IV.2010.00287

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtssekretär Wyler
Urteil vom 5. August 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Janine Maeder
Fähndrich Maeder Anwälte Notariat
Sonnenplatz 6, Postfach, 6020 Emmenbrücke 2

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1977 geborene X.___ arbeitete bei der Y.___ als Monteur, als er am 25. Dezember 2000 einen Verkehrsunfall erlitt, bei dem er sich unter anderem an der rechten Schulter verletzte (Unfallschein und Arztzeugnis UVG vom 18. Januar 2001, Urk. 12/13/121-122). Vom 1. Januar 2004 bis am 30. November 2005 arbeitete er bei der Z.___ als Produktionsmitarbeiter (Arbeitgeberauskunft vom 13. September 2006, Urk. 12/16). Am 18. Juli 2006 meldete er sich wegen Schulterbeschwerden bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 12/3). In der Folge liess die IV-Stelle einen Auszug aus dem individuellen Konto erstellen (IK-Auszug vom 31. Juli 2006, Urk. 12/8), zog die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) bei (Urk. 12/13) und holte einen Arbeitgeberbericht der Z.___ (Urk. 12/16) sowie den Arztbericht von Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Allgemeinmedizin, vom 13. September 2006 ein (Urk. 12/15). Nach weiteren Abklärungen sprach die IV-Stelle dem Versicherten mit Verfügung vom 27. Juli 2007 (Urk. 12/26) die Kosten für eine Umschulung zum Detailhandelsfachmann bei der B.___ zu (vgl. auch Lehrvertrag vom 7./20. August 2007, Urk. 12/30). Nachdem dem Versicherten der Lehrvertrag gekündigt worden war, wurde die gewährte berufliche Massnahme per 1. Oktober 2007 aufgehoben (Mitteilung vom 16. Oktober 2007, Urk. 12/39). Durch Mitteilung vom 29. Januar 2008 setzte die IV-Stelle den Versicherten in Kenntnis, dass berufliche Massnahmen zur Zeit nicht möglich seien (Urk. 12/45). Am 15. April 2008 stellte der Versicherte erneut ein Gesuch um berufliche Massnahmen (Urk. 15/50). Die IV-Stelle stellte mit Verfügung vom 30. Juni 2008 fest, dass Arbeitsvermittlung momentan nicht möglich sei (Urk. 12/57). Nachdem der Beschwerdeführer am 30. Juni 2008 einen Lehrvertrag als Detailshandelsfachmann mit der C.___ abgeschlossen hatte (Urk. 12/58), stellte er am 3. Juli 2008 ein Gesuch um Taggeld für die Umschulung (Urk. 12/59). Am 31. Juli 2008 sprach die IV-Stelle dem Versicherten die Kosten für die Umschulung sowie ein grosses Taggeld zu (Urk. 12/64 und Urk. 12/65). Am 29. Oktober 2009 wies die IV-Stelle den Versicherten gestützt auf Art. 21 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) zur konstruktiven Mitwirkung bei der Umschulung an (Urk. 12/81). Nachdem die C.___ mit Kündigung vom 23. November 2009 das Lehrverhältnis mit dem Beschwerdeführer per 31. Januar 2010 aufgelöst hatte (Urk. 12/84), hob die IV-Stelle nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Vorbescheid vom 11. Dezember 2009, Urk. 12/89) mit Verfügung vom 18. Februar 2010 die gewährten beruflichen Massnahmen per 11. Dezember 2009 auf (Urk. 2).

2.         Hiergegen liess X.___ am 22. März 2010 durch Rechtsanwältin Janine Maeder Beschwerde erheben und die Gewährung von beruflichen Massnahmen sowie die Ausrichtung eines Wartetaggeldes ab dem 11. Dezember 2009, eventualiter die Rückweisung der Sache zur Festsetzung einer Invalidenrente an die Beschwerdegegnerin beantragen (Urk. 1). Nachdem der Beschwerdeführer am 26. März 2010 eine Ergänzung zur Beschwerdeschrift eingereicht hatte (Urk. 7), ersuchte die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2010 um Abweisung der Beschwerde (Urk. 11). Am 6. Mai 2010 wurde die Beschwerdeantwort dem Beschwerdeführer zugestellt (Urk. 13).

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Strittig und zu prüfen ist, ob der Beschwerdeführer Anspruch auf berufliche Massnahmen und ein Wartetaggeld hat.
1.2     Gemäss Art. 17 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) hat die versicherte Person Anspruch auf Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit, wenn die Umschulung infolge Invalidität notwendig ist und dadurch die Erwerbsfähigkeit voraussichtlich erhalten oder verbessert werden kann (Abs. 1). Der Umschulung auf eine neue Erwerbstätigkeit ist die Wiedereinschulung in den bisherigen Beruf gleichgestellt (Abs. 2). Als Umschulung gelten gemäss Art. 6 Abs. 1 der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) Ausbildungsmassnahmen, die Versicherte nach Abschluss einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder nach Aufnahme einer Erwerbstätigkeit ohne vorgängige berufliche Ausbildung wegen ihrer Invalidität zur Erhaltung oder Verbesserung der Erwerbsfähigkeit benötigen.
1.3     Die versicherte Person, die zu mindestens 50 Prozent arbeitsunfähig ist und auf den Beginn einer erstmaligen beruflichen Ausbildung oder einer Umschulung warten muss, hat gemäss Art. 22 Abs. 6 IVG in Verbindung mit Art. 18 IVV während der Wartezeit Anspruch auf ein Taggeld (Abs. 1). Der Anspruch entsteht im Zeitpunkt, in welchem die IV-Stelle feststellt, dass eine erstmalige berufliche Ausbildung oder eine Umschulung angezeigt ist (Abs. 2). Rentenbezüger, die sich einer Eingliederungsmassnahme unterziehen, haben keinen Anspruch auf ein Taggeld für die Wartezeit (Abs. 3). Soweit Versicherte einen Anspruch auf ein Taggeld der Arbeitslosenversicherung haben, besteht kein Anspruch auf das Taggeld der Invalidenversicherung (Abs. 4).

2.
2.1     Der vorliegenden Streitsache liegt folgender Sachverhalt zugrunde: Der Beschwerdeführer absolvierte ab 1. August 2008 eine Lehre als Detailhandelsfachmann Beratung bei der C.___ in Emmenbrücke (Urk. 12/58). Die Beschwerdegegnerin sprach ihm hierzu am 31. Juli 2008 Taggeld und die Kosten der Umschulung zu (Urk. 12/64 und Urk. 12/65). Gleichentags schloss die Beschwerdegegnerin mit dem Beschwerdeführer eine Zielvereinbarung betreffend die Umschulung ab. Dabei verpflichtete sich der Beschwerdeführer zu regelmässiger Teilnahme am Unterricht und zum Unterlassen von unentschuldigten Absenzen. Weiter verpflichtet er sich zur Zustellung der Ausbildungsberichte und Schulzeugnisse und zur sofortigen Kontaktaufnahme mit der Eingliederungsverantwortlichen der Beschwerdegegnerin, falls eine erfolgsversprechende Weiterführung der Ausbildung gefährdet sein sollte (Urk. 12/68). Am 23. September 2009 teilte das Bildungszentrum D.___ der C.___ mit, dass der Beschwerdeführer den Berufsschulunterricht sehr unregelmässig besuche. Im ersten Lehrjahr habe er 36 unentschuldigte und 46 entschuldigte Absenzen gehabt. Im zweiten Lehrjahr weise er bereits wiederum zahlreiche Absenzen auf (Urk. 12/80/5). Der Beschwerdeführer wurde von der C.___ am 26. Oktober 2009 schriftlich verwarnt und dazu angehalten, die unentschuldigten Absenzen schriftlich zu erklären und zu begründen, den versäumten Stoff nachzulernen, nicht gemachte Prüfungen nachzuholen und seine 41 Minusstunden aufzuholen (Urk. 12/83/2). Am 29. Oktober 2009 vereinbarte der Beschwerdeführer mit der Beschwerdegegnerin, dass er in Zukunft keine weiteren oder nur noch wenige, ärztlich belegte Absenzen aufweisen und er immer pünktlich zur Arbeit und zum Schulunterreicht erscheinen werde. Die Beschwerdegegnerin wies den Beschwerdeführer dabei auf Art. 21 ATSG und auf die Folgen einer allfälligen Leistungsverweigerung hin (Urk. 12/81). Nachdem das Bildungszentrum D.___ am 17. November 2009 die Auflösung des Lehrverhältnisses des Beschwerdeführers beantragt hatte (Urk. 12/85), löste die C.___ dieses am 23. November 2009 per 31. Januar 2010 auf, da der Beschwerdeführer den Unterricht weiterhin unregelmässig besucht und die Gründe seiner Absenzen nicht bekannt gegeben habe (Urk. 12/84). Daraufhin hob die Beschwerdegegnerin die beruflichen Massnahmen per 11. Dezember 2009 auf (Urk. 2)
2.2     Der Beschwerdeführer wies in der Berufsschule unbestrittenermassen zahlreiche, teilweise unentschuldigte Absenzen auf, welche schliesslich zur Auflösung des Lehrvertrags führten. Der Beschwerdeführer weist diese Absenzen auf, obwohl es ihm zumutbar gewesen wäre, den Unterricht zu besuchen. Die vom Beschwerdeführer angebrachte fehlende schulische Leistungsfähigkeit steht einem regelmässigen Besuch des Unterrichts nicht entgegen. Ebenfalls nicht von Bedeutung sind allfällige Schwierigkeiten am Arbeitsplatz selbst, führten doch nicht diese, sondern die unentschuldigten Absenzen in der Schule zur Vertragsauflösung. Inwieweit die konkrete Umschulung als solche unzumutbar war, kann offen bleiben. Entschliesst sich nämlich eine versicherte Person dazu, eine Leistung trotz Unzumutbarkeit zu erbringen, hat sie die Folgen, die sich aus der fehlgeschlagenen Eingliederung ergeben, im Rahmen des von ihr zu tragenden Eingliederungsrisikos zu tragen (Kieser, ATSG-Kommentar, Zürich 2009, 2. Auflage N 77 zu Art. 21).
         Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 21 Abs. 4 ATSG). Die Beschwerdegegnerin ermahnte den Beschwerdeführer am 29. Oktober 2009 unter Hinweis auf Art. 21 ATSG zur Wahrnehmung seiner Mitwirkungspflicht, das heisst zum Besuch der Berufsschule. Die Sanktionsandrohung der Beschwerdegegnerin ist zwar nicht sehr spezifisch formuliert (Textbaustein), doch geht daraus hervor, dass mit dem Entzug der Leistungen, das heisst der beruflichen Massnahmen, gedroht wird. Da der Beschwerdeführer trotz der Aufforderung gemäss Art. 21 ATSG seiner Mitwirkungspflicht nicht nachgekommen ist und dem Schulunterreicht teilweise weiterhin fernblieb, hat die Beschwerdegegnerin zu Recht den Anspruch auf berufliche Massnahmen verneint.
2.3     Weil der Beschwerdeführer wie dargelegt keinen Anspruch auf Umschulung oder eine andere berufliche Massnahme hat, besteht auch kein Anspruch auf ein Wartetaggeld.

3.       Der Beschwerdeführer beantragt im Eventualstandpunkt, die Sache sei zur Festsetzung einer Invalidenrente an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. Im verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahren sind grundsätzlich nur Rechtsverhältnisse zu überprüfen bzw. zu beurteilen, zu denen die zuständige Verwaltungsbehörde vorgängig verbindlich - in Form einer Verfügung bzw. eines Einspracheentscheids - Stellung genommen hat. Insoweit bestimmt die Verfügung bzw. der Einspracheentscheid den beschwerdeweise weiterziehbaren Anfechtungsgegenstand. Umgekehrt fehlt es an einem Anfechtungsgegenstand und somit an einer Sachurteilsvoraussetzung, wenn und insoweit keine Verfügung bzw. kein Einspracheentscheid ergangen ist (BGE 131 V 164 E. 2.1; 125 V 413 E. 1a S. 414).Die Rentenfrage war nicht Bestandteil der Verfügung der Beschwerdegegnerin vom 18. Februar 2010 (Urk. 2). Sie ist daher auch nicht Anfechtungsobjekt, weshalb auf das Eventualbegehren nicht eingetreten werden kann.

4.         Gestützt auf Art. 69 Abs. 1bis IVG in der seit 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung ist das Beschwerdeverfahren vor dem kantonalen Versicherungsgericht bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen kostenpflichtig. Die Kosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert unter Berücksichtigung des gesetzlichen Rahmens (Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.--) auf Fr. 500.-- festzusetzen und dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen, soweit auf sie eingetreten wird.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Janine Maeder
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).