IV.2010.00278
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Gräub
Ersatzrichterin Romero-Käser
Gerichtsschreiberin Huber
Urteil vom 19. Juli 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Sebastian Lorentz
Lorentz Schmidt Partner, Rechtsanwälte
Weinbergstrasse 29, 8006 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1973, verheiratet und Vater von drei Kindern (Jahrgang 1996, 1999 und 2003), arbeitete zuletzt von November 2001 bis September 2003 (letzter effektiver Arbeitstag: 7. Mai 2003) bei der Y.___ AG als Wagenpfleger und von Juli bis August 2003 bei der Z.___ AG als Raumpfleger (Urk. 10/6, Urk. 10/18, Urk. 10/17). Seither ging er keiner Erwerbstätigkeit mehr nach (Urk. 10/77 S. 1, Urk. 10/65).
Am 19. Januar 2005 meldete sich der Versicherte erstmals bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen einer Darmentzündung (Morbus Crohn) zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung (Rente) an (Urk. 10/6). Nach erfolgten Abklärungen in medizinischer wie erwerblicher Hinsicht wies die IV-Stelle das Leistungsbegehren mit Verfügung vom 5. Juli 2005 ab (Urk. 10/22). Dagegen erhob der Versicherte am 26. August 2005 Einsprache (Urk. 10/23). Die IV-Stelle holte daraufhin weitere Arztberichte (Urk. 10/27, Urk. 10/32) ein und veranlasste eine polydisziplinäre Begutachtung des Beschwerdeführers bei der Academy of Swiss Insurance Medicine (Urk. 10/44). Mit Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2007 wies die IV-Stelle die Einsprache des Versicherten in der Folge ab (Urk. 10/56).
Dagegen erhob der Beschwerdeführer am 16. November 2007 Beschwerde beim hiesigen Gericht (Urk. 10/61/3-5). Anlässlich der am 21. Februar 2008 durchgeführten Referentenaudienz zog der Beschwerdeführer die Beschwerde zurück, weshalb das Verfahren mit Verfügung vom 22. Februar 2008 als durch Rückzug der Beschwerde erledigt abgeschrieben wurde (Urk. 10/64).
1.2 Im Herbst 2008 meldete sich der Versicherte erneut bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an (vgl. Urk. 10/66 und Urk. 10/93).
Die IV-Stelle holte wiederum medizinische Berichte (Urk. 10/80, Urk. 10/83, Urk. 10/90-91, Urk. 10/97, Urk. 10/101) ein.
Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 10/104-108) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 15. Februar 2010 (Urk. 10/109 = Urk. 2) den Anspruch des Versicherten auf eine Invalidenrente.
2. Gegen die Verfügung vom 15. Februar 2010 (Urk. 2) erhob der Versichte am 19. März 2010 Beschwerde und beantragte die Aufhebung des angefochtenen Entscheids sowie die Zusprache einer vollen Invalidenrente; eventuell sei die Sache mit der Feststellung, dass der Invaliditätsgrad höher als 40 % sei, an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen (Urk. 1 S. 2).
Mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2010 (Urk. 8) schloss die IV-Stelle auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 12. Mai 2010 (Urk. 11) wurde das Gesuch des Beschwerdeführers um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung eines unentgeltlichen Rechtsvertreters bewilligt.
Danach reichte der Beschwerdeführer weitere Arztberichte (Urk. 14, Urk. 16-17) ins Recht, welche der Beschwerdegegnerin mit Verfügung vom 29. Juni 2011 (Urk. 18) zur Stellungnahme zugestellt wurden. Mit Schreiben vom 11. Juli 2011 (Urk. 20) erklärte die Beschwerdegegnerin, auf eine solche zu verzichten.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen).
Die angefochtene Verfügung ist am 15. Februar 2010 (Urk. 2) ergangen, wobei ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 28/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.3 Wurde eine Rente wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
1.4 Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen).
1.5 Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin ist auf die Neuanmeldung des Beschwerdeführers ein-getreten und hat das Leistungsbegehren nach diversen medizinischen Abklä-rungen abgewiesen. Strittig und zu prüfen ist, ob, ab wann und in welchem Ausmass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers im massgebenden Zeitraum zwischen dem Erlass des Einsprachentscheides vom 15. Oktober 2007 (Urk. 10/56) und der nunmehr angefochtenen Verfügung vom 15. Februar 2010 (Urk. 2) in einer den Rentenanspruch beeinflussenden Weise verändert hat.
2.2 Die Beschwerdegegnerin ging davon aus, dass der Beschwerdeführer weiterhin in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Wagenpfleger nicht mehr arbeitsfähig sei, wohingegen in einer leidensangepassten Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit im Umfang von 70 % bestehe (Urk. 2).
2.3 Der Beschwerdeführer brachte demgegenüber vor, dass sich sein Gesundheitszustand massiv verschlechtert habe und er auch in einer leidensangepassten Tätigkeit nicht arbeitsfähig sei (Urk. 1 S. 3 f.).
3.
3.1 Der rentenablehnende Entscheid vom 15. Oktober 2007 (Urk. 10/56) erfolgte im Wesentlichen gestützt auf das Gutachten der Stelle A.___ (A.___) vom 8. August 2007 (Urk. 10/44/1-20). Die Gutachter stellten damals folgende Diagnosen mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit (S. 15):
- Morbus Crohn (Erstdiagnose 1995) mit/bei
- Status nach Dünndarmileus mit Stenosierung des distalen Ileums (1995)
- Status nach entero-vesikaler Fistelung (1996)
- Status nach Ileozökalresektion und Ureterolyse rechts (1996)
- Status nach Perianalabszess, Bauchdeckenabszess und Abszess im Bereich der Ileumschlinge (1999)
- Abszessexzision perianal (2004)
- Anastomosenstenose mit Ballondilatation im Bereich des terminalen Ileums (2004)
- Status nach enteroenteraler und retroperitonealer Fistel (2004)
- Status nach Resektion der Ileo-Ascendostomie mit Neuanlage Ileo-Ascendostomie am 3. Januar 2005 bei Dünndarmileus mit Stenosierung im distalen Drittel des Neo-Ileums (Januar 2005)
- explorative Laparotomie/Adhäsiolyse und Neuanlage der Ileo-Ascendostomie (Februar 2005)
- aktuelle Therapie: Remicade, Imurek, Prednison, Salazopyrin
- chronisches, rechtsbetontes Lumbovertebralsyndrom mit pseudoradikulärer Ausstrahlung in beide Beine mit/bei:
- Hyperkyphose der Brustwirbelsäule, Sacrum acutum, diskreter Skoliose
- leicht verminderter Beweglichkeit der Lendenwirbelsäule und des Brustkorbs bei Inspiration und Expiration
Alsdann nannten die Gutachter als Diagnose ohne Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit eine leichte depressive Episode (S. 15).
Zur Arbeitsfähigkeit hielten die Gutachter fest, dass sowohl in der bisherigen Tätigkeit als Parkwart, sofern der jederzeitige Zugang zu einer Toilette gewährleistet sei, also insbesondere kein Kundenkontakt bestehe, als auch in jeder anderen leidensangepassten Tätigkeit eine 70%ige Arbeitsfähigkeit bestehe (S. 18 Ziff. 7.2, S. 19 Ziff. 7.3).
3.2 Die Beschwerdegegnerin ging gestützt auf das eingeholte A.___-Gutachten davon aus, dass der Beschwerdeführer in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit als Wagenpfleger und in jeder anderen leidensangepassten Tätigkeit im Umfang von 70 % arbeitsfähig sei und ermittelte anhand eines Einkommensvergleichs einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 35 % (Urk. 10/56).
4.
4.1 Am 10. November 2008 (Urk. 10/80) führten die Ärzte des Spitals B.___ aus, dass der Beschwerdeführer seit dem 5. November 2008 bei ihnen hospitalisiert sei. Es bestehe eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit.
4.2 In einem weiteren Bericht vom 11. November 2008 (Urk. 10/83/7-8) hielten die Ärzte des Spitals B.___ fest, dass sich der Beschwerdeführer vom 5. bis 11. November 2008 bei ihnen in Spitalpflege befunden habe (S. 1).
Die Ärzte nannten folgende Diagnosen (S. 1):
- Morbus Crohn
- aktuell akuter Schub
- Verdacht auf Sublileus
- Status nach rezidivierenden Steinabgängen bei bekannter Cholezystoli-thiasis
- Status nach ERCP am 18. Juni 2008
Alsdann berichteten die Ärzte, dass der Beschwerdeführer notfallmässig zugewiesen worden sei wegen Bauchschmerzen paraumbilical vor allem rechts mit Schmerzausstrahlung in den Oberbauch. Zur bereits etablierten Therapie mit dem Arzneimittel Imurek sei sofort eine solche mit dem Arzneimittel Prednisolon eingeleitet worden. Darunter sei es rasch zu einer klinischen Besserung mit Sistierung des Erbrechens und Normalisierung des Stuhlganges gekommen. Der Beschwerdeführer habe das Spital entgegen den ärztlichen Empfehlungen verlassen (S. 1).
4.3 Am 26. Januar 2009 (Urk. 10/91) führten die Ärzte des Spitals B.___ aus, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahre 2005 bei ihnen in Behandlung stehe. Er leide an einem schwer verlaufenden Morbus Crohn und es hätten bereits mehrere Operationen durchgeführt werden müssen. Der Beschwerdeführer sei mindestens seit dem Jahre 2005 arbeitsunfähig, da er an verschiedenen Schüben des Morbus Crohn leide. Aktuell könne er wegen des aktiven Morbus Crohn keine Arbeit verrichten.
4.4 Am 15. April 2009 (Urk. 10/90/14) führten die Ärzte des Spitals B.___ wiederum aus, dass der Beschwerdeführer an einem schwer verlaufenden Morbus Crohn leide. Er werde mit Prednison und Imurek und seit anfangs Jahr auch mit Remicade behandelt. Dem Beschwerdeführer gehe es aktuell etwas besser. Die Diarrhoe sei leicht regredient. Der Beschwerdeführer sei weiterhin vollumfänglich arbeitsunfähig.
4.5 Im Bericht vom 28. Mai 2009 (Urk. 10/101/14-19) führten die Ärzte des Spitals B.___ aus, dass sich der Beschwerdeführer vom 25. bis 28. Mai 2009 bei ihnen Hospitalisation befunden habe (S. 1 oben).
Die Ärzte nannten folgende Diagnosen (S. 1):
- unklare abdominelle Beschwerden mit Emesis, Schmerzen und Diarrhoe
- Differentialdiagnose: Steinabgang
- Differentialdiagnose: akuter Morbus Crohn
- Morbus Crohn
- unter Prednison, Imurek, Remicade
- Status nach rezidivierenden Steinabgängen bei bekannter Cholezystoli-thiasis
- Status nach ERCP am 18. Juni 2008
- Fibroma pendulans inguinal links
- Wunddehiszenz im Bereich der Laparotomienarbe
Zur Arbeitsfähigkeit machten sie keine Angaben.
4.6 Im Bericht vom 9. Juni 2009 (Urk. 10/101/8-9) führten die Ärzte des Spitals B.___ aus, dass sich der Beschwerdeführer vom 31. Mai bis 5. Juni 2009 bei ihnen in Hospitalisation befunden habe (S. 1 oben).
Die Ärzte stellten folgende Diagnosen (S. 1):
- Morbus Crohn mit intermittierender mechanischer Obstruktion
- aktuell: Subileusbeschwerden mit Emesis, Schmerzen und Diarrhoe
- unter Prednison, Imurek, Remicade
- MR Selling vom 4. Juni 2009: mögliche Adhärenz Kolon-Dünndarm rechter Unterbauch, Bauchwandhernie
- Status nach Ileozökalresektion 1996, Resektion der Ileo-Ascendostomie mit Neuanlage einer Ileoascendostomie 2005
- Status nach rezidivierenden Steinabgängen bei bekannter Cholezystoli-thiasis
- Status nach ERCP am 18. Juni 2008
- Fibroma pendulans inguinal links
Zur Arbeitsfähigkeit machten die Ärzte keine Angaben.
4.7 Im Kurzbericht vom 31. August 2009 (Urk. 10/97/6) führten die Ärzte des Spitals B.___ aus, dass der Beschwerdeführer seit dem Jahre 1996 an einem sehr schwer verlaufenden Morbus Crohn leide. Der Morbus Crohn habe mehrfach mit operativen Interventionen behandelt werden müssen, da sich Stenosen und Fisteln im Bereich des terminalen Ileums entwickelt hätten. In der Folge seien Anastomosenstenosen und entzündliche Veränderungen in anderen Dünndarmbereichen aufgetreten, weshalb der Beschwerdeführer auch mit Steroiden habe behandelt werden müssen.
Sein Zustand habe sich stabilisiert, sei indes noch deutlich reduziert. Er leide weiterhin an einer Diarrhoe sowie an abdominalen Schmerzen.
Zur Arbeitsfähigkeit führten die Ärzte aus, dass der Beschwerdeführer vollumfänglich arbeitsunfähig sei.
4.8 Am 3. November 2009 (Urk. 10/101/1) führten die Ärzte des Spitals B.___ abermals aus, dass der Beschwerdeführer an rezidivierenden diffusen Bauchschmerzen sowie Erbrechen und Diarrhoe leide. Diese Beschwerden hätten zu mehrfachen Hospitalisationen geführt. Die Beschwerden seien regredient. Sobald der Beschwerdeführer die Arzneimittelbehandlung reduziere, komme es zu Rezidiven. Der Beschwerdeführer sei durch die Erkrankung in seiner Arbeitsfähigkeit deutlich eingeschränkt. Die Krankheitsschübe würden sich gelegentlich häufen. Eine Prognose sei daher nicht möglich. Es sei indes davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer prognostisch in den nächsten Jahren vollumfänglich arbeitsunfähig bleibe.
4.9 Dr. med. C.___, FMH für Allgemeine Medizin, Regionalärztlicher Dienst der Beschwerdegegnerin (RAD), führte in den Stellungnahmen vom 23. Januar, 4. Mai und 4. September 2009 (Urk. 8/102) zusammengefasst aus, dass keine neuen medizinischen Befunde vorlägen, welche wesentlich von der Beurteilung im A.___-Gutachten des Jahres 2007 abweichen würden, weshalb weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit im Umfang von 70 % auszugehen sei.
4.10 Im Verlauf des vorliegenden Verfahrens führten die Ärzte des Spitals B.___ im Bericht vom 8. März 2010 (Urk. 10/112 = Urk. 3) aus, dass der Beschwerdeführer an einem ausgesprochen schwer verlaufenden Morbus Crohn leide. Es hätten mehrere Operationen durchgeführt werden müssen und der Beschwerdeführer leide an rezidivierenden diffusen Bauchschmerzen mit Erbrechen und Diarrhoe. Diese Episoden hätten ihn so sehr geschwächt, dass er mehrfach habe hospitalisiert werden müssen.
Trotz der Behandlung mit Remicade und Imurek gehe es dem Beschwerdeführer nicht gut. Er habe wieder akut hospitalisiert werden müssen, da er an starkem Erbrechen und Diarrhoe gelitten habe.
Die Ausübung einer erwerblichen Tätigkeit sei ihm nicht möglich. Der Beschwerdeführer sei vollumfänglich arbeitsunfähig.
4.11 Im Verlauf des vorliegenden Verfahrens reichte der Beschwerdeführer sodann einen weiteren Bericht des Spitals B.___ vom 14. Juni 2010 zu den Akten (Urk. 14). Darin hielten die Ärzte fest, dass die von der Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort vorgenommene Schlussfolgerung, dass die Magenspiegelung einen normalen Befund gezeigt habe und daher die Beschwerden des Beschwerdeführers nicht objektiv zu erklären seien, vollkommen unverständlich sei.
Die Magenspiegelung sei notwendig gewesen, da der Beschwerdeführer über Erbrechen geklagt habe. Gelegentlich sei dies durch eine Magenentzündung verursacht. Da keine Magenentzündung vorgelegen habe, sei anzunehmen, dass der Morbus Crohn, welcher den Dünndarm befallen habe, auch diese Beschwerden verursache.
Zwischenzeitlich werde der Beschwerdeführer wegen des Morbus Crohn mit dem Medikament Humira behandelt. Eine durchgeführte Dünndarmröntgenuntersuchung habe eine Verengung im Bereich des Überganges vom Dünn- zum Dickdarm gezeigt. Der Beschwerdeführer sei in seiner Arbeitsfähigkeit deutlich eingeschränkt und müsse immer wieder hospitalisiert werden.
4.12 Im Bericht des Spitals B.___ vom 29. April 2011 (Urk. 17), welcher ebenfalls im Verlauf des vorliegenden Verfahrens eingereicht wurde, nannten die Ärzte folgende Diagnosen:
- Dünndarmfistel mit/bei:
- Stenose der Illeoaszendostomie bei Morbus Crohn
- offene Cholezystektomie und Resektion der Ileoaszendostomie mit Neuanlage einer Ileotransversostomie am 22. Februar 2011
- postoperativer Wundinfekt mit Platzbauch
- Eröffnung der Laparotomie, abdominelle Exploration und erneuter Bauchdeckenverschluss mit Monomax Fortlaufnaht und intermittierenden Einzelknopfnähten mit Vicryl 1-0 sowie VAC-Anlage am 1. März 2011
- Wunddébridement, Einlage Vicryl-Netz und VAC-Anlage am 7. März 2011
- Ausriss des Vicryl-Netzes abdominal
- diverse VAC-Wechsel im Verlauf
- Verruca vulgaris Dig. I Hand rechts
Zur Arbeitsfähigkeit machten die Ärzte keine Angaben.
4.13 Alsdann reichte der Beschwerdeführer im Verlauf des vorliegenden Verfahrens einen weiteren Bericht des Spitals B.___ vom 1. Juni 2011 zu den Akten (Urk. 16). Die Ärzte führten aus, dass in der zweiten Hälfte des Jahres 2010 eine Behandlung mit dem Medikament Humira versucht worden sei, was zwar zu einer vorübergehenden Besserung der Beschwerden geführt habe, aber Schübe mit rezidivierendem Erbrechen und Bauchschmerzen nicht verhindert habe. Am 22. Februar 2011 sei eine Resektion der Ileoascendostomie mit Neuanlage einer Ileotransversostomie durchgeführt worden. In deren Folge hätten wegen aufgetretenen Komplikationen verschiedene weitere Operationen durchgeführt werden müssen. Der Beschwerdeführer befinde sich seit dem 22. Februar 2011 in Spitalpflege. Die Wundheilung sei deutlich verlangsamt.
5.
5.1 Aufgrund der Akten lässt sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht abschliessend beurteilen.
Während die behandelnden Ärzte des Spitals B.___ im November 2008 über einen akuten Schub des Morbus Crohn berichteten und dem Beschwerdeführer eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit attestierten (Urk. 10/80), ging der RAD-Arzt, Dr. C.___, im Januar 2009 davon aus, dass keine neuen medizinischen Befunde vorliegen würden, welche wesentlich von der Beurteilung im A.___-Gutachten des Jahres 2007 abwichen, weshalb in einer leidensangepassten Tätigkeit weiterhin von einer Arbeitsfähigkeit im Umfang von 70 % auszugehen sei (Urk. 8/102).
Auch nachdem die Ärzte des Spitals B.___ im Januar und April 2009 wiederum festhielten, dass der Beschwerdeführer unter einem schwer verlaufenden Morbus Crohn leide und wegen dessen Aktivität aktuell keine Arbeit verrichten könne (Urk. 10/91, Urk. 10/90/14), hielt der RAD-Arzt im Mai 2009 an seiner Stellungnahme vom Januar 2009 fest (Urk. 8/102).
Danach befand sich der Beschwerdeführer bereits im Mai und Juni 2009 wiederum in Spitalpflege und die Ärzte des Spitals B.___ führten aus, dass der Beschwerdeführer an unklaren abdominellen Beschwerden mit Emesis, Schmerzen und Diarrhoe leide (Urk. 10/101/14-19 S. 1). Im August 2009 berichteten sie über weiterhin bestehene abdominale Schmerzen und Diarrhoe und führten aus, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers deutlich reduziert sei, weshalb er vollumfänglich arbeitsunfähig sei (Urk. 10/97/6).
Nichtsdestotrotz hielt der RAD-Arzt auch in einer weiteren Stellungnahme vom September 2009 wiederum an seiner im Januar 2009 abgegebenen Einschätzung der Arbeitsfähigkeit fest (Urk. 8/102).
Im November 2009 führten die Ärzte des Spitals B.___ aus, dass der Beschwerdeführer an rezidivierenden diffusen Bauchschmerzen sowie an Erbrechen und Diarrhoe leide, wobei die Beschwerden regredient seien. Die Krankheitsschübe würden sich gelegentlich häufen. Eine Prognose sei daher nicht möglich. Es sei indes davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer prognostisch in den nächsten Jahren vollumfänglich arbeitsunfähig bleibe (Urk. 10/101/1).
Im Laufe des vorliegenden Verfahrens führten die Ärzte des Spitals B.___ im März 2010 aus, dass der Beschwerdeführer an einem ausgesprochen schwer verlaufenden Morbus Crohn mit rezidivierenden diffusen Bauchschmerzen sowie Erbrechen und Diarrhoe leide. Es bestehe eine vollumfängliche Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/112). Im Juni 2010 berichteten sie, dass eine durchgeführte Dünndarmröntgenuntersuchung eine Verengung im Bereich des Überganges vom Dünn- zum Dickdarm gezeigt habe. Der Beschwerdeführer sei in seiner Arbeitsfähigkeit deutlich eingeschränkt und müsse immer wieder hospitalisiert werden (Urk. 14). Im April 2011 berichteten die Ärzte des Spitals B.___ über eine am 22. Februar 2011 durchgeführte offene Cholezystektomie und Resektion der Illeoaszendostomie mit Neuanlage einer Ileotransversostomie sowie einen postoperativen Wundinfekt mit Platzbauch, was am 1. März 2001 eine weitere Operation und am 7. März 2011 ein Wunddébridement nötig gemacht habe (Urk. 17). Im Juni 2011 berichteten sie ferner, dass sich der Beschwerdeführer seit Februar 2011 in Spitalpflege befinde und die Wundheilung deutlich verlangsamt sei (Urk. 16).
5.2 Nach Art. 1 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 43 Abs. 1 ATSG prüft der Versicherungsträger die Begehren der versicherten Person, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG).
In Ergänzung und Präzisierung zu Art. 43 Abs. 1 ATSG hält Art. 57 IVG in Verbindung mit Art. 69 Abs. 2 IVV fest, dass die IV-Stelle, wenn die versicherungsmässigen Voraussetzungen erfüllt sind, die erforderlichen Unterlagen, insbesondere über den Gesundheitszustand, die Tätigkeit, die Arbeits- und Eingliederungsfähigkeit der versicherten Person sowie die Zweckmässigkeit bestimmter Eingliederungsmassnahmen beschafft und zu diesem Zwecke Berichte und Auskünfte verlangen, Gutachten einholen, Abklärungen an Ort und Stelle vornehmen sowie Spezialisten der öffentlichen oder privaten Invalidenhilfe beiziehen kann.
5.3 Das Gericht kann die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen, besonders wenn der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer). Gemäss ständiger Rechtsprechung ist in der Regel von der Rückweisung - da diese das Verfahren verlängert und verteuert - abzusehen, wenn die Rechtsmittelinstanz den Prozess ohne wesentliche Weiterungen erledigen kann. In erster Linie kommt eine Rückweisung in Frage, wenn der entscheidrelevante Sachverhalt ungenügend abgeklärt ist (vgl. SVR 1995 ALV Nr. 27 S. 69).
5.4 Wenn eine über die Jahre hin mit der gleichen versicherten Person befasste spezialisierte Klinik, hier das Spital B.___ (bei der kein Grund zur Annahme besteht, die Attestationen wiesen Gefälligkeitscharakter auf), die Stellungnahmen zur Arbeitsfähigkeit im Verlaufe der Zeit verschärft (vgl. hierzu ihren Bericht vom 13. Oktober 2005, Urk. 10/27; vgl. ferner einen Hinweis im A.___-Gutachten aus dem Jahre 2007 auf diesen Bericht, Urk. 10/44/1-20 S. 20), begründet das im Sinne eines erheblichen Anhaltspunktes die natürliche Vermutung, es gehe der versicherten Person gesundheitlich tatsächlich schlechter. Dieser Schluss weicht einfachem Gegenbeweis; er ist erbracht, wenn feststeht, dass entweder gar keine neuen Befunde vorhanden sind oder dass die bestätigten neuen Befunde keine (zusätzlichen) Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit haben.
Vorliegend steht die Existenz neuer Befunde, zumindest in Form einer neuen Symptomatik (aktive Krankheitsschübe), ausser Diskussion. Bezüglich der Frage, ob diese Symptomatik die Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit einschränke, ist der Beweis nicht abschliessend geführt: Der Auffassung des Spitals B.___, welches diese Frage aufgrund ihrer Untersuchungen bejaht hatte (100 % Arbeitsunfähigkeit), stehen einzig die Stellungnahmen des RAD gegenüber, welche wegen fehlender eigener Untersuchung des Beschwerdeführers nicht geeignet sind, die anderslautende Einschätzung der Klinik zu entkräften, und zwar umso weniger, als RAD-Arzt Dr. C.___ ausser Acht lässt, dass bei einer Erkrankung wie dem Morbus Crohn der tatsächliche Krankheitsverlauf entscheidend ist, da es sich dabei um eine Schubkrankheit handelt. Erfahrungsgemäss ist die Arbeitsfähigkeit je nach Länge, Ausprägung und Schweregrad des jeweiligen Krankheitsschubes unterschiedlich eingeschränkt. Darüber hinaus verfügt der RAD-Arzt keineswegs über die im vorliegenden Fall gefragten fachlichen Qualifikationen (Urteil des Bundesgerichts in Sachen P. vom 20. November 2007, I 142/07, Erw. 3.2.3), handelt es sich doch bei Dr. C.___ um einen Allgemeinpraktiker (vgl. Urk. 10/102). Auch sonst genügen seine Stellungnahmen den beweisrechtlichen Anforderungen an medizinische Berichte nicht (vgl. vorstehend Erw. 1.5).
Bei dieser Beweislage bestand für die Beschwerdegegnerin die Pflicht zu ergänzenden medizinischen Abklärungen.
5.5 Aufgrund der medizinischen Akten ist mithin nicht auszuschliessen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit dem Einspracheentscheid vom 15. Oktober 2007 verschlechtert hat.
Die Sache ist daher in Nachachtung des Untersuchungsgrundsatzes zwecks Einholung von medizinischen Abklärungen an die IV-Stelle zurückzuweisen. Erst danach kann bestimmt werden, ob und inwiefern der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Invalidenrente hat.
5.6 Somit ist die Beschwerde in dem Sinne gutzuheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. Februar 2011 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zur Vornahme der notwendigen Abklärungen und zum neuen Entscheid zurückzuweisen ist.
6. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt.
Die Kosten sind ermessensweise auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens hat der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung, welche seinem unentgeltlichen Rechtsvertreter, Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, zuzusprechen ist. Mit Kostennote vom 14. Juli 2011 machte dieser für die Zeit ab 23. März 2009 einen Aufwand von 19.05 Stunden und Barauslagen von pauschal 3 % geltend (Urk. 22). Da vorliegend nur die Aufwendungen im Zusammenhang mit dem gerichtlichen Verfahren entschädigungsberechtigt sind, beläuft sich der zu berücksichtigende Aufwand auf 10.55 Stunden (für die Zeit ab 17. Februar 2010) und zwar zum praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer). Dies ergibt ein Honorar von total Fr. 2'110.--, wobei Barauslagen in Höhe von Fr. 63.30 (3 % von Fr. 2'110.--) zu berücksichtigen sind und sich die Aufwendungen damit auf Fr. 2'173.30 belaufen. Damit beläuft sich die Entschädigung unter Berücksichtigung der Mehrwertsteuer auf aufgerundet Fr. 2'350.--.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 15. Februar 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter des Beschwerdeführers, Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'350.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Sebastian Lorentz, unter Beilage einer Kopie von Urk. 20
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie nach Eintritt der Rechtskraft an:
- Gerichtskasse
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).