Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtssekretär Klemmt
Urteil vom 30. November 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring
Anwaltskanzlei Kieser Senn Partner
Ulrichstrasse 14, 8032 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1961 geborene, ab Januar 1993 bei der Y.___, einer Division der Z.___, tätige und zuletzt als Anlageführer eingesetzte X.___ stürzte am 8. Februar 2006 beim Reinigen einer Maschine mit dem Kopf voran von einer Leiter rund 2,5 Meter in die Tiefe und verlor sofort das Bewusstsein. In der Folge wurde er mit der REGA ins E.___ gebracht, wo eine Commotio cerebri, eine Kontusion von Schulter, Ellbogen und Hand links sowie eine Rissquetschwunde parietal diagnostiziert wurden (Urk. 3/3 S. 3 f., Urk. 3/7, Urk. 8/19 S. 43 ff., Urk. 8/10). Der zuständige obligatorische Unfallversicherer erbrachte die gesetzlichen Leistungen. Aufgrund des langsamen Heilungsverlaufs gab er beim A.___ ein interdisziplinäres Gutachten in Auftrag, welches am 23. Januar 2008 erstattet wurde (Urk. 8/18 S. 2 ff.). Mit Verfügung vom 29. Januar 2009 (Urk. 8/1/15 im Verfahren UV.2009.00179) und diese bestätigendem Einspracheentscheid vom 23. März 2009 (Urk. 2 im Verfahren UV.2009.00179) stellte der Unfallversicherer seine Leistungen per 30. April 2008 ein. Das vom Versicherten dagegen anhängig gemachte Beschwerdeverfahren UV.2009.00179 wird ebenfalls mit heutigem Urteil des Sozialversicherungsgerichts abgeschlossen.
1.2 Unter Hinweis auf die Beeinträchtigungen infolge des Unfalls hatte sich der Versicherte am 2. Januar 2007 bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 8/3). Die IV-Stelle traf erwerbliche Abklärungen, zog die Akten des Unfallversicherers bei und bei ordnete der B.___ das interdisziplinäre Gutachten vom 25. November 2008 an (Urk. 8/35). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/44-54) sprach sie dem Versicherten mit Verfügung vom 10. Februar 2010 eine befristete ganze Rente für die Zeit vom 1. Februar bis 30. September 2007 zu (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Kaspar Gehring, mit Eingabe vom 16. März 2010 Beschwerde und beantragte die Aufhebung der angefochtenen Verfügung, soweit damit ein Rentenanspruch nach September 2007 verneint werde, und die Zusprechung einer ganzen Invalidenrente auch ab Oktober 2007. Eventualiter seien im Verfahren vor dem Sozialversicherungsgericht zusätzliche medizinische Abklärungen vorzunehmen (Urk. 1 S. 2).
In der Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2010 schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Der Beschwerdeführer hielt in der Replik vom 21. September 2010 an seinen Anträgen fest (Urk. 13). Die IV-Stelle erklärte mit Eingabe vom 5. Oktober 2010 ihren Verzicht auf eine Duplik (Urk. 17).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 10. Februar 2010 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 19. Mai 2009, 8C_76/2009, Erw. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.4
1.4.1 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.4.2 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
2.
2.1 Die IV-Stelle geht gestützt auf das polydisziplinäre B.___-Gutachten (Urk. 8/35) sowie dessen Nachtrag vom 9. Oktober 2009 (Urk. 8/53) davon aus, dass der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit zu 100%ig arbeitsunfähig ist, dass ihm aber ab Juni 2007 eine leidensangepasste Tätigkeit im Rahmen eines Beschäftigungspensums von 80 % zumutbar sei. Ab November 2008 bestehe in einer angepassten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsfähigkeit. Hinsichtlich des vom Beschwerdeführer geklagten Schwankschwindels ist sie der Ansicht, dass dieser nicht auf eine hirntraumatische Verletzung zurückzuführen sei, sondern am ehesten als phobischer Schwankungsschwindel im Rahmen eines dysfunktionalen Schmerz- und Krankheitsverhaltens zu interpretieren sei. Die im ophthalmologischen Gutachten von Dr. C.___ vom 3. Juli 2009 beschriebenen visuellen Einschränkungen seien bereits im B.___-Gutachten berücksichtigt worden. Es sei unwahrscheinlich, dass die Sehstörungen die Arbeitsfähigkeit limitierten, zumal auch Dr. C.___ keine Beeinträchtigung der Erwerbsfähigkeit erwähnt habe. Vielmehr habe er geschrieben, der Beschwerdeführer müsse eine Strategie gegen die Sehstörungen entwickeln (Urk. 2, Urk. 7).
2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den Standpunkt, dass er ab Juni 2007 unverändert Anspruch auf eine ganze Invalidenrente habe. Das B.___-Gutachten bilde keine ausreichende Entscheidungsgrundlage. In der B.___ seien nämlich notwendige Abklärungen (Neurologie und Neuroophthalmologie) gar nicht durchgeführt worden und die psychiatrische Beurteilung sei nicht nachvollziehbar. Es liege die Konstellation vor, dass die Gutachter im Rahmen der klassischen internistisch-rheumatologisch-psychiatrisch-neurologischen Abklärungen keine Ursache für die geklagten Beschwerden finden konnten und die Beschwerden deshalb als unglaubhaft und überwindbar einstuften oder aber psychiatrisierten. Der Neuroophthalmologe Dr. C.___ habe dagegen im Rahmen seiner Begutachtung eine organisch-pathologische Ursache für den Schwindel, die Nausea sowie die Sehstörungen finden können, was beweise, dass im Gutachten der B.___ nicht sämtliche Diagnosemöglichkeiten ausgeschöpft worden seien. Für den Fall, dass das Gericht aufgrund der vorhandenen Akten keine ganze Rente zusprechen könne, werde beantragt, dass das Gericht den Sachverhalt weiter abkläre (Urk. 1, Urk. 13).
3.
3.1 Aus den medizinischen Akten ergibt sich Folgendes über die Entwicklung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nach dem Unfall:
Die Ärzte der Klinik für Unfallchirurgie des D.___, wo die medizinische Erstversorgung erfolgte, diagnostizierten in ihrem Bericht vom 14. Februar 2006 eine Commotio cerebri, eine Kontusion von Schulter, Ellbogen und Hand links sowie eine Rissquetschwunde parietal. CT-Bilder unter anderem des Schädels und der Halswirbelsäule waren unauffällig. Aufgrund der geklagten Schmerzen im Bereich der Halswirbelsäule mit Störung der Sensibilität in der linken Hand wurden ein neurologisches Konsil durchgeführt sowie MRI-Bilder der Halswirbelsäule angefertigt, welche keine Anhaltspunkte für diskoligamentäre oder ossäre Läsionen ergaben, dagegen aber den Verdacht auf eine periphere Kontusion des Nervus ulnaris links (Urk. 8/9 S. 43). Nach Entlassung aus dem Spital am 10. Februar 2006 begab sich der Beschwerdeführer am 13. Februar 2006 erneut in die Klinik für Unfallchirurgie des D.___ und klagte über Nausea, Erbrechen, Photophobie, Schwindel und Kopfschmerzen. In ihrem Bericht vom 17. Februar 2006 diagnostizierten die Ärzte nach neurologischen und ORL-ärztlichen Konsilien ein postcommotionelles Syndrom, eine Kontusio labyrinthis links sowie eine sensible Ulnarisläsion links unklarer Ursache. Die Ärzte bescheinigten dem Beschwerdeführer eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit bis 26. Februar 2006 (Urk. 8/9 S. 49).
Am 13. September 2006 erfolgte eine Untersuchung in der Sprechstunde der Augenklinik des D.___. Der Beschwerdeführer berichtete den Ärzten über persistierende russförmige Teilchen, welche sich vor dem Auge bewegen und teilweise wieder verschwinden würden im Sinne von Mouches volantes. Aufgrund der geklagten Symptome und der biomikroskopischen Befunde gingen die Ärzte von einer beginnenden hinteren Glaskörperabhebung aus, die möglicherweise mit dem Unfall zusammenhänge. Funduskopisch zeigte sich beidseits eine anliegende Netzhaut ohne Foramina. Laut den Ärzten bestand kein Handlungsbedarf (Urk. 8/9 S. 15; vgl. auch Urk. 8/18 S. 18).
Am 1. Dezember 2006 wurde aufgrund eines schmerzhaften Impingements subacromial bei klinisch relevanter AC-Arthrose eine Schulterarthroskopie rechts mit Acromioplastik und AC-Gelenksresektion durchgeführt (Urk. 8/9 S. 3 f.).
3.2 Der Beschwerdeführer wurde am 22. und 23. März 2007 im A.___ gutachterlich internistisch und rheumatologisch untersucht, wobei im Auftrag der Gutachter am 19. April 2007 zusätzlich eine psychiatrische und am 16. Mai 2007 eine neuropsychologische externe Untersuchung erfolgten. Im Gutachten des A.___ vom 23. Januar 2008 (Urk. 8/18) wurden auch die Ergebnisse einer neuro-otologischen Untersuchung vom 6. November 2007 des D.___ berücksichtigt. Laut den Gutachtern bestand ein Beschwerdekomplex mit vielseitigen Symptomen, welche neben vordergründigem Schwindel, Nausea und Erbrechen auch eine intermittierend auftretende Schwäche im linken Bein, visuelle Störungen/Reize im linken Auge, eine rasche Ermüd-/Erschöpfbarkeit, Konzentrations-, Gedächtnis- und Merkfähigkeitsstörungen sowie Schmerzen im Hinterkopf, an der rechten Schulter und in der linken Leiste umfassten. Klinisch und bildgebend bestünden keine Hinweise, welche mit überwiegender Wahrscheinlichkeit auf noch bestehende Folgen einer Commotio cerebri oder einer Kontusio labyrinthis schliessen liessen. Bei fehlenden objektivierbaren somatisch-strukturellen Pathologien zur Erklärung der Schwindelbeschwerden seien diese im Rahmen eines psychophysiologischen Geschehens zu interpretieren. Weiter bestehe eine Haltungsdysfunktion mit Kopf- und Schulterprotraktion und abgeflachter BWS-Kyphose bei Dekonditionierung infolge Schon- und Vermeidungsverhalten. Die festzustellenden Einschränkungen der Halswirbelsäule seien als Ausdruck eines dysfunktionalen Schmerzverhaltens zu interpretieren. Wahrscheinlich habe der Beschwerdeführer am 8. Februar 2006 nebst der Commotio cerebri im Gegensatz zur Diagnose der erstbehandelnden Ärzte eine Kontusion der rechten Schulter erlitten, zumal damals Röntgenuntersuchungen der rechten und nicht der linken Schulter durchgeführt worden seien. Bezüglich der rechten Schulter bestünden nach der im Dezember 2006 erfolgten arthroskopischen Acromioplastik und AC-Gelenksresektion weiterhin Einschränkungen bei den Elevationsbewegungen. Die von den erstbehandelnden Ärzten diagnostizierte periphere Ulnarisläsion könne nicht mehr bestätigt werden, und die linksseitige Schwäche im Bein könne nicht durch objektivierbare neurologische Pathologien erklärt werden. Die Leistenschmerzen und dadurch geklagten Einschränkungen seien hauptsächlich durch eine maladaptive Schmerz- und Krankheitsverarbeitung zu erklären. Die neuropsychiatrischen und -psychologischen Untersuchungen vom 19. April sowie vom 16. Mai 2007 bei Dr. med. F.___ sowie Dr. med. G.___, Fachärztin für Neurologie, hätten die Diagnose einer subaffektiven Störung ohne Krankheitswert sowie - aufgrund deutlicher Hinweise für Simulation und Aggravation bei Anzeichen für intentional erzeugte Symptome - den zwingenden Verdacht auf das Bestehen eines sogenannten "Ganser-Syndroms" (Simulationstendenz in belastender Situation) ergeben. Gesamthaft betrachtet dominiere ein dysfunktionales Schmerz- und Krankheitsverhalten. Diese Malcoping-Mechanismen würden aus neuropsychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit von höchstens 20 % begründen. Im aktuellen Beschwerdebild spiele eine allfällig noch vorhandene, strukturell durch die festgestellte beginnende hintere Glaskörperabhebung bedingte Mouches volantes-Symptomatik eine geringe Rolle. Hinsichtlich einer etwaigen dadurch bewirkten Arbeitsunfähigkeit werde nicht Stellung genommen (Urk. 8/18 S. 6 ff. und 11 ff.).
3.3 In der B.___ wurde der Beschwerdeführer interdisziplinär neurologisch, rheumatologisch und psychiatrisch begutachtet. Laut Gutachten vom 25. November 2008 klagte er vordergründig über Schwindel beim Gehen sowie psychische Überforderung im Umgang mit den Unfallfolgen. Die neurologische Beurteilung ergab im Wesentlichen intermittierend auftretende Schwindelbeschwerden ohne Nachweis einer vestibulären Ursache sowie episodische Kopfschmerzen vom Spannungstyp. Wegen des Fehlens sicherer organischer Residuen nach der am 8. Februar 2006 erlittenen MTBI sowie mangels Anhaltspunkten für eine organische Erkrankung des zentralen Nervensystems könne lediglich hinsichtlich der Kopfschmerzen eine qualitative Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anerkannt werden. Die rheumatologische Abklärung führte zur Beurteilung, dass dem Beschwerdeführer aufgrund der Minderbelastbarkeit der operierten rechten Schulter keine körperlich schweren Tätigkeiten mehr zumutbar seien. Die Befunde der psychiatrischen Exploration vermochten die Diskrepanz zwischen den subjektiven Beschwerden und den objektivierbaren Befunden zumindest teilweise in dem Sinne zu erklären, dass beim Beschwerdeführer eine andauernde Persönlichkeitsänderung beziehungsweise Anpassungsstörung im Sinne eines dysfunktionalen Schmerz- und Krankheitsverhaltens diagnostiziert wurde (Urk. 8/35).
In einem Nachtrag vom 9. Oktober 2009 zum B.___ Gutachten vom 25. November 2008 bekräftigte der fallführende Gutachter die gutachterlichen Schlussfolgerungen. Dabei wies er darauf hin, dass die Untersuchungen keine Anhaltspunkte für eine periphere vestibuläre Funktionsstörung geliefert hätten und die subjektive Schwindelsymptomatik nicht habe objektiviert werden können, weshalb am ehesten von einem phobischen Schwankschwindel auszugehen sei. Hinsichtlich der geklagten Sehstörungen bei Verdacht auf beginnende hintere Glaskörperabhebung links hätten sich aufgrund der klinischen Untersuchungsbefunde weitere Abklärungen erübrigt; es sei unwahrscheinlich, dass die Sehstörungen die Arbeitsfähigkeit limitierten (Urk. 8/53).
3.4 Gestützt auf Untersuchungen vom 7. April sowie 29. Mai 2009 erstellte PD Dr. med. C.___, Facharzt für Ophthalmologie, am 3. Juli 2009 ein neuroophthalmologisches Gutachten. Demnach besteht beim Beschwerdeführer eine apparativ objektivierbare unfallbedingte traumatische Läsion beider Sehnerven (traumatische Opticusläsion beidseits) mit Verdacht auf eine unfallbedingte Störung der Augenmotorik (Trochlearisparese links). Zudem bestehe eine Störung der subjektiven visuellen Bewegungswahrnehmung, welche ebenfalls mit überwiegender Wahrscheinlichkeit unfallbedingt sei. Die Läsion befinde sich im Bereich des Systems, welches die visuell-vestibuläre Interaktion steuere. Der vestibuläre Ast aus den peripheren Labyrinthen des Systems, welcher bereits in früheren gutachterlichen Untersuchungen geprüft worden sei, scheine einigermassen intakt zu sein. Hingegen sei der visuelle Ast des Systems nachhaltig gestört. Da im täglichen Leben die Anforderungen an ein dynamisches Sehen gegenüber statischen visuellen Vorgängen absolut im Vordergrund stünden, wirke eine visuelle Bewegungswahrnehmungsstörung beeinträchtigend. Sie sei kausal geeignet, die Schwindelbeschwerden mit Erbrechen zu erklären. Selbst unter Berücksichtigung allfälliger ethnisch bedingter Verhaltensmuster, mit welchen auf Schicksalsschläge reagiert werde, sei die Schilderung der Beschwerden durch den Beschwerdeführer adäquat gewesen. Anlässlich der neuro-otologischen Begutachtung vom 6. November 2007 im E.___ sei in erster Linie der periphere Labyrinthapparat geprüft worden, hingegen seien keine Untersuchungen erfolgt, welche die visuelle Bewegungswahrnehmung prüfen. Insofern seien die bisherigen interdisziplinären Begutachtungen als unvollständig einzustufen. Als Ergänzung der Untersuchung vom 6. November 2007 sei eine nachträgliche Untersuchung der visuo-vestibulären Integrationsstrecke im E.___ wünschenswert, da die für solche Abklärungen erforderliche Infrastruktur dort vermutlich noch vorhanden sei. Prognostisch sei aufgrund von Erfahrungen mit ähnlich gelagerten Fällen keine erhebliche Besserung zu erwarten (Urk. 3/10).
Dr. med. H.___, Facharzt für Neurologie, gelangte in seinem Bericht vom 2. September 2009 unter Berücksichtigung der Ergebnisse eines unauffälligen Schädel-MRI's vom 26. August 2009 und eines normalen EEG-Befunds vom 29. Juni 2009 zur Schlussfolgerung, dass die von Dr. C.___ beschriebenen, durch das erlittene Schädel-Hirntrauma verursachten somatischen Läsionen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit für die invalidisierenden Schwindelbeschwerden verantwortlich seien. Das Fehlen von pathologischen Befunden an den Sehnerven auf den MRI-Bildern sei durchaus zu erwarten gewesen. Der Nervus trochlearis sei nämlich zu dünn, um auf den Bildern sichtbar zu sein (Urk. 3/14).
4.
4.1 Die Ophthalmologen der Augenklinik des D.___ hatten in ihrem Bericht vom 18. Januar 2007 eine hintere Glaskörperabhebung und die Mouches volantes erhoben (Urk. 8/9 S. 15). Die Gutachter des A.___ ihrerseits wiesen klar darauf hin, dass eine allfällige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit aufgrund der in der Augenklinik des D.___ festgestellten Pathologie von ihnen nicht berücksichtigt worden sei (Urk. 8/18 S. 15). Im B.___-Gutachten werden die Augenbeschwerden ohne weiteren Kommentar bei den Nebenbefunden erwähnt (Urk. 8/35 S. 22), wobei der fallführende Gutachter in seinem Nachtrag zum Gutachten vom 9. Oktober 2009 lediglich festhielt, dass es unwahrscheinlich sei, dass die Sehstörungen die Arbeitsfähigkeit limitierten (Urk. 8/53). Der Neuroophthalmologe Dr. C.___ gelangte im Rahmen seiner Exploration zur Schlussfolgerung, dass beim Beschwerdeführer nebst einer Läsion beider Sehnerven mit Verdacht auf Störung der Augenmotorik eine Störung der subjektiven visuellen Bewegungswahrnehmung bestehe, welche die Schwindelbeschwerden mit Erbrechen zu erklären vermöge (Urk. 3/10). Auch der Neurologe Dr. H.___ übernahm die Beurteilung von Dr. C.___ (Urk. 3/14).
4.2 Bevor im Fall des Beschwerdeführers auf ein nicht invalidisierendes, dysfunktionales Schmerz- und Krankheitsverhalten geschlossen werden kann, müssen somatische Pathologien, welche die geklagten Beschwerden hinreichend zu erklären vermöchten, in überzeugender Weise ausgeschlossen werden können. Dies ist vorliegend nicht der Fall. Wie auch im Urteil heutigen Datums im Parallelverfahren UV.2009.00179 festgehalten wurde, bestehen aufgrund des Verlaufs der Beschwerden nach dem Unfall und der ausführlichen neuroophthalmologischen Beurteilung von Dr. C.___ erhebliche Hinweise darauf, dass der Arbeitsunfall vom 8. Februar 2006 organische Schäden im Bereich der Sehnerven beziehungsweise des Gehirns verursacht haben könnte. Auch hat Dr. C.___ in überzeugender Weise dargelegt, dass die Sehstörungen geeignet sind, die vom Beschwerdeführer geklagten beeinträchtigenden Schwindelbeschwerden zu verursachen.
Dr. C.___ empfahl eine weitere Abklärung der visuellen Bewegungswahrnehmung im E.___ zur weiteren Objektivierung und Einordnung der Beschwerden (vgl. S. 20 f. in seinem Gutachten [Urk. 3/10]). Da sich seinem Gutachten keine Angaben zur Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in quantitativer und qualitativer Hinsicht entnehmen lassen, und auch der im Beschwerdeverfahren aufgelegte Bericht der behandelnden Augenärztin Dr. med. I.___ vom 14. September 2010 keine entsprechenden Angaben enthält (Urk. 14/2), besteht weiterer Abklärungsbedarf.
4.3 Grundsätzlich obliegt es der Verwaltung, die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vorzunehmen (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, wenn der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Entgegen dem Antrag des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2) ist die Sache demnach an die IV-Stelle zur Veranlassung einer weiteren neuroophthalmologischen Abklärung des Beschwerdeführers - und zwar soweit möglich wie von Dr. C.___ empfohlen im E.___ - zurückzuweisen. Die beauftragten Fachärzte werden dabei die medizinischen Vorakten und insbesondere das Gutachten des Dr. C.___ zu berücksichtigen haben und zur Objektivierbarkeit der erhobenen neuroophthalmologischen Befunde mittels anerkannter wissenschaftlicher Methoden und zur dadurch bewirkten Einschränkung der zumutbaren Arbeitsfähigkeit Stellung zu nehmen haben. Der IV-Stelle steht es selbstverständlich frei, die nachzuholenden neuroophthalmologischen Abklärungen mit dem Unfallversicherer, welcher gemäss heutigem Urteil im Verfahren UV.2009.00179 ebenfalls weitere Abklärungen vorzunehmen hat, zu koordinieren. Hernach wird die IV-Stelle erneut über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers für die Zeit ab 1. Oktober 2007 zu verfügen haben.
In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen, und die Verfügung der IV-Stelle vom 10. Februar 2010 ist insofern aufzuheben, als damit der Anspruch auf eine Invalidenrente für den Zeitraum ab 1. Oktober 2007 verneint wurde.
5.
5.1 Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zulasten der unter-liegenden IV-Stelle (Urk. 69 Abs. 1bis IVG).
5.2 Nach § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) und Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses festzusetzenden Ersatz der Parteikosten. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die Parteientschädigung auf Fr. 2'500.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzusetzen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 10. Februar 2010 aufgehoben wird, soweit damit der Anspruch auf eine Invalidenrente für die Zeit ab 1. Oktober 2007 verneint wurde, und die Sache wird an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess-entschädigung von Fr. 2500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Kaspar Gehring
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).