Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiber Wyler
Urteil vom 28. Juni 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Patronato INCA
Rechtsdienst
Postfach 287, 4005 Basel 5
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1955 geborene X.___ arbeitete als Fahrer/Magaziner bei der Y.___ AG als er sich am 5. Mai 1998 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug anmeldete (Urk. 7/1). Nach Vornahme erwerblicher und medizinischer Abklärungen, in deren Rahmen unter anderem ein Kurzgutachten des Spitals Z.___ eingeholt wurde (Gutachten vom 30. Dezember 1998, Urk. 7/10), sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 26. Mai 1999 ab 1. Mai 1998 eine halbe Rente zu (Urk. 7/14). Mit Eingabe vom 14. Juli 2000 beantragte X.___ eine Erhöhung der Rente, da sich sein Gesundheitszustand verschlechtert habe (Urk. 7/16). Nach Vornahme medizinischer und erwerblicher Abklärungen sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 14. Februar 2001 bei einem Invaliditätsgrad von 100 % ab 1. Juli 2000 eine ganze Rente zu (Urk. 7/28). Im Februar 2005 leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein (Fragebogen für Revision der Invalidenrente, Urk. 7/33) und stellte mit Verfügung vom 7. April 2005 die Rente auf Ende des der Zustellung der Verfügung folgenden Monats ein (Urk. 7/40). Nachdem X.___, vertreten durch den Patronato INCA, am 26. April 2005 Einsprache erhoben hatte (Urk. 7/43), nahm die IV-Stelle weitere medizinische Abklärungen vor, in deren Rahmen sie unter anderem ein Gutachten beim Institut A.___ einholte (Gutachten vom 11. Mai 2006, Urk. 7/56). Mit Entscheid vom 18. Januar 2007 hiess die IV-Stelle die Einsprache teilweise gut und sprach X.___ bei einem Invaliditätsgrad von 42 % ab 1. Juni 2005 eine Viertelsrente zu (Urk. 7/71). Die von X.___ hiergegen am 16. Februar 2007 erhobene Beschwerde (Urk. 7/75/3-16) wies das hiesige Gericht mit Urteil vom 28. April 2008 (Urk. 7/81) ebenso ab wie das Bundesgericht die gegen das Urteil des hiesigen Gerichts gerichtete Beschwerde (Urteil vom 3. November 2008, Urk. 7/85).
Im Februar 2009 leitete die IV-Stelle wiederum ein Revisionsverfahren ein. X.___ machte dabei eine Verschlechterung seines Gesundheitszustands geltend (Fragebogen vom 23. Februar 2009, Urk. 7/86). Die IV-Stelle liess einen Auszug aus dem individuellen Konto (IK-Auszug vom 3. März 2009, Urk. 7/88) erstellen und holte Arztberichte Institut B.___ (Bericht vom 8. Juni 2009, Urk. 7/91) und bei Dr. med. C.___, Spezialarzt FMH für Chirurgie, (Bericht vom 26. August 2009, Urk. 7/92) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 4. Januar 2010, Urk. 7/98, und Einwand vom 3. Februar 2010, Urk. 7/102) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 17. Februar 2010 fest, dass X.___ bei unverändertem Invaliditätsgrad weiterhin Anspruch auf eine Viertelsrente hat (Urk. 2).
2. Hiergegen liess X.___ am 16. März 2010 durch den Patronato INCA Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm ab Februar 2009 eine Dreiviertelsrente auszurichten (Urk. 1). Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 13. April 2010 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6), was dem Beschwerdeführer am 15. April 2010 mitgeteilt wurde (Urk. 8). Mit Eingabe vom 29. April 2010 reichte der Patronato INCA je einen Bericht des Spitals Z.___ (Bericht vom 25. Februar 2010, Urk. 10/1), von Dr. C.___ (Bericht vom 10. März 2010, Urk. 10/2) und des B.___ (Bericht vom 16. April 2010, Urk. 10/3) ein. Diese Urkunden wurden der Beschwerdegegnerin am 30. April 2010 zur Kenntnisnahme zugestellt (Urk. 11).
3. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Veränderung des Gesundheitszustands, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustands erheblich verändert haben (BGE 130 V 349 f. E. 3.5, 117 V 199 E. 3b, 113 V 275 E. 1a mit Hinweisen). Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der letzten, der versicherten Person eröffneten rechtskräftigen Verfügung vorlag, welche auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Durchführung eines Einkommensvergleichs (bei Anhaltspunkten für eine Änderung in den erwerblichen Auswirkungen des Gesundheitszustands) beruht, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung respektive des Einspracheentscheides (BGE 133 V 108 E. 5.4). Dabei stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) dar (BGE 112 V 372 E. 2b mit Hinweisen; SVR 1996 IV Nr. 70 S. 204 E. 3a; Urteil des Bundesgerichts in Sachen C. vom 3. November 2008, 9C_562/2008, E. 2.1 mit Hinweis).
2.
2.1 Strittig und zu prüfen ist, ob beim Beschwerdeführer eine Verschlechterung des Gesundheitszustands eingetreten ist und er demzufolge Anspruch auf eine höhere als eine Viertelsrente hat. Die Frage beurteilt sich durch einen Vergleich des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers im Zeitpunkt des Erlasses der die Viertelsrente bestätigenden Verfügung (17. Februar 2010, Urk. 2) mit dem Zustand im Zeitpunkt des durch Einspracheentscheid vom 18. Januar 2007 (Urk. 7/71) bzw. Urteil des hiesigen Gerichts vom 28. April 2008 (Urk. 7/81) bzw. Urteils des Bundesgerichts vom 3. November 2008 (Urk. 7/85) abgeschlossenen Revisionsverfahrens. Damals wurde nämlich letztmals eine vollständige Sachverhaltsabklärung vorgenommen.
2.2 Das hiesige Gericht stützte sich im Urteil vom 28. April 2008 (Urk. 7/81) im Wesentlichen auf das Gutachten des A.___ vom 11. Mai 2006 (Urk. 7/56) und hielt fest, dass hinsichtlich der vom Beschwerdeführer geklagten Rückenprobleme keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe. Aus internistischer Sicht bestehe eine um 20 % reduzierte Arbeitsfähigkeit, die durch die chronische Müdigkeit begründet sei. Die chronische Müdigkeit sei auf die chronische Hepatitis C zurückzuführen. In psychiatrischer Hinsicht resultiere lediglich eine Rentenneurose. Insgesamt sei davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer zwar keine Arbeit mehr im angestammten Beruf verrichten könne, was allein schon aus der entzogenen Fahrerlaubnis resultiere, er aber immerhin für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten in einer Verweisungstätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei (Erw. 3.3.2).
2.3
2.3.1 Im aktuellen Revisionsverfahren hielten D.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, und Dr. phil. E.___, Klinischer Psychologe, vom B.___ mit Bericht vom 8. Juni 2009 als Diagnosen mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1) und eine Somatisierungsstörung (ICD-10 F45.0) fest. Der Beschwerdeführer sei seit 1997 zu 100 % arbeitsunfähig. Der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei trotz diverser, seit Dezember 2008 nun auch stationär psychiatrischer sowie medikamentöser und einzeltherapeutischer Behandlungen nicht besser. Im Gegenteil verschlechtere sich der Zustand deutlich und progredient. Daher sei die Prognose schlecht (Urk. 7/91).
2.3.2 Dr. C.___ diagnostizierte im Bericht vom 26. August 2009 mit Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit (1) ein generalisiertes Schmerzsyndrom, Schwerpunkt zervikozephal mit zervikoradikulären Reizerscheinungen, (2) Migränekopfschmerzen mit Tendenz zu statusartigem Auftreten, (3) eine depressive Entwicklung, (4) eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung mit Symptomausweitung, (5) Panikattacken und Angststörung und (6) eine chronische Müdigkeit im Rahmen einer chronischen Hepatitis C. Der Beschwerdeführer sei seit 1997 bis auf Weiteres zu 100 % arbeitsunfähig. Aus somatischer Sicht sei er in einer behinderungsangepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 7/92).
2.3.3 Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, Arzt des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) der Beschwerdegegnerin, nahm am 7. Dezember 2009 zu den Berichten des B.___ vom 8. Juni 2009 und von Dr. C.___ vom 26. August 2009 Stellung. Er hielt dabei fest, dass aufgrund der beschriebenen psychopathologischen Befunde im Vergleich zum Gutachten des A.___ keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers nachvollzogen werden könne (Feststellungsblatt, Urk. 7/96).
2.3.4 Der Beschwerdeführer war vom 6. Bis 12. Februar 2010 im Spital Z.___ hospitalisiert. Mit Austrittsbericht vom 25. Februar 2010 (Urk. 10/1) diagnostizierte das Spital Z.___ (1) unklare diffuse Bauchschmerzen, Differentialdiagnose Hepatitis C, funktionell, (2) eine chronische Hepatitis C Genotyp 1 B bei (a) Status nach Interferontherapie 1997, Nonresponder, (b) Status nach Kombinationstherapie mit Interferon und Ribavirin Juni bis September 2000, Therapieabbruch wegen Depression, (c) Leberbiopsie 1997: chronische Hepatitis C ohne relevante Fibrose und Leberbiopsie am 9. November 2006: ISHAK 1, Metavir F1, (3) ein depressives Zustandsbild, welches medikamentös mit Citalopram in Behandlung sei und einen Verdacht auf Somatisierungsstörung sowie (4) eine arterielle Hypertonie. Das Spital Z.___ äusserte sich nicht zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers.
2.3.5 Mit Bericht vom 10. März 2010 hielt Dr. C.___ die von ihm bereits im Bericht vom 26. August 2009 genannten Diagnosen fest (Erw. 2.3.2) und ergänzte diese um die vom Spital Z.___ im Bericht vom 25. Februar 2010 genannten Diagnosen (1) chronische Hepatitis C Genotyp 1 B bei (a) Status nach Interferontherapie 1997, Nonresponder, (b) Status nach Kombinationstherapie mit Interferon und Ribavirin Juni bis September 2000, Therapieabbruch wegen wegen Depression, (c) Leberbiopsie 1997: chronische Hepatitis C ohne relevante Fibrose und Leberbiopsie am 9. November 2006: ISHAK 1, Metavir F1, und (2) depressives Zustandsbild, welches medikamentös mit Citalopram in Behandlung ist, und einen Verdacht auf Somatisierungsstörung. Es sei sowohl hinsichtlich des zervikal- und lumbalbetonten Panvertebralsyndroms, hinsichtlich der psychischen Problematik als auch hinsichtlich der internistischen Probleme im Laufe des Jahres 2009 zu einer klinischen Verschlechterung gekommen (Urk. 10/2).
2.3.6 Das B.___ nannte mit Bericht vom 16. April 2010 als Diagnose (1) eine mittelgradige depressive Episode (ICD-10 F32.1), (2) Probleme in der Beziehung (ICD-10 Z63.0), (3) eine chronische Hepatitis C, (4) ein leichtgradiges Lumbovertebralsyndrom (ICD-10 M53.8) und (5) ein chronisches zervikozephales Schmerzsyndrom. Der Beschwerdeführer sei subjektiv sowohl als Chauffeur als auch in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsunfähig. Auch gemäss einer objektiveren Beurteilung sei er für angepasste Tätigkeiten wegen der Depression und den deutlichen kognitiven Einschränkungen sowie dem positiven und negativen Leistungsbild zu 100 % arbeitsunfähig (Urk. 10/3).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin hat für ihre Beurteilung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers auf die Einschätzung von Dr. F.___ (Erw. 2.3.3) abgestellt und eine wesentliche Verschlechterung verneint.
3.2 Das B.___ führt sowohl im Bericht vom 8. Juni 2009 (Urk. 7/91) als auch im Bericht vom 16. April 2010 (Urk. 10/3) eine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers an. Beim Bericht vom 8. Juni 2009 fällt auf, dass das B.___ bis auf die Einschübe Abbruch NW Verstärkung der Depression, Kontrolluntersuchung vorgesehen USZ 08/08 und kein somatisches Korrelat für die Migräne, EEG o.B. wörtlich dieselben aktuellen Beschwerden wie bereits im Bericht vom 17. August 2007 nennt (Urk. 7/79/16-18). Das B.___ nennt aber nicht nur praktisch gleiche Beschwerden wie bereits im August 2007, sondern erhebt auch exakt die identischen Befunde. Die Schlussfolgerung im Bericht vom 8. Juni 2009, dass sich der Zustand deutlich und progredient verschlechtert, ist daher nicht nachvollziehbar. Vielmehr geht aus diesem Bericht in Übereinstimmung mit Dr. F.___ ein stationärer Gesundheitszustand hervor, sind doch die erhobenen Befunde exakt gleich geblieben. Aus dem Bericht vom 16. April 2010, in welchem wiederum dieselben Symptome wie in den Berichten zuvor genannt werden, geht ebenfalls keine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers hervor. Der Bericht vom 16. April 2010 enthält denn auch vorwiegend eine Kritik am Gutachten des A.___ vom 11. Mai 2006 (Urk. 7/56). Dass das Gutachten des A.___ schlüssig ist, wurde jedoch bereits mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 28. April 2008 (Urk. 7/81) bzw. Urteils des Bundesgerichts vom 3. November 2008 (Urk. 7/85) entschieden. Inwieweit sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der Begutachtung durch das A.___ verschlechtert hat, erklärt das B.___ aber nicht. Hinsichtlich der psychiatrischen Einschränkung hält das B.___ im Bericht vom 16. April 2010 denn auch fest, dass diese seit 2002 bestehe und mit der anlässlich der verkehrspsychologischen Untersuchung vom 3. April 2002 festgestellten Einschränkung praktisch übereinstimme (Verkehrsmedizinisches Gutachten vom 22. Juli 2002, Urk. 7/31/16-26). Nach dem Gesagten geht aus den Berichten des B.___ kein verschlechterter, sondern vielmehr ein stationärer Gesundheitszustand hervor.
3.3 Aus dem Bericht von Dr. C.___ vom 26. August 2009 (Urk. 7/92) geht ebenfalls keine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers hervor. In diesem Bericht hält Dr. C.___ aus rein somatischer Sicht eine gleich hohe Arbeitsfähigkeit wie bereits im Bericht vom 6. Juni 2007 fest (Urk. 7/79/14-15). In beiden Berichten führt er nämlich eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit an, ohne dass sich die Anforderungen an die Tätigkeit geändert hätten. Es ist daher schlüssig, dass Dr. F.___ auch aus dem Bericht von Dr. C.___ vom 26. August 2009 einen stationären Gesundheitszustand ableitete.
Im Bericht vom 10. März 2010 (Urk. 10/2) nennt Dr. C.___ eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers. Er erklärt jedoch selber, dass die Verschlechterung des zervikal- und lumbalbetonten Panvertebralsyndroms nicht durch bildgebende Verfahren dokumentiert, sondern lediglich klinisch festgestellt werden könne. Wie diese Verschlechterung klinisch feststellbar sei, hält er jedoch nicht fest. So nennt Dr. C.___ im Bericht vom 10. März 2010 keine eigenen Untersuchungsergebnisse, sondern er gibt lediglich die subjektiven Schmerzangaben des Beschwerdeführers wieder. Betreffend die psychischen und internistischen Beschwerden hält Dr. C.___ ebenfalls eine klinisch feststellbare Verschlechterung fest, verweist diesbezüglich jedoch auf die jeweiligen Fachärzte. Nach dem Gesagten geht aus dem Bericht von Dr. C.___ vom 10. März 2010 nicht schlüssig eine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers hervor.
3.4 Aus dem Bericht des USZ vom 25. Februar 2010 (Urk. 10/1) lässt sich ebenfalls keine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers ableiten. Vielmehr hält das USZ fest, dass für die geklagten Beschwerden weder klinisch, laborchemisch noch bildgebend ein Korrelat gefunden werden konnte. Zur Entwicklung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers macht das Spital Z.___ keine Angaben.
3.5 Nach dem Gesagten geht aus den von der Beschwerdegegnerin eingeholten und den vom Beschwerdeführer eingereichten Arztberichten keine Verschlechterung des Gesundheitszustands des Beschwerdeführers hervor. Vielmehr ist in Übereinstimmung mit Dr. F.___ von einem im Wesentlichen stationären Gesundheitszustand des Beschwerdeführers auszugehen. Da sich auch die erwerbliche Situation des Beschwerdeführers nicht verändert hat, ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer bei einem unveränderten Invaliditätsgrad von 42 % weiterhin eine Viertelsrente ausrichtet. Die Beschwerde erweist sich demzufolge als unbegründet und ist abzuweisen.
4. Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Patronato INCA
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).