IV.2010.00271
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiber Volz
Urteil vom 11. Juli 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. X.___, geboren 1957, reiste am 24. Juli 2000 in die Schweiz ein und war vom 15. Februar 2001 bis 31. März 2003 als Officemitarbeiter bei der Y.___ AG, B.___ (Urk. 3/1, Urk. 7/2 Ziff. 4.1 Urk. 7/11/2 Ziff. 2.1) sowie vom 1. April 2003 bis 31. August 2003 als Officemitarbeiter beim Z.___ erwerbstätig (Urk. 3/2) und bezog vom September 2003 bis 14. April 2005 Arbeitslosenentschädigung (Urk. 7/6, Urk. 7/16/2). Am 15. Januar 2009 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug (Rente, Arbeitsvermittlung; Urk. 7/2 Ziff. 7.8) an. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog einen Auszug aus dem individuellen Konto des Versicherten (Urk. 7/6) bei und holte bei behandelnden Ärzten des Versicherten Arztberichte (Urk. 7/7/1-8, Urk. 7/8/1-10) und bei der Y.___ AG einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/11/1-8) ein. Nach Erlass eines Vorbescheids (Urk. 7/23) stellte die IV-Stelle mit Verfügung vom 18. Februar 2010 (Urk. 7/31) einen Invaliditätsgrad von 65 % fest und sprach dem Versicherten mit Wirkung ab 1. Januar 2008 eine Dreiviertelsrente zuzüglich Kinderrenten für drei Kinder zu.
2. Dagegen erhob der Versicherte am 16. März 2010 Beschwerde (Urk. 1) und beantragte, dass die Rentenzusprache neu zu prüfen sei, weil die zugesprochene Rente den Lebensunterhalt und die Unterkunftskosten seiner Familie nicht decke.
Mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2010 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Die Zusprechung einer höheren Rente sei nicht möglich, da der Versicherte erst seit dem Jahre 2001 versichert gewesen sei, weshalb sich die Rentenhöhe nach der Rentenskala 7 bemesse. Davon wurde dem Beschwerdeführer am 7. Juni 2010 eine Kopie zugestellt (Urk. 8).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 Erw. 1, 126 V 134 Erw. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung ist am 18. Februar 2010 ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 28/04 vom 7. Juni 2006 Erw. 1
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 18. Februar 2010 davon aus, dass der Beschwerdeführer ohne Gesundheitsschaden in seiner angestammten Tätigkeit als Officemitarbeiter ein Valideneinkommen von Fr. 42'353.-- erzielen könnte, und dass ihm nach Eintritt des Gesundheitsschadens die Ausübung einer behinderungsangepassten Tätigkeit noch im Umfang eins Arbeitspensums von 30 % zuzumuten sei. In Berücksichtigung eines Abzugs vom Tabellenlohn von 20 % sei von einem Invalideneinkommen von Fr. 14'982.-- auszugehen (Urk. 7/29/1). Bei 27 Beitragsjahren des Jahrgangs des Beschwerdeführers und 4.6 anrechenbaren Beitragsjahren sei die Rentenskala 7 für Teilrenten anzuwenden (Urk. 7/31 S. 1).
2.2 Der Beschwerdeführer bringt hiegegen vor, dass er ohne Gesundheitsschaden als Officemitarbeiter einen Jahresverdienst von Fr. 42'353.-- erzielt habe. Aus gesundheitlichen Gründen sei ihm die Ausübung seiner bisherigen Tätigkeit nicht mehr möglich, und er könne mit seiner Behinderung noch einen Verdienst von Fr. 14'982.-- im Jahr erzielen. Mit der Invalidenrente in der Höhe von Fr. 512.-- könne er seinen Lebensunterhalt und denjenigen seiner Familie und insbesondere die Kosten für die Unterkunft nicht bestreiten. Aus diesem Grunde ersuche er das Gericht um Prüfung der Rentenzusprache (Urk. 1).
2.3 Der erstinstanzliche Sozialversicherungsprozess ist vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht (Art. 61 lit. c ATSG). Danach hat das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen. Dieser Grundsatz gilt indessen nicht uneingeschränkt; er findet sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien (BGE 125 V 193 Erw. 2 S. 195; 122 V 157 Erw. 1a S. 158; vgl. BGE 130 I 180 Erw. 3.2 S. 183).
2.4 Nach dem auch im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes zu beachtenden Rügeprinzip hat die Beschwerdeinstanz nicht zu prüfen, ob sich die angefochtene Verfügung unter schlechthin allen in Frage kommenden Aspekten als korrekt erweist, sondern im Prinzip nur die vorgebrachten Beanstandungen zu untersuchen (BGE 119 V 349 Erw. 1a). Von den Verfahrensbeteiligten nicht aufgeworfene Rechtsfragen werden von der Beschwerdeinstanz nur geprüft, wenn hierzu auf Grund der Parteivorbringen oder anderer sich aus den Akten ergebender Anhaltspunkte hinreichender Anlass besteht (BGE 110 V 53 Erw. 4a mit Hinweisen).
2.5 Vorliegend rügt der Beschwerdeführer die Invaliditätsbemessung durch die Beschwerdegegnerin nicht. Vielmehr hat er das von der Beschwerdegegnerin berücksichtigte Valideneinkommen von Fr. 42'353.-- sowie das Invalideneinkommen von Fr. 14'982.-- in seiner Beschwerde erwähnt, ohne den von der Beschwerdegegnerin durchgeführten Einkommensvergleich zu beanstanden. Der Beschwerdeführer beanstandet vielmehr einzig die aus seiner Sicht zur Bestreitung seines Lebensunterhalts zu tief bemessene Höhe der Rente (Urk. 1).
2.6 Mangels konkreter Anhaltspunkte für eine unrichtige Sachverhaltsfeststellung oder Rechtsanwendung kann von einer vertieften Prüfung der von der Beschwerdegegnerin durchgeführten Invaliditätsbemessung vorliegend daher abgesehen werden, und es ist nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin in der angefochtenen Verfügung vom 18. Februar 2010 (Urk. 7/31) einen Invaliditätsgrad 65 % feststellte und dem Beschwerdeführer eine Dreiviertelsrente zusprach.
3.
3.1 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 Abs. 1 IVG, in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung, frühestens in dem Zeitpunkt, in dem die versicherte Person mindestens zu 40 Prozent bleibend erwerbsunfähig geworden ist (lit. a) oder während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens zu 40 % arbeitsunfähig gewesen war (lit. b). Laut Abs. 2 dieser Bestimmung wird die Rente vom Beginn des Monats an ausgerichtet, in dem der Anspruch entsteht.
3.2 Gemäss Art. 48 Abs. 2 IVG, in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung, werden die Leistungen in Abweichung von Artikel 24 Absatz 1 ATSG lediglich für die zwölf der Anmeldung vorangehenden Monate ausgerichtet, wenn sich eine versicherte Person mehr als zwölf Monate nach Entstehen des Anspruchs anmeldet.
3.3 Gemäss Art. 37 Abs. 1 IVG entsprechen die Invalidenrenten den Altersrenten der Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHV).
Gemäss Art. 32 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) geltend die Art. 50 bis 53bis der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) sinngemäss für die ordentlichen Renten der Invalidenversicherung.
Gemäss Art. 53 Abs. 1 AHVV stellt das Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV) verbindliche Rententabellen auf. Dabei beträgt die Abstufung der Monatsrenten, bezogen auf die volle einfache Altersrente, höchstens 2,6 Prozent des Mindestbetrages dieser Rente.
4.
4.1 Die Beschwerdegegnerin ging in der angefochtenen Verfügung vom 18. Februar 2010 davon aus, dass ein Anspruch auf Nachzahlung von Rentenleistungen höchstens für die der Anmeldung vorangehenden zwölf Monate gegeben sei, weshalb ein Anspruch auf Rentenauszahlung ab dem 1. Januar 2008 bestehe (Urk. 7/31 S. 2). Die Beschwerdegegnerin ging indes davon aus, dass der Rentenspruch im Jahre 2005 entstanden sei, und dass bei 27 Beitragsjahren des Jahrgangs des Beschwerdeführers im Jahre 2005 und 4.6 anrechenbaren Beitragsjahren die Rentenskala 7 für Teilrenten anzuwenden sei (Urk. 7/31 S. 1). Dieses Vorgehen wird vom Beschwerdeführer nicht beanstandet (Urk. 1).
4.2 Den Akten und insbesondere dem individuellen Konto des Beschwerdeführers (Urk. 7/6) ist zu entnehmen, dass dieser am 24. Juli 2000 in die Schweiz eingereist ist (Urk. 7/3/1) und anschliessend in den Jahren 2001, 2002, 2003 und 2006 eine Erwerbstätigkeit ausgeübt und in den Jahren 2004 und 2005 Leistungen der Arbeitslosenversicherung bezogen hat und dabei während rund 4.4 Monaten eine AHV-beitragspflichtige Erwerbstätigkeit ausgeübt oder eine beitragspflichtige Arbeitslosenentschädigung (vgl. Art. 22a Abs. 1 des Bundesgesetz über die obligatorische Arbeitslosenversicherung und die Insolvenzentschädigung) bezogen hat.
Auf Grund der medizinischen Akten, insbesondere des Berichts der Ärzte der Psychiatrischen Privatklinik A.___ vom 25. Mai 2004 (Urk. 7/8/10; vgl. auch Urk. 7/27/3), ist mit dem Beginn einer für den Rentenbeginn massgebenden Arbeitsunfähigkeit bei Klinikeintritt am 31. März 2004 auszugehen.
4.3 Es ist daher nicht zu beanstanden, dass die Beschwerdegegnerin von einem Beginn der Wartezeit gemäss Art. 29 Abs. 1 lit. b IVG, in der bis 31. Dezember 2007 geltenden Fassung, im Jahre 2004, von einer Entstehung des Rentenanspruch im Jahre 2005 und von einem Beginn des Anspruchs auf Rentenauszahlung am 1. Januar 2008 ausging und infolgedessen in Anwendung der verbindlichen Rententabellen 2007 des BSV (www.sozialversicherungen.admin.ch) bei 27 Beitragsjahren des Jahrgangs 1957 des Beschwerdeführers im Jahre 2005 und 4.6 anrechenbaren Beitragsjahren die Rentenskala 7 für Teilrenten (Dreiviertelsrenten) berücksichtigte und auf diese Weise die Rentenhöhe bemass.
5. Nachdem der Beschwerdeführer auch das veranschlagte durchschnittliche Einkommen nicht beanstandet hat und auch keine Anhaltspunkte für entsprechende Unstimmigkeiten zu ersehen sind, hat es mit der Feststellung sein Bewenden, dass die Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 18. Februar 2010 (Urk. 7/31) zu Recht dem Beschwerdeführer mit Wirkung ab 1. Januar 2008 eine Dreiviertelsrente sowie Kinderrenten für drei Kinder zusprach und das monatliche Rentenbetreffnis mit Wirkung ab 1. Januar 2009 auf insgesamt Fr. 512.-- festsetzte und die korrekten Tabellenwerte beigezogen hat. Demgemäss ist die Beschwerde abzuweisen.
Im Übrigen ist der Beschwerdeführer darauf hinzuweisen, dass er, sofern er bedürftig ist und die Voraussetzungen des Bundesgesetzes über Ergänzungsleistungen zur Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenversicherung erfüllt, zusätzlich zur IV-Rente einen Anspruch auf eine jährliche Ergänzungsleistung hat.
6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert innerhalb des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 600.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).