IV.2010.00283

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin-Voney

Gerichtsschreiberin Steiner
Urteil vom 18. Oktober 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gesetzlich vertreten durch die Eltern Y.___
 

diese vertreten durch Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
Daniel Schilliger, Fürsprecher
Froburgstrasse 4, Postfach, 4601 Olten

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der im April 1990 geborene X.___ leidet am Prader-Willi-Syndrom (Geburtsgebrechen Nr. 462). Die Hauptsymptome dieser durch eine genetische Störung verursachten Beeinträchtigung sind in der Regel verschiedene geistige und körperliche Behinderungen wie Intelligenzminderung, Verhaltensauffälligkeiten, Muskelhypotonie, Hypogonadismus (Unterfunktion der Keimdrüsen) und vor allem Hyperphagie (Esssucht, welche zu lebensbedrohendem Übergewicht führen kann). Aufgrund dieser Behinderung (und der zusätzlichen Beschwerden aufgrund seiner Frühgeburt) wurde der Versicherte bereits einige Tage nach der Geburt bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen für Minderjährige angemeldet (Urk. 8/2 und 8/5). Die Invalidenversicherung übernahm in der Folge die Kosten für verschiedene medizinische Massnahmen und später auch für Sonderschulung (Urk. 8/9, 8/10, 8/12, 8/13, 8/14, 8/16, 8/22, 8/41 = 8/42, 8/47 = 8/48, 8/50 = 8/51, §8/58, 8/65, 8/79, 8/82, 8/94, 8/107, 8/112, 8/116, 8/119, 8/126, 8/138, 8/146). Im Januar 2005 hatten die Eltern des Versicherten bei der IV-Stelle Berufsberatung und Beiträge an die Mehrkosten der erstmaligen beruflichen Ausbildung beantragt. Diese wurden im Juni 2008 abgelehnt, weil die IV-Stelle nicht davon ausging, dass der Versicherte je einen Mindestleistungslohn von CHF 2.35 pro Stunde erzielen werde (Urk. 8/131 und 8/161). Am 2. April 2008 meldeten die Eltern den Versicherten zum Bezug einer Invalidenrente an (Urk. 8/152). Mit Verfügung vom 26. November 2008 wurde ihm mit Wirkung ab 1. Mai 2008 eine ganze Invalidenrente zugesprochen, die am 5. November 2009 revisionsweise bestätigt wurde (Urk. 8/181 und 8/205). Einige Tage nach seinem 18. Geburtstag wurde der Versicherte entmündigt und unter die elterliche Sorge der Eltern gestellt (Urk. 8/156).
         Der Versicherte besuchte von August 1998 bis im Sommer 2006 die heilpädagogische Schule in Z.___ und wohnte während dieser Zeit bei seinen Eltern. Ab August 2006 besuchte er während zwei Jahren die heilpädagogische Sonderschule der Stiftung A.___ in B.___, wo er während dieser Zeit auch wohnte. Jeweils zwei Wochenenden pro Monat verbrachte er zu Hause. Im August 2008 wechselte er nach G.___ in das Wohnheim und Beschäftigungsprogramm des Vereins C.___ (Urk. 8/157).
         Im November 1992 war erstmals die Anmeldung für eine Hilflosenentschädigung erfolgt, welche gemäss damaliger gesetzlicher Regelung für Minderjährige in der Form von Pflegebeiträgen und als Entschädigung für Hauspflege ausgerichtet wurde (Urk. 8/26). Da der Versicherte bei allen Lebensverrichtungen ausser dem Aufstehen/Absitzen/Abliegen auf die regelmässige und erhebliche Hilfe Dritter angewiesen war und er zudem dauernder Pflege bedurfte, beschloss die IV-Stelle im November 1993 rückwirkend ab April 1992 (und bis längstens 30. April 2008/Vollendung des 18. Altersjahres) die Zusprechung eines Pflegebeitrages für Hilflosigkeit mittleren Grades (Urk. 8/45 = 8/46) sowie eine Entschädigung für Hauspflege bei geringem Betreuungsaufwand (Urk. 8/50 = 8/51). Dies wurde 1997, 1999 und 2002 im Rahmen von verschiedenen Revisionen und jeweils aufgrund von Abklärungen vor Ort bestätigt (Urk. 8/71, 8/72, 8/73, 8/74, 8/87, 8/88, 8/89, 8/90, 8/102, 8/103, 8/104).
         Im Rahmen der 4. IV-Revision (per 1. Januar 2004) wurden die bisherige Hauspflege- und die Pflegebeiträge für Kinder gesetzlich neu geregelt und durch die Hilflosenentschädigung für Minderjährige und den Intensivpflegezuschlag ersetzt. Im Rahmen der daraufhin erfolgten Revision im September 2004 wurde aufgrund der Abklärung vor Ort festgestellt, dass der Versicherte in vier alltäglichen Lebensverrichtungen (Ankleiden/Auskleiden, Notdurft, Körperpflege, Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte) in regelmässiger und erheblicher Weise auf die Hilfe einer Drittperson angewiesen sei und zudem dauernde Überwachung benötige, und dass somit die Voraussetzungen für eine Entschädigung wegen mittlerer Hilflosigkeit, nicht aber jene für einen Intensivpflegezuschlag gegeben seien (Urk. 8/128). Dies wurde 2006 nach erneuter Abklärung vor Ort bei praktisch unveränderten Verhältnissen bestätigt (Urk. 8/142 und 8/143).
         Im Juni 2008 leitete die IV-Stelle von Amtes wegen die Prüfung einer Hilflosenentschädigung für Erwachsene ein (Urk. 8/162). Am 16. Dezember 2008 fand eine Abklärung vor Ort statt, welche aber wegen eines Wutanfalles des Versichten bereits nach 45 Minuten abgebrochen werden musste und durch anschliessende telefonische Abklärungen ergänzt wurde. Die Abklärungsperson erachtete den Versicherten in allen Bereichen als funktionell selbständig. Die allfällig notwendigen Kontrollblicke/Aufforderungen (indirekte Hilfe) durch Drittpersonen berücksichtigte sie im Rahmen der lebenspraktischen Begleitung und kam zum Schluss, dass beim Versicherten ab Mai 2008 aufgrund der einzig notwendigen lebenspraktischen Begleitung nur noch eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ausgewiesen sei (Urk. 8/182).
         Mit Vorbescheid vom 20. April 2009 (Urk. 8/184) stellte die IV-Stelle mit der entsprechenden Begründung die Herabsetzung der bisherigen Hilflosenentschädigung mittleren Grades auf eine solche leichten Grades in Aussicht. Dagegen erhob der Versicherte, vertreten durch seine Eltern und diese wiederum vertreten durch Fürsprecher Daniel Schilliger vom schweizerischen Invalidenverband Procap, Einwand und machte geltend, dass gar kein Revisionsgrund vorliege, die Hilflosenentschädigung daher nicht herabgesetzt werden dürfe.
         Daraufhin erliess die IV-Stelle am 1. September 2009 einen neuen Vorbescheid (Urk. 8/191) und teilte mit, dass ab Vollendung des 18. Altersjahres (1. Mai 2008) der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für Erwachsene zu prüfen sei. Lebenspraktische Begleitung könne bei Erwachsenen jedoch nur dann im Rahmen der Hilflosenentschädigung berücksichtigt werden, wenn der Versicherte nicht in einer Wohnform mit Heimstatus lebe. Da dies beim Versicherten im Wohnheim C.___ (und zuvor auch in der Stiftung A.___) der Fall sei, müsse die Prüfung doch unter dem Aspekt der Dritthilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen vorgenommen werden. Diese sei beim Versicherten in den Bereichen An-/Auskleiden, Körperpflege sowie der Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte ausgewiesen. Da der Versicherte im Rahmen seiner Entwicklung sehr viel selbständiger geworden sei, sei die persönliche dauernde Überwachung nicht mehr ausgewiesen, weshalb der Versicherte rückwirkend ab 1. Mai 2008 Anspruch auf eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit habe (Urk. 8/191). Dagegen liess der Versicherte erneut Einwand erheben und insbesondere darauf hinweisen, dass er aufgrund seiner Krankheit im Bereich des Essens ständige und strenge Kontrollen benötige, um eine massive Gewichtszunahme zu verhindern. Seit seinem Umzug in das Wohnheim C.___ habe er innerhalb eines Jahres bereits 14,5 kg zugenommen, was deutlich zeige, dass im Bereich des Essens mehr Unterstützung und Kontrolle nötig sei. Zudem bedingten auch die enormen Wutanfälle eine intensive engmaschige Begleitung, was die Notwendigkeit der dauernden Überwachung weiter unterstreiche. Diese sei deshalb anzurechnen und es sei ihm weiterhin eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades auszurichten (Urk. 8/194, 8/196, 8/206 und 8/207). Zunächst erliess die IV-Stelle am 22. Dezember 2009 eine Verfügung ohne Begründung (Urk. 8/212), hob diese nach entsprechender Intervention (Urk. 8/213) mit Verfügung vom 18. Februar 2010 wiedererwägungsweise auf und sprach dem Versicherten rückwirkend ab dem 1. Mai 2008 eine Hilflosenentschädigung leichten Grades zu, da sie aufgrund fehlender Selbst- und/oder Fremdgefährdung weder die Notwendigkeit zur dauernden Überwachung, noch im Bereich Essen eine Hilflosigkeit erblicken konnte, da der Versicherte technisch selbständig essen könne (Urk. 2).
2.       Dagegen liess der Versicherte, nach wie vor vertreten durch Fürsprecher Daniel Schilliger, am 22. März 2010 Beschwerde erheben (Urk. 1) und unter Kosten- und Entschädigungsfolge beantragen, es sei ihm weiterhin eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades zuzusprechen. Die IV-Stelle beantragte in ihrer Vernehmlassung vom 10. Mai 2010 (Urk. 7) die Abweisung der Beschwerde.
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Versicherte mit Wohnsitz und gewöhnlichem Aufenthalt (Art. 13 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) in der Schweiz, die hilflos (Art. 9 ATSG) sind, haben gemäss Art. 42 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung. Vorbehalten bleibt Artikel 42bis (Abs. 1). Als hilflos gilt eine Person, die wegen einer Beeinträchtigung der Gesundheit für alltägliche Lebensverrichtungen dauernd der Hilfe Dritter oder der persönlichen Überwachung bedarf (Art. 9 ATSG). Im Bereich der Invalidenversicherung gilt auch eine Person als hilflos, welche zu Hause lebt und wegen der gesundheitlichen Beeinträchtigung dauernd auf lebenspraktische Begleitung angewiesen ist (Art. 42 Abs. 3 Satz 1 IVG i.V.m Art. 38 der Verordnung über die Invalidenversicherung; IVV). Praxisgemäss (BGE 121 V 88 E. 3a mit Hinweisen) sind die folgenden sechs alltäglichen Lebensverrichtungen massgebend:      ·        Ankleiden, Auskleiden;     ·        Aufstehen, Absitzen, Abliegen;    ·        Essen; ·        Körperpflege; ·       Verrichtung der Notdurft;          ·        Fortbewegung (im oder ausser Haus), Kontaktaufnahme (BGE 127 V 94     E. 3c, 125 V 297 E. 4a).
1.2     Art. 37 IVV sieht drei Hilflosigkeitsgrade vor. Gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung gilt die Hilflosigkeit als leicht, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf;
c. einer durch das Gebrechen bedingten ständigen und besonders aufwendigen Pflege bedarf;
d. wegen einer schweren Sinnesschädigung oder eines schweren körperlichen Gebrechens nur dank regelmässiger und erheblicher Dienstleistungen Dritter gesellschaftliche Kontakte pflegen kann; oder
e. dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
         Gemäss Art. 37 Abs. 2 IVV gilt die Hilflosigkeit als mittelschwer, wenn die versicherte Person trotz der Abgabe von Hilfsmitteln:
a. in den meisten alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist;
b. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter angewiesen ist und überdies einer dauernden persönlichen Überwachung bedarf; oder
c. in mindestens zwei alltäglichen Lebensverrichtungen regelmässig in erheblicher Weise auf die Hilfe Dritter und überdies dauernd auf lebenspraktische Begleitung im Sinne von Artikel 38 angewiesen ist.
         Nach der Rechtsprechung setzt Hilflosigkeit mittelschweren Grades nach Art.  Art. 37 Abs. 2 lit. a IVV eine Hilfsbedürftigkeit in mindestens vier alltäglichen Lebensverrichtungen voraus (BGE 121 V 88 E. 3b, 107 V 145 E. 2).
1.3     Bei Lebensverrichtungen, welche mehrere Teilfunktionen umfassen, ist nach der Rechtsprechung (BGE 117 V 146 E. 2 mit Hinweisen) nicht verlangt, dass die versicherte Person bei der Mehrzahl dieser Teilfunktionen fremder Hilfe bedarf; vielmehr ist bloss erforderlich, dass sie bei einer dieser Teilfunktionen regelmässig in erheblicher Weise auf direkte oder indirekte Dritthilfe angewiesen ist. In diesem Sinne ist die Hilfe beispielsweise bereits erheblich:
-        beim Essen, wenn die versicherte Person zwar selber essen, die Speisen aber nicht zerkleinern kann, oder wenn sie die Speisen nur mit den Fingern zum Mund führen kann (BGE 106 V 153 E. 2b);      
-        bei der Körperpflege, wenn die versicherte Person sich nicht selber waschen oder kämmen oder rasieren oder nicht selber baden bzw. duschen kann;      
-        bei der Fortbewegung und Kontaktaufnahme, wenn die versicherte Person im oder ausser Hause sich nicht selber fortbewegen kann oder wenn sie bei der Kontaktaufnahme Dritthilfe benötigt (BGE 121 V 88 E. 3c mit Hinweisen; ZAK 1990 S. 45 E. 3 mit Hinweisen).


2.
2.1     Mit der Begründung, dass ab dem Monat nach Vollendung des 18. Altersjahres (1. Mai 2008) neu der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung für Erwachsene zu prüfen sei, hat die Beschwerdegegnerin dem Beschwerdeführer mit Verfügung vom 18. Februar 2010 rückwirkend ab dem 1. Mai 2008 eine Entschädigung wegen leichter Hilflosigkeit zugesprochen (Urk. 2). Bei den entsprechenden Abklärungen ging die IV-Stelle wie bei einem neuen Versicherungsfall vor. Sie prüfte den Sachverhalt im Zeitpunkt der Abklärung (Dezember 2008 und März/April 2009) sowie im Zeitpunkt, in welchem der Beschwerdeführer die Volljährigkeit erreicht hatte (Mai 2008). Ein Vergleich mit dem Ergebnis der letzten Abklärung im Jahr 2006 erfolgte nicht (Urk. 8/182). Dahinter stand wohl die Überlegung, dass der Wechsel von der Hilflosenentschädigung für Minderjährige zur Hilflosenentschädigung für Erwachsene per 1. Mai 2008 entsprechend der Weisung in Randziffer 8001 des Kreisschreibens über Invalidität und Hilflosigkeit (KSIH) in der Fassung ab 1. Januar 2010 einen neuen Versicherungsfall begründe.
2.2     Wie das Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen jedoch bereits in seinen Entscheiden IV 2009/176 vom 14. Oktober 2009 (E. 1) und IV 2009/25 vom 13. August 2009 (E. 2.) zutreffend ausgeführt hat, ergibt sich entgegen der vorstehend genannten Randziffer 8001 KSIH eine solche Interpretation weder aus Gesetz noch aus Verordnung (das Urteil des Bundesgerichtes 9C_839/2009 vom 4. Juni 2010, mit welchem über die Beschwerde gegen das vorstehend genannte Urteil IV 2009/25 entschieden wurde, liess diese Frage in E. 2.3 offen; andere Bundesgerichtsentscheide zu diesem Thema sind, soweit ersichtlich, nicht ergangen.) Es erscheint auch materiell nicht angezeigt, von zwei verschiedenen Versicherungsfällen auszugehen, da sowohl das versicherte Risiko als auch die Leistungsvoraussetzungen bei Minderjährigen dieselben sind. Das versicherte Risiko besteht bei Minderjährigen und bei Erwachsenen in dem durch eine Gesundheitsbeeinträchtigung verursachten Bedarf nach Hilfe bei den alltäglichen Lebensverrichtungen (Art. 9 ATSG). Auch in Art. 42 IVG wird bei der Umschreibung des Leistungsanspruchs nicht zwischen hilflosen Minderjährigen und hilflosen Erwachsenen unterschieden. Ohne an den grundsätzlichen Anspruchsvoraussetzungen etwas zu ändern, definiert Art. 42bis IVG lediglich einige technische Details der Anspruchsberechtigung für Minderjährige anders als für Erwachsene.
2.3     Da sich die Hilflosenentschädigung für Minderjährige somit weder in Bezug auf das damit abgedeckte versicherte Risiko noch in Bezug auf die Anspruchs-voraussetzungen von derjenigen für Erwachsene unterscheidet, fehlt eine gesetzliche Grundlage für die Verwaltungsweisung Randziffer 8001 KSIH, laut welcher das Erreichen des 18. Altersjahres für den minderjährigen Versicherten einen neuen Versicherungsfall auslösen soll. Das entsprechende Vorgehen der IV-Stelle ist daher als rechtswidrig zu qualifizieren und es ist festzuhalten, dass der Anspruch des Beschwerdeführers auf Hilflosenentschädigung ab 1. Mai 2008 unter revisionsrechtlichen Gesichtspunkten gemäss Art. 17 ATSG zu prüfen und die angefochtene Verfügung vom 18. Februar 2010 als Abschluss eines Revisionsverfahrens zu qualifizieren ist.

3.
3.1     Ändert sich der Grad der Hilflosigkeit in erheblicher Weise, so wird die Hilflosenentschädigung von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 und 2 ATSG in Verbindung mit Art. 35 Abs. 2 IVV). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Hilflosigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung der Hilflosigkeit bildet die letzte rechtskräftige Verfügung. Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f IVV) und die bisherige Hilflosenentschädigung daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
3.2     Dauernd im Sinne von Art. 42 Abs. 2 IVG (seit 1. Januar 2003: Art. 9 ATSG) hat nicht die Bedeutung von "rund um die Uhr", sondern ist als Gegensatz zu vorübergehend zu verstehen (BGE 107 V 136; ZAK 1990 S. 46 E. 2c; Urteil des Bundesgerichts I 431/05 vom 13. Oktober 2005 E. 4.1 mit Hinweisen).
3.3     Bei der Bemessung der Hilflosigkeit ist grundsätzlich unerheblich, in welcher Umgebung sich die versicherte Person aufhält. Es darf keinen Unterschied ausmachen, ob sie allein oder in der eigenen Familie, in einem Spital oder in einer Anstalt lebt. Ob Hilfe und persönliche Überwachung notwendig sind, ist vielmehr objektiv nach ihrem Zustand zu beurteilen. Würde anders entschieden, somit die Hilflosigkeit nach der Mühe bemessen, die im Rahmen der jeweiligen Umgebung erwächst, so wären stossende Konsequenzen unumgänglich, insbesondere dann, wenn ein Wechsel von der Haus- in die Spitalpflege stattfände (BGE 98 V 23 E. 2; Urteil des Bundesgerichts 8C_912/2008 vom 5. März 2009).
3.4     Bei der Erarbeitung der Grundlagen für die Bemessung der Hilflosigkeit ist eine enge, sich ergänzende Zusammenarbeit zwischen ärztlicher Fachperson und Verwaltung erforderlich. Erstere hat anzugeben, inwiefern die versicherte Person in ihren körperlichen bzw. geistigen Funktionen durch das Leiden eingeschränkt ist. Der Versicherungsträger kann an Ort und Stelle weitere Abklärungen vornehmen. Bei Unklarheiten über physische oder psychische Störungen und/oder deren Auswirkungen auf alltägliche Lebensverrichtungen sind Rückfragen an die medizinischen Fachpersonen nicht nur zulässig, sondern notwendig (AHI 2000 S. 319 f. E. 2b). Weiter sind die Angaben der Hilfe leistenden Personen zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und detailliert bezüglich der einzelnen alltäglichen Lebensverrichtungen sowie den tatbestandsmässigen Erfordernissen der dauernden persönlichen Überwachung und der Pflege (Art. 37 IVV) gemäss sein. Schliesslich hat er in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben zu stehen. Das Gericht greift, sofern der Bericht eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage im eben umschriebenen Sinne darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht (BGE 133 V 450 E. 11.1.1 mit Hinweisen).

4.
4.1     Ausgangsbasis für die revisionsweise Überprüfung bildet die letzte Mitteilung der IV-Stelle vom 25. Juli 2006 (und der dieser Mitteilung zu Grunde liegende Abklärungsbericht vom 21. Juli 2006), mit welcher der Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades bestätigt wurde (Urk. 8/142 und 8/143). Diese ist zu vergleichen mit dem Sachverhalt, wie er sich im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung am 18. Februar 2010 präsentiert hat. Da unbestritten und aufgrund der Akten unverändert ausgewiesen ist, dass der Beschwerdeführer in den drei alltäglichen Lebensverrichtungen An-/Auskleiden, Körperpflege und der Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte auf die regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen ist und auch die dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe unverändert ausgewiesen ist, bleibt einzig zu prüfen, ob die Besonderheit der Erkrankung des Beschwerdeführers im Bereich Essen (Hyperphagie/Esssucht) wie bisher eine dauernde Überwachung notwendig macht, ob sie neu allenfalls als Hilfsbedürftigkeit im Bereich Essen angerechnet und berücksichtigt werden muss oder ob sie gar nicht mehr zu berücksichtigen ist.
4.2     Im Abklärungsbericht vom 25. Juli 2006 wurde für den Bereich Essen (normal zubereitete Mahlzeiten) Folgendes festgehalten (Urk. 8/142 S. 2):
         Motorisch sei der Versicherte in diesem Bereich selbständig. Aufgrund seiner Diagnose erhalte er nur Vollkornkost und die Essensmenge müsse streng kontrolliert werden. Da der Beschwerdeführer kein Sättigungsgefühl habe, würde er ansonsten den ganzen Tag essen. Als ergänzende Bemerkung hielt die Abklärungsperson fest, dass es im Bereich Essen vor allem um die Überwachung der Quantität und um die Auswahl der Nahrung gehe. In der Folge wurde im Bereich Essen keine Hilfsbedürftigkeit anerkannt jedoch die persönliche Überwachung mangels Veränderung als weiterhin ausgewiesen erachtet und auf den Vorbericht aus dem Jahr 2004 (und darin wiederum auf denjenigen von 1999) verwiesen, welcher bezüglich des Bereiches Essen und der notwendigen Überwachung die identischen Abklärungsergebnisse festhielt (Urk. 8/142 S. 3 und 8/127 S. 3). Ergänzend wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer dauernder Überwachung benötige, da man nie wisse, was er anstelle, dass er sich ohne Aufsicht entferne und sich in der Küche bediene, wenn diese nicht abgeschlossen sei (Urk. 8/127 S. 3 i.V.m. 8/87).
4.3     Am 16. Dezember 2008 fand in Anwesenheit des Versicherten, seines Vaters sowie der Betreuungsperson, Herrn D.___, eine Abklärung vor Ort statt, welche aber bereits nach 45 Minuten wegen eines Wutanfalles des Versichten abgebrochen werden musste. Am 18. Dezember 2008 erfolgte eine telefonische Nachfrage beim Vater des Versicherten und im März und April 2009 eine solche mit der aktuellen Betreuungsperson in der C.___, Herrn D.___, und mit Herrn E.___, Betreuungsperson in der ehemaligen Sonderschule A.___ (Urk. 8/182). Dem Abklärungsbericht vom 20. April 2009 sind zu den strittigen Bereichen Essen und persönliche Überwachung folgende Einträge zu entnehmen (Urk. 8/182):
         Zunächst wurde festgehalten, dass der Versicherte jeweils von Montag bis Freitag die heiminterne Werkstatt besuche und im Zeitpunkt der Abklärung (wohl Dezember 2008) den Arbeitsweg seit 2 Wochen mit den öffentlichen Verkehrsmitteln grundsätzlich alleine bewältigen könne, in dieser kurzen Zeit jedoch schon 3x habe gesucht werden müssen. Im Zuge der späteren, ergänzenden Abklärungen (wohl vom März/April 2009) wurde festgehalten, dass der Beschwerdeführer in der C.___ den Arbeitsweg mit den öffentlichen Verkehrsmitteln oder teilweise auch zu Fuss alleine bewältigen könne. Im Bereich Essen sei der Versicherte selbständig. Betreffend persönliche Überwachung wurde im Abklärungsbericht angegeben, dass der Versicherte aufgrund seiner Diagnose einer engmaschigen Kontrolle durch eine Drittperson bedürfe. Sofern alles Essbare eingeschlossen sei, könne man den Versicherten alleine zu Hause lassen. Der Versicherte gehe auch alleine nach draussen, es müsse jedoch eine klare Zeitlimite vereinbart werden. Eine klare Tagesstruktur sei für den Versicherten sehr wichtig. Abweichungen von dieser Tagesstruktur müssten wegen langer Diskussionen oder Zornausbrüchen frühzeitig bekannt gegeben werden. Als ergänzende Bemerkung wurde festgehalten, dass die Abklärungsperson trotz der engmaschigen und sehr aufwändigen Kontrolle des Versicherten bezüglich seiner Essproblematik eine Überwachung im Sinne des Gesetzes als nicht ausgewiesen erachte. Die indirekte Hilfe, welche durch eine klare Tagesstruktur erfolge, werde bei der lebenspraktischen Begleitung berücksichtigt (Urk. 8/182 S. 4).
         Dem Abklärungsbericht ist zu entnehmen, dass der Vater darauf hingewiesen hatte, dass man sich in Bezug auf die Essproblematik absolut nicht auf den Beschwerdeführer verlassen könne. Irgendwie komme er immer an etwas Essbares heran (Urk. 8/182 S.4).
         Abschliessend erachtete die Abklärungsperson den Versicherten in allen Bereichen als funktionell selbständig, berücksichtigte die allfällig notwendigen Kontrollblicke/Aufforderungen (indirekte Hilfe) durch Drittpersonen im Bereich lebenspraktische Begleitung, da es sich bei dieser Dritthilfe um eine Form der Tagesstrukturierung handle, und kam zum Schluss, dass beim Versicherten ab Mai 2008 aufgrund der einzig notwendigen Hilfe in Form der lebenspraktischen Begleitung eine Hilflosenentschädigung leichten Grades ausgewiesen sei. (Urk. 8/182 S. 5).

5.
5.1     Dieser Einschätzung ist nicht zuzustimmen. Vergleicht man den Abklärungsbericht von 2009 mit demjenigen von 2006, so ist zwar festzustellen, dass der Beschwerdeführer durchaus an Selbständigkeit gewonnen hat und den Arbeitsweg in der Zwischenzeit mit den öffentlichen Verkehrsmitteln oder zu Fuss alleine bewältigen kann und im relevanten Vergleichszeitpunkt neu auch alleine nach draussen ging.
5.2     Unverändert geblieben ist hingegen, dass der Beschwerdeführer im Bereich Essen in beiden Zeitpunkten als motorisch selbständig eingeschätzt wurde. Nicht verändert hat sich gemäss den beiden Abklärungsberichten auch, dass man sich in Bezug auf die Essproblematik in beiden Vergleichszeitpunkten absolut nicht auf den Beschwerdeführer verlassen konnte und er irgendwie immer an etwas Essbares herankommt, wenn er nicht dauernd und streng überwacht wird.
         Dass dies ein grosses und andauerndes Problem darstellt und die aktuelle, allgemeine Überwachung im Wohnheim C.___ beziehungsweise die von der Abklärungsperson als genügend erachteten Kontrollblicke/Aufforderungen (indirekte Hilfe) durch Drittpersonen im Rahmen der Tagesstrukturierung ungenügend sind und eine weitergehende, strengere Überwachung notwendig ist, zeigt sich insbesondere daran, dass der Beschwerdeführer innerhalb eines Jahres 14,5 kg zugenommen (und in den kurzen Familienferien mit strengerer Überwachung wieder 2 kg abgenommen) hat.
5.3     Dass diese Gewichtszunahme alles andere als unproblematisch oder vorübergehend ist, kann den verschiedenen Berichten von Prof. Dr. med. F.___, Facharzt FMH für Kinder- und Jugendmedizin, entnommen werden. In seinem Bericht vom 18. September 2008 (rund zwei Monate nach Austritt aus der Sonderschule A.___; Urk. 8/173 = 8/199 S. 9-11) beschrieb er unter Ziff. 2.1 (Diagnose) die Erkrankung des Beschwerdeführers und ihre Auswirkungen und hielt fest, dass der Beschwerdeführer am Prader-Willi-Syndrom leide, welches mit Energiestoffwechselstörung mit Hypoaktivität und grösster Gefahr der Hyperphagie (klaut Essen) verbunden sei, welche dank der 24-Stunden-Überwachung bei den Eltern und im Heim bisher zu keiner massiven Adipositas, aber deutlich erhöhtem Fettgewebeanteil und entsprechend vermindertem Anteil der Muskulatur geführt habe. Unter Ziff. 4.4 (Beschwerden) wurde weiter festgehalten, dass der Beschwerdeführer wie alle PWS-Patienten während 24 Stunden überwacht werden müsse, damit das Gewicht nicht massivst (bis gegen 200 bis 300 kg Körpergewicht) ansteige.
         In seinem Bericht vom 20. Oktober 2009 (rund ein Jahr nach Eintritt des Beschwerdeführers ins Wohnheim C.___; Urk. 8/199 S. 6-8) hielt Prof. Dr. F.___ sodann fest, dass der Beschwerdeführer bis vor wenigen Monaten sein Gewicht relativ gut habe halten können, dass das Gewicht sicher im Zusammenhang mit dem Wechsel seines Aufenthaltsortes am Ansteigen sei. Das absolute Gewicht von 78,5 kg gebe noch relativ wenig Grund zur Sorge, jedoch seien die Geschwindigkeit des Gewichtsanstiegs von zurzeit rund 1,5 kg pro Monat und die zukünftige Entwicklung Besorgnis erregend. Das Idealgewicht des Beschwerdeführers sollte zwischen 70 und 75 kg liegen. Weiter ist dem Bericht zu entnehmen, dass die verschiedenen Auseinandersetzungen, welche es mit dem Beschwerdeführer seit seinem Einzug vor einem Jahr in die C.___ gebe, meist mit der dem Prader-Willi-Syndrom angeborenen Sturheit und Unflexibilität zu tun hätten und es teilweise zu eindrücklichen Wutausbrüchen gekommen sei, welche den Beizug der Polizei in bisher drei Fällen notwendig gemacht hätten (Urk. 8/199 S. 6-7).
5.4     Gemäss Randziffer 8036 (letzter Absatz) KSIH in der Fassung ab 1. Januar 2010 darf dauernde Überwachung immer dann angenommen werden, wenn sonst Selbst- oder Fremdgefährdung droht. Beim Beschwerdeführer ist aus fachärztlicher, medizinischer Sicht eine 24-stündige Überwachung notwendig, um zu verhindern, dass er nicht dauernd isst und Gefahr läuft, ein für das Prader-Willi-Syndrom typisches und lebensbedrohliches Übergewicht von 200 bis 300 kg zu entwickeln. Dieses krankheitsbedingte und PWS-typische Essverhalten führt krankheitsimmanent zu einer lebensbedrohlichen Situation und stellt dadurch eine klare und wohl lebenslang andauernde Selbstgefährdung dar, die nur durch eine dauernde und enge Überwachung und Kontrolle verhindert werden kann. Die Notwendigkeit einer dauernden Überwachung ist daher aufgrund der drohenden Selbstgefährdung ausgewiesen.
         Offen bleiben kann, ob die dem Prader-Willi-Syndrom angeborenen Sturheit und Unflexibilität, welche offenbar bereits zu teilweise eindrücklichen Wutausbrüchen geführt und auch bereits den Beizug der Polizei notwendig gemacht hatten, ebenfalls eine dauernde Überwachung bedingen.
5.5     Die behandelnden Ärzte des Beschwerdeführers haben seit dessen Geburt auf die für das Prader-Willi-Syndrom typische und immanente Problematik rund ums Essen hingewiesen (Urk. 8/57 S. 3, 8/95 = 8/105, 8/100, 8/141, 8/166, 8/173 und 8/199 S. 6-8). Eine Verbesserung der Situation ist aus medizinischer Sicht nicht zu erwarten. Dennoch hat es die Abklärungsperson unterlassen, ihre im Jahr 2009 plötzlich anderslautende, auch von den Angaben der Eltern abweichende Einschätzung mit den medizinischen Fachpersonen zu besprechen beziehungsweise entsprechende Rückfragen zu stellen. Dies ist nicht nachvollziehbar und widerspricht dem von der Rechtsprechung geforderten Vorgehen. Da die Einschätzung der Abklärungsperson bezüglich dauernder Überwachung im Bereich Essverhalten sämtlichen medizinischen Einschätzungen und heutigen Erkenntnissen zum Prader-Willi-Syndrom widerspricht, liegt eine klar feststellbare Fehleinschätzung vor. Das Gericht hat daher in das Ermessen der Abklärungsperson einzugreifen. Auf den Abklärungsbericht vom 20. April 2009 kann nicht abgestellt werden. Vielmehr ist auf die umfassenden, nachvollziehbaren und schlüssigen Berichte von Prof. Dr. F.___ abzustellen, welcher schon seit der Erstbehandlung (1994) auf die für das Prader-Willi-Syndrom typische und auch im Zeitpunkt der angefochtenen Verfügung nach wie vor anhaltende Problematik im Zusammenhang mit der angeborenen Hyperphagie/Esssucht und die dadurch notwendige 24-Stunden-Überwachung zur Verhinderung eines lebensbedrohenden Übergewichts hinweist.
5.6     Die unveränderte Notwendigkeit der dauernden Überwachung ist daher ausgewiesen. Da der Beschwerdeführer zudem unbestritten in drei alltäglichen Lebensbereichen (An-/Auskleiden, Körperpflege und der Fortbewegung/Pflege gesellschaftlicher Kontakte) auf die regelmässige und erhebliche Dritthilfe angewiesen und auch die dauernde medizinisch-pflegerische Hilfe unverändert ausgewiesen ist, liegen keine revisionsrelevanten Veränderungen vor. Der Beschwerdeführer hat unverändert Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades. Die Beschwerde ist daher gutzuheissen und die angefochtene Verfügung vom 18. Februar 2010 ist aufzuheben.

6.
6.1     Abweichend von Art. 61 lit. a ATSG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 800.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
6.2     Gemäss Art. 61 lit. g ATSG hat die im Verfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht obsiegende, beschwerdeführende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten.
         Die Parteientschädigung für die Vertretung vor dem Sozialversicherungsgericht ist unter Berücksichtigung der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und nach Massgabe des Obsiegens auf Fr. 2’100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 18. Februar 2010 aufgehoben, und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine Hilflosenentschädigung mittleren Grades hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Procap Schweizerischer Invaliden-Verband
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).