IV.2010.00295
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender
Sozialversicherungsrichter Hurst
Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs
Gerichtsschreiberin Bänninger-Schäppi
Urteil vom 11. Januar 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
Flüelastrasse 47, 8047 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1963, meldete sich am 5. Februar 2008, vertreten durch die TCL Treuhand Consulting Liegenschafen AG (im Folgenden: TCL), bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, wegen chronischer Rückenschmerzen zum Bezug einer Rente an (Urk. 8/3). Die IV-Stelle liess in der Folge einen Auszug aus dem Individuellen Konto (IK-Auszug, Urk. 7/8) erstellen und holte einen Bericht von Y.___, FMH Allgemeine Medizin, vom 18. Februar 2008 (Urk. 7/9/1-6, mit Bericht von Z.___, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, Manuelle Medizin [SAMM], vom 20. September 2007 [Urk. 7/9/7]), von Z.___ vom 25. bzw. 28. März 2008 (Urk. 7/10/1-8, inklusive weitere Berichte, Urk. 7/10/9-11), der Klinik C.___ vom 14. Mai 2008 (Urk. 7/12) und von A.___, Chiropraktor SCG, vom 22. August 2008 (Urk. 7/15) ein. Schliesslich gab sie bei B.___, FMH Rheumatologie und Innere Medizin, ein Gutachten in Auftrag, welches am 3. Dezember 2008 erstattet wurde (Urk. 7/20), zusammen mit einem Bericht über die Evaluation der Funktionellen Leistungsfähigkeit (EFL) vom 2. Dezember 2008 (Urk. 7/19).
Am 15. Dezember 2008 erging der Vorbescheid, mit welchem die IV-Stelle der Versicherten mitteilte, sie gedenke, ihr Begehren um eine Invalidenrente abzuweisen (Urk. 7/23). Dagegen liess die Versicherte durch die TCL am 23. Dezember 2008 Einwände erheben (Urk. 7/25) und einen Bericht der Klinik D.___ über ein MR der Halswirbelsäule (HWS) vom 22. Dezember 2008 einreichen (Urk. 7/24). Im Zusammenhang mit diesem Bericht stellte die IV-Stelle B.___ am 4. März 2009 Zusatzfragen (Urk. 7/29), welche mit Schreiben vom 24. März 2009 beantwortet wurden (Urk. 7/30). Auch A.___ wurden am 8. April 2009 Zusatzfragen gestellt (Urk. 7/31), welche dieser im Bericht vom 19. Mai 2009 beantwortete (Urk. 7/32). Am 11. Juni 2009 wurde B.___ aufgefordert, zum Bericht seines Kollegen A.___ Stellung zu nehmen (Urk. 7/33), was er am 26. Juni 2009 tat (Urk. 7/34) und für eine differenzierte Beurteilung eine neue Untersuchung forderte. Deren Ergebnisse fasste B.___ in seinem neuen Bericht vom 26. Oktober 2009 zusammen (Urk. 7/38). Die Versicherte erhielt mit Schreiben vom 4. November 2009 Gelegenheit, zu diesen neuen Akten Stellung zu nehmen (Urk. 7/39), worauf sie jedoch verzichtete. Am 3. März 2010 erging die Verfügung, wonach kein Anspruch auf eine Invalidenrente besteht (Urk. 7/41 = Urk. 2).
1.2 Dagegen liess die Versicherte durch die TCL am 25. März 2010 Beschwerde führen mit dem Antrag, es sei ihr ein IV-Grad von zumindest 70 % und somit eine ganze Rente zuzusprechen, eventualiter sei die Beschwerdeführerin nochmals abzuklären, bevor neu verfügt werde (Urk. 1). Dazu reichte sie noch einen Bericht von Z.___ vom 19. März 2010 ins Recht (Urk. 3/3).
1.3 Mit Beschwerdeantwort vom 7. Mai 2010 schloss die Beschwerdegegnerin unter Beilage ihrer Akten auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7 und Urk. 8/1-41), was der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 19. Mai 2010 mitgeteilt wurde (Urk. 9).
2. Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Strittig und zu prüfen ist der Anspruch der Beschwerdeführerin auf eine Invalidenrente.
1.2 Die Beschwerdegegnerin verneint einen solchen Anspruch, da gemäss B.___ und der Stellungnahme des Regionalen Ärztlichen Dienstes (RAD) abgesehen von einer mittels medizinischer Trainingstherapie zu behebenden muskulären Dekonditionierung keine Einschränkung der Arbeitsfähigkeit in körperlich leichten bis mittelschweren Tätigkeiten bestehe (Urk. 7).
1.3 Die Beschwerdeführerin hingegen lässt geltend machen, dass nebst den Rückenschmerzen nun auch cervikale Schmerzen hinzugekommen seien, so dass sie gemäss den Berichten von Z.___, B.___ als auch A.___ maximal zu 50 % in einer behinderungsangepassten Tätigkeit arbeitsfähig sei (Urk. 1).
2.
2.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den allgemeinen Teils des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2 Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit können in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken. Nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte; das Mass des Forderbaren wird dabei weitgehend objektiv bestimmt. Festzustellen ist, ob und in welchem Umfang die Ausübung einer Erwerbstätigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt mit der psychischen Beeinträchtigung vereinbar ist. Ein psychischer Gesundheitsschaden führt also nur soweit zu einer Erwerbsunfähigkeit (Art. 7 ATSG), als angenommen werden kann, die Verwertung der Arbeitsfähigkeit (Art. 6 ATSG) sei der versicherten Person sozial-praktisch nicht mehr zumutbar (BGE 131 V 50 Erw. 1.2 mit Hinweisen).
2.3 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 Erw. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 Erw. 5.1; 125 V 352 Erw. 3a, 122 V 160 Erw. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
3.
3.1 Die Beschwerdegegnerin stützt sich bei ihrem Entscheid massgeblich auf die Gutachten von B.___ vom 3. Dezember 2008 und vom 26. Oktober 2009 (Feststellungsblatt vom 15. Dezember 2008 [Urk. 7/21] und 3. März 2010 [Urk. 7/40]).
3.2 Am 3. Dezember 2008 schrieb B.___ zum rheumatologischen Status: umgekehrt s-förmige Skoliose bei Beckentiefstand links, wobei das Lot aus C7 in die rima ani fällt. Physiologische Konfiguration von Brustkyphose und Lendenlordose. Bei Palpation der lumbosakralen Muskulatur in Bauchlage massiver Hypertonus, bei Palpation in Rückenlage Muskulatur weich. Abgeschwächte Bauchmuskulatur. Aktive Beweglichkeitsprüfung durch Selbstlimitierung erschwert, Fingerbodenabstand wird bis 45 cm ausgeführt. Hubfreie Mobilisation der Wirbelsäule im Liegen problemlos möglich. Hocke und Einbeinstand ausgeführt. Lasègueprüfung im Liegen nicht möglich wegen Anspannung der Hüftextensoren bereits beim Anheben des Beines von der Unterlage, dagegen Extension der Kniegelenke beidseits im Sitzen problemlos und schmerzfrei durchführbar. Heftige Schmerzangabe bereits bei Berührung der Haut lumbal, bei Ablenkung durch primäre Palpation thorakal ist auch die lumbale tiefe Palpation ohne Schmerzangabe möglich. HWS o.B. Gelenkstatus unauffällig. Eine Minderempfindung wird am lateralen Fussrand links angegeben (Urk. 7/20/4-5).
Als Diagnosen führt B.___ ein chronisches lumbospondylogenes Syndrom rechts ausgeprägter als links auf bei Skoliose der Wirbelsäule bei Beckentiefstand links, kompensiert; leichte bis mässige Spondylose und Spondylarthrose L3 bis S1 (MRI 3.08); muskuläre Dekonditionierung und Symptomausweitung bei regressiver Schmerzverarbeitung (Urk. 7/20/5).
Die Beschwerdeführerin leide anamnestisch seit sechs Jahren an chronisch therapieresistenten lumbospondylogenen Rückenschmerzen. Sie habe nach eigenen Angaben deswegen 2002 die Berufstätigkeit als Reinigungsmitarbeiterin aufgegeben. Medizinische Daten über Untersuchungsbefunde und Behandlung aus dieser Zeit existierten aber nicht. Seither sei sie als Mutter und Hausfrau zu Hause. Im MRI vom März 2008 seien im Wesentlichen für das Alter nicht ungewöhnliche degenerative Veränderungen dargestellt. Bei im Verlauf und aktuell unauffälliger Neurologie finde die beschriebene leichte Tangierung der Nervenwurzel rechts und die Diskusprotrusion mit Kompression der Wurzel L5 links im Recessus lateralis kein klinisches Korrelat, und es bestehe kein Hinweis auf ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom. Die Untersuchung sei erschwert durch die Symptomausweitung mit Waddellzeichen wie Überreaktion, Selbstlimitierung, aber keine Schmerzen bei Scheinmanöver oder Ablenkung. Insgesamt bestehe eine wesentliche Diskrepanz zwischen den objektiven Befunden und dem Schmerzerleben der Beschwerdeführerin, wobei Letzteres durch die ungünstige Krankheitsvorstellung und fehlende Copingstrategien im Umgang mit dem Schmerz geprägt sei. Zu der durchgeführten EFL bemerkte B.___, dass als Ausdruck der mangelnden Leistungsbereitschaft die Tests bereits bei minimaler Belastung abgebrochen worden seien. Das demonstrierte Ausmass der Einschränkungen werde als nicht glaubhaft qualifiziert, was durch die beobachteten Inkonsistenzen bestätigt werde. Die Testanforderungen im Vergleich zum letzten Arbeitsplatz würden entweder als erfüllt oder nicht beurteilbar qualifiziert (Urk. 7/20/5-6).
Aus rheumatologischer Sicht sei medizinisch theoretisch aufgrund von Anamnese und Befunden die Arbeitsfähigkeit als Mitarbeiterin in einer Reinigung nicht relevant eingeschränkt. Dies unter der Voraussetzung, dass die muskuläre Dekonditionierung durch eine medizinische Trainingstherapie korrigiert werde, was zwei bis drei Monate in Anspruch nehme, während welchen die Arbeitsfähigkeit noch leicht reduziert sei. Die Beschwerdeführerin sei für leichte bis mittelschwere Arbeit uneingeschränkt arbeitsfähig. Zum Schluss führte B.___ noch aus, dass am 26. November 2008 der Ehemann der Beschwerdeführerin mitgeteilt habe, sie werde wieder bei A.___ chiropraktisch behandelt. Die telefonische Rückfrage habe ergeben, dass die aktuelle Behandlung wegen einem leichten Zervikalsyndrom mit Funktionsstörung der Halswirbelsäule erfolgt sei und dass radiologisch altersentsprechend geringfügige degenerative Veränderungen bestünden (Urk. 7/20/6-7).
3.3 Bei der durch B.___ im Rahmen des Gutachtens bei der F.___ in Auftrag gegebenen EFL vom 25. und 26. November 2008 (Bericht vom 2. Dezember 2008, Urk. 7/19) imponierte die Beschwerdeführerin durch eine undifferenzierte Schmerzbeschreibung, ein nicht adäquates Schmerzverhalten, eine schlechte Leistungsbereitschaft und eine schlechte Konsistenz (Urk. 7/19/9). Es wurde ausgeführt, dass mindestens drei Waddellzeichen positiv seien. Dieser Befund lasse stark vermuten, dass das Leiden nicht nur organisch bedingt sei. Dieser Verdacht werde verstärkt durch die Resultate beim Stufentest und beim Hanteltest. Bei FBA und Fahrradtest und auch beim Testen der Kraft der Bauchmuskulatur zeige die Beschwerdeführerin eine minimale Leistungsbereitschaft. Beim Testen der Beweglichkeit demonstriere sie massive Einschränkungen sowohl in der gesamten Wirbelsäule als auch in beiden Schultern und in der Hüfte. Bei der Kraftmessung demonstriere sie ebenfalls starke Defizite. Die Einschränkungen würden nicht zur Diagnose passen. Das Ausmass der Einschränkungen sei nicht glaubhaft. Dazu komme, dass sie sich inkonsistent verhalte. Infolge erheblicher Symptomausweitung, Selbstlimitierung und Inkonsistenz seien die Resultate von ergonomischen Tests für die Beurteilung der zumutbaren Belastbarkeit nur teilweise verwertbar. Es sei davon auszugehen, dass bei gutem Effort eine bessere Leistung erbracht werden könnte als bei den Tests angezeigt worden sei. Das Ausmass der demonstrierten physischen Einschränkungen lasse sich mit den relativ geringfügigen objektivierbaren pathologischen Befunden der klinischen Untersuchung und bildgebenden Abklärung sowie der Diagnosen aus somatischer Sicht ungenügend erklären (Urk. 7/19/4-5). Aufgrund des nicht nachvollziehbaren schmerzlimitierenden Verhaltens der Beschwerdeführerin habe bei vielen Tests die maximale Belastbarkeit nicht beurteilt werden können. Wegen des schmerzlimitierenden Verhaltens der Beschwerdeführerin würden Informationen fehlen, weshalb die körperliche Zumutbarkeit für viele Tätigkeiten nicht habe beurteilt werden können. Dies habe zur Folge, dass die körperliche Zumutbarkeit im direkten Vergleich mit den Arbeitsanforderungen nicht abschliessend beurteilt werden könne. Bezogen auf ihre jetzige körperliche Verfassung könne gesagt werden, dass der Beschwerdeführerin mindestens teilweise eine Reinigungsarbeit zuzumuten sei. Die Küchenarbeit und die Entsorgung von Kehrichtsäcken seien wiederum nicht abschliessend beurteilbar (Urk. 7/19/8).
3.4 Im Rahmen des Einwandverfahrens gegen den Vorbescheid vom 15. Dezember 2008 reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht der Klinik D.___ vom 22. Dezember 2008 über das Ergebnis eines am 22. Dezember 2008 durchgeführten MR HWS ein (Urk. 7/24). Dabei ergaben sich eine Diskushernie HWK5/6 rechts von mediolateraler bis nach intraforaminal reichend mit möglicher Nervenwurzelbeeinträchtigung der Nervenwurzel C6 rechts und eine leichtgradige Eindellung des Duralsackes rechts durch das Diskusmaterial. Die übrigen Segmente stellten sich unauffällig dar (Urk. 7/24).
3.5 B.___ führte am 24. März 2009 hierzu aus, dass der vorliegende MRI-Befund nicht a priori eine Veränderung des rheumatologischen Gesundheitszustandes bedeute. Dies wäre nur der Fall, wenn ein radikuläres oder ausgeprägtes spondylogenes Syndrom klinisch vorläge. Es sollte A.___ gefragt werden, ob sich seit dem 26. November 2008 etwas verändert habe (Urk. 7/30/1).
3.6 A.___ berichtete am 19. Mai 2009, dass sich der Zustand der Beschwerdeführerin im LWS-Bereich wesentlich gebessert habe. Die HWS-Beschwerden sowie die angegebenen Parästhesien seien durch die Diskushernie C5/C6 rechts von mediolateral bis nach intraforaminal reichend mit möglicher Nervenwurzelbeeinträchtigung C6 rechts erklärbar. Nun sei eine 50%ige Arbeitsfähigkeit vertretbar. Die Beschwerdeführerin habe in seiner Praxis am 20. April 2009 die Behandlung aus unbekannten Gründen abgebrochen (Urk. 7/32/7).
3.7 Am 21. Oktober 2009 wurde die Beschwerdeführerin erneut von B.___ begutachtet (Bericht vom 26. Oktober 2009, Urk. 7/38). Bei der Anamnese sitze die Beschwerdeführerin etwas angespannt neben ihrem Ehemann und wende den Kopf problemlos auf beide Seiten. Die klinische Untersuchung werde durch willkürliche Muskelanspannung und Steifhaltung von Rücken und Extremitäten behindert. Auf die Aufforderung, die Hände in den Nacken oder ins Kreuz zu legen, bewege sie die Arme kaum und sage, dass das wegen starken Schmerzen nicht möglich sei. Unter Ablenkung gelinge die passive Beweglichkeit der Schultergelenke praktisch in physiologischem Umfang. Ebenso sei eine Prüfung der Beweglichkeit der Halswirbelsäule, welche sie vorher problemlos hin- und hergewendet habe, wegen vollständiger Muskelanspannung unmöglich. Die Palpation des Schultergürtels und der Suboccipitalmuskulatur sei objektiv unauffällig, es würden aber heftigste Schmerzen angegeben. Der Bizepssehnenreflex (BSR) und der Trizepssehnenreflex (TSR) seien seitengleich lebhaft auslösbar, das Tinel-Phänomen sei negativ. Der Gelenkstatus sei unauffällig. Im Vergleich zum letzten Gutachten wurden zusätzlich als Diagnosen aufgeführt ein Status nach chiropraktischer Behandlung eines leichten cervikovertebralen Syndroms (November 2008 bis April 2009) und eine zunehmend groteske Symptomausweitung bei regressiver Schmerzverarbeitung. Bei der aktuellen klinischen Untersuchung dominierten die inzwischen grotesk ausgeprägten Zeichen der Symptomausweitung mit Waddellzeichen und Selbstlimitierung. Eine muskuläre Pathologie oder ein radikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom im cervicalen Bereich sei kohärent mit der Zwischenanamnese nicht vereinbar. Aus rheumatologischer Sicht sei die Beschwerdeführerin unverändert medizinisch theoretisch für eine leichte bis mittelschwere Arbeit uneingeschränkt arbeitsfähig. Die Diskrepanz zwischen objektiven Befunden und subjektiven Beschwerden sei zunehmend erheblich (Urk. 7/38/4-7).
3.8 Zusammen mit ihrer Beschwerde vom 25. März 2010 reichte die Beschwerdeführerin einen Bericht vom 19. März 2010 von Z.___ ein (Urk. 3/3). Dieser bestätigte noch einmal die bekannten Diagnosen und führte ergänzend „depressive Episoden“ hinzu. Die chronischen Rückenleiden würden die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit als Mitarbeiterin in der Reinigung glaubhaft deutlich einschränken, entsprechend einer Arbeitsfähigkeit von 50 %. Auch die depressiven Episoden, welche bis anhin in die Beurteilung nicht einbezogen worden seien, würden die Arbeitsfähigkeit beeinflussen. Eine zusätzliche Beurteilung aus psychiatrischer Sicht dränge sich deshalb noch auf.
4. Zunächst ist festzuhalten, dass nicht ganz klar erscheint, wie die Beschwerdeführerin in ihrer Tätigkeit zu qualifizieren ist. Sie gibt an, bis 2002 in der Reinigung gearbeitet zu haben, wobei das Pensum unklar bleibt. Auch ist nicht klar, in welchem Umfang die Beschwerdeführerin ohne den geltend gemachten Gesundheitsschaden erwerbstätig wäre. In ihrer Anmeldung vom 5. Februar 2008 gibt sie nämlich an, seit 2004 bis auf Weiteres Hausfrau zu sein (Urk. 7/3/5 Ziffer 6.4.1). Diese Frage kann jedoch, wie gezeigt wird, offen gelassen werden.
5. Die Gutachten von B.___ überzeugen. Sie berücksichtigen die Vorakten, basieren auf eigenen gründlichen Untersuchungen und den dabei erhobenen Befunden, sind logisch und nachvollziehbar und sind auch durch die Ergebnisse der EFL abgestützt. Die durch das bildgebende Verfahren im März 2008 erhobenen Befunde zeigten für das Alter der Beschwerdeführerin nicht ungewöhnliche degenerative Veränderungen. Bei im Verlauf und anlässlich der Begutachtung vom 23. Oktober 2008 unauffälliger Neurologie fand die beschriebene Tangierung der Nervenwurzel L5 kein klinisches Korrelat (Urk. 7/20/5-6). Im MRI-Befund der HWS vom 22. Dezember 2008 war von einer möglichen Nervenwurzelbeeinträchtigung C6 rechts die Rede (Urk. 7/24). Anlässlich der nochmaligen Begutachtung durch B.___ am 21. Oktober 2009 fanden sich jedoch klinisch im cervicalen Bereich weder eine muskuläre Pathologie noch ein redikuläres Reiz- oder Ausfallsyndrom (Urk. 7/38/6). Ganz besonders auffallend waren die insbesondere während der EFL und bei B.___ gezeigten und von diesem als „grotesk“ bezeichneten ausgeprägten Zeichen einer Symptomausweitung mit Waddellzeichen und Selbstlimitierung (Urk. 7/38/6), was erhebliche Zweifel an den anamnestischen Angaben der Beschwerdeführerin aufkommen lässt. Hierzu passt auch der Vermerk im Bericht von Y.___ vom 18. Februar 2008, wonach die Beschwerdeführerin bei der letzten Untersuchung am 12. Februar 2008 wegen eines Ekzems keinerlei Angaben von Rückenbeschwerden gemacht hatte und ohne Schonhaltung und Schongang aufgetreten war (Urk. 7/9/3-4). Die von ihr attestierte Arbeitsunfähigkeit von 30 % für die bisherige Tätigkeit ist bei im Übrigen sehr spärlichen Befunden und den augenfälligen Diskrepanzen nicht nachvollziehbar. Die von A.___ in seinem Bericht vom 19. Mai 2009 attestierte Arbeitsunfähigkeit von 50 % für die bisherige Tätigkeit (Urk. 7/32/7) ist offensichtlich mitbeeinflusst durch die von ihm erwähnte depressive Verstimmung der Beschwerdeführerin (Urk. 7/34/2). Depressive Episoden werden auch von Z.___ erwähnt (Urk. 3/3), und auch Y.___ (Urk. 7/9/6) hatte von einer Tendenz zu Depression berichtet. Abgesehen davon, dass es sich bei diesen Ärzten nicht um Fachärzte in Psychiatrie handelt, ist festzuhalten, dass gemäss Rechtsprechung weder eine depressive Verstimmung noch depressive Episoden - deren Ausmass offenkundig bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung keinen der in die Behandlung der Beschwerdeführerin involvierten Ärzte je zu einer Überweisung an eine entsprechende Fachperson bewogen hat, was bei einer psychischen Störung mit Krankheitswert zu erwarten wäre - geeignet sind, die Arbeitsfähigkeit einer versicherten Person längerdauernd zu beeinträchtigen. Eine zusätzliche medizinische Abklärung ist deshalb nicht durchzuführen, da hievon keine neuen Erkenntnisse zu erwarten sind (antizipierte Beweiswürdigung; BGE 134 I 140 Erw. 5.3 S. 148).
6. Zusammenfassend ist somit von den überzeugenden Gutachten von B.___ auszugehen, wonach die Beschwerdeführerin für leichte bis mittelschwere Tätigkeiten keine Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit aufweist. Nachdem die Beschwerdeführerin selbst Reinigen als eher leichte Tätigkeit beschrieben hatte (Urk. 1 S 3), ist somit von keiner Einschränkung in ihrer angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin oder in einer anderen leichten bis mittelschweren Tätigkeit und auch nicht von einer solchen im Haushalt auszugehen. Die Beschwerde ist daher abzuweisen.
7. Bei diesem Ausgang des Verfahrens sind die Gerichtskosten von Fr. 600.-- der Beschwerdeführerin aufzuerlegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- TCL Treuhand Consulting Liegenschaften AG
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).