IV.2010.00262

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiberin Hiller
Urteil vom 13. Juli 2011
in Sachen
X.___
Elmerstrasse 4, 8852 Altendorf
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Braun
Dorfstrasse 37, 8816 Hirzel

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1978 geborene X.___ absolvierte ursprünglich eine Automechanikerlehre und war von 2001 bis 2005 als Kundendienstmitarbeiter tätig (Urk. 9/6). Zwischendurch bezog er Arbeitslosenentschädigungen (Urk. 9/5). Vom 17. Juli 2006 bis 30. Juni 2007 arbeitete er in der Y.___ AG (Betrieb seines Vaters) als EDV-Mitarbeiter mit einem Pensum von 50 % (Urk. 9/8). Am 20. Juni 2007 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug (Berufsberatung, Umschulung auf eine neue Tätigkeit, Arbeitsvermittlung, Eingliederungsmassnahmen und Rente) an (Urk. 9/1).
          In der Folge holte die IV-Stelle einen Auszug aus seinem individuellen Konto (Urk. 9/5), Arbeitgeberberichte (Urk. 9/6 und Urk. 9/8), die Akten des Unfallversicherers (Urk. 9/13) sowie die Arztberichte von Dr. med. A.___, Praktische Ärztin für Allgemeinmedizin, vom 13./14. August 2007 (Urk. 9/9), von PD Dr. med. B.___, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 1. Februar 2008 (Urk. 9/14), vom Sanatorium C.___ vom 1. Februar 2008 (Urk. 9/15), von Prof. Dr. med. D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie FMH, (Urk. 9/16, undatiert) und von Dr. med. E.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, (Urk. 9/23, undatiert, Eingang 7. Mai 2008) ein. Anschliessend liess sie durch das F.___ ein Gutachten erstellen (Gutachten vom 15. Dezember 2008, Urk. 9/36).
1.2      Am 21., 22. und 23. Januar 2009 ergingen ihre Vorbescheide, mit welchen die Abweisungen des Anspruchs auf berufliche Massnahmen (Urk. 9/42), des Anspruchs auf eine Rente (Urk. 9/44) sowie des Anspruchs auf eine Hilflosenentschädigung (Urk. 9/46) vorgesehen wurden. Nachdem X.___ , vertreten durch Rechtsanwalt Markus Braun, hiergegen Einwände erhoben hatte (Urk. 9/50, Urk. 9/58, Urk. 9/66), zog die IV-Stelle die Arztberichte von Dr. A.___ vom 8. Juni 2009 (Urk. 9/61) sowie vom Sanatorium C.___ vom 6. August 2009 (Urk. 9/62) bei und stellte mit Vorbescheid vom 9. Dezember 2009 die Zusprache einer Dreiviertelsrente ab 1. November 2009 in Aussicht (Urk. 9/75). Mit Verfügungen vom 8. und 9. Dezember 2009 wies sie die Ansprüche auf eine Hilflosenentschädigung (Urk. 9/77) und auf berufliche Massnahmen (Urk. 9/76) ab.
         Gegen den Vorbescheid vom 9. Dezember 2009 erhob X.___ durch seinen Rechtsvertreter am 18. Dezember 2009 unter Beilage von Arztberichten (Urk. 9/82-86) Einwand (Urk. 9/87). Nach dessen Prüfung sprach ihm die IV-Stelle mit Verfügung vom 11. Februar 2010 aufgrund eines ermittelten Invaliditätsgrads von 67 % ab 1. November 2009 eine Dreiviertelsrente zu (Urk. 2/1 = Urk. 9/103), ergänzt am 18. Februar 2010 bezüglich der Nachzahlungen bis 31. Januar 2010 und deren Verrechnung (Urk. 2/2 = Urk. 9/104).
2.       Gegen diese zwei Verfügungen erhob X.___ am 15. März 2010 durch seinen Rechtsvertreter Beschwerde und beantragte unter Beilage von Arztberichten (Urk. 3/3-7) eine "volle" Rente ab 24. Januar 2008, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin. Gleichzeitig ersuchte er um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Rechtsverbeiständung (Urk. 1).
         Mit Beschwerdeantwort vom 27. April 2010 (Urk. 7) ersuchte die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Stellungnahme ihrer Berufsberatung vom 25. Januar 2010 (Urk. 8) um Abweisung der Beschwerde, was dem Beschwerdeführer am 29. April 2010 angezeigt wurde (Urk. 10).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
         Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 49 E. 1.2 mit Hinweisen).
         Gemäss ständiger Rechtsprechung begründet eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 E. 2; AHI 2002 S. 30 E. 2a, 2001 S. 228 f. E. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 E. 2b; Urteil des Bundesgerichts I 940/05 vom 10. März 2006 E. 2.1 mit Hinweisen).
         Eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes liegt nur dann vor, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzumuten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 352 f. E. 2.2.1, 131 V 49).
1.2         Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.        ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.        während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.        nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130  V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 S. 224 mit Hinweisen).
1.4     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
         Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 S. 232; 125 V 351 E. 3a S. 352).
1.5     Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der Versicherungsträger auf ein Begehren überhaupt nicht eingetreten ist oder es ohne materielle Prüfung abgelehnt hat, wenn schwierige Ermessensentscheide zu treffen sind, oder wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin ging in der Verfügung vom 11. Februar 2010 davon aus, dass der Beschwerdeführer seit November 2008 (Beginn der einjährigen Wartezeit) in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei. Ohne gesundheitliche Beeinträchtigung würde er in seiner angestammten Tätigkeit als Kundendienstmitarbeiter unter Berücksichtigung der Einkommensentwicklung ein Jahreseinkommen ohne Behinderung von Fr. 74'448.-- erzielen. Aufgrund der medizinischen Beurteilung sei ihm eine behinderungsangepasste Tätigkeit, wie zum Beispiel Betriebsmitarbeiter, Kleinteilemontage oder Kontrolleur zumutbar, wobei aufgrund eines zusätzlich eingeholten Berichtes die Restarbeitsfähigkeit auf 50 % zu korrigieren sei. Der Beschwerdeführer habe vom 17. Juli 2006 bis 30. Juni 2007 bei der Y.___ AG gearbeitet, und gemäss Arbeitgeberfragebogen vom 15. August 2007 würde er ohne Gesundheitsschaden Fr. 78'800.-- erzielen; in den sechs Monaten, von Juli bis Dezember 2006, habe ihm die Firma jedoch tatsächlich nur Fr. 17'407.-- (IK-Auszug) ausbezahlt. Mit der Annahme eines Einkommens ohne Behinderung von Fr. 74'448.-- sei damit eine Annahme zu seinen Gunsten getroffen worden. Aus der Gegenüberstellung eines Valideneinkommens von Fr. 74'448.-- und eines Invalideneinkommens von Fr. 30'373.-- (Lohn für Hilfsarbeiten bei Männern für das Jahr 2008 zu 50 % abzüglich Leidesabzug von 20 %) errechnete die Beschwerdegegnerin eine Erwerbseinbusse von Fr. 50'150.-- und einen Invaliditätsgrad von 67 % und stellte fest, dass ab 1. November 2009 der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe (Urk. 2/1).
2.2     Der Beschwerdeführer beanstandet die Höhe des Invaliditätsgrads und den Zeitpunkt, ab welchem ihm eine Invalidenrente zugesprochen wird, und macht geltend, ihm sei ab Januar 2008, spätestens ab Juli 2008, eine volle Rente zuzusprechen, da er gemäss Aktenlage bereits ab 5. Juli 2007 zu 100 % arbeitsunfähig gewesen sei (Urk. 1 S. 4 f.). Der errechnete Invaliditätsgrad sei unangemessen tief und auf mindestens 70 % zu korrigieren. Selbst wenn von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit bei einer behinderungsangepassten Tätigkeit ausgegangen werde, ergebe der anzuwendende Einkommensvergleich einen Invaliditätsgrad von mindestens 70 % und damit Anspruch auf eine volle Invalidenrente. Er hätte bereits im Jahre 2004 mehr verdient, als was ihm die Beschwerdegegnerin heute attestieren wolle, und unter Berücksichtigung der anzuwendenden Einkommensentwicklung ergebe sich für das Jahr 2009 ein Jahreseinkommen ohne Behinderung von mindestens Fr. 80'000.--. Unter Berücksichtigung dieses Einkommens sowie des angenommenen - aber bestrittenen - Einkommens mit Behinderung von Fr. 24'298.-- ergebe sich eine Erwerbseinbusse von Fr. 55'702.-- und ein Invaliditätsgrad von 70 % (Urk. 1 S. 8 f.).

3.       Zu prüfen ist zunächst die Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers. Der medizinische Sachverhalt präsentiert sich wie folgt:
3.1     Aus den Akten der Unfallversicherung (Urk. 9/13) ergibt sich, dass der Beschwerdeführer am 1. November 2004 auf eine Abgrenzungsmauer gefallen war und sich dabei eine Quetschung am Rücken zugezogen hatte (Urk. 9/13/57). Zudem stürzte er am 8. März 2006 beim Skifahren über eine Schanze und zog sich dabei eine Calcaneus Kontusion rechts zu (Urk. 9/13/3). Die Behandlung von Rückenbeschwerden war mit der Ausreise ins Ausland im April 2005 beendet worden (Urk. 9/13/42). Auf eine Rückfallmeldung im Juli 2007 hin (Urk. 9/13/34 ff.) verneinte der zuständige Unfallversicherer einen adäquat kausalen Zusammenhang und wies Leistungsanprüche ab (Urk. 9/13/11 f., Urk. 9/13/21 ff.).
3.2     Den Akten sind ferner folgende Angaben zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers zu entnehmen, welche im Zusammenhang mit seiner Anmeldung vom 20. Juni 2007 (Urk. 9/1) stehen:
3.2.1 Im Bericht vom 13./14. August 2007 (Urk. 9/9) zuhanden der Beschwerdegegnerin stellte Dr. A.___ die Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit einer Chondrose im Segment L5/S1 mit Facettengelenksarthrose und einer Subluxation beider Hüftgelenke (bestehend seit 1. November 2004) sowie eines Verdachts auf Anpassungsstörung bei sozialer Konfliktsituation. Aufgrund der psychischen Belastungssituation bestehe aktuell eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/9/10). In der bisherigen Berufstätigkeit als Automechaniker sei eine Erwerbstätigkeit von 2 Stunden pro Tag oder 10 Stunden pro Woche zumutbar (Urk. 9/9/6).
3.2.2 Aus dem Austrittsbericht der Psychiatrischen Privatklinik, Sanatorium C.___, vom 16. August 2007 (Urk. 9/82 = Urk. 3/3) gehen eine stationär-psychiatrische Behandlung vom 5. bis 6. Juli 2007 und als Diagnose ein Verdacht auf Anpassungsstörung bei sozialer Konfliktsituation mit Suizidandrohung (ICD-10: F43.2) hervor.
Im Bericht vom 1. Februar 2008 (Urk. 9/15) gaben die Ärzte an, dass sie bezüglich der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers bis zum damaligen Zeitpunkt und auf längere Sicht keine genaueren Auskünfte geben könnten, da sich dieser lediglich einen Tag in ihrer Behandlung befunden habe. Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit führten sie einen Verdacht auf Anpassungsstörung bei sozialer Konfliktsituation mit Suizidandrohung (ICD-10: F43.2), bestehend am 5. bis 6. Juli 2007, sowie einen Verdacht auf ein myofasziales Schmerzsyndrom im Bereich der Lendenwirbelsäule, bestehend seit dem Unfall November 2004 (Urk. 9/15/1) auf. Weiter bestätigten sie eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit für den Tag der Behandlung vom 5. bis 6. Juli 2007 und hielten fest, dass die psychischen Ressourcen aufgrund der Kürze des stationär-psychiatrischen Aufenthaltes nicht beurteilbar seien (Urk. 9/15/3).
3.2.3 PD Dr. B.___ diagnostizierte in seinem Bericht vom 1. Februar 2008 (Urk. 9/14) eine lumbosakrale Übergangsstörung mit Nearthros beiderseits seit 2004 und gab an, dass dem Beschwerdeführer seit November 2007 eine behinderungsangepasste Tätigkeit von 30-40 Stunden pro Woche zumutbar sei (Urk. 9/14/6).
3.2.4 Dr. E.___ stellte in seinem Bericht vom 7. Mai 2008 als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/23/2) anamnestisch depressive Phasen bei akzentuierter Persönlichkeit (ICD-10: F 43.21) seit 2006, Alkoholmissbrauch (ICD-10: F 10.1) und Cannabismissbrauch seit Jugend (ICD-10: F 12.1), seit Januar 2008 abstinent. Für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit bestehe von Juli 2007 bis auf Weiteres aus psychiatrischer Sicht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 9/23/2, Urk. 9/23/6). Die aktuellen psychischen Schwierigkeiten hätten länger als ein Jahr gedauert; die dreimonatige Behandlung habe die psychischen Störungen des Beschwerdeführers etwas zu verbessern vermocht. Damit er wieder vermittlungs- und 100 % arbeitsfähig werde, sei eine Weiterführung der psychiatrischen Behandlung mit Suchtfreiheit eine Voraussetzung. Zusätzlich seien berufliche Wiedereingliederungsmassnahmen - eventuell mit Berufsberatung und Umschulung - notwendig, damit er den Einstieg in den ersten Arbeitsmarkt wieder schaffen könne (Urk. 9/23/7).
3.2.5 Die Beschwerdegegnerin veranlasste ein interdisziplinäres (psychiatrisches und rheumatologisches) Gutachten beim F.___, welches am 15. Dezember 2008 erstattet wurde (Urk. 9/36).
          Dr. med. G.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, stellte in ihrem psychiatrischen Teilgutachten vom 10. November 2008 (Urk. 9/36/7-11) keine Diagnose mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Unter psychiatrischen Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit gab sie einen schädlichen Gebrauch von Alkohol (ICD-10: F 10.1), einen schädlichen Gebrauch von Cannabinoiden (ICD-10: F 12.1) und narzisstische Wesenszüge ohne eine krankhafte Persönlichkeitsstörung an. Bei fehlenden wesentlichen psychopathologischen Funktionsstörungen bestehe keine Einschränkung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit (Urk. 9/36/10).
          Im rheumatologischen Teil des Gutachtens (Urk. 9/36/11-14) führte Dr. med. J.___, Fachärztin für Rheumatologie und Innere Medizin, ein chronisches lumbospondylogenes Schmerzsyndrom beidseits, linksbetont (ICD-10: M54.5) und ein chronisch-rezidivierendes Zervikalsyndrom mit Zervikozephalgien (ICD-10: M53.0) auf (Urk. 9/36/11). Aus rheumatologischer Sicht sei der Beschwerdeführer vollschichtig einsetzbar für leichte bis gelegentlich mittelschwere Tätigkeiten im Wechselrhythmus, ohne länger dauernde Einnahme und die Wirbelsäule belastende Zwangshaltungen. Die gelernte Tätigkeit als Automechaniker sei für den Beschwerdeführer jedoch auf Dauer ungeeignet (Urk. 9/36/14).
          Aus der multidisziplinären Konsensbeurteilung (Urk. 9/36/14-16) ergibt sich, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der objektivierbaren rheumatologischen Befunde ausschliesslich anhaltend mittelschwere und schwere Tätigkeiten nicht mehr zumutbar seien. Für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in Wechselbelastung bestehe eine 100%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit. Die zuletzt ausgeübte Tätigkeit eines EDV-Mitarbeiters sei ihm vollschichtig zumutbar. Die gelernte Tätigkeit als Automechaniker liege im Grenzbereich der körperlichen Belastbarkeit und sei für ihn auf die Dauer ungünstig. Zusammenfassend sei der Beschwerdeführer aus polydisziplinärer Sicht für eine körperlich leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit zu 100 % arbeits- und leistungsfähig (Urk. 9/36/15 Ziff. 6.2). Aufgrund der anamnestischen Angaben, der Untersuchungsbefunde, der vorliegenden Dokumente und der früher attestierten Arbeitsunfähigkeiten bestehe sowohl zum aktuellen Zeitpunkt wie auch rückblickend keine Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sowie in anderen behinderungsangepassten Tätigkeiten (Urk. 9/36/15 Ziff. 6.3).
3.2.6 Am 8. Juni 2009 teilte Dr. A.___ der Beschwerdegegnerin mit, dass der Beschwerdeführer seit Mitte März 2009 wieder arbeite, jedoch nur zu 40 %; mehr liege aus gesundheitlichen Gründen nicht drin. Seine psychische Verfassung habe sich seit der Anmeldung bei der Beschwerdegegnerin respektiv seit der Begutachtung erheblich verschlechtert (Urk. 9/61 = Urk. 9/84 = Urk. 3/5).
          In ihrem Arztzeugnis vom 16. Dezember 2009 (Urk. 9/83 = Urk. 3/4) führte Dr. A.___ eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vom 28. April bis 27. Mai 2008, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 30. September 2008 bis 29. Oktober 2009 (gemeint wohl: 29. Oktober 2008), eine 80%ige Arbeitsunfähigkeit vom 30. Oktober 2008 bis 10. Februar 2009, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 11. bis 22. Februar 2009, eine 60%ige Arbeitsunfähigkeit vom 23. Februar 2009 bis 13. November 2009, eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 9. Juli 2009 bis auf Weiteres und eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 14. November bis 17. Dezember 2009 auf.
3.2.7 Dr. med. I.___, Oberarzt im Sanatorium C.___, gab in seinem Bericht vom 6. August 2009 (Urk. 9/62 = Urk. 9/85 = Urk. 3/6) eine ambulante Behandlung seit 4. November 2008, bei ihm seit 25. Mai 2009 an und stellte als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 9/62/2) eine paranoide Persönlichkeitsstörung (ICD-10: F 60.0), ein chronisches Schmerzsyndrom und eine Störung durch Cannabinoiden, schädlicher Gebrauch (ICD-10:  F 12.1). Der Beschwerdeführer übe seit einigen Monaten an einer Baustelle eine 50%ige Tätigkeit aus (Urk. 9/62/3). Von November 2008 bis auf Weiteres bestehe für die zuletzt ausgeübte Tätigkeit als Hilfsarbeiter auf dem Bau eine 50%ige-100%ige Arbeitsunfähigkeit. Eine genauere Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sei schwierig, gegenwärtig sei eine Anstellung im 50%igen Rahmen möglich. Die Aufrechterhaltung einer solchen Tätigkeit auf 50%iger Basis erscheine realistischer als auf 100%iger Basis, da die Stressbelastung durch die wiederholten, teils vermeintlichen, teils auch realen Konfliktsituationen so insgesamt geringer sei (Urk. 9/62/5 Ziff. 1.6). Die bisherige Tätigkeit sei aus medizinischer Sicht damit so lange wie möglich zumutbar. Günstig sei im Sinne einer verminderten Belastung sowohl für den Beschwerdeführer als auch für seine Umgebung am Arbeitsplatz eine Tätigkeit im maximal 50%igen Pensum. Gegenwärtig sei auf dem freien Arbeitsmarkt von einer 0-50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen (Urk. 9/62/6).
          Mit Arztzeugnis vom 5. September 2009 (Urk. 9/86 = Urk. 3/7) bestätigte Dr. I.___, dass sich der Beschwerdeführer seit 25. Mai 2009 in seiner ambulanten Behandlung befinde, und gab an, dass dieser aus psychiatrischer Sicht vom 25. Mai bis 31. Juli 2009 zu 50 % arbeitsunfähig gewesen sei; seit 1. August 2009 bestehe aus rein psychiatrischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit.
3.2.8 Die zuständigen Ärzte des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), Dr. med. K.___, Fachärztin Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. med. L.___, Praktischer Arzt FMH, hielten in ihrer Stellungnahme vom 19. und 21. Oktober 2009 (Urk. 9/73/4-5) fest, dass die im Bericht von Dr. I.___ vom 6. August 2009 (Urk. 9/62) geschilderte Persönlichkeit des Beschwerdeführers an sich zu den im F.-Gutachten aufgeführten Schwierigkeiten passe, diese aber anders interpretiert würden. Dr. I.___ diagnostiziere eine paranoide Persönlichkeitsstörung; das F.-Gutachten finde keine psychiatrische Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit und diagnostiziere lediglich schädlichen Gebrauch von Alkohol und Cannabis, narzisstische Wesenszüge ohne das Vorliegen einer krankhaften Persönlichkeitsstörung und einen schädlichen Nikotinkonsum. Die Diagnose von Dr. I.___ erscheine im Zusammenhang mit dem Lebenslauf und dem Verhalten des Beschwerdeführers plausibler als die relativ blande Psychodiagnostik des F.___. Auch die Schlussfolgerung, dass er mit seiner Störung eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit habe, leuchte ein. Nicht plausibel jedoch sei, weshalb der Beschwerdeführer gar nicht mehr arbeitsfähig sein soll, da er trotz seiner Störung doch immer wieder habe arbeiten können. Dr. I.___ gehe von einer 0-50%igen Arbeitsfähigkeit aus, was eine recht grosse Spannbreite darstelle; eine Persönlichkeitsstörung per se begründe noch keine Arbeitsunfähigkeit. Beim geschilderten Verlauf sei durchaus von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit auszugehen; eine angepasste Tätigkeit entspreche aus psychiatrischer Sicht seiner bisherigen, da die Schwierigkeiten in zwischenmenschlichen Beziehungen wohl in jeder Tätigkeit gleich zum Ausdruck kämen, wie dies auch Dr. I.___ erwähne. Aus rein somatischer Sicht (vgl. RAD-Stellungnahme vom 6. Januar 2009, Urk. 9/39/7) sei der Beschwerdeführer für schwere Tätigkeiten zu 100 % arbeitsunfähig, sodass sich eine Arbeitsfähigkeit von 50 % für leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeiten ergebe (Urk. 9/73/4-5).
          In ihrer Stellungnahme vom 14./19. Januar 2010 (Urk. 9/96/3) hielten die RAD-Ärzte zusammenfassend fest, dass für die Zeit vor November 2008 keine dauerhafte Arbeitsunfähigkeit attestiert und sowohl psychosoziale Belastungsfaktoren wie auch Suchtgeschehen erwähnt worden seien. Erst seit November 2008 werde die Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen beschrieben. Es gebe also keinen Grund, von einer invaliditätsrechtlich-relevanten Einschränkung der Arbeitsfähigkeit vor November 2008 auszugehen.
          Gestützt auf diese RAD-Beurteilung stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass der Beschwerdeführer seit November 2008 in seiner Arbeitsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei (vgl. Urk. 2/1 und Urk. 8).
3.3      Dem kann nicht gefolgt werden. Der somatische Gesundheitszustand des Beschwerdeführers lässt sich zwar aufgrund der vorliegenden Akten, insbesondere anhand des rheumatologischen Teils des F.-Gutachtens (Urk. 9/36/11-14) zuverlässig beurteilen, da dieser einleuchtet und schlüssig ist und mit der Beurteilung der anderen Ärzten übereinstimmt. Die Einschränkung des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht lässt sich jedoch weder aufgrund des psychiatrischen Teilgutachtens von Dr. G.___ vom 10. November 2008 (Urk. 9/36/7-11) noch aufgrund weiterer Arztberichte abschliessend und hinreichend beurteilen. Vielmehr liegen in den Akten einander widersprechende Beurteilungen der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht vor. Die Beurteilung von Dr. G.___ basiert zwar auf eigenen psychiatrischen Untersuchungen, die später ergangenen Berichte und Arztzeugnisse (vgl. Urk. 9/62, Urk. 9/61, Urk. 9/86, Urk. 9/83) weichen hiervon jedoch erheblich ab, ohne dass dafür eine schlüssige Begründung oder allenfalls eine Verschlechterung dargelegt wird.  Die Beurteilung von Dr. E.___ vom 7. Mai 2008 (Urk. 9/23) stimmt zwar weitgehend mit derjenigen von Dr. I.___ vom 6. August 2009 (Urk. 9/62) überein. Dr. G.___ wies aber darauf hin, dass die von Dr. E.___beschriebene Diagnose von depressiven Phasen bei akzentuierter Persönlichkeit (ICD-10: F 43.21) seit 2006 nicht vollständig nachvollzogen werden könne, da für die Vergangenheit keine psychiatrische Morbidität im eigentlichen Sinne explorierbar sei (Urk. 9/36/11 Ziff. 4.1.7). Die RAD-Ärzte Dr. K.___ und Dr. L.___ betrachten den Bericht von Dr. I.___ vom 6. August 2009 als plausibler als die relativ blande Psychodiagnostik des F.-Gutachtens vom 15. Dezember 2008. Gleichzeitig weisen sie auf Widersprüche im Bericht von Dr. I.___ vom 6. August 2009 hin (Urk. 9/73/4-5), was begründet ist. Zu Recht halten sie weiter fest (Urk. 9/73/4-5), dass die von ihm angegebene 0-50%ige Arbeitsfähigkeit eine recht grosse Spannbreite darstellt. Die Annahme einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit widerspricht dabei der erwerblichen Aktenlage, soweit der Beschwerdeführer seit Beginn des Jahres 2009 bei einer Baustelle eine 50%ige Tätigkeit ausüben soll (vgl. Urk. 9/61 und Urk. 9/62/3). Aus dem Bericht von Dr. I.___ ist dabei nicht ersichtlich, inwiefern der Beschwerdeführer ab November 2008 aus psychiatrischer Sicht zu 50 % arbeitsunfähig sein soll. Dr. I.___ setzt sich auch nicht mit der anderslautenden Beurteilung von Dr. G.___ auseinander, die aufgrund ihrer psychiatrischen Untersuchung vom 10. November 2008 (Urk. 9/36/7-11) eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestierte. Nicht nachvollziehbar ist auch, weshalb Dr. I.___ auf den Zeitpunkt November 2008 abstellte, obwohl er den Beschwerdeführer nach eigenen Angaben erst seit 25. Mai 2009 ambulant behandelte (Urk. 9/86). Dem Bericht von Dr. A.___ vom 8. Juni 2009 (Urk. 9/61) und ihrem Arztzeugnis vom 16. Dezember 2009 (Urk. 9/83) fehlen die zur Beurteilung der Arbeitsfähigkeit wesentlichen medizinischen Gesamtzusammenhänge, sodass auf ihre Einschätzung ebenfalls nicht abgestellt werden kann.
          Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers (vgl. Urk. 1 S. 5) ergibt sich aus den früheren Berichten nicht, dass er ab Juli 2007 zu 100 % arbeitsunfähig sei. Der kurz begründete Bericht von Dr. A.___ vom 13./14. August 2007 (Urk. 9/9) genügt nicht, eine Arbeitsunfähigkeit des Beschwerdeführers nachzuweisen, zumal darin Angaben zu einer behinderungsangepassten Tätigkeit fehlen und die zugrundegelegte, bisherige Berufstätigkeit als Automechaniker (Urk. 9/9/6) den Akten widerspricht. Die in den Arztberichten des Sanatoriums C.___ vom 16. August 2007 (Urk. 9/82 = Urk. 3/3) und vom 1. Februar 2008 (Urk. 9/15) erwähnte 100%ige Arbeitsunfähigkeit basiert auch auf einer kurzfristigen Aufnahme vom 5. bis 6. Juli 2007 wegen geäusserter Suiziddrohungen und kann aufgrund der eintägigen Dauer ebenfalls nicht relevant sein.
          Aus diesen Gründen kann daher weder auf die früheren Berichten noch auf das F.-Gutachten vom 15. Dezember 2008 (Urk. 9/36) oder auf die im Nachgang dazu erstellten Arztberichte von Dr. I.___ (Urk. 9/62, Urk. 9/86) und von Dr. A.___ (Urk. 9/61, Urk. 9/83) abgestellt werden. Jedenfalls scheint die Annahme der Beschwerdegegnerin einer 50%ige Arbeitsunfähigkeit seit November 2008 nicht schlüssig. Angesichts der oben geschilderten Widersprüche drängt sich eine psychiatrische Abklärung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers auf.

4.
4.1     Soweit der Beschwerdeführer in erwerblicher Hinsicht einwendet, das von ihm ohne Gesundheitsschaden erzielbare Einkommen (Valideneinkommen) sei zu tief bemessen worden und betrage Fr. 80'000.--, ist dies nicht dargetan. Effektiv bezahlte ihm die Y.___ AG von Juli bis Dezember 2006 als Ungelernter im Pensum von 50 %  nur Fr. 17'407.-- (Arbeitgeberbericht vom 15. August 2007 [Urk. 9/8] und IK-Auszug [Urk. 9/5]). Aus dem Arbeitgeberbericht der Z.___ vom 14. August 2007 (Urk. 9/6/6 Ziff. 2.11) ergibt sich demgegenüber ein Jahreseinkommen ohne Gesundheitsschaden von Fr. 73'580.--.
4.2     Die angefochtene Verfügung ist demnach aufzuheben und die Sache ist an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ergänzende - den rechtsprechungsgemässen Erfordernissen genügende - psychiatrische Abklärungen vornehme. Der Gutachter wird sich in Auseinandersetzung aller bisherigen psychiatrischen Berichte zur medizinisch begründeten Arbeits- und Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers sowohl in der angestammten Tätigkeit wie auch in behinderungsangepassten Tätigkeiten seit 2007 auszusprechen haben. Sollte der Gutachter den schädlichen Gebrauch von Suchtmitteln feststellen, so hat er sich darüber auszusprechen, ob eine Drogensucht vorliegt, und ob diese zu einem die Arbeitsfähigkeit einschränkenden Gesundheitsschaden geführt hat bzw. ob ein vorbestehender krankheitswertiger Gesundheitschaden zur Sucht geführt hat (vgl. E. 1.1). Danach hat sie über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu zu verfügen.

5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 600.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
         Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Eidg. Versicherungsgerichts vom 10. Februar 2004 i.S. K., U 199/02, Erw. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 57 Erw. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 Erw. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat. Diese ist ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens zu bemessen (§ 34 Abs. 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) und nach Ausgang des Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen, wobei eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. MWSt und Barauslagen) als angemessen erscheint.
         Entsprechend diesem Ausgang des Verfahrens wird das Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege gegenstandslos.



Das Gericht erkennt:


1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtenen Verfügungen vom 11. Februar 2010 und vom 18. Februar 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgten Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'800.-- zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Braun
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).