IV.2010.00272

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Maurer Reiter

Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini
Urteil vom 24. Januar 2013
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Dr. iur. Roger Bollag
Dreifuss & Bollag, Law Office
Splügenstrasse 11, Postfach 2129, 8022 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1967, arbeitete seit April 1997 als Supervisor/Disponent im H.___ bei der G.___ im I.___. Die Tätigkeit umfasste nebst den Aufsichts- und Organisationsfunktionen insbesondere das Verschieben von Trolleys vom Shuttle zu den Fliessbändern und das Verteilen der Trolleys auf die Fliessbänder. Im Winter gehörte im Umfang von etwa 30 % auch die Aushilfe als Betriebsmitarbeiter mit dem Ausladen der Trolleys und dem Verschieben der gefüllten Geschirrkörbe auf das Laufband dazu (Urk. 10/12 und 10/20 S. 6). Am 3. Dezember 2004 rutschte der Versicherte beim Verschieben eines Trolleys aus und verstauchte sich das linke, seit der Jugend geschädigte Handgelenk (Urk. 10/11 S. 63). In der Folge waren verschiedene operative Eingriffe erforderlich und am 24. Oktober 2006 wurde das Handgelenk mittels einer Panarthrodese versteift (Urk. 10/21 S. 8).
         Am 23. Februar 2006 hatte sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug angemeldet (Urk. 10/2).
         Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, klärte die erwerb-lichen (Urk. 10/8 und 10/12) und medizinischen (Urk. 10/7 und 10/13-14) Verhältnisse des Versicherten ab und teilte ihm am 9. August 2006 mit, dass aufgrund des ungewissen Gesundheitszustands keine Arbeitsvermittlung möglich sei (Urk. 10/18). Am 18. Juni 2008 nahm sie die Abklärungen wieder auf (Urk. 10/42 S. 3-5) und am 19. Dezember 2008 teilte sie dem Versicherten mit, dass die Arbeitsplatzerhaltung mit der Eingliederung an einem neuen Arbeitsplatz bei der angestammten Arbeitgeberin erfolgreich abgeschlossen sei (Urk. 10/41) und er betreffend die Rente eine separate Verfügung erhalten werde.
         Am 11./19. März 2009 schlossen der Versicherte und die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (Suva), die für die Folgen des Unfalls aufgekommen war, einen Vergleich ab, wonach die Suva ab dem 1. April 2009 einen unfallbedingten Invaliditätsgrad von 50 % anerkannte (Urk. 10/50 S. 14-15). Mit Verfügung vom 30. März 2009 sprach die Suva dem Versicherten eine Invalidenrente aufgrund einer 50%igen Erwerbsunfähigkeit zu (Urk. 10/48) und am 9. April 2009 stellte ihm die Arbeitgeberin den Änderungsvertrag zu, wonach er ab dem 1. April 2009 42 Stunden pro Woche bei einer Arbeitsleistung von 50 % (21 Salärstunden) arbeite und anstelle des Supervisors neu die Funktion eines Betriebsmitarbeiters übernehme (Urk. 10/68).
        
         Nach erfolgtem Vorbescheidverfahren sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügungen vom 11. Februar 2010 eine halbe Invalidenrente vom 1. Dezember 2005 bis 31. März 2006 (Urk. 2/1a) und eine ganze Invalidenrente vom 1. April 2006 bis 30. September 2006 (Urk. 2/1b) zu.
2.       Gegen die Verfügungen vom 11. Februar 2010 (Urk. 2/1a-b) liess der Versicherte, vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Roger Bollag (Urk. 4), am 17. März 2010 Beschwerde erheben mit dem Antrag, es sei ihm ab dem 1. Oktober 2006 eine Invalidenrente, welche seiner tatsächlichen Erwerbsunfähigkeit entspreche, zuzusprechen. Eventualiter beantragte er, es sei ein multidisziplinäres Gutachten in Auftrag zu geben, um seine definitive Arbeitsunfähigkeit abzuklären; subeventualiter verlangte er die Aufhebung des angefochtenen Entscheids und die Rückweisung an die Vorinstanz zur erneuten Beurteilung und Entscheidung gemäss obigen Rechtsbegehren (Urk. 1 S. 2).
         In ihrer Beschwerdeantwort vom 20. April 2010 (Urk. 9) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde und in der Replik vom 21. Juni 2010 (Urk. 14) hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest. Am 7. Juli 2010 verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Duplik (Urk. 17).
         Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die weiteren Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Am 1. Januar 2008 und am 1. Januar 2012 sind die im Zuge der Revisionen 5 und 6a geänderten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG), der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) und des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) in Kraft getreten.
         In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtenen Verfügungen sind am 11. Februar 2010 - und somit nach Inkrafttreten der 5. IV-Revision, aber vor Inkrafttreten der Revision 6a - ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Die am 1. Januar 2012 revidierten Bestimmungen gelangen noch nicht zur Anwendung.
         Da die 5. IV-Revision hinsichtlich Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2), werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - im Folgenden in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden und mit der Revision 6a unverändert gebliebenen Fassung zitiert.
2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG).
2.2     Die massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28. Abs. 1 IVG).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28. Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4     Nach Art. 17 Abs. 1 ATSG ist die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich verändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen.
         Die rückwirkend ergangene Verfügung über eine befristete oder im Sinne einer Reduktion abgestufte Invalidenrente umfasst einerseits die Zusprechung der Leistung und andererseits deren Aufhebung oder Herabsetzung. Letztere setzt voraus, dass Revisionsgründe (BGE 133 V 263 E. 6.1 mit Hinweisen) vorliegen, wobei der Zeitpunkt der Aufhebung oder Herabsetzung nach Massgabe des analog anwendbaren (AHI 1998 S. 121 E. 1b mit Hinweisen) Art. 88a IVV festzusetzen ist (vgl. BGE 121 V 264 E. 6b/dd mit Hinweis). Ob eine für den Rentenanspruch erhebliche Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten und damit der für die Befristung oder Abstufung erforderliche Revisionsgrund gegeben ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhalts im Zeitpunkt der Rentenzusprechung oder des Rentenbeginns mit demjenigen zur Zeit der Aufhebung bzw. Herabsetzung der Rente (BGE 125 V 413 E. 2d am Ende, 369 E. 2, 113 V 273 E. 1a, 109 V 262 E. 4a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 V 343 E. 3.5). Spricht die Verwaltung der versicherten Person eine befristete Rente zu und wird beschwerdeweise einzig die Befristung der Leistungen angefochten, hat dies nicht eine Einschränkung des Gegenstandes des Rechtsmittelverfahrens in dem Sinne zur Folge, dass die unbestritten gebliebenen Bezugszeiten von der Beurteilung ausgeklammert bleiben (BGE 125 V 413 f. E. 2d mit Hinweisen). Die gerichtliche Prüfung hat vielmehr den Rentenanspruch für den gesamten verfügungsweise geregelten Zeitraum und damit sowohl die Zusprechung als auch die Aufhebung der Rente zu erfassen (Urteil des Bundesgerichts I 526/06 vom 31. Oktober 2006 E. 2.3 mit Hinweisen).

3.
3.1     Die IV-Stelle hielt in der angefochtenen Verfügung fest, dem Beschwerdeführer seien nach Ablauf der einjährigen Wartezeit im Dezember 2005 bis am 3. Januar 2006 die angestammte Tätigkeit sowie eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 50 % zumutbar gewesen. Per 4. Januar 2006 habe sich sein Gesundheitszustand wieder verschlechtert, weshalb ihm ab diesem Zeitpunkt keine Erwerbstätigkeit mehr zumutbar gewesen sei. In der Folge habe sich sein Gesundheitszustand jedoch wieder erheblich verbessert, so dass ihm ab dem 13. Juli 2006 eine behinderungsangepasste Tätigkeit, wie zum Beispiel Überwachungsaufgaben, leichte Betriebs- oder Administrationsarbeiten zu 100 % zumutbar gewesen seien. Aufgrund der bestehenden Einschränkung seines Tätigkeitsspektrums verringere sich das auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt erzielbare Invalideneinkommen um 20 %, woraus ein Invaliditätsgrad von 30 % resultiere. Es bestehe somit unter Berücksichtigung von Art. 88a Abs. 2 IVV ab dem 1. Oktober 2006 kein Anspruch mehr auf eine Invalidenrente (Urk. 2/1a S. 2-3).
3.2     Dagegen macht der Beschwerdeführer im Wesentlichen geltend, es treffe nicht zu, dass er seit dem 30. September 2006 in einer angepassten Tätigkeit zu 100 % arbeitsfähig sei. Aus den ärztlichen Zeugnissen der J.___ (Urk. 3/3a) und der Hausärztin Dr. med. K.___, Fachärztin für Allgemeine Medizin (Urk. 3/3b), gehe klar hervor, dass er ab dem 1. Oktober 2006 immer zu 50-100 % arbeitsunfähig gewesen sei. Die J.___ sei davon ausgegangen, dass er in Zukunft in einer angepassten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig sei. Er habe aufgrund der durch die Zusammenarbeit zwischen Suva, der IV-Stelle und der Arbeitgeberin zustande gekommenen Arbeitsplatzerhaltung darauf vertrauen dürfen, dass der dabei erzielte Lohn Grundlage für die Berechnung der Invalidenrente darstelle (Urk. 1 S. 3).
4.
4.1     Der Sturz vom 3. Dezember 2004 hatte zu einer Traumatisierung der Scaphoidpseudarthrose, die ihrerseits die Folge einer in der Kindheit erlittenen Fraktur war, am adominanten linken Handgelenk geführt. Wegen anhaltender Beschwerden erfolgten am 29. März 2005 eine Scaphoidektomie und eine Viereckarthrodese (Urk. 10/11 S. 45), die jedoch nicht die erhoffte Besserung bewirkten. Der Beschwerdeführer klagte weiterhin über vor allem belastungsabhängige und zum Teil elektrisierende Schmerzen (Berichte der J.___ vom 20. Juni, 19. September, 3. November und 12. Dezember 2005; Urk. 10/11 S. 34, 30, 27 und 26). Am 5. Januar 2006 wurde deshalb die Metallplatte entfernt (Urk. 10/11 S. 25), was erneut zu einer vollständigen Arbeitsunfähigkeit führte (Urk. 10/11 S. 22, 10/13 und 10/20 S. 22), nachdem der Beschwerdeführer seit Mitte August 2005 wieder zu 25 % und seit November 2005 zu 50 % in der angestammten Tätigkeit gearbeitet hatte (Urk. 10/13).
4.2     Am 10. April 2006 berichtete die behandelnde J.___ der Suva, der Beschwerdeführer klage über unveränderte Beschwerden mit Schmerzen. Zum Röntgenbefund, der einen vollständigen Knochendurchbau ohne Auffälligkeiten gezeigt habe, bestehe eine grosse Diskrepanz, so dass an eine funktionelle Überlagerung gedacht werden müsse (Urk. 10/20 S. 22). Im Bericht vom 23. Mai 2006 hielt sie fest, die Schmerzen hätten abgenommen, der Beschwerdeführer wolle ab Juni 2006 wieder in den Arbeitsprozess einsteigen, um seine Stelle behalten zu können. Aus diesem Grund schrieb sie ihn ab dem 5. Juni 2006 zu 50 % arbeitsfähig (Urk. 10/20 S. 19). Im nächstfolgenden Bericht vom 3. Juli 2006 hielt sie allerdings fest, die Beschwerden hätten wieder zugenommen, seit der Beschwerdeführer wieder zu 50 % arbeite, gesamthaft betrachtet sei seit der Metallentfernung von einer 30%igen Besserung der Schmerzsymptomatik auszugehen (Urk. 10/20 S. 14).
         Am 5. Juli 2006 wurde der Beschwerdeführer kreisärztlich untersucht. Im gleichentags erstellten Bericht führte Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Orthopädische Chirurgie, aus, der Beschwerdeführer klage über dauernde Schmerzen, die bei Belastung zunähmen, über Druckempfindlichkeit und Gefühllosigkeit. Die Kraft und die Beweglichkeit des Handgelenks würden eingeschränkt bleiben, ein Reizzustand, der die angegebenen Schmerzen erklären würde, bestehe jedoch nicht. Zurzeit arbeite der Beschwerdeführer zu 50 % in der Geschirrwäscherei; nach einer Abklärung am Arbeitsplatz sei zu prüfen, ob eine Leistungssteigerung möglich wäre, wobei alles daran zu setzen sei, dass der Beschwerdeführer seine Anstellung bei der G.___ behalten könne (Urk. 10/20 S. 10 ff.).
         Die Abklärung am Arbeitsplatz vom 21. Juli 2006 ergab, dass die angestammte Tätigkeit als Supervisor und Disponent geeigneter war als die seit Juni 2006 versuchsweise ausgeübte Tätigkeit im Abwaschservice, wobei allerdings vermerkt wurde, dass die dazu gehörende rund 30%ige Tätigkeit als Betriebsmitarbeiter wahrscheinlich nicht mehr möglich sei (Urk. 10/20 S. 6). Ein Ende Juli 2006 in Angriff genommener Arbeitsversuch im Umfang von 100 % im früheren Tätigkeitsbereich scheiterte nach kurzer Zeit, und der Beschwerdeführer arbeitete wieder zu 50 % (Urk. 10/21 S. 19). Die J.___ bestätigte eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/21 S. 20 und S.16).
         Da die am 18. Juli und am 3. August 2006 vorgenommenen Infiltrationen nur zu einer kurzfristigen Besserung der Beschwerden geführt hatten (Urk. 10/02 S. 2 und 10/21 S. 20), empfahl die J.___ die Versteifung des Handgelenks (Urk. 10/21 S. 17). Die operative Panarthrodese mit Beckenspan erfolgte am 24. Oktober 2006 (Urk. 10/21 S. 8).
         Bis Ende Januar 2007 war der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 10/21 S. 3 und 10/24 S. 16). Ein Anfang Februar 2007 unternommener Arbeitsversuch scheiterte nach zwei Tagen (Urk. 10/24 S. 11). Gegenüber der J.___ klagte der Beschwerdeführer über signifikante Beschwerden ulnarseits und im Bereich des distalen Radioulnargelenks, die jedoch weder röntgenologisch noch im Computertomogramm einem klinischen Korrelat zugeordnet werden konnten (Urk. 10/24 S. 11, S. 7 und S. 5). Im Bericht vom 20. März 2007 schloss die J.___ eine gewisse Aggravation nicht aus und hielt fest, dass der Beschwerdeführer bei idealer Arbeitszuteilung ganztags arbeitsfähig wäre, möglicherweise mit gewissen Abstrichen bei der Leistung. Dementsprechend wurde der Beschwerdeführer für eine angepasste Tätigkeit als zu 100 % arbeitsfähig geschrieben (Urk. 10/24 S. 5).
         Am 10. April 2007 berichtete die J.___, der Beschwerdeführer klage weiterhin über belastungsabhängige Schmerzen und könne seine Arbeit, bei der er auch gelegentlich grosse Gewichte stossen müsse, nicht uneingeschränkt ausüben. Als mögliche Ursache der Beschwerden wurde eine Irritation durch die Arthrodesenplatte vermutet, weshalb die Plattenentfernung vorgesehen wurde. Dem Beschwerdeführer wurde bis zum Operationstermin eine 50%ige Arbeitsfähigkeit im Sinne eines ganztägigen Pensums mit einer Leistungsfähigkeit von 50 % attestiert (Urk. 10/24 S. 1).
         Die Entfernung der Arthrodesenplatte erfolgte am 19. Juli 2007 (Urk. 10/29 S. 11). Obwohl der Beschwerdeführer über stärkere Schmerzen klagte, als er sie vor der Operation gehabt habe, bescheinigte ihm die J.___ ab Anfang September 2007 wieder eine 50%ige Arbeitsfähigkeit in der als angepasst erachteten Tätigkeit als Supervisor und Disponent, hielt indes fest, dass das linke Handgelenk dauernd vermindert belastbar bleiben werde (Bericht vom 6. September 2007; Urk. 10/29 S. 2). Nach einem gescheiterten Arbeitsversuch wurde er am 15. Oktober 2007 wieder zu 100 % arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 10/33 S. 31).
         Am 24. Oktober 2007 erfolgte eine weitere kreisärztliche Untersuchung. Da der Beschwerdeführer seit der Metallentfernung nicht mehr hatte manuell arbeiten können, empfahl Dr. D.___ zum Kraftaufbau der linken Hand einen Aufenthalt in der L.___ mit dem Hinweis, es sollte alles daran gesetzt werden, dass der Beschwerdeführer seine Anstellung behalten könne (Urk. 10/33 S. 36 ff.).
         Vom 28. November 2007 bis zum 9. Januar 2008 hielt sich der Beschwerdeführer in der L.___ auf. Gemäss Austrittsbericht vom 10. Januar 2008 konnte keine Linderung der Schmerzen im linken Handgelenk bewirkt werden; bereits leichte Belastungen führten zu einer Schmerzverstärkung. Die Ärzte der L.___ hielten fest, die berufliche Eingliederung dürfte schwierig sein, da nur Tätigkeiten in Frage kämen, die mehrheitlich einhändig ausgeübt werden könnten. Die Tätigkeit als Disponent sei möglich, nicht aber jene als Betriebsmitarbeiter. Eine sehr leichte, überwiegend einhändig auszuübende Arbeit sei ganztags zumutbar (Urk. 10/32).
         Mit Bericht vom 30. Januar 2008 attestierte die J.___ dem Beschwerdeführer weiterhin eine vollständige Arbeitsunfähigkeit. Sowohl die Infiltration vom 12. November 2007 als auch der Aufenthalt in der L.___ hätten eher zu einer Schmerzsteigerung geführt. Es bestünden nach wie vor deutliche Restbeschwerden ohne eindeutiges radiologisches Korrelat. Eine weitere Operation sei nicht angezeigt, vielmehr sollten Massnahmen für einen behinderungsgerechten Arbeitsplatz getroffen und die Zusprechung einer Teilrente geprüft werden (Urk. 10/33 S. 4).
         Am 20. März 2008 erfolgte die kreisärztliche Abschlussuntersuchung. Dr. D.___ riet ebenfalls von weiteren Behandlungsmassnahmen ab und hielt fest, das linke Handgelenk bleibe schmerzhaft mit sehr geringer Belastbarkeit und verminderter Kraft. Die Gebrauchsfähigkeit der linken Hand sei deutlich eingeschränkt, sie stehe fix in Verlängerung des Vorderarmes. Die Beweglichkeit der Finger sei gegeben, aber kraftlos und ohne die Möglichkeit von rasch repetitiven Bewegungen. In einer leidensangepassten Tätigkeit sei ein ganztägiger Einsatz möglich (Urk. 10/33 S. 64 ff.).
4.3     Nachdem die IV-Stelle dem Beschwerdeführer am 9. August 2006 mitgeteilt hatte, eine Arbeitsvermittlung sei zurzeit nicht möglich, weil der Gesundheitszustand noch ungewiss sei (Urk. 10/18), nahm der Berufsberater im Juni 2008 die Gespräche mit dem Beschwerdeführer, der Arbeitgeberfirma und der Suva wieder auf mit dem Ziel, dem Beschwerdeführer den Arbeitsplatz bei der G.___ zu erhalten. Gemäss Verlaufsprotokoll konnte der Beschwerdeführer am 19. Juni 2008 einen Arbeitsversuch in einer anderen Abteilung beginnen, wo er die Schubladen der Trolleys mit Zuckerbeuteln, Caotina, Kaffee etc. auffüllen musste. Bei 100%iger Präsenzzeit erreichte er eine Leistung von 50 %, worauf die Suva und der Berufsberater der IV-Stelle im Dezember 2008 zum Schluss kamen, dass diese Eingliederung die beste Lösung sei (Urk. 10/42), und die IV-Stelle dem Beschwerdeführer am 19. Dezember 2008 mitteilte, die Arbeitsplatzerhaltung sei erfolgreich abgeschlossen (Urk. 10/41).
        
5.
5.1     Die Zusprechung einer halben Rente ab Dezember 2005 ist unbestritten und aufgrund des Umstandes, dass der Beschwerdeführer ab November 2005 wieder zu 50 % arbeitete (Urk. 10/13), korrekt. Ebenfalls unbestritten und korrekt ist die Erhöhung auf eine ganze Rente ab April 2006 (Art. 88a Abs. 2 IVV), da sich der Beschwerdeführer am 5. Januar 2006 der Plattenentfernung hatte unterziehen müssen, was eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis zum 4. Juni 2006 bedingte (Urk. 10/11 S. 25, 10/11 S. 22, 10/13, 10/20 S. 22, 10/20 S. 19).
         Für die Aufhebung der Rente per 1. Oktober 2006 stützte sich die IV-Stelle auf die Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) vom 13. Juli 2006, der damals erklärt hatte, der Beschwerdeführer sei in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit ohne Belastung der Hände zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 10/17 S. 5). Dieser Beurteilung schloss sich der RAD am 6. Mai 2008 an (Urk. 10/52 S. 6), worauf die IV-Stelle ab Juli 2006 auf eine rentenausschliessende Arbeits- und Erwerbsfähigkeit schloss (Urk. 2/1a).
         Die oben dargelegte medizinische Aktenlage zeigt indes, dass sich im Juli 2006 weder die medizinische Situation noch die ärztlich attestierte Arbeitsfähigkeit noch die tatsächliche Erwerbstätigkeit in massgeblicher Hinsicht änderten. Vielmehr musste sich der Beschwerdeführer am 24. Oktober 2006 (Urk. 10/21 S. 8) und am 19. Juli 2007 (Urk. 10/29 S. 11) je einer weiteren Operation unterziehen, welche Eingriffe eine vollständige Arbeitsunfähigkeit bis Ende Januar 2007 (Urk. 10/24 S. 16) beziehungsweise bis Anfang 2008 (Urk. 10/33 S. 4) nach sich zogen. In den Zwischenzeiten wurde der Beschwerdeführer durchwegs zu 50 % arbeitsunfähig geschrieben. Damit bestand aufgrund der tatsächlichen Verhältnisse kein Grund für die revisionsweise Rentenaufhebung.
5.2     Abgeleitet aus dem Grundsatz von Treu und Glauben (Art. 9 der Bundesverfassung), welcher den Bürger in seinem berechtigten Vertrauen auf behördliches Verhalten schützt, können falsche Auskünfte von Verwaltungsbehörden unter bestimmten Voraussetzungen eine vom materiellen Recht abweichende Behandlung der Rechtsuchenden gebieten. Gemäss Rechtsprechung und Doktrin ist dies der Fall, 1. wenn die Behörde in einer konkreten Situation mit Bezug auf bestimmte Personen gehandelt hat; 2. wenn sie für die Erteilung der betreffenden Auskunft zuständig war oder wenn die rechtsuchende Person die Behörde aus zureichenden Gründen als zuständig betrachten durfte; 3. wenn die Person die Unrichtigkeit der Auskunft nicht ohne weiteres erkennen konnte; 4. wenn sie im Vertrauen auf die Richtigkeit der Auskunft Dispositionen getroffen hat, die nicht ohne Nachteil rückgängig gemacht werden können, und 5. wenn die gesetzliche Ordnung seit der Auskunftserteilung keine Änderung erfahren hat (BGE 131 II 627 E. 6.1, 129 I 161 E. 4.1, 126 II 377 E. 3a, 122 II 113 E. 3b/cc, 121 V 65 E. 2a; RKUV 2000 Nr. KV 126 S. 223).
         Unterbleibt eine Auskunft entgegen gesetzlicher Vorschrift (vgl. Art. 27 ATSG) oder obwohl sie nach den im Einzelfall gegebenen Umständen geboten war, hat die Rechtsprechung dies der Erteilung einer unrichtigen Auskunft gleichgestellt (BGE 131 V 472 E. 5 mit Hinweisen; vgl. auch Meyer-Blaser, Die Bedeutung von Art. 4 Bundesverfassung für das Sozialversicherungsrecht, in: ZSR 1992 2 Halbbd., S. 299 ff., 412 f.).
         Die IV-Stelle hatte dem Beschwerdeführer nach der Beurteilung durch den Ärztlichen Dienst vom 13. Juli 2006 (Urk. 10/17 S. 5) am 9. August 2006 den vorläufigen Abschluss der Arbeitsvermittlung mitgeteilt und ausgeführt, es müsse abgewartet werden, ob eine Operation anstehe, und anschliessend geprüft werden, ob er die angestammte Tätigkeit weiterhin ausüben könne (Urk. 10/18). Als sie im Juni 2008 die Arbeitsvermittlung wieder aufnahm, richtete sich diese ausschliesslich auf die Arbeitsplatzerhaltung (Urk. 10/42), die denn auch am 19. Dezember 2008, als der Beschwerdeführer an seinem neuen Arbeitsplatz, wo er nur die Schubladen der Trolleys mit sehr leichten Gegenständen aufzufüllen hatte, eingegliedert war, als erfolgreich beurteilt und abgeschlossen wurde (Urk. 10/41).
         Während der ganzen Zeit von August 2006 bis zum Erlass des Vorbescheids am 12. Juni 2009 (Urk. 10/55) wies die IV-Stelle den Beschwerdeführer nicht ein einziges Mal darauf hin, dass für die Invaliditätsbemessung nicht auf die konkreten Arbeitsplatzverhältnisse, sondern auf die theoretische Erwerbsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt abgestellt werde. Im Gegenteil unterstützte sie die Arbeitsplatzerhaltung aktiv und unterstützte ihn damit auch im Glauben, die tatsächlich erlittene Lohneinbusse ergebe den massgebenden Invaliditätsgrad.
         Dieses Vorgehen ist einer Auskunftserteilung respektive dem Unterlassen einer Auskunft gleichzustellen mit der Folge, dass für die Invaliditätsbemessung ab Juli 2006 und damit für den Rentenanspruch ab 1. Oktober 2006 auf die tatsächlichen Verhältnisse abzustellen und dem Beschwerdeführer eine Rente zuzusprechen ist, die seiner damaligen Arbeitsunfähigkeit entspricht, zumal auch die übrigen Voraussetzungen für eine abweichende Behandlung vom materiellen Recht erfüllt sind. Damit kann offen bleiben, ob der Beschwerdeführer ab Juli 2006 in der Lage gewesen wäre, einer leichten, praktisch einhändig auszuübenden Tätigkeit ganztags nachzugehen.
5.3     Anders verhält es sich ab Dezember 2008. Ab diesem Zeitpunkt war der Beschwerdeführer am neuen Arbeitsplatz, wo er die sehr leichte Tätigkeit des Auffüllens der Trolleys auszuüben hatte, eingegliedert (Urk. 10/42 S. 4 und 10/50 S. 45). Der Lohn für diese Arbeit belief sich auf Fr. 1‘800.-- im Monat (Urk. 10/68). Dass der Änderungsvertrag erst ab 1. April 2009 abgeschlossen wurde, weil die Arbeitgeberin die Berechnung der Rente der Unfallversicherung abwarten wollte (Urk. 10/42 S. 1), ändert nichts an der Tatsache, dass die Arbeitsplatzeingliederung im Laufe des Monats Dezember 2008 abgeschlossen war, was sich gemäss Art. 88a IVV ab dem 1. April 2009 auf den Rentenanspruch auswirkt. Ab diesem Zeitpunkt ist daher eine rechtskonforme Invaliditätsbemessung nach der Methode des Einkommensvergleichs vorzunehmen.
         Die IV-Stelle ging von einem Valideneinkommen für das Jahr 2008 in der Höhe von Fr. 70‘456.-- aus, basierend auf einer Hochrechnung des im IK-Auszug für das Jahr 2003 ausgewiesenen Lohns von Fr. 65‘922.-- (Urk. 10/53 in Verbindung mit Urk. 10/8). Demgegenüber macht der Beschwerdeführer geltend, es sei auf das von der Suva errechnete Valideneinkommen für das Jahr 2008 von Fr. 74‘213.-- (Urk. 10/50 S. 39) abzustellen (Urk. 1 S. 4).
         Dieses Einkommen setzt sich zusammen aus einem Grundlohn von Fr. 64‘556.40 (12 x Fr. 5‘379.70), einer Gratifikation von Fr. 4‘914.70, variablen Zulagen von Fr. 3‘132.--, einer Erfolgsbeteiligung von Fr. 1‘200.-- und einem Beitrag an die Krankenkassenprämien von Fr. 1‘200.-- (Urk. 10/50). Der Beitrag des Arbeitgebers an den Krankenversicherer des Arbeitnehmers gehört gemäss Art. 8 lit. b der Verordnung über die Alters- und Hinterlassenenversicherung (AHVV) nicht zum massgebenden Lohn. Dieser Beitrag ist somit bei der Bemessung des Valideneinkommens grundsätzlich nicht zu berücksichtigen. Sodann ergibt sich aus den bei den Akten liegenden Lohnabrechnungen, dass dem Beschwerdeführer ein dreizehnter Monatslohn zustand (Urk. 10/50 S. 51) und dass die Zulagen gemäss „UAZ-Punkten“ monatlich variierten (Urk. 10/50 S. 51 und 10/33 S. 48-60). Nicht ersichtlich ist indes, ob die 2008 ausbezahlte Erfolgsbeteiligung regelmässig ausgerichtet wurde oder nicht.
        
         Ferner wurde im neuen, ab 1. April 2009 gültigen Arbeitsvertrag festgehalten, dass die übrigen Anstellungsbedingungen unverändert bleiben (Urk. 10/68). Es ist daher nicht auszuschliessen, dass der Beschwerdeführer weiterhin Zulagen gemäss UAZ-Punkten und Erfolgsbeteiligungen erhielt. Die IV-Stelle wird daher sowohl das Validen- als auch das Invalideneinkommen genauer abzuklären und gestützt darauf einen Einkommensvergleich vorzunehmen haben, der für den Rentenanspruch ab 1. April 2009 massgebend ist.

6.       Sowohl die L.___ als auch der Kreisarzt Dr. D.___ attestierten dem Beschwerdeführer am 10. Januar 2008 beziehungsweise am 20. März 2008 eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer sehr leichten, praktisch einhändig auszuführenden Tätigkeit (Urk. 10/32 und 10/33 S. 64).
         Am Arbeitsplatz, an dem der Beschwerdeführer seit Dezember 2008 eingegliedert ist, muss er Zuckerbeutel, Kaffeerahm etc. in die Schubladen der Trolleys einfüllen (Urk. 10/42 S. 3). Es ist nicht ohne Weiteres einsichtig, weshalb der Beschwerdeführer diese Tätigkeit nur mit einer Leistung von 50 % ausüben kann. Anderseits wurde nie eine ärztliche Beurteilung zu dieser Frage eingeholt.
         Es ist der IV-Stelle unbenommen, entsprechende Abklärungen zu tätigen und den Beschwerdeführer gegebenenfalls unter Hinweis auf die Schadenminderungspflicht für die Zukunft anzuhalten, entweder ein seiner Leistungsfähigkeit tatsächlich angepasstes Pensum zu leisten oder aber mit ihrer Unterstützung eine Tätigkeit zu suchen, die seiner Behinderung besser angepasst ist und bei der er ein höheres Einkommen erzielen kann.

7.       Zusammenfassend ist festzuhalten, dass der Beschwerdeführer ab 1. Oktober 2006 einen seiner Arbeitsunfähigkeit entsprechenden Rentenanspruch und ab 1. April 2009 einen Anspruch auf eine Rente gestützt auf die erlittene Erwerbseinbusse hat. In diesem Sinne ist die Beschwerde gutzuheissen und die Sache an die IV-Stelle zurückzuweisen, damit sie im Anschluss an die erforderlichen Abklärungen im Sinne der Erwägungen entsprechend verfüge.
8.      
8.1     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis   Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten für das vorliegende Verfahren sind auf Fr. 1’000.-- festzulegen und der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei aufzuerlegen.
8.2     Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer).
         Mit Eingabe vom 14. September 2011 (Urk. 20) machte Rechtsanwalt Dr. Roger Bollag einen Aufwand von 31,17 Stunden geltend (Urk. 20). 12,33 Stunden beziehen sich auf das Verwaltungsverfahren und können somit im Rahmen des vorliegenden Beschwerdeverfahrens nicht berücksichtigt werden. Was die restlichen 18,84 Stunden anbelangt, erscheint der Aufwand aufgrund der Komplexität des Falles und des Umfangs der Akten als angemessen. Die Beschwerdegegnerin ist somit zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 4'054.40 (inkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 11. Februar 2010, soweit damit ein Rentenanspruch ab dem 1. Oktober 2006 verneint wurde, aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit sie im Sinne der Erwägungen vorgehe und über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers ab 1. Oktober 2006 neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 1000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess-entschädigung von Fr. 4'054.40 (inkl. MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Dr. iur. Roger Bollag
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).