Sozialversicherungsrichter Hurst
Ersatzrichterin Arnold Gramigna
Gerichtsschreiberin Hiller
Urteil vom 30. Juni 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 Die 1967 in der Türkei geborene X.___ reiste 1984 in die Schweiz ein und war mit unterschiedlichen Teilzeitpensen als Hilfsarbeiterin oder Reinigungskraft bei verschiedenen Arbeitgebern tätig (Urk. 11/13). Zuletzt arbeitete sie bei der Y.___ des Kantons Zürich mit einem Pensum von ca. 50 % (Arbeitgeberbericht vom 18. November 2003, Urk. 11/19) und als Aushilfe im Restaurant ihres Ehemannes. Am 3. Juli 2003 meldete sie sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 11/5).
1.2 In der Folge zog die IV-Stelle einen Auszug aus ihrem individuellen Konto (Urk. 11/13), die Arztberichte von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 25. August 2003 (Urk. 11/14) und vom 2. September 2004 (Urk. 11/23) sowie von Dr. med. A.___, FMH Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation, vom 9. September 2004 (Urk. 11/24) bei, holte Arbeitgeberberichte (Urk. 11/16-19) ein und führte eine Abklärung im Haushalt durch (vgl. Abklärungsbericht vom 21. Januar 2005, Urk. 11/28). Anschliessend liess die IV-Stelle das Gutachten des B.___ vom 30. März 2006 (Urk. 11/37) erstellen.
Mit Verfügungen vom 6. November 2006 (Urk. 11/60) bzw. 19. Dezember 2007 (Urk. 11/66/1) sprach die IV-Stelle X.___ ab 14. November 2003 gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 46 % eine Viertelsrente zu. Mit Verfügungen vom 12. Dezember 2007 (Urk. 11/66/5) und vom 10. April 2008 (Urk. 11/70) sprach sie ihr bei einem Invaliditätsgrad von 46 % anstelle der Viertels- eine halbe (Härtefall-)Rente zu (Periode 2003 und ab 1. Januar 2006). Diese Verfügungen erwuchsen unangefochten in Rechtskraft.
1.3 Anlässlich des amtlichen Revisionsverfahrens (vgl. Urk. 11/73 ff.) wurden die Arztberichte von Dr. med. C.___, Facharzt für Allgemeinmedizin FMH, vom 8. Juli 2009 (Urk. 11/75), von Dr. A.___ vom 13. August 2009 (Urk. 11/76) und von Dr. med. D.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 4. Januar 2010 (Urk. 11/79) eingeholt. Hierauf bestätigte die IV-Stelle mit Mitteilung vom 17. Februar 2010 (Urk. 11/81) den unveränderten Anspruch auf eine Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 46 %. Nachdem die IV-Stelle Kenntnis davon erhalten hatte, dass die Versicherte seit März 2010 Anspruch auf Ergänzungsleistungen hat, verfügte sie am 18. Februar 2010 mit Wirkung ab 1. März 2010 die Auszahlung einer Viertelsrente (Urk. 11/82).
2. Mit Eingabe vom 11. März 2010 erhob X.___ dagegen Beschwerde und machte geltend, die Verfügung vom 18. Februar 2010 sei aufzuheben und ihr sei eine volle Rente (100 %) auszurichten; eventualiter seien weitere medizinische Abklärungen zu veranlassen; unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. Gleichzeitig ersuchte sie um eine Frist für die Begründung der Beschwerde (Urk. 1). Mit Beschwerdeergänzung vom 1. April 2010 (Urk. 5) hielt sie unter Beilage von Arztberichten (Urk. 6/4-9) an ihren Anträgen fest (Urk. 5).
Mit Beschwerdeantwort vom 27. April 2010 beantragte die Beschwerdegegnerin unter Beilage einer Telefonnotiz vom 26. April 2010 (Urk. 10) das Nichteintreten auf die Beschwerde, eventualiter sei der Beschwerdeführerin eine reformatio in peius anzudrohen und die Viertelsrente aufzuheben (Urk. 9).
Am 29. April 2010 (Urk. 12) wurde der Beschwerdeführerin Frist angesetzt, zur Vernehmlassung der Beschwerdegegnerin vom 27. April 2010 und miteingereichten Telefonnotiz vom 26. April 2010 Stellung zu nehmen mit dem Hinweis, ansonsten gehe das Gericht davon aus, dass sie auf eine Stellungnahme verzichte. Die Beschwerdeführerin liess sich innert Frist nicht vernehmen (vgl. Urk. 13).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Nach Art. 17 ATSG sind laufende Renten für die Zukunft zu erhöhen, herabzusetzen oder aufzuheben, wenn sich der Invaliditätsgrad in einer für den Anspruch erheblichen Weise ändert. Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Ob eine solche Änderung eingetreten ist, beurteilt sich durch Vergleich des Sachverhaltes, wie er im Zeitpunkt der ursprünglichen Rentenverfügung bestanden hat, mit demjenigen zur Zeit der streitigen Revisionsverfügung (BGE 105 V 29).
Fehlen die in Art. 17 ATSG genannten Voraussetzungen, so kann die Rentenverfügung lediglich nach den für die Wiedererwägung rechtskräftiger Verwaltungsverfügungen geltenden Regeln abgeändert werden. Danach ist die Verwaltung befugt, auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn sich diese als zweifellos unrichtig erweist und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (Art. 53 Abs. 2 ATSG). Sie ist verpflichtet, darauf zurückzukommen, wenn neue Tatsachen oder neue Beweismittel entdeckt werden, die geeignet sind, zu einer andern rechtlichen Beurteilung zu führen (BGE 110 V 176 E. 2a, 292 E. 1 mit Hinweisen). Das Gericht kann eine zu Unrecht ergangene Revisionsverfügung gegebenenfalls mit der substituierten Begründung schützen, dass die ursprüngliche Rentenverfügung zweifellos unrichtig und die Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen; vgl. auch BGE 128 V 272 E. 5b/bb; Urteil des Bundesgerichts 9C_562/2008 vom 3. November 2008 E. 2.2 mit Hinweis).
2.
2.1 Während die Beschwerdeführerin geltend macht, sie habe Anspruch auf eine Rente, welche auf einem 100%igen Invaliditätsgrad basiert (Urk. 1 und Urk. 5), beantragt die Beschwerdegegnerin - nachdem sie der Beschwerdeführerin eine auf einem Invaliditätsgrad von 46 % basierende Rente zugesprochen hatte -, auf die Beschwerde sei nicht einzutreten, eventualiter sei der Beschwerdeführerin eine reformatio in peius anzudrohen, weil die Voraussetzungen einer Wiedererwägung im Sinne von Art. 53 Abs. 2 ATSG kumulativ gegeben seien (Urk. 2 und Urk. 9).
2.2 Anfechtungsgegenstand vorliegend ist die Aufhebung der halben Härtefallrente und Fortgewährung der Viertelsrente, gestützt auf den ursprünglich festgesetzten und seither unveränderten Invaliditätsgrad von 46 %. Der Wegfall der Voraussetzungen für die Härtefallrente ist nicht im invalidenrechtlichen Sachverhalt begründet, d.h. der Invaliditätsgrad wurde weder unter dem Titel Revision noch unter demjenigen der Wiedererwägung neu bemessen (dies entgegen der falschen Verfügungsbegründung, Urk. 2 S. 1).
Streitig und zu prüfen ist damit einzig, ob im Zeitraum zwischen dem Erlass der unangefochten in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen vom 6. November 2006 (Urk. 11/60) beziehungsweise vom 12. Dezember 2007 und 10. April 2008 (Urk. 11/66 und Urk. 11/70), welche auf einem Invaliditätsgrad von 46 % beruhten, und der angefochtenen Verfügung vom 18. Februar 2010 (Urk. 2) eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes oder in dessen erwerblichen Auswirkungen eingetreten ist, welche einen Anspruch auf eine höhere Invalidenrente begründet.
Eine wiedererwägungsrechtliche Neubeurteilung der urspünglichen Invaliditätsbemessung und ihrer Grundlagen ist dem Gericht zum vornherein verwehrt (Meyer, Rechtsprechung des Bundesgerichts zum IVG, 2. Aufl., Zürich 2010, S. 387 mit Hinweis auf ZAK 1985 S. 58).
3.
3.1 Für die erstmalige Rentenzusprache stützte sich die Beschwerdegegnerin auf die folgende medizinische Aktenlage:
3.1.1 In einem Bericht vom 25. August 2003 (Urk. 11/14) führte Dr. Z.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsunfähigkeit eine schizoaffektive Störung, chronische Depression (mit/bei multiplen psychosomatischen Beschwerden und Panikstörungen mit ausgeprägter Hyperventilation), massive Schmerzen der rechten Hüfte, am Gesäss und des rechten Beines (mit/bei myogelose Hüfte rechts, Facettengelenksyndrom und lumbospondylogenem Schmerzsyndrom) und eine Proteinurie unklare Ätiologie (Urk. 11/14/1) auf. Weiter gab er eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit vom 14. November 2002 bis auf Weiteres an (Urk. 11/14/1) und stellte fest, dass in der bisherigen Berufstätigkeit keine Tätigkeit mehr zumutbar sei (Urk. 11/14/5). Zu einer behinderungsangepassten Tätigkeit machte der Arzt keine Angaben.
In einem Bericht vom 2. September 2004 (Urk. 11/23) hielt Dr. Z.___ fest, dass die Beschwerdeführerin im Erwerbsbereich weiterhin 100 % arbeitsunfähig (Urk. 11/23/1) und keine Verbesserung zu erwarten sei (Urk. 11/23/2). In der bisherigen Berufstätigkeit sei ihr keine Tätigkeit mehr zumutbar (Urk. 11/23/8).
3.1.2 Aus dem Bericht von Dr. A.___ vom 9. September 2004 (Urk. 11/24) geht eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in einer behinderungsangepassten Tätigkeit (Urk. 11/24/4) hervor. Ferner gab er an (Urk. 11/24/5-6), streng Befund bezogen bestehe für körperlich leichtere bis mittelschwere und wechselnd belastende Tätigkeiten vom rheumatologischen Standpunkt aus betrachtet keine Arbeitsunfähigkeit mit Krankheitswert. Auch in der Führung eines Einpersonen-Haushaltes bestehe rheumatologisch gesehen keine rentenbegründende Einschränkung (Urk. 11/24/5). Für die von der Beschwerdeführerin beschriebene, chronifizierende Schmerzsymptomatik bestehe vom Fachgebiet aus betrachtet keine plausible Erklärung (Urk. 11/24/6).
3.1.3 Die Ärzte des B.___ führten in ihrem Gutachten vom 30. März 2006 unter Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsunfähigkeit Folgendes auf (Urk. 11/37/14):
Spondylitis ankylosans (M. Bechterew) (ICD-10: M45.5/M45.7)
- radiomorphologisch bilateral linksbetonte ISG-Arthritis sowie beginnende Spondylitis anterior BWK11 (MRT LWS/ISG 23.12.2004)
- positive Assoziation mit HLAB 27
- aktuelle Basistherapie mit Enbrel 50 mg s.c. pro Woche
- reaktives lumbogluteales Schmerzsyndrom linksbetont
- ätiologisch nicht zuzuordnende Rippenschmerzen dorso-lateral links
In der Gesamtbeurteilung, welche auf einem multidisziplinären Konsens beruhte (Urk. 11/37/15), hielten die Gutachter fest, dass aus rein rheumatologischer Sicht in der angestammten Tätigkeit als Reinigungskraft aufgrund der objektivierbaren Befunde eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit bestehe. Aus rein internistischer und rein psychiatrischer Sicht sei die Arbeitsfähigkeit nicht relevant eingeschränkt. Insgesamt resultiere eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit, bezogen auf eine ganztägige Erwerbstätigkeit (Urk. 11/37/15 Ziff. 6.2). Eine leichte, wechselbelastende berufliche Tätigkeit könne der Beschwerdeführerin aus rheumatologischer Sicht unter bestimmten Voraussetzungen zu 100 % zugemutet werden. Auch aus rein internistischer und rein psychiatrischer Sicht sei sie bei den genannten adaptierten Tätigkeiten in ihrer Arbeitsfähigkeit nicht relevant eingeschränkt. Insgesamt bestehe somit eine volle Arbeitsfähigkeit in adaptierten Tätigkeiten (Urk. 11/37/15 Ziff. 6.4).
3.1.4 Mit Verfügung vom 6. November 2006 stellte die Beschwerdegegnerin fest, dass die Beschwerdeführerin seit 14. November 2002 in ihrer Arbeits- beziehungsweise Leistungsfähigkeit erheblich eingeschränkt sei, und sprach ihr ab 14. November 2003, gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 46 % (Anteil Erwerbstätigkeit: 87 %, Einschränkung: 50 %; Anteil Haushalt: 13 %, Einschränkung: 19 %) eine Viertelsrente zu (Urk. 11/60).
3.2 Nach Einleitung der aktuellen Revision am 22. Juni 2009 (Urk. 11/73) berichtete Dr. C.___ am 8. Juli 2009 von vielen objektiv nicht fassbaren Symptomen (Urk. 11/75/8 Ziff. 1.4). Als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit gab der Arzt polyzystische Ovarien, eine selektive Proteinurie unklarer Genese, eine schizoaffektive Störung (gemäss Bericht), unklare Abdominalbeschwerden, eine leichte Hyperopie und eine Asthenopie des rechten Auges (Urk. 11/75/7 Ziff. 1.1) an. Die medizinisch begründete Arbeitsunfähigkeit könne von ihm nicht beurteilt werden (Urk. 11/75/8 Ziff. 1.6). Die möglichen Eingliederungsmassnahmen müssten eventuell durch ein psychiatrisches Konsilium abgeklärt werden (Urk. 11/75/9 Ziff. 1.8).
Gemäss Bericht von Dr. A.___ vom 13. August 2009 (Urk. 11/76) leidet die Beschwerdeführerin unter einer bilateralen ISG-Arthritis bei HLA-B 27 positiver Spondylositis ankylosans. Zusätzlich bestehe eine persistierende glomeruläre, non-nephrotische Proteinurie, welche in Bezug auf die Frage nach ihrer Arbeitsfähigkeit nicht berücksichtigt werden müsse. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit erachte er die Beschwerdeführerin für eine körperlich leichte und wechselbelastende Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig. Sie in einen entsprechenden Tätigkeitsbereich zu integrieren, sei auf Grund ihrer absolut mangelhaften Deutschkenntnisse allerdings kaum zu realisieren. Auf der anderen Seite seien ihr körperlich mittelschwere Arbeiten mit häufigen Zwangshaltungen für den Rücken und mit repetitivem Hantieren von Gewichten über 5 kg auf Grund ihrer Grundkrankheit nicht zuzumuten. Die Beschwerdeführerin könne somit letztendlich nur dann erfolgreich in den Arbeitsprozess reintegriert werden, wenn sie sich bemühe, ihre Deutschkenntnisse rasch zu verbessern; entsprechende Einsicht und Motivation wären bislang aber kaum spürbar (Urk. 11/76/2-3).
Dr. D.___ führte in ihrem Bericht vom 4. Januar 2010 (Urk. 11/79 = Urk. 6/4) als Diagnose mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradige Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F 33.1) seit ca. 2005 (Urk. 11/79/1) auf. Eine behinderungsangepasste Tätigkeit sei ca. 4 ½ Stunden täglich in einer nicht lärmigen Tätigkeit, wo kein massiver Leistungsdruck ausgeübt werde, seit 2005 möglich (Urk. 11/79/3).
3.3 Bei dieser Sachlage ist festzuhalten, dass sich der Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin seit dem Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung vom 6. November 2006 mit überwiegender Wahrscheinlichkeit objektiv nicht derart verändert, jedenfalls nicht verschlechtert hat, was zu einer Neubeurteilung der Invalidenrente führen müsste. Weder aus dem Bericht von Dr. C.___ vom 8. Juli 2009 (Urk. 11/73) noch aus denjenigen von Dr. A.___ vom 13. August 2009 (Urk. 11/76) oder von Dr. D.___ vom 4. Januar 2010 (Urk. 11/79) resultiert eine dauernde und wesentliche Verschlechterung der Arbeitsfähigkeit. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin (Urk. 5) trifft auch nicht zu, dass in den von ihr neu eingereichten Arztberichten (Urk. 6/4-9) eine objektive Verschlimmerung ihres Gesundheitszustandes konstatiert worden wäre. Dr. med. E.___, Leiter Nephrologie und Dialyse im Spital F.___ , gab in seinem Bericht vom 26. Februar 2010 (Urk. 6/6) eine Zuweisung wegen Auftreten von leichtgradigen Ödemen und Zunahme der Proteinurie an. Er habe systemanamnestisch keine wesentlichen neuen Aspekte eruieren können, als diese in den ihm vorhandenen Unterlagen schon ersichtlich gewesen seien. Die Nierenfunktion habe sich weiterhin ebenfalls hoch normal gezeigt (Urk. 6/6 S. 2). Aus dem Bericht des Spitals G.___ vom 13. März 2010 (Urk. 6/5) geht nur eine notfallmässige Selbsteinweisung wegen vom gleichen Tag bestehenden starken Kopfschmerzen links hervor. Klinisch habe sich ausser beidseitigen Beinödemen keine Auffälligkeit gezeigt; fokal neurologische Ausfälle oder Anzeichen eines Meningismus seien nicht gefunden worden. Die Ärzte interpretierten die Befunde im Rahmen einer Migräne ohne Aura und empfahlen als Prozedere bei den rezidivierenden Episoden der Kopfschmerzen eine neurologische Abklärung zur Entwicklung eines optimalen analgetischen Konzeptes (Urk. 6/5 S. 2). Unter diesen Umständen kann nicht gesagt werden, dass ab 6. November 2006 eine objektive Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin eingetreten ist, die sich mindestens ab diesem Datum auf ihre Arbeitsfähigkeit ausgewirkt hätte.
3.4 Gestützt auf diese Erwägungen ist die Beschwerde abzuweisen. Der Beschwerdegegnerin ist es damit nicht verwehrt, ihre ursprüngliche Rentenverfügung für die Zukunft in Wiedererwägung zu ziehen, da der vorliegende Entscheid keine Bestätigung der ursprünglichen und seither unverändert belassenen Invaliditätsbemessung beinhaltet, sondern sich materiell lediglich zur Frage der Revision äussert und über deren Voraussetzungen befindet.
Eine eigentliche Beurteilung der Invaliditätsbemessung bleibt dem Gericht verwehrt, weil der Anfechtungsgegenstand dispositivmässig (Anspruch auf eine Viertelsrente bei Invaliditätsgrad 46 %) nicht verändert wurde und daher auch nicht auf dem Weg der sogenannten substituierten Begründung geändert werden kann (ZAK 1985 S.58; BGE 130 V 71; Urteile des Bundesgerichts I 414/03 vom 13. August 2003, I 460/01 vom 18. Februar 2003 und I 445/01 vom 14. Februar 2002).
4. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 gültigen Fassung) ist abweichend von Art. 61 lit. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1000 Franken festgelegt. Die Gerichtskosten sind auf Fr. 600.-- festzusetzen, jedoch entsprechend ihrem sinngemässen Antrag (Urk. 1) angesichts der wirtschaftlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin vorläufig auf die Gerichtskasse zu nehmen. Die Beschwerdeführerin ist auf § 16 Abs. 4 des Gesetzes über des Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hinzuweisen, wonach sie zur Nachzahlung der Gerichtskosten verpflichtet ist, sobald sie dazu in der Lage ist.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt, jedoch zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung einstweilen auf die Gerichtskasse genommen. Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).