IV.2010.00274
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichter Spitz
Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani
Gerichtsschreiber Klemmt
Urteil vom 28. Februar 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
lic. iur. Y.___, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Der 1955 geborene X.___ arbeitete bis zur Kündigung per 28. Februar 2002 bei der Firma Z.___ als Glasbaumonteur. Vom 21. Mai bis 2. September 2001 bescheinigten ihm die Ärzte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, vom 3. bis 13. September erfolgte ein Arbeitsversuch im Rahmen eines 50%-Pensums, ab 14. September 2001 war er wieder vollständig arbeitsunfähig (Urk. 8/4 S. 6 f., Urk. 8/6). Am 13. Mai 2002 meldete er sich unter Hinweis auf seit Mai 2001 bestehende Rückenschmerzen sowie dauernd geschwollene Füsse und Beine bei der Invalidenversicherung zum Rentenbezug an (Urk. 8/2). Die IV-Stelle zog in der Folge Berichte der behandelnden Ärzte bei (Urk. 8/4, Urk. 8/8), traf erwerbliche Abklärungen (Urk. 8/5-6) und holte beim A.___ das polydisziplinäre medizinische Gutachten vom 4. Oktober 2004 ein (Urk. 8/36; vgl. auch Urk. 8/16, Urk. 8/18 S. 6, Urk. 8/28). Gestützt darauf verneinte sie aufgrund des ermittelten Invaliditätsgrads von 17 % mit Verfügung vom 11. November 2004 einen Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente (Urk. 8/39). Diese Verfügung erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.2 Am 24. Oktober 2008 meldete sich der Versicherte bei der Invalidenversicherung erneut zum Leistungsbezug an (Urk. 8/43). Die IV-Stelle trat auf die Neuanmeldung ein und holte bei den behandelnden Ärzten medizinische Berichte ein (Urk. 8/48-49, Urk. 8/65) und liess den Regionalen Ärztlichen Dienst (RAD) dazu Stellung nehmen (Urk. 8/66 S. 3). Nach Durchführung des Vorbescheidverfahrens (Urk. 8/67-68, Urk. 8/78) wies sie das Rentengesuch des Versicherten mit Verfügung vom 16. Februar 2010 erneut ab unter Hinweis auf den diesmal ermittelten rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 30 % (Urk. 2).
2. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch lic. iur. Y.___ von den Sozialen Diensten der Stadt Zürich, mit Eingabe vom 18. März 2010 Beschwerde und beantragte, es seien weitere medizinische Abklärungen vorzunehmen, es sei ihm eine Invalidenrente zuzusprechen, und es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2010 beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde (Urk. 7). Mit Gerichtsverfügung vom 26. Mai 2010 wurde dem Beschwerdeführer in Bewilligung seines Gesuchs die unentgeltliche Prozessführung gewährt (Urk. 9). Mit Eingabe vom 29. Juni 2010 hielt der Beschwerdeführer an seinen Anträgen fest (Urk. 11).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 349 Erw. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c).
1.5 War eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert worden und ist die Verwaltung auf eine Neuanmeldung eingetreten (Art. 87 Abs. 4 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), so ist im Beschwerdeverfahren zu prüfen, ob im Sinne von Art. 17 IVG eine für den Rentenanspruch relevante Änderung des Invaliditätsgrades eingetreten ist (BGE 117 V 198 Erw. 3a mit Hinweis).
Art. 17 Abs. 1 ATSG bestimmt, dass eine Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, wenn sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Eine Invalidenrente ist demgemäss nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 Erw. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG und alt Art. 41 IVG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 Erw. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 26. März 2010, 9C_438/2009, Erw. 1 mit Hinweisen).
Stellt die Verwaltung aufgrund ihrer Abklärungen fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zusätzlich noch zu prüfen, ob die festgestellten Veränderungen genügen, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 117 V 198 Erw. 3a, 109 V 114 Erw. 2a und b).
2.
2.1 Die IV-Stelle begründet die erneute Abweisung des Rentengesuchs damit, dass der Beschwerdeführer im Jahr 2004 eingehend polydisziplinär abgeklärt worden sei, und sich aufgrund der neuen medizinischen Akten im Vergleich zur damaligen Situation keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes feststellen lasse. Die vorhandenen invaliditätsfremden Faktoren, wie mangelnde Sprachkenntnisse und die fehlende Ausbildung, würden für sich allein keinen Rentenanspruch begründen. Es könne ohne weitere Abklärungen davon ausgegangen werden, dass der Beschwerdeführer in behinderungsangepassten Tätigkeiten weiterhin uneingeschränkt arbeitsfähig sei (Urk. 2 S. 2, Urk. 7).
2.2 Der Beschwerdeführer stellt sich dagegen auf den Standpunkt, dass seit der erstmaligen Anmeldung zum Leistungsbezug eine wesentliche Verschlechterung seines Gesundheitszustandes eingetreten sei, welche zum Anspruch auf eine Invalidenrente führte. Neu leide er nämlich an Beschwerden im Bein nach einer Unterschenkelfraktur links im Jahr 2006, einem beidseitigen Karpaltunnelsyndrom rechtsbetont, einer koronaren Herzkrankheit, einem Verdacht auf Fettlebererkrankung im Rahmen des metabolischen Syndroms, einer Urge-Symptomatik sowie einer Prostatahyperlasie. Der Schluss der RAD-Ärztin auf eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepassten Tätigkeiten allein aufgrund des Umstands, dass die an den behandelnden Arzt Dr. med. B.___, Facharzt für Orthopädische Chirurgie, berichtenden Fachärzte keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit erwähnt hätten, sei nicht zulässig. Diese Ärzte hätten nämlich keine Veranlassung gehabt, Überlegungen zur zumutbaren Arbeitsfähigkeit anzustellen. Es sei ganz klar Aufgabe der IV-Stelle, die betreffenden Ärzte konkret um Auskunft über die noch zumutbare Arbeitsfähigkeit zu ersuchen. Aufgrund seiner komplexen gesundheitlichen Situation sei ein polydisziplinäres Gutachten einzuholen (Urk. 1; vgl. auch Urk. 11).
3.
3.1 Strittig und zu prüfen ist, ob eine erhebliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten ist. Zeitliche Vergleichsbasis zu den mit der angefochtenen Verfügung vom 16. Februar 2010 (Urk. 2) beurteilten Verhältnissen bildet der Sachverhalt, auf dessen Grundlage die Verfügung vom 11. November 2004, mit welcher dem Beschwerdeführer die Ausrichtung einer Rente verweigert wurde, ergangen ist (Urk. 8/39).
3.2 Der Verfügung vom 11. November 2004 lag in medizinischer Hinsicht das Gutachten des A.___ vom 4. Oktober 2004 zugrunde (vgl. Urk. 8/37). Der Beschwerdeführer wurde im A.___ am 1. sowie am 15. September 2004 internistisch, rheumatologisch und psychiatrisch begutachtet. Dem Gutachten ist zu entnehmen, dass er dabei über Tag und Nacht bestehende lumbale Schmerzen mit Ausstrahlung ins rechte Bein bis in die Ferse klagte, welche beim Gehen zunähmen und dazu führten, dass er nach 20 Minuten Gehen eine Pause machen müsse. Sitzen gehe besser, am besten sei die Schmerzsituation beim Liegen. Die rheumatologische Beurteilung führte zur Diagnose eines chronifizierten lumbospondylogenen Schmerzsyndroms rechts bei leichter Fehlform und Fehlhaltung der Wirbelsäule und ungünstigem lumbosakralem Übergang sowie bei Status nach einem abgelaufenen lumboradikulären Syndrom im Segment S1, wobei anlässlich der Begutachtung keine Anhaltspunkte für eine Neurokompression bestanden. Im Rahmen der psychiatrischen Untersuchung konnte eine schwierige psychosoziale Situation festgestellt werden, mit einer ebenfalls kranken Frau und drei Kindern, welche noch zur Schule gingen, was mangels Einkommen zu Geldnöten geführt habe. Eine psychiatrische Diagnose konnte aber nicht gestellt werden. Die Gutachter erwähnten sodann einen Diabetes mellitus Typ II, eine Adipositas sowie eine anamnestisch durchgemachte Nephrolithiasis bei den Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit. In der abschliessenden Beurteilung kamen sie zum Schluss, dass der Beschwerdeführer aufgrund der rheumatologischen Befunde in seiner früheren Tätigkeit als Fensterbauer sowie allgemein bezüglich Arbeiten auf dem Bau zu 100 % arbeitsunfähig sei. Für leichtere, wechselbelastende Tätigkeiten muteten sie ihm dagegen eine 100%ige Arbeitsfähigkeit zu. Zudem wiesen sie darauf hin, dass der Beschwerdeführer der festen Auffassung sei, dass er aufgrund seiner Schmerzen keine Arbeit mehr leisten könne und deshalb gewissermassen eine Entschädigung in Form einer Rente zu gut habe (Urk. 8/36 S. 6 ff.).
3.3 Nach Eingang der Neuanmeldung des Beschwerdeführers zum Rentenbezug nahm die IV-Stelle folgende medizinischen Berichte zu den Akten:
Laut Bericht von med. pract. C.___, Fachärztin für Neurologie, vom 12. Februar 2007 über eine gleichentags erfolgte Verlaufskontrolle bestand beim Beschwerdeführer ein leichtes beidseitiges Karpaltunnelsyndrom rechtsbetont bei schlecht eingestelltem Diabetes mellitus und unauffälligen elektrophysiologischen Befunden. Der Beschwerdeführer leide unter Parästhesien in den Fingern I bis III, welche beidseits oder einseitig auftreten könnten, bei sonst unauffälligen neurologischen Befunden. Es habe keine sichere Fühlstörung objektiviert werden können. Auch hätten keine Defizite der Kraft oder Feinmotorik erhoben werden können. Der Beschwerdeführer klage zusätzlich seit längerer Zeit über ein Kribbeln im Bereich der Digiti I bis II beider Füsse. Nebst dem konsequenten nächtlichen Tragen von Handgelenksschienen sei in erster Linie eine bessere Einstellung des Diabetes mellitus indiziert. Weiterhin sollte aufgrund der Adipositas (BMI 36) eine Gewichtsabnahme erfolgen (Urk. 8/49 S. 7 f.).
Gemäss Bericht von Dr. med. D.___, Oberarzt Chirurgie des E.___, vom 12. November 2008 fand die letzte Kontrolle des Beschwerdeführers am 16. Februar 2007 statt. Es sei die am 21. März 2006 erlittene Unterschenkelfraktur links versorgt worden, und es habe sich zuletzt ein sehr erfreuliches Bild mit Beschwerdefreiheit gezeigt. Die Folgen der Unterschenkelfraktur hätten bis zur letzten Untersuchung zu keiner Arbeitsunfähigkeit geführt (Urk. 8/48).
In seinem Bericht vom 1. Oktober 2007 diagnostizierte der behandelnde Orthopäde Dr. B.___ ein lumbospondylogenes Syndrom linksbetont bei leichter bis mittelschwerer zentraler Spinalkanalstenose L3-L5 und mehretagigen Diskusprotrusionen. Der Beschwerdeführer habe angegeben, nur noch ein Gehstrecke von 500 Metern absolvieren zu können, wobei er dann Schmerzausstrahlungen ins linke Bein verspüre. Dr. B.___ konnte keine neurologischen Ausfälle im Bereich der unteren Extremitäten objektivieren. Es liege eine Exazerbation des bekannten chronischen lumbospondylogenen Syndroms vor, ein zusätzliches Musculus piriformis-Syndrom könne nicht ganz ausgeschlossen werden. Hauptverantwortlich dafür sei der Bauch, welcher vorne an der Wirbelsäule ziehe. Darauf angesprochen habe der Beschwerdeführer mit Unverständnis reagiert. Hinsichtlich des Bauches sei eine Diätberatung angezeigt, zumal auch ein chronischer Diabetes mellitus bestehe (Urk. 8/49 S. 15 f.).
Laut Bericht der Klinik für Kardiologie des F.___ vom 5. Oktober 2007 leidet der Beschwerdeführer unter thorakalen belastungsabhängigen Schmerzen, wobei durch eine im Februar 2007 durchgeführte Koronarangiographie eine relevante koronare Herzkrankheit ausgeschlossen werden konnte. Der Beschwerdeführer habe sich nun erneut mit progredienten thorakalen Schmerzen vorgestellt. Er sei weiterhin kardial kompensiert gewesen, im EKG habe sich ein Normalbefund gezeigt. In der Ergometrie sei aufgrund der linksseitigen Beinschmerzen die kardiale Ausbelastung nicht annähernd erreicht worden, so dass das unauffällige Resultat nicht verwertbar sei. Obwohl die Wahrscheinlichkeit für das Bestehen einer nun relevanten koronaren Herzkrankheit aufgrund der Befunde äusserst unwahrscheinlich sei, werde der Beschwerdeführer nochmals aufgeboten für eine Kardio-MR. Wichtig sei vor allem die konsequente Diabetes-Einstellung. Als weitere Diagnosen werden im Bericht ein metabolisches Syndrom mit Diabetes mellitus Typ 2, welcher mit oralen Antidiabetika eingestellt sei, einer arteriellen Hypertonie sowie Adipositas (BMI 35 kg/m2) erwähnt sowie der Verdacht auf eine nicht-alkoholische Fettlebererkrankung im Rahmen des metabolischen Syndromes und eine Urge-Symptomatik mit seltener Urge-Inkontinenz und Enuresis nocturna (Urk. 8/65 S. 8 ff.).
Im Verlaufsbericht vom 20. Mai 2008 erwähnte Dr. B.___ als aktuelles Problem einen Status nach Osteosynthese des linken Unterschenkels am 21. März 2006 im E.___ mit zunehmenden Beschwerden im Sinne belastungsabhängiger Schmerzen im Bereich der Plattenanlage medial sowie im Bereich der Fibula, wo die Schrauben hinzielten. Das am 15. April 2008 durchgeführte 3- Phasen Skelettszintigramm habe einzig ergeben, dass die Situation nicht ganz ruhig sei. Aufgrund des ebenfalls durchgeführten Entzündungslabors könne ein Low grade Infekt mit grosser Wahrscheinlichkeit ausgeschlossen werden (Urk. 8/49 S. 14; vgl. auch Urk. 8/49 S. 12).
Gemäss Kurzbericht vom 1. Mai 2009 über die gleichentags erfolgte Notfallbehandlung im E.___ stellte sich der Beschwerdeführer aufgrund von Oberbauchschmerzen und Erbrechen in der Notfallstation vor. Im Labor habe sich eine Transaminasen-Erhöhung unklarer Ätiologie gezeigt. Die Beschwerden seien am ehesten im Rahmen einer akuten Gastroenteritis, differentialdiagnostisch im Rahmen eines gastrooesophagealen Reflux aufgetreten. Für das Vorliegen einer kardialen Ischämie habe weder die EKG- noch die Laboruntersuchung Hinweise ergeben. Nach Gabe von Medikamenten sei der Beschwerdeführer beschwerdefrei gewesen und habe wieder nach Hause entlassen werden können (Urk. 8/65 S. 6 f.).
Der Hausarzt Dr. med. G.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, führte in seinem Bericht vom 3. November 2009 bei den Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit das seit Februar 2001 bestehende lumbospondylogene Syndrom bei Spinalkanalstenose L3-5 und Diskusprotrusionen sowie das seit über 10 Jahren bestehende metabolische Syndrom auf. Aufgrund dieser Beeinträchtigungen sei der Beschwerdeführer seit Mai 2002 zu 100 % arbeitsunfähig bei stationärer Prognose. Keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit hätten die im März 2006 erlittene Unterschenkelfraktur sowie eine Nephrolithiasis (Urk. 8/65 S. 2 ff.; vgl. auch Urk. 8/49 S. 1 ff.).
3.4 Aus den wiedergegebenen medizinischen Berichten ergeben sich keine Hinweise dafür, dass sich das bereits von den A.___-Gutachtern diagnostizierte lumbospondylogene Schmerzsyndrom verschlechtert hätte. Die von Dr. B.___ in seinem Bericht vom 1. Oktober 2007 erwähnten degenerativen Befunde in den Segmenten L3-5 wurden bereits im Bericht des E.___ vom 1. Februar 2002 (Urk. 8/4 S. 6 ff.) sowie im A.___-Gutachten aufgeführt. In beiden Berichten wurde dem Beschwerdeführer aufgrund dieser Befunde eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit attestiert, wogegen Dr. B.___ bereits in seinem Verlaufsbericht vom 14. Juni 2002 von keiner verwertbaren Restarbeitsfähigkeit ausging (Urk. 8/4 S. 5). Sodann erwähnte Dr. B.___ im Bericht vom 1. Oktober 2007, er habe die vom Beschwerdeführer geklagte Exazerbation der lumbalen Schmerzen nicht objektivieren können. Blosse subjektive Schmerzen ohne somatisches Korrelat und ohne entsprechende ärztliche Diagnose bilden keinen Gesundheitsschaden im Sinne von Art. 4 IVG (vorstehend Erw. 1.1). Auch den Verlaufsberichten des Hausarztes Dr. G.___ lassen sich keine Anhaltspunkte für eine wesentliche Verschlechterung der lumbalen Symptomatik seit der Ablehnung des Rentengesuchs am 4. November 2004 entnehmen (Urk. 8/49 S. 1-6, Urk. 8/65 S. 1-5).
Bezüglich der bereits bekannten Diabetes-Erkrankung fehlen ebenfalls Hinweise für eine wesentliche Verschlechterung der Situation, zumal ein adäquat behandelter, gut eingestellter Diabetes mellitus in der Regel keine Arbeitsunfähigkeit bewirkt (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts in Sachen P. vom 23. August 2006, I 94/06, Erw. 3.4 mit Hinweisen auf die Rechtsprechung). Diesbezüglich wurde dem Beschwerdeführer von mehreren Ärzten aufgetragen, auf eine korrekte Einstellung des Diabetes zu achten. Es sind den Akten keine Anhaltspunkte dafür zu entnehmen, dass ihm dies nicht möglich oder zumutbar wäre.
Die Adipositas ist ebenfalls bereits bekannt. Diesbezüglich - und hinsichtlich der damit zusammenhängenden Diagnosen, wie des metabolischen Syndroms mit arterieller Hypertonie und des Verdachts auf eine Fettlebererkrankung - ist ebenfalls nicht ersichtlich, wie eine erhebliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit resultieren könnte, zumal eine Fettleibigkeit in der Regel keine Invalidität begründet. Med. pract. C.___ und Dr. B.___ empfahlen in ihren Berichten vom 12. Februar 2007 sowie 1. Oktober 2007 eine Reduktion des Übergewichts. Dies ist dem Beschwerdeführer im Rahmen seiner Schadenminderungspflicht zumutbar (ZAK 1984 S. 345 f. Erw. 3; Urteile des Bundesgerichts vom 17. August 2007 in Sachen S., I 839/06, Erw. 4.2.3 und vom 21. März 2007 in Sachen B., I 745/06, Erw. 3), auch wenn er von Dr. B.___ darauf angesprochen offenbar mit Unverständnis reagierte. Zwar ging der Hausarzt Dr. G.___ im Bericht vom 3. November 2009 davon aus, dass sich das metabolische Syndrom auf die Arbeitsfähigkeit auswirkt. Indessen liess er die zumutbare Arbeitsfähigkeit in einer leichten leidensangepassten Tätigkeit offen (Urk. 8/65 S. 2 ff.). Da zudem Anhaltspunkte fehlen, dass dem Beschwerdeführer die ärztlich empfohlene Gewichtsreduktion nicht zumutbar wäre, liegt diesbezüglich aus objektiver Sicht keine Arbeitsunfähigkeit im invalidenversicherungsrechtlichen Sinne vor.
Den vom Beschwerdeführer neu vorgebrachten Beschwerden im Bein nach einer Unterschenkelfraktur links im Jahr 2006 mass keiner der berichtenden Ärzte einen Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit zu. Laut Bericht der Klinik für Kardiologie des F.___ vom 5. Oktober 2007 konnten die Kardiologen nach umfangreichen Untersuchungen auch eine relevante koronare Herzkrankheit mit äusserster Wahrscheinlichkeit ausschliessen. Diesbezüglich kann eine wesentliche Einschränkung der Arbeitsfähigkeit folglich auch ausgeschlossen werden. Hinsichtlich der Nephrolithiasis ging der Hausarzt Dr. G.___ in seinem Bericht vom 3. November 2009 davon aus, dass diese keine Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit habe. Bezüglich der vom Beschwerdeführer ebenfalls ins Feld geführten Urge-Symptomatik und Prostatayperplasie ist nicht nachvollziehbar, wie sich diese Beeinträchtigungen auf die Arbeitsfähigkeit auswirken könnten. Die im Kurzbericht des E.___ vom 1. Mai 2009 erwähnte Gastroenteritis besserte sich offenbar unverzüglich nach der Einnahme von Medikamenten, wobei auch bei diesem Leiden Anhaltspunkte für eine invalidisierende Wirkung fehlen (Urk. 8/65 S. 6-7).
Med. pract. C.___ diagnostizierte im Bericht vom 12. Februar 2007 ein leichtes beidseitiges Karpaltunnelsyndrom rechtsbetont. Zu Berücksichtigen ist bezüglich dieser neuen Diagnose, dass sie lediglich aufgrund von Parästhesien in einigen Fingern gestellt wurde, welche zudem nicht sicher objektiviert werden konnten. Weitere neurologische Befunde fanden sich trotz elektrophysiologischer Untersuchung nicht, insbesondere konnten keine Defizite der Kraft und Feinmotorik in den betroffenen Fingern erhoben werden. Die funktionalen Beeinträchtigungen aufgrund des Karpaltunnelsyndroms waren damit höchstens leicht. Da Dr. B.___, welcher den Beschwerdeführer med. pract. C.___ zuwies (vgl. Urk. 8/49 S. 7), laut seinem späteren Bericht vom 1. Oktober 2007 trotz erhobenem Neurostatus keine Sensibilitätsstörungen mehr objektivieren konnte (Urk. 8/49 S. 15 f.), und Dr. G.___ im Bericht vom 3. November 2009 kein Karpaltunnelsyndrom erwähnte, kann zudem davon ausgegangen werden, dass sich diese Problematik im Verlauf zurückgebildet hatte beziehungsweise kein relevantes Ausmass mehr aufwies.
Insgesamt ist nach dem Gesagten nachvollziehbar, dass med. pract. H.___, Fachärztin für Innere Medizin vom RAD, in Würdigung der vorliegenden Arztberichte zum Schluss gelangte, dass der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit nach wie vor ein 100%iges Arbeitspensum absolvieren könnte (Urk. 8/66 S. 3). Weitere medizinische Abklärungen erübrigen sich bei dieser Aktenlage. Die gestützt darauf von der IV-Stelle verfügte erneute Abweisung des Rentengesuchs mit der Begründung, dass im Vergleich zur gesundheitlichen Situation im Jahr 2004 keine wesentliche Verschlechterung des Gesundheitszustandes eingetreten sei (Urk. 2 S. 2), ist damit zu bestätigen. Die Beschwerde ist abzuweisen.
4. Ausgangsgemäss gehen die Verfahrenskosten von Fr. 800.-- zulasten des unterliegenden Beschwerdeführers (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Diese sind zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 10) einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).