Sozialversicherungsgericht

des Kantons Zürich


IV.2010.00285


III. Kammer

Sozialversicherungsrichterin Heine als Einzelrichterin

Gerichtsschreiberin Frick

Urteil vom 25. März 2011

in Sachen

X.___


Beschwerdeführer


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich

Beschwerdegegnerin


















Sachverhalt:

1.    Der 1969 geborene X.___ absolvierte nach der obligatorischen Grundschule eine Lehre zum Automechaniker und ging anschliessend verschiedenen Erwerbstätigkeiten nach (Urk. 6/1). Ab 24. Februar 1976 erhielt er erstmals Leistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) aufgrund von Ziffer 183 des Anhangs zur Verordnung über Geburtsgebrechen (angeborene Hüftverrenkung und angeborene Fehlentwicklung des Hüftgelenks; Urk. 6/4-5) und mit Verfügung vom 22. Februar 1979 wurden die Kosten für eine Legasthenietherapie übernommen (Urk. 6/10). Am 22. März 2006 ersuchte der Versicherte die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IVStelle, um Gewährung beruflicher Massnahmen (Berufsberatung, Umschulung und Arbeitsvermittlung; Urk. 6/21/6). Am 25. April 2008 stellte Dr. med. Y.___, Facharzt FMH für Allgemeine Medizin, im Namen des Versicherten einen Antrag bei der IV-Stelle auf eine halbe Rente (Urk. 6/73). Mit Mitteilung vom 11. Dezember 2009 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, dass zurzeit aufgrund seines Gesundheitszustandes keine beruflichen Massnahmen möglich seien (Urk. 6/111).

    Am 26. August 2009 meldete sich der Versicherte mit Hinweis auf „Hüftprobleme, zu langes Bein, Schmerzen in Bein, Rücken, Schulter und Armen“ bei der IVStelle zum Bezug von Hilfsmitteln in Form von Schuheinlagen an (Urk. 6/ 89). Mit Vorbescheid vom 11. Januar 2010 und Verfügung vom 23. Februar 2010 verweigerte die Verwaltung Kostengutsprache für Schuheinlagen (Urk. 6/ 112 und Urk. 2). Am 5. März 2010 wandte sich Dr. Y.___ an die IV-Stelle und führte aus, dass die Schuheinlagen sehr wohl dazu gedacht waren, die Wiedereingliederung des Versicherten in den Arbeitsprozess zu unterstützten respektive gar zu ermöglichen (Urk. 6/116).


2.    Gegen die Verfügung vom 23. Februar 2010 erhob X.___ am 22. März 2010 Beschwerde und beantragte Kostengutsprache für seine Schuheinlagen (Urk. 1). Die IV-Stelle schloss am 7. Mai 2010 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 5).

    Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.




Die Einzelrichterin zieht in Erwägung:

1.    Da der Streitwert Fr. 20’000.-- nicht übersteigt, fällt die Beurteilung der Beschwerde in die einzelrichterliche Zuständigkeit (§ 11 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht; GSVGer).


2.

2.1    Das Hilfsmittel muss im Einzelfall dazu bestimmt und geeignet sein, der gesundheitlich beeinträchtigten versicherten Person in wesentlichem Umfange zur Erreichung eines der gesetzlich anerkannten Ziele zu verhelfen. Praxisgemäss ist unter einem Hilfsmittel des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) ein Gegenstand zu verstehen, dessen Gebrauch den Ausfall gewisser Teile oder Funktionen des menschlichen Körpers zu ersetzen vermag (BGE 131 V 13 Erw. 3.3, 115 V 194 Erw. 2c und 112 V 15 Erw. 1b).

2.2    Gemäss Art. 21 IVG hat die versicherte Person im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste Anspruch auf jene Hilfsmittel, deren sie für die Ausübung der Erwerbstätigkeit oder der Tätigkeit im Aufgabenbereich, zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit, für die Schulung, die Aus- und Weiterbildung oder zum Zwecke der funktionellen Angewöhnung bedarf. Ferner bestimmt Art. 21 Abs. 2 IVG, dass Versicherte, die infolge ihrer Invalidität für die Fortbewegung, für die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge kostspieliger Geräte bedürfen, im Rahmen einer vom Bundesrat aufzustellenden Liste ohne Rücksicht auf die Erwerbsfähigkeit Anspruch auf solche Hilfsmittel haben. Die Hilfsmittel werden zu Eigentum oder leihweise in einfacher und zweckmässiger Ausführung abgegeben oder pauschal vergütet (Absatz 3, erster Satz).

    Die Befugnis zur Aufstellung der Hilfsmittelliste und zum Erlass ergänzender Vorschriften im Sinne von Art. 21 Abs. 4 IVG hat der Bundesrat in Art. 14 der Verordnung über die Invalidenversicherung an das Eidgenössische Departement des Innern übertragen, welches die Verordnung über die Abgabe von Hilfsmitteln durch die Invalidenversicherung (HVI) mit anhangsweise aufgeführter Hilfsmittelliste erlassen hat. Laut Art. 2 HVI besteht im Rahmen der im Anhang aufgeführten Liste Anspruch auf Hilfsmittel, soweit diese für die Fortbewegung, die Herstellung des Kontaktes mit der Umwelt oder für die Selbstsorge notwendig sind (Abs. 1). Anspruch auf die in dieser Liste mit * bezeichneten Hilfsmittel besteht nur, soweit diese für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für die Schulung, die Ausbildung, die funktionelle Angewöhnung oder für die in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sind (Abs. 2; BGE 122 V 214 Erw. 2a).

2.3    Versicherte haben gemäss Art. 12 Abs. 1 IVG bis zum vollendeten 20. Altersjahr Anspruch auf medizinische Massnahmen, die nicht auf die Behandlung des Leidens an sich, sondern unmittelbar auf die Eingliederung ins Erwerbsleben oder in den Aufgabenbereich gerichtet und geeignet sind, die Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, dauernd und wesentlich zu verbessern oder vor wesentlicher Beeinträchtigung zu bewahren. Seit der 5. IVRevision, in Kraft seit 1. Januar 2008, beschränkte der Gesetzgeber die Anspruchsberechtigung für sämtliche medizinischen Massnahmen auf Versicherte bis zum vollendeten 20. Altersjahr (vgl. Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung (IVG), in: Erwin Murer/Hans-Ulrich Stauffer (Hrsg.), Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, Zürich 2010, 2. Aufl., S. 127 mit Hinweisen).


3.

3.1    Strittig und zu prüfen ist der Anspruch des Beschwerdeführers auf Übernahme der Kosten für Hilfsmittel in Form von Schuheinlagen durch die IV.

3.2    Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt, dass die Kosten für Schuheinlagen übernommen werden könnten, wenn sie medizinische Eingliederungsmassnahmen der IV ergänzten. Dies sei vorliegend jedoch nicht der Fall, weswegen die Kosten nicht übernommen würden (Urk. 2). Demgegenüber ist der Beschwerdeführer der Ansicht, dass die Einlage für ihn ein zweckmässiges Hilfsmittel sei, das es ihm ermögliche im Alltag, einigermassen mobil zu sein. Somit sei es für ihn eine klare medizinische Eingliederungsmassnahme, was von den behandelnden Ärzten bestätigt werde (Urk. 1).


4.    Gemäss HVI Anhang Ziff. 4.05* besteht ein Anspruch auf Abgabe von „orthopädischen Fusseinlagen“, sofern sie eine notwendige Ergänzung einer medizinischen Eingliederungsmassnahme darstellen. Ferner müssen sie aufgrund des * für die Ausübung einer Erwerbstätigkeit oder die Tätigkeit im Aufgabenbereich, für eine Schulung, eine Ausbildung, eine funktionelle Angewöhnung oder für eine in der zutreffenden Ziffer des Anhangs ausdrücklich genannte Tätigkeit notwendig sein (vgl. vorstehend Erw. 2.2). Die IV-Stelle hat dem Beschwerdeführer - seit der Kostenübernahme für Legasthenietherapie in dessen Kindheit - keine medizinische Eingliederungsmassnahme mehr gewährt. Dies wäre denn auch gar nicht mehr möglich, kann doch ein Anspruch auf medizinische Massnahmen der IV bis höchstens zum 20. Altersjahr bestehen (vgl. vorstehend Erw. 2.3), das der 1969 geborene Beschwerdeführer offensichtlich überschritten hat. Damit besteht für ihn von vornherein keine Möglichkeit einer Anspruchsberechtigung auf Abgabe von Schuheinlagen mehr und die IV-Stelle hat die Kosten für die vom Beschwerdeführer benötigten Schuheinlagen zu Recht nicht übernommen. Die Beschwerde ist abzuweisen.


5.    Abweichend von Art. 61 lit. a des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder Verweigerung von Leistungen der IV vor dem kantonalen Gericht kostenpflichtig. Die Gerichtskosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Die Kosten sind auf Fr. 300.-- anzusetzen und entsprechend dem Verfahrensausgang dem Beschwerdeführer aufzuerlegen.



Die Einzelrichterin erkennt:

1.    Die Beschwerde wird abgewiesen.

2.    Die Gerichtskosten von Fr. 300.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.

3.    Zustellung gegen Empfangsschein an:

- X.___

- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle

- Bundesamt für Sozialversicherungen

- Atupri Krankenkasse

sowie an:

- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.    Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).

    Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.

    Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).


Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich


Die EinzelrichterinDie Gerichtsschreiberin




HeineFrick