Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 28. Oktober 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Christine Fleisch
Meier Fingerhuth Fleisch Häberli, Rechtsanwälte
Lutherstrasse 36, 8004 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1965 geborene X.___ arbeitete seit 1. Dezember 1986 in einem 100 % Pensum im Spital Y.___ als Mitarbeiter Reinigungsdienst (Urk. 8/10). Ab 1. September 2008 wurde das Pensum auf 50 % reduziert (Urk. 8/19/1). Am 5. März 2008 meldete er sich wegen Rückenschmerzen und Schmerzen im linken Bein und Knie bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (IV-Stelle), zum Leistungsbezug an und verlangte die Zusprechung einer Invalidenrente (Urk. 8/3). Daraufhin klärte die IV-Stelle die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse des Versicherten ab, indem sie einen Arbeitgeberfragebogen (Urk. 8/10), einen Auszug aus dem individuellen Konto (Urk. 8/7) und diverse Arztberichte einholte. Mit Vorbescheid vom 28. November 2008 stellte sie dem Versicherten gestützt auf einen Invaliditätsgrad von 27 % die Leistungsabweisung in Aussicht (Urk. 8/25). Nachdem sich der Versicherte mit Eingaben vom 3. Februar 2009 (Urk. 8/33) gegen den Vorbescheid gewandt und die Zusprechung einer halben Invalidenrente beantragt hatte, holte die IV-Stelle ein orthopädisches Gutachten des Dr. med. Z.___, Orthopädische Chirurgie FMH, vom 14. September 2009 ein (Urk. 8/41). Gestützt darauf bestätigte die Verwaltung mit Verfügung vom 18. Februar 2010 ihren Vorbescheid (Urk. 2).
2. Gegen diesen Entscheid richtet sich die Beschwerde vom 22. März 2010 mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung sei aufzuheben und es sei dem Beschwerdeführer ab März 2008 eine Dreiviertelsrente zuzusprechen; eventualiter sei unter Aufhebung der Verfügung die IV-Stelle zu verpflichten, eine Besichtigung des Arbeitsplatzes vorzunehmen, um danach neu über den Rentenanspruch zu verfügen; subeventualiter sei unter Aufhebung der Verfügung die IV-Stelle zu verpflichten, eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) durchzuführen und hernach neu zu verfügen; subsubeventualiter sei dem Beschwerdeführer unter Aufhebung der Verfügung ab März 2008 eine Viertelsrente der Invalidenversicherung zuzusprechen (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2010 wurde Abweisung der Beschwerde beantragt (Urk. 7). Mit Verfügung vom 17. Mai 2010 wurden die Akten der Beamtenversicherungskasse des Kantons Zürich (BVK) beigezogen (Urk. 9, Urk. 12, Urk. 13/1-65). Mit Schreiben vom 6. September 2010 reichte der Beschwerdeführer weitere Unterlagen zu den Akten (Urk. 16, Urk. 17). Am 8. September 2010 reichte die BVK ein Gutachten des Dr. med. A.___, Spezialarzt FMH für Innere Medizin, spez. Herz-, Kreislaufkrankheiten, vom 7. September 2010 nach (Urk. 20, Urk. 21). Replicando stellte der Beschwerdeführer am 6. Oktober 2010 den Antrag, es sei wegen gesundheitlicher Verschlechterung die Beschwerde gutzuheissen und die Sache an die IV-Stelle zur ergänzenden Abklärung zurückzuweisen (Urk. 24), während die Beschwerdegegnerin auf Duplik verzichtete (Urk. 28). Mit Schreiben vom 22. Dezember 2010 wurde ein weiteres Gutachten durch die BVK eingereicht (Urk. 30, Gutachten der Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie und Psychotherapie, vom 20. Dezember 2010, Urk. 31), worauf der Beschwerdeführer mit Schreiben vom 24. Januar 2011 Stellung nahm und eine ganze Rente der Invalidenversicherung beantragte (Urk. 35).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a. ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b. während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c. nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Der Rentenanspruch entsteht gemäss Art. 29 IVG (in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung) frühestens nach Ablauf von sechs Monaten nach Geltendmachung des Leistungsanspruchs nach Artikel 29 Abs. 1 ATSG, jedoch frühestens im Monat, der auf die Vollendung des 18. Altersjahres folgt (Abs. 1). Die Rente wird vom Beginn des Monats an ausbezahlt, in dem der Rentenanspruch entsteht (Abs. 3).
1.4 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.5 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2.
2.1 Mit Verfügung vom 18. Februar 2010 ging die Beschwerdegegnerin davon aus, dass für körperlich mittelschwere bis schwere wirbelsäulen- und kniegelenkbelastende Tätigkeiten eine 50%ige Einschränkung ausgewiesen sei, hingegen bestünde für eine körperlich leichte optimal leidensangepasste Tätigkeit eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Aus dem Einkommensvergleich für das Jahr 2008, ausgehend von einem Valideneinkommen von Fr. 74748.10 und einem Invalideneinkommen von Fr 47'983.10 (unter Berücksichtigung einer 80%igen Arbeitsfähigkeit), resultiere ein rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 36 %.
2.2 Demgegenüber wird in der Beschwerde geltend gemacht, dass es sich bei der ausgeübten Tätigkeit des Beschwerdeführers um eine optimal an seine Leiden angepasste Tätigkeit handle, weshalb auf das Gutachten des Dr. Z.___ nicht abgestellt werden könne. Gestützt auf die tatsächlichen Gegebenheiten sei von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit auszugehen. Beim Einkommensvergleich resultiere gestützt auf das Valideneinkommen von Fr. 74'748.10 im Vergleich zum Invalideneinkommen von Fr. 23'991.-- (unter Berücksichtigung einer 50%igen Arbeitsfähigkeit und eines leidensbedingten Abzugs von 20 %) ein Invaliditätsgrad von 60,88 % was den Anspruch auf eine Dreiviertelsrente begründe. Mit Schreiben vom 6. Oktober 2010 macht der Beschwerdeführer gestützt auf das Gutachten des Dr. A.___ eine Verschlechterung seiner gesundheitlichen Situation seit Januar 2010 geltend. Insbesondere bestehe vor Verfügungserlass eine psychische Problematik, weshalb der Beschwerdeführer zu 100 % arbeitsunfähig sei. Es bestehe demnach ab April 2010 ein Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung (Urk. 24, Urk. 35).
3.
3.1 Dr. A.___ hielt in seinem Bericht vom 9. Juni 2008 folgende Diagnosen fest: chronifizierte Rückenschmerzen bei chronifiziertem teiltherapierefraktärem lumbosakralen Schmerz-Reizsyndrom, Diskopathie, grenzwertiger Einengung des Spinalkanals, muskulärer Dekonditionierung/Adipositas, sowie chronifizierte Schmerzsymptomatik/Funktionsbeeinträchtigung bei aktivierter Gonarthrose links und St. n. operativen Eingriffen 2001, 2003 und 2006 (Urk. 8/20/7). Gesamthaft führe dies zu einer 50%igen Leistungsbeeinträchtigung in der aktuellen Tätigkeit als Mitarbeiter Reinigungs- und Transportdienst. Mit Bericht vom 7. September 2010 ergänzte der Spezialarzt für Innere Medizin seine ursprüngliche Diagnosestellung mit Zervikalgien bei Discopathie C6/7 und C7/Th1 ohne Myelopathiezeichen, rechtsseitige foraminale Einengung C4/5 mit Komprimierung der C5-Wurzel foraminal rechts, sowie ein Verdacht auf eine psychische Krankheitsproblematik, dennoch ging er davon aus, dass dadurch keine weitere Einschränkung der Arbeitsfähigkeit bestehe (Urk. 21).
3.2 Der behandelnde Arzt Dr. med. C.___, physikalische Medizin und Rehabilitation, speziell Rheumaerkrankungen FMH, attestierte dem Versicherten eine 65%ige Arbeitsunfähigkeit in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit und vertrat die Ansicht, dass es sich bei der ausgeübten Tätigkeit um eine solche handle. Aus diesen Gründen könne der Einschätzung des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD), welcher von einer 100%igen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit ausgehe, nicht gefolgt werden (Urk. 8/32).
3.3 Dem orthopädischen Gutachten des Dr. Z.___ vom 14. September 2009 sind die Diagnosen eines St. n. arthroskopischen Knieoperationen links (2001, 2003 und 2006), einer beginnenden Gonarthrose links (seit 2006), eines Lumbovertebralsyndroms (seit 1989) und eines exazerbierten Lumbovertebralsyndroms mit radikulärer Ausstrahlung links (seit 2007) zu entnehmen (Urk. 8/41/6). Bei der bisherigen Tätigkeit sei von einer 50%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen. In einer angepassten Tätigkeit bestehe eine 80%ige Arbeitsfähigkeit. Dies umfasse leichte bis mittelschwere Tätigkeiten, welche vornehmlich in Wechselbelastung oder vorwiegend sitzend ausgeübt werden sollten, ohne Tragen und Heben von Lasten über 10 kg pro Seite, ohne längeres Verharren in vornübergeneigter Haltung, ohne asymmetrische Lasteneinwirkungen, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten und ohne länger dauernde kauernde oder kniende Positionen sowie ohne Gehen auf unebenem Gelände. Diese zumutbare Arbeitsfähigkeit bestehe seit dem 1. März 2008.
3.4 Dr. B.___ hielt in ihrem psychiatrischen Gutachten vom 20. Dezember 2010 eine Anpassungstörung mit atypischen depressiven Merkmalen (ICD-10 F43.24), eine mögliche komorbide Klaustrophobie (ICD-10 F41.0), eine chronische Schmerzstörung mit somatischen und psychischen Faktoren mit einzelnen Konversionssymptomen (ICD-10 F 45.41) sowie die Symptomatik einer relativ schwach ausgebildeten Persönlichkeit mit dependenten Zügen (ICD-10 Z73.1) fest. Gestützt auf die Untersuchungen sei von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auszugehen, während bei einer behinderungsangepassten Tätigkeit eine Restarbeitsfähigkeit von 20 bis 30 % angenommen werden könne (Urk. 31).
4. Das orthopädische Gutachten beruht auf einer klinischen Untersuchung, der Erhebung der Anamnese und berücksichtigt die geklagten Beschwerden des Versicherten. Die medizinischen Zusammenhänge und die medizinische Situation werden eingehend erörtert und die Schlussfolgerungen sind begründet. Sodann setzte sich Dr. Z.___ nachvollziehbar mit den im Recht liegenden Arztberichten auseinander. Dabei überzeugt insbesondere seine Stellungnahme in Bezug auf den Bericht des Dr. C.___. Dieser ging von einer 65%igen Arbeitsunfähigkeit aus und liess ausser Acht - wie Dr. Z.___ richtig anmerkte - dass der Versicherte in der angestammten Tätigkeit nach wie vor in einem 50 % Pensum arbeitet. Sodann ging auch Dr. A.___ von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit aus. Sodass die Einschätzung des Gutachters, wonach der Versicherte in einer optimal leidensangepassten Tätigkeit ein 80 % Pensum erfüllen könnte, zu überzeugen vermag. So beschrieb er diese Tätigkeit wie folgt: leichte bis mittelschwere Tätigkeit, vornehmlich ausgeübt in Wechselbelastung oder vorwiegend sitzend, ohne Tragen und Heben von Lasten über 10 kg pro Seite, ohne längeres Verharren in vorunübergeneigter Haltung, ohne asymmetrische Lasteinwirkungen, ohne Besteigen von Leitern und Gerüsten, ohne länger dauernde kauernde oder kniende Position und ohne Gehen auf unebenem Gelände. Setzt man diesem Leistungsprofil die ausgeübte Tätigkeit des Beschwerdeführers gegenüber, die er zu 50 % verrichten kann, wird deutlich, dass Raum für eine Steigerung der Arbeitsfähigkeit vorhanden ist, wenn die Stelle dem Leiden optimal angepasst ist. Denn gemäss Stellenbeschreibung des Spitals Y.___ vom 3. April 2008 (Urk. 8/10/10) sind die Hauptaufgaben des Beschwerdeführers folgende: Unterhaltsreinigung der öffentlichen Räumlichkeiten, Unterhaltsreinigung der Garderoben, des Gehbads, der Notfall- und Gebärabteilung, Grundreinigung aller Räumlichkeiten, Ausgabe vom Reinigungs- und Verbrauchsmaterial, Transport von Speisewagen, Transport von Schmutzwäsche, Auslieferung von Mineralwasser und Lebensmittelbestellungen, Transporte von Material und Wäsche zu den Aussenliegenschaften des Spitals sowie Entsorgung aller Spitalabfälle innerhalb des Spitals. Im Schreiben vom 5. August 2008 wurde der IV-Stelle vom Spital Y.___ mitgeteilt, dass der Beschwerdeführer ab 1. September 2008 in einem 50 % Pensum bei ihnen weiterbeschäftigt werde, nicht in den Akten ist hingegen ein Vermerk, wonach die Tätigkeit des Beschwerdeführers an seine Bedürfnisse angepasst worden sei. Zwar wird in der Beschwerdeschrift ausgeführt, dass besagtes Stellenprofil nicht mehr der tatsächlichen Arbeit des Beschwerdeführers entspreche und er nur noch eine grosse elektrische Reinigungsmaschine bedienen müsse. Sodann ist dem eingereichten Schreiben des Dr. med. D.___, Leitender Arzt, des Kreisspital Y.___, nur zu entnehmen, dass der Beschwerdeführer in seiner leidensangepassten Tätigkeit aus medizinischer Sicht zu 50 % arbeitsfähig sei. Aus dieser Stellungnahme ist nicht ersichtlich, ob eine weitere Steigerung der Arbeitsfähigkeit durch den Arzt ausgeschlossen wurde, zumal er die Ansicht vertrat, dass für eine objektive Beurteilung der Leistungsfähigkeit eine EFL durchgeführt werden sollte (Urk. 3/1). Selbst die Verfasserin des psychiatrischen Gutachtens vom 20. Dezember 2010 attestierte dem Beschwerdeführer in der angestammten Tätigkeit eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, hingegen in einer leidensangepassten Tätigkeit ein Leistungsvermögen von 20 bis 30 %. Daraus resultiert ebenfalls, dass die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit um 20 bis 30 % gesteigert werden kann. Insgesamt überzeugt demnach die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit durch Dr. Z.___, wonach der Beschwerdeführer in einer leidensangepassten Tätigkeit zu 80 % arbeitsfähig sei. Das Gutachten genügt demnach den für den Beweiswert von Arztberichten massgebenden Anforderungen in jeder Hinsicht (vgl. BGE 134 V 231 Erw. 5.1 S. 232). Dagegen vermag das Gutachten der Dr. B.___ vom 20. Dezember 2010 nicht aufzukommen. Einerseits erging dieses Gutachten nach dem Datum der Verfügung vom 18. Februar 2010, welches die zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis bildet (BGE 129 V 169 Erw. 1). Anderseits vermag die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit im Lichte der Schilderungen des Tagesablaufes zumindest Zweifel hervorzurufen. Wie es sich tatsächlich mit einer möglichen psychische Gesundheitsbeeinträchtigung verhält, welche nach Verfügungserlass eingetreten ist, wäre im Rahmen einer Neuanmeldung zu prüfen. Dabei ist zu berücksichtigen, dass gestützt auf die Ausführungen von Dr. A.___, welcher zwar auf psychische Belastungsfaktoren hinwies, bis 7. September 2010 keine Verschlechterung ausgewiesen ist (Datum seines Berichts).
5.
5.1 Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffernmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 128 V 29 E. 1, 104 V 135 E. 2a und b, AHI 2000 S. 309 E. 1a in fine mit Hinweisen).
5.2 Das Valideneinkommen in Höhe von Fr. 74'748.10 ist unbestritten. Sodann ist das Invalideneinkommen in Höhe von Fr. 59'978.90 (100 %) grundsätzlich ebenfalls nicht bestritten, jedoch ging der Beschwerdeführer von einer 50%igen Arbeitsfähigkeit und einem leidensbedingten Abzug von 20 % aus. Gestützt auf die medizinischen Unterlagen nahm die IV-Stelle zu Recht eine 80%ige Arbeitsfähigkeit an. Zusätzlich kann unter bestimmten von der Rechtsprechung umschriebenen Voraussetzungen ein Abzug vorgenommen werden, wobei dieser für sämtliche in Betracht fallenden Umstände (leidensbedingte Einschränkung, Alter, Dienstjahre, Nationalität bzw. Aufenthaltskategorie und Beschäftigungsgrad) gesamthaft zu schätzen und unter Einfluss sämtlicher Merkmale auf höchstens 25 % zu beschränken ist (BGE 129 V 481 E. 4.2.3). Im Vorbescheidverfahren ging die IV-Stelle von einem leidensbedingten Abzug von 20 % aus, dies weil dem Beschwerdeführer nur noch sehr leichte Tätigkeiten offen stünden. In der Verfügung hielt die IV-Stelle sodann fest, dass bei der Einschätzung der Arbeitsfähigkeit sämtliche Beeinträchtigungen mitberücksichtigt worden seien und dass dem Versicherten gemäss Gutachten auch mittelschwere Tätigkeiten zumutbar seien, weshalb kein leidensbedingter Abzug gewährt werde. Nachvollziehbar ist, dass kein weiterer Abzug wegen der leidensbedingten Einschränkung getätigt wurde. Ebenfalls ist mit Jahrgang 1965 und der attestierten Arbeitsfähigkeit von 80 % kein Abzug für Alter und Beschäftigungsgrad gerechtfertigt. Das gleiche gilt für die Nationalität, da der Beschwerdeführer seit November 1986 in der Schweiz lebt. Hingegen ist gestützt auf die Dienstjahre ein leidensbedingter Abzug von 10 % zu berücksichtigen, was zu einem Invalideneinkommen von Fr. 43'184.81 führt. Aus dem Vergleich des Valideneinkommens von Fr. 74'748.10 mit dem Invalideneinkommen von Fr. 43'184.81 resultiert eine Lohneinbusse von Fr. 31'563.29 und demnach ein Invaliditätsgrad von 42 % (BGE 130 V 122 Erw. 3.2), so dass ein Anspruch auf eine Viertelsrente ab 1. September 2008 (Art. 29 IVG) besteht.
6. Nach Art. 61 lit. g ATSG hat die obsiegende beschwerdeführende Person Anspruch auf den vom Gericht festzusetzenden Ersatz der Parteikosten, die ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache und nach der Schwierigkeit des Prozesses zu bemessen sind; als weitere Bemessungskriterien nennen die ergänzenden kantonalen Vorschriften (§ 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer] sowie § 8 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]) den Zeitaufwand und die Barauslagen.
In Anwendung dieser Kriterien rechtfertigt es sich, der Beschwerdeführerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2000.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen.
7. Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG, ist das Verfahren kostenpflichtig und die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200-1'000 Franken festgelegt.
Vorliegend sind die Kosten auf Fr. 1000.-- festzusetzen und der unterliegenden Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügung der IV-Stelle vom 18. Februar 2010 aufgehoben und festgestellt wird, dass der Beschwerdeführer ab 1. September 2008 Anspruch auf eine Viertelsrente der Invalidenversicherung hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdegegnerin eine Prozessentschädigung von Fr. 2000.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Christine Fleisch
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).