IV.2010.00292

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiber Sonderegger
Urteil vom 18. Oktober 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Bettina Umhang
advo5 Rechtsanwälte
Waltersbachstrasse 5, Postfach, 8021 Zürich 1

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1980, arbeitete zuletzt vom 1. Juni 2006 bis 30. April 2007 als „Pre-Sales Consultant“ bei der Y.___ SA (Urk. 10/12). Am 15. November 2007 meldete sich X.___ wegen den Folgen von Snowboardunfällen bei der SVA, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 10/7). Nach erfolgten Abklärungen durch den Unfallversicherer, insbesondere eine Begutachtung durch das Institut I.___ (Gutachten des Instituts I.___ vom 16. Juni 2009, Urk. 10/44) und Beizug dieser Unterlagen, ordnete die IV-Stelle mit Mitteilung vom 2. September 2009 eine Begutachtung im Spital. O.___ an (Urk. 10/47). Nachdem am 13. Oktober 2009 die Versicherte eine weitere Begutachtung ablehnte (Urk. 10/57), forderte die IV-Stelle X.___ mit Schreiben vom 21. Oktober und vom 2. November 2009 mit Hinweis auf die Folgen der Verweigerung der Mitwirkungspflicht erneut auf, sich der Begutachtung zu unterziehen (Urk. 10/59). Da sich die Versicherte dazu nicht bereit erklärte, wies die Verwaltung mit Verfügung vom 22. Februar 2010 das Leistungsbegehren ab (Urk. 2).

2.       Dagegen liess die Versicherte am 24. März 2010 Beschwerde erheben, mit folgenden Anträgen: es seien ihr in Aufhebung der Verfügung vom 22. Februar 2010 die gesetzlichen Leistungen der Invalidenversicherung zuzusprechen, unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1). Mit Schreiben vom 29. April 2010 liess sie zudem eine Stellungnahme des Instituts I.___ vom 26. April 2010 einreichen (Urk. 7, Urk. 8). Am 11. Mai 2010 beantragte die Verwaltung Abweisung der Beschwerde (Urk. 9).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.5     Der Versicherungsträger prüft die Begehren, nimmt die notwendigen Abklärungen von Amtes wegen vor und holt die erforderlichen Auskünfte ein (Art. 43 Abs. 1 ATSG). Personen, die Versicherungsleistungen beanspruchen, haben alle Personen und Stellen, namentlich Arbeitgeber, Ärztinnen und Ärzte, Versicherungen sowie Amtsstellen im Einzelfall zu ermächtigen, die Auskünfte zu erteilen, die für die Abklärung von Leistungsansprüchen erforderlich sind (Art. 28 Abs. 3 ATSG).
         Soweit ärztliche oder fachliche Untersuchungen für die Beurteilung notwendig und zumutbar sind, hat sich die versicherte Person diesen zu unterziehen (Art. 43 Abs. 2 ATSG). Kommen die versicherte Person oder andere Personen, die Leistungen beanspruchen, den Auskunfts- und Mitwirkungspflichten in unentschuldbarer Weise nicht nach, so kann der Versicherungsträger auf Grund der Akten verfügen oder die Erhebungen einstellen und Nichteintreten beschliessen; er muss diese Personen vorher schriftlich mahnen und auf die Rechtsfolgen hinweisen; ihnen ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen (Art. 43 Abs. 3 ATSG).
         Gemäss Art. 7b Abs. 1 IVG können Leistungen der Invalidenversicherung nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist.

2.
2.1     In der angefochtenen Verfügung wurde ausgeführt, die Beschwerdeführerin sei mit Schreiben vom 2. November 2009 auf die Folgen einer Verweigerung der Mitwirkung an der angeordneten medizinischen Abklärung aufmerksam gemacht worden. Sie habe sich auch danach der zumutbaren Untersuchung nicht unterzogen, weshalb aufgrund der vorliegenden Akten entschieden werde. Da zur Beurteilung des Leistungsanspruches weitere medizinische Abklärungen notwendig gewesen wären, werde das Leistungsbegehren abgewiesen (Urk. 2).
2.2     Demgegenüber bringt die Beschwerdeführerin vor, gestützt auf das aktenkundige I.___-Gutachten vom 16. Juni 2009 sei ein Rentenanspruch ausgewiesen. Entgegen der Auffassung der IV-Stelle sei dieses Gutachten schlüssig und damit eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % erstellt; weitere medizinische Abklärungen seien daher nicht notwendig, weshalb auch keine Verletzung der Mitwirkungspflicht vorliege. Sodann sei das Einholen einer „second opinion“ unzulässig (Urk. 1).

3.
3.1     Im Rheumatologischen Gutachten vom 14. März 2006 diagnostizierte Dr. med. Z.___, FMH Innere Medizin, spez. Rheumatologie, eine Rest-myofasciale Tender- und Triggerpunktbildung, Spannungskopfschmerzen und eine diskrete Fehlform der BWS und LWS. Aufgrund seiner Untersuchungen ging er in der angestammten Tätigkeit von einer 80%igen Arbeitsfähigkeit aus, wobei er die Prognosen als gut einschätzte (Urk. 10/9/59).
3.2     Vom 24. April bis 29. Mai 2006 war die Beschwerdeführerin in der Klinik R.___ hospitalisiert. Im Bericht vom 10. Juli 2006 wurden die Diagnosen eines persistierenden zervikozephalen Symptomkomplexes, einer vegetativen Dysregulation, einer Tendomyopathie der Kaumuskulatur und eines Status nach anteriorer Diskusverlagerung mit Reposition rechts sowie einer leichten Anpassungsstörung vom somatisierenden und ängstlichen Typ (ICD 10 F 43.25) gestellt. Bei Austritt wurde ihr die Weiterführung von Physiotherapie und eine psychologische Begleitung empfohlen. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit gingen die unterzeichnenden Ärzte von einer Leistungssteigerung aus und attestierten ihr zu Beginn jedoch eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/9/29).
3.3     Wegen den Spannungskopfschmerzen begab sich die Versicherte in Behandlung der Neurologin Dr. med. B.___, welche in ihrem Bericht vom 6. November 2007 einen normalen Neurostatus beschrieb (Urk. 10/17/2). Mit Gutachten vom 28. Juli 2008 berichtete Dr. med. C.___, Facharzt FMH für Neurologie, unter dem Titel Neurostatus massive Einschränkungen in der Beweglichkeit, jedoch hervorgerufen durch eine aktive Gegeninnervation sowie Schmerzempfindlichkeit. Aus neurologischer Sicht, gestützt auf klinische, encephalographische wie auch magnetresonanztomographische Untersuchungen würden keine Anhaltspunkte für eine organische Hirnschädigung des zentralen oder peripheren Nervensystems vorliegen. Bezüglich der Arbeitsfähigkeit ging er grundsätzlich von einer vollen Arbeitszeit aus, welche zu Beginn möglicherweise zwischen 20 und 40 % eingeschränkt sei, die aber gesteigert werden könne (Urk. 10/34/44). Vom 8. bis 15. Januar 2009 befand sich die Beschwerdeführerin in der neurologischen Klinik des Spitals U.___ um einen Schmerzmittelentzug durchzuführen. Im Bericht vom 15. Januar 2009 wurde der Neurostatus als normal geschildert wie auch der Allgemeinstatus, sodann wurde positiv über die Reduktion von der Schmerzmitteleinnahme berichtet. In der Folge wurde sie zur Rehabilitation nach D.___ überwiesen. Im Austrittsbericht der Klinik D.___ vom 25. Februar 2009, wo die Versicherte vom 15. Januar bis 15. Februar 2009 hospitalisiert war, wurde ein chronisches cervico-cephales und cervico-brachiales Schmerzsyndrom, chronischer Spannungs- und Migränekopfschmerz sowie ein chronischer Schmerzmittelabusus diagnostiziert (Urk. 10/42/5).
3.4     Die Psychologin E.___ hielt in ihrem Bericht vom 25. Juli 2008 fest, dass die Beschwerdeführerin bei den vorgenommenen Tests mehrheitlich unauffällige Ergebnisse erzielt habe, jedoch auch Ergebnisse, die nicht der Leistungsfähigkeit einer Wirtschaftsinformatikerin entsprechen würden. Ferner seien Leistungseinbussen wegen Ermüdbarkeit und Schmerzen zu verzeichnen. Sodann habe die Versicherte während der gesamten Untersuchung unter dem Einfluss von starken Medikamenten gestanden. Sie benötige deshalb Unterstützung, um ihre vorhandenen Ressourcen wieder optimal einsetzen zu können (Urk. 10/34/50).
3.5     Im umstrittenen Gutachten des Instituts I.___ vom 16. Juni 2009 wurden folgende „unfallassoziierte“ Diagnosen gestellt: sich bessernde, einem HWS-Beschleunigungstrauma zuzuordnende Kopfschmerzen (ICHD-II 5.4), Akzentuierung der Kopfschmerzen durch Analgetikaüberkonsum, kognitive Funktionsstörungen, Tendomyopathie der Kau- und Nackenmuskulatur beidseits, anteriore Discusverlagerung im Kiefergelenk mit Reduktion rechts. Als unfallfremde Diagnosen wurden die chronischen Nackenschmerzen und Kreuzschmerzen sowie die subjektiv unspezifischen vegetativen Störungen erwähnt.
         Zur Frage der Arbeitsfähigkeit führten die Gutachter aus, aus somatischer Sicht würden sie die Arbeitsunfähigkeit auf 40 % bis maximal 50 % schätzen. Aus psychiatrischer Sicht ergebe sich anlässlich der aktuellen Begutachtung keine Arbeitsunfähigkeit. Hingegen bestehe aus neuropsychologischer Sicht eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit, weshalb insgesamt von einer 100%igen Arbeitsunfähigkeit auszugehen sei (Urk. 10/44/43).
3.6     Entgegen der in der Beschwerde vertretenen Auffassung erweist sich das I.___-Gutachten vom 16. Juni 2009 in Bezug auf die Einschätzung der Arbeitsfähigkeit als nicht schlüssig. Daran vermag der Umstand, dass dieses Gutachten in der Unfallversicherung als verwertbar betrachtet wurde, nichts zu ändern, denn im Rahmen der Unfallversicherung steht die Frage nach der Unfallkausalität im Vordergrund. Diesbezüglich sind die Annahmen des I.___-Gutachtens einigermassen kohärent. Hingegen vermögen die Schlussfolgerungen in Bezug auf die Arbeitsfähigkeit im Lichte der gesamten Aktenlage nicht zu überzeugen. Wie der Regionale Ärztliche Dienst der Invalidenversicherung zutreffend festhielt (Urk. 10/65/9), fehlen im Gutachten zur Begründung der angegebenen Beschwerden weitgehend objektivierbare somatische Befunde. Die Gutachter begründeten die Arbeitsunfähigkeit denn auch im wesentlichen mit neuropsychologischen Einschränkungen. Da jedoch weder ein neurologischer noch ein psychiatrischer Befund vorliegt, ist die Aussagekraft einer neuropsychologischen Abklärung beschränkt, denn nur bei Vorliegen von psychischen oder neurologischen Diagnosen dienen die neuropsychologischen Befunde einer verwertbaren Differenzierung (vgl. Andrea Plohmann, Relevanz neurologischer Gutachten zur Beurteilung von Arbeitsfähigkeit und Integrität, Epileptologie 2008, S. 182f).
3.7     Da die Schlussfolgerungen des I.___-Gutachtens nicht nachvollzogen werden konnten, war eine weitere medizinische Abklärung zur Beurteilung des Leistungsanspruches aber erforderlich. Entgegen dem Vorbringen der Beschwerdeführerin ist eine zweite Begutachtung in einem solchen Fall einer versicherten Person ohne weiteres zumutbar.
         Die Beschwerdegegnerin hat die Beschwerdeführerin mehrfach darauf hingewiesen, dass sie aufgrund der Akten verfüge und dies die Abweisung des Leistungsbegehrens zur Folge haben könnte, falls sie sich der angeordneten medizinischen Abklärung nicht unterziehe. Da sich die Beschwerdeführerin trotz der ihr eingeräumten Bedenkzeit der Begutachtung nicht unterzog, was von ihr in der Beschwerde auch nicht bestritten wird, durfte die Beschwerdegegnerin gestützt auf die Verletzung der Mitwirkungspflicht das Leistungsbegehren abweisen (vgl. dazu auch Urteil des Bundesgerichts vom 10. Dezember 2010, 8C_733/2010).

4.       Nach dem Gesagten erweist sich die angefochtene Verfügung, mit welcher das Leistungsbegehren der Beschwerdeführerin abgewiesen worden war, als rechtens. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.

5.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss von der Beschwerdeführerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Bettina Umhang
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).