IV.2010.00304
Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende
Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Peter
Urteil vom 31. Oktober 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführerin
vertreten durch Markus Widmer MLaw
Rappenstrasse 38, 8307 Effretikon
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1976, verfügt über eine Primar- und Realschulausbildung (Urk. 14/16/3 und 14/16/14-18). Nachdem sie die Abschlussprüfung einer Mitte 1993 angetretenen 2-jährigen Verkaufslehre (Fachrichtung Unterhaltungselektronik) nicht bestanden hatte (Urk. 14/16/3, 14/16/6 und 14/16/12-13), bezog sie ab Mitte August 1995 Arbeitslosenversicherungsleistungen (Urk. 14/1) und jobbte danach als Servicangestellte (von Mitte Januar bis Ende April 1996 im Restaurant Y.___; Urk. 14/16/3 und 14/16/5) sowie als Verkäuferin (im Laufe des Jahres 1997 in der Z.___; Urk. 14/16/3), bevor sie sich Anfang Dezember 1997 wiederum zum Bezug von Arbeitslosenversicherungsleistungen anmeldete und bis zu ihrer Aussteuerung Ende Oktober 1999 Taggelder nach Massgabe einer 100%igen Vermittlungsfähigkeit bezog (Urk. 14/7, insbes. 14/7/2), wobei sie an Beschäftigungsprogrammen des Arbeitsamtes B.___ teilnahm (Urk. 14/1) und kurzzeitig als Verkäuferin (von Mitte Mai bis Ende Juli 1998 in einer Filiale der A.___; Urk. 14/16/3 und 14/16/7), Kleinkinderbetreuerin (von Ende September bis Ende November 1998 als Praktikantin bei der Kinderkrippe C.___; Urk. 14/16/4 und 14/16/11) und Telefonberaterin (im Jahr 1999 bei der D.___; Urk. 14/16/4 und 14/16/9) tätig war.
In der Folge arbeitete X.___ im November und Dezember 1999 teilzeitlich als Verkäuferin (in einer Filiale der E.___; Urk. 14/16/4 und 14/16/10), im November 2000 als Hilfsarbeiterin (im Bereich Sensorenbestückung bei der F.___; Urk. 14/10 und 14/16/4) und ab Ende Januar 2001 teilzeitlich (auf Abruf) in der Markt- und Meinungsforschung (in einem sog. Telefonlabor der G.___; Urk. 14/4, 14/8, 14/34 und 14/48); sodann absolvierte sie von 18. September bis 27. Oktober 2000 einen Kaleidoskop-Strategiekurs (Fachrichtung Produktion) bei der Stadt H.___ (Urk. 14/16/8). Zuletzt war X.___ ab dem Jahr 2005 teilzeitlich im Bürobereich der vom kantonalen Sozialamt betriebenen geschützten Werkstätte I.___ in R.___tätig gewesen (Urk. 14/48; vgl. Urk. 14/49-50, 14/55 und 14/63), bevor sie am 4. März 2008 Mutter eines Sohnes wurde (Urk. 14/51) und seither keiner Erwerbstätigkeit mehr nachging (Urk. 14/55, insbes. 14/55/2).
1.2 Auf Anmeldung vom März 2001 (Urk. 14/1) war X.___ von der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 4. Juli 2003 (Urk. 14/31) eine ganze Rente der Invalidenversicherung nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 80 % rückwirkend ab dem 1. Dezember 2001 zugesprochen worden (s. Feststellungsblatt vom 5./6. August 2002 [Urk. 14/23] und Mitteilung des Beschlusses vom 23. Oktober 2002 [Urk. 14/24]; vgl. Urk. 14/14-15); dies, nachdem ein Anspruch auf berufliche Massnahmen zuvor mit Verfügung vom 22. Mai 2002 (Urk. 14/18/1-2) verneint worden war (vgl. zu den getätigten medizinischen und beruflich-erwerblichen Abklärungen insbes.: Urk. 14/4-11, 14/16-17 und 14/21-22). In einem 2004 durchgeführten Revisionsverfahren blieb der Rentenanspruch zunächst unverändert (Mitteilung vom 15. Juli 2004 [Urk. 14/39 = 14/40]; s. Feststellungsblatt vom 15. Juli 2004 [Urk. 14/38]; vgl. zu den diesbezüglichen Abklärungen: Urk. 14/33-34 und 14/37).
Im Zuge einer 2007 eingeleiteten neuerlichen Revision (Urk. 14/47), in deren Verlauf unter anderem (vgl. Urk. 14/48-50 und 14/52; vgl. auch Urk. 14/51 und 14/53) eine Vorortabklärung vorgenommen (Bericht über die 'Abklärung der beeinträchtigten Arbeitsfähigkeit in Beruf und Haushalt' vom 2. September 2008 [Urk. 14/55]; vgl. auch abklärungsdienstliche Stellungnahme vom 12. Januar 2010 [Urk. 14/88/2-3]) und eine medizinische Begutachtung durchgeführt wurde (Psychiatrisches Gutachten von PD Dr. med. J.___, Oberarzt Psychiatrie/Psychotherapie des Zentrums K.___, vom 1. Juli 2009 [Urk. 14/63/1-7], samt Neuropsychologischem Untersuchungsbericht von PD Dr. rer. nat. L.___, Leiter Neuropsychologie, und lic. phil. M.___, Psychologin, Zentrum K.___, vom 22. April 2009 [Urk. 14/63/8-11] und Profilblatt [Urk. 14/63/12]; vgl. Urk. 14/64), wurde die laufende ganze Rente nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 14/67-68; vgl. Urk. 14/69-70, 14/72-73, 14/78-82, 14/85) mit Verfügung vom 3. März 2010 (Urk. 2 = 14/92) mit Wirkung ab dem 1. Mai 2010 auf eine Viertelsrente herabgesetzt (Invaliditätsgrad: 40 %; s. Feststellungsblatt vom 24. Februar 2010 [Urk. 14/88] und gleichzeitige Mitteilung des Beschlusses [Urk. 14/89], samt Begründungsbeiblatt ['Verfügungsteil 2'; Urk. 2 Beilage = 14/90]; vgl. Feststellungsblatt vom 5. August 2009 [Urk. 14/65]).
2.
2.1 Hiergegen liess die - durch Markus Widmer MLaw vertretene (Urk. 4) - Versicherte beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Eingabe vom 30. März 2010 (Urk. 1; samt Beilage [Urk. 3]) Beschwerde erheben mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Weiterausrichtung einer ganzen Invalidenrente über den 30. April 2010 hinaus sowie mit dem prozessualen Gesuch um Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege (beinhaltend die unentgeltliche Prozessführung und Rechtsvertretung; S. 1). Mit Eingabe vom 7. April 2010 (Urk. 7; samt Beilagen [Urk. 8/1-2]) liess sie die Beschwerde ergänzen. Am 28. April 2010 erfolgte die auflagegemässe Substantiierung des Armenrechtsgesuchs (Urk. 11 und 12/1-3).
2.2 Die Verwaltung beantragte mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2010 (Urk. 13; samt Aktenbeilage [Urk. 14/1-92]) die Abweisung der Beschwerde.
Mit Gerichtsverfügung vom 18. Mai 2010 (Urk. 15) wurde das Gesuch der Beschwerdeführerin um Gewährung der unentgeltlichen Rechtsvertretung abgewiesen, während die ebenfalls beantragte unentgeltliche Prozessführung bewilligt wurde. Nach am 11. Juni und 7. Juli 2010 erfolgten Akteneinsichtnahmen (Urk. 19 und 23; vgl. Urk. 17-18 und 20) liess die Beschwerdeführerin mit Zuschrift vom 30. Juni 2010 (Urk. 21) zur Vernehmlassung der Gegenpartei Stellung nehmen und weitere Unterlagen einreichen (Urk. 22/1-4 und 24).
3.
3.1 Die Angelegenheit erweist sich beim derzeitigen Stand der Akten als spruchreif und lässt sich demzufolge ohne Weiterungen erledigen.
Die Beschwerdegegnerin hatte Gelegenheit, im Rahmen der Beschwerdeantwort zur Beschwerdeergänzung vom 7. April 2010 (Urk. 7; samt Beilagen [Urk. 8/1-2]) Stellung zu nehmen (vgl. Gerichtsverfügungen vom 31. März 2010 [Urk. 5] und 9. April 2010 [Urk. 9]; vgl. Urk. 6/1 und 10). Zu den mit Zuschrift der Beschwerdeführerin vom 25. Mai 2010 (Urk. 17) aufgeworfenen Fragen des gerichtlichen Aktenverkehrs wurde mit Schreiben des Gerichts vom 28. Mai 2010 (Urk. 18) Stellung genommen, und es wurde der Beschwerdeführerin wiederholt Akteneinsicht gewährt (Urk. 19-20 und 23), wobei sie im Übrigen bereits im Zuge der Rechtsmittelprüfung Gelegenheit gehabt hätte, das in den Verwaltungsakten enthaltene Feststellungsblatt vom 24. Februar 2010 (Urk. 14/88) einzusehen (durch entsprechende Anforderung bei der Beschwerdegegnerin) und insbesondere die abklärungsdienstliche Stellungnahme vom 12. Januar 2010 (Urk. 14/88/2-3) zur Kenntnis zu nehmen. Die jüngste Eingabe der Beschwerdeführerin vom 30. Juni 2010 (Urk. 21) hat, soweit abklärungsdienstliche Angaben betreffend (S. 2, samt zugehöriger Beilage [Urk. 22/3]), keinen Einfluss auf den Prozessausgang, womit es bei der entsprechenden Kenntnisgabe zuhanden der Beschwerdegegnerin zusammen mit dem vorliegenden Endentscheid sein Bewenden haben kann; soweit die fragliche Eingabe geänderte Lebensumstände seit 1. August 2010 beschlägt (S. 2 f., samt zugehöriger Beilage [Urk. 22/4]), tun diese von vornherein nichts zur Sache, da zeitliche Grenze der richterlichen Überprüfungsbefugnis der Abschluss des Verwaltungsverfahrens bildet (d.h. vorliegend: 3. März 2010; vgl. BGE 132 V 215 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Als für die Entscheidfindung gänzlich irrelevant erweist sich - nebst den bereits aktenkundigen Unterlagen Urk. 22/1-2 (Kopien der Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2010 [Urk. 13] und des Feststellungsblatts vom 24. Februar 2010 [Urk. 14/88]) - das am 7. Juli 2010 eingereichte Dokument betreffend den E-Mail-Verkehr zwischen den Parteien zur Datierung von Feststellungsblatt (vom 24. Februar 2010) und darin enthaltener abklärungsdienstlicher Stellungnahme (vom 12. Januar 2010; Urk. 24).
3.2 Auf die Parteivorbringen (Urk. 1, 7 und 13; vgl. Urk. 17) und die Akten (Urk. 3, 8/1-2, 14/1-92, 22/1-4 und 24; vgl. Urk. 12/1-3) wird - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu beurteilen ist der Rentenanspruch der Beschwerdeführerin ab dem 1. Mai 2010, mithin ob diese über den 30. April 2010 hinaus weiterhin Anspruch auf die bisherige ganze statt der ab diesem Zeitpunkt zugestandenen Viertelsrente hat. Nicht zur Disposition steht der Zeitpunkt der Wirksamkeit der angefochtenen Rentenherabsetzung.
1.2 Unbestrittener- und erstelltermassen haben sich die Verhältnisse im massgeblichen Vergleichszeitraum (d.h. seit der ursprünglichen Rentenzusprache vom 4. Juli 2003 [Urk. 14/31] bzw. der Rentenbestätigung vom 15. Juli 2004 [Urk. 14/39 = 14/40]) insofern erheblich verändert, als die vormals als Vollerwerbstätige eingestufte Beschwerdeführerin hinsichtlich der Statusfrage (sozialversicherungsrechtliche Qualifikation) neu als im Gesundheitsfall teilerwerbstätige Hausfrau zu qualifizieren und die Invalidität demzufolge anhand der sogenannten gemischten Methode zu bemessen ist. Umstritten und zu prüfen ist, in welchem Ausmass die Beschwerdeführerin ohne gesundheitliche Beeinträchtigung erwerbstätig wäre, namentlich ob diese - wie von der Beschwerdegegnerin angenommen - im Validitätsfall (lediglich) zu 30 % oder - wie von der Beschwerdeführerin vorgebracht - (mindestens) zu 80 % ausser Haus erwerbstätig wäre.
1.3 Einig gehen die Parteien im Übrigen darin, dass sich die gesundheitlichen Verhältnisse insoweit nicht verbessert haben, als hinsichtlich einer sozial-praktisch verwertbaren Erwerbstätigkeit eine mindestens 80%ige Arbeitsunfähigkeit der unter einer generalisierten Angststörung mit aktuell erheblicher depressiver Begleitsymptomatik (ICD-10 F41.1) sowie einer gemischten dissoziativen Störung (ICD-10 F44.7) auf dem Boden einer psychoneurotischen Persönlichkeitsstörung (ICD-10 F60.8) und einer partiellen Hirnfunktionsstörung im Ausmass einer Lernbehinderung (ICD-10 F07.8) leidenden Beschwerdeführerin besteht und dieser eine behinderungsangepasste ausserhäusliche Tätigkeit in bestimmtem Rahmen zwar medizinisch-theoretisch zu zirka 50 % zumutbar wäre, eine solche aufgrund der Belastung durch die Mutterschaft indessen vorläufig unzumutbar ist, was eine 100%ige Invalidität im Erwerbsbereich bewirkt (vgl. nachfolgende E. 3.4).
Beschwerdeweise unbestritten geblieben ist ferner das Vorliegen einer in somatischer Hinsicht 100%igen Arbeits- und Leistungsfähigkeit bezüglich körperlich leichter bis mittelschwerer Tätigkeiten sowie die im häuslichen Bereich unter Berücksichtigung der Schadenminderungspflicht (Inanspruchnahme der zumutbaren Mithilfe des Lebenspartners) mit insgesamt 14.75 % veranschlagte Einschränkung.
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hat die massgebenden rechtlichen Grundlagen in den wesentlichen Zügen zutreffend dargelegt.
Dies betrifft die im Begründungsbeiblatt zum angefochtenen Entscheid ('Verfügungsteil 2'; Urk. 2 Beilage = 14/90) genannten gesetzlichen Bestimmungen zur graduellen Abstufung des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]), zur Invaliditätsbemessung bei nur zum Teil erwerbstätigen Versicherten nach der gemischten Methode (Art. 28a Abs. 3 IVG: Bemessung der Einschränkung im Erwerbsbereich nach der sog. allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs im Sinne von Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG] und Art. 25 f. der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV] sowie derjenigen im Aufgabenbereich mittels Betätigungsvergleichs im Sinne von Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 27bis IVV; vgl. BGE 130 V 393 E. 3.3 und 343 E. 3.4.2, je mit Hinweisen; vgl. auch BGE 134 V 9), zum Zeitpunkt der Wirksamkeit einer Anspruchsänderung (Art. 88a IVV sowie Art. 88bis Abs. 2 lit. a und b IVV in Verbindung mit Art. 77 IVV; vgl. BGE 119 V 98 E. 4a; vgl. auch Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3, I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2, I 444/04 vom 11. Januar 2005 E. 5.3.2 und I 486/04 vom 14. Dezember 2004 E. 3.1); das Gleiche gilt auch für die - hier allerdings nicht einschlägige - Freigrenze bei tatsächlicher Einkommenserzielung (Art. 31 IVG; vgl. BGE 136 V 216 E. 5.6.1).
2.2 Zu ergänzen ist zunächst, dass bei einer erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades eines Rentenbezügers die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn - wie vorliegend im Jahr 2004 - bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird (SVR 2010 IV Nr. 4 S. 7 E. 3.1). Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des BGer 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2 mit Hinweisen).
2.3 Alsdann ist ergänzend darauf hinzuweisen, dass sich sowohl im Rahmen einer erstmaligen Prüfung des Rentenanspruchs (Art. 29 ATSG, Art. 43 ATSG) als auch anlässlich einer Rentenrevision (Art. 17 ATSG) die Frage nach der in den drei Absätzen von Art. 28a IVG normierten Invaliditätsbemessungsmethode stellt. Ein Revisionsgrund kann mithin unter Umständen auch dann gegeben sein, wenn in dem für die (Invaliditätsbemessungs-)Methodenwahl massgeblichen hypothetischen Sachverhalt wesentliche Änderungen eingetreten sind (Statuswechsel, Veränderung der Tätigkeitsanteile). Die in einem bestimmten Zeitpunkt relevante Methode der Invaliditätsschätzung präjudiziert die künftige Rechtsstellung der versicherten Person somit nicht (BGE 130 V 343 E. 3.5 und 117 V 198 E. 3b mit Hinweisen; Urteil des BGer 8C_450/2009 vom 20. August 2009 E. 2.2.1).
Die Statusfrage, ob die versicherte Person als ganztägig oder zeitweilig erwerbstätig oder als nichterwerbstätig zu betrachten ist, was je zur Anwendung einer anderen Methode der Invaliditätsbemessung (Einkommensvergleich, gemischte Methode, Betätigungsvergleich) Anlass gibt, bestimmt sich aufgrund der Prüfung, was die versicherte Person bei im Übrigen unveränderten Umständen täte, wenn keine gesundheitliche Beeinträchtigung bestünde. Massgebend für diese Beurteilung ist die gesamte persönliche, familiäre, berufliche und soziale Situation. Ein starker Indizwert kommt dabei jener Tätigkeit zu, welche bei Eintritt der invalidisierenden gesundheitlichen Beeinträchtigung tatsächlich ausgeübt wurde, vor allem bei sonst im Wesentlichen unveränderten Verhältnissen bis zur Entstehung des Rentenanspruchs (BGE 130 V 393 E. 3.3 und 125 V 146 E. 2c, je mit Hinweisen).
Die hypothetische Frage nach der im Gesundheitsfall ausgeübten Tätigkeit beurteilt sich nach den Verhältnissen, wie sie sich bis zum Erlass der Verwaltungsverfügung beziehungsweise bis zum Zeitpunkt des Beginns des Rentenanspruchs entwickelt haben, wobei für die hypothetische Annahme einer im Gesundheitsfall ausgeübten (Teil-)Erwerbstätigkeit oder Nichterwerbstätigkeit der im Sozialversicherungsrecht übliche Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit erforderlich ist (BGE 117 V 194 E. 3b). Bezüglich der Beweisführung im Zusammenhang mit der Statusfrage hat sich die Prüfung der im Gesundheitsfall ausgeübten Tätigkeit stets nach den konkreten Gegebenheiten des Einzelfalles zu bestimmen und kann sich nicht auf eine Bezugnahme auf die allgemeine Lebenserfahrung oder statistische Erhebungen und Erfahrungswerte beschränken. So darf beispielsweise eine bisher erwerbstätig gewesene Versicherte im Rentenrevisionsverfahren nach der Geburt des ersten Kindes nicht neu als Hausfrau eingestuft werden mit der einzigen Begründung, dass nach der allgemeinen Lebenserfahrung zahlreiche Ehefrauen die Erwerbstätigkeit unterbrechen, solange die Kinder der vollständigen Pflege und Erziehung bedürfen (Meyer, Bundesgesetz über die Invalidenversicherung [IVG], in: Murer/Stauffer [Hrsg.], Rechtsprechung des Bundesgerichts zum Sozialversicherungsrecht, 2. Aufl., Zürich 2010, S. 52, S. 289 und S. 376; vgl. auch Urteile des damaligen EVG I 554/05 vom 3. Januar 2006 E. 3.2.2 und I 15/99 vom 17. Januar 2001 E. 3c; Urteil des Europäischen Gerichtshofs für Menschenrechte [EGMR] Schuler-Zgraggen gegen die Schweiz vom 24. Juni 1993, EuGRZ 1996 S. 604 Ziff. 61 ff.).
Bei der Bestimmung der im konkreten Fall anwendbaren Invaliditätsbemessungsmethode und damit für die Beantwortung der entscheidenden Statusfrage handelt es sich zwangsläufig um eine hypothetische Beurteilung, die auch hypothetische Willensentscheidungen der versicherten Person berücksichtigen muss, welche indessen als innere Tatsachen einer direkten Beweisführung nicht zugänglich sind und in aller Regel aus äusseren Indizien erschlossen werden müssen. Die Beurteilung hypothetischer Geschehensabläufe ist eine Tatfrage, soweit sie auf Beweiswürdigung beruht, selbst wenn darin auch Schlussfolgerungen aus der allgemeinen Lebenserfahrung mitberücksichtigt werden. Rechtsfragen sind hingegen Folgerungen, die ausschliesslich - losgelöst vom konkreten Sachverhalt - auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt werden oder die Frage, ob aus festgestellten Indizien mit Recht auf bestimmte Rechtsfolgen geschlossen worden ist. Eine Rechtsverletzung liegt daher vor, wenn der Umfang der Erwerbstätigkeit im Gesundheitsfall ausschliesslich auf die allgemeine Lebenserfahrung gestützt wird (BGE 133 V 477 E. 6.1 mit Hinweisen; vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 8C_35/2011 vom 24. Mai 2011 E. 3.2-3.5).
2.4 Ferner ist ergänzend anzufügen, dass die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) zur Bemessung des Invaliditätsgrades auf Unterlagen angewiesen ist, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
Geeignete Vorkehr für die Ermittlung der Leistungsfähigkeit im Haushaltsbereich (gemäss Art. 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV) ist die in Art. 69 Abs. 2 IVV vorgesehene Abklärung an Ort und Stelle - im Haushalt nach den Verwaltungsweisungen des Bundesamtes für Sozialversicherungen (BSV; Kreisschreiben über Invalidität und Hilflosigkeit [KSIH]). Für den Beweiswert eines entsprechenden Berichts sind - analog zur Rechtsprechung zur Beweiskraft von Arztberichten (gemäss BGE 134 V 231 E. 5.1 und 125 V 352 E. 3a mit Hinweis) - verschiedene Faktoren zu berücksichtigen. Das Gericht greift, sofern der Bericht rechtsprechungsgemäss eine zuverlässige Entscheidungsgrundlage darstellt, in das Ermessen der die Abklärung tätigenden Person nur ein, wenn klar feststellbare Fehleinschätzungen vorliegen. Das gebietet insbesondere der Umstand, dass die fachlich kompetente Abklärungsperson näher am konkreten Sachverhalt ist als das im Beschwerdefall zuständige Gericht. Wesentlich ist allerdings, dass der Bericht von einer qualifizierten Person verfasst wird, die Kenntnis von den örtlichen und räumlichen Verhältnissen sowie den aus den medizinischen Diagnosen sich ergebenden Beeinträchtigungen und Behinderungen hat. Weiter sind die Angaben der versicherten Person zu berücksichtigen, wobei divergierende Meinungen der Beteiligten im Bericht aufzuzeigen sind. Der Berichtstext schliesslich muss plausibel, begründet und angemessen detailliert bezüglich der einzelnen Einschränkungen sein und in Übereinstimmung mit den an Ort und Stelle erhobenen Angaben stehen. Trifft all dies zu, ist der Abklärungsbericht voll beweiskräftig (AHI 2003 S. 218 E. 2.3.2 [in BGE 129 V 67 nicht veröffentlichte Erwägung]; Urteil des damaligen EVG I 733/03 vom 6. April 2004 E. 5.1.2; vgl. auch BGE 130 V 61 E. 6.2 und 128 V 93 E. 4 sowie überdies das im Urteil des BGer 8C_450/2009 vom 20. August 2009 E. 5.2.2 erwähnte Urteil 246/05 vom 30. Oktober 2007 E. 5.2.1 mit Hinweisen [nicht publiziert in BGE 134 V 9, aber in SVR 2008 IV Nr. 34 S. 111]). Diese Beweiswürdigungskriterien sind nicht nur für die im Abklärungsbericht enthaltenen Angaben zu Art und Umfang der Behinderung im Haushalt massgebend, sondern gelten analog für jenen Teil eines Abklärungsberichts, der den mutmasslichen Umfang der erwerblichen Tätigkeit von teilerwerbstätigen Versicherten mit häuslichem Aufgabenbereich im Gesundheitsfall betrifft (Urteil des damaligen EVG I 236/06 vom 19. Juni 2006 E. 3.2).
2.5 Schliesslich bleibt ergänzend festzuhalten, dass Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen haben. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 ATSG, Art. 61 lit. c ATSG) schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b mit Hinweisen).
Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen (s. oben E. 2.3). Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).
3.
3.1 Die für den als Revisionsgrund herangezogenen Statuswechsel und die rententangierende Quantifizierung der Tätigkeitsanteile beweisbelastete Beschwerdegegnerin stützte sich bei der leistungserheblichen Festlegung des erwerblichen Beschäftigungsumfangs im Validitätsfall auf das Resultat der Vororterhebungen gemäss Abklärungsbericht vom 2. September 2008 (Urk. 14/55) und die ergänzende abklärungsdienstliche Stellungnahme vom 12. Januar 2010 (Urk. 14/88/2-3) zu den von der Beschwerdeführerin am 7. September 2009 (Urk. 14/78 und 14/79) und 12. Oktober 2009 (Urk. 14/85) erhobenen Einwendungen.
3.2 Im fraglichen Bericht wurde mit Wirkung ab dem 1. Juli 2008 - ab dem Ende des Mutterschaftsurlaubs - eine hypothetische Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall von nurmehr 30 % angenommen. Dies mit der Begründung, die Beschwerdeführerin würde ihr (am 4. März 2008 geborenes) Kind nur sehr ungern in eine Fremdbetreuung geben. Dass sie aus finanziellen Gründen erwerbstätig sein müsste, sei nachvollziehbar. Bei einer 30%igen ausserhäuslichen Anstellung könnten die Beschwerdeführerin und ihr (Lebens-)Partner (und Kindsvater) die Kinderbetreuung alleine lösen. Der Vater könnte sich im Umfang eines Tages pro Woche, je nach seinem Einsatzplan (als Möbelauslieferer) am Samstag und an einem Abend um seinen Sohn kümmern. So würde die junge Familie ohne Fremdbetreuung auskommen und hätte ein Zusatzeinkommen (Ziff. 2.5). Dieser Einschätzung lagen einerseits die Angaben der Beschwerdeführerin (welche über die Qualifikationsfrage genau aufgeklärt worden sein soll) zugrunde, wonach die Aufgabe der vormaligen Tätigkeit in der geschützten Werkstätte I.___ auf den mit dem bescheidenen Verdienst nicht zu vereinbarenden langen Arbeitsweg (von zwei Stunden pro Tag) zurückzuführen sei, der Lebenspartner zirka Fr. 4'500.-- verdiene (pro Monat, exkl. Kinderzulage), die Wohnungsmiete Fr. 1'880.-- betrage (pro Monat, inkl. Garage), sich die monatlichen Krankenversicherungskosten für die Beschwerdeführerin und ihren Sohn auf Fr. 320.-- beliefen und sich die Beschwerdeführerin und ihr Lebenspartner die Lebenshaltungskosten teilen würden. Anderseits wurde vermerkt, dass die Beschwerdeführerin angegeben habe, sich nicht vorstellen zu können, den Sohn N.___ fremdbetreuen zu lassen, da sie ihn mangels anderer Möglichkeiten (die Mutter des Lebenspartners wohne in S.___, d.h. eine Dreiviertelstunde vom Wohnort T.___ entfernt, und sei mit der Betreuung anderer Enkel ausgelastet; der Lebenspartner arbeite in V.___, so dass eine regelmässige Besorgung der Kinderbetreuung für ihn schwierig werden würde) in eine Krippe geben müsste, was sich im Verhältnis zum (zu erwartenden) Verdienst nicht lohnen würde (Ziff. 2.5 in Verbindung mit Ziff. 1).
In der nachfolgenden Stellungnahme wurde die Quantifizierung der ausserhäuslichen Erwerbstätigkeit mit 30 % als grosszügig bemessen bezeichnet; nach der allgemeinen Lebenserfahrung könne mit überwiegender Wahrscheinlichkeit nur von diesem Pensum ausgegangen werden. Zur Begründung wurden nebst dem Umstand, dass die Beschwerdeführerin ihren kleinen Sohn nicht fremdbetreuen lassen wolle und der als Möbellieferant tätige Lebenspartner unter der Woche keine regelmässige Kinderbetreuung gewährleisten könne und teilweise auch am Wochenende arbeiten müsse, die im Abklärungsbericht genannten und oben bereits erwähnten Feststellungen und Überlegungen wiederholt. Darüber hinaus wurde angeführt, dass die Beschwerdeführerin seit drei Jahren in einem gefestigten Konkubinat mit dem nunmehrigen Kindsvater lebe und dem Lebenspartner folglich eine häusliche Unterstützung der Beschwerdeführerin zumutbar sei, während die Beschwerdeführerin ihrerseits im Rahmen der organisierbaren Kinderbetreuung mittels 30%iger Erwerbstätigkeit sinnvollerweise zur Einkommensverbesserung beitragen könnte.
3.3 Die Parteistandpunkte stimmen insoweit überein, als die mit der Vorortabklärung befasste(n) Fachperson(en) und mit ihr die Beschwerdegegnerin einräumen, dass die Beschwerdeführerin im Gesundheitsfall aus finanziellen Gründen auch als Mutter erwerbstätig geblieben wäre, und die Beschwerdeführerin ihrerseits anerkennt, dass sie nach der Geburt des ersten Kindes im Validitätsfall nicht voll, sondern nur teilerwerbstätig sein würde.
Die auf einen erwerblichen Beschäftigungsumfang im Gesundheitsfall von lediglich 30 % schliessende Beschwerdegegnerin untermauert ihren Standpunkt zwar indirekt mit der (von der Stellung nehmenden Fachperson angerufenen) allgemeinen Lebenserfahrung, begründet die Festsetzung des hypothetischen Umfanges der Erwerbstätigkeit jedoch in erster Linie mit konkreten Umständen, deren Würdigung in sich logisch, nachvollziehbar und plausibel erscheint. Die erhobenen und ins Feld geführten, auf persönlichen Angaben der Beschwerdeführerin beruhenden Fakten weisen den für die Schlussfolgerung nötigen Detaillierungsgrad auf und stehen in keinem unauflöslichen Widerspruch zu den späteren Angaben der Beschwerdeführerin. So wurde das von der Beschwerdeführerin gegen eine Fremdbetreuungslösung für den Sohn eingewandte finanzielle Kosten-Nutzen-Verhältnis nicht etwa verkannt, sondern ausdrücklich in die Würdigung einbezogen. Auch den sich bietenden Schwierigkeiten im Hinblick auf die Organisation einer kostengünstigen Kinderbetreuungslösung unter Mitbeteiligung des Lebenspartners und dessen Mutter wurde angemessen Rechnung getragen; dass eine zeitlich weitreichende und gleichzeitig finanziell lohnenswerte Entlastung der Beschwerdeführerin von der Kinderbetreuung jedenfalls bis zum entscheidmassgeblichen Zeitpunkt durch invaliditätsfremde Umstände erschwert gewesen war, wird nicht zuletzt dadurch untermauert, dass die Beschwerdeführerin inzwischen mitsamt ihrem Kind und zusammen mit ihrem Lebenspartner in die Nähe von dessen Mutter umgezogen ist und der Lebenspartner seine Arbeitsstelle gewechselt hat (Antritt einer Stelle als Buschauffeur mit geregelter Arbeitszeit und angeblicher Möglichkeit zur Kleinkinder[mit-]betreuung tagsüber).
Soweit sich die Beschwerdeführerin auf die Unsicherheit ihrer Lebenspartnerschaft und daraus folgende Notwendigkeit zur Sicherstellung der finanziellen Unabhängigkeit beruft, kann ihr nicht gefolgt werden. Denn selbst wenn der Lebenspartner eine Heirat abgelehnt und die Beschwerdeführerin im Konkubinatsverhältnis in zivilrechtlicher Hinsicht keine besondere Stellung hat, darf nach mehrjährigem Zusammenwohnen mit dem Lebenspartner und angesichts eines gemeinsamen Kindes von einem gefestigten und auf Dauer angelegten Verhältnis ausgegangen werden. Die Skepsis der Beschwerdeführerin in Bezug auf die Tragfähigkeit der Beziehung liegt denn auch in der Ausprägung ihrer Krankheit begründet, was die für den Gesundheitsfall aufzustellende Hypothese aber gerade nicht tangiert. Ebenso wenig wie in der Mithilfe des Konkubinatspartners im Haushalt im Krankheitsfall invalidenversicherungsrechtlich eine leistungsauslösende Fremdhilfe zu erblicken ist, erscheint es abwegig, dass sich die Lebenspartner im Gesundheitsfall nach der Geburt des gemeinsamen Kindes zusammen so organisieren, dass ein möglichst ausgewogenes Kosten-Nutzen-Verhältnis zwischen Haushalts- und Kinderbetreuungsaufgaben sowie beidseitiger Erwerbstätigkeit erreicht wird. Dass die beschwerdeweise geltend gemachte (mindestens) 80%ige Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin existenziell wäre, lässt sich nicht sagen. Naheliegend erscheint im Lichte der aktenkundigen Verumständungen die seitens der zuständigen Fachperson(en) postulierte mindergradigere Erwerbstätigkeit der Beschwerdeführerin im Validitätsfall. In grundsätzlicher Hinsicht sind vorliegend keine Hinweise ersichtlich - und werden beschwerdeweise auch nicht dargetan -, welche an der Fachkompetenz und Objektivität der zuständigen Mitarbeiterin(nen) der Beschwerdegegnerin zweifeln liessen. Was deren rein hilfsweise Bezugnahme auf die allgemeine Lebenserfahrung angeht, ist zu beachten, dass zwar seit 1992 der Anteil erwerbstätiger Mütter zugenommen hat und dabei die höheren Teilzeitpensen stärker zugenommen haben als die kleineren, jedoch das Alter des jüngsten Kindes und die Familiensituation einen relativ starken Einfluss auf die Erwerbssituation der Mütter haben, wobei Mütter mit Partner und jüngstem Kind unter sieben Jahren nicht nur häufiger gar nicht erwerbstätig sind als alleinerziehende Mütter, sondern zudem eher einen tieferen Beschäftigungsgrad aufweisen (vgl. statistische Daten zur Erwerbsbeteiligung von Müttern und Vätern unter www.bfs.admin.ch).
3.4 Alles in allem darf nach dem Gesagten mit dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit von den seitens der Beschwerdegegnerin angenommenen Tätigkeitsanteilen ausgegangen werden. Und selbst bei Annahme eines im Gesundheitsfall 40%igen Teilerwerbspensums würde kein die Stufe zur halben Rente erreichender Invaliditätsgrad resultieren. Dabei ist zu beachten, dass die Zubilligung einer 100%igen Invalidität im Erwerbsbereich auf der gutachterlich erwähnten ressourcenmässigen Wechselwirkung zwischen erwerblichen und häuslichen Tätigkeiten (namentlich Kinderbetreuung) beruht und im Fall einer hypothetisch höherpensigen Erwerbstätigkeit hinterfragt werden müsste, zumal von Gutachter PD Dr. J.___ medizinisch-theoretisch und unabhängig von der Mutterschaft keineswegs jedes verwertbare Restarbeits- und Leistungsvermögen ausgeschlossen wurde (ca. 50 % in geschütztem und bis zu 20 % in ungeschütztem Rahmen; Urk. 14/63/5-6 Ziff. 3-4), was durch die Verlautbarung der behandelnden Dr. med. O.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, und lic. phil. P.___, Fachpsychologin für Psychotherapie FSP, nicht massgeblich in Frage gestellt wird (Stellungnahme vom 12. November 2009 [Urk. 14/87]; vgl. auch den vor der Niederkunft erstatteten Bericht Dr. O.___s vom 5. Februar 2008 [Urk. 14/49 und 14/50] sowie den Bericht von Dr. med. Q.___, Fachärztin für Neurologie, vom 19. Mai 2008 [Urk. 14/52]), wobei Haus- und behandelnde Ärzte sowie Therapeuten bei ihren Aussagen erfahrungsgemäss - im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung - mitunter eher zugunsten ihrer Patienten tendieren (BGE 125 V 351 E. 3b/cc). Letzteres ist im Übrigen auch bedeutsam, soweit Dr. O.___ und lic. phil. P.___ die mit 14.75 % quantifizierte Einschränkung im Haushaltsbereich andeutungsweise als zu tief bezeichnen und dies mit dem bei der Vorortabklärung an den Tag gelegten Bemühen der Beschwerdeführerin begründen, "ihren Haushalt als möglichst perfekt zu präsentieren".
4.
4.1 Zusammengefasst erweist sich der angefochtene Entscheid als rechtens, was zur Abweisung der dagegen erhobenen Beschwerde führt.
4.2 Die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG (in Verbindung mit § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) auszufällende Gerichtskostenpauschale ist auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse zu nehmen (mit dem Hinweis auf § 16 Abs. 4 GSVGer). Die unterliegende Beschwerdeführerin hat keinen Anspruch auf eine Prozessentschädigung (Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 GSVGer).
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 600.-- festgesetzt und der Beschwerdeführerin auferlegt, zufolge Gewährung der unentgeltlichen Prozessführung jedoch einstweilen auf die Gerichtskasse genommen.
Die Beschwerdeführerin wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Markus Widmer MLaw
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage je einer Kopie von Urk. 17-18 und 20-21
- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).