Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiberin Frick
Urteil vom 19. April 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
Kernstrasse 8, Postfach 2122, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1958 geborene X.___ ist ausgebildeter Fotolithograph und war nach Ausübung verschiedenster Erwerbstätigkeiten ab dem Jahr 2000 als Hausmann tätig (Urk. 8/4/5-6; Urk. 8/2). Am 30. Januar 2009 meldete er sich bei der Eidgenössischen Invalidenversicherung (IV) zum Leistungsbezug (Rente) an (Urk. 8/4). Die IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich klärte die erwerblichen und medizinischen Verhältnisse ab (Urk. 8/2; Urk. 8/7-10) und veranlasste eine Abklärung im Haushalt des Versicherten (Bericht vom 5. Juni 2009; Urk. 8/14). Gestützt darauf stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid mit 9. September 2009 die Ausrichtung einer Viertelsrente in Aussicht (Urk. 8/17). Nachdem X.___ hiegegen durch Rechtsanwalt Pierre Heusser am 29. September 2009 respektive am 3. November 2009 Einwände hatte erheben (Urk. 8/19; Urk. 8/25), Unterlagen einreichen (Urk. 8/22-24; Urk. 8/26) sowie die Einreichung eines hauswirtschaftlichen Privatgutachtens in Aussicht stellen lassen (Urk. 8/25/1), verfügte die IV-Stelle am 24. Februar 2010 mit Wirkung ab 1. August 2009 nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 40 % die Zusprache einer Viertelsrente (Urk. 2).
2. Dagegen liess der Versicherte am 26. März 2010 durch Rechtsanwalt Pierre Heusser Beschwerde erheben und beantragen, diese Verfügung sei aufzuheben und das Verfahren sei an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit diese ergänzende Abklärungen vornehme; dies unter Kosten- und Entschädigungsfolgen zu Gunsten des Beschwerdeführers (Urk. 1 S. 2). Die Beschwerdegegnerin schloss am 19. April 2010 auf Abweisung der Beschwerde (Urk. 7).
Auf die Vorbringen der Parteien sowie die Akten ist, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1. Der Beschwerdeführer rügt in formeller Hinsicht eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör, indem die Beschwerdegegnerin in der Verfügung vom 24. Februar 2010 mit keinem Wort auf den von ihm am 3. Februar 2010 eingereichten Haushaltsabklärungsbericht vom 26. Januar 2010 eingegangen sei (Urk. 1 S. 8 ff.).
2.
2.1 Nach Art. 42 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) haben die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör.
Einer der Bestandteile des Anspruchs auf rechtliches Gehör, wie er neben der expliziten gesetzlichen Regelung in Art. 42 ATSG auch in Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung (BV) garantiert wird (vgl. BGE 124 V 181 Erw.1a), ist das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines in ihre Rechtsstellung eingreifenden Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zumindest zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen (vgl. BGE 124 V 181 Erw. 1a mit Hinweisen; Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Auflage, Art. 42 Rz 11 ff.).
Ein weiterer Aspekt des Anspruchs auf rechtliches Gehör ist das Recht auf eine Begründung eines Entscheids, welche die versicherte Person in die Lage versetzt, einen Entscheid sachgerecht anzufechten. Um den verfassungsrechtlichen Anforderungen zu genügen, muss die Begründung wenigstens kurz die Überlegungen nennen, von denen sich die Behörde bei ihrem Entscheid hat leiten lassen und auf die sich der Entscheid stützt (vgl. BGE 124 181 Erw.1a mit Hinweisen; Kieser, a.a.O., Art. 49 Rz 38 und Art. 52 Rz 33).
2.2 Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist formeller Natur. Dessen Verletzung führt daher grundsätzlich ungeachtet der Erfolgsaussichten der Beschwerde in der Sache selbst zur Aufhebung des angefochtenen Entscheids. Vorbehalten sind rechtsprechungsgemäss diejenigen Fälle, in denen diese Verletzung nicht besonders schwer wiegt und dadurch geheilt wird, dass die betroffene Person die Möglichkeit erhält, sich vor einer Beschwerdeinstanz zu äussern, die sowohl den Sachverhalt als auch die Rechtslage frei überprüfen kann (vgl. BGE 124 V 183 Erw.4a mit Hinweisen; Kieser, a.a.O., Art. 42 Rz 9).
3.
3.1 Den Akten ist zu entnehmen, dass die IV-Stelle dem Beschwerdeführer mit Vorbescheid vom 9. September 2009 eine 30-tägige Frist zur Erhebung von Einwänden gegen die angekündigte Ausrichtung einer Viertelsrente nach Massgabe eines 40%igen Invaliditätsgrades ansetzte (Urk. 8/17). Am 29. September 2009 wies sich Rechtsanwalt Pierre Heusser zuhanden der IV-Stelle als Vertreter des Versicherten aus und ersuchte um eine Nachfrist zur ergänzenden Begründung des Einwandes (Urk. 8/19), die ihm mit Schreiben vom 2. Oktober 2009 gewährt wurde (Urk. 8/21). Innert dieser Nachfrist, am 3. November 2009, wandte sich der Vertreter des Versicherten an die IV-Stelle mit den Anträgen, die Einschränkungen des Versicherten im Haushalt seien höher festzusetzen und es sei vor Erlass der Verfügung der Eingang des hauswirtschaftlichen Privatgutachtens abzuwarten und dieses sei der Abklärungsperson der IV-Stelle, Y.___, zur Stellungnahme vorzulegen (Urk. 8/25/1). Mit ergänzender Eingabe vom 3. Februar 2010 (Urk. 8/31) reichte Rechtsanwalt Pierre Heusser der IV-Stelle eine Haushaltsbewertung der Z.___ vom 26. Januar 2010 ein (Urk. 8/32). Die IV-Stelle antwortete am 9. Februar 2010 dahingehend, dass die Verfügung mit der Stellungnahme zu seinem Einwand an die zuständige Ausgleichskasse weitergeleitet und diese damit beauftragt worden sei, die Rente zu berechnen und im Namen der IV-Stelle die Verfügung zu erlassen. Der Beschwerdeführer werde daher gebeten, den Erlass der Rentenverfügung abzuwarten und allenfalls dagegen Beschwerde zu erheben (Urk. 8/33). Am 24. Februar 2010 erging die angefochtene Verfügung, ohne dass darin Bezug auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers vom 3. Februar 2010 oder auf die dieser beigelegte Haushaltsbeurteilung vom 26. Januar 2010 genommen wurde (Urk. 2). Es wird darin lediglich angeführt, die Ausführungen im von der IV-Stelle veranlassten Abklärungsbericht vom 5. Juni 2009 seien nachvollziehbar und aussagekräftig und es könne darauf abgestellt werden. Weitere Abklärungen, wie sie der Versicherte in seinem Einwand vom 3. November 2009 gegen den Vorbescheid vom 9. September 2009 vorschlage, wie unter anderem ein privates hauswirtschaftliches Gutachten, seien hinfällig (Urk. 2 S. 3). Am 25. Februar 2010 und am 3. März 2010 monierte der Beschwerdeführer zuhanden der IV-Stelle, dass in der Verfügung vom 24. Februar 2010 mit keinem Wort auf die eingereichte Haushaltsbewertung eingegangen werde und ersuchte um Wiedererwägung der Verfügung (Urk. 8/37; Urk. 8/38). Am 10. März 2010 teilte ihm die IV-Stelle mit, dass die Verfügung vom 24. Februar 2010 ihres Erachtens zu Recht erlassen worden sei (Urk. 8/40).
3.2 Indem die IV-Stelle den Beschwerdeführer in einem Zeitpunkt, in dem die angefochtene Verfügung noch nicht erlassen war, mit seinen Vorbringen und seinem Beweisstück auf den Rechtsmittelweg verwies, hat sie den Gehörsanspruch des Beschwerdeführers in elementarer Weise verletzt. Die angefochtene Verfügung vermag den Erfordernissen an eine rechtsgenügende Begründung nicht Stand zu halten.
3.3 Die dargelegte Verletzung ist einer Heilung im vorliegenden Verfahren nicht zugänglich, da sich die Beschwerdegegnerin in der Beschwerdeantwort wiederum nicht mit der Stellungnahme des Versicherten vom 3. Februar 2010 und der ausführlichen Haushaltsbewertung vom 26. Januar 2010 auseinandersetzte. Indem sie darin lediglich darauf hinweist, der von ihr veranlasste Haushaltsabklärungsbericht vom 5. Juni 2009 sei schlüssig und weitere Abklärungen seien unnötig, kommt sie ihrer Begründungspflicht nicht nach. Das Vorgehen der IV-Stelle nötigte sodann den Beschwerdeführer, die Verfügung vom 24. Februar 2010 anzufechten, was unter Berücksichtigung der Kostenpflicht des Beschwerdeverfahrens stossend ist.
3.4 Die angefochtene Verfügung vom 24. Februar 2010 ist daher ungeachtet der materiellen Erfolgsaussichten der Beschwerde aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie über den Rentenanspruch in einer im Sinne der Erwägungen hinreichend begründeten Verfügung neu entscheide. Die Beschwerde wird gutgeheissen.
4. Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss von der Beschwerdegegnerin zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Zudem ist dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) zuzusprechen (§ 61 lit. g ATSG, in Verbindung mit § 34 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht).
Eine Fristansetzung zur Einreichung der Honorarnote, wie dies in der Beschwerde verlangt wird (Urk. 1 S. 11), ist mit § 8 Abs. 2 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht, wonach die Partei, die Anspruch auf Parteientschädigung erhebt, dem Gericht vor dem Endentscheid eine detaillierte Zusammenstellung über ihren Zeitaufwand und ihre Barauslagen einreicht, nicht vereinbar. Nach der Ankündigung des Endentscheides vom 21. April 2010 (Urk. 9) wäre es dem Anwalt des Beschwerdeführers frei gestanden, unaufgefordert eine Honorarnote einzureichen.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung vom 24. Februar 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 1'900.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Dr. Pierre Heusser
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).