Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00308
IV.2010.00308

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiberin Philipp


Urteil vom 17. Oktober 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler
Wyler Koch Rechtsanwälte
Zürcherstrasse 191, Postfach 1011, 8501 Frauenfeld

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.
1.1     Der im Jahre 1963 geborene und bis zum 13. Februar 2004 als Werkhofmitarbeiter tätig gewesene (Urk. 10/13/1) X.___ meldete sich erstmals am 11. April 2005 bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen (Umschulung, Arbeitsvermittlung, Rente) an (Urk. 10/2). Nach medizinischen und erwerblichen Abklärungen lehnte die IV-Stelle das Leistungsbegehren des Versicherten mit in Rechtskraft erwachsenen Verfügungen vom 10. August 2005 (berufliche Massnahmen, Urk. 10/19) beziehungsweise vom 23. September 2005 (Invalidenrente, Urk. 10/25) ab.
1.2     Nachdem Dr. med. Y.___, Hausarzt von X.___, mit Bericht vom 30. Januar 2007 (Urk. 10/27 in Verbindung mit Urk. 10/29) bei der IV-Stelle um erneute Beurteilung ersucht hatte, trat diese mit Verfügung vom 22. Mai 2007 (Urk. 10/35) auf das Leistungsbegehren nicht ein. Die hiergegen am 21. Juni 2007 (Urk. 10/38) erhobene Beschwerde des Versicherten wies das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Urteil vom 6. Februar 2008 (IV.2007.00917) ab. Dieses Urteil erwuchs unangefochten in Rechtskraft.
1.3     Am 25. September 2008 (Urk. 10/53) stellte der Versicherte unter Hinweis auf eine gesundheitliche Verschlechterung (Urk. 10/51) wiederum ein Leistungsgesuch (Rente). Die IV-Stelle veranlasste in der Folge eine polydisziplinäre Begutachtung (orthopädisch, innere Medizin, Psychiatrie; Expertise vom 30. April 2009, Urk. 10/57/1-41) und sprach X.___ nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 10/61-72) eine Viertelsrente der Invalidenversicherung mit Wirkung ab 1. September 2008 zu (Verfügungen vom 25. Februar 2010, Urk. 2/1, und vom 10. März 2010, Urk. 2/2).

2.
2.1     Hiergegen liess X.___ am 31. März 2010 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtenen Verfügungen seien aufzuheben und es sei ihm rückwirkend ab dem 17. Februar 2005 bis Ende 2010 eine ganze Invalidenrente, danach eine Dreiviertelsrente auszurichten. Im Weiteren seien Eingliederungsmassnahmen zur Wiederherstellung und Wiedererlangung der Erwerbsfähigkeit gemäss Art. 8 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG, zu gewähren. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Gewährung der unentgeltliche Verbeiständung durch Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler (Urk. 1 S. 2).
2.2     Mit Beschwerdeantwort vom 10. Mai 2010 (Urk. 8 inklusive Schreiben von Dr. Y.___ vom 1. Mai 2010, Urk. 9, und unter Beilage ihrer Akten, Urk. 10/1-83) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Nach Androhung einer reformatio in peius (Beschluss vom 5. September 2011, Urk. 14) hielt der Beschwerdeführer mit Eingabe vom 28. September 2011 (Urk. 16) an seinen Anträgen fest.

3.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Beschwerdegegnerin hielt in den angefochtenen Entscheiden dafür, der Beschwerdeführer sei seit dem Jahre 2004 erheblich in seiner Arbeitsfähigkeit eingeschränkt, wobei ihm die angestammte Tätigkeit nicht mehr, eine leidensangepasste demgegenüber noch mit einem Pensum von 80 % zumutbar sei. Mithin sei er in der Lage, ein Invalideneinkommen von Fr. 34'355.20 jährlich zu erzielen, was verglichen mit dem Valideneinkommen von Fr. 64'350.-- zu einem Invaliditätsgrad von 47 % führe (Urk. 2/1). Weil die ursprüngliche Verfügung zweifellos unrichtig gewesen sei, habe der Beschwerdeführer Anspruch auf eine Viertelsrente ab dem 1. September 2008 (Gesuchstellung am 18. September 2008). Diese Aussage korrigierend hielt die Beschwerdegegnerin mit der Beschwerdeantwort dafür, das gegen die Nichteintretensverfügung vom 22. Mai 2007 eingeleitete Beschwerdeverfahren sei mit rechtskräftigem Urteil des Sozialversicherungsgerichts des Kantons Zürich vom 6. Februar 2008 in abweisendem Sinne entschieden worden, weshalb ein Zurückkommen auf die ursprüngliche Verfügung nicht mehr möglich sei. Nichts desto trotz sei die Ausrichtung von Leistungen ab dem Zeitpunkt der Neuanmeldung vom 18. September 2009 (richtig: 2008) rechtens (Urk. 8).
1.2     Demgegenüber liess der Beschwerdeführer insbesondere einwenden, gestützt auf die aktenkundigen Diagnosen habe er ab Februar 2005 Anspruch auf eine Rente (Urk. 1 S. 3), zeige doch das von der Beschwerdegegnerin in Auftrag gegebene Gutachten klar auf, dass er seit Februar 2004 unter denselben Problemen wie heute leide. Im Weiteren treffe es nicht zu, dass es an einer Komorbidität zur somatoformen Schmerzstörung fehle; neben dem schmerzhaften Rückenleiden mit gravierenden Veränderungen der Wirbelsäule bestünden eine ununterbrochene Prostatitis (Urk. 1 S. 5) sowie eine nachhaltige depressive Symptomatik mittelschweren Ausmasses (Urk. 1 S. 6). Weil es die Beschwerdegegnerin versäumt habe, den Beschwerdeführer vor dem Jahre 2009 zu begutachten, und aufgrund der mehrjährigen Abstinenz des Beschwerdeführers vom Arbeitsmarkt sei eine ganze Rente bis zumindest Ende 2010 geschuldet (Urk. 1 S. 7). Sei schliesslich von einem Valideneinkommen von Fr. 70'106.-- auszugehen und vom Invalideneinkommen aus (bestrittener) Restarbeitsfähigkeit ein leidensbedingter Abzug von 25 % in Anschlag zu bringen, so ergebe sich ein Invaliditätsgrad von 63.03 % und damit Anspruch auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 1 S. 8). Ergänzend hielt der Beschwerdeführer fest, es sei nicht nachvollziehbar, weshalb die Gutachter bloss die Rückenbeschwerden als mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit eingestuft hätten (Urk. 16 S. 3). Aufgrund der aktenkundigen Befunde sei ihm eine ganztägige Beschäftigung mit einer Leistungseinschränkung von bloss 20 % schlicht nicht zumutbar (Urk. 16 S. 4-5). Zumindest ab dem 1. September 2009 stehe dem Beschwerdeführer eine Rente der Invalidenversicherung zu (Urk. 16 S. 5).

2.
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
2.3     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG (bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 2 IVG) aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130  V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
2.4     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
2.5     Wurde eine Rente oder eine Hilflosenentschädigung wegen eines zu geringen Invaliditätsgrades oder wegen fehlender Hilflosigkeit verweigert, so wird nach Art. 87 Abs. 4 IVV eine neue Anmeldung nur geprüft, wenn die Voraussetzungen gemäss Abs. 3 dieser Bestimmung erfüllt sind. Danach ist im Revisionsgesuch glaubhaft zu machen, dass sich der Grad der Invalidität oder der Hilflosigkeit oder die Höhe des invaliditätsbedingten Betreuungsaufwandes der versicherten Person in einer für den Anspruch erheblichen Weise geändert hat. Tritt die Verwaltung auf die Neuanmeldung ein, so hat sie die Sache materiell abzuklären und sich zu vergewissern, ob die von der versicherten Person glaubhaft gemachte Veränderung des Invaliditätsgrades oder der Hilflosigkeit auch tatsächlich eingetreten ist; sie hat demnach in analoger Weise wie bei einem Revisionsfall nach Art. 17 Abs. 1 ATSG vorzugehen (vgl. dazu BGE 130 V 71; AHI 1999 S. 84 E. 1b mit Hinweisen; vgl. auch AHI 2000 S. 309 E. 1b mit Hinweisen). Stellt sie fest, dass der Invaliditätsgrad oder die Hilflosigkeit seit Erlass der früheren rechtskräftigen Verfügung keine Veränderung erfahren hat, so weist sie das neue Gesuch ab. Andernfalls hat sie zunächst noch zu prüfen, ob die festgestellte Veränderung genügt, um nunmehr eine anspruchsbegründende Invalidität oder Hilflosigkeit zu bejahen, und hernach zu beschliessen. Im Beschwerdefall obliegt die gleiche materielle Prüfungspflicht auch dem Gericht (BGE 130 V 71 E. 3.2.2 und 3.2.3, 117 V 198 E. 3a, 109 V 108 E. 2b).
2.6     Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und Dauer. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen. Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4 S. 70), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5) sowie bei dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4) analog angewendet (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen).

3.
3.1     Zu prüfen ist die Frage, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in erheblichem Masse verändert hat, wobei sich vorab die Frage nach der für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades massgeblichen Vergleichsbasis stellt.
         Mit Verfügung vom 23. September 2005 (Urk. 10/25) verneinte die Beschwerdegegnerin den Anspruch des Beschwerdeführers auf eine Invalidenrente. Auf sein erneutes Gesuch vom 30. Januar 2007 (Urk. 10/27, 29) trat die Beschwerdeführerin nicht ein (Verfügung vom 22. Mai 2007, Urk. 10/35), was mit in Rechtskraft erwachsenem gerichtlichem Urteil vom 6. Februar 2008 (Urk. 10/44) bestätigt wurde. War in diesem gerichtlichen Verfahren bloss die Frage zu prüfen, ob der Beschwerdeführer eine Verschlechterung seines Gesundheitszustandes rechtsgenüglich hatte glaubhaft machen können (Urk. 10/44/14, E. 4.7), so hat mangels umfassender materieller Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung (E. 2.4) als massgebender Zeitraum jener zu gelten, welcher zwischen der Verfügung vom 23. September 2005 und den angefochtenen Verfügungen (Urk. 2/1-2) liegt.
3.2     Im Zeitpunkt der rentenabweisenden Verfügung vom 23. September 2005 waren folgende ärztliche Berichte aktenkundig:
3.2.1   Dr. med. Z.___ vom Spital A.___ stellte gestützt auf den Röntgenbefund vom 17. Februar 2004 (Urk. 10/1/1) fest, beim Beschwerdeführer sei eine Spondylolisthesis L5/S1 von etwa 7mm aufgrund einer Spondylolyse zu erkennen. Dadurch bestünden eine vermehrte Belastung und degenerative Veränderung in den Intervertebralgelenken L4/L5 und besonders bei L5/S1. Die übrigen ossären Verhältnisse der Lendenwirbelsäule seien regelrecht und es bestehe keine auffällige Höhenreduktion der Bandscheibenfächer.
3.2.2   Gemäss Bericht des Zentrums B.___ vom 15. April 2004 (Urk. 10/26/27) zeigten sich eine Spondylolyse L5 beidseits ohne Wirbelverschiebung sowie eine flachbogige Erschlaffung von L3 ohne Duralsackkompression. Eine foraminelle oder Spinalkanalstenose liege nicht vor. Bei den Iliosakralgelenken bestünden keine Hinweise auf ein entzündliches Geschehen oder nennenswerte degenerative Veränderungen.
3.2.3   Der Hausarzt des Beschwerdeführers, Dr. Y.___, stellte am 21. Mai 2004 (Urk. 10/9/17) fest, beim Beschwerdeführer bestünden ein chronisches Lumbovertebralsyndrom und eine Spondylolisthesis L5/S1. In einer leichten Tätigkeit sei er vollumfänglich arbeitsfähig (Urk. 10/9/17).
3.2.4   Im Bericht von Dr. C.___ vom 20. Dezember 2004 (Urk. 10/9/13-14) diagnostizierte dieser diskrete degenerative Veränderungen, stellte keine Hinweise für eine Spondarthropathie fest, äusserte aber den dringenden Verdacht auf eine Symptomausweitung im Sinne einer somatoformen Schmerzstörung und hielt fest, eine somatische, die Beschwerden erklärende Pathologie könne definitiv ausgeschlossen werden (Urk. 10/9/13). Aus rheumatologischer Sicht bestehe zumindest für körperlich leichte Arbeiten keine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/9/14). Dieselben Angaben machte der Arzt im Bericht vom 25. Januar 2005 (Urk. 10/9/10-11).
3.2.5   Dr. med. D.___, Facharzt FMH Urologie, Spital E.___, diagnostizierte am 5. Januar 2005 (Urk. 10/26/24-25) chronische Rückenschmerzen und eine subakute bis chronische Prostatitis mit ausgeprägter irritativer und obstuktiver Symptomatik. Er habe dem Beschwerdeführer aufgezeigt, dass es sich um eine gutartige, jedoch langwierige und unter Umständen rezidivierende Erkrankung handle (Urk. 10/26/25).
3.2.6   Die Ärzte der Klinik F.___, wo der Beschwerdeführer vom 2. bis zum 24. März 2005 mit dem Ziel der Gesamtbeurteilung der psychischen und somatischen Situation hospitalisiert war, stellten im Bericht vom 29. März 2005 (Urk. 10/1/2-4) folgende Diagnosen: (1) Chronisches Lumbovertebralsyndrom mit/bei degenerativen Veränderungen, Spondylolyse L5 beidseits (segmentale Instabilität L5/S1 mit Anterolisthese um 5 mm in Inklination ggü. Reklination); (2) Verdacht auf chronische Prostatitis mit/bei Status nach sechs Wochen Ciproxin-Therapie. Sie erklärten, der Beschwerdeführer sei psychologisch durch Gesprächstherapien unterstützt worden (Urk. 10/1/2). Ferner habe die lumbale Schmerzsymptomatik unter intensivierter stabilisierender Therapie nach und nach vermindert werden können. Die Ärzte erachteten die Weiterführung ambulanter physiotherapeutischer Massnahmen als dringend notwendig und attestierten während zwei Wochen ab Austritt eine Arbeitsunfähigkeit von 100 %, danach eine solche von 50 % und hielten dafür, dass in Zusammenarbeit mit dem Hausarzt eine Arbeitsfähigkeit für eine leichte bis mittelschwere, wechselbelastende Tätigkeit von 75 % und später eine solche von 100 % anzustreben sei. Der Beschwerdeführer sei hoch motiviert und wäre gerne in seinem erlernten Beruf als Laborant tätig (Urk. 10/1/3). Die angestammte Tätigkeit sei ihm demgegenüber nicht mehr zumutbar (Urk. 10/11/2).
3.2.7   Dem Bericht des Spitals G.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, vom 15. August 2005 (Urk. 10/26/17-18) zufolge wurden beim Beschwerdeführer (1) ein chronisches Lumbovertebralsyndrom mit/bei anamnestisch degenerativen LWS-Veränderungen und Spondylolyse L5 beidseits mit Listhesis, (2) eine Dysurie unklarer Aetiologie, anamnestisch Verdacht auf Prostatitis, antibiotisch behandelt, sowie (3) ein depressives Zustandsbild mit psychosozialer Überlastungssituation diagnostiziert. Hinweise auf eine entzündlich-rheumatische Erkrankung bestünden keine (Urk. 10/26/18).
3.3     Aus der Zeit nach Erlass der Verfügung vom 23. September 2005 liegen folgende Berichte auf:
3.3.1   PD Dr. med. H.___, Zentrum B.___, machte am 12. Januar 2006 (Urk. 10/26/30) folgende Beurteilung aktenkundig: kein Nachweis einer spinalen intra-, extraduralen oder intramedullären Raumforderung, leichtgradige Foraminalstenose L5/S1, multisegmentale Chondrose der lumbalen Bandscheiben, nicht raumfordernde Bandscheibenprotrusion C3/C4, C6/C7 sowie lumbal auf Höhe L1/L2 und L3/L4 bis L5/S1 (Urk. 10/26/30).
3.3.2   Am 27. Februar 2006 (Urk. 10/26/9-11) nannten die Ärzte des Spitals I.___ folgende Diagnosen: (1) chronisches lumbovertebrales Syndrom bei degenerativen Veränderungen, leichtgradiger Foraminalstenose L5/S1 (MRI HWS/BWS/LWS, Radiodiagnost. Institut, vom 11.1.06), Spondylolyse L5 beidseits mit segmentaler Instabilität L5/S1 mit Anterolisthesis um 5mm in Inklination und bei Verdacht auf Schmerzverarbeitungsstörung sowie (2) den Verdacht auf chronische Prostatitis bei Status nach 6-wöchiger Ciprofloxacintherapie (Urk. 10/26/9). In der Beurteilung führten die Ärzte aus, es habe sich ihnen ein schmerzbetonter Patient präsentiert, welcher oft aufgrund seiner Schmerzen habe pausieren müssen und teils aktiv gegen die Untersuchung gehalten habe. Bei fünf positiven Waddellzeichen habe sich der Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung ergeben (Urk. 10/26/10).
3.3.3   Dr. med. J.___, Oberarzt an der Urologischen Klinik des Spitals I.___, diagnostizierte am 26. April 2006 (Urk. 10/26/7-8) eine chronische Prostato-Urethritis (DD: neurogene Schmerzsymptomatik bei chronischem Lumbovertebralsyndrom) und äusserte den Verdacht einer Schmerzverarbeitungsstörung bei schwierigen Kontextfaktoren.
3.3.4   Mit Bericht vom 17. Juli 2006 (Urk. 10/26/1-2) nannten die Ärzte des Spitals I.___, Klinik für Rheumatologie und Rehabilitation, die Diagnosen (1) eines chronischen lumbovertebralen bis -spondylogenen Schmerzsyndrom beidseits mit Spondylolyse L5 beidseits und Instabilität (Anterolisthesis um 5 mm in Funktionsaufnahmen) mit leichtgradiger Foraminalstenose beidseits, (2) einer multisegmentalen Chondrose und von Diskusprotrusionen, ohne Neurokompression (MRI LWS 11.1.06) bei unauffälligem MRI des Beckens am 13.6.06 mit Übergang in lokales Schmerzsyndrom und Schmerzverarbeitungsstörung bei schwierigen Kontextfaktoren sowie (3) eine chronische Prostata-Urethritis bei Status nach 3-monatiger Antibiotikatherapie mit Ciprofloxacin (gemäss urologische Beurteilung 10.4.06). Sie notierten im Weiteren, klinisch seien fünf positive Waddellzeichen, eine Fixierung auf die Beschwerden sowie eine absolute Unbeweglichkeit der LWS durch Gegenspannen des Patienten aufgefallen, weshalb ein chronisches lokales Schmerzsyndrom mit dringendem Verdacht auf eine Schmerzverarbeitungsstörung und schwierige Kontextfaktoren im Vordergrund stünden. Mittels schulmedizinischer und rehabiliatitiver Massnahmen lasse sich der Zustand des Beschwerdeführers nicht verbessern, weshalb davon klar Abstand zu nehmen sei. Aus funktionell-rheumatologischer Sicht begründe sich für geeignete Tätigkeiten (leichtere Arbeiten mit Wechselposition) keine Arbeitsunfähigkeit. Für schwere körperliche Arbeiten bestehe demgegenüber eine Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/26/2).
3.3.5   In der Neuanmeldung durch Dr. Y.___ vom 30. Januar 2007 zu Händen der IV-Stelle (Urk. 10/27) teilte dieser mit, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich trotz intensiver medizinischer Massnahmen nicht verändert. Er leide gleichbleibend an persistierenden Rückenschmerzen, die durch keine Therapie hätten verbessert werden können. Aufgrund der Art und des Ausmasses der schmerzbedingten psychischen Störung und deren Funktionsdefizits sei nach wie vor von einer Arbeitsunfähigkeit von 60 - 80 % auszugehen.
3.3.6   PD Dr. med. K.___, Teamleiter Wirbelsäulenchirurgie, und Dr. med. L.___, Assistenzarzt, beide Klinik M.___, diagnostizierten aufgrund der Ergebnisse der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 28. September 2007 (Urk. 10/42/19) ein chronisches Lumbovertebralsyndrom bei Spondylolysis mit Anterolisthesis L5/S1 und Spondylarthrose L4/5 beidseits sowie als Nebendiagnose den Verdacht einer chronischen Prostatitis und verneinten eine klinische Veränderung zur Voruntersuchung. Sie hielten dafür, die geklagten Beschwerden könnten durchaus im Rahmen der Spondylarthrose LKW4/5 und der Spondylolisthesis stehen. Allerdings seien sicherlich auch die chronischen brennenden Beschwerden im Unterbauch im Vordergrund. Ihres Erachtens könnte die ganze Symptomatik durch eine Schmerzverarbeitungsstörung verschlimmert werden (Urk. 10/42/18). Die im Anschluss an diese Untersuchung durchgeführte Infiltration der Facettengelenke führte zu keinerlei Schmerzreduktion, so dass die Ärzte eine chirurgische Intervention als nicht indiziert erachteten (Datum des Berichts unleserlich, Urk. 10/42/19-20).
3.3.7   Dr. Y.___ berichtete am 20. November 2007 (Urk. 10/42/11-12), der Beschwerdeführer leide fast permanent an lumbalen Rückenschmerzen und darüber hinaus an einer mittelschweren depressiven Episode. Die somatischen Beschwerden und die schmerzbedingt psychische Störung implizierten gegenwärtig eine Arbeitsunfähigkeit von 100 % des seit Januar 2004 arbeitsunfähigen Beschwerdeführers.
3.3.8   Dr. med. N.___, Facharzt Psychiatrie und Psychotherapie FMH, und Dr. phil. O.___, Klinischer Psychologe und Supervisor, beide P.___, nannten mit Bericht vom 11. April 2008 (Urk. 10/45/2-4) die Diagnosen einer anhaltenden somatoformen Schmerzstörung (ICD-10: F45.4), einer mittelgradigen depressiven Episode (ICD-10: F32.1), eines chronischen Lumbovertebralsyndroms (ICD-10: M54.4) bei Spondylolysis mit Anteriolisthesis L5/S1, eine Spondylarthrose L4/5 beidseits sowie Schulden. Weil der Beschwerdeführer aber davon überzeugt sei, an einem somatischen Schmerzproblem zu leiden, und er einem tagesklinischen Programm ablehnend gegenüberstehe, sei auf eine Behandlung verzichtet worden (Urk. 10/45/4).
3.3.9   Schliesslich diagnostizierten die Ärzte des Instituts für Anästhesiologie und Schmerzmedizin, Schmerzklinik, Zentrum Q.___, am 23. Juni 2008 (Urk. 10/47) einen Kreuzschmerz, eine chronische Prostatitis (fremdanamnestisch) und ein Problem mit Bezug auf nicht näher bezeichnete psychosoziale Umstände. Im Rahmen der klinischen Untersuchung habe sich keine Ursache für die geklagten Beschwerden finden lassen, weshalb sich weitere Abklärungen aufdrängten. Hinsichtlich seiner Funktionstüchtigkeit im Alltag habe der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben gemacht. So habe er einerseits gesagt, er vermeide alle Bewegungen und halte sich nur zu Hause auf, um seine unerträglichen Schmerzen nicht zu verstärken. Andererseits habe er, angesprochen auf seine gut ausgeprägte Muskulatur, ausgeführt, er habe im Hause eine Reck-Stange, an welcher er täglich Übungen mache. Als schmerzverstärkender Belastungsfaktor habe der Beschwerdeführer sodann die desolate finanzielle Situation der Familie angesprochen, da er selber nicht arbeiten könne und seine Frau das Einkommen erziele (Urk. 10/47/1). Im Weiteren notierten die Ärzte, die körperliche Untersuchung habe sich aufgrund eines ausgeprägten, demonstrativen Schmerzverhaltens als schwierig erwiesen und sei daher nur eingeschränkt verwertbar. Bei der Palpation der Wirbelsäule habe sich eine ausgesprochen gut ausgebildete paravertebrale Muskulatur gezeigt. Ebenso sei die Rumpfmuskulatur gut ausgestaltet und befinde sich in einem normalen Zustand. Ein Klopfschmerz an der Wirbelsäule habe sich ebenso wenig ergeben wie ein Anhaltspunkt für facettogen bedingte Schmerzen. Die peripheren Pulse seien kräftig tastbar und die orientierende neurologische Untersuchung unauffällig gewesen. Gestützt auf den dazu erhobenen Fragebogen liege der Verdacht für neuropathisch bedingte Schmerzen nahe (Urk. 10/47/4).
3.3.10 Am 30. April 2009 (Urk. 10/57/1-41) erstattete das Zentrum R.___ sein polydisziplinäres Gutachten, wofür sich dessen Experten auf die anlässlich der Untersuchungen des Beschwerdeführers am 8., 17. und 27. April 2009 gemachten Angaben und erhobenen Befunde, auf die zur Verfügung gestellten Akten (Urk. 10/57/3-9) sowie auf die zusätzlich veranlassten Teilgutachten (orthopädisch, internistisch) stützten (Urk. 10/57/1).
         Gegenüber Dr. med. S.___, Facharzt für Psychiatrie, welcher das (Haupt)Gutachten verfasste, schilderte der Beschwerdeführer seit dem Jahre 2004 andauernde Rückenschmerzen. Sein Hauptproblem seien brennende Schmerzen im Rücken, beiderseits in der Nierenregion, gürtelförmig sowie in das Gesäss und in die Blasenregion ausstrahlend. Diese anhaltende Schmerzsituation mache ihn hoffnungslos. Alle bisherigen Therapien seien ergebnislos gewesen. Seine Zukunft sehe er pessimistisch und die sich ständig verschärfende finanzielle Situation bereite ihm Sorgen. Er sei hoch verschuldet und monatlich nähmen die Schulden noch weiter zu. Mittlerweile habe er resigniert, weshalb ihn sein Hausarzt an Dr. N.___ überwiesen habe. Eine psychische Ursache seiner Beschwerden sehe er jedoch nicht (Urk. 10/57/10). Der Beschwerdeführer gab sodann an, keine besonderen Aktivitäten mehr auszuüben und am liebsten zu Hause zu bleiben. Am Abend schaue er manchmal fern, manchmal lese er etwas oder spreche mit seiner Familie über das Tagesgeschehen. Und ab und zu beschäftige er sich mit seinem zweijährigen Enkelkind. Zwar sei er im Besitz eines Führerscheins und fahre noch Auto. Es mangle jedoch an finanziellen Ressourcen, um mit der Familie etwas zu unternehmen. Auch die ökonomischen Sorgen hemmten sein Interesse für Unternehmungen. Mit Freunden und Bekannten treffe er sich daher nur selten (Urk. 10/57/11). Der Beschwerdeführer erklärte im Weiteren, dass er die häusliche Situation als angespannt erlebe. Vor allem sei die finanzielle Lage sehr schwierig; es bestünden Schulden in fünfstelliger Höhe. Die Nachbarschaft erlebe er gut und konfliktfrei. Sein Freundeskreis sei hingegen eher klein. Zu seinen Geschwistern (in der Schweiz und in Oesterreich) stehe er in regelmässigem Kontakt (Urk. 10/57/13). Er lebe vom Einkommen seiner Ehefrau - diese arbeite mit einem Vollzeitpensum in einer Fabrik (Urk. 10/57/13) -, wobei auch sein Sohn etwas zum Lebensunterhalt beitrage (Urk. 10/57/14). Bei weitgehend unauffälligem psychiatrischen Befund (Urk. 10/57/15-16) liess sich eine nachhaltige depressive Symptomatik oder eine schwerwiegende Angstsymptomatik nicht finden. Der Beschwerdeführer habe sich keineswegs als im Schmerzerleben, in negativen Kognitionen, in depressiven Gefühlen oder in Ängsten gefangen gezeigt. Dr. S.___ hielt fest, die von Dr. N.___ gestellte Diagnose einer mittelgradig ausgeprägten depressiven Episode habe sich nicht verifizieren lassen. Allenfalls hätten sich einzelne, gering ausgeprägte depressive Symptome erheben lassen. Hingegen hätten sich Hinweise auf eine anhaltend somatoforme Schmerzstörung ergeben. Die vom Beschwerdeführer wahrgenommenen Beschwerden seien nicht vollumfänglich durch körperliche Veränderungen erklärbar. Ferner ergäben sich aus der Psychobiographie Belastungsfaktoren (im Heimatland Ausüben einer qualifizierten Tätigkeit als Laborant, während er nach der Migration in die Schweiz im Tiefbau tätig war; Unerfüllbarkeit beruflicher Pläne). Zusammenfassend hielt der Psychiater dafür, eine psychiatrische Komorbidität zur somatoformen Schmerzstörung bestehe nicht (Urk. 10/57/17). Mithin sei der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht in der Lage, seiner bisherigen Tätigkeit uneingeschränkt nachzugehen (Urk. 10/17/18).
         Dr. med. T.___, Facharzt für Orthopädie, diagnostizierte ein chronisch anhaltendes lumbovertebrales und lumbospondylogenes Schmerzsyndrom anamnestisch seit 2004 bei klinisch manualdiagnostisch hypermobiler Spondylolisthesis L5/S1, röntgenologisch am 17.02.2004 dokumentierter Spondylolisthesis L5 und S1 von etwa 7 mm und bei im aktuellen MRI der LWS vom 15.06.2007 (Klinik M.___) Segmentdegeneration L5/S1 bei Spondylolisthesis und Spondylarthrose L4/5 (Urk. 10/57/32). In Zusammenfassung der von ihm erhobenen Befunde hielt der Orthopäde dafür, der insgesamt muskelkräftige und in einem altersentsprechend guten Allgemein- und Kräftezustand befindliche Beschwerdeführer leide unter morphologisch nachvollziehbaren, seit 2004 bestehenden und inzwischen chronifizierten lumbalen Schmerzsyndromen mit pseudoradikulärer Ausstrahlung in die unteren Extremitäten. In Übereinstimmung mit den Ärzten der Klinik M.___ könnten die chronischen lumbovertebralen Schmerzsyndrome pathomorphologisch auf die beschriebene lumbale Bildgebung bezogen werden. Mithin sei der Beschwerdeführer Tätigkeiten, einhergehend mit statischen Belastungsanforderungen an die LWS, dauerhaft nicht mehr gewachsen. Demgegenüber seien ihm körperlich leichte bis mittelschwere Arbeiten mit Wechselbelastung zumutbar, wobei das Heben, Tragen und Bewegen von Lasten dauerhaft auf 15 kg limitiert sei. Eine qualitativ angepasste, rückenadaptierte Tätigkeit sei bei einer 100%igen Arbeitspräsenz mit einer Leistungsminderung von 20 % zumutbar. Damit resultiere eine Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit von rund 80 % (Urk. 10/57/32-33). Die beschriebene Leistungsreduktion gründe in der lumbalen Pathologie der hypermobilen Spondylolisthese L5/S1 sowie in der im MRI bestätigten Spondylarthrose im proximal benachbarten Segment L4/5 (Urk. 10/57/34).
         Aus internistischer Sicht ergab sich keine Erkrankung mit Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit, weshalb Dr. med. U.___, Fachärztin für Innere Medizin, sowohl die bisherige als auch jede Verweisungstätigkeit als vollumfänglich zumutbar erachtete (Urk. 10/57/39-40).
         In Zusammenfassung aller Befunde kamen die Experten zum Schluss, dass die vom Beschwerdeführer geklagten Beschwerden nicht vollumfänglich durch körperliche Veränderungen erklärbar seien. So hätte unter der in den vergangenen Jahren stattgefundenen Entlastung von schweren körperlichen Tätigkeiten eine deutliche Besserung der lumbospondylogenen Schmerzsymptomatik stattfinden müssen. Eine solche Verbesserung sei allerdings nicht eingetreten. Zudem seien die Kriterien für eine anhaltende somatoforme Schmerzstörung erfüllt und kämen eine konflikthaft wahrgenommene Beeinträchtigung und Veränderung des Lebensentwurfs hinzu (Urk. 10/57/20). Mithin bestehe seit dem Jahre 2004 eine vollständige Arbeitsunfähigkeit für die bisherige Tätigkeit (Urk. 10/57/23). In einer adaptieren Tätigkeit bestehe wegen schmerzassoziierter Beeinträchtigungen eine Leistungsfähigkeit von 80 % (Urk. 10/57/24).

4.
4.1     Seit dem Jahre 2004 wurde der Beschwerdeführer umfassend abgeklärt. Bereits die röntgenologische Untersuchung vom 17. Februar 2004 förderte eine Spondylolisthesis L5/S1 aufgrund einer Spondylolyse sowie degenerative Veränderungen in den Intervertebralgelenken L4/L5 zu Tage (E. 3.2.1). Dieser Befund war denn auch dafür ausschlaggebend, dass nurmehr (zumindest) körperlich leichte wechselbelastende Tätigkeiten als zumutbar bezeichnet wurden (E. 3.2.3, 3.2.4, 3.2.6), während der Beschwerdeführer zur Ausübung der bisherigen Arbeit nicht mehr im Stande sei (E. 3.2.6). Auf eine uneingeschränkte Arbeitsfähigkeit in behinderungsangepasster Tätigkeit abstellend (Urk. 10/24/2), verneinte die Beschwerdegegnerin unter Berücksichtigung eines leidensbedingten Abzuges von 10 % einen Rentenanspruch des Beschwerdeführers (Urk. 10/25).
         Am Gesundheitszustand des Beschwerdeführers, wie er der ursprünglichen Verfügung zugrunde lag, hat sich offenkundig nichts verändert. Nach wie vor führten die klinischen und bildgebenden orthopädischen Abklärungen zur Diagnose eines chronischen Lumbovertebralsyndroms bei Spondylolysis mit Anterolisthesis L5/S1 und Spondylarthrose L4/5 (E. 3.3.2, 3.3.6, 3.3.10). Daran, dass dem Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit nicht mehr zumutbar sei, hielt der Gutachter Dr. T.___ unverändert fest. Ebenso kam er - in Übereinstimmung mit der Aktenlage vor der Neuanmeldung - zur Einsicht, eine rückenadaptierte Tätigkeit sei mit einer 100%igen Arbeitspräsenz zumutbar (E. 3.3.10 3. Abschnitt). Soweit er eine Leistungsminderung von 20 %, gründend in der lumbalen Pathologie, attestierte, liegt demgegenüber bloss eine unterschiedliche Beurteilung der Auswirkung des im Wesentlichen gleich gebliebenen Gesundheitszustandes in somatischer Hinsicht (E. 2.4) vor. Dass bei L5/S1 eine Spondylolisthesis und bei L4/L5 degenerative Veränderungen bestehen, ist bereits seit dem Röntgenbefund vom 17. Februar 2004 (E. 3.2.1) aktenkundig. Sodann verneinte PD Dr. K.___ ausdrücklich eine klinische Veränderung zur Voruntersuchung (E. 3.3.6) und hielt Dr. Y.___ fest, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers sei unverändert (E. 3.3.5). Anlass dafür, die Auswirkungen des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers abweichend von den früheren ärztlichen Einschätzungen festzulegen, besteht mithin nicht. Daran vermag auch der Hinweis von PD Dr. K.___ nichts zu ändern, die geklagten Beschwerden könnten durchaus im Rahmen der Spondylolisthesis und der Spondylarthrose stehen (E. 3.3.6), ist doch hinlänglich ausgewiesen und im Übrigen auch nicht bestritten, dass dem Beschwerdeführer körperlich schwere Tätigkeiten beziehungsweise solche, einhergehend mit statischen Belastungsanforderungen an die LWS, dauerhaft nicht mehr zumutbar sind (E. 3.3.10 3. Abschnitt). Eine Veränderung des gesundheitlichen Zustandes ist damit nicht belegt. Im Gegenteil fällt ins Gewicht, dass der Beschwerdeführer widersprüchliche Angaben betreffend seine Funktionstüchtigkeit im Alltag machte, über eine gut ausgeprägte Muskulatur verfügt, die desolate finanzielle Situation als schmerzverstärkend bezeichnete und die Untersuchungsbefunde aufgrund seines demonstrativen Schmerzverhaltens nur eingeschränkt verwertbar waren (E. 3.3.9). Mit Blick auf diese Aktenlage sowie angesichts des bereits von Dr. C.___ genannten Verdachts der Symptomausweitung (E. 3.2.4) und der nunmehr diagnostizierten somatoformen Schmerzstörung (E. 3.3.8, 3.3.10 2. Abschnitt) ist eine Verschlechterung des Gesundheitszustandes aus orthopädischer Sicht nicht ausgewiesen, und es ist davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer eine rückenadaptierte Tätigkeit - unverändert - vollumfänglich zumutbar ist.
         So wie die orthopädischen Befunde war auch die Diagnose einer chronischen Prostatitis bereits vor Erlass der Verfügung vom 23. September 2005 aktenkundig. Hinweise für eine relevante Änderung aus dieser Sicht ergeben sich nicht.
         Mithin ist eine relevante Verschlechterung aus somatischer Sicht nicht ausgewiesen, wovon auch der Beschwerdeführer selber auszugehen scheint (E. 1.2).
4.2     Was den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers in psychischer Hinsicht betrifft, so fehlt es auch hier an einer relevanten Verschlechterung. Der Gutachter Dr. S.___ kam nach umfassender Untersuchung zum Schluss, eine nachhaltige depressive Symptomatik lasse sich nicht finden, weshalb es an einer psychiatrischen Komorbidität zur somatoformen Schmerzstörung fehle, womit der Beschwerdeführer aus psychiatrischer Sicht in seiner Leistungsfähigkeit nicht eingeschränkt sei (E. 3.3.10 2. Abschnitt). Selbst wenn aber der - ein Jahr vor der Begutachtung durch Dr. S.___ erfolgten - Einschätzung von Dr. N.___ (E. 3.3.8) gefolgt würde, wäre eine relevante Veränderung des Gesundheitszustandes nicht belegt. Weder kann im Rahmen einer somatoformen Schmerzstörung als chronische Begleiterkrankung jenes Leiden gelten, welches die anhaltende Schmerzstörung aufrecht erhält (Urteil des Bundesgericht vom 14. Dezember 2009, 9C_709/2009, E. 4.1.4), noch vermag eine depressive Episode eine psychische Komorbidität zu begründen, fehlt es ihr definitionsgemäss doch an einem andauernden Leiden (Urteil des Bundesgerichts vom 14. Juni 2011, 8C_80/2011, E. 6.3.2). Von einem Rückzug des Beschwerdeführers in allen Belangen kann sodann angesichts des Kontaktes mit seiner eigenen Familie und seinem Enkelkind, seinen Geschwistern und (wenigen) Freunden nicht die Rede sein. Ist schliesslich ein missglückter innerseelischer Verlauf nicht zu erkennen und lehnte der Beschwerdeführer jede psychiatrische Behandlung ab (E. 3.3.8), so wäre das Leiden des Beschwerdeführers selbst aus dieser Sicht mit der uneingeschränkten Ausübung einer rückenadaptierten Tätigkeit vereinbar (E. 2.6).
4.3     Zusammenfassend ist festzuhalten, dass eine relevante Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Beschwerdeführers nicht ausgewiesen ist.
         Demgemäss entfällt auch die Frage nach Eingliederungsmassnahmen (Urk. 1 S. 2).
4.4     Selbst wenn man aber entgegen dem zuvor Ausgeführten bei einer 100%igen Arbeitspräsenz von einer Leistungseinschränkung von 20 % in Bezug auf eine adaptierte Tätigkeit (E. 3.3.10 3. Abschnitt) und damit von einer Verschlechterung der gesundheitlichen Situation des Beschwerdeführers ausgehen wollte, führte dies zu keinem anderen Resultat. Es besteht keine rechtsgenügliche Grundlage, um bei einem vollzeitlich mit reduzierter Leistungsfähigkeit tätigen Versicherten eine über die Einschränkung der Leistungsfähigkeit hinaus gehende, überproportionale Lohneinbusse anzunehmen und beim leidensbedingten Abzug zu berücksichtigen (Urteil des Bundesgerichts vom 5. Juni 2008, 9C_344/2008, E. 4). Ein Abzug in der Höhe von 10 % würde der Tatsache, dass der Beschwerdeführer auf körperlich leichte Tätigkeiten eingeschränkt ist, genügend Rechnung tragen, fehlen doch Hinweise für weitere zu berücksichtigende Kriterien. Mithin ergäbe sich ein Invaliditätsgrad von 35.9 % (Valideneinkommen 2004: Fr. 64'350.--, Urk. 10/13; Invalideneinkommen 2004 [LSE 2004]: Fr. 4'588 : 40 x 41.6 x 12 = Fr. 57'258.20, davon 80 % = Fr. 45'806.60 abzüglich 10 % = Fr. 41'226.--; eine Anpassung an die Teuerung kann bei gleicher Berechnungsgrundlage [Jahr 2004] entfallen), was keinen Anspruch auf eine Invalidenrente begründete.

5.       Gestützt auf diese Erwägungen ist erstellt, dass kein rentenbegründender Invaliditätsgrad ausgewiesen ist. Demnach ist die Beschwerde abzuweisen und sind die angefochtenen Verfügungen ersatzlos aufzuheben.

6.       Weil die prozessuale Bedürftigkeit des Beschwerdeführers ausgewiesen ist (Urk. 6 und 7/1-21), er nicht in der Lage war, den Prozess selber zu führen, und weil der Prozess nicht zum vornherein aussichtslos war, sind die Voraussetzungen für die Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertretung erfüllt. Seinem Gesuch vom 31. März 2010 ist daher zu entsprechen.

7.
7.1     Die unentgeltliche Rechtsbeiständin, Rechtsanwältin Dr. B. Wyler, machte mit Honorarnote vom 6. Oktober 2011 einen Aufwand von 23.67 Stunden mit einem Stundenansatz von Fr. 200.-- und Barauslagen von Fr. 164.85 und damit ein Gesamthonorar von Fr. 4'734.-- beziehungsweise von Fr. 5'279.15 inkl. MWSt geltend.
7.2     Nach Massgabe von § 9 in Verbindung mit § 8 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht ist ein unnötiger Aufwand des unentgeltlichen Rechtsbeistands nicht zu ersetzen.
7.3     Der von Rechtsanwältin Dr. B. Wyler gemachte Aufwand von 23.67 Stunden erweist sich im Hinblick auf die Bedeutung der Streitsache und den Schwierigkeiten des Prozesses als unangemessen.
         Angesichts des Umstands, dass sie den Beschwerdeführer seit Juni 2007 (vgl. Vollmacht, Urk. 10/37) gegenüber der Beschwerdegegnerin sowie im ersten Verfahren vor hiesigem Gericht (Prozess Nr. IV.2007.00917) vertrat und dass ihr im Vorbescheidverfahren bis zum Erlass der angefochtenen Verfügungen die unentgeltliche Rechtsvertretung bewilligt worden war, besass sie für die Beschwerdeführung umfassende Aktenkenntnis sowie Kenntnis über den Prozessgegenstand samt Argumentarium (vgl. Einwand vom 15. Oktober 2009, Urk. 10/72/1-8).
         In Anbetracht der siebenseitigen Beschwerdeschrift (S. 2-8), den Aufwendungen im Zusammenhang mit dem Gesuch um unentgeltliche Rechtspflege, der vierseitigen Stellungnahme zur Androhung der reformatio in peius (S. 2-4) sowie der in ähnlichen Fällen zugesprochenen Beträgen ist die Entschädigung von Rechtsanwältin Dr. B. Wyler auf Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) festzusetzen.
8.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 1’000.-- anzusetzen. Entsprechend dem Ausgang des Verfahrens und da er kein Gesuch um unentgeltliche Prozessführung gestellt hat, sind sie dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen (Entscheid des Bundesgerichts vom 5. März 2009, 8C_694/2008, E. 6).



Das Gericht beschliesst:
         In Bewilligung des Gesuchs vom 31. März 2010 wird dem Beschwerdeführer Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler als unentgeltliche Rechtsvertreterin für das vorliegende Verfahren bestellt,


und erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen. Die angefochtenen Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 25. Februar 2010 und 10. März 2010 werden mit der Feststellung, dass kein rentenbegründender Invaliditätsgrad vorliegt, ersatzlos aufgehoben.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 1'000.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die unentgeltliche Rechtsvertreterin des Beschwerdeführers, Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler, Frauenfeld, wird aus der Gerichtskasse mit von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) entschädigt. Der Beschwerdeführer wird auf § 16 Abs. 4 GSVGer hingewiesen.
4.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Barbara Wyler
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, unter Beilage des Doppels von Urk. 16
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).