Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer
Ersatzrichter Vogel
Gerichtsschreiberin Fischer
Urteil vom 4. November 2011
in Sachen
X.___
Beschwerdeführer
vertreten durch Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli
Ott Baumann Grieder Bugada, Rechtsanwälte
Badenerstrasse 21, Postfach, 8026 Zürich
gegen
Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin
Sachverhalt:
1. Der 1962 geborene X.___ arbeitete zuletzt seit 1. November 2004 als Autoverkäufer bei W.___ (Urk. 8/12). Am 1. Februar 2006 stolperte er über die offene Waschmaschinentür und erlitt Verletzungen am Rücken (Urk. 8/2). Am 21. November 2006 meldete er sich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zur Berufsberatung, Umschulung und Arbeitsvermittlung an (Urk. 8/4). Nach Einholung der Akten des Unfallversicherers sprach die IV-Stelle dem Versicherten nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren mit Verfügung vom 19. Februar 2010 mit Wirkung ab 1. April 2007 eine halbe Invalidenrente zu (Urk. 2).
2. Dagegen erhob die Vertreterin des Versicherten am 1. März 2010 Beschwerde und beantragte, es sei dem Versicherten ab 1. April 2007 eine Dreiviertelsrente auszurichten (Urk. 1). In der Beschwerdeantwort vom 4. Mai 2010 wurde Abweisung der Beschwerde beantragt (Urk. 7).
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1 Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2 Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3 Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
1.4 Bei der Invaliditätsbemessung kommt der allgemeinen Methode des Einkommensvergleichs gemäss Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) in Verbindung mit Art. 16 ATSG grundsätzlich Vorrang zu. Insoweit die fraglichen Erwerbseinkommen ziffermmässig nicht genau ermittelt werden können, sind sie indes nach Massgabe der im Einzelfall bekannten Umstände zu schätzen und die so gewonnenen Annäherungswerte miteinander zu vergleichen. Wird eine Schätzung vorgenommen, so muss diese nicht unbedingt in einer ziffernmässigen Festlegung von Annäherungswerten bestehen. Vielmehr kann auch eine Gegenüberstellung blosser Prozentzahlen genügen. Das ohne eine Invalidität erzielbare hypothetische Erwerbseinkommen ist alsdann mit 100 % zu bewerten, während das Invalideneinkommen auf einen entsprechend kleineren Prozentsatz veranschlagt wird, so dass sich aus der Prozentdifferenz der Invaliditätsgrad ergibt. Diese Berechnungsweise ist insbesondere anwendbar, wenn die konkreten Verhältnisse so liegen, dass die Differenz zwischen Validen- und Invalideneinkommen die für den Umfang des Rentenanspruchs massgebenden Grenzwerte von 70, 60, 50 und 40 Prozent (Art. 28 Abs. 2 IVG) eindeutig über- oder unterschreitet (sogenannter Prozentvergleich; BGE 114 V 310 E. 3a S. 313; Urteil des Bundesgerichts 8C_131/2011 vom 5. Juli 2011 E. 10.2.1 mit Hinweis).
2.
2.1 Unbestritten ist und steht aufgrund der Akten fest, dass der Beschwerdeführer an einer Koordinationsstörung der Beine bei leichter Paraspastik und einer rechtsbetonten, zum Teil diffusen zuordenbaren sensiblen Ausfallsymptomatik mit Angabe von lokalisierten neuropathischen Schmerzen leidet. Gestützt auf diesen Gesundheitsschaden ist dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Autoverkäufer noch zu 50 % zumutbar.
2.2 Mit Verfügung vom 19. Februar 2010 errechnete die IV-Stelle gestützt auf diese Annahmen ausgehend von einem Valideneinkommen für das Jahr 2007 von Fr. 103'127.-- und unter Anwendung des Prozentvergleichs einen 50%igen Invaliditätsgrad. Zudem gab die Verwaltung an, dass der Gesundheitsschaden ausschliesslich auf Unfallfolgen zurückzuführen sei, weshalb der errechnete Invaliditätsgrad des Unfallversicherers von 53 % den Anspruch auf eine halbe Rente der Invalidenversicherung bestätige.
2.3 Dagegen wird beschwerdeweise geltend gemacht, dass die IV-Stelle beim Einkommensvergleich keinen leidensbedingten Abzug vorgenommen habe. Da der Versicherte seit August 2007 stellenlos sei, habe der Einkommensvergleich gestützt auf die Lohnverhältnisse auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt zu erfolgen. Ausgehend vom Lohn nach LSE 2007, Tabelle TA1, Anforderungs-Niveau 3 und unter Anrechnung von 41,7 Stunden/Woche ergäbe sich ein Jahreslohn von Fr. 71'278.58. Bei einer zumutbaren Arbeitsfähigkeit von 50 % und einem leidensbedingten Abzug von 10 % resultiere ein Invaliditätsgrad von 68 %, weshalb der Versicherte Anspruch auf eine Dreiviertelsrente habe.
3.
3.1 Gestützt auf die fachärztliche Untersuchung vom 8. Juni 2009 durch Dr. med. Y.___, Fachärztin für Neurologie FMH, steht fest, dass dem Versicherten in einer leidensangepassten Tätigkeit ein 75%iges Pensum zumutbar ist (Urk. 8/57). Diese Tatsache lässt der Beschwerdeführer bei der Berechnung des Invalideneinkommens fälschlicherweise unberücksichtigt.
3.2 Beim Einkommensvergleich ist von einem unbestrittenen Valideneinkommen von Fr. 103'127.-- auszugehen. Bei der Berechnung des Invalideneinkommens, welches gemäss Rechtsprechung gestützt auf die Tabellenlöhne der vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebung (LSE) berechnet wird (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1), ist vom nicht nach Branchen differenzierten standardisierten monatlichen Bruttolohn (inklusive 13. Monatslohn, basierend auf einer wöchentlichen Arbeitszeit von 40 Stunden) für männliche Arbeitskräfte an Arbeitsplätzen des Anforderungsniveaus 3 von Fr. 5608.-- auszugehen (Tabelle TA1 der LSE 2006, S. 15). Aufgerechnet auf die durchschnittliche betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche im Jahr 2007 (Die Volkswirtschaft 7/8-2010 Tabelle B9.2 S. 90) und angepasst an die Entwicklung der Nominallöhne der Männer von 2014 Punkten im Jahr 2006 auf 2049 Punkte im Jahr 2007 (Die Volkswirtschaft 7/8-2010, Tabelle B10.3, S. 91) ergibt dies im für den Einkommensvergleich massgebenden Jahr 2007 ein Bruttoeinkommen von Fr. 71'375.30. Bei einer Arbeitsfähigkeit von 75 % und einem leidensbedingten Abzug von 15 % resultiert ein Invalideneinkommen von Fr. 45'501.75.
3.3 Der Vergleich des Invalideneinkommens von Fr. 45'501.75 mit dem Valideneinkommen von Fr. 103127.- ergibt eine Erwerbseinbusse von Fr. 57'625.25, was einem Invaliditätsgrad von gerundet 56 % entspricht (zur Rundung: BGE 130 V 121 E. 3.2). Damit ist die angefochtene Verfügung, mit welcher ein Anspruch auf eine halbe Rente festgestellt wurde, im Ergebnis nicht zu beanstanden.
4. Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 800.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.
Das Gericht erkennt:
1. Die Beschwerde wird abgewiesen.
2. Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3. Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Elda Bugada Aebli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Careal Holding BVG-Kasse, Zürich
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4. Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).