondere auf das Gutachten des Dr. Z.___, liegt keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor. Von weiteren medizinischen Abklärungen ist in antizipierter Beweiswürdigung (BGE 122 V 162 Erw. 1d) abzusehen. Die leistungsabweisende Verfügung vom 11. Februar 2010 erfolgte somit zu Recht.

5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. iur. Roman Bögli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
          
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).