Sozialversicherungsrichter Spitz
Ersatzrichterin Condamin
Gerichtsschreiber Rangoni-Bertini
Urteil vom 11. Januar 2012
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger
Advokatur am Stauffacher
Lutherstrasse 4, Postfach, 8021 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1956, arbeitete teilzeitlich als Raum-pflegerin (Urk. 10/10-11). Mit Verfügung vom 3. November 2000 (Urk. 10/22) wurde ihr von der Invalidenversicherung mit Wirkung ab dem 1. Januar 1999 eine Viertelsrente zugesprochen. Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, stützte sich dabei einerseits auf den Bericht von Dr. med. Y.___, Facharzt für Innere Medizin, vom 5. Juli 1999 (Urk. 10/9), in welchem er die Versicherte wegen einer Lungenfibrose mit schwerer Restriktion bei Status nach Lungentuberkulose sowohl in der angestammten Tätigkeit als Raumpflegerin als auch in jeder anderen Tätigkeit als zu 100 % arbeitsunfähig geschätzt hatte. Andererseits stützte sich die IV-Stelle auf den Haushaltsabklärungsbericht vom 29. Februar 2000 (Urk. 10/13), in welchem der Versicherten in der Haushaltstätigkeit eine Einschränkung von 29 % attestiert wurde. Ausgehend von einem 24%igen Erwerbsbereich und einem 76%igen Haushaltsbereich, ermittelte sie einen Gesamtinvaliditätsgrad von 46 % (100 % x 24 % + 29 % x 76 %; Urk. 10/17).
Mit Urteil vom 26. Juli 2001 (Verfahren Nr. IV.2000.00750, Urk. 10/29) bestätigte das Sozialversicherungsgericht die Verfügung bezüglich der Bemessung des Invaliditätsgrades. Im Nachgang zu diesem Urteil sprach die IV-Stelle der Versicherten mit Verfügung vom 21. Dezember 2001 (Urk. 10/41), mit Wirkung ab dem 1. Januar 1999 anstelle der Viertels- eine halbe Härtefallrente zu.
1.2 Aufgrund eines Rentenerhöhungsgesuchs der Versicherten vom 4. September 2001 (Urk. 10/30-31) leitete die IV-Stelle ein Revisionsverfahren ein (Urk. 10/32 ff.). Anlässlich einer Haushaltsabklärung im Sommer 2004 (Urk. 10/80) stellte sie fest, dass die Versicherte seit Juli 2003 als Raumpflegerin mit einem Pensum von rund 50 % für die Z.___ AG tätig sei (Urk. 10/82), und hob mit Einspracheentscheid vom 23. Dezember 2004 (Urk. 10/91) die laufende Rente auf das Ende des der Zustellung folgenden Monats auf, da nunmehr von einem Erwerbsbereich von 51 % ohne invaliditätsbedingte Einbusse und einem Haushaltsbereich von 49 % mit einer Einschränkung von 32 % auszugehen sei, so dass sich ein rentenausschliessender Gesamtinvaliditätsgrad von rund 16 % ergebe (vgl. Urk. 10/80).
Das Sozialversicherungsgericht hiess eine dagegen erhobene Beschwerde der Versicherten (Urk. 10/94) mit rechtskräftigem Urteil vom 30. November 2005 (Verfahren Nr. IV.2005.00084, Urk. 10/98) in dem Sinne gut, dass es die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie nach ergänzender medizinischer Abklärung über den Rentenanspruch der Versicherten neu verfüge.
1.3 In der Folge holte die IV-Stelle ein Gutachten von Dr. med. A.___, Facharzt für Pneumologie und Innere Medizin, vom 10. Oktober 2006 (Urk. 10/106) ein und mit Verfügung vom 5. Januar 2007 (Urk. 10/112) stellte sie fest, die laufende Rente sei zu Recht per Dezember 2004 aufgehoben worden.
Das Sozialversicherungsgericht hiess eine dagegen erhobene Beschwerde der Versicherten (Urk. 10/113) mit rechtskräftigem Urteil vom 25. April 2008 (Verfahren Nr. IV.2007.00176, Urk. 10/117) erneut in dem Sinne gut, dass es die Sache an die IV-Stelle zurückwies, damit sie nach erneuter medizinischer Abklärung und Überprüfung des Status der Versicherten zufolge rechtlicher Trennung vom Ehegatten ab Sommer 2005 über den Rentenanspruch der Versicherten neu verfüge.
1.4 In der Folge holte die IV-Stelle ein Gutachten der B.___ (B.___) vom 10. August 2009 (Urk. 10/122) ein. Infolge der Aufhebung des gemeinsamen Haushaltes der Versicherten (Urk. 10/124) und der Tatsache, dass sie für die Lebenshaltungskosten von den sozialen Diensten unterstützt wurde (Urk. 10/113, Urk. 7 und Urk. 20), qualifizierte sie die Versicherte seit dem Sommer 2005 neu als voll erwerbstätig (Urk. 10/126 S. 3). Nach erfolgtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/127 ff.) hielt die IV-Stelle mit Verfügung vom 26. Februar 2010 (Urk. 2) erneut fest, dass die Invalidenrente der Versicherten zu Recht per Dezember 2004 aufgehoben worden sei. Da ihr eine behinderungsangepasste Tätigkeit zu 100 % zumutbar sei, bestehe auch bei Berücksichtigung eines 10%igen leidensbedingten Abzugs kein invaliditätsversicherungsrechtlich relevanter Invaliditätsgrad mehr.
2. Gegen die Verfügung vom 26. Februar 2010 (Urk. 2) liess die Versicherte, nach wie vor vertreten durch Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger (Urk. 10/24), am 30. März 2010 Beschwerde erheben und sinngemäss den Antrag stellen, es sei ihr ab Dezember 2004 eine Invalidenrente inklusive Verzugszinsen auszurichten sowie die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung zu gewähren (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 6. Mai 2010 (Urk. 8) stellte die Beschwerdegegnerin Antrag auf Abweisung der Beschwerde.
Mit Verfügung vom 10. Mai 2010 (Urk. 11) wurden der Beschwerdeführerin die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung gewährt. In der Replik hielt die Beschwerdeführerin an den in der Beschwerde gestellten Anträgen fest (Urk. 15). Die Beschwerdegegnerin verzichtete auf eine Duplik (Urk. 18).
Auf die einzelnen Ausführungen der Parteien und die weiteren Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Am 1. Januar 2008 sind die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten. In materiellrechtlicher Hinsicht gilt jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 466 E. 1, 126 V 134 E. 4b, je mit Hinweisen). Die angefochtene Verfügung (Urk. 2) ist am 26. Februar 2010 ergangen, wobei die Rechtmässigkeit der per Dezember 2004 erfolgten Aufhebung der Invalidenrente und in diesem Zusammenhang ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat. Daher und aufgrund dessen, dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, ist entsprechend den allgemeinen intertemporalrechtlichen Regeln für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals geltenden Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Bundesgerichts I 428/04 vom 7. Juni 2006 E. 1). Dies fällt materiellrechtlich jedoch nicht ins Gewicht, weil die 5. IV-Revision hinsichtlich der Invaliditätsbemessung keine substanziellen Änderungen gegenüber der bis 31. Dezember 2007 gültig gewesenen Rechtslage gebracht hat, so dass die zur altrechtlichen Regelung ergangene Rechtsprechung weiterhin massgebend ist (Urteil des Bundesgerichts 8C_76/2009 vom 19. Mai 2009 E. 2). Im Folgenden werden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert.
1.2 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit beziehungsweise - bei Versicherten, die vor der Beeinträchtigung ihrer Gesundheit nicht erwerbstätig waren - die Unmöglichkeit, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 8 ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG).
Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die Versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen).
Bei Versicherten, die nur zum Teil erwerbstätig sind und daneben im Aufgabenbereich tätig waren, wird die Invalidität für diese Tätigkeit nach Art. 28a Abs. 2 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2ter IVG) festgelegt. Danach wird darauf abgestellt, in welchem Masse sie unfähig sind, sich im Aufgabenbereich zu betätigen. In diesem Fall sind der Anteil der Erwerbstätigkeit und der Anteil der Tätigkeit im Aufgabenbereich festzulegen und er Invaliditätsgrad entsprechend der Behinderung in beiden Bereichen zu bemessen (Art. 28a Abs. 3 IVG; gemischte Methode der Invaliditätsbemessung).
1.3 Gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung hatten Versicherte Anspruch auf eine ganze Rente, wenn sie mindestens zu 66 2/3 Prozent, auf eine halbe Rente, wenn sie mindestens zu 50 Prozent, oder auf eine Viertelsrente, wenn sie mindestens zu 40 Prozent invalid waren. In Härtefällen bestand gemäss Art. 28 Abs. 1bis IVG bereits bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente.
Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 1 IVG in der seit dem 1. Januar 2004 in Kraft stehenden Fassung).
1.4 Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
1.5 Der Revisionsordnung gemäss Art. 17 ATSG geht jedoch der Grundsatz vor, dass die Verwaltung befugt ist, jederzeit von Amtes wegen auf eine formell rechtskräftige Verfügung, welche nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat, zurückzukommen, wenn diese zweifellos unrichtig und ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (BGE 110 V 176 E. 2a; Art. 53 Abs. 2 ATSG). Unter diesen Voraussetzungen kann die Verwaltung eine Rentenverfügung auch dann abändern, wenn die Revisionsvoraussetzungen des Art. 17 Abs. 1 ATSG nicht erfüllt sind. Wird die zweifellose Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenverfügung erst vom Gericht festgestellt, so kann es die auf Art. 17 Abs. 1 ATSG gestützte Revisionsverfügung der Verwaltung mit dieser Begründung schützen (BGE 125 V 368 E. 2 mit Hinweisen).
1.6 Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.7 Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
2. Mit der angefochtenen Verfügung vom 26. Februar 2010 hat die IV-Stelle in Bestätigung des Einspracheentscheids vom 23. Dezember 2004 und der Verfügung vom 5. Januar 2007, die beide durch das Sozialversicherungsgericht aufgehoben wurden, die Viertelsrente der Beschwerdeführerin, die sie ihr mit Verfügung vom 3. November 2000 ab dem 1. Januar 1999 zugesprochen hatte, rückwirkend auf den 31. Dezember 2004 aufgehoben. Zu prüfen ist daher, ob seit der Rentenzusprache im November 2000 bis Ende Dezember 2004 eine Änderung in den gesundheitlichen und/oder erwerblichen Verhältnissen eingetreten ist, die die Rentenaufhebung auf diesen Zeitpunkt rechtfertigt. Da das Gericht den Sachverhalt bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung zu beurteilen hat (BGE 121 V 362 E. 1b), ist ferner zu prüfen, ob sich die Verhältnisse der Beschwerdeführerin im Zeitraum von Ende Dezember 2004 bis zum Verfügungsdatum vom 26. Februar 2010 in rentenrelevanter Weise verändert haben.
3.
3.1 Was die medizinische Situation angeht, stellte Dr. Y.___ im Arztbericht vom 5. Juli 1999 die Diagnose einer Lungenfibrose mit schwerer Restriktion bei einem Status nach Lungentuberkulose, eines chronischen Asthma bronchiale und einer Mittel- bis hochgradigen Mittelohrschwerhörigkeit (Urk. 10/9 S. 2 Ziff. 3). Die Versicherte sei in allen physischen Funktionen infolge der schweren Restriktion der Lungenfunktion eingeschränkt. Diese Einschränkungen würden sich auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auswirken. Da die Versicherte zudem bereits beim Anziehen oder längerem Reden Atemnot habe, was mit irgendwelchen Verdienstmöglichkeiten schwer zu vereinbaren sei, komme auch eine berufliche Umstellung nicht in Frage (Urk. 10/9 S. 4).
Gestützt darauf verfügte die IV-Stelle am 3. November 2000 (Urk. 10/22) die Zusprache der Viertelsrente, ausgehend von einer 100%igen Einschränkung im erwerblichen Bereich von 24 % und einer Einschränkung von 29 % im 76 % umfassenden Haushaltsbereich, was das Sozialversicherungsgericht mit Urteil vom 26. Juli 2001 (Urk. 10/29) im Ergebnis bestätigte.
3.2 Im ärztlichen Zeugnis vom 4. September 2001 (Urk. 10/30) bezeichnete Dr. Y.___ die respiratorische Situation der Versicherten als prekär. Sie leide bei den kleinsten Anstrengungen an massiver Atemnot. Die häufigen, antibiotika-bedürftigen Exazerbationen einer chronischen asthmatischen Bronchitis, die ein- bis zweimal im Monat aufträten, würden ihren Gesundheitszustand laufend verschlechtern.
Im Verlaufsbericht vom 31. Oktober 2001 (Urk. 10/35) stellte Dr. Y.___ eine weitere Verschlechterung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin fest, welche am 1. Februar 2001 angesetzt habe. Er schätzte die damit einhergehende Arbeitsunfähigkeit im Haushaltsbereich auf 50 % bis 75 % ein.
Im Arztbericht vom 31. Januar 2003 (Urk. 10/54) bezeichnete Dr. Y.___ den Gesundheitszustand der Versicherten weiterhin als sich verschlechternd und attestierte ihr nach wie vor eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit könne durch medizinische Massnahmen nicht verbessert werden.
Auch im Arztbericht vom 24. August 2004 (Urk. 10/84) bezeichnete Dr. Y.___ den Gesundheitszustand der Versicherten als sich verschlechternd und bestätigte ihre 100%ige Arbeitsunfähigkeit sowohl in der bisherigen als auch in einer behinderungsangepassten Tätigkeit. Eine berufliche Umstellung sei nicht zu prüfen. Zum Umstand, dass die Beschwerdeführerin etwa 3,5 Stunden täglich arbeite, äusserte sich Dr. Y.___ dahingehend, dass sie dies mit grösster Mühe und mit sehr häufigen krankheitsbedingten Absenzen bewältigen könne. Sie arbeite zum Überleben, eine Arbeitsfähigkeit sei mit der extrem eingeschränkten Lungenfunktion allerdings nicht gegeben (Urk. 10/84 S. 4/6).
In seinem Gutachten vom 10. Oktober 2006 (Urk. 10/106) führte Dr. med. A.___ als Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eine kombinierte, schwere restriktive und obstruktive Ventilationsstörung, eine chronisch obstruktive Lungenerkrankung (COPD GOLD III), eine prämorbide, schwere Adipositas simplex, BMI 37,5 kg/m2, und schmerzende Arthrosen der Knie- und Fussgelenke beidseits auf. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte er eine mittel- bis hochgradige Mittelohrschwerhörigkeit, eine hyperreaktive Rhinopathie und eine euthyreote Struma multinodosa (Urk. 10/106 S. 4 Ziff. 4.1-2). Aus Sicht von Dr. A.___ liess sich zwischen November 2000 und Juni 2005 keine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes beziehungsweise keine Abnahme der Arbeitsfähigkeit feststellen. Auch wenn eine langsame, stetige Abnahme der Leistungsfähigkeit angenommen werden könne, habe die Versicherte den beruflichen Verpflichtungen mit unverändertem Pensum bis Juni 2005 nachkommen können (Urk. 10/106 S. 5 Ziff. 5).
Die B.___ diagnostizierte in ihrem Gutachten vom 10. August 2009 (Urk. 10/122) mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit das Bestehen eines Asthma bronchiale, erstmals diagnostiziert im Jahr 1996, mit mittelschwerer obstruktiver Ventilationsstörung ohne Reversibilität auf Betastimulation, eines Status nach Lungentuberkulose anamnestisch bestehend seit circa 1970 bei einer insgesamt etwa 2-jährigen tuberkulostatischen Therapie, einer Adipositas WHO Grad II sowie anamnestisch von Arthrosen der Knie- und Sprunggelenke beidseits. Ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit diagnostizierte sie eine Rhinopathie, differenzialdiagnostisch allergisch, vasomotorisch, und eine Mittelohrschwerhörigkeit, mit Hörgerät-Versorgung seit Dezember 1998 (Urk. 10/122 S. 5-6 Ziff. 5). Aufgrund der vorhandenen Akten attestierte die B.___ eine seit 1999 bestehende medizinisch theoretische Ateminvalidität von 33 1/3 bis 50 %, aufgrund welcher im angestammten Beruf keine Arbeitsfähigkeit bestehe. In einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit mit mehrheitlich sitzender Tätigkeit, beispielsweise einer leichten Büroarbeit, könne der Versicherten hingegen ein Arbeitspensum von 100 % zugemutet werden (Urk. 10/122 S. 6 Ziff. 6 am Ende, Ziff. 7 und Ziff. 8).
3.3 Sowohl dem Gutachten der B.___ (Urk. 10/122) als auch den Berichten von Dr. Y.___ und dem Gutachten von Dr. A.___ lässt sich keine Verbesserung des Gesundheitszustandes der Beschwerdeführerin entnehmen, welche die Vornahme einer Revision der zugesprochenen Rente rechtfertigen würde. Vielmehr ist von einem gleich gebliebenen, allenfalls von einem schlechter gewordenen Gesundheitszustand auszugehen. Die B.___ bestätigte denn auch die von Dr. Y.___ bereits im Bericht vom 5. Juli 1999 attestierte und wiederholt bescheinigte 100%ige Arbeitsunfähigkeit im angestammten Beruf als Reinigungsangestellte.
Daran ändert nichts, dass die Beschwerdeführerin von Juli 2003 bis Juli 2005 (Urk. 10/82 und 10/106 S. 5) trotzdem im Umfang von etwa 50 % im Reinigungsdienst tätig war. Nach übereinstimmender ärztlicher Meinung war ihr eine solche Tätigkeit wegen ihres Lungenleidens nicht zumutbar, weshalb diese nicht zu berücksichtigen ist, was auch von der IV-Stelle anerkannt wurde.
Was die Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Tätigkeit betrifft, weicht die Beurteilung von Dr. Y.___, welche als Grundlage für die rentenzusprechende Verfügung (Urk. 10/41) gedient hatte, von derjenigen der B.___ insofern ab, als ersterer der Versicherten eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit auch in einer leidensangepassten Tätigkeit attestierte (Urk. 10/9 S. 4), während ihr letztere eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit bescheinigte (Urk. 10/122 S. 7).
Die unterschiedliche Beurteilung der Arbeitsfähigkeit der Versicherten in einer leidensangepassten Tätigkeit betrifft indes bloss die Auswirkungen des im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes und stellt somit keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
3.4 Die IV-Stelle begründete die in der Verfügung vom 26. Februar 2010 (Urk. 2) festgestellte Rechtmässigkeit der Rentenaufhebung per Dezember 2004 denn auch damit, die Beschwerdeführerin sei bereits bei der Rentenzusprache im Jahr 2000 (Urk. 10/22) für angepasste Tätigkeiten zu 100 % arbeitsfähig gewesen. Sie stellt sich somit auf den Standpunkt (Urk. 2 S. 3 am Anfang), die Rente der Versicherten könne trotz des seit 1999 stabilen Gesundheitszustands mit der substituierten Begründung aufgehoben werden, dass bereits die ursprüngliche Verfügung vom 3. November 2000 (Urk. 10/41) zweifellos unrichtig gewesen und in Wiedererwägung zu ziehen sei.
Die Wiedererwägung einer formell rechtskräftigen Verfügung ist nur möglich, wenn diese nicht Gegenstand materieller richterlicher Beurteilung gebildet hat. Die Verfügung vom 3. November 2000 (Urk. 10/22), mit welcher der Beschwerdeführerin die Viertelsrente zugesprochen worden war, war jedoch Gegenstand der materiellen richterlichen Beurteilung im Verfahren IV.2000.00750, welches mit Urteil vom 26. Juli 2001 (Urk. 10/29) abgeschlossen wurde. Darin hielt das Sozialversicherungsgericht fest, dass die IV-Stelle im erwerblichen Bereich gestützt auf den Bericht von Dr. Y.___ vom 5. Juli 1999 (Urk. 10/9) eine 100%ige Einschränkung der Arbeitsfähigkeit anerkannt habe, und wies darauf hin, der Umstand, dass die Versicherte trotz ihrer Erkrankung teilzeitlich als Reinigerin arbeite, ändere nichts daran, dass ihr eine Arbeitstätigkeit nicht zumutbar sei (Urk. 10/29 S. 5 Ziff. 3.a). Damit bestätigte das Gericht die vollständige Erwerbsunfähigkeit, die der verfügungsweisen Zusprechung der Viertelsrente zugrunde lag, weshalb eine Wiedererwägung der Verfügung vom 3. November 2000 und gestützt darauf die Aufhebung der Rente nicht möglich ist.
3.5 Zusammenfassend ist somit festzuhalten, dass für den gesamten zu beurteilenden Zeitraum bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung am 26. Februar 2010 von einem unveränderten Gesundheitszustand auszugehen ist, der eine vollständige Erwerbsunfähigkeit bewirkt.
3.6 Unter die anspruchsbegründenden Tatsachen, die zu einer Änderung des Invaliditätsgrades führen können, fallen neben einer Änderung des Gesundheitszustandes, der Arbeitsfähigkeit und der massgebenden Vergleichseinkommen auch eine Änderung der für die Invaliditätsbemessung angewandten Methode und eine Wandlung im Aufgabenbereich (Ueli Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2009, N 17 zu Art. 17, mit Hinweis auf BGE 130 V 350).
Die der rentenzusprechenden Verfügung vom 3. November 2000 zugrunde gelegte Invaliditätsbemessung basierte auf der gemischten Methode, wobei die IV-Stelle von einem Erwerbsanteil von 24 % und einem Anteil von 76 % in der Haushaltsführung ausging (Urk. 10/17).
Aufgrund des Haushaltsabklärungsberichts vom 6. Juli 2004 qualifizierte die IV-Stelle die Versicherte mit Wirkung ab Juli 2003 zu 51 % als erwerbstätig und zu 49 % als im Haushalt tätig (Urk. 10/80), wobei die Behinderung im letzteren Bereich 16 % betrug (Urk. 10/80 S. 6). In Kombination mit der massgeblichen 100%igen Einschränkung im erwerblichen Bereich ergibt sich in Anwendung der gemischten Methode der Invaliditätsbemessung ein Gesamtinvaliditätsgrad von 67 %.
Aufgrund der Tatsache, dass mit Verfügung des Bezirksgerichts Zürich vom 14. Juni 2005 (Urk. 10/124) der gemeinsame Haushalt der Beschwerdeführerin und ihres Ehegatten aufgehoben worden war, und des Umstandes, dass sie anschliessend für die Lebenshaltungskosten von den sozialen Diensten der Stadt Zürich unterstützt wurde (ab dem 1. Januar 2007, gemäss Urk. 10/113, und bis heute, gemäss Urk. 7 und 20), wurde die Beschwerdeführerin mit Wirkung ab dem 14. Juni 2005 neu als vollerwerbstätig qualifiziert (Urk. 10/126 S. 3, Urk. 2 S. 2 Abs. 2 am Ende), was sich als korrekt erweist und auch von der Beschwerdeführerin nicht bestritten wird (Urk. 1 S. 6 Ziff. 11 und Urk. 15 S. 1 Ziff. 4). Für die Bemessung des Invaliditätsgrades ist daher nicht mehr die gemischte Methode, sondern die allgemeine Methode des Einkommensvergleichs anzuwenden. Aufgrund der weiterhin bestehenden 100%ige Erwerbsunfähigkeit der Versicherten betrug ihr Invaliditätsgrad ab dem 14. Juni 2005 100 %.
3.7 Gemäss Art. 88a Abs. 2 IVV ist bei einer Verschlechterung der Erwerbsfähigkeit (seit 1. Januar 2004: oder der Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen) die anspruchsbeeinflussende Änderung zu berücksichtigen, sobald sie ohne wesentliche Unterbrechung drei Monate angedauert hat. Art. 29bis IVV ist sinngemäss anwendbar.
Die ab Juli 2003 bestehende Invalidität von 67 % gibt gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG (in der bis zum 31. Dezember 2003 gültig gewesenen Fassung) in Verbindung mit Art. 88a Abs. 2 IVV ab Oktober 2003 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente. Die Erhöhung des Invaliditätsgrades ab dem 14. Juni 2005 (Urk. 10/124) führt zu keiner Änderung dieses Anspruchs.
In Gutheissung der Beschwerde ist die Verfügung vom 26. Februar 2010 daher aufzuheben und der Versicherten ist ab Oktober 2003 eine ganze Invalidenrente auszurichten.
4.
4.1 Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren um die Bewilligung oder die Verweigerung von Invaliditätsleistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Die Kosten für das vorliegende Verfahren sind ermessensweise auf Fr. 1000.-- festzulegen und der Beschwerdegegnerin als unterliegender Partei aufzuerlegen.
4.2 Bei Gutheissung der Beschwerde hat die vertretene Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Prozessentschädigung. Die Prozessentschädigung ist nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen.
Mit Eingabe vom 20. Dezember 2011 machte Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger einen Aufwand von 8,85 Stunden sowie Barauslagen von Fr. 144.-- geltend (Urk. 22). Diese Aufwendungen erscheinen angemessen, so dass ihm zufolge der gewährten unentgeltlichen Rechtsvertretung (vgl. Urk. 11) eine Prozessentschädigung von Fr. 2059.70 (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen ist.
Das Gericht erkennt:
1. In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 26. Februar 2010 aufgehoben und es wird festgestellt, dass die Beschwerdeführerin ab dem 1. Oktober 2003 Anspruch auf eine ganze Invalidenrente hat.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 1000.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem unentgeltlichen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger, Zürich, eine Prozessentschädigung von Fr. 2'059.70 (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Pablo Blöchlinger
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).