Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin Frick
Urteil vom 19. April 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
Elisabeth Rüegg, Verwaltungszentrum Werd
Werdstrasse 75, Postfach, 8036 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Nachdem
die 1951 geborene X.___ sich am 29. Januar 2008 mit Hilfe von Dr. med. Y.___, Fachärztin FMH Psychiatrie/Psychotherapie, und unter Hinweis auf Panikattacken, nicht Zurechtkommen mit Leuten, vor allem Frauen, Ängste, Depressionen zum Bezug von Leistungen (Rente) der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) anmeldete (Urk. 8/3/6),
die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich der Versicherten am 27. Februar 2009 nach Abklärung der medizinischen und erwerblichen Verhältnisse (Urk. 8/6-11; Urk. 8/17-20) und gestützt auf ein veranlasstes Gutachten von Dr. med. Z.___, Facharzt FMH für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 22. Dezember 2008 (Urk. 8/25) eine Schadenminderungspflicht im Sinne eines Besuchs einer intensivierten psychiatrischen Therapie zur Erhaltung der 50%igen Arbeitsfähigkeit auferlegte (Urk. 8/29) und die Ausrichtung einer halben Rente in Aussicht stellte (Vorbescheid vom 27. Februar 2009; Urk. 8/31),
die IV-Stelle die gegen diesen Vorbescheid erhobenen Einwänden der Versicherten vom 17. April 2009 (Urk. 8/43) sowie eine Stellungnahme von Dr. Y.___ vom 26. März 2009 (Urk. 8/43) prüfte und der Versicherten mit Verfügung vom 22. Februar 2010 nach Massgabe eines 57%igen Invaliditätsgrades eine halbe Rente zusprach (Urk. 2);
nach Einsicht in
die Beschwerde vom 26. März 2010, mit welcher die Beschwerdeführerin beantragte, es sei die angefochtene Verfügung teilweise aufzuheben und ihr eine ganze Rente zuzusprechen, es sei ein zweiter Schriftenwechsel anzuordnen und es sei ihr die unentgeltliche Prozessführung zu gewähren; dies alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zulasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2),
die mit der Beschwerde eingereichten Unterlagen (Urk. 3/4-6),
die auf Abweisung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der IV-Stelle vom 19. April 2010 (Urk. 7),
die am 29. April 2010 von der Beschwerdeführerin unter Wiederholung der mit der Beschwerde erhobenen Anträge sowie des zusätzlichen Antrags um Beizug und Berücksichtigung der Akten des bei der Verwaltung pendenten Revisionsverfahrens erstattete Replik (Urk. 10),
den Verzicht auf Duplik der IV-Stelle vom 3. Juni 2010 (Urk. 14) sowie den gleichzeitig zu den Gerichtsakten gereichten seit der letztmaligen Aktenzustellung im Rahmen der Vernehmlassung einzigen eingegangenen Arztbericht von Dr. Y.___ vom 12./13. April 2010 (Urk. 15),
sowie den Verzicht auf Stellungnahme der Beschwerdeführerin zu diesem Bericht vom 15. Juni 2010 (Urk. 18);
sowie nach Einsicht in
den von der IV-Stelle eingeholten Bericht der Medizinischen Poliklinik, Departement für Innere Medizin, des Universitätsspitals '___' vom 2. Oktober 2007 (Urk. 8/17/7-9),
den Bericht der behandelnden Psychiaterin Dr. Y.___ zuhanden der IV-Stelle vom 10. März 2008 (Urk. 8/18/4-9),
das von der IV-Stelle veranlasste psychiatrische Gutachten von Dr. Z.___ vom 22. Dezember 2008 (Urk. 8/25/5-22),
die Schreiben von Dr. Y.___ vom 11. Februar 2009 zuhanden des für die Beschwerdeführerin zuständigen Sozialamtes (Urk. 8/26/2-3) sowie zuhanden der IV-Stelle (Urk. 8/26/1),
das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 27. Februar 2009 (Urk. 8/27),
die Stellungnahme von Dr. Y.___ vom 26. März 2009 zum Gutachten von Dr. Z.___ vom 22. Dezember 2008 (Urk. 8/42),
das Feststellungsblatt für den Beschluss vom 17. August 2009 (Urk. 8/44),
den Fragebogen zur Revision der Invalidenrente vom 26. Februar 2010 (Urk. 8/54),
das Schreiben Dr. Y.___ an die IV-Stelle vom 6. März 2010 (Urk. 8/54),
den Bericht von Dr. Y.___ zuhanden der IV-Stelle vom 12./13. April 2010 (Urk. 15);
in Erwägung, dass
Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG) ist und Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG); Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 Abs. 1 ATSG); für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen sind und eine Erwerbsunfähigkeit zudem nur vorliegt, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung),
Beeinträchtigungen der psychischen Gesundheit in gleicher Weise wie körperliche Gesundheitsschäden eine Invalidität im Sinne von Art. 4 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 8 ATSG bewirken können, wobei Einschränkungen der Erwerbsfähigkeit, welche die versicherte Person bei Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, abwenden könnte, nicht als Folgen eines psychischen Gesundheitsschadens und damit invalidenversicherungsrechtlich nicht als relevant gelten, und das Mass des Forderbaren dabei weitgehend objektiv bestimmt wird,
ein Versicherter, der zu mindest 40 % invalid ist, gemäss Art. 28 IVG Anspruch auf eine Invalidenrente hat, wobei bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente besteht,
die Rente, sobald sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich verändert, für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird (Art. 17 Abs. 1 ATSG) und Anlass zur Rentenrevision jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen gibt, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 349 f. Erw. 3.5, 117 V 199 Erw. 3b, 113 V 275 Erw. 1a mit Hinweisen),
gemäss Art. 88a Abs. 2 der Verordnung über die Invalidenversicherung bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen ist, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat;
in weiterer Erwägung, dass
die verfügende Instanz bei der Anspruchsprüfung Entwicklungen des Sachverhalts bis zum Zeitpunkt ihres Entscheids (vorliegend: 22. Februar 2010) zu berücksichtigen hat (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Art. 52 Rz 39 mit Hinweisen),
die Beschwerdeführerin im Fragebogen für Revision am 26. Februar 2010 zuhanden der IV-Stelle angab, ihr Gesundheitszustand habe sich seit etwa einem Jahr, also etwa Februar 2009 - und damit beinahe ein Jahr vor Erlass der angefochtenen Verfügung am 22. Februar 2010 - verschlechtert (Urk. 8/54/2),
die behandelnde Psychiaterin der Beschwerdeführerin, Dr. Y.___, am 11. Februar 2009 zuhanden der IV-Stelle ausführte, die Erkrankung der Versicherten nehme an Ausmass zu, die Funktionsfähigkeit im Alltag und in der Gesellschaft nehme langsam ab (Urk. 8/26/1),
das Gutachten von Dr. Z.___, auf das die IV-Stelle die vorliegend angefochtene Verfügung in medizinischer Hinsicht abstützte, vom 22. Dezember 2008 datiert und auf am 13. Oktober 2008 vorgenommenen Untersuchungen basiert (Urk. 8/25/5; vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss vom 27. Februar 2009 [Urk. 8/27/3-4]) und damit die ab etwa Februar 2009 geltend gemachte Verschlechterung von vornherein nicht berücksichtigen konnte,
die behandelnde Psychiaterin Dr. Y.___ die IV-Stelle am 6. März 2010 - und damit kurz nach Erlass der angefochtenen Verfügung vom 22. Februar 2010 - darüber informierte, dass sich der psychische Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin entgegen der Prognose von Dr. Z.___ nicht verbessert, sondern deutlich verschlechtert habe, die Beschwerdegegnerin nicht in der Lage sei, für sich selber, geschweige denn für ihre behinderte Tochter zu sorgen, die Beschwerdeführerin sich in einem Arbeitsumfeld nicht zurechtfinden würde und sodann eine latente Selbst- und Fremdgefährdung bestehe (Urk. 8/54/5),
nach dem Gesagten eine allfällige vor Erlass der vorliegend angefochtenen Verfügung vom 22. Februar 2010 eingetretene Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin abzuklären und zu prüfen ist,
das Gericht die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen kann, wenn der Sachverhalt ungenügend festgestellt worden ist (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht),
die Sache daher an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit sie den Verlauf des Gesundheitszustandes und die Arbeitsfähigkeit der Beschwerdeführerin abkläre und im Anschluss neu verfüge - sofern möglich gleichzeitig mit der zurzeit pendenten Revision;
in weiterer Erwägung, dass
das Verfahren gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG kostenpflichtig ist und die Beschwerdegegnerin als unterliegende Partei für die mit Fr. 400.-- zu bemessenden Gerichtskosten aufzukommen hat,
sich demnach das beschwerdeweise gestellte Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung (Urk. 1 S. 2 und S. 8) als gegenstandslos erweist;
erkennt das Gericht:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 22. Februar 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 400.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Stadt Zürich, Soziale Dienste, Rechtsdienst SOD
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).