IV.2010.00306

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Sozialversicherungsrichterin Bürker-Pagani

Gerichtssekretärin Hartmann
Urteil vom 31. Mai 2010
in Sachen
A.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Peter Gubelmann
Suhr Würgler Maag Bisang, Rechtsanwälte
Riesbachstrasse 57, Postfach, 8034 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle (nachfolgend: IV-Stelle), den Anspruch von A.___ auf eine Invalidenrente mit Verfügung vom 8. März 2010 gestützt auf das Gutachten der B.___ des N.___, vom 18. Juni 2009 (Urk. 8/34) mit einem Invaliditätsgrad von 38 % verneint hatte (Urk. 2),
nach Einsicht in die Beschwerde vom 30. März 2010, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung und die Zusprechung einer Invalidenrente basierend auf einem Invaliditätsgrad von 70 %, eventualiter die Rückweisung der Sache zur genügenden Sachverhaltsfeststellung und neuer Entscheidung beantragt hat (Urk. 1 S. 2), und in die Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 5. Mai 2010 (Urk. 6), mit welcher sie gestützt auf die Stellungnahme von Dr. med. C.___ des Regionalen Ärztlichen Dienstes vom 4. Mai 2010 (Urk. 7) in dem Sinne auf teilweise Gutheissung der Beschwerde schloss, dass die Sache zur ergänzenden medizinischen Abklärung an sie zurückzuweisen sei (Urk. 6 S. 3),
da sich der Beschwerdeführer in der Stellungnahme vom 18. Mai 2010 mit dem von der Beschwerdegegnerin beantragten Vorgehen einverstanden erklärt hat und sein Hauptbegehren dahingehend geändert hat, dass die Sache zur weiteren Abklärung im Sinne der Stellungnahme von Dr. C.___ vom 4. Mai 2010 (Urk. 7) an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen sei (Urk. 11 S. 2),

in Erwägung,
dass am 1. Januar 2008 die im Zuge der 5. IV-Revision revidierten Bestimmungen des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) vom 6. Oktober 2006, der Verordnung über die Invalidenversicherung (IVV) vom 28. September 2007, des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) sowie das Bundesgesetz über die Schaffung und die Änderung von Erlassen zur Neugestaltung des Finanzausgleichs und der Aufgabenteilung zwischen Bund und Kantonen (NFA) vom 6. Oktober 2006 in Kraft getreten ist,
dass in materiellrechtlicher Hinsicht jedoch der allgemeine übergangsrechtliche Grundsatz gilt, dass der Beurteilung jene Rechtsnormen zu Grunde zu legen sind, die bei Erlass des angefochtenen Entscheids (hier: vom 8. März 2010, Urk. 2) respektive im Zeitpunkt gegolten haben, als sich der zu den materiellen Rechtsfolgen führende Sachverhalt verwirklicht hat (vgl. BGE 127 V 467 Erw. 1, 126 V 136 Erw. 4b, je mit Hinweisen),
dass der Rechtsstreit eine Dauerleistung betrifft, über welche noch nicht rechtskräftig verfügt wurde, und ein Sachverhalt zu beurteilen ist, der vor dem Inkrafttreten der revidierten Bestimmungen der 5. IV-Revision am 1. Januar 2008 begonnen hat, so dass für die Zeit bis 31. Dezember 2007 auf die damals gültig gewesenen Bestimmungen und ab diesem Zeitpunkt auf die neuen Normen der 5. IV-Revision abzustellen ist (vgl. zur 4. IV-Revision: BGE 130 V 445 ff.; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts vom 7. Juni 2006 in Sachen M., I 428/04, Erw. 1),
dass im Folgenden die massgeblichen Gesetzesbestimmungen - soweit nichts anderes vermerkt ist - in der seit dem 1. Januar 2008 geltenden Fassung zitiert werden, dass Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 IVG) und die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit darstellt (Art. 8 Abs. 1 ATSG), die dem durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt entspricht (Art. 7 Abs. 1 ATSG),
dass die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Bestimmungen bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente geben (Art. 28 Abs. 2 IVG),
dass gemäss ständiger Rechtsprechung eine Drogensucht für sich allein keine Invalidität begründet, sondern nur in Verbindung mit einem die Erwerbsfähigkeit beeinträchtigenden geistigen, körperlichen oder psychischen Gesundheitsschaden mit Krankheitswert, der zur Sucht geführt hat oder als deren Folge eingetreten ist (BGE 102 V 167, 99 V 28 Erw. 2; AHI 2002 S. 30 Erw. 2a, 2001 S. 228 f. Erw. 2b; SVR 2001 IV Nr. 3 S. 7 Erw. 2b; Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichtes in Sachen M. vom 10. März 2006, I 940/05, Erw. 2.1 mit Hinweisen),
dass eine psychisch bedingte Invalidität im Sinne des Gesetzes nur dann vorliegt, wenn ein psychisches Leiden mit Krankheitswert fachärztlich ausgewiesen ist und es der betroffenen Person trotz Aufbietung allen guten Willens, die verbleibende Leistungsfähigkeit zu verwerten, wegen ihrer Beschwerden nicht zuzumuten ist, einer Erwerbstätigkeit nachzugehen, wobei das Mass des Forderbaren weitgehend objektiv bestimmt wird (BGE 130 V 353 f. Erw. 2.2.1, 131 V 50),
dass der Sozialversicherungsprozess vom Untersuchungsgrundsatz beherrscht ist, wonach das Gericht von Amtes wegen für die richtige und vollständige Abklärung des rechtserheblichen Sachverhaltes zu sorgen hat, welcher Grundsatz indessen nicht uneingeschränkt gilt, sondern sein Korrelat in den Mitwirkungspflichten der Parteien findet (BGE 125 V 195 Erw. 2, 122 V 158 Erw. 1a, je mit Hinweisen; vgl. BGE 130 I 183 Erw. 3.2),

in der weiteren Erwägung,
dass sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Abklärungen nach der aktuellen Aktenlage zu Recht als notwendig erachten und die bisherigen Abklärungen, namentlich das F.___-Gutachten vom 18. Juni 2009 (Urk. 8/34) als Grundlage für eine abschliessende Beurteilung der strittigen Rentenfrage nicht zu genügen vermögen, da insbesondere die rheumatologische F.___-Beurteilung (Urk. 7/34 S. 10) ohne Bildgebung erfolgte und die psychiatrische Einschätzung der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/34 S. 11 und S. 33 f.) nicht nachvollziehbar begründet ist,
dass eine ergänzende medizinische Abklärung zur Frage angezeigt ist, ob, in welchem Ausmass und ab wann die Arbeitsfähigkeit in der angestammten und in einer leidensangepassten Tätigkeit eingeschränkt war respektive ist (unter chronologisch dargestellter Berücksichtigung allfälliger weiterer Veränderungen des Gesundheitszustandes, des Anforderungsprofils und der Arbeitsfähigkeit), welche sich auch mit allfälligen abweichenden ärztlichen Einschätzungen auseinandersetzt,
dass die angefochtene Verfügung vom 8. März 2010 (Urk. 2) somit in Gutheissung der Beschwerde aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist,
dass in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG (in der seit dem 1. Juli 2006 in Kraft stehenden Fassung) die Gerichtskosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert ermessensweise auf Fr. 500.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,
dass die Prozessentschädigung nach Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht ohne Rücksicht auf den Streitwert nach der Bedeutung der Streitsache, nach der Schwierigkeit des Prozesses, dem Zeitaufwand und den Barauslagen festzusetzen ist, und dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung dieser Grundsätze eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Mehrwertsteuer und Barauslagen) zuzusprechen ist,


erkennt das Gericht:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung vom 8. März 2010 aufgehoben und die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'100.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Peter Gubelmann
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage einer Kopie von Urk. 11
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- die Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).