Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00316
IV.2010.00316

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Ersatzrichter Vogel

Gerichtsschreiber Rubeli


Urteil vom 28. Dezember 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff
Schifflände 22, Postfach 126, 8024 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Die 1959 geborene X.___ reiste 1978 aus Serbien und Montenegro in die Schweiz ein und verfügt mittlerweile über eine Niederlassungsbewilligung C (Urk. 7/4). In ihrer Heimat besuchte sie während acht Jahren die Grundschule. X.___ ist verheiratet und hat zwei 1981 und 1988 geborene Kinder. Seit 1978 ist sie als Wäscherei-Mitarbeiterin bei der Universitätsklinik Y.___ tätig. Nach langdauernder Arbeitsunfähigkeit wurde der Beschäftigungsgrad von X.___ in der Universitätsklinik Y.___ per 1. Januar 2009 unter gleichzeitiger Zuteilung von körperlich leichteren Arbeiten von 100 auf 50 % reduziert (Urk. 7/12/7, 9). Im März 2009 meldete sie sich wegen Rückenschmerzen zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung an (Urk. 7/3). Die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zog von der Z.___ in Auftrag gegebene medizinische Gutachten bei (Urk. 7/8/1-10, 7/8/11-22, 7/8/23-36) und holte weitere Arztberichte (Urk. 7/13, 7/14) sowie einen Arbeitgeberbericht (Urk. 7/12) ein. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (vgl. Urk. 7/18, 7/21) sprach die IV-Stelle X.___ mit Verfügung vom 24. Februar 2010 mit Wirkung ab 1. März 2008 bei einem Invaliditätsgrad von 45 % eine Viertelsrente zu (Urk. 2 [= 7/28 und 7/32]).

2.       Dagegen liess X.___, vertreten durch Rechtsanwalt Markus Bischoff, Zürich (Vollmacht vom 13. Januar 2009 [Urk. 3]), am 8. April 2010 beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich Beschwerde erheben und beantragen, in Aufhebung der angefochtenen Verfügung sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, ihr ab März 2008 eine halbe Rente der Invalidenversicherung auszurichten. Eventualiter sei die Sache zur umfassenden Abklärung der Arbeitsfähigkeit an die Verwaltung zurückzuweisen, alles unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten der Beschwerdegegnerin (Urk. 1 S. 2). Mit Beschwerdeantwort vom 27. April 2010 schloss die Beschwerdegegnerin auf einen rentenausschliessenden Invaliditätsgrad von 33 % (eventuell 39 %) und beantragte die gerichtliche Androhung einer ´reformatio in peius´ (Urk. 6; samt Aktenbeilage [Urk. 7/1-32]). Mit Gerichtsverfügung vom 29. April 2010 wurde ein zweiter Schriftenwechsel angeordnet (Urk. 8). Mit Replik vom 7. Juni 2010 hielt die Beschwerdeführerin an ihren Anträgen fest (Urk. 10). Die Beschwerdegegnerin erklärte darauf mit Eingabe vom 16. Juni 2010 (Urk. 13), sie verzichte auf das Einreichen einer Duplik. Mit Verfügung vom 7. Oktober 2011 (Urk. 15) wurde der Beschwerdeführerin Gelegenheit zum Rückzug der Beschwerde aufgrund einer vorläufigen Würdigung des Falles gegeben.
         Das Verfahren erweist sich als spruchreif. Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.     ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.    während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.     nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).
1.4     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Meyer-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).
1.5     Bei erwerbstätigen Versicherten ist der Invaliditätsgrad gemäss Art. 16 ATSG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG aufgrund eines Einkommensvergleichs zu bestimmen. Dazu wird das Erwerbseinkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität und nach Durchführung der medizinischen Behandlung und allfälliger Eingliederungsmassnahmen durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (sog. Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (sog. Valideneinkommen). Der Einkommensvergleich hat in der Regel in der Weise zu erfolgen, dass die beiden hypothetischen Erwerbseinkommen ziffernmässig möglichst genau ermittelt und einander gegenübergestellt werden, worauf sich aus der Einkommensdifferenz der Invaliditätsgrad bestimmen lässt (allgemeine Methode des Einkommensvergleichs; BGE 130 V 343 E. 3.4.2 mit Hinweisen).
         Für die Festsetzung des trotz Gesundheitsschädigung zumutbarerweise noch realisierbaren Einkommens (Invalideneinkommen) ist nach der Rechtsprechung primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Übt sie nach Eintritt der Invalidität eine Erwerbstätigkeit aus, bei der - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse gegeben sind und anzunehmen ist, dass sie die ihr verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und erscheint zudem das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn, gilt grundsätzlich der tatsächlich erzielte Verdienst als Invalidenlohn (BGE 129 V 472 E. 4.2.1, 126 V 75 E. 3b/aa mit Hinweisen; Urteil des Bundesgerichts I 850/05 vom 21. August 2006 E. 4.2).
         Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, so können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 75 f. E. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 472 E. 4.2.1). Für die Invaliditätsbemessung wird praxisgemäss auf die standardisierten Bruttolöhne (Tabellengruppe A) abgestellt (BGE 129 V 472 E. 4.2.1 mit Hinweis), wobei jeweils vom so genannten Zentralwert (Median) auszugehen ist. Bei der Anwendung der Tabellengruppe A gilt es ausserdem zu berücksichtigen, dass ihr generell eine Arbeitszeit von 40 Wochenstunden zugrunde liegt, welcher Wert etwas tiefer ist als die bis 1998 betriebsübliche durchschnittliche Arbeitszeit von wöchentlich 41,9 Stunden, 2009 von 41,6 Stunden (Die Volkswirtschaft 9-2011 S. 94 Tabelle B9.2; BGE 129 V 472 E. 4.3.2, 126 V 75 f. E. 3b/bb, 124 V 321 E. 3b/aa; AHI 2000 S. 81 E. 2a).
         Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Mit dem sogenannten Leidensabzug wurde ursprünglich berücksichtigt, dass versicherte Personen, welche in ihrer letzten Tätigkeit körperliche Schwerarbeit verrichteten und nach Eintritt des Gesundheitsschadens auch für leichtere Arbeiten nurmehr beschränkt einsatzfähig sind, in der Regel das entsprechende durchschnittliche Lohnniveau gesunder Hilfsarbeiter nicht erreichen. Der ursprünglich nur bei Schwerarbeitern zugelassene Abzug entwickelte sich in der Folge zu einem allgemeinen behinderungsbedingten Abzug, wobei die Rechtsprechung dem Umstand Rechnung trug, dass auch weitere persönliche und berufliche Merkmale der versicherten Person wie Alter, Dauer der Betriebszugehörigkeit, Nationalität oder Aufenthaltskategorie sowie Beschäftigungsgrad Auswirkungen auf die Höhe des Lohnes haben können. Ein Abzug soll aber nicht automatisch, sondern nur dann erfolgen, wenn im Einzelfall Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die versicherte Person wegen eines oder mehrerer dieser Merkmale ihre gesundheitlich bedingte (Rest-)Arbeitsfähigkeit auf dem allgemeinen Arbeitsmarkt nur mit unterdurchschnittlichem Einkommen verwerten kann. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).

2.
2.1 Die Beschwerdegegnerin begründete die angefochtene Verfügung damit, dass die Beschwerdeführerin in ihrer angestammten Tätigkeit als Wäscherei-Mitarbeiterin in der Y.___ zu 50 % eingeschränkt sei, ihr dagegen nach der Stellungnahme von Dr. med. A.___, Praktischer Arzt FMH, Regionaler Ärztlicher Dienst (RAD; Urk. 7/15/4-5), eine vollständig angepasste Tätigkeit zu 80 % zumutbar sei. Dabei könne die Beschwerdeführerin - unter Berücksichtigung eines Leidensabzugs von 20 % auf dem Tabellenlohn (vgl. Urk. 7/16/2 am Ende) ein Invalideneinkommen von Fr. 33'347.-- pro Jahr erzielen. Dies führe bei einem Valideneinkommen von Fr. 61'071.-- pro Jahr zu einem Invaliditätsgrad von 45 %, weshalb die Beschwerdeführerin Anspruch auf eine Viertelsrente habe (Urk. 2). In der Folge machte die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort geltend, die Berücksichtigung eines Leidensabzugs sei nicht sachgerecht, was einen Invaliditätsgrad von 33 % zur Folge habe. Falls ein Abzug von 10 % berücksichtigt würde, resultiere ein ebenfalls rentenausschliessender Invaliditätsgrad von 39 % (Urk. 6).
2.2     Demgegenüber lässt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen geltend machen, bei der Invaliditätsbemessung sei nicht auf den allgemeinen Arbeitsmarkt Bezug zu nehmen, sondern es sei ausschliesslich das nach der Gesundheitsschädigung bei der Y.___ noch realisierte Einkommen von 50 % zu berücksichtigen. Der Anspruch auf eine halbe Rente ergebe sich zudem aus den Berichten der Universitätsklinik B.___ (Urk. 1 S. 3 ff.). In ihrer Duplik liess die Beschwerdeführerin schliesslich festhalten, eine ´reformatio in peius´ stehe nicht im Raum, da bei einem Abstellen auf den Tabellenlohn aufgrund der von Dr. A.___ festgestellten Einschränkungen in jedem Fall ein leidensbedingter Abzug von 15 % zu berücksichtigen sei, was im Ergebnis (wenigstens) eine Viertelsrente ergebe (Urk. 10).

3.
3.1
3.1.1   Dr. med. T.___, Praktische Ärztin FMH, welche die Beschwerdeführerin im Auftrag der Z.___ erstmals am 16. November 2006 untersucht hatte (Gutachten vom 20. November 2006 [Urk. 7/8/1-10]), diagnostizierte nach ihrer erneuten Untersuchung vom 6. August 2007 in ihrem Gutachten vom 9. August 2007 (Urk. 7/8/11-22) chronische Rückenschmerzen bei
- linkskonvexer Skoliose, mehrsegmentalen degenerativen Veränderungen der Wirbelsäule, Diskushernie L4/L5 und L5/S1
- aktuell neu aufgetretenen Schmerzen im Bereiche der linken Gesässhälfte mit teilweiser Ausstrahlung in den linken Oberschenkel; klinisch ohne Hinweise auf eine lumboradikuläre Schmerzproblematik (Urk. 7/8/22).
Zur Arbeitsfähigkeit hielt die Vertrauensärztin der Z.___ fest, die Beschwerdeführerin sei - entgegen dem Attest des behandelnden Hausarztes, Dr. med. D.___, Facharzt FMH für Innere Medizin, der eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit annehme - in der aktuellen, betrieblich angepassten Tätigkeit längerfristig zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/8/21-22).
3.1.2   Nach seiner Untersuchung vom 20. Mai 2008 nannte der (weitere) Vertrauensarzt der Z.___, Dr. med. E.___, Spezialarzt FMH für Kardiologie und Innere Medizin, der insbesondere eine neurokardiogene Problematik verneinte, in seinem Gutachten vom 30. Oktober 2008 (Urk. 7/8/23-36) als Diagnose chronifizierte Rückenschmerzen bei
- symptomatischer Facettengelenksarthrose L4/L5 und L5/S1
- Status nach Facettengelenksinfiltration L4/L5 und L5/S1 beidseits am 3. Juni und 12. August 2008 mit guter Wirkung und im Verlauf vollständiger Beschwerdefreiheit für zwei bis drei Wochen
- ausgeprägter muskulärer Dekonditionierung und symptomatischer Haltungsproblematik.
In seiner Anamnese hielt Dr. E.___ fest, die Beschwerdeführerin habe eine ihr von der Y.___ angebotene Versetzung in die Reinigung abgelehnt, da sie Reinigungsarbeiten als zu belastend beurteilt habe. Darauf habe die Y.___ die Tätigkeit der Beschwerdeführerin in der Wäscherei angepasst: In einem 50%-Pensum habe die Beschwerdeführerin leichtere Wäscherei-Arbeit, wie Bügeln, Sortieren, Zusammenfalten, Taschen leeren, sowie einfache Reinigungsarbeiten verrichten können. Die Y.___ habe angegeben, aufgrund der Betriebsgrösse könnten der Beschwerdeführerin derart angepasste Tätigkeiten lediglich im Umfang von 50 % angeboten werden, es falle nicht mehr entsprechende Arbeit an (Urk. 7/8/29). Dr. E.___ hielt sodann fest, der behandelnde Dr. med. F.___, Spezialarzt für Neurochirurgie und Oberarzt Orthopädie an der B.___, habe aktuell keine Hinweise für das Vorliegen einer bleibenden Leistungsbeeinträchtigung gefunden (Urk. 7/8/31). Dr. E.___ führte weiter aus, aktuell bestehe eine 40%ige krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit, im aktuellen Tätigkeitsbereich als Wäscherei-Angestellte sei die Beschwerdeführerin zu 60 % arbeitsfähig (Urk. 7/8/35). Schliesslich führte Dr. E.___ aus, eine Steigerung der Arbeitsleistung sei möglich, da die in den Voruntersuchungen geklagte leistungsbeeinträchtigende Arbeitsplatzkonfliktsituation sowie die fragliche neurokardiogene Problematik nicht mehr vorhanden seien. Zudem sei das Belastungsprofil durch die Y.___ beschwerdeadaptiert worden. Bis zum jetzigen Zeitpunkt seien keine Schmerzmittel eingesetzt worden, es sei der Beschwerdeführerin jedoch ohne Weiteres zumutbar, regelmässig Schmerzmittel einzunehmen, um ihre Arbeitsfähigkeit zu verbessern (Urk. 7/8/35).
3.1.3   Der seit 15. April 2008 behandelnde Dr. F.___ hielt am 30. März 2009 aufgrund seiner letzten Untersuchung vom 9. Dezember 2008 als Diagnose ein chronisch rezidivierendes Lumboglutealsyndrom bei degenerativer Skoliose linkskonvex lumbal fest. Als „aktuelle Symptome“ nannte Dr. F.___ „belastungs- und bewegungsabhängige Kreuz- und Gesässschmerzen“. Zur Arbeitsfähigkeit erklärte Dr. F.___, seitens seiner Klinik sei keine Arbeitsunfähigkeit attestiert worden, anamnestisch und laut „Krankenakte“ habe eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit vorgelegen; dies sei „bei einer Tätigkeit in der Wäscherei“ aufgrund des chronisch rezidivierenden Lumboglutealsyndroms „möglich“. Die weitere Prognose sei ungewiss. Eine „differenzierte Leistungserfassung“ war Dr. F.___ im Rahmen seiner Wirbelsäulensprechstunde(n) nicht möglich (Urk. 7/13, vgl. auch frühere Berichte vom 17. Juli 2008 [7/14/9-10]) und 12. September 2008 [Urk. 7/14/7-8]).
3.1.4   Der die Beschwerdeführerin seit 1992 behandelnde Hausarzt Dr. D.___ gab in seinen letzten Berichten vom 26. und 27. Mai 2009 folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an (Urk. 7/14/1-5, 7/14/11-12):
- Lumboischialgie bei Fehlhaltung der Wirbelsäule, degenerative Veränderungen, breitbasige linksbetonte Diskushernie L4/L5 mit mässiger Spinalkanalstenose und Engstellung der Neuroforamina beidseits
- breitbasige mediolaterale linksseitige Diskushernie L5 und S1 mit konsekutiver Einengung des linksseitigen Neuroforamens mit möglicher Irritation sowohl der Nervenwurzel L5 foraminal als auch S1 spinal mit Beschwerden seit Jahren.
Dr. D.___ bestätigte eine 50%ige Arbeitsunfähigkeit „unter (betrieblich) veränderten Arbeitsbedingungen“ (Urk. 7/14/12) und nannte folgende, der Beschwerdeführerin zumutbare Aktivitäten: rein sitzende Tätigkeiten bis eineinhalb Stunden pro Tag, rein stehende Tätigkeiten bis zweieinhalb Stunden pro Tag, wechselbelastende Tätigkeiten bis vier Stunden pro Tag und vorwiegend im Gehen ausgeübte Tätigkeiten bis maximal eine Stunde pro Tag (Urk. 7/14/5).
3.1.5   Am 15. Juni 2009 nahm RAD-Arzt Dr. A.___ zur Aktenlage Stellung. Er hielt fest, die Leiden der Beschwerdeführerin seien umfassend abgeklärt worden und die bestehenden funktionellen Defizite seien aufgrund der Diagnosen nachvollziehbar. Entsprechend der Einschätzung von Hausarzt Dr. D.___ sei für die Tätigkeit in der Wäscherei der Y.___ eine auf 50 % reduzierte Arbeitsfähigkeit seit Juni 2006 anzunehmen. Dagegen seien behinderungsangepasste leichte Tätigkeiten in Wechselbelastung, ohne Heben, Tragen und Bewegen von Lasten von über 5 kg und ohne Verharren in Zwangshaltungen, zu 80 % zumutbar. Hierbei lehne er sich an die Aussagen in den vertrauensärztlichen (Z.___-)Gutachten an, in denen keine wesentlichen Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit festgestellt worden seien (Urk. 7/15/4-5).
3.2     Die Beurteilung von RAD-Arzt Dr. A.___ leuchtet in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge ein und die darin enthaltenen Schlussfolgerungen sind nachvollziehbar und klar begründet. Seine Einschätzung einer 80%igen Arbeitsfähigkeit in vollständig angepasster Tätigkeit steht insbesondere in Einklang mit den Z.___-Gutachten von Dr. T.___, in welchen der Beschwerdeführerin längerfristig sogar eine 100%ige Arbeitsfähigkeit attestiert worden ist (Urk. 7/8/9, 7/8/22). Die vergleichsweise zurückhaltende Schlussfolgerung des RAD-Arztes stimmt auch mit dem Befund von Dr. E.___ im letzten vertrauensärztlichen Z.___-Gutachten, wonach Anhaltspunkte für eine dauernde Berufsunfähigkeit fehlten (Urk. 7/8/35), überein. Bezüglich der abweichenden Berichte von Hausarzt Dr. D.___, der bloss eine 50%ige Arbeitsfähigkeit „unter (betrieblich) veränderten Arbeitsbedingungen“ (Urk. 7/14/12) als auch in einer anderen Tätigkeit (vgl. Urk. 7/14/5) angegeben hat, und von Dr. F.___, der zuletzt angab, eine „differenzierte“ Leistungserfassung sei im Rahmen seiner Wirbelsäulensprechstunde(n) „nicht möglich“ (Urk. 7/13/7), darf und muss berücksichtigt werden, dass Hausärzte oder behandelnde Spezialärzte mitunter im Hinblick auf ihre auftragsrechtliche Vertrauensstellung erfahrungsgemäss im Zweifelsfall eher zu Gunsten ihrer Patienten aussagen (vgl. Urteil des Bundesgerichts vom 2. April 2007, I 551/06, E. 4.2; vgl. auch BGE 125 V 353 E. 3a/cc).
         Damit steht mit dem im Sozialversicherungsrecht massgebenden Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit fest, dass die Beschwerdeführerin in einer angepassten Tätigkeit zu 80 % leistungsfähig ist.

4.
4.1     In erwerblicher Hinsicht ist gestützt auf die Arbeitgeberangaben per 2008 von einem Valideneinkommen von Fr. 61'071.-- auszugehen (Fr. 4'697.75 x 13; Urk. 7/12/34).
4.2     Indem die Beschwerdeführerin eine teilweise angepasste Tätigkeit mit einem auf 50 % reduzierten Pensum ausübt, schöpft sie ihre Restarbeitsfähigkeit nicht aus. Entsprechend ist der Invaliditätsbemessung nicht der tatsächlich erzielte Verdienst zugrundezulegen, sondern dasjenige Einkommen, welches die Beschwerdeführerin mit einer ihr zumutbaren behinderungsangepassten Tätigkeit erzielen könnte. Zur Bestimmung dieses Einkommens darf nach der zitierten höchstrichterlichen Rechtsprechung auf die Tabellenwerte der LSE abgestellt werden (vgl. auch Urteil des Bundesgerichts 8C_72/2008 vom 26. Juni 2008 E. 4.2). Der monatliche Bruttolohn (Zentralwert [Median]) weiblicher Arbeitskräfte im privaten Sektor für einfache und repetitive Tätigkeiten (Anforderungsniveau 4) betrug im Jahr 2008 Fr. 4'116.-- (LSE 2008 S. 26 Tabelle TA1). Umgerechnet auf die im Referenzjahr betriebsübliche wöchentliche Arbeitszeit von 41.6 Stunden (Die Volkswirtschaft 11-2011 S. 94 Tabelle B 9.2) macht dies Fr. 51'368.-- pro Jahr. Da der Beschwerdeführerin als gesundheitlich beeinträchtigter Person nur ein beschränktes Tätigkeitsspektrum offen steht, ist ein angemessener leidensbedingter Abzug auf dem Tabellenlohn von 15 % vorzunehmen; ein höherer Abzug ist nicht gerechtfertigt, da sich das Alter sowie die Dauer der Betriebszugehörigkeit auf die Entlöhnung von Tätigkeiten des niedrigsten Anforderungsniveaus nur unmerklich auswirken. Dies führt beim zumutbaren Arbeitspensum von 80 % zu einem Invalideneinkommen von rund Fr. 34'930.-- (Fr. 51'368.-- x 80 % x 85 %).
4.3     Bei Gegenüberstellung der Vergleichseinkommen von Fr. 61'071.-- und Fr. 34'930.-- resultiert per 2008 (Zeitpunkt des Rentenbeginns) eine Erwerbseinbusse von Fr. 26'141.-- respektive ein Invaliditätsgrad von gerundet 43 %.
         Damit hat die Beschwerdeführerin ab 1. März 2008 Anspruch auf eine Viertelsrente.

5.
5.1 Zusammenfassend führt dies zur Abweisung der Beschwerde.
5.2 Die in Anwendung von Art. 69 Abs. 1bis IVG auszufällende Gerichtskostenpauschale ist auf Fr. 800.-- festzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdeführerin aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdeführerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Markus Bischoff
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).