Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2010.00279


II. Kammer

Sozialversicherungsrichter Mosimann als Einzelrichter

Gerichtsschreiberin Fehr

Urteil vom 7. Juni 2011

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin







Sachverhalt:

1.    

1.1    Zwischen X.___, geboren 1968, und der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sind derzeit am hiesigen Gericht verschiedene Verfahren hängig. Mit dem Einverständnis des Gerichts hat die IVStelle nicht in jedem Verfahren noch einmal die vollständigen, umfangreichen Akten eingereicht. Nachstehend wird deshalb teilweise auf die Akten Bezug genommen, die im Verfahren Nr. IV.2010.01034 vollständig vorhanden sind (Urk. *11/__).

1.2    Der Versicherte wurde am 17., 19. und 20. Oktober 2006 in Y.___ (vgl. Urk. *11/214 S. 2) und am 28. September 2009 in Z.___ (vgl. Urk. *11/332) ärztlich begutachtet.

    Am 4. November 2009 stellte der Versicherte der IV-Stelle Reisekosten und Spesen in Rechnung (Urk. *11/340/2-3). Die IV-Stelle erstellte in der Folge eine Abrechnung (Urk. *11/340/1) und überwies dem Versicherten am 3. Dezember 2009 den Betrag von Fr. 160.75 (Urk. *11/350/2). Dem stellte der Versicherte seine eigene Abrechnung vom 16. Dezember 2009 gegenüber, bei der ein Betrag von Fr. 219.-- resultierte (Urk. *11/351/1).

    Mit Schreiben vom 8. Februar 2010 erläuterte die IV-Stelle dem Versicherten die Abrechnung (Urk. 8/3), worauf dieser sinngemäss von der Möglichkeit Gebrauch machte, eine Verfügung zu verlangen (Urk. 8/4).

    Mit Verfügung vom 9. März 2010 sprach die IV-Stelle dem Versicherten Reisekosten in der Höhe von Fr. 160.50 zu (Urk. 8/5 = Urk. 2).


2.    Gegen die Verfügung vom 9. März 2010 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 21. März 2010 Beschwerde und beantragte - nebst anderem - die Zusprache von Reisekosten in der Höhe von Fr. 219.-- (Urk. 1 S. 3).

    Mit Beschwerdeantwort vom 30. März 2010 (Urk. 7) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde, was am 11. Mai 2011 dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 12).

    Auf entsprechende Nachfrage des Gerichts (Urk. 5) beantragte der Beschwerdeführer, es sei ihm die unentgeltliche Prozessführung zu bewilligen (Urk. 10).



Der Einzelrichter zieht in Erwägung:

1.    

1.1    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).

1.2    Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414).

1.3    Gemäss Art. 51 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) werden den Versicherten die für Durchführung von Eingliederungsmassnahmen notwendigen Reisekosten im Inland vergütet.

    Die Vergütungsansätze sind im Kreisschreiben über die Vergütung der Reisekosten in der Invalidenversicherung (KSVR) geregelt. Gemäss Ziff. 2 Anhang 3 KSVR gelten für die Verwendung privater Personenwagen die folgenden Ansätze:

- Personenwagen, welche von der Invalidenversicherung (IV) leihweise abgegeben wurden oder für welche die IV Amortisationsbeiträge leistet:

- bis 20 km pro Tag: 30 Rappen pro km

- über 20 km pro Tag: 25 Rappen pro km

- übrige Personenwagen: 45 Rappen pro km

1.4    Gemäss Art. 90 Abs. 3 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) wird den Versicherten ausser den Fahrauslagen ein Zehrgeld ausgerichtet. Dieses beträgt gemäss Art. 90 Abs. 4 IVV in der seit dem 1. Januar 1992 geltenden Fassung pro Tag Fr. 11.50 bei Abwesenheit vom Wohnort für fünf bis acht Stunden (lit. a) und Fr. 19.-- bei Abwesenheit vom Wohnort von mehr als acht Stunden (lit. b).


2.    

2.1    Die Beschwerdegegnerin hat ihrer Abrechnung (Urk. 2 S. 2 oben) das Kilometergeld gemäss dem Entschädigungsansatz bemessen, der anzuwenden ist, wenn Amortisationsbeiträge ausgerichtet werden. Beim Zehrgeld für den Aufenthalt in Y.___ hat sie den Ansatz für Abwesenheiten von über acht Stunden (Fr. 19.--) angewendet.

2.2    Der Beschwerdeführer hat einerseits den Kilometer-Ansatz eingesetzt, der anzuwenden ist, wenn die IV keine Beiträge an das Fahrzeug leistet (45 Rappen), andererseits mit Fr. 11.50 den niedrigeren Ansatz beim Zehrgeld (Urk. *11/351/1).

    Er begründete dies in seiner Beschwerde (Urk. 1 S. 1) damit, die Amortisationsbeiträge seien ihm erst später zugesprochen worden; im Begutachtungszeitpunkt sei dies noch nicht der Fall gewesen. Ferner machte er  nebst weiteren Vorbringen - geltend, das KSVR sei ihm nicht bekannt gewesen, und aus dem Umstand, dass die Beschwerdegegnerin auf die seit 1. Januar 2008 geltende Fassung des KSVR Bezug genommen hat, schloss er, diese könne zur Zeit der Begutachtung (2006) nicht gegolten haben.

2.3    Strittig und zu prüfen ist, mit welchem Kilometer-Ansatz die Fahrkosten zu vergüten sind.

    Nicht strittig ist der Ansatz des Zehrgeldes, hat die Beschwerdegegnerin doch den höheren Betrag eingesetzt als der Beschwerdeführer in seiner Abrechnung.

    Die zahlreichen weiteren Vorbringen des Beschwerdeführers (Dauer des Rentenrevisionsverfahrens, Umtriebsentschädigung, Verdienstausfall) betreffen Punkte, über die in der angefochtenen und vorliegend zu beurteilenden Verfügung nicht entschieden wurde oder für die es keine Rechtsgrundlage gibt; sie gehören nicht zum Streitgegenstand des vorliegenden Verfahrens, weshalb auf die Beschwerde diesbezüglich nicht eingetreten werden kann (vgl. vorstehend Erw. 1.2)


3.

3.1    Mit Gerichtsurteil vom 22. März 2007 (Urk. *11/215 S. 20 Ziff. 1) und dieses ausführender Verfügung vom 31. Mai 2007 (Urk. *11/221) wurden dem Beschwerdeführer Amortisationsbeiträge an sein Motorfahrzeug mit Wirkung ab 3. Februar 2004 zugesprochen.

Mit Vorbescheid vom 18. März 2009 wurde die Einstellung der Amortisationsbeiträge in Aussicht gestellt (Urk. *11/302); mit Schreiben vom 8. Mai 2009 wurde davon wieder Abstand genommen (Urk. *11/309).

3.2    Aufgrund der Aktenlage steht ausser Zweifel, dass dem Beschwerdeführer für die Zeit der Begutachtung - sowohl 2006 in Y.___ als auch 2009 in Z.___ - ein Anspruch auf Amortisationsbeiträge zustand.

    Deshalb steht ebenso klar fest, dass die von der Beschwerdegegnerin verwendeten Kilometer-Ansätze korrekt sind.

3.3    Dass der Beschwerdeführer bis zu einem bestimmten Zeitpunkt keine persönliche Kenntnis vom KSVR hatte, ändert nichts daran, dass sich die Beschwerdegegnerin bei der Ermittlung seines Vergütungsanspruchs danach zu richten hat.

    Die Bezugnahme auf die seit 1. Januar 2008 geltende Fassung des KSVR wäre nur dann problematisch, wenn frühere Fassungen des Kreisschreibens im hier interessierenden Punkt (Kilometergeld) anders gelautet hätten. Dies ist jedoch nicht der Fall, gelten die fraglichen Ansätze doch bereits seit dem 1. Januar 2001, worauf die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer denn auch hingewiesen hat (Urk. 2 S. 2 unten). Somit galten sie auch zur Zeit der Begutachtung im Jahr 2006.

    Schliesslich wandte der Beschwerdeführer ein, dass der höhere Kilometer-Ansatz angewendet worden wäre, wenn die Fahrkosten-Abrechnung bereits 2006 und damit vor der Zusprache von Amortisationsbeiträgen (22. März 2007) erfolgt wäre. Dies greift zu kurz: In diesem Fall wäre zwar tatsächlich 2006 mit dem höheren Ansatz abgerechnet worden. Aber nach erfolgter Zusprache der Amortisationsbeiträge (mit rückwirkender Auszahlung) hätte die Fahrkosten-Abrechnung von Amtes wegen unter Anwendung des tieferen Kilometer-Ansatzes korrigiert und die Differenz mit der Nachzahlung der Amortisationsbeiträge verrechnet werden müssen.

3.4    Somit bleibt zusammenfassend festzuhalten, dass die von der Beschwerdegegnerin vorgenommene Abrechnung eindeutig korrekt ist und die vom Beschwerdeführer dagegen erhobenen Einwände ebenso offenkundig unzutreffend sind.

    Dementsprechend ist die Beschwerde abzuweisen.


4.

4.1    Der Beschwerdeführer hat beantragt, es sei ihm die unentgeltliche Rechtspflege zu bewilligen (Urk. 9).

4.2    Nach Gesetz und Praxis sind in der Regel die Voraussetzungen für die Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung erfüllt, wenn der Prozess nicht aussichtslos, die Partei bedürftig und die anwaltliche Verbeiständung notwendig oder doch geboten ist (BGE 103 V 47, 100 V 62, 98 V 117).

Die unentgeltliche Rechtspflege kann somit nur gewährt werden, wenn unter anderem die Rechtsvorkehr nicht aussichtslos ist. Als aussichtslos sind nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung Prozessbegehren anzusehen, bei denen die Gewinnaussichten (ex ante betrachtet) beträchtlich geringer sind als die Verlustgefahren und die deshalb kaum als ernsthaft bezeichnet werden können. Dagegen gilt ein Begehren nicht als aussichtslos, wenn sich Gewinnaussichten und Verlustgefahren ungefähr die Waage halten oder jene nur wenig geringer sind als diese. Massgebend ist, ob eine Partei, die über die nötigen finanziellen Mittel verfügt, sich bei vernünftiger Überlegung zu einem Prozess entschliessen würde; eine Partei soll einen Prozess, den sie auf eigene Rechnung und Gefahr nicht führen würde, nicht deshalb anstrengen können, weil er sie nichts kostet (BGE 133 III 614 E. 5 S. 616 mit Hinweisen).

4.3    Vorliegend ist die Rechtslage eindeutig, und sie wurde dem Beschwerdeführer von der Beschwerdegegnerin denn auch sorgfältig und einlässlich begründet dargelegt (vgl. Urk. 8/3, Urk. 2).

    Vor diesem Hintergrund ist auszuschliessen, dass eine Partei bei vernünftiger Überlegung den Prozess auf eigene Rechnung angehoben hätte.

    Die erhobene Beschwerde muss deshalb als aussichtslos bezeichnet werden, was zur Abweisung des Begehrens um unentgeltliche Prozessführung führt.

4.4    Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG (mindestens Fr. 200.-- und höchstens Fr. 1'000.--) sind ermessensweise auf Fr. 400.-- festzusetzen und ausgangsgemäss dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Der Einzelrichter verfügt:

Das Gesuch vom 11. April 2010 um unentgeltliche Prozessführung (Urk. 9) wird abgewiesen,


und erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Der EinzelrichterDie Gerichtsschreiberin




MosimannFehr