Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich | ||
IV.2010.00268
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IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler als Einzelrichter
Gerichtssekretär Hübscher
Urteil vom 7. Juli 2010
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der am 12. März 1970 geborene X.___ absolvierte von 1987 bis 1991 eine Lehre zum Elekromonteur bei der Y.___ AG, welche er mit Fähigkeitsausweis abschloss (Urk. 7/1/4). Von 1991 bis 2005 arbeitete er vorwiegend im Temporärbereich sowie als selbständiger Elektromonteur (Urk. 7/1/4, 7/23/3). Am 30. November 2005 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen einer physischen und psychischen Erkrankung zum Leistungsbezug an (Urk. 7/1). In der Folge holte die IV-Stelle den IK-Auszug vom 20. Dezember 2005 (Urk. 7/4) sowie diverse Arztberichte Urk. 7/13-15) ein. Da der Versicherte vor allem wegen Schädigungen am rechten Handgelenk den erlernten Beruf nicht mehr ausüben konnte (vgl. Feststellungsblatt, Urk. 7/20) verfügte die IV-Stelle am 14. Juli 2006, dass X.___ Anspruch auf berufliche Massnahmen habe, ihm Kostengutsprache für eine Umschulung in Richtung Administration bei der Handelsschule Z.___ zum Erwerb des Handelsdiploms VSH erteilt und ein Taggeld ausgerichtet werde (Urk. 7/22). Nach dem Erwerb des Handelsdiploms VSH (Urk. 3/1) trat X.___ am 1. April 2008 die Praktikumstelle bei der A.___ AG an (Urk. 7/69, 7/71/1). Zuvor hatte er gegenüber der IV-Stelle den Wunsch geäussert, sich zum Marketing- oder Verkaufsfachmann ausbilden zu lassen (vgl. Verlaufsprotokoll Berufsberatung, Urk. 7/71). Die IV-Stelle erklärte sich mit der Umschulung zum Verkaufsfachmann am Zentrum B.___ einverstanden, sofern diese berufsbegleitend erfolge (Urk. 7/71). Sie verfügte am 8. Mai 2008, sie übernehme die Kosten für die Umschulung beim B.___, vorerst für den Basislehrgang Marketing und Verkauf (Oktober 2008 bis März 2009), sowie des Praktikums als technischer Sachbearbeiter Innendienst bei der A.___ AG. Die weitere Kostenübernahme bis zum Verkaufsfachmann sei abhängig davon, dass X.___ eine entsprechende Arbeitsstelle parallel dazu vorweisen könne (Urk. 7/73).
1.2 X.___ konnte bei der A.___ AG nach Abschluss des Praktikums nicht weiter beschäftigt werden (Urk. 7/96). Ab dem 1. Januar 2009 war er auf der Suche nach einer Arbeitstelle (Urk. 7/96). Den Basislehrgang Marketing und Verkauf schloss er erfolgreich ab (vgl. Verlaufsprotokoll Berufsberatung, Urk. 7/96). Mit Verfügung vom 17. Juni 2009 erklärte die IV-Stelle die beruflichen Massnahmen für erfolgreich abgeschlossen. Nachdem die weitere Kostenübernahme die Ausbildung am B.___ zum Verkaufsfachmann an die Bedingung geknüpft gewesen sei, dass X.___ eine entsprechende Arbeitsstelle habe, diese Bedingung jedoch nicht erfüllt wurde, sei die Umschulung damit beendet; er sei rentenausschliessend eingegliedert (Urk. 7/99).
1.3 Dagegen erhob X.___ am 15. Juli 2009 Beschwerde beim hiesigen Gericht (Urk. 7/100), welches die Beschwerde mit Urteil vom 20. August 2009 in dem Sinne guthiess, als die Streitsache an die IV-Stelle zurückgewiesen wurde, damit diese nach rechtskonformer Durchführung des Vorbescheidsverfahrens über den Leistungsanspruch von X.___ neu verfüge (Urk. 7/102). Nach durchgeführtem Vorbescheidsverfahren erliess die IV-Stelle am 18. Februar 2010 eine mit dem Entscheid vom 17. Juni 2009 identische Verfügung (Urk. 2).
2.
2.1 X.___ erhob am 16. März 2010 Beschwerde mit dem sinngemässen Antrag, die Verfügung vom 18. Februar 2010 sei aufzuheben und es sei ihm Kostengutsprache für die Ausbildung zum Verkaufsfachmann zu erteilen (Urk. 1).
2.2 Die Beschwerdegegnerin ersuchte mit Beschwerdeantwort vom 27. April 2010 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 6, unter Auflage ihrer Akten
Urk. 7/1-109).
3. Auf die Vorbringen der Parteien wird, sofern erforderlich, in den nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Der Einzelrichter zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer weiterhin einen Anspruch auf Umschulung hat.
1.2 Der Beschwerdeführer bringt vor, dass er noch keine gleichwertige Ausbildung wie Elektromonteur mit eidgenössischem Fähigkeitsausweis besitze. Die Be-schwerdegegnerin habe ihm am 8. Mai 2008 eine Umschulung zum Verkaufs-fachmann mit eidgenössischem Fachausweis zugesagt. Damit er auf dem Arbeitsmarkt auch in Zukunft eine gleichwertige Chance wie ein gelernter Elekromonteur habe, benötige er einen eidgenössisch anerkannten Fachausweis. Bei einer Besprechung mit dem Betreuer der IV-Stelle im Betrieb der A.___ AG sei ihm bestätigt worden, dass die Ausbildung (zum Verkaufsfachmann) nicht an die Tätigkeit bei einem bestimmten Arbeitgeber gebunden sei (Urk. 1 S. 1).
1.3 Die Beschwerdegegnerin macht demgegenüber geltend, der Beschwerdeführer sei bereits jetzt rentenausschliessend eingegliedert. Eine weitere Kostenübernahme für die Ausbildung zum Verkaufsfachmann sei in Aussicht gestellt worden, sofern der Beschwerdeführer parallel zur Ausbildung eine passende Arbeitsstelle habe. Diese Voraussetzung habe der Beschwerdeführer nicht erfüllen können, weshalb kein Anspruch auf eine weitere Umschulung bestehe (Urk. 6).
2.
2.1 Strittig ist vorliegend, ob die Beschwerdegegnerin die Kosten für die Ausbildung des Beschwerdeführers zum Verkaufsfachmann mit eidgenössischem Fachaus-weis übernehmen muss. Gemäss dem Kostenvoranschlag des B.___ vom 10. April 2008 betragen die Ausbildungskosten Fr. 12'140.-- (zuzüglich Fr. 2'200.-- Prüfungsgebühren für die eidgenössische Berufsprüfung), wobei der Beschwerdeführer den Basislehrgang (Fr. 3'180.--) bereits absolviert hat (Urk. 7/68).
Da somit der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
2.2 Invalide oder von einer Invalidität (Art. 8 ATSG) bedrohte Versicherte haben gemäss Art. 8 IVG Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen, soweit:
a. diese notwendig und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, wieder herzustellen, zu erhalten oder zu verbessern; und
b. die Voraussetzungen für den Anspruch auf die einzelnen Massnahmen erfüllt sind (Abs. 1).
Der Anspruch auf Eingliederungsmassnahmen besteht unabhängig von der Ausübung einer Erwerbstätigkeit vor Eintritt der Invalidität. Bei der Festlegung der Massnahmen ist die gesamte noch zu erwartende Dauer des Erwerbslebens zu berücksichtigen (Abs. 1bis). Nach Massgabe der Artikel 13 und 21 besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig von der Möglichkeit einer Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich (Abs. 2). Nach Massgabe von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe c besteht der Anspruch auf Leistungen unabhängig davon, ob die Eingliederungsmassnahmen notwendig sind oder nicht, um die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, zu erhalten oder zu verbessern (Abs. 2bis).
Die Eingliederungsmassnahmen bestehen in:
a. medizinischen Massnahmen;
abis. Integrationsmassnahmen zur Vorbereitung auf die berufliche Eingliederung;
b. Massnahmen beruflicher Art (Berufsberatung, erstmalige berufliche Ausbildung, Umschulung, Arbeitsvermittlung, Kapitalhilfe);
d. der Abgabe von Hilfsmitteln (Abs. 3);
2.3 Gemäss Art. 17 IVG hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 IVV Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
2.4 Nach der Rechtsprechung ist unter Umschulung grundsätzlich die Summe der Eingliederungsmassnahmen berufsbildender Art zu verstehen, die notwendig und geeignet sind, der vor Eintritt der Invalidität bereits erwerbstätig gewesenen versicherten Person eine ihrer früheren annähernd gleichwertige Erwerbsmög-lichkeit zu vermitteln. Dabei bezieht sich der Begriff der "annähernden Gleichwertigkeit" nicht in erster Linie auf das Ausbildungsniveau als solches, sondern auf die nach erfolgter Eingliederung zu erwartende Verdienstmöglichkeit. In der Regel besteht nur ein Anspruch auf die dem jeweiligen Eingliederungszweck angemessenen, notwendigen Massnahmen, nicht aber auf die nach den gegebenen Umständen bestmöglichen Vorkehren. Denn das Gesetz will die Eingliederung lediglich so weit sicherstellen, als diese im Einzelfall notwendig, aber auch genügend ist (BGE 130 V 488 Erw. 4.2 S. 489 mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts in Sachen M. vom 8. August 2008, 8C_163/2008, Erw. 2.2). Schliesslich setzt der Anspruch auf Umschulung voraus, dass die versicherte Person wegen der Art und Schwere des Gesundheitsschadens im bisher ausgeübten und in den für sie ohne zusätzliche berufliche Ausbildung offen stehenden zumutbaren Erwerbstätigkeiten eine bleibende oder längere Zeit dauernde Erwerbseinbusse von etwa 20 % erleidet, wobei es sich um einen blossen Richtwert handelt (BGE 130 V 488 Erw. 4.2, 124 V 110 f. Erw. 2a und b mit Hinweisen auf u.a. AHI 1997 S. 80 Erw. 1b; ZAK 1984 S. 91 oben, 1966 S. 439 Erw. 3).
Für die Beurteilung der Gleichwertigkeit im Sinne der erwähnten Rechtsprechung ist zwar in erster Linie auf die miteinander zu vergleichenden Erwerbsmöglichkeiten im ursprünglichen und im neuen Beruf oder in einer der versicherten Person zumutbaren Tätigkeit abzustellen. Zwar geht es nicht an, den Anspruch auf Umschulungsmassnahmen - gleichsam im Sinne einer Momentaufnahme - ausschliesslich vom Ergebnis eines auf den aktuellen Zeitpunkt begrenzten Einkommensvergleichs, ohne Rücksicht auf den qualitativen Ausbildungsstand einerseits und die damit zusammenhängende künftige Entwicklung der erwerblichen Möglichkeiten anderseits, abhängen zu lassen. Vielmehr ist im Rahmen der vorzunehmenden Prognose (BGE 110 V 102 Erw. 2) unter Berücksichtigung der gesamten Umstände nicht nur der Gesichtspunkt der Verdienstmöglichkeit, sondern der für die künftige Einkommensentwicklung ebenfalls bedeutsame qualitative Stellenwert der beiden zu vergleichenden Berufe mit zu berücksichtigen. Die annähernde Gleichwertigkeit der Erwerbsmöglichkeit in der alten und neuen Tätigkeit dürfte auf weite Sicht nur dann zu verwirklichen sein, wenn auch die beiden Ausbildungen einen einigermassen vergleichbaren Wert aufweisen (BGE 124 V 111 Erw. 3b; AHI 1997 S. 86 Erw. 2b; Urteile des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen BSV gegen P. vom 28. Februar 2006, I 826/05, Erw. 4.1 in fine und in Sachen H. vom 18. August 2004, I 783/03, Erw. 5.2 mit Hinweisen; Meyer-Blaser, Zum Verhältnismässigkeitsgrundsatz im staatlichen Leistungsrecht, Diss. Bern 1985, S. 186).
3.
3.1 Im Zuge der von der Invalidenversicherung gewährten Umschulung erlangte der Beschwerdeführer das Handelsdiplom VSH, absolvierte demnach ein Praktikum bei der A.___ AG und erwarb schliesslich das MarKom Zertifikat beim B.___ (Urk. 1 und 3/1). Jedoch verfügt der Beschwerdeführer bei dem von ihm neu erlernten Beruf noch nicht über einen Fähigkeitsausweis, weshalb er nun die Ausbildung zum Verkaufsfachmann mit eidgenössischem Fachausweis anstrebt (Urk. 1). Der Beschwerdeführer, der die Ausbildung zum Elektromonteur im Jahre 1991 mit dem eidgenössischen Fähigkeitsausweis abschloss (Urk. 7/1/4) und diesen Beruf aufgrund seiner gesundheitlichen Einschränkung jedoch nicht mehr ausüben kann, verfügt damit noch nicht über eine gleichwertige Ausbildung gemäss den von der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätzen (Erw. 2.4). Von einer annähernden Gleichwertigkeit der Ausbildung kann im vorliegenden Fall erst ausgegangen werden, wenn der Beschwerdeführer über eine Ausbildung mit einem eidgenössischen Fachausweis verfügt. Ansonsten bestehen für den Beschwerdeführer nicht die gleichen Möglichkeiten hinsichtlich seines wirtschaftlichen Fortkommens.
3.2
1.%2.%3 Gemäss der Verfügung vom 8. Mai 2008 machte die Beschwerdegegnerin die weitere Kostenübernahme für das Studium des Beschwerdeführers am B.___ davon abhängig, dass er auch eine entsprechende Arbeitsstelle parallel dazu habe (Urk. 7/73). Wie eine Rückfrage des Gerichts beim B.___ vom 2. Juli 2010 (vgl. Urk. 9/1-3) ergeben hat, gehört zu den Voraussetzungen für die Zulassung zur Berufsprüfung für Verkaufsfachleute mit eidgenössischem Fachausweis auch, dass mindestens zwei Jahre Berufspraxis in den Bereichen Verkauf, Marketing, Direct Marketing, Public Relations oder Werbung/Marketing-Kommunikation nachgewiesen werden können, sofern der Prüfungskandidat über ein eidgenössisches Fähigkeitszeugnis eines Berufes mit mindestens dreijähriger beruflicher Grundausbildung oder eine höhere Ausbildung verfügt. Ansonsten muss eine dreijährige Praxis nachgewiesen werden. Ferner muss die Berufsprüfung zur Erlangung des eigenössischen Fachausweises innert fünf Jahren nach dem Bestehen der MarKom-Prüfung absolviert werden (Urk. 9/1-3).
2.%2.%3 Der Beschwerdeführer als Elektromonteur mit eidgenössischen Fachausweis (Urk. 7/1) müsste nur zwei Jahre Berufspraxis nachweisen, um zur Berufsprüfung zugelassen zu werden (vgl. Erw. 3.2.1). Dazu kommt, dass er bereits vom 1. April 2008 bis zum 31. Dezember 2008 ein Praktikum absolviert hat, welches ihm wohl als Berufspraxis angerechnet werden könnte (Urk. 7/69/1 und 3, Urk. 7/87-88). Der Beschwerdeführer hat die MarKom-Prüfung im Frühjahr 2009 bestanden (Urk. 1, Urk. 2). Aufgrund der Aktenlage hätte er somit bis zum Frühjahr 2014 Zeit, die ihm noch fehlenden 15 Monate Berufspraxis zu erwerben. Der Beschwerdeführer machte am 10. Februar 2010 im Vorbescheidsverfahren geltend, er werde ab Mitte April 2010 den Lehrgang zum Verkaufsfachmann am B.___ besuchen, da er wieder eine Arbeitsstelle gefunden habe und nun seit 3. August 2009 bei der C.___ AG arbeite (Urk. 7/108; vgl. Urk. 1). Es ist damit nicht ausgeschlossen, dass der Beschwerdeführer sich die noch fehlende Berufspraxis bis zum letztmöglichen Prüfungstermin für die Berufsprüfung im Jahre 2014 aneignen könnte. Vor diesem Hintergrund durfte die Beschwerdegegnerin die weitere Kostenübernahme für die Umschulung nicht davon abhängig machen, dass der Beschwerdeführer parallel zum Ausbildungsgang am B.___ eine entsprechende Arbeitsstelle hat (vgl. Urk. 2, Urk. 7/73).
3.3 Die Beschwerde ist somit in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie die noch notwendigen Abklärungen unter Einbezug des Beschwerdeführers vornehme und danach über seinen Anspruch auf Umschulung zum Verkaufsfachmann neu verfüge.
4. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1 bis IVG in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) und auf Fr. 500.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Der Einzelrichter erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 18. Februar 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Leistungsanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechts-kraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___ unter Beilage von Kopien der Urk. 9/1-3
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage von Kopien der Urk. 9/1-3
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).
Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Der EinzelrichterDer Gerichtssekretär
EnglerHübscher