Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00313
IV.2010.00313

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
II. Kammer
Sozialversicherungsrichter Mosimann, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Gräub

Ersatzrichterin Tanner Imfeld

Gerichtsschreiberin Fehr


Urteil vom 7. September 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Gabriela Gwerder
Langstrasse 4, 8004 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:

Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life
c/o Swiss Life AG
General Guisan-Quai 40, Postfach, 8022 Zürich
Beigeladene


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1951, meldete sich am 13. März 1991 (Urk. 7/1) bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug an.
          Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, sprach ihm mit Verfügung vom 23. Juni 1993 eine befristete ganze Rente von April 1991 bis September 1992 zu (Urk. 7/15).
          Mit Verfügung vom 20. September 1994 sprach sie ihm bei einem Invaliditätsgrad von 57 % mit Wirkung ab 1. März 1994 eine halbe Rente zu (Urk. 7/22).
          Diese bestätigte sie mit Mitteilung vom 6./9. November 1998 (Urk. 7/27). Mit Verfügung vom 30. Juli 2002 (Urk. 7/43) verneinte sie einen Anspruch auf berufliche Massnahmen und hielt unter anderem fest, der Versicherte habe weiterhin Anspruch auf eine Rente aufgrund des bisherigen Invaliditätsgrades (S. 2 oben). Eine gegen diese Verfügung erhobene Beschwerde wurde mit Urteil des hiesigen Gerichts vom 12. Mai 2003 im Verfahren Nr. IV.2002.00443 abgewiesen (Urk. 7/52). Am 17. März 2005 teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit, es bestehe weiterhin Anspruch auf die bisherige Invalidenrente bei einem Invaliditätsgrad von 57 % (Urk. 7/63).
          Nach Einholung eines am 21. April 2009 erstatteten Gutachtens (Urk. 7/78) und durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 7/81, Urk. 7/84-88) setzte die IV-Stelle mit Verfügung vom 10. März 2010 die halbe Rente bei einem Invaliditätsgrad von 41 % ab Mai 2010 auf eine Viertelsrente herab (Urk. 7/93 = Urk. 2).

2.       Gegen die Verfügung vom 10. März 2010 (Urk. 2) erhob der Versicherte am 6. April 2010 Beschwerde und beantragte, es sei ihm weiterhin eine halbe Rente auszurichten (Urk. 1).
          Mit Beschwerdeantwort vom 12. Mai 2010 (Urk. 6) beantragte die IV-Stelle die Abweisung der Beschwerde. Mit Verfügung vom 26. Mai 2010 (Urk. 8) wurde die BVG-Sammelstiftung Swiss Life zum Prozess beigeladen, welche indes auf eine Stellungnahme verzichtete (Urk. 10). Dies wurde dem Beschwerdeführer am 14. Juni 2010 (Urk. 11) zur Kenntnis gebracht.
Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Die Anpassung einer zugesprochenen Leistung ist unter zwei Titeln zulässig, entweder der Revision (nachstehend E. 1.2) oder der Wiedererwägung (nachstehend E. 1.3).
1.2     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen. Insbesondere ist die Rente nicht nur bei einer wesentlichen Änderung des Gesundheitszustandes, sondern auch dann revidierbar, wenn sich die erwerblichen Auswirkungen des an sich gleich gebliebenen Gesundheitszustandes erheblich verändert haben (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts 9C_438/2009 vom 26. März 2010 E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVV) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichts 9C_771/2009 vom 10. September 2010 und 9C_586/2010 vom 15. Oktober 2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.3          Gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG kann der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist.
          Erfolgt eine Leistungsanpassung, obwohl kein Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 ATSG gegeben ist, so kann diese mit der substituierten Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Leistungszusprache im Sinne einer - für die Zukunft Wirkung entfaltenden Wiedererwägung gemäss Art. 53 Abs. 2 ATSG, geschützt werden.
          Allerdings ist in diesem Zusammenhang Zurückhaltung bei der Annahme zweifelloser Unrichtigkeit stets dann geboten, wenn der Wiedererwägungsgrund eine materielle Anspruchsvoraussetzung betrifft, deren Beurteilung massgeblich auf Schätzungen oder Beweiswürdigungen und damit auf Elementen beruht, die notwendigerweise Ermessenszüge aufweisen. Eine entsprechende vor dem Hintergrund der seinerzeitigen Rechtspraxis vertretbare Beurteilung kann nicht zweifellos unrichtig sein (Urteil 9C_621/2010 vom 22. Dezember 2010 E. 2.2.2, Urteil 8C_962/2010 vom 28. Juli 2011 E. 3.1, Urteil 8C_1013/2010 vom 19. August 2011 E. 3.4).

2.
2.1     Auch die Beschwerdegegnerin geht davon aus, dass vorliegend eine Revision im Sinne von Art. 17 ATSG nicht in Frage kommt, da sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers nicht verbessert, sondern verschlechtert hat (Urk. 2 Verfügungsteil S. 2 unten).
2.2     Im Gutachten vom 11. Mai 2001 (Urk. 7/57/138-161) wurde für die angestammte Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von 50 % attestiert; in angepassten, vorwiegend sitzenden Tätigkeiten ohne Arbeiten in reklinierter Kopfstellung sei eine Arbeitsfähigkeit von 100 % zu erwarten (S. 21 Ziff. 5.9).
          Im Gutachten vom 21. April 2009 (Urk. 7/78/1-24) wurde für die angestammte Tätigkeit eine Arbeitsfähigkeit von weniger als 20 % attestiert (S. 22 Ziff. 5.1); für - näher umschriebene - leidensangepasste Tätigkeiten wurde eine Arbeitsfähigkeit von 75 % bezogen auf ein Vollzeitpensum attestiert (S. 22 Ziff. 5.2).
2.3     Dass sich der Gesundheitszustand und namentlich die ihm entsprechende Arbeitsfähigkeit nicht verbessert, sondern verschlechtert haben, ist somit ausgewiesen.
          Damit scheidet eine revisionsweise Leistungsanpassung nach unten gestützt auf Art. 17 ATSG aus.

3.
3.1     Es bleibt zu prüfen, wie es sich mit der am 20. September 1994 erfolgten - und später ohne umfassende Anspruchsprüfung bestätigten - Zusprache einer halben Rente verhält, insbesondere, ob diese als zweifellos unrichtig zu qualifizieren ist.
3.2     Am 25. April erstatteten Dr. med. Y.___ und Dr. med. Z.___, Oberarzt, Orthopädische Universitätsklinik A.___, der Beschwerdegegnerin einen Bericht (Urk. 7/17).
          Als Diagnosen nannten sie eine ausgeprägte Pangonarthrose bei Status nach Distorsion linkes Kniegelenk, Status nach Meniskusnaht und vordere Kreuzbandplastik mit lig. patellae am 11. April 1990 (Ziff. 3).
          Den Gesundheitszustand bezeichneten sie als stationär (Ziff. 1.4).
          Zur Arbeitsfähigkeit führten sie aus, im heutigen Zustand erachteten sie den Beschwerdeführer im Beruf als Maler zu 75 % arbeitsunfähig. Für eine körperlich mässig anstrengende Tätigkeit (nicht auf Leitern oder Gerüsten) betrage die Arbeitsunfähigkeit 50 %. Bei einer den Kniebeschwerden angepassten, teils sitzenden, teils stehenden Tätigkeit wäre mit einer Arbeitsunfähigkeit von 25 % zu rechnen (Ziff. 4.1).
3.3     Im Vorbescheid vom 19. August 1994 ging die Beschwerdegegnerin von einem Invalideneinkommen von Fr. 28'600.-- aus (Urk. 7/19 S. 2 oben), wobei sie laut Eintrag vom 17. August 1994 Angaben der IVR (IV-Regionalstelle) übernahm (Urk. 7/18 S. 2 oben). Im Vergleich mit einem Valideneinkommen von Fr. 54'806.-- resultierte ein Invaliditätsgrad von 48 % (Urk. 7/19 S. 2).
          Gegenüber dem Vorbescheid wandte der Beschwerdeführer ein, es sei von einem Valideneinkommen von Fr. 65'878.-- auszugehen, womit der Invaliditätsgrad 56.6 % betrage (Urk. 7/20).
          Dem Einwand wurde stattgegeben (Urk. 7/18 S. 2), womit im Beiblatt zur Verfügung das Valideneinkommen mit rund Fr. 65'878.-- beziffert (Urk. 7/21 S. 2) und gemäss Verfügung vom 20. September 1994 bei einem Invaliditätsgrad von 57 % eine halbe Rente zugesprochen (Urk. 7/22) wurde.
3.4     Die Überlegungen, welche zum von der IVR ermittelten Invalideneinkommen geführt haben, sind soweit ersichtlich in den Akten nicht einzeln dokumentiert. Sie lassen sich jedoch ohne weiteres erschliessen.
         
          Das genannte Invalideneinkommen basiert offensichtlich auf der Annahme einer Arbeitsfähigkeit von 50 % (2 x Fr. 28'600.-- = Fr. 57'200.--). Somit stützte sich die IVR auf die Arbeitsfähigkeit, welche die Ärzte der Klinik A.___ für eine körperlich mässig anstrengende Arbeit attestiert hatten.         
          Dass die Angabe derselben Ärzte, die Arbeitsfähigkeit in einer den Kniebeschwerden besser angepassten Tätigkeiten betrage 75 %, damit nicht berücksichtigt wurde, beruhte auf den Angaben im Schlussbericht über die im Oktober/November 1992 erfolgte Abklärung des Beschwerdeführers in der beruflichen Abklärungs- und Ausbildungsstätte B.___ (Urk. 7/10). Dort wurde eine Arbeitsfähigkeit 50 % attestiert und ausgeführt, rein theoretisch wäre jemand mit einer Knieverletzung mit einer vorwiegend sitzend ausgeübten Tätigkeit sicher besser eingegliedert. Dies sei jedoch beim Beschwerdeführer - aus näher dargelegten Gründen - nicht der Fall (S. 5 unten).
3.5          Würdigt man die im Jahr 1994 erfolgte Leistungszusprache, so ist einzuräumen, dass sie aus heutiger Sicht insoweit problematisch erscheint, als die Beschwerdegegnerin bei der Festlegung des Invalideneinkommens in einem doch recht weitgehenden Mass die persönlichen Verhältnisse des Beschwerdeführers mitberücksichtigt hat.
          Seitens der Beschwerdegegnerin wurde die zugesprochene Rente (und die dieser zugrundegelegte Annahme betreffend Arbeitsfähigkeit) in der Folge nicht in Frage gestellt, sondern gegenteils immer wieder, wenn auch ohne vertiefte neue Abklärungen, bestätigt. Erst über 15 Jahre später machte die Beschwerdegegnerin erstmals geltend, dies sei zweifellos unrichtig gewesen.
          Gemäss Vorbescheid hätte die Beschwerdegegnerin schon 1994 lediglich eine Viertelsrente zugesprochen. Lediglich die Annahme eines höheren Valideneinkommens als im Vorbescheid führte schliesslich zur zugesprochenen halben Rente und nicht einer (von der Beschwerdegegnerin heute als ausgewiesen erachteten) Viertelsrente.
          Anhaltspunkte dafür, dass das - höhere - Valideneinkommen (offensichtlich) unrichtig gewesen sein könnte, sind weder von der Beschwerdegegnerin angeführt worden noch aus den Akten ersichtlich.
          Somit ist festzuhalten, dass die damalige Annahme betreffend Valideneinkommen nicht zu beanstanden ist und die Annahme betreffend Invalideneinkommen wohl aus heutiger Sicht als problematisch bezeichnet werden kann, aber doch insoweit vertretbar erscheint, als nicht gesagt werden kann, sie sei zweifellos unrichtig gewesen (vgl. vorstehend E. 1.3).
3.6     Damit scheidet auch die substituierte Begründung der zweifellosen Unrichtigkeit der ursprünglichen Rentenzusprache als Grundlage für die erfolgte Anpassung des Rentenanspruchs aus.
          Die erfolgte Herabsetzung der bisherigen halben auf eine Viertelsrente erweist sich deshalb als nicht zulässig und ist zu korrigieren.
          In Gutheissung der Beschwerde ist die angefochtene Verfügung somit dahin abzuändern, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat.

4.      
4.1     Die Verfahrenskosten gemäss Art. 69 Abs. 1bis des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung sind ermessensweise auf Fr. 600.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
4.2     Dem obsiegenden und anwaltlich vertretenen Beschwerdeführer steht eine Prozessentschädigung zu, die beim praxisgemässen Stundenansatz von Fr. 200.-- (zuzüglich Mehrwertsteuer) auf Fr. 1'800.-- (inklusive Barauslagen und Mehrwertsteuer) festzulegen und von der Beschwerdegegnerin zu bezahlen ist.
                     


Das Gericht erkennt:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 10. März 2010 dahin abgeändert, dass der Beschwerdeführer weiterhin Anspruch auf eine halbe Rente hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozess- entschädigung von Fr. 1'800.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Gabriela Gwerder
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Sammelstiftung berufliche Vorsorge Swiss Life
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).