Sozialversicherungsrichterin Annaheim
Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Gerichtsschreiber Peter
Urteil vom 31. Oktober 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1.
1.1 X.___, geboren 1952, stammt aus '___' und war ab 1976 zunächst als Saisonnier und ab 1984 als Jahresaufenthalter im Schweizerischen Bauhauptgewerbe erwerbstätig; zuletzt arbeitete er von September 1988 bis Ende April 2005 als Hochbau-Polier bei der Y.___ (respektive einer von deren Rechtsvorgängerinnen; heute: Z.___; letzter effektiver Arbeitstag: 20. August 2004; Urk. 6/4, 6/7 und 6/9). Im März 2000 wurde X.___ hierzulande eingebürgert (Urk. 6/4-5).
1.2 Im März 2005 meldete sich X.___ bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Invalidenversicherungsleistungen an (Urk. 6/4). Nach Vornahme medizinischer und beruflich-erwerblicher Abklärungen (vgl. Urk. 6/7-10) verneinte diese mit Verwaltungsverfügung vom 8. Juni 2005 (Urk. 6/14) einen Rentenanspruch (s. Feststellungsblatt vom 9. November 2005 [Urk. 6/13]). Auf am 6. September 2005 erhobene (Urk. 6/15) und am 23. November 2005 ergänzte (Urk. 6/21) Einsprache hin (vgl. Urk. 6/22) wurden medizinische Zusatzabklärungen vorgenommen (Urk. 6/29) und wurde eine psychiatrische Begutachtung veranlasst (Gutachten der Psychiatrischen Poliklinik des Spitals A.___ vom 19. September 2006 [gezeichnet: PD Dr. med. B.___ und Dr. med. C.___; Urk. 6/32]; vgl. Urk. 6/30-31 und 6/33). Gestützt darauf erging - nach Wahrung des rechtlichen Gehörs (Urk. 6/35-36; vgl. Urk. 6/34 und 6/37) - am 16. April 2007 ein Schreiben betreffend "Auferlegung der Schadenminderungspflicht" (Urk. 6/41) und wurde dem Versicherten sodann mit Einspracheentscheid und (Vollzugs-)Verfügung vom 27. Juni 2007 (Urk. 6/40 und 6/43) rückwirkend ab dem 1. August 2005 eine ganze Rente nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % zugesprochen (s. Feststellungsblatt und Mitteilung des Beschlusses an die zuständige Ausgleichskasse vom 16. April 2007 [Urk. 6/38 und 6/42]). Zuvor war vom kantonalen Amt für Wirtschaft und Arbeit (AWA) die Vermittlungsfähigkeit und somit der Anspruch des Versicherten auf Arbeitslosenentschädigung mit Wirkung ab 22. September 2005 verneint worden (Verfügung vom 2. Februar 2006 [Urk. 6/33/1-2]; vgl. Überweisung der Arbeitslosenkasse D.___ vom 30. Dezember 2005 [Urk. 6/33/3]).
1.3 Im Zuge einer im März 2009 von Amtes wegen eingeleiteten Revision (Urk. 6/44) holte die IV-Stelle den IK-Auszug vom 8. April 2009 (Urk. 6/47) und den Bericht des Spitals A.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 12. Mai 2009 (gezeichnet: Dres. med. E.___ und F.___; Urk. 6/48) ein und unternahm Abklärungen zur Frage der Aufnahme einer psychiatrischen Behandlung durch den Versicherten (vgl. Urk. 6/46, 6/49-58 und 6/61/2). Im Anschluss an den ergänzenden Beizug einer Stellungnahme von Dr. med. G.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, H.___ AG (Praxis für Psychiatrie und Psychotherapie), vom 16. November 2009 (Urk. 6/59) und die rechnerische Durchführung eines Einkommensvergleichs (Urk. 6/60 und 6/61/4) wurde dem Versicherten mit Vorbescheid und Begleitschreiben vom 29. Dezember 2009 (Urk. 6/62-63) die Herabsetzung der bisherigen ganzen auf eine Dreiviertelsrente in Aussicht gestellt (s. Feststellungsblatt vom 29. Dezember 2009 [Urk. 6/61]). Nach Prüfung der vom Versicherten dagegen am 11. Januar 2009 erhobenen Einwände (Urk. 6/65; vgl. Urk. 6/64) wurde am 3. März 2010 die angekündigte Ausrichtung einer Dreiviertelsrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 68 % mit Wirkung ab 1. Mai 2010 verfügt (Urk. 2 = 6/69; s. Mitteilung des Beschlusses zuhanden der zuständigen Ausgleichskasse vom 16. Februar 2010 [Urk. 6/67], samt Begründungsbeiblatt ['Verfügungsteil 2'; Urk. 6/68]).
2.
2.1 Hiergegen erhob der Versicherte beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Eingabe vom 30. März 2010 (Urk. 1) Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Weiterausrichtung der bisherigen ganzen Invalidenrente über den 30. April 2010 hinaus, eventuell Vornahme umfassender medizinischer Abklärungen (S. 2).
2.2 Die Verwaltung schloss mit Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2010 (Urk. 5; samt Aktenbeilage [Urk. 7/1-69]) auf Abweisung der Beschwerde (S. 1 und S. 3 Rz. 6), wovon dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 1. Juni 2010 (Urk. 7) Kenntnis gegeben wurde. Mit Zuschrift vom 15. Oktober 2010 (Urk. 8) reichte die Beschwerdegegnerin den ihr zugegangenen Bericht von Dr. G.___ vom 25. Juli 2010 (Urk. 9) ein und bekräftigte ihren auf Beschwerdeabweisung lautenden Antrag. Der Beschwerdeführer nahm dazu mit Eingabe vom 2. November 2010 (Urk. 12; samt Beilagen [Urk. 13/1-6]) Stellung, wovon der Beschwerdeführerin am 4. November 2010 Mitteilung gemacht wurde (Urk. 14).
3.
3.1 Die Angelegenheit erweist sich beim derzeitigen Aktenstand als spruchreif und kann daher ohne Weiterungen der Erledigung zugeführt werden.
3.2 Auf die Parteivorbringen (Urk. 1, 5, 8 und 12) und die zu würdigenden Akten (Urk. 6/1-69, 9 und 13/1-6) ist - soweit für die Entscheidfindung erforderlich - im Rahmen der nachstehenden Erwägungen einzugehen.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Streitig und zu beurteilen ist der Rentenanspruch des Beschwerdeführers, namentlich ob dieser über den 30. April 2010 hinaus Anspruch auf eine ganze statt der ihm von der Beschwerdegegnerin ab dem 1. Mai 2010 nurmehr zuerkannten Dreiviertelsrente hat. Nicht zur Disposition steht dabei der Zeitpunkt der Wirksamkeit der umstrittenen Rentenherabsetzung.
1.2 Die Beschwerdegegnerin erwog, da die dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. April 2007 zur Schadenminderung auferlegte Durchführung einer fachärztlichen psychiatrischen Behandlung, welche sich positiv auf die Erwerbsfähigkeit hätte auswirken können und aufgrund der mit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen gewesen wäre, bis Ende März 2009 nicht durchgeführt worden sei, sei der Rentenanspruch so zu beurteilen, als ob die genannte Behandlung erfolgt wäre. Aus medizinischer Sicht hätte die Arbeitsfähigkeit nach Durchführung der angezeigten psychiatrischen Behandlung hinsichtlich einer behinderungsangepassten Tätigkeit 50 % betragen, womit der Beschwerdeführer zumutbarerweise in der Lage wäre (etwa als Lagerist, Maschinist oder durch Verrichtung von Instruktions-/Überwachungsaufgaben) ein (Invaliden-)Einkommen von Fr. 32'511.-- zu erzielen (dies ausgehend vom geschlechtsspezifischen lohnstatistischen Durchschnittsverdienst für Berufs- und Fachkenntnisse voraussetzende Arbeiten [Anforderungsniveau 3] und unter Einräumung eines behinderungsbedingten Abzuges von 10 % zufolge Teilzeittätigkeit). Im Vergleich mit dem im Gesundheitsfall als Polier erzielten (Validen-)Einkommen von Fr. 101'040.05 (Basis 2007 von Fr. 98'865.--, zuzügl. Nominallohnentwicklung) resultiere eine anrechenbare Erwerbseinbusse von Fr. 68'529.05 respektive ein anspruchsbegründender Invaliditätsgrad von (nurmehr) 68 % (Urk. 2 Beilage = 6/69 Beilage; Urk. 6/68).
In ihrer Vernehmlassung hält die Beschwerdegegnerin ergänzend dafür, der Beschwerdeführer habe sich bis zu der für März 2009 angekündigten Rentenrevision ohne hinreichenden Entschuldigungsgrund keiner fachärztlichen Behandlung unterzogen gehabt (weder psychiatrisch-psychotherapeutisch noch medikamentös), sondern trotz Aufforderung vom 16. April 2007 erstmals Mitte Oktober 2009 Dr. G.___ aufgesucht. Laut psychiatrischem A.___-Gutachten vom 19. September 2006 und RAD-ärztlicher Stellungnahme vom 2. Dezember 2009 hätte die erfolgreiche Durchführung der indizierten und zumutbaren psychiatrischen Behandlung mutmasslich zu einer 50%igen Arbeitsfähigkeit in psychischer Hinsicht geführt, welche zufolge ungerechtfertigter Widersetzlichkeit des Beschwerdeführers zu unterstellen sei. Da in somatischer Hinsicht laut rheumalogischem A.___-Bericht vom 12. Mai 2009 von der Zumutbarkeit der Verrichtung körperlich leichter, wechselbelastender, keine Arbeiten in starker Flexions-, Extensions- oder Rotationshaltungen erfordernder Ganztagstätigkeiten mit der Möglichkeit zur Pauseneinlegung mit einer Leistung von 80 % auszugehen sei, sei unter Berücksichtigung der physischen und psychischen Belange insgesamt ein 50%iges (Rest-)Arbeits- und Leistungsvermögen anzunehmen. Dieses sei in beruflich-erwerblicher Hinsicht angesichts der langjährigen Berufserfahrung als Polier (einer verantwortungsvollen Funktion mit u.a. leitenden, organisatorischen und planerischen Aufgaben) ohne Weiteres arbeitsmarktmässig verwertbar, wobei sich das fortgeschrittene Alter nicht etwa lohnmindernd, sondern sogar eher lohnerhöhend auswirke. Da der Beschwerdeführer Schweizer Bürger sei, sei lediglich ein behinderungsbedingter Lohnabzug zufolge Teilzeitarbeit in Höhe von 10 % gerechtfertigt (Urk. 5).
1.3 Der Beschwerdeführer macht demgegenüber geltend, die Beschwerdegegnerin sei ihrer Abklärungspflicht nicht nachgekommen und habe es unterlassen, dem medizinischen Sachverhalt umfassend nachzugehen. Sein Gesundheitszustand und seine Arbeits- und Leistungsfähigkeit hätten sich seit der Rentenzusprache nicht verbessert, sondern gegenteils verschlechtert. Von einer Zuwiderhandlung gegen die Schadenminderungspflicht könne keine Rede sein, da er einerseits seit 2007 vom Hausarzt medikamentös behandelt werde und sich krankheitsbedingt vor einer stationären Behandlung in einer psychiatrischen Fachklinik fürchte sowie anderseits zu einer ambulanten fachärztlichen Therapie bereit sei, jedoch damit gerechnet habe, dass eine solche ohne sein Zutun ärztlicherseits eingeleitet werden würde, und schliesslich selbst nur mit Mühe einen geeigneten Therapeuten gefunden habe (Dr. G.___). Darüber hinaus verneint der Beschwerdeführer sein selbständiges Eingliederungsvermögen und bezweifelt die Verwertbarkeit der von der Beschwerdegegnerin angenommenen hypothetischen (Rest-)Arbeits- und Leistungsfähigkeit (Urk. 1 und 12).
2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin hat die rechtlichen Grundlagen in den wesentlichen Zügen zutreffend dargelegt. Dies betrifft die im Begründungsbeiblatt zum angefochtenen Entscheid ('Verfügungsteil 2'; Urk. 2 Beilage = 6/69 Beilage und 6/68) genannten gesetzlichen Bestimmungen zur graduellen Abstufung des Rentenanspruchs (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]), zur Invaliditätsbemessung bei erwerbstätigen Versicherten nach der sogenannten allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs (Art. 16 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]; vgl. Art. 28a Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 25 f. der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen) sowie zum Zeitpunkt der Wirksamkeit einer Anspruchsänderung (Art. 88a IVV; vgl. Art. 88bis Abs. 2 lit. a und b IVV in Verbindung mit Art. 77 IVV; BGE 119 V 98 E. 4a sowie Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] I 569/06 vom 20. November 2006 E. 3.3, I 583/05 vom 15. März 2006 E. 2.3.2, I 444/04 vom 11. Januar 2005 E. 5.3.2 und I 486/04 vom 14. Dezember 2004 E. 3.1); das Gleiche gilt auch für die - hier allerdings nicht einschlägige - Freigrenze bei tatsächlicher Einkommenserzielung (Art. 31 IVG; vgl. BGE 136 V 216 E. 5.6.1).
2.2 Zu ergänzen ist zunächst, dass bei einer erheblichen Änderung des Invaliditätsgrades eines Rentenbezügers die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar.
Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3; Urteil des Bundesgerichts [BGer] 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen).
2.3 Alsdann ist darauf hinzuweisen, dass nach Art. 7 IVG die versicherte Person alles ihr Zumutbare unternehmen muss, um die Dauer und das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit (Art. 6 ATSG) zu verringern und den Eintritt einer Invalidität (Art. 8 ATSG) zu verhindern (Abs. 1). Sie muss an allen zumutbaren Massnahmen, die zur Erhaltung des bestehenden Arbeitsplatzes oder zu ihrer Eingliederung ins Erwerbsleben dienen, aktiv teilnehmen. Dies sind insbesondere unter anderem medizinische Behandlungen nach Art. 25 des Bundesgesetzes über die Krankenversicherung (KVG; Abs. 2 lit. d). Gemäss Art. 7a IVG gilt als zumutbar jede Massnahme, die der Eingliederung der versicherten Person dient; ausgenommen sind Massnahmen, die ihrem Gesundheitszustand nicht angemessen sind.
Gemäss Art. 7b IVG können die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1). Beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen sind alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens und die wirtschaftliche Lage der versicherten Person, zu berücksichtigen (Abs. 3). Laut Art. 86bis IVV wird die Rente während längstens sechs Monaten um höchstens die Hälfte gekürzt, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 IVG und Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachkommt (Abs. 1). In besonders schweren Fällen kann die Rente verweigert werden (Abs. 3).
Art. 21 Abs. 4 ATSG lautet wie folgt: Entzieht oder widersetzt sich eine versicherte Person einer zumutbaren Behandlung oder Eingliederung ins Erwerbsleben, die eine wesentliche Verbesserung der Erwerbsfähigkeit oder eine neue Erwerbsmöglichkeit verspricht, oder trägt sie nicht aus eigenem Antrieb das ihr Zumutbare dazu bei, so können ihr die Leistungen vorübergehend oder dauernd gekürzt oder verweigert werden. Sie muss vorher schriftlich gemahnt und auf die Rechtsfolgen hingewiesen werden; ihr ist eine angemessene Bedenkzeit einzuräumen. Behandlungs- oder Eingliederungsmassnahmen, die eine Gefahr für Leben und Gesundheit darstellen, sind nicht zumutbar.
Art. 7 Abs. 2 lit. d IVG konkretisiert Art. 21 ATSG, während Art. 7a IVG (eingefügt im Rahmen der per 1. Januar 2008 in Kraft getretenen 5. IV-Revision) von Abs. 4 letzter Satz dieser Bestimmung abweicht (Kieser, ATSG-Kommentar, 2. Aufl., Zürich 2008, Rz. 111 zu Art. 21). Neu gilt als Ausfluss einer verstärkten Schadenminderungspflicht und Ausdruck des Prinzips "Eingliederung statt Rente" (Urteil des BGer 9C_768/2009 vom 10. September 2010 E. 4.1.2) der Grundsatz der Zumutbarkeit jeder Massnahme, die der Eingliederung ins Erwerbsleben dient (BBl 2005 S. 4459 ff., insbes. S. 4524 und 4526; AB 2006 N 345; vgl. auch Kieser, a.a.O., Rz. 78 zu Art. 21, wonach staatsvertragliche Regelungen zu beachten sind). Die Beweislast für die Unzumutbarkeit einer Eingliederungsmassnahme liegt somit neu bei der versicherten Person (BBl 2005 S. 4560; AB 2006 N 343 ff.). Nach dem Verhältnismässigkeitsprinzip müssen das Mass der Sanktion (Leistungskürzung oder -verweigerung) und der voraussichtliche Eingliederungserfolg (Verbesserung oder Erhaltung der Erwerbsfähigkeit) einander entsprechen. Die versicherte Person ist grundsätzlich so zu stellen, wie wenn sie ihre Schadenminderungspflicht wahrgenommen hätte, was umgekehrt bedeutet, dass Leistungen, welche bei gesetzeskonformem Verhalten dennoch zu erbringen wären, nicht gekürzt oder verweigert werden können (vgl. SVR 2008 IV Nr. 7 S. 19 E. 3 und 4; Kieser, a.a.O., Rz. 93 zu Art. 21; vgl. zum Ganzen: Urteil des BGer 9C_842/2010 E. 2.1.1-2.2).
2.4 Ferner ist anzufügen, dass die Verwaltung und im Beschwerdefall das Gericht zur Bemessung des Invaliditätsgrades auf Unterlagen angewiesen ist, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
2.5 Schliesslich bleibt festzuhalten, dass Versicherungsträger und Sozialversicherungsgerichte die Beweise frei, das heisst ohne Bindung an förmliche Beweisregeln, sowie umfassend und pflichtgemäss zu würdigen haben. Für das Beschwerdeverfahren bedeutet dies, dass das Sozialversicherungsgericht alle Beweismittel, unabhängig davon, von wem sie stammen, objektiv zu prüfen und danach zu entscheiden hat, ob die verfügbaren Unterlagen eine zuverlässige Beurteilung des streitigen Rechtsanspruches gestatten. Insbesondere darf es bei einander widersprechenden medizinischen Berichten den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt. Der Untersuchungsgrundsatz (Art. 43 ATSG, Art. 61 lit. c ATSG) schliesst die Beweislast im Sinne einer Beweisführungslast begriffsnotwendig aus. Im Sozialversicherungsprozess tragen mithin die Parteien in der Regel eine Beweislast nur insofern, als im Falle der Beweislosigkeit der Entscheid zu Ungunsten jener Partei ausfällt, die aus dem unbewiesen gebliebenen Sachverhalt Rechte ableiten wollte. Diese Beweisregel greift allerdings erst Platz, wenn es sich als unmöglich erweist, im Rahmen des Untersuchungsgrundsatzes aufgrund einer Beweiswürdigung einen Sachverhalt zu ermitteln, der zumindest die Wahrscheinlichkeit für sich hat, der Wirklichkeit zu entsprechen (BGE 117 V 261 E. 3b mit Hinweisen).
Die Verwaltung als verfügende Instanz und im Beschwerdefall das Gericht dürfen eine Tatsache nur dann als bewiesen annehmen, wenn sie von ihrem Bestehen überzeugt sind. Im Sozialversicherungsrecht hat das Gericht seinen Entscheid, sofern das Gesetz nicht etwas Abweichendes vorsieht, nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit zu fällen. Die blosse Möglichkeit eines bestimmten Sachverhalts genügt den Beweisanforderungen nicht. Das Gericht folgt vielmehr jener Sachverhaltsdarstellung, die es von allen möglichen Geschehensabläufen als die wahrscheinlichste würdigt (BGE 126 V 353 E. 5b mit Hinweisen; vgl. BGE 130 III 321 E. 3.2 und 3.3).
3.
3.1 Bei der ursprünglichen Rentenzusprache war - namentlich gestützt auf den EFL-Bericht des Spitals A.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 18. Oktober 2004 (gezeichnet Dr. E.___ und Dr. med. I.___ sowie Ergo-/Physiotherapeutin J.___; Urk. 6/10/18-29) - das Vorliegen eines relevanten somatischen Gesundheitsschadens und damit einer erheblichen Einschränkung der körperlichen Arbeits- und Leistungsfähigkeit verneint worden (s. Feststellungsblätter vom 9. August 2005 [Urk. 6/13] und 16. April 2007 [Urk. 6/38], insbes. Stellungnahmen von RAD-Ärztin Dr. med. K.___ vom 5. August 2005 [Urk. 6/13/2], 20. Februar 2006 [Urk. 6/38/3] und 17. März 2006 [Urk. 6/38/4). Die Berentung war allein aus psychischen Gründen erfolgt (s. Feststellungsblatt vom 16. April 2007 [Urk. 6/38], insbes. Stellungnahme von RAD-Arzt PD Dr. med. L.___ vom 27. November 2006 [Urk. 6/38/6]), wobei gestützt auf das A.___-Gutachten vom 19. September 2006 (Urk. 6/32) eine aus psychiatrischer Sicht vollständige Arbeitsunfähigkeit bei Diagnose eines mittelgradigen depressiven Zustandsbilds mit somatischem Syndrom (ICD-10 F32.1) und eines Status nach Anpassungsstörung mit depressiver Reaktion nach Kündigung der Arbeitsstelle (ICD-10 F43.2) angenommen und auf eine daraus folgende 100%ige Invalidität geschlossen worden war (Einspracheentscheid und Verfügung vom 27. Juni 2007 [Urk. 6/40 und 6/43]). Des Weiteren war auf - aus dem A.___-Gutachten vom 19. September 2006 (Urk. 6/32) abgeleitete - RAD-ärztliche Empfehlung von PD Dr. L.___ vom 27. November 2006 (Urk. 6/38/6) ein Vorgehen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG geprüft (Stellungnahme des anstaltsinternen Rechtsdienstes vom 3. Januar 2007 [Urk. 6/38/7]) und dem Beschwerdeführer mit Schreiben vom 16. April 2007 (Urk. 6/41) - unter Hinweis auf die Schadenminderungspflicht sowie die Rechtsfolgen im Unterlassungsfall - aufgegeben worden, sich einer konsequent durchgeführten fachärztlichen psychiatrischen Behandlung zu unterziehen, welche sich aus ärztlicher Sicht positiv auf Erwerbsfähigkeit auswirken könne und aufgrund welcher mit einer Verbesserung der Arbeitsfähigkeit zu rechnen sei; in zeitlicher Hinsicht wurde dies dahingehend konkretisiert, dass man erwarte, dass sich der Beschwerdeführer dieser "Massnahme oder Behandlung" unterziehe, und man dies mit amtlicher Revision per März 2009 überprüfen werde.
3.2 Die angefochtene Rentenherabsetzung beruht zum Einen auf dem - nach Kenntnisnahme der Selbstdeklaration vom 27. März 2009 (Urk. 6/44) und Erhebung des IK-Auszugs vom 8. April 2009 (Urk. 6/47) eingeholten - A.___-Bericht vom 12. Mai 2009 (Urk. 6/47), worin aus rheumatologischer Sicht die Ausübung der angestammten Bauarbeitertätigkeit als unzumutbar (Urk. 6/47/9 Ziff. 1.7 und 1.8), die Verrichtung leichter bis mittelschwerer, wechselbelastender, möglichst zwischen Sitzen und Stehen abwechselnder Ganztagstätigkeiten (ohne Arbeiten in starker Flexions-, Extensions- oder Rotationshaltung der Wirbelsäule) mit der Möglichkeit zur Pauseneinlegung hingegen als zumutbar bezeichnet wurden und die diesbezügliche Leistungsfähigkeit mit 80 % quantifiziert wurde (Urk. 6/47/9 Ziff. 1.7 und 6/47/10 am Ende); eine zusätzliche Leistungsbeeinträchtigung aus psychischen Gründen wurde - bei diagnostisch geäussertem Verdacht auf eine somatoforme Schmerzstörung von Krankheitswert (DD: akzentuierte Schmerzpräsentation im Rahmen des chronischen intermittierenden lumbospondylogenen Syndroms) - als möglich erachtet, und es wurde eine entsprechende psychiatrische Exploration empfohlen (Urk. 6/47/7 Ziff. 1.1, 6/47/9 Ziff. 1.7 und 6/47/10 am Ende). Die von den A.___-Verantwortlichen in somatischer Hinsicht gestellten Diagnosen lauteten auf eine undifferenzierte Spondyl- arthropathie (ED 9/04), ein chronisch intermittierendes lumbospondylogenes Syndrom beidseits (aktuell oligosymptomatisch) und eine Periarthropathia humero-scapularis rechts (aktuell oligosymptomatisch; Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit) sowie eine leichtgradige latente Coxarthrose beidseits und eine subklinische Hypothyreose (Diagnosen ohne Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit; Urk. 6/47/7-8 Ziff. 1.1). Gestützt darauf wurde in somatischer Hinsicht auf eine 80%ige Arbeits- und Leistungsfähigkeit hinsichtlich einer behinderungsangepassten Tätigkeit geschlossen (Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. med. M.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, vom 2. Dezember 2009 [Urk. 8/61/3]).
In psychischer Hinsicht erkundigte sich die Beschwerdegegnerin - nachdem der Beschwerdeführer im Fragebogen vom 27. März 2009 (Urk. 6/44) angegeben hatte, beim Spital A.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin (Dr. F.___), in Behandlung zu stehen (letzte Kontrolle: 11. November 2008) - am 6. April 2009 bei der Psychiatrischen Klinik N.___, welche telefonisch vermeldete, dass sich der Beschwerdeführer bis jetzt noch keiner psychiatrischen Therapie unterzogen habe, er sich nun aber um eine solche bemühe, welche N.___-seits jedoch erst gegen Ende Mai 2009 beginnen könne (Urk. 6/61/2 oben). Nachdem die in somatischer Hinsicht angefragten A.___-Verantwortlichen (Dres. E.___ und F.___) im Bericht vom 12. Mai 2009 (Urk. 6/48) auf eine nach ihrerseits letzter Kontrolle am 28. April 2009 noch ausstehende psychiatrische Konsiliarbeurteilung hingewiesen sowie die Notwendigkeit einer psychiatrischen Begutachtung betont hatten (Urk. 6/47/7 Ziff. 1.1, 6/47/9 Ziff. 1.7 und 6/47/10 am Ende), wurde seitens der am 11. Juni 2009 erneut angefragten Psychiatrischen Klinik N.___ eine dortige Behandlung des Beschwerdeführers wiederum verneint (Urk. 6/49 und 6/61/2). Auf gleichentags erfolgte Nachfrage beim Beschwerdeführer gab dieser Dr. med. O.___, Fachärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, als behandelnde Psychiaterin an (Urk. 6/50), wobei deren auf Anfrage vom 24. Juni 2009 (Urk. 6/51) am 30. Juni 2009 erteilte Auskunft indessen negativ blieb (Urk. 6/61/2). In der Folge bestätigte der Beschwerdeführer - auf Rückfrage vom 1. Juli 2009 (Urk. 6/52) - mit Schreiben vom 14. Juli 2009 (Eingangsdatum; Urk. 6/53), vor zirka fünf Jahren das letzte Mal bei Dr. O.___ gewesen zu sein, und gab weiter an, sich jetzt bei Dr. F.___ im Spital A.___ in Behandlung zu befinden. Hierauf forderte die Beschwerdegegnerin den Beschwerdeführer mit Schreiben vom 15. Juli 2009 (Urk. 6/54) förmlich zur Stellungnahme dazu auf, was er in Bezug auf die ihm am 16. April 2007 auferlegte Schadenminderungspflicht (psychiatrische Behandlung) unternommen habe. Anlässlich einer persönlichen (Schalter-)Vorsprache vom 21. Juli 2009 gab der Beschwerdeführer dann an, seit April 2007 nicht in psychiatrischer Behandlung gewesen zu sein; zwar bemühe er sich um einen entsprechenden Arzttermin, doch nehme die Psychiatrische Klinik N.___ Patienten nur auf ärztliche Überweisung hin auf. Seit April 2007 stehe er aber in regelmässiger Behandlung in der A.___-Rheumaklinik (nächster Termin: 24. Juli 2009 bei Dr. med. P.___), wobei ihm von Dr. F.___ mitgeteilt worden sei, "er solle nichts mehr machen, weil alles mit der IV geregelt wurde" (vom Beschwerdeführer unterzeichnete Aktennotiz vom 21. Juli 2009 [Urk. 6/55]). Der gleichentags angefragte Dr. P.___ gab an, man habe den Beschwerdeführer zwar seit April 2009 bei der Psychiatrischen Klinik N.___ anmelden wollen, doch sei dies bis heute nicht geschehen, welche Überweisung nun aber sofort nachgeholt werde (Urk. 6/56). Mit Schreiben vom 22. September 2009 (Urk. 6/58/1) erkundigte sich die Beschwerdegegnerin beim Beschwerdeführer nach der Behandlungsaufnahme bei der Psychiatrischen Klinik N.___ (Termin einer stattgefundenen oder noch stattfindenden Behandlung), worauf dieser anlässlich einer persönlichen (Schalter-)Vorsprache vom 1. Oktober 2009 mitteilte, dass er nun zwar ärztlicherseits bei der Psychiatrischen Klinik N.___ angemeldet worden sei, von dort aber bislang noch nichts gehört habe (Urk. 6/57). Mit Schreiben vom 8. Oktober 2009 (Urk. 6/58/2-3) liess der Beschwerdeführer die Beschwerdegegnerin wissen, dass das Finden eines Facharztes (Psychiaters) ziemlich kompliziert sei. Seit der am 16. April 2007 ergangenen Aufforderung zur Schadenminderung stehe er - wie bereits früher - in psychopharmakologischer Behandlung und habe auch mehrmals versucht, eine fachärztliche Therapie bei einem Psychiater aufzunehmen, wobei er allerdings mit einer Durchführungsveranlassung durch die behandelnden Rheumatologen des Spitals A.___ gerechnet habe, deren Überweisungsbemühungen an die Psychiatrische Klinik N.___ indessen ergebnislos verlaufen seien; nun werde aber wohl der von ihm selbst am 5. Oktober 2009 schriftlich angegangene Dr. G.___ von der H.___ AG die Behandlung übernehmen. Am 26. Oktober 2009 zur Berichterstattung aufgefordert (Urk. 6/59/1-6), wurde seitens der H.___ AG am 16. November 2009 mitgeteilt, dass sich der Beschwerdeführer dort erst seit dem 14. Oktober 2009 in Behandlung befinde, so dass es nicht möglich sei, die gestellten Fragen zu beantworten (Urk. 6/59/7). Bei diesem Aktenstand wurde die Schadenminderungspflicht als nicht erfüllt erachtet (erster Facharztbesuch fast 2 1/2 Jahre nach deren Auferlegung Mitte April 2007) und in Anlehnung an das frühere psychiatrische Gutachtensergebnis aus psychiatrischer Sicht davon ausgegangen, dass die Arbeitsfähigkeit hinsichtlich einer behinderungsangepassten Tätigkeit nach Durchführung der auferlegten fachärztlichen Behandlung 50 % betragen hätte (Stellungnahme von RAD-Arzt Dr. M.___ vom 2. Dezember 2009 [Urk. 6/61/3]).
Auf dieser Grundlage wurden unter Annahme eines insgesamt 50%igen (Rest-)Arbeits- und Leistungsvermögens hinsichtlich einer behinderungsangepassten Tätigkeit und Zubilligung eines 10%igen behinderungsbedingten Abzugs ein Invalideneinkommen von Fr. 32'511.-- ermittelt sowie ausgehend vom 2007 auf Fr. 98'865.-- veranschlagten Wert ein nominallohnentwicklungsbereinigtes Valideneinkommen von Fr. 101'040.05 errechnet, deren Gegenüberstellung zu einer Erwerbseinbusse von Fr. 68'529.05 respektive einem Invaliditätsgrad von 68 % führte (Urk. 6/61/4). Dem vom Beschwerdeführer dagegen am 11. Januar 2010 erhobenen Einwand, wonach seine bisweilige Ablehnung einer psychiatrischen Behandlung auf seine desolate psychische Verfassung, namentlich seine Angstzustände, zurückzuführen und folglich entschuldbar sei (sinngemäss; Urk. 6/65), wurde nicht gefolgt.
In dem erst im Laufe des vorliegenden Beschwerdeverfahrens erstatteten Bericht vom 25. Juli 2010 (Urk. 9) diagnostizierte Dr. G.___ ein depressives Zustandsbild, aktuell mittelschwere depressive Episode (ICD-10 F32.1), sowie eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung (ICD-10 F45.4; S. 2 Ziff. 1.1). Den Behandlungsbeginn datierte er - in Übereinstimmung mit seinen früheren Angaben (Urk. 6/59/7) - auf 14. Oktober 2009 (Datum der letzten Kontrolle: 7. Juli 2010; S. 2 Ziff. 1.2). Die aktuellen Symptome beziehungsweise den aktuellen Zustand fasste Dr. G.___ dahingehend zusammen, dass vordergründig Rücken- sowie Hüft- und Schulterschmerzen bestünden, welche gesundheitlichen Probleme Auslöser der weiteren Probleme gewesen seien, wie etwa des Stellenverlusts. Der Beschwerdeführer habe Angstgefühle und verspüre einen grossen Druck und eine grosse Unruhe; auch könne er nicht richtig einschlafen und erwache in der Nacht wegen der Schmerzen immer wieder, wobei die Schmerzen permanent vorhanden seien, jedoch in der Intensität je nach Belastung variieren würden (Urk. 9 S. 4 Ziff. 1.4). Der objektive Befund lautete wie folgt (S. 4 Ziff. 1.4):
"58-jähriger, seinem Alter entsprechend aussehender, in normalem AZ und adipösem EZ [befindlicher], durchschnittlich gepflegter, besorgt wirkender, bewusstseinsklarer Patient, der allseits orientiert ist. Subjektiv leichte Konzentrations- und Merkfähigkeitsstörungen, objektiv keine mnestischen Störungen während der Untersuchungssituation eruierbar. Im formalen Denken über die eigene Zukunft grübelnd, objektiv umständlich. Keine Hinweise auf Befürchtungen und Zwänge, Sinnestäuschungen oder Ich-Störungen. Affektiv: Es kann ein affektiver Rapport hergestellt werden, objektiv ratlos und verzweifelt, ängstlich, subjektiv innerlich unruhig, gereizt, Verarmungsgefühle, Insuffizienzgefühle, Psychomotorisch subjektiv antriebsgehemmt. Sozialer Rückzug, Ein- und Durchschlafstörungen, Albträume, Libidoverlust. Äussert, schon ein paar Mal daran gedacht [zu haben], dass es besser wäre, nicht mehr zu leben, kann sich jedoch wegen der Familie klar von Suizid distanzieren. Keine Hinweise auf Fremdgefährdung."
Die Prognose bezeichnete Dr. G.___ als eher schlecht (S. 4 Ziff. 1.4). Art und Umfang der gegenwärtigen Behandlung beschrieb er als Einzelpsychotherapie in der Muttersprache des Patienten sowie Behandlung mit Psychopharmaka (Efexor ER® 150 mg; Dosierung: 1/0/0/0), bei aktuell zirka ein bis zwei Therapiesitzungen pro Monat, deren Weiterführung er als angezeigt erachtete (S. 4 Ziff. 1.5). Die Angaben Dr. G.___' zur Arbeits(un-)fähigkeit sowie zur Eingliederungsfähigkeit blieben allesamt vage und für sich allein nichtssagend (S. 5 ff. Ziff. 1.6 ff.).
3.3 In somatischer Hinsicht darf gestützt auf den diesbezüglich beweiskräftigen A.___-Bericht vom 12. Mai 2009 (Urk. 6/47) von einer nunmehr zwar vollständigen Einbusse des funktionellen Leistungsvermögens bezüglich der angestammten Tätigkeit als Bauarbeiter, jedoch 80%igen (Rest-)Arbeits- und Leistungsfähigkeit hinsichtlich einer behinderungsangepassten, körperlich leichten bis mittelschweren und wechselbelastenden (Verweisungs-)Tätigkeit ausgegangen werden. Weiterer diesbezüglicher Abklärungen bedarf es nicht. Der Beschwerdeführer selbst ortet sein Hauptproblem denn auch zu Recht im psychischen Bereich.
3.4 Streitig und zu prüfen ist, ob die dem Beschwerdeführer Mitte April 2007 aufgegebene Durchführung einer adäquaten psychiatrisch-psychotherapeutischen Behandlung im Sinne von Art. 21 Abs. 4 ATSG in Verbindung mit Art. 7 ff. IVG zumutbar war und eine wesentliche Verbesserung der psychischen Arbeits- und Erwerbsfähigkeit in dem von der Beschwerdegegnerin unterstellten Umfang von 50 % gezeitigt hätte, und ob sich der Beschwerdeführer der Massnahme in vorwerfbarer Weise entzogen oder widersetzt hat.
Im A.___-Gutachten vom 19. September 2006 (Urk. 6/32) war ausgeführt worden, dass die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht maximal 50 % betrage, wobei zu berücksichtigen sei, dass der Beschwerdeführer eine maximale 50%ige Arbeitsfähigkeit nur nach entsprechenden therapeutischen Massnahmen erreichen könne (Urk. 6/32/11 Ziff. 7.2). Die Möglichkeiten zur Verbesserung der Arbeitsfähigkeit waren dahingehend umrissen worden, dass in erster Linie ambulante Massnahmen anstünden, da das vom Beschwerdeführer gezeigte mittelschwere depressive Zustandsbild bislang nicht adäquat mit Antidepressiva und Psychotherapie behandelt worden sei; dabei sei anzumerken, dass eine antidepressive Medikation nicht nur die affektive Störung positiv beeinflussen, sondern auch die Schmerzsymptomatik verbessern könne. Falls die beschriebenen ambulanten Massnahmen nicht die erwartete Verbesserung brächten, sollte eine Hospitalisation in einer psychosomatischen Klinik versucht werden; hierbei könnte die Wiederaufnahme der Berufstätigkeit mittels eines begleiteten Arbeitsversuchs unterstützt werden, ohne welchen der Beschwerdeführer möglicherweise nicht im Stande sei, in die Berufstätigkeit zurückzufinden (Urk. 6/32/11 Ziff. 7.3). Abschliessend war darauf hingewiesen worden, dass die Durchführbarkeit der vorgeschlagenen psychotherapeutischen Behandlung durch den kulturellen Hintergrund des Beschwerdeführers erschwert sein könnte (Urk. 6/32/11 Ziff. 7.3).
Die Auferlegung der Schadenminderungspflicht mitsamt dem Hinweis auf die Säumnisfolgen Mitte April 2007 ist als unmissverständlich zu qualifizieren und wird denn auch beschwerdeweise zu Recht nicht als ungenügend beanstandet. Die im Sinne einer klaren Erwartung formulierte Auflage, dass sich der Beschwerdeführer einer sich bei konsequenter Durchführung mutmasslich positiv auf die Arbeitsfähigkeit niederschlagenden Behandlung durch einen psychiatrischen Facharzt zu unterziehen habe, sowie die Androhung, dass dies im Rahmen der für März 2009 vorgesehenen Amtsrevision überprüft werde und bei dannzumal festgestelltem Nichtnachkommen der Rentenanspruch so beurteilt würde, wie wenn die Massnahme durchgeführt worden wäre, lässt keine Fragen offen. Unbestritten und erstellt ist auch, dass in der Zeit von Mitte April 2007 bis März 2009 und darüber hinaus bis Mitte Oktober 2009 keine adäquate Behandlung durch einen Facharzt der Psychiatrie und Psychotherapie stattgefunden hat. Die vom Beschwerdeführer angeführte pharmakologische Behandlung hat sich nach Lage der Akten auf die im Rahmen der rheumatologischen Betreuung im Spital A.___ zahlreich eingesetzten Medikamente beschränkt (wiederholte Kenacort®- und Lidocain-Infiltrationen, NSAR-Dauertherapie, einmalige Aredia®-Gabe, Remicade®-Infusion sowie Salazopryn®- und Rimifon®-Verordnungen; Urk. 6/48, insbes. 6/48/7-8 Ziff. 1.1); für die behauptete ständige antidepressive Medikation fehlt jeder aktenmässige Anhaltspunkt. Unbeachtlich mit Bezug auf die verlangte spezifische fachärztliche Behandlung des psychischen Leidens ist der Hinweis des Beschwerdeführers auf die angeblich erfolgte Anschaffung zweier Geräte zwecks Durchführung eines körperlichen Trainings(heim-)programms. Ein aktives Bemühen des Beschwerdeführers um Einleitung der Mitte April 2007 geforderten ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen und psychopharmakologischen Behandlungsmassnahme ist erst ab April 2009 erkennbar. Eine Widersetzlichkeit liegt damit offen zutage.
Es ist nicht ersichtlich, inwiefern dem Rentenleistungen in Anspruch nehmenden Beschwerdeführer die von den A.___-Gutachtern PD Dr. B.___ und Dr. C.___ empfohlene, ihm von der Beschwerdegegnerin (auf Anraten von RAD-Arzt PD Dr. L.___) Mitte April 2007 aufgegebene und seinerseits erstelltermassen erst Mitte Oktober 2009 angetretene ambulante psychiatrisch-psychotherapeutische und psychopharmakologische Behandlung unzumutbar (gewesen) sein sollte. Eine entsprechende Behandlung wurde auch von den zuständigen Rheumatologen als indiziert erachtet und wird vom damit nunmehr seit 14. Oktober 2009 befassten Dr. G.___ weiterhin befürwortet. Eine ambulante fachärztliche Behandlung stellt keinen starken Eingriff in die persönliche Integrität dar, sondern ist mangels erkennbarer gesundheitsschädlicher Nebenwirkungen als unbedenklich einzustufen. Das Gleiche würde darüber hinaus trotz der beschwerdeweise geltend gemachten Furcht wohl auch für die A.___-gutachterlich eventuell in Betracht gezogene stationäre Behandlungsmassnahme in einer auf psychosomatische Belange spezialisierten Fachklinik gelten, was aber offen gelassen werden kann, zumal eine solche von der Beschwerdegegnerin weder bei Auferlegung der Schadenminderungspflicht ausdrücklich gefordert noch bei Geltendmachung der Säumnisfolgen als fehlend ins Feld geführt worden ist.
Die Frage, ob eine zeitverzugslose Aufnahme der geforderten ambulanten psychiatrisch-psychotherapeutischen und psychopharmakologischen Behandlung eine Steigerung der (Rest-)Arbeits- und Erwerbsfähigkeit bewirkt hätte, und wenn ja, in welchem Umfang und bis wann, ist notwendigerweise prospektiv und damit hypothetisch zu beurteilen, wobei es keines strikten Beweises bedarf, dass die Massnahme bei deren Durchführung tatsächlich zum erwarteten Erfolg geführt hätte, sondern es vielmehr genügt, wenn eine unter dem Gesichtspunkt der Persönlichkeitsrechte wenig einschneidende Vorkehr mit einer gewissen Wahrscheinlichkeit erfolgreich gewesen wäre. Die A.___-Gutachter haben die effektiven Erfolgschancen der primär empfohlenen ambulanten Behandlungsmassnahme offen gelassen und diese darüber hinaus insofern relativiert, als sie auf die allfällige Notwendigkeit einer stationären Behandlung hingewiesen und ein generelles Scheitern nicht ausgeschlossen haben. Die Wahrscheinlichkeit eines längerfristigen Therapieerfolgs wird dadurch zwar noch nicht derart in Frage gestellt, dass die massgebliche Kausalität grundsätzlich zu verneinen wäre. Wenngleich die Beschwerdegegnerin dem zeitlichen Aspekt durch Verknüpfung mit dem auf März 2009 angesetzten Revisionstermin Rechnung getragen hat, erscheint aber alles in allem doch wenig wahrscheinlich, dass sich bis dahin (d.h. binnen knapp 2 Jahren) der in quantitativer Hinsicht unterstellte Arbeits- und Leistungsfähigkeitsgrad von 50 % (d.h. in Höhe des maximalen Verbesserungspotentials) hätte herbeiführen lassen. Zum Zeitpunkt der Anmahnung der Schadenminderungspflicht war realistischerweise davon auszugehen, dass die zur maximalen Ausschöpfung des potentiellen (Rest-)Arbeits- und Leistungsvermögens notwendige erhebliche Verbesserung des psychischen Gesundheitszustandes bestenfalls erst auf mehr als zwei Jahre hinaus würde erreicht werden können. Hinzu kommt, dass die A.___-Verantwortlichen das berufliche Selbsteingliederungsvermögen des im Mai 1952 geborenen, mithin bei Einleitung des Revisionsverfahrens (März 2009) (knapp) 57-jährigen und zum Zeitpunkt der Rentenherabsetzung (März 2010 per Mai 2010) um noch ein Jahr älteren Beschwerdeführers in Frage gestellt haben. Wenngleich er als Hochbau-Polier tätig gewesen ist, kann er im Lichte der Aktenlage nicht ohne Weiteres zur Gruppe der Versicherten gezählt werden, denen im Regelfall zumutbar ist, eine - vorliegend zweifelhafte - hypothetische Verbesserung der Arbeitsfähigkeit auf dem Weg der Selbsteingliederung zu verwerten. Selbst wenn man eine wesentliche gesundheitliche Verbesserung mit wiedergewonnenem 50%igem funktionellem Leistungsvermögen hinsichtlich einer behinderungsangepassten Arbeitstätigkeit annehmen würde, erscheint der Beschwerdeführer nicht derart agil und gewandt, dass objektiv einer Selbsteingliederung trotz fortgeschrittenen Alters nichts entgegensteht, zumal dem lange Zeit im Bauhauptgewerbe tätig gewesenen Beschwerdeführer eine Rückkehr ins angestammte Berufsfeld aus somatischer Sicht nicht mehr zumutbar ist und er sich bei so oder anders erheblich beschränkten psychischen Ressourcen (50 %) völlig neu orientieren muss, so dass ein auf einem hypothetisch gebesserten Gesundheitszustand beruhendes Invalideneinkommen (zudem noch berechnet gemäss Anforderungsniveau 3; s. oben E. 1.2) entgegen der Beschwerdegegnerin nicht unmittelbar anrechenbar erscheint (vgl. Urteile des BGer 9C_367/2011 vom 10. August 2011, 9C_68/2011 vom 16. Mai 2011, 9C_228/2010 vom 26. April 2011 sowie 9C_768/2009 und 9C_163/2009 vom 10. September 2010). Allerdings ist festzuhalten, dass das fortgeschrittene Alter entgegen der Meinung des Beschwerdeführers eine revisionsweise Rentenherabsetzung (oder -aufhebung) nicht ein für alle Mal ausschliesst.
3.5 Nach dem Gesagten sind die Voraussetzungen für die androhungsgemässe Annahme einer hypothetischen gesundheitlichen Erholung und eines daraus resultierenden 50%igen (Rest-)Arbeits- und Leistungsvermögens zu verneinen. Daher sind im eingeleiteten Revisionsverfahren nebst den bereits getätigten medizinischen Abklärungen zur somatischen zielführende Abklärungen zur psychischen Entwicklung (seit der Rentenzusprache) zu tätigen. Der Bericht von Dr. G.___ vom 25. Juli 2010 (Urk. 9) gibt darüber nicht hinreichend Aufschluss. Darüber hinaus sind ergänzende Abklärungen bezüglich der Frage erforderlich, ob ein etwaiger anspruchserheblicher Zugewinn an funktionellem Leistungsvermögen zusätzlichen Eingliederungsbedarf nach sich zieht oder die gegenüber der Eingliederung vorrangige Selbsteingliederung direkt zu einer rentenherabsetzenden (oder gar -ausschliessenden) arbeitsmarktlichen Verwertbarkeit des womöglich wiedergewonnenen funktionellen Leistungsvermögens führt. Dazu liegt keine berufsberaterische Stellungnahme vor.
4.
4.1 Zusammengefasst führt dies zur Beschwerdegutheissung in dem Sinne, dass die angefochtene Revisionsverfügung vom 3. März 2010 aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne obiger Erwägungen (E. 3.5), über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Wirkung ab 1. Mai 2010 revisionsweise neu entscheide.
4.2 Die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG auszufällende Gerichtskostenpauschale ist auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 3. März 2010 aufgehoben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers mit Wirkung ab 1. Mai 2010 revisionsweise neu entscheide.
2. Die Gerichtskosten werden auf Fr. 800.-- festgesetzt und der Beschwerdegegnerin auferlegt.
Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Z.___ Vorsorge (ehemals: Pensionskasse der Y.___), Burgfelderstrasse 211, 4025 Basel
- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).