Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00284
IV.2010.00284 vereinigt mit IV.2010.00302

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiber Stocker


Urteil vom 31. Oktober 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Martin Hablützel
schadenanwaelte.ch
Alderstrasse 40, Postfach 517, 8034 Zürich


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     X.___, geboren 1963, war seit dem 4. Dezember 1995 als Betriebsangestellter und Hauswart bei der Y.___ in Zürich angestellt und bei der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) gegen die Folgen von Berufs- und Nichtberufsunfällen versichert, als er am 18. April 2000 bei der Arbeit von einem Bürorollwagen am Rücken getroffen wurde und sich dabei verletzte (vgl. Urk. 8/64/368).
1.2
1.2.1   Am 23. Juli 2001 meldete sich der Versicherte zum Bezug von Leistungen bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung an (Urk. 8/1). Mit Verfügung vom 6. November 2002 (Urk. 8/27; vgl. auch Urk. 8/38) sprach ihm die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Wirkung ab 1. April 2001 eine auf einem Invaliditätsgrad von 100 % basierende ganze Rente der Eidgenössischen Invalidenversicherung zu (samt entsprechenden Ehegatten- und Kinderrenten). Mit Schreiben vom 28. September 2004 (Urk. 8/42) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass bei der Überprüfung des Invaliditätsgrades keine Änderung festgestellt worden sei, weshalb er weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente habe (vgl. auch Urk. 8/48). Ab Oktober 2007 leitete die IV-Stelle ein weiteres Revisionsverfahren ein (vgl. etwa Urk. 8/56).
1.2.2   Mit Urteil vom 29. November 2007 (Prozess Nr. UV.2006.00136; Urk. 8/64/367-384) in Sachen des Versicherten gegen die SUVA wies das Sozialversicherungsgericht die Sache an die SUVA zwecks Einholung eines polydisziplinären Gutachtens zurück.
         Aus Koordinationsgründen hatte die IV-Stelle die Absicht, sich dieser polydisziplinären Begutachtung (vgl. Urk. 8/67) anzuschliessen, und stellte deshalb am 18. April 2008 ihre Zusatzfragen (Urk. 8/65). In der Folge verzichtete der Versicherte auf die von der SUVA vorgesehenen Abklärungen beziehungsweise auf die Verfolgung von weiteren unfallversicherungsrechtlichen Leistungen, weshalb die SUVA ihre Leistungen mit Verfügung vom 14. November 2008 einstellte (vgl. Urk. 8/71 und insbesondere auch Urk. 1 S. 6 Ziffer 13).
1.2.3   Mit Schreiben vom 21. April 2009 (Urk. 8/71) teilte die IV-Stelle dem Versicherten unter Hinweis auf seine Mitwirkungspflicht mit, dass sie eine polydisziplinäre Abklärung als unumgänglich erachte. Das Gutachten werde vom Ärztli-chen Begutachtungsinstitut Z.___ in Basel ausgearbeitet. Der Versicherte erklärte sich am 28. April 2009 unterschriftlich zu einer medizinischen Begutachtung bereit (Urk. 8/72).
         Am 6. Mai 2009 informierte die IV-Stelle den Versicherten, dass die medizinische Abklärung am A.___ stattfinden werde (Urk. 8/75). Der Versicherte liess dagegen einwenden, dass sowohl beim Z.___ als auch beim A.___ bereits Abklärungen vorgenommen worden seien, weshalb er zur Ausarbeitung des Gutachtens drei andere Institutionen vorschlage (Urk. 8/77). Die IV-Stelle gab diesem Ansinnen („Gutachterwechsel“) mit Schreiben vom 8. Juni 2009 nicht statt (Urk. 8/78).
         Mit Eingabe vom 25. Januar 2010 (Urk. 8/86) liess der Versicherte die Dres. med. B.___, C.___ und D.___ vom A.___ zufolge fehlender Unabhängigkeit und Befangenheit ablehnen. Mit Schreiben vom 10. Februar 2010 (Urk. 8/89) hielt die IV-Stelle an der Begutachtung am A.___ fest und wies den Versicherten unter anderem darauf hin, dass - sollte er dem Aufgebot zur Abklärung nicht Folge leisten - die Rentenleistungen mit sofortiger Wirkung eingestellt würden. Mit Eingabe vom 11. Februar 2010 (Urk. 8/92) liess der Versicherte an seinem Ablehnungsbegehren festhalten. Mit Schreiben vom 15. Februar 2010 (Urk. 8/93) teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass sie dem Ablehnungsbegehren nicht stattgebe. Am 17. Februar 2010 liess der Versicherte sein Ablehnungsbegehren erneuern. Tags darauf sagte die IV-Stelle die mit dem A.___ vereinbarten Untersuchungstermine ab, nachdem ihr der Versicherte ausrichten lassen hatte, dass er nicht an den vorgesehenen Terminen erscheinen werde (Urk. 8/96).
1.2.4   Mit Verfügung vom 23. Februar 2010 (Urk. 4/2 = Urk. 8/98) wies die IV-Stelle das Ablehnungsbegehren des Versicherten gegen das A.___ beziehungsweise die Dres. B.___, C.___ und D.___ ab.
         Mit weiterer Verfügung vom 24. Februar 2010 (Urk. 2 = Urk. 8/100) sistierte die IV-Stelle die Rentenzahlungen mit sofortiger Wirkung und entzog einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung.

2.
2.1     Mit Eingabe vom 26. März 2010 (Urk. 4/1/1) liess der Versicherte Beschwerde gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 23. Februar 2010 betreffend Ablehnungsbegehren (Urk. 4/2) erheben mit folgenden Anträgen:
1.    Die Zwischenverfügung der Beschwerdegegnerin vom 23.2.2010 sei aufzuheben.
2.    In der Folge sei - nach Feststellung, dass gegen das F.___ als ganzes und gegen die einzelnen Gutachter Dr. med. E. X. H.___, Dr. med. A. C.___ und Dr. med. D.___ Ablehnungs- bzw. Ausstands- oder andere triftige Gründe vorliegen - die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ein Gutachten gemäss Vorschlag des Beschwerdeführers oder bei unabhängigen Sachverständigen zu veranlassen.
3.    Eventuell sei die Beschwerdegegnerin anzuweisen, dem Beschwerdeführer nach Rechtskraft des zu erlassenden Entscheids eine angemessene Bedenkzeit im Sinne von Art. 43 Abs. 3 ATSG einzuräumen;
       Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
2.2     Am 29. März 2010 liess der Versicherte auch gegen die Verfügung der IV-Stelle vom 24. Februar 2010 betreffend Rentensistierung (Urk. 2) Beschwerde erheben mit folgendem Antrag (Urk. 1):
       Die angefochtene Rentensistierungsverfügung sei aufzuheben und die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, dem Beschwerdeführer die Leistungen aus der Invalidenversicherung ab März 2010 und weiterhin zu bezahlen.
       Dies unter Kosten- und Entschädigungsfolge zulasten der Beschwerdegegnerin.
         Zudem liess der Versicherte um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde ersuchen.
2.3     Mit Verfügung vom 28. April 2010 (Urk. 3) wurden die beiden Beschwerdeverfahren vereinigt. Die IV-Stelle schloss in ihrer Beschwerdeantwort vom 1. Juni 2010 (Urk. 7) auf Abweisung der Beschwerden. Mit Eingabe vom 8. Juli 2010 (Urk. 11) liess der Versicherte auf die Erstattung einer Replik verzichten und einen weiteren Arztbericht ins Recht reichen. Am 2. September 2010 folgte eine weitere Eingabe des Versicherten (Urk. 14). Die IV-Stelle nahm dazu am 28. September 2010 Stellung (Urk. 18). Mit Eingabe vom 12. Juli 2011 (Urk. 20) machte der Versicherte auf die neue höchstrichterliche Rechtsprechung betreffend Unabhängigkeit und Unparteilichkeit von Abklärungsstellen aufmerksam. Die IV-Stelle nahm hierzu am 5. September 2011 Stellung (Urk. 23).
         Auf die Ausführungen der Parteien ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1
1.1.1   Gemäss Art. 43 Abs. 1 Satz 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) prüft der Versicherungsträger die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein. Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilungen notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommt die versicherte Person den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger gestützt auf Art. 43 Abs. 3 Satz 1 ATSG auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen. Er muss die versicherte Person vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; es ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 Satz 2 ATSG).
1.1.2   Muss der Versicherungsträger zur Abklärung des Sachverhaltes ein Gutachten einer oder eines unabhängigen Sachverständigen einholen, so gibt er der Partei deren oder dessen Namen bekannt. Diese kann den Gutachter aus triftigen Gründen ablehnen und kann Gegenvorschläge machen (Art. 44 ATSG).
1.1.3   Rechtsprechungsgemäss kommt der Anordnung einer Begutachtung durch den Sozialversicherer im Verwaltungsverfahren auch unter der Herrschaft des ATSG kein materieller Verfügungscharakter zu (BGE 132 V 93 E. 5.2; bestätigt u.a. in BGE 133 V 446 E. 7.4 und 136 V 156 E. 3). Zu unterscheiden ist zwischen der Anordnung einer Expertise und dem Entscheid über die in der Folge geltend gemachten Ausstands- und Ablehnungsgründe gegenüber der Person des Gutachters. Erhebt die versicherte Person substantiierte Einwendungen, welche eine Befangenheit der an der Begutachtung mitwirkenden sachverständigen Person im Sinne gesetzlicher Ausstands- und Ablehnungsgründe zu begründen vermögen, hat der Versicherungsträger darüber eine Verfügung zu erlassen. Verfügungen, mit denen substantiiert vorgetragene gesetzliche Ausstands- und Ablehnungsgründe abgelehnt wurden, sind selbständig anfechtbar, weil sie für die versicherte Person einen nicht wieder gutzumachenden Nachteil bewirken können. Zu Einwendungen anderer Art wie etwa der mangelnden Qualität der mitwirkenden Sachverständigen hat der Versicherungsträger im Rahmen der Beweiswürdigung im Endentscheid Stellung zu nehmen (vgl. BGE 132 V 93 E. 6 und 132 V 376 E. 2.5).
1.4     Die einstweilige Einstellung von Rentenleistungen kann grundsätzlich auf Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 56 des Bundesgesetzes über das Verwaltungsverfahren (VwVG; in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 und Abs. 2 lit. g VwVG) gestützt werden (vgl. dazu Schlauri, Die vorsorgliche Einstellung von Dauerleistungen der Sozialversicherung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, St. Gallen 1999, S. 191 ff. und 216 ff.). Dabei hat die über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen nach Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 45 Abs. 1 und Abs. 2 lit. g VwVG und Art. 56 VwVG befindende Behörde eine Interessenabwägung vorzunehmen, wobei die gleiche Interessenabwägung wie bei der Frage des Suspensiveffekts (vgl. Art. 11 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV] in Verbindung mit Art. 55 VwVG) zum Zug kommt. Mithin ist zu prüfen, ob die Gründe, die für die Wirksamkeit der vorsorglichen Anordnung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können, wobei der beurteilenden Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zusteht und beim Entscheid im Allgemeinen auf den Sachverhalt abzustellen ist, der sich aus den vorhandenen Akten und ohne zeitraubende weitere Erhebungen ergibt. Bei der vorzunehmenden Abwägung der widerstreitenden Interessen fallen auch die Aussichten auf den Ausgang des Verfahrens in der Hauptsache ins Gewicht, welche allerdings eindeutig sein müssen (vgl. etwa Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 426/05 vom 8. August 2005, E. 2.2, I 57/03 vom 3. April 2003, E. 4.1 und U 21/02 vom 11. Dezember 2002, E. 7.2 und 8.2, je mit Hinweisen).
         Bei der Abwägung der Gründe für und gegen eine einstweilige Sistierung der Rentenleistungen steht dem Interesse der Versicherung, eine Rückforderung wegen der damit verbundenen administrativen Erschwernisse und der Gefahr der Uneinbringlichkeit nach Möglichkeit zu vermeiden, das Interesse der versicherten Person gegenüber, während der Dauer des Prozesses den Lebensunterhalt ohne entsprechende Versicherungsleistungen bestreiten zu müssen. Für den Fall, dass die Prozessaussichten der versicherten Person im Hauptverfahren nicht eindeutig positiv sind, das Interesse der Verwaltung beziehungsweise der Versicherung an der Vermeidung administrativer Umtriebe und Verhinderung von Rückforderungsausfällen regelmässig höher gewichtet wird als dasjenige der versicherten Person, nicht in eine Notlage zu geraten (vgl. Urteil des Schweizerischen Bundesgerichts 8C_110/2008 vom 7. Mai 2008, E. 2.3 sowie Urteil des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts I 426/05 vom 8. August 2005, E. 2.3, mit Hinweisen auf BGE 105 V 269 E. 3, AHI 2000 S. 185 E. 5 und RKUV 2004 Nr. U 521 S. 50 E. 4.1, mit dortigen Hinweisen).
2.
2.1
2.1.1   Die Beschwerdegegnerin stellte sich in ihrer Verfügung vom 23. Februar 2010 (Urk. 4/2) im Wesentlichen auf den Standpunkt, dass die vom Beschwerdeführer gegen das A.___ vorgebrachten Kritikpunkte unbegründet seien. Der Umstand, dass Abklärungsdienste, Gutachterstellen und dergleichen mit Mitteln der Sozialversicherer finanziert würden, stünde einem fairen Abklärungsverfahren nicht entgegen und liessen nicht auf mangelnde Objektivität und Voreingenommenheit schliessen. Solche Aspekte seien nach der herrschenden Praxis im Rahmen der freien Beweiswürdigung zu prüfen und bei der Beurteilung des streitigen Rechtsanspruchs zu berücksichtigen. Zudem sei offensichtlich, dass sich die ablehnende Haltung des Beschwerdeführers nicht nur gegen das A.___ richte, sondern auch gegen das Z.___ und das G.___. Mit anderen Worten lehne er jegliche von den Sozialversicherungen angeordnete medizinische Abklärung ab.
         Im Rahmen des vorliegenden Prozesses wies die Beschwerdegegnerin ausserdem die vom Beschwerdeführer gestützt auf das Rechtsgutachten von Prof. Dr. iur. Müller und Dr. iur. Reich vom 11. Februar 2010 (Urk. 3/5; nachfolgend kurz: „Gutachten Müller/Reich“) erhobene Kritik an ihrer Begutachtungspraxis zurück (Urk. 7).
2.1.2   Zur Begründung der vorsorglichen Rentensistierung führte die Beschwerdegegnerin in ihrer Verfügung vom 24. Februar 2010 (Urk. 2) im Wesentlichen aus, dass der Beschwerdeführer durch sein Verhalten die Überprüfung seiner Arbeitsfähigkeit sowie von allfälligen Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen verunmögliche. Er trage nicht das ihm Zumutbare bei, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsfähigkeit zu verringern. Es sei nicht von der Hand zu weisen, dass aus prozesstaktischen Gründen die Überprüfung des fraglichen Leistungsanspruchs nach Möglichkeit behindert und verzögert werde, um allenfalls nicht mehr geschuldete Versicherungsleistungen möglichst lange zu beziehen. Da auch die weiteren Voraussetzungen erfüllt seien (insbesondere das Ablehnungsbegehren nicht aussichtsreich erscheine), rechtfertige es sich, die Rentenleistungen für die Dauer des Revisionsverfahrens einzustellen (vgl. dazu auch Urk. 18).
2.2
2.2.1   Der Beschwerdeführer liess die Ablehnung des A.___ als Begutachtungsstelle im Wesentlichen und unter Hinweis auf das Gutachten Müller/Reich damit begründen, dass das A.___ aufgrund seiner wirtschaftlichen Abhängigkeit von den Versicherungsträgern nicht unabhängig im Sinne von Art. 44 ATSG sei. Dies gelte in besonderem Masse für den Leiter der Gutachterstelle, Dr. H.___, dessen Salär praktisch ausschliesslich von den Gutachten herrühre und der wahrscheinlich in hohem Masse vom Gewinn des Zentrums profitiere. Er praktiziere kaum noch. Es dürfe vermutet werden, dass diese Umstände gleichermassen auch für Dr. C.___ und Dr. D.___ zutreffend seien. Somit sei von der Befangenheit des A.___ und der genannten Ärzte auszugehen (Urk. 4/1/1; vgl. auch Urk. 20).
2.2.2   Gegen die von der Beschwerdegegnerin verfügte vorsorgliche Rentensistierung wandte sich der Beschwerdeführer im Wesentlichen mit der Begründung, dass die Anordnung vorsorglicher Massnahmen nicht rechtens sei. Die Beschwerdegegnerin habe ohne konkrete Indizien nicht darauf schliessen dürfen, dass ein Revisionsgrund vorliege. Es könne also ohne Voreingenommenheit keine Hauptsachenprognose vorgenommen werden. Im Übrigen bestehe keine Dringlichkeit und kein nicht leicht wiedergutzumachender Nachteil, weshalb auch insoweit die Voraussetzungen für den Erlass einer vorsorglichen Massnahme nicht gegeben seien. Die Unterstellung der Beschwerdegegnerin, dass prozesstaktische Gründe vorlägen, werde zurückgewiesen. Schliesslich sei festzuhalten, dass der Beschwerdeführer grundsätzlich einverstanden sei, sich einer unabhängigen medizinischen Abklärung zu unterziehen (Urk. 1). Zudem wandte der Beschwerdeführer ein, dass vor dem rechtskräftigen Entscheid über die Ablehnungs- und Ausstandsgründe eine vorsorgliche Rentensistierung nicht zulässig sei (Urk. 14; vgl. auch Urk. 15).

3.
3.1     Strittig und zu prüfen ist zum einen, ob die vom Beschwerdeführer gegen das A.___ beziehungsweise die von ihm genannten Ärzte geltend gemachten Ablehnungsgründe gegeben sind, und zum anderen, ob die von der Beschwerdegegnerin verfügte vorsorgliche Rentensistierung rechtens ist.
         Nicht Gegenstand des vorliegenden Verfahrens ist jedoch der Rentenanspruch des Beschwerdeführers an sich beziehungsweise das von der Beschwerdegegnerin in Gang gesetzte Rentenrevisionsverfahren.
3.2     Der Beschwerdeführer machte zur Begründung seines gegen das A.___ beziehungsweise die Dres. H.___, C.___ und D.___ erhobenen Ablehnungsbegehrens keine Einwände formeller Art im Sinne von gesetzlichen Ausstands- und Ablehnungsgründen geltend. Er liess vielmehr vortragen, dass das A.___ und die genannten Ärzte wirtschaftlich von Sozialversicherungen beziehungsweise von der Beschwerdegegnerin abhängig seien. Hinsichtlich dieser geltend gemachten wirtschaftlichen Abhängigkeit ist festzuhalten, dass eine ausgedehnte Gutachtertätigkeit für die Sozialversicherungsträger nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichts keinen Befangenheitsgrund darstellt. Daran hat das Bundesgericht trotz gelegentlich in Rechtsschriften und in der Literatur vorgebrachter Kritik, wer dem Versicherungsträger wirtschaftlich nahe stehe, könne nicht unparteiisch sein, festgehalten (vgl. etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_900/2009 vom 18. März 2010, E. 2.1 mit Hinweisen auf SVR 2009 UV Nr. 32 S. 111, 8C_509/2008, und SVR 2008 IV Nr. 22 S. 69, 9C_67/2007). Etwas Gegenteiliges ergibt sich auch aufgrund des von der Beschwerdeführerin zitierten Urteils des EGMR in Sachen Sara Lind Eggertsdóttir gegen Island vom 5. Juli 2007 Nr. 31930/04 (vgl. Urk. 4/1/1 S. 4) nicht (vgl. hiezu Urteil des Bundesgerichts 9C_134/2009 vom 5. August 2009, E. 2.4 mit Hinweisen, BGE 135 V 465 E. 4.4). Der formell-rechtliche Einwand der fehlenden Unabhängigkeit des A.___ stösst auch mit Blick auf die der MEDAS rechtsprechungsgemäss zukommende Unabhängigkeit und Unparteilichkeit (BGE 132 V 376 E. 6.2, 123 V 175; ferner etwa Urteil des Bundesgerichts 8C_127/2010 vom 7. April 2010, E. 3.2) ins Leere. Für eine Befangenheit der einzelnen Gutachter fehlt es an konkreten Anhaltspunkten.
         Abschliessend ist, soweit sich die Beschwerdeführerin auf das Gutachten Müller/Reich beruft und gestützt darauf die Unabhängigkeit der Gutachter des A.___ in Frage stellt, auf das Urteil des Bundesgerichts 9C_304/2010 vom 12. Mai 2010 zu verweisen. In der diesem Urteil zugrundegelegenen Beschwerde an das Bundesgericht hatte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Gutachten Müller/Reich ebenfalls eingereicht und geltend gemacht, wegen der wirtschaftlichen Abhängigkeit sei die Medizinische Abklärungsstelle, die den Beschwerdeführer im Rahmen des Verwaltungsverfahrens im Auftrag der IV-Stelle begutachtet hatte, nicht unabhängig, und es liege deshalb ein gesetzlicher Ausstandsgrund nach Art. 92 des Bundesgesetzes über das Bundesgericht (BGG) vor. Das Bundesgericht führte dazu aus, selbst wenn eine wirtschaftliche Abhängigkeit des A.___ von der Invalidenversicherung bestehen würde, führe dies nicht zu einem formellen Ausstandsgrund im Sinne von Art. 92 BGG. Wenn die wirtschaftliche Abhängigkeit eines von der Verwaltung beauftragten Gutachters einen gesetzlichen Ausstandsgrund darstellen würde, wäre - a fortiori - jeder Verwaltungsangestellte immer und ohne Weiteres befangen. Die Tatsache allein, dass eine Person, die an der Vorbereitung eines Entscheids beteiligt sei, für die Verwaltung arbeite und demzufolge die Aufgaben dieser Verwaltung wahrzunehmen habe, stelle keinen Ausstandsgrund dar; ansonsten müsste die gesamte Verwaltung bei allen ihren rechtsverbindlichen Handlungen stets in den Ausstand treten und könnte ihre Aufgaben gar nie wahrnehmen. Formelle Ausstandsgründe im Sinne von Art. 92 BGG seien nicht schon dadurch gegeben, dass jemand der Verwaltung angehöre, sondern erst, wenn die Verwaltungsangestellten in der Sache persönlich befangen seien.
         Auch vor diesem Hintergrund ist der Einwand der Beschwerdeführerin, das A.___ sei nicht unabhängig im Sinne von Art. 44 ATSG, unbegründet (vgl. etwa auch die Urteile des hiesigen Sozialversicherungsgerichts vom 15. Juli 2010, IV.2008.00524, und vom 31. August 2010, UV.2010.00115) beziehungsweise es ist darin kein gesetzlicher Ausstandsgrund zu erblicken. An diesem Ergebnis hat auch der vom Beschwerdeführer zitierte (vgl. Urk. 20) Entscheid des Bundesgerichts 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011, inzwischen in der amtlichen Sammlung als BGE 137 V 210 publiziert, nichts geändert.
         Aus dem Gesagten folgt, dass die gegen die Verfügung vom 23. Februar 2010 (Urk. 4/2) gerichtete Beschwerde betreffend Ablehnung des A.___ als Begutachtungsstelle beziehungsweise Ablehnung der Dres. H.___, C.___ und D.___ abzuweisen ist.
3.3     Hinsichtlich der im Sinne einer vorsorglichen Massnahme mit Verfügung vom 24. Februar 2010 (Urk. 2) sistierten Rentenleistungen fällt entscheidend ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer gegen die von der Beschwerdegegnerin bestimmte Begutachtungsstelle und die fraglichen Ärzte Ausstandsgründe geltend machte. Dass die geltend gemachten Ausstandsgründe - wie oben in E. 3.2 dargelegt - als unbegründet erachtet werden, ändert nichts daran, dass darüber noch nicht rechtskräftig entschieden worden ist.
         Werden Ausstandsgründe geltend gemacht, kann das Verfahren nicht weitergeführt werden, bevor hierüber entschieden ist. Insbesondere darf keine Leistungseinstellung angedroht werden (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2009, N 22 zu Art. 44 ATSG mit Hinweis auf SVR 2002 UV Nr. 7; Urteil des Versicherungsgerichts des Kantons Aargau vom 24. Juni 2010, VBE.2009.334, E. 5.4 [Urk. 15]). Es kommt im vorliegenden Fall im Übrigen auch keine vorsorgliche Rentensistierung in Betracht, weil eine definitive Einstellung oder Herabsetzung der Rente nämlich ohnehin nur für die Zeit nach Erlass der entsprechenden Verfügung in Betracht käme (Art. 88bis Abs. 2 lit. a der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]), da - soweit ersichtlich - keine Meldepflichtverletzung (Art. 88bis Abs. 2 lit. b IVV) zur Diskussion steht (vgl. Urk. 15 E. 5.4 a.E.). Mit anderen Worten sind die Voraussetzungen für den Erlass von vorsorglichen Massnahmen nicht gegeben. Jedenfalls hat die Beschwerdegegnerin nicht glaubhaft dargelegt, dass sie ohne die verfügte Rentensistierung einen (gefährdeten) Rückforderungsanspruch gegenüber dem Beschwerdeführer hätte.
         Demzufolge ist die Verfügung vom 24. Februar 2010 (Urk. 2), mit welcher die Rentenleistungen sistiert wurden, aufzuheben. Mit dem Entscheid in der Sache selbst ist das Gesuch um Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde hinfällig beziehungsweise gegenstandslos geworden.

4.       Nach § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht (GSVGer) hat die obsiegende Beschwerde führende Person Anspruch auf Ersatz der Parteikosten. Diese werden ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, der Schwierigkeit des Prozesses und dem Mass des Obsiegens bemessen (§ 34 Abs. 3 GSVGer). Der Beschwerdeführer obsiegt vorliegend nur teilweise, weshalb die ihm zuzusprechende Prozessentschädigung angemessen zu reduzieren ist. Die Beschwerdegegnerin ist demzufolge zu verpflichten, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der gegen die Verfügung vom 24. Februar 2010 betreffend Rentensistierung gerichteten Beschwerde wird die genannte Verfügung aufgehoben. Die gegen die Verfügung vom 23. Februar 2010 gerichtete Verfügung betreffend Ausstand wird abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine reduzierte Prozessentschädigung in der Höhe von Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zu bezahlen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Martin Hablützel
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).