IV.2010.00267
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Peter
Urteil vom 25. Oktober 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Krešo Glavaš
Markusstrasse 10, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Mit Verfügung der damals zuständigen Ausgleichskasse des Kantons Zürich, IV-Sekretariat, vom 17. Mai 1994 (Urk. 8/9 = 8/10) war ein erstes Leistungsbegehren vom Juli 1993 (Urk. 8/1; vgl. Urk. 8/6-7) der 1954 in ___ geborenen sowie seit Juli 1970 in der Schweiz lebenden (Aufenthaltsbewilligung C; Urk. 8/1 und 8/21-22) und hierzulande ab 1972 in der Hotellerie/Gastronomie erwerbstätigen (zuletzt von März 1975 bis August 2004 als Service-/Buffet- bzw. Hausdienstangestellte im Restaurant Y.___ in '___'; Urk. 8/3, 8/13, 8/19-20, 8/23 und 8/46) X.___ nach Vornahme medizinischer und beruflich-erwerblicher Abklärungen (Urk. 8/3-5 und 8/8) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/11-12) abgewiesen worden. Nach weiteren Abklärungen (Urk. 8/13-14) und Erlass eines entsprechenden Vorbescheids (Urk. 8/16) erging am 5. August 1994 nochmals eine rentenablehnende Verfügung (Urk. 8/17 = 8/18; s. Feststellungsblatt vom 30. Juni 1994 [Urk. 8/15]).
Auf Neuanmeldung vom Mai/Juni 2004 (Urk. 8/21) liess die nunmehr zuständige Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, die Versicherte nach ersten medizinischen und beruflich-erwerblichen Abklärungen (Urk. 8/19-20, 8/23, 8/25-29 und 8/31-32) psychiatrisch begutachten (Mitteilung vom 25. November 2004 [Urk. 8/33] und Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 26. Februar 2005 [Urk. 8/34]), bevor sie ihr mit Verfügung vom 20. Mai 2005 (Urk. 8/40) eine halbe Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 50 % mit Wirkung ab 1. Februar 2005 zusprach (s. Feststellungsblatt vom 24. März 2005 [Urk. 8/35] und gleichzeitig ergangene Mitteilung des Beschlusses an die zuständige Ausgleichskasse [Urk. 8/36], samt Begründungsbeiblatt ['Verfügungsteil 2'; Urk. 8/37]). Die von der Versicherten dagegen am 17. Juni 2005 erhobene Einsprache (Urk. 8/45) wurde mit Entscheid vom 21. September 2005 (Urk. 8/49) abgewiesen (vgl. Urk. 8/50).
1.2 Im Zuge eines im April 2008 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens (Fragebogen vom 15. April 2008 [Urk. 8/51]) tätigte die Verwaltung verschiedene medizinische und beruflich-erwerbliche Abklärungen (Urk. 8/52-55; vgl. Urk. 8/56 und 8/58-61) und leitete eine MEDAS-Begutachtung beim Zentrum A.___ ein (Mitteilung vom 13. August 2008 [Urk. 8/63], samt Fragenkatalog [Urk. 8/62]; vgl. Urk. 8/64). Da die mitunter ophthalmologische Abklärungen umfassende Begutachtung dort nicht durchgeführt werden konnte (vgl. Urk. 8/65-66), erging stattdessen ein entsprechender Gutachtensauftrag an die Institution B.___ (Mitteilung vom 10. Dezember 2008 [Urk. 8/68], samt Fragenkatalog [Urk. 8/67]; vgl. Urk. 8/69). Nach Eingang des von den B.___-Verantwortlichen mit Schreiben vom 18. August 2009 (Urk. 8/71/1) übermittelten Gutachtens vom 10. August 2009 (gezeichnet: Dres. med. C.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, D.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, E.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und F.___, Fachärztin für Ophthalmologie; Urk. 8/71/2-23; samt Beilagen [Urk. 8/71/24-31]) und Beizug des IK-Auszugs vom 20. April 2009 (Urk. 8/70) wurde der Versicherten mit Vorbescheid vom 21./27. Oktober 2008 (Urk. 8/73-75) die Rentenaufhebung in Aussicht gestellt, wobei ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 25 % ermittelt wurde (s. Feststellungsblatt vom 26. Oktober 2008 [Urk. 8/72]). Nach Kenntnisnahme der - von der inzwischen durch Rechtsanwalt Dr. Krešo Glavaš vertretenen Versicherten (Urk. 8/77 und 8/80) - dagegen am 6. November 2009 erhobenen (Urk. 8/76 und 8/78) sowie am 8. Dezember 2009 (Urk. 8/83 und 8/86) und 28. Dezember 2009 (Urk. 8/90) ergänzten Einwände (samt Beilagen: Urk. 8/81-82, 8/84-85 und 8/87-89) verfügte die Verwaltung am 23. Februar 2010 die angekündigte Rentenaufhebung auf das Ende des der Verfügung folgenden Monats, das heisst per 31. März 2010 (Urk. 2 = 8/92; s. Feststellungsblatt vom 22. Februar 2010 [Urk. 8/91]).
2.
2.1 Hiergegen liess die - weiterhin durch Rechtsanwalt Dr. Glavaš vertretene (Urk. 4) - Versicherte beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Eingabe vom 16. März 2010 (Urk. 1; samt Beilagen [Urk. 3/3-4]) Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren um kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Weiterausrichtung der bisherigen Invalidenrente, eventuell Veranlassung ergänzender medizinischer Abklärungen (in Form einer ophthalmologischen bzw. polydisziplinären [Ober-]Expertise; S. 2 Ziff. I.1-3 und S. 5 Ziff. III.5).
2.2 Die Verwaltung schloss mit Beschwerdeantwort vom 13. April 2010 (Urk. 7; samt Aktenbeilage [Urk. 8/1-92]) auf Abweisung der Beschwerde, wovon der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 16. April 2010 (Urk. 9) Kenntnis gegeben wurde.
3.
3.1 Die Angelegenheit erweist sich beim derzeitigen Stand der Akten als spruchreif und kann demzufolge ohne Weiterungen der Erledigung zugeführt werden. Dass der von der Beschwerdeführerin ins Feld geführte angebliche B.___-Gutachtensnachtrag vom 23. Dezember 2009 (Urk. 1 S. 3 f. Ziff. III.2) nicht aktenkundig ist, bleibt für den Prozessausgang folgenlos, wobei die Existenz einer von B.___-Ophthalmologin Dr. F.___ am 23. Dezember 2009 erteilten ergänzenden Auskunft ohnehin fraglich erscheint (vgl. Urk. 8/81 = 8/85, 8/83 = 8/86 und 8/88 = 8/90).
3.2 Auf die Parteivorbringen (Urk. 1 und 7) sowie die zu würdigenden Unterlagen (Urk. 3/3-4 und 8/1-92) ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu beurteilen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin, namentlich, ob diese über den 31. März 2010 hinaus Anspruch auf eine halbe Invalidenrente hat.
1.2 Die Beschwerdegegnerin erwog, gemäss den eingehenden medizinischen Abklärungen sei der Beschwerdeführerin seit Juni 2009 sowohl die Ausübung der angestammten Tätigkeit als Hausdame als auch die Verrichtung einer behinderungsangepassten Erwerbstätigkeit zu 75 % zumutbar; somit sei eine Verbesserung des Gesundheitszustandes ausgewiesen. Ohne Behinderung könnte die Beschwerdeführerin ein nominallohnentwicklungsbereinigtes Jahreseinkommen von Fr. 55'632.-- erzielen. Verglichen mit dem durch Verwertung des zumutbaren Restarbeits- und Leistungsvermögens erzielbaren Einkommen von Fr. 41'724.-- resultiere eine behinderungsbedingte Erwerbseinbusse von Fr. 13'908.-- respektive ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 25 %. Im B.___-Gutachten vom 10./18. August 2009 (Urk. 8/71/1-23) sei ausdrücklich von einer mittels Kontaktlinsenverordnung erzielten Verbesserung der Myopie-Korrektur die Rede. Eine durch die Kontaktlinsen-Gleitsichtbrillen-Kombination bewirkte Verbesserung der Sehleistung werde auch im von der Beschwerdeführerin selbst aufgelegten Bericht der G.___ AG vom 27. November 2009 (Urk. 3/3 = 8/82 = 8/84) bestätigt. Entscheidend sei nicht eine ohnehin nicht zu erwartende Verbesserung der Kurzsichtigkeit an sich, sondern vielmehr die dokumentierte Verbesserung der korrigierten Sehleistung, wobei im B.___-Gutachten und im Bericht der G.___ AG bezüglich der mittels Sehilfenkombination korrigierten Sehleistung übereinstimmende Visuswerte ausgewiesen würden. Dem von der Beschwerdeführerin beigebrachten Bericht des Augenzentrums H.___ vom 22. Dezember 2009 (gezeichnet: PD Dr. med. I.___, Facharzt für Ophthalmologie, und Dr. med. J.___; Urk. 8/87 = 8/89) lasse sich nebst einer Besserung rechts zwar eine auf eine Linsentrübung zurückzuführende Verschlechterung links entnehmen, doch lehne die Beschwerdeführerin eine operative Behandlung vehement ab und ergebe sich aus der nur geringfügigen Verschlechterung am ohnehin schwächeren linken Auge keine zusätzliche Einschränkung des zumutbaren Restarbeits- und Leistungsvermögens (Urk. 2 = 8/92). Hieran hält die Beschwerdegegnerin unter Verweis auf die RAD-ärztliche Stellungnahme von Dr. med. K.___, Praktischer Arzt/Vertrauensarzt SGV/Zertifizierter Medizinischer Gutachter SIM, vom 30. Januar 2010 (Urk. 8/91/2) fest.
Die Beschwerdeführerin lässt demgegenüber vorbringen, ihr Gesundheitszustand habe sich seit der Rentenzusprache nicht wesentlich verändert. Die kombinierte Kontaktlinsen-Brillen-Versorgung bestehe laut Bestätigung der G.___ AG vom 27. November 2009 schon seit 2004, ohne dass es seither zu einer ins Gewicht fallenden Veränderung gekommen sei. Die B.___-Verantwortlichen seien mithin fälschlicherweise davon ausgegangen, dass die Einstellung einer Sehleistung von zirka 20 % am rechten und 10 % am linken Auge erst nach der Rentenzusprache erfolgt sei; soweit sich die B.___-Ophthalmologin Dr. F.___ am 23. Dezember 2009 auf frühere Berichterstattungen von Augenarzt Dr. med. R.___ (vom 8. September 1993 [Urk. 8/5], 20. Juni 1994 [Urk. 8/14] und insbes. 23. Juni 2004 [Urk. 8/25]) berufen habe, sei dies nicht stichhaltig, weil die vormalige Kontaktlinsen-Brillen-Versorgung nicht durch diesen Arzt, sondern durch den Verantwortlichen der G.___ AG (L.___) erfolgt sei. Im Übrigen habe die MEDAS-Abklärung das Vorliegen einer somatoformen Schmerzstörung bestätigt, womit sich auch die psychische Situation keineswegs verbessert habe. Dadurch, dass sie die zuletzt inne gehabte Teilzeitstelle als Raumpflegerin bei der M.___ SA (Rechtsnachfolgerin der N.___ AG) per 31. Januar 2010, mithin noch vor Erlass des angefochtenen Entscheids, verloren habe (Kündigungsschreiben vom 30. November 2009 [Urk. 3/4]), sei die Beschwerdeführerin psychisch völlig aus der Bahn geworfen worden (Urk. 1).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (sog. allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik (BFS) periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 476 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom sogenannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41.9 Stunden (bis 1998), 41.8 Stunden (1999-2002), 41.7 Stunden (2003-2007) beziehungsweise 41.6 Stunden (seit 2008; Die Volkswirtschaft 9-2011 S. 94 Tabelle B9.2, mit Hinweis betreffend "Umschlüsselung" der Daten vor 2009; vgl. BGE 129 V 484 E. 4.3.2, 126 V 77 E. 3b/bb und 124 V 322 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a). Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen: BGE 126 V 75).
2.2 Ändert sich der Invaliditätsgrad eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
Kann eine rentenberechtigte Person neu ein Erwerbseinkommen erzielen oder ein bestehendes Erwerbseinkommen erhöhen, so wird die Rente gemäss Art. 31 IVG (in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) nur dann im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG revidiert, wenn die Einkommensverbesserung jährlich mehr als Fr. 1'500.-- beträgt (Abs. 1). Für die Revision der Rente werden vom Betrag, der Fr. 1'500.-- übersteigt, nur zwei Drittel berücksichtigt (Abs. 2). Nach dem Rechtssinn von Art. 31 IVG bezieht sich der lediglich zu zwei Dritteln zu berücksichtigende Betrag auf die (um Fr. 1'500.-- reduzierte) Einkommensverbesserung und nicht auf das gesamte Erwerbseinkommen (Urteil des BGer 9C_226/2011 vom 15. Juli 2011 E. 4.4.3.2 am Ende). Sodann findet Art. 31 IVG nur auf Rentenrevisionsfälle Anwendung, in denen die betroffene Person ihre Restarbeitsfähigkeit auf dem Arbeitsmarkt tatsächlich verwertet und dadurch - durch erneute Aufnahme einer Erwerbstätigkeit oder Erweiterung des bisherigen Arbeitspensums - ein entsprechendes Einkommen erwirtschaftet. Nicht heranzuziehen ist die Bestimmung demgegenüber in Fällen, in welchen dem Rentenbezüger im Rahmen des Einkommensvergleichs lediglich ein hypothetisches, auf der Basis von Tabellenlöhnen ermitteltes (erhöhtes) Invalideneinkommen angerechnet wird (BGE 136 V 216 E. 5.6.1).
Gemäss Art. 88a Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) ist bei einer Verbesserung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) die anspruchsbeeinflussende Änderung für die Herabsetzung oder Aufhebung der Leistung von dem Zeitpunkt an zu berücksichtigen, in dem angenommen werden kann, dass sie voraussichtlich längere Zeit dauern wird. Sie ist in jedem Fall zu berücksichtigen, nachdem sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat und voraussichtlich weiterhin andauern wird. Die hiezu notwendige Prognose unterliegt dabei dem im Sozialversicherungsrecht üblichen Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (BGE 119 V 7 E. 3c/aa mit Hinweisen). Nach der höchstrichterlichen Praxis zu Art. 88a Abs. 1 IVV (vgl. etwa Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2, I 444/04 vom 11. Januar 2005 E. 5.3.2 und I 486/04 vom 14. Dezember 2004 E. 3.1) ist eine Rente bei Verringerung oder Wegfall der Invalidität im Normalfall erst nach Ablauf von drei Monaten seit dem Eintritt der anspruchserheblichen Veränderung herabzusetzen oder aufzuheben (BGE 119 V 98 E. 4a; Urteil des EVG I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3). Die Herabsetzung oder Aufhebung der Renten erfolgt im Normalfall frühestens vom ersten Tag des zweiten der Zustellung der Verfügung folgenden Monats an (d.h. mit Wirkung 'ex nunc et pro futuro'; Art. 88bis Abs. 2 lit. a IVV); rückwirkend vom Eintritt der für den Anspruch erheblichen Änderung an erfolgt die Herabsetzung oder Aufhebung, wenn die unrichtige Ausrichtung einer Leistung darauf zurückzuführen ist, dass der Bezüger sie unrechtmässig erwirkt hat oder der ihm gemäss Art. 77 IVV zumutbaren Meldepflicht nicht nachgekommen ist (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV).
2.3 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte haben die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Hinsichtlich des Beweiswertes eines Arztberichtes ist also entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen begründet sind. Ausschlaggebend für den Beweiswert ist grundsätzlich somit weder die Herkunft eines Beweismittels noch die Bezeichnung der eingereichten oder in Auftrag gegebenen Stellungnahme als Bericht oder Gutachten (BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 351 E. 3a).
Was die Rolle von Medizinischen Abklärungsstellen (MEDAS; Art. 72bis Abs. 1 IVV) im Rahmen der Beurteilung von Leistungsansprüchen gegenüber der Invalidenversicherung angeht, ist darauf hinzuweisen, dass das Bundesgericht in dem in BGE 137 V 210 publizierten Grundsatzurteil 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011 zu der - insbesondere in einem Rechtsgutachten von Prof. Dr. Jörg Paul Müller und Dr. Johannes Reich vom 11. Februar 2010 - erhobenen Kritik an der Rechtsprechung zum Beweiswert von MEDAS-Expertisen unter konventions- und verfassungsrechtlichem Blickwinkel Stellung genommen hat. Dabei ist es zum Schluss gelangt, dass die Beschaffung medizinischer Entscheidungsgrundlagen durch externe Gutachtensinstitute wie die MEDAS in der schweizerischen Invalidenversicherung sowie deren Verwendung auch im Gerichtsverfahren an sich verfassungs- und konventionskonform ist (E. 2.1-2.3). Anderseits sah das Bundesgericht die Verfahrensgarantien aufgrund des Ertragspotentials der Tätigkeit der MEDAS zuhanden der Invalidenversicherung und der damit gegebenen wirtschaftlichen Abhängigkeit als latent gefährdet an (E. 2.4). Es bejahte daher die Notwendigkeit von Korrektiven:
- auf administrativer Ebene:
- Vergabe der MEDAS-Begutachtungsaufträge nach dem Zufallsprinzip (E. 3.1),
- Mindestdifferenzierung des Gutachtenstarifs (E. 3.2),
- Verbesserung und Vereinheitlichung der Qualitätsanforderungen und -kontrolle (E. 3.3),
- Stärkung der Partizipationsrechte:
- bei Uneinigkeit ist die Expertise durch eine beim kantonalen Versicherungsgericht oder beim Bundesverwaltungsgericht anfechtbare Zwischenverfügung anzuordnen (E. 3.4.2.6; Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 132 V 93),
- der versicherten Person stehen vorgängige Mitwirkungsrechte zu (E. 3.4.2.9; Änderung der Rechtsprechung gemäss BGE 133 V 446);
- auf gerichtlicher (erstinstanzlicher) Ebene:
- bei festgestellter Abklärungsbedürftigkeit hat das kantonale Versicherungsgericht oder das Bundesverwaltungsgericht grundsätzlich selber eine medizinische Begutachtung anzuordnen (E. 4.4.1.3 und 4.4.1.4; Änderung der Rechtsprechung gemäss ARV 1997 Nr. 18 S. 85 [C 85/95] E. 5d mit Hinweisen, Urteil des EVG H 355/99 vom 11. April 2000 E. 3b), wobei die Kosten der Invalidenversicherung auferlegt werden können (E. 4.4.2).
Schliesslich hat das Bundesgericht entschieden, dass nach altem Verfahrensstandard eingeholte Gutachten ihren Beweiswert nicht per se verlieren. Vielmehr ist im Rahmen einer gesamthaften Prüfung des Einzelfalls mit seinen spezifischen Gegebenheiten und den erhobenen Rügen entscheidend, ob das abschliessende Abstellen auf die vorhandenen Beweisgrundlagen im angefochtenen Entscheid vor Bundesrecht standhält (E. 6; vgl. Urteile des BGer 9C_120/2011 vom 25. Juli 2011 E. 4.1 und 9C_189/2011 vom 8. Juli 2011 E. 3.2).
3.
3.1 Als zeitlicher Ausgangspunkt für die vergleichende Prüfung einer anspruchserheblichen Änderung ist vorliegend der Einspracheentscheid vom 21. September 2005 (Urk. 8/49) heranzuziehen, womit der Beschwerdeführerin eine halbe Invalidenrente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 50 % mit Wirkung ab 1. Februar 2005 zugesprochen worden war.
Gemäss der dortigen Begründung und laut den der damaligen Rentenzusprache zugrunde gelegenen internen Festhaltungen (Feststellungsblatt vom 24. März 2005 [Urk. 8/35] und RAD-ärztliche Stellungnahme von Dr. med. O.___ vom 15. September 2005 [Urk. 8/50]) war die Beschwerdeführerin seinerzeit als im Gesundheitsfall Vollererwerbstätige qualifiziert und war in medizinischer Hinsicht namentlich gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ vom 26. Februar 2005 (Urk. 8/34), den Bericht der Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation des Spitals P.___ vom 30. September 2004 (gezeichnet: Dr. med. Q.___, Leitender Arzt; Urk. 8/32) sowie den Bericht von Dr. R.___ vom 23. Juni 2004 (Urk. 8/25/1-7; samt Bericht der Augenklinik des Spitals S.___ vom 27. Februar 2004 [gezeichnet: Dres. med. T.___ und U.___; Urk. 8/25/8-9]) von einer 50%igen Restarbeits- und Leistungsfähigkeit hinsichtlich der angestammten Tätigkeit als Serviceangestellte wie auch bezüglich jeder anderen behinderungsangepassten Tätigkeit ausgegangen worden. Die 50%ige Arbeitsunfähigkeit war der als gesundheitliches Hauptproblem bezeichneten Augenproblematik zugeschrieben worden, während der Schmerzproblematik (panvertebrales Schmerzsyndrom bei Wirbelsäulenfehlform/-fehlhaltung, dekonditionierter Rumpfmuskulatur und Adipositas) und der in psychischer Hinsicht erhobenen (leichtgradigen) Depressivität bei als nicht krankheitswertig erachtetem somatoformem Störungsbild (zufolge insgesamt unerheblicher psychosozialer Belastungsfaktoren) wie auch den übrigen Problemkreisen (v.a. arterielle Hypertonie) keine zusätzliche Auswirkung auf das Restarbeits- und Leistungsvermögen zugebilligt worden war. In erwerblicher Hinsicht war ausgehend von einem nominallohnentwicklungsbereinigten Valideneinkommen von Fr. 53'150.-- auf einen anspruchsbegründenden Invaliditätsgrad von 50 % geschlossen worden (Invalideneinkommen: Fr. 26'575.-- = Fr. 53'150.-- x 50 %).
3.2 Unstreitig ist die Beschwerdeführerin weiterhin als im Gesundheitsfall Vollerwerbstätige zu qualifizieren. Zwar stellt sich nicht nur im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruches, sondern auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 Abs. 1 ATSG) unter dem Gesichtspunkt des Art. 28a Abs. 3 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 3ter IVG) in Verbindung mit Art. 16 ATSG und Art. 7 Abs. 2 ATSG die Frage nach der anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode, doch besteht im Lichte der Akten kein Anlass, darauf von Amtes wegen zurückzukommen. Die seit Mai 1981 verheiratete Beschwerdeführerin hatte auch nach der 1982 und 1989 erfolgten Geburt ihrer Töchter ihre Berufstätigkeit beim Restaurant Y.___ beibehalten und war jedenfalls ab Oktober 1990 wieder vollerwerbstätig gewesen (vgl. Arbeitgeberberichte vom 24. Juli 1993 [Urk. 8/3], 3. Juni 1994 [Urk. 8/13] und 24. Juni 2004 [Urk. 8/19]). Dass sie - nach zwischenzeitlichem Arbeitslosentaggeldbezug nach Massgabe einer Vermittlungsfähigkeit von 50 % von Mai 2005 bis Mitte März 2006 (vgl. Urk. 8/43-44; vgl. auch Urk. 8/52) - bei der N.___ AG beziehungsweise M.___ SA nurmehr teilzeitlich gearbeitet hat (10 Stunden pro Woche bei einer betriebsüblichen Wochenarbeitszeit von 41.25 Stunden; Arbeitgeberbericht vom 18. Mai 2008 [Urk. 8/53/1-8], samt Lohnbuchauszügen 2006 und 2007 [Urk. 8/53/9-10]; vgl. IK-Auszüge vom 23. April 2008 [Urk. 8/52] und 20. April 2009 [Urk. 8/70] sowie Lohnabrechnungen Oktober bis Dezember 2007 [Urk. 8/55]), indiziert keine blosse Teilerwerbstätigkeit im Gesundheitsfall.
3.3 Da die Beschwerdeführerin mit ihrer Teilzeittätigkeit bei der N.___ AG beziehungsweise M.___ SA kein rententangierendes Einkommen zu erzielen vermochte (der Verdienst belief sich für die Zeit von Mitte März bis Dezember 2006 auf Fr. 11'605.--, für die Zeit von Januar bis Dezember 2007 auf Fr. 19'373.-- und für die Zeit von Januar bis Dezember 2008 auf Fr. 23'028.--; Urk. 8/70; vgl. Urk. 8/53/9-10 und 8/55), fällt eine Herabsetzung oder Aufhebung der halben Rente aufgrund effektiver Einkommenserzielung ausser Betracht. Ausserdem hat die Beschwerdeführerin ihre Anstellung erstelltermassen im Zuge einer betrieblichen Umstrukturierung per Ende Januar 2010 verloren (Kündigungsschreiben der Arbeitgeberin vom 30. November 2009 [Urk. 3/4]).
3.4 Die Beschwerdegegnerin stützt ihre Annahme, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache im Jahr 2005 verbessert haben soll, auf das - nach Kenntnisnahme der Selbstdeklaration der Beschwerdeführerin vom 15. April 2008 (Urk. 8/51) sowie Erhebung des Berichts von Dr. med. V.___, Facharzt für Allgemeine Innere Medizin, vom 2. Juni 2008 (Urk. 8/54/1-2; samt Bericht des Spitals S.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 13. September 2007 [gezeichnet: PD Dr. med. W.___ und Dr. med. AA.___; Urk. 8/54/3-4]; vgl. auch Auskünfte von H.___-Arzt PD Dr. I.___ vom 4. Juli 2008 [Urk. 8/57] und Dr. med. BB.___, Facharzt für Ophthalmologie, vom 9. Juli 2008 [Urk. 8/57/7]) - auf RAD-ärztliche Veranlassung eingeholte (Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. CC.___, Praktischer Arzt, vom 6. August 2008 [Urk. 8/72/3]; vgl. auch Stellungnahmen von Dr. C.___ vom 4. August 2008 [Urk. 8/72/2-3] und 25. November 2008 [Urk. 8/72/4]) - B.___-Gutachten vom 10./18. August 2009 (Urk. 8/71), welches von RAD-Arzt Dr. C.___ am 14. September 2009 als hinsichtlich des Nachweises einer gesundheitlichen Verbesserung seit 2005 schlüssig, nachvollziehbar und plausibel gewürdigt (Urk. 8/72/4-5) und von RAD-Arzt Dr. K.___ mit Stellungnahme vom 30. Januar 2010 (Urk. 8/91/2) auch im Lichte der von der Beschwerdeführerin nachgebrachten Unterlagen (Bericht der G.___ AG vom 27. November 2009 [Urk. 3/3 = 8/82 = 8/84] und H.___-Bericht vom 22. Dezember 2009 [Urk. 8/87 = 8/89]) als beweiskräftig befunden wurde.
Im fraglichen - in Kenntnis der von der Beschwerdegegnerin übermittelten Verwaltungsakten (vgl. Urk. 8/69, 8/71/2 und 8/71/4-5 Ziff. 2.1.1) und unter Beizug weiterer medizinischer Unterlagen (Berichte von Dr. med. D.___, Facharzt für Anästhesiologie und Intensivmedizin, vom 3. August 2007 [Urk. 8/71/30-31] und Dr. med. EE.___, Facharzt für Chirurgie, vom 20. August 2008 [Urk. 8/71/28-29]; vgl. Urk. 8/71/2 und 8/71/5 Ziff. 2.1.2; vgl. zum Aktenauszug: Urk. 8/71/6-7 Ziff. 2.2) sowie nach (am 10. Juni 2009 erfolgter; Urk. 8/71/2) Vornahme internistischer/allgemeinmedizinischer, psychiatrischer, orthopädischer und ophthalmologischer Anamneseerhebungen und Durchführung entsprechender spezialärztlicher Untersuchungen (vgl. Urk. 8/71/2, 8/71/7-8 Ziff. 3, 8/71/8-11 Ziff. 4.1, 8/71/11-16 Ziff. 4.2 und 8/71/17-19 Ziff. 4.3; inkl. laborieller Zusatzabklärung: Urk. 8/71/8 Ziff. 3.3.1.1) erstatteten MEDAS-Gutachten wurde - als Ergebnis einer multidisziplinären Konsensbesprechung unter den beteiligten Fachpersonen (Urk. 8/71/2 und 8/71/20 Ziff. 6) - folgende arbeitsfähigkeitsrelevante Diagnose gestellt (Urk. 8/71/20 Ziff. 5.1):
Verminderte Sehfähigkeit beidseits mit/bei
- anlagebedingter Fehlsichtigkeit (Myopia magna, Astigmatismus) beidseits (ICD-10 H52.1, H52.2)
- Sicca-Syndrom beidseits (ICD-10 H04.1)
- Fundus myopicus beidseits (ICD-10 H44.2)
- Linsentrübung beidseits (Katarakt) (ICD-10 H26.0)
- Presbyopie (ICD-10 H52.4)
- Microstrabismus divergens links (ICD-10 H50.4)
- Amblyopie links (ICD-10 H53.0)
Alsdann wurden die folgenden Diagnosen ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit aufgeführt (Urk. 8/71/20 Ziff. 5.2):
1. anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4)
- multilokuläres Schmerzsyndrom, derzeit ohne relevantes klinisches Korrelat (ICD-10 R52.1)
2. ängstlich vermeidende akzentuierte Persönlichkeitszüge (ICD-10 Z73.1)
3. arterielle Hypertonie (ICD-10 I10)
Zur Arbeits(un-)fähigkeit in der angestammten und in anderen Tätigkeiten wurde ausgeführt, dass von der Beschwerdeführerin beklagte Sehstörungen und Schmerzen an diversen Körperteilen im Vordergrund stehen würden. Bei der ophthalmologischen Untersuchung habe die bekannte Myopie bestätigt werden können. Trotz Korrektur sei die Sehschärfe eingeschränkt. Es bestünden Gesichtsfelddefekte, und die Beschwerdeführerin habe kein räumliches Sehvermögen. Nicht geeignet seien daher Tätigkeiten wie etwa an schnell drehenden Maschinen. Für die bisher ausgeübten Tätigkeiten als Hausdame und Raumpflegerin bestehe aus ophthalmologischer Sicht eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit von 25 %. Bei der orthopädischen Untersuchung hätten keine wesentlichen pathologischen Befunde erhoben werden können. Es sei die Diagnose eines multilokulären Schmerzsyndroms ohne klinisches Korrelat gestellt worden, welches keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit verursache. Bei der psychiatrischen Untersuchung sei die Diagnose einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung gestellt worden. Damit könnten die von der Beschwerdeführerin vermehrt empfundenen Schmerzen erklärt werden. Eine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ergebe sich daraus aus psychiatrischer Sicht aber nicht. Die internistischen und anderweitigen somatischen Befunde und Diagnosen seien klinisch kompensiert und hätten keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit. Zusammengefasst sei die Beschwerdeführerin aus polydisziplinärer Sicht für die bisherigen Tätigkeiten als Hausdame und Raumpflegerin wie auch für jede andere körperlich leichte bis mittelschwere, adaptierte Tätigkeit zu 75 % arbeits- und leistungsfähig (Urk. 8/71/20-21 Ziff. 6.2). Zum Beginn der Arbeitsunfähigkeit wurde festgehalten, dass die Myopie seit der Kindheit bestehe. Die Folgen dieser Augenerkrankung hätten sich allmählich eingestellt. Im Jahr 2004 sei von Augenarzt Dr. R.___ eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit als Serviertochter attestiert worden. Inwieweit diese Arbeitsunfähigkeit auch für die anderen Tätigkeiten, welche die Beschwerdeführerin mehrheitlich ausgeübt habe, gegolten habe, gehe aus den Akten nicht hervor. In der Zwischenzeit sei die Korrektur der Myopie mit Kontaktlinsen verbessert worden, so dass bei der Untersuchung noch eine Arbeitsunfähigkeit von 25 % festgestellt worden sei. Diese gelte ab dem Datum der im Juni 2009 durchgeführten Untersuchung (Urk. 8/71/21 Ziff. 6.3). In der Stellungnahme zu früheren ärztlichen Einschätzungen wurde nochmals darauf hingewiesen, dass im Jahr 2004 von Augenarzt Dr. R.___ eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit attestiert worden sei, inzwischen die Korrektur der Sehstörung aber mittels Kontaktlinsen habe verbessert werden können, so dass die Arbeitsunfähigkeit nurmehr 25 % betrage. Aus Sicht des Bewegungsapparates seien schon bisher keine wesentlichen strukturellen Veränderungen beschrieben worden; in Übereinstimmung mit der B.___-gutachterlichen Einschätzung sei schon früher ein Schmerzsyndrom festgestellt worden, welches rein orthopädisch/rheumatologisch keinen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit habe. Aus psychiatrischer Sicht könne die im früheren Gutachten von Dr. Z.___ vom 26. Februar 2005 diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung bestätigt werden. Während Dr. Z.___ eine rezidivierende depressive Störung diagnostiziert und daraus eine Arbeitsunfähigkeit von 30 % abgeleitet habe, habe bei der nunmehrigen Untersuchung keine depressive Symptomatik bestanden, weshalb aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit mehr attestiert werden könne (Urk. 8/71/21-22 Ziff. 6.6). Hinsichtlich etwaiger medizinischer Massnahmen wurde aus ophthalmologischer Sicht die ausreichende Benetzung der Augen mit einem Tränenersatzmittel empfohlen. Wegen der erhöhten Gefahr einer Netzhautablösung wurde ausserdem die regelmässige Vornahme von Funduskontrollen und für den Fall einer Zunahme der Linsentrübung die Erwägung einer Katarakt-Operation postuliert (Urk. 8/71/22 Ziff. 6.7). Berufliche Massnahmen wurden als nicht empfehlenswert erachtet; dies mit dem Hinweis, dass die Beschwerdeführerin als Raumpflegerin tätig und aus medizinischer Sicht problemlos in der Lage sei, ihr Pensum noch auszudehnen (Urk. 8/71/22 Ziff. 6.8).
Zusammenfassend gelangten die B.___-Verantwortlichen zu folgendem Schluss (Urk. 8/71/22 Ziff. 6.9):
"Die 55-jährige Explorandin ist für die bisher ausgeübten Tätigkeiten wie auch für eine andere, körperlich leichte bis mittelschwere Tätigkeit zu 75 % arbeits- und leistungsfähig, in einem ganztägigem Pensum verwertbar. Medizinische Massnahmen zur Erhaltung der Arbeitsfähigkeit können empfohlen werden. Berufliche Massnahmen können nicht empfohlen werden. Aufgrund der subjektiv empfundenen Leistungseinschränkung und der psychosozialen Situation ist es eher unwahrscheinlich, dass die Explorandin ihr Erwerbspensum wieder wesentlich steigern wird."
3.5 Nachdem die vormalige Berentung allein mit Rücksicht auf die Augenproblematik erfolgt und weder den Affektionen am Bewegungsapparat noch den psychischen Störungsbildern aus dem affektiven oder somatoformen Formenkreis noch den allgemeinmedizinischen beziehungsweise internistischen Problempunkten eine relevante Auswirkung auf das zumutbare (Rest-)Arbeits- und Leistungsvermögen zugebilligt worden war, lässt der Umstand der B.___-gutachterlich negierten Depressivität und postulierten Zumutbarkeit der Schmerzbewältigung (vgl. dazu die gutachtliche Stellungnahme zur Selbsteinschätzung der Beschwerdeführerin: Urk. 8/71/21 Ziff. 6.5) noch keine relevante gesundheitliche Verbesserung erkennen. Massgebend ist folglich, ob in Bezug auf die Augenproblematik mit dem im Sozialversicherungsrecht geltenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit (vgl. BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3) auf eine solche zu schliessen ist. Die B.___-Verantwortlichen begründeten die diesbezüglich ausgemachte Verbesserung nicht mit einer Zunahme der unkorrigierten Sehfähigkeit, sondern leiteten die graduelle Erhöhung der Arbeits- und Leistungsfähigkeit aus einer in der Zwischenzeit erfolgten Korrektur der Myopie mit Kontaktlinsen ab. Die von B.___-Ophthalmologin Dr. F.___ am 10. Juni 2009 erhobenen Werte für die unkorrigierte Sehschärfe (Urk. 8/71/18 Ziff. 4.3.2; vgl. auch den auf einer Untersuchung vom 25. November 2008 beruhenden Bericht der G.___ AG vom 27. November 2009 [Urk. 3/3 = 8/82 = 8/84] und den auf Untersuchungsergebnissen vom 18. September 2008, 18. November und 16. Dezember 2009 beruhenden H.___-Bericht vom 22. Dezember 2009 [Urk. 8/87 = 8/89]) weisen denn auch im Vergleich zu den früheren Angaben (vgl. Berichte der G.___ AG vom 27. November 2009 [Urk. 3/3 = 8/82 = 8/84], von Dr. R.___ vom 23. Juni 2004 [Urk. 8/25/1-7, insbes. 8/25/7] und der S.___-Augenklinik vom 27. Februar 2004 [Urk. 8/25/8-9] betreffend Untersuchungen vom 17. Februar und 28. August 2004; vgl. Urk. 8/29) keine Verbesserung der natürlichen Sehfähigkeit aus. Was die (best-)korrigierten Messwerte angeht, liegen diese mit Fernvisusangaben (rechts/links) von 0.50/0.25 (gemäss B.___-Gutachten vom 10./18. August 2009 [Urk. 8/71/1-23, insbes. 8/71/18]), 0.55/0.25 (gemäss Bericht der G.___ AG vom 27. November 2009 [Urk. 3/3 = 8/82 = 8/84]) beziehungsweise 0.63/0.25 (Kontrolle vom 18. September 2008) respektive 0.63/0.16 (Kontrollen vom 18. November und 16. Dezember 2009; gemäss H.___-Bericht vom 22. Dezember 2009 [Urk. 8/87 = 8/89]) zwar über den 2005 aktenkundig gewesenen Werten von 0.30/0.10 (laut Bericht von Dr. R.___ vom 23. Juni 2004 [Urk. 8/25/1-7, insbes. 8/25/7]) beziehungsweise 0.40/0.16 (laut Bericht der S.___-Augenklinik vom 27. Februar 2004 [Urk. 8/25/8-9]), wobei Vergleichbares auch für die korrigierte Sehschärfe in die Nähe gilt. Nun geht aus dem Bericht der G.___ AG vom 27. November 2009 (Urk. 3/3 = 8/82 = 8/84) aber einerseits hervor, dass bereits Ende August 2004, mithin noch vor Erlass des vergleichsrelevanten Einspracheentscheids vom 21. September 2005 (Urk. 8/49) mittels kombinierter Kontaktlinsen-Gleitsichtbrillen-Korrektur ein Fernvisus von 0.55/0.25 erreicht worden war. Anderseits ist nicht nachvollziehbar und wird von den B.___-Verantwortlichen (und ebenso wenig von den involvierten RAD-Ärzten) auch nicht erläutert, inwiefern von dieser Zunahme der korrigierten Sehschärfe bei noch immer sehr stark reduzierter Sehfähigkeit auf eine 50%ige Zunahme des graduellen (Rest-)Arbeits- und Leistungsvermögens (von 50 % auf 75 %) geschlossen werden kann. Im Ergebnis läuft die höhergradige Zumutbarkeitseinschätzung der B.___-Verantwortlichen auf eine - unter revisionsrechtlichem Prüfungswinkel unerhebliche - medizinisch-theoretische Neubeurteilung hinaus. Kommt hinzu, dass die Beschwerdeführerin im Restaurant Y.___ vor der rapiden Abnahme ihrer Sehfähigkeit im Service beziehungsweise am Buffet eingesetzt worden war, bevor sie behinderungsbedingt nur noch als sogenannte Hausdame weiterbeschäftigt werden konnte, wobei die hausdienstliche Verrichtung von Putz-/Reinigungs-, Bügel- und Rüstarbeiten mit einer erheblichen Einkommensverminderung verbunden war (vgl. Arbeitgeberberichte vom 24. Juli 1993 [Urk. 8/3], 3. Juni 1994 [Urk. 8/13] und 24. Juni 2004 [Urk. 8/19], Arbeitgeberauskunft vom 14. Mai 1994 [Urk. 8/11], Schlussbericht der Berufsberatung vom 29. März 1994 [Urk. 8/8], Feststellungsblatt vom 30. Juni 1994 [Urk. 8/15] und Verfügung vom 5. August 1994 [Urk. 8/17 = 8/18]; vgl. auch IK-Auszüge vom 18. Dezember 2000 [Urk. 8/20] und 14. Juni 2004 [Urk. 8/23]). Die B.___-Verantwortlichen haben sich bei ihrer Zumutbarkeitseinschätzung indessen vorab am Tätigkeitsprofil als "Hausdame und Raumpflegerin" als angestammte Berufstätigkeiten orientiert und sich nur am Rande mit der "Arbeitsunfähigkeit als Serviertochter" befasst, wobei sie kritisiert haben, dass aus den Vorakten nicht hervorgehe, inwieweit die von Dr. R.___ hinsichtlich der Servicetätigkeit attestierte 50%ige Arbeitsunfähigkeit auch für die übrigen von Beschwerdeführerin ausgeübten Tätigkeiten gelte. Auch dies lässt klar erkennen, dass es sich bei der B.___-gutachterlichen Zumutbarkeitseinschätzung ungeachtet der Bezugnahme auf marginale Verbesserungen bezüglich der korrigierten Sehfähigkeit letztlich um eine strengere Beurteilung eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen medizinischen Sachverhalts handelt, womit es am rechtsgenüglichen Nachweis einer rententangierenden gesundheitlichen Veränderung fehlt.
4.
4.1 Zusammengefasst führt dies zur Beschwerdegutheissung und Aufhebung der angefochtenen Revisionsverfügung vom 23. Februar 2010.
4.2 Die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG auszufällende Gerichtskostenpauschale ist auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Die obsiegende und anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin hat gegenüber der Beschwerdegegnerin Anspruch auf eine auf Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer [MWSt]) zu veranschlagende Prozessentschädigung (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] und § 7 f. der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]).
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Revisionsverfügung vom 23. Februar 2010 aufgehoben.
2. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 800.-- festgesetzt und der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 1'500.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Krešo Glavaš
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).