IV.2010.00317

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
I. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Grünig, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichter Spitz

Ersatzrichterin Condamin

Gerichtsschreiberin Häny
Urteil vom 31. Januar 2012
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli Galli
Engel & Küng Rechtsanwälte
Schaffhauserstrasse 135,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 1957 geborene X.___, ist verheiratet und Vater von vier Kindern, geboren 1990, 1992, 1994 und 1996 (Urk. 10/2/2). Seine Ehefrau Y.___ ist nicht erwerbstätig, sondern bezieht eine ganze Invalidenrente samt Kinderrenten sowie Pensionskassenleistungen (Urk. 10/1/19 und 10/1/20). Nach seiner Einreise in die Schweiz im August 1978 hatte der Versicherte eine Lehre als Maurer absolviert und einige Jahre im erlernten Beruf gearbeitet (Urk. 10/2/5 und 10/9/3). Seit dem 1. Februar 1991 (Urk. 10/1/9) arbeitete er als Betriebsmitarbeiter im Bereich Flugzeugreinigung bei der Z.___. Ab dem 1. Januar 1997 war die A.___ AG seine Arbeitgeberin und seit dem 1. Januar 2002 die B.___ (Urk. 10/9/2 und 10/9/3; vgl. den Fragebogen für Arbeitgebende vom 14. Juli 2008; Urk. 10/21/1-10). Zusätzlich arbeitete er seit dem 1. Januar 2005 für die C.___ AG, welche für die Enteisung der Flugzeuge zuständig ist (Urk. 1 S. 5 und Urk. 10/9/3).
         Der Versicherte erlitt verschiedene Unfälle (1999 [Stolper-Sturz rückwärts mit Kontusion von Lendenwirbelsäule und Kreuzbein; Urk. 10/12/26], 2000 [Sturz auf das Gesäss; Urk. 10/12/11], 2003 [Kontusion an der Brust; Urk. 10/12/4] und 2005 [Verletzung am rechten Daumen; Urk. 10/12/23]), wobei die Schweizerische Unfallversicherungsanstalt (SUVA) die gesetzlichen Leistungen in Form von Heilbehandlung und Taggeldern erbrachte (10/12/2-27). Nach vorübergehender Arbeitsunfähigkeit hatte er seine Beschäftigung jeweils wieder vollzeitlich aufgenommen (Urk. 10/19/2, 10/31/1 und 10/31/3).
         Die Arbeitgeberin löste das Arbeitsverhältnis per 11. April 2008 fristlos auf (Urk. 10/21/11). Der Versicherte reichte daraufhin eine arbeitsrechtliche Klage beim Bezirksgericht D.___ ein, worauf Arbeitgeberin und Arbeitnehmer einen Vergleich über einen Betrag von Fr. 15'000.-- netto abschlossen, welcher X.___ bis am 31. Mai 2009 auszuzahlen war (vgl. den Entscheid vom 29. April 2009; Urk. 3/4 S. 3).
1.2     Seit seinem letzten Arbeitstag am 11. April 2008 ist der Versicherte bis auf Weiteres vollständig arbeitsunfähig geschrieben (Urk. 10/20, 10/1/7 und 10/19/2). Bei der Arbeitslosenversicherung meldete er sich zwar an, wurde indes aufgrund der ihm bescheinigten längerandauernden Arbeitsunfähigkeit (Urk. 10/26/4-8) per 1. August 2008 von der Arbeitsvermittlung abgemeldet (Urk. 10/26/1, 10/26/3 und 10/26/9). Am 18. April 2008 hatte sich der Versicherte auch bei der Invalidenversicherung zum Leistungsbezug angemeldet (Urk. 10/2/1-10). Daraufhin liess die Soziaversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, Auszüge aus dem individuellen Konto (IK) erstellen (Urk. 10/9/1-3 und 10/23/1-3), zog die Unfallakten der SUVA bei (Urk. 10/12/1-27), holte einen Arbeitgeberbericht ein (Urk. 10/21/1-12) und klärte die medizinische Situation ab (Urk. 10/14/1-7, 10/19/1-16 und 10/24/1-7). Gestützt darauf ging die IV-Stelle von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit in einer leidensangepassten Tätigkeit aus, ermittelte aufgrund des Einkommensvergleichs einen Invaliditätsgrad von 56 % und stellte mit Vorbescheid vom 13. Februar 2009 (Urk. 10/34/1-3 in Verbindung mit Urk. 10/31/1-6) die Ausrichtung einer halben Invalidenrente nebst Kinderrenten ab dem 1. April 2009 in Aussicht. An diesem Entscheid hielt sie, auch nachdem der Versicherte mit Eingabe vom 9. März 2009 Einwand erhoben (Urk. 10/51/1-8) und Berichte von Dr. E.___ eingereicht beziehungweise nachgereicht hatte (Urk. 10/31/1 und 10/64), mit Verfügung vom 12. März 2010 fest (Urk. 2).

2.         Hiergegen liess der Versicherte mit Eingabe vom 8. April 2010 Beschwerde erheben und beantragen, es sei ihm rückwirkend ab dem 1. April 2009 eine ganze Invalidenrente zuzüglich allfälliger Verzugszinsen zu 5 % ab 1. April 2011 auf der Hälfte zuzusprechen (Urk. 1 S. 2 f). Bei Bedarf sei ein interdisziplinäres Gutachten anzuordnen, und es sei eine Evaluation der funktionellen Leistungsfähigkeit und/oder eine Abklärung durch eine berufliche Abklärungsstelle (BEFAS) durchzuführen (Urk. 1 S. 3). Mit Eingabe vom 20. April 2010 ersuchte der Versicherte rückwirkend um Bewilligung der unentgeltlichen Prozessführung und Bestellung einer unentgeltlichen Rechtsvertreterin in der Person von Rechtsanwältin Nicole Vögeli Galli (Urk. 7), welche Begehren er mit Schreiben vom 6. Mai 2010 (Urk. 11) wieder zurückziehen liess.
         In der Beschwerdeantwort vom 27. April 2010 (Urk. 9) beantragte die IV-Stelle die teilweise Gutheissung der Beschwerde und die Rückweisung der Sache zur Ermittlung des Valideneinkommens (Urk. 9 S. 3). In der Replik vom 1. Juli 2010 (Urk. 15) liess X.___ an seinen Ausführungen und Anträgen festhalten. Die IV-Stelle verzichtete auf eine Duplik (Urk. 19). Der Versicherte wurde davon am 12. August 2010 in Kenntnis gesetzt (Urk. 20).
         Auf die Ausführungen der Parteien und die eingereichten Unterlagen wird, soweit erforderlich, in den Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1         Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin stellte sich in der angefochtenen Verfügung auf den Standpunkt (Urk. 2 in Verbindung Urk. 10/31/4), angesichts seiner Beschwerden an den Daumengrundgelenken sowie am rechten Knie sei dem Versicherten die angestammte Tätigkeit nicht mehr zumutbar, jedoch liege für eine leichte manuelle, sitzende Tätigkeit mit einer wechselbelastenden Haltung eine vollständige Arbeitsfähigkeit vor. In der Beschwerdeantwort vom 27. April 2010 (Urk. 9) machte sie im Zusammenhang mit ihrem Rückweisungsantrag geltend, dass das von der Berufsberatung der Invalidenversicherung aufgrund eines Durchschnitts der Jahre 1999 bis 2003 ermittelte, zwar unbestrittene Valideneinkommen von Fr. 110'043.45 nicht nachvollziehbar und nicht erstellt sei, ob der Versicherte auch gegenwärtig noch mit einem so hohen Einkommen rechnen könnte. Sodann sei der bei der C.___ erzielte Nebenverdienst zwar im IK-Auszug eingetragen, ansonsten jedoch nicht aktenkundig (Urk. 9 S. 3). Schliesslich sei auch das Invalideneinkommen neu zu ermitteln, da für den Einkommensvergleich auf das (Niveau-)Jahr 2009 abzustellen, jedoch die in diesem Jahr betriebsübliche Arbeitszeit noch nicht bekannt sei (Urk. 9 S. 4).
2.2         Demgegenüber liess der Beschwerdeführer aufgrund der medizinischen Aktenlage bestreiten (Urk. 1 S. 5 ff. und 15), dass er eine angepasste Tätigkeit vollzeitlich ausüben könne. Er sei angesichts der massiven Beschwerden und damit verbundenen Beeinträchtigungen an beiden Daumengelenken überhaupt nicht mehr in der Lage, einer Arbeit nachzugehen. Sodann bestünden Beschwerden an den Knien; am rechten Knie sei er im Jahr 2008 operiert worden (Urk. 10/51/3-12), und es sei zu beachten, dass sich sein Gesundheitszustand seit der Anmeldung bei der Invalidenversicherung massiv verschlechtert habe. Die von der Beschwerdegegnerin als zumutbar bezeichneten Tätigkeiten - Abpacken, Sortieren, Kontrollieren - seien ihm nicht möglich, da er mit den Händen nicht mehr greifen könne und nur noch knapp in der Lage sei, einen Einkaufszettel zu schreiben. Den Haushalt zu besorgen, den seine kranke Ehefrau nicht führen könne, sei auch ihm nicht möglich. Diese Arbeiten müssten die Kinder erledigen. Eine leichte Tätigkeit in einem Büro könne er als gelernter Maurer ebenfalls nicht ausüben (Urk. 1 S. 9). Dazu leide er unter starken Knieschmerzen, weshalb er sehr viel Zeit brauche, bis er am Morgen aufgestanden sei und sich bereit gemacht habe. Er könne nicht treppensteigen und könnte für einen Arbeitsweg nicht einmal einen Bus benützen.
3.
3.1     Streitig und in erster Linie zu prüfen ist ein über die mit Wirkung ab dem 1. April 2009 zugesprochene halbe Invalidenrente hinausgehender Rentenanspruch.
3.2    
3.2.1   Beim Berufsunfall vom 12. Juli 2005 hatte der Versicherte gusseiserne Schachtdeckel zwecks Erdung eines Flugzeuges heben müssen. Diese seien wegen Schmutz etwas "verhockt" und deshalb nicht leicht anzuheben gewesen; bei einem kräftigen Ruck habe er einen stechenden Schmerz im Rücken verspürt und daher die Deckel loslassen wollen, habe aber die Finger nicht rechtzeitig aus den Griffen lösen können, so dass er sich den rechten Daumen und auch das zweite Glied des linken Kleinfingers verletzt habe (Urk. 10/12/11 und 10/12/22 sowie Schadenmeldung vom 15. Juli 2005, Urk. 10/12/23).
         Im Spital D.___ wurden ein lumbospondylogenes Schmerzsyndrom sowie eine Kontusion Dig I an der rechten Hand diagnostiziert (Kurzbericht vom 12. Juli 2005; Urk. 10/12/19) und der Versicherte wurde mit Schmerzmitteln versorgt. Gemäss dem Zwischenbericht des Allgemeinmediziners Dr. med. E.___ vom 19. September 2005 war eine vollumfängliche Ausübung der Arbeit seit dem 17. Juli 2005 wieder möglich (Urk. 10/12/16).
3.2.2   Infolge anhaltender Schmerzen an der Hand überwies Dr. E.___ den Versicherten, der bei diesem Arzt, seit 2003 in hausärztlicher Behandlung steht (Urk. 10/19/3), zur näheren Abklärung an den Handchirurgen Dr. med. F.___ (Urk. 10/12/15). Dieser diagnostizierte ein Verhebetrauma des rechten Daumens mit Distorsionen im IP-, MCP- und CMC-Gelenk sowie traumatisierte Arthrosen (Bericht vom 26. Oktober 2005; Urk. 10/12/13-14). Über dem IP-Gelenk dorsal radial stellte Dr. F.___ eine Zyste fest, welche im Rahmen der durch das Trauma aktivierten Arthrose entstanden sein müsse. Er empfahl die Weiterführung einer konservativen Therapie und stellte als sanierende Massnahme die operative Behandlung der Zyste mit Spornabtragung zu einem späteren Zeitpunkt in Aussicht (Urk. 10/12/14). Dieser Eingriff wurde am 13. April 2006 durchgeführt (Urk. 10/12/8), worauf der Beschwerdeführer bis zum 30. April 2006 vollständig arbeitsunfähig war (Urk. 10/1/8). Gemäss dem Bericht von Dr. F.___ vom 21. Juni 2006 war nach zweieinhalb Monaten noch eine deutliche Fibrosierung in Form einer wulstigen Schwellung vorhanden. Der Arzt konnte daher das Resultat des Eingriffs noch nicht abschliessend bewerten und berichtete auch darüber, dass der Versicherte immer wieder über eine schmerzhafte Arthrose in beiden Sattelgelenken klage, wobei die Beschwerden links ausgeprägter vorhanden seien. Operative Massnahmen erachtete Dr. F.___ als noch nicht indiziert, und er empfahl die Durchführung einer konservativen Arthrosebehandlung mit nicht steroidalen Antirheumatika und gegebenenfalls vereinzelten Infiltrationen der Gelenke (Urk. 10/12/9). Zuhanden der SUVA attestierte Dr. F.___ dem Versicherten im Bericht vom 8. August 2006 eine seit dem 1. Mai 2006 bestehende vollständige Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/12/7).
         Im Mai 2007 überwies Dr. E.___ den Beschwerdeführer dann erstmals an den Rheumatologen Dr. med. G.___ zur Behandlung der rechtsbetonten beidseitigen Rhizarthrosen (Urk. 10/19/11).
3.2.3         Unmittelbar nach dem Stellenverlust am 11. April 2008 und der parallel dazu bis auf Weiteres attestierten vollständigen Arbeitsunfähigkeit (Atteste von Dr. E.___ vom 11. April 2008, Urk. 10/1/7 und 10/19/2) fand am 15. April 2008 eine erneute Behandlung durch den Rheumatologen Dr. G.___ statt (Urk. 10/19/10). Gemäss seinem Bericht vom 16. April 2008 stellte dieser leichte Schwellungen und Druckdolenzen über beiden Daumensattelgelenken fest. Diagnostisch seien keine neuen Aspekte vorhanden; bezüglich des Schmerzausmasses sei eine Objektivierung bekanntermassen schwierig (Urk. 10/19/10). Er behandelte den Beschwerdeführer nochmals mit einer Infiltration an der rechten Hand und berichtete weiter, angesichts offensichtlich ausgeschöpfter konservativer Therapien stelle sich die Frage nach einer operativen Intervention. Dabei sei zu beachten, dass die Belastbarkeit der Hände für grobe manuelle Tätigkeiten eingeschränkt bleiben dürfte.
         Dr. med. H.___, Facharzt für Handchirurgie sowie Praxisnachfolger von Dr. F.___ (Urk. 10/14/7), untersuchte den Versicherten am 16. Mai 2008. Er stellte eine deutlich reduzierte Unterarmuskulatur fest. Vor allem das linke Daumensattelgelenk sei deutlich aufgetrieben gewesen, und beidseits habe eine erhebliche Druckdolenz mit Druck- und Loslassschmerz vorgelegen. Auf beiden Seiten sei die Abduktion etwa hälftig reduziert. Die Opposition sei rechts nur mit Mühe bis zur Kleinfingerkuppe und zur DIP-Beugefalte des linken Kleinfingers durchführbar (Urk. 10/19/8). Gemäss der Einschätzung von Dr. H.___ hätten die beidseitigen Daumensattelgelenksarthrosen bereits ein invalidisierendes Ausmass angenommen und zwar nicht nur für die berufliche Tätigkeit, sondern auch für allgemeine Haushaltsaktivitäten, sei doch für den Versicherten das Öffnen von Konservendosen oder Drehverschlüssen beinahe unmöglich geworden (Urk. 10/19/8-9). Eine Rückkehr in einen manuell fordernden Beruf sei daher undenkbar. Die Infiltration am rechten Daumensattelgelenk habe nur kurzfristig zu einer Besserung geführt, weshalb die konservativen Massnahmen als weitgehend ausgeschöpft betrachtet werden müssten. Schmerzfreiheit könne einzig eine operative Intervention im Sinne einer Resektions-Interpositions- Arthroplastik verschaffen, wobei mit einer Rehabilitationszeit von jeweils vier bis sechs Monaten und einem Intervall zwischen den beiden Eingriffen von mindestens sechs Monaten gerechnet werden müsse (Urk. 10/19/9). Dr. H.___ passte dem Beschwerdeführer eine Schiene für den rechten Daumen an und hielt fest, dass jener an der linken Hand bereits eine solche trage. Mit Bezug auf die berufliche Situation führte der Arzt aus, diese sollte trotz der im Vordergrund stehenden Schmerzbehandlung nicht ausser Acht gelassen werden, und empfahl die Planung beruflicher Massnahmen allenfalls einer Umschulung bereits vor dem Eingriff an den Händen (Urk. 10/19/9).
         Zuhanden der Beschwerdegegnerin bestätigte der Rheumatologe Dr. G.___ im Bericht vom 11. August 2008 (Urk. 10/24/1-7) die diagnostizierte beidseitige Rhizarthrose, bezeichnete den Gesundheitszustand des Beschwerdeführers als stationär (Urk. 10/24/4), sah sich indes ausserstande, eine medizinische Beurteilung der Ressourcen abzugeben. Aufgrund der Diagnose erachtete er den Versicherten in der angestammten Tätigkeit als vollständig arbeitsunfähig, bescheinigte ihm aber behinderungsangepasst eine vollständige Arbeitsfähigkeit (Urk. 10/24/6). Präzisierend führte er zu dieser Einschätzung aus, dass er formell keine Arbeitsunfähigkeit bescheinigt habe, was aber nicht heisse, dass eine solche dennoch bestehe (und wahrscheinlich vom Hausarzt attestiert worden sei (Urk. 10/24/7). Auch Dr. G.___ hielt die Linderung der Schmerzen und die Funktionsverbesserung mit einem operativen Eingriff für möglich, wobei aber mit einem Kraftverlust gerechnet werden müsse, so dass bezüglich Arbeitsfähigkeit weiterhin von einer stark eingeschränkten Handfunktion auszugehen sei. Der Rheumatologe empfahl eine ergänzende ergotherapeutische Beurteilung zur Objektivierung des Ausmasses und Abschätzen der verwertbaren Restfunktion (Urk. 10/24/7).
3.3     Bereits am 19. April 2005 hatte der Beschwerdeführer auf Zuweisung seines Hausarztes den orthopädischen Chirurgen, Dr. med. I.___, aufgesucht. Seinem Bericht vom 25. April 2005 ist als Diagnose ein chronisches Reizknie rechts bei lateraler Menikusläsion, lateralen Knorpeldefekten und Status nach Überrolltrauma des rechten Oberschenkels am 30. Juni 200 zu entnehmen (Urk. 10/19/12). Aufgrund eines MRI vom 15. September 2004 lag eine deutliche Degeneration des lateralen Gelenkkompartiments mit Abnützungserscheinungen am Hinterhorn und am Gelenkknorpel vor. Dr. I.___ empfahl ein arthroskopisches Vorgehen und Bewegungstraining mit dem Fahrrad (Urk. 10/19/13).
         Im April 2008 verstärkten sich offenbar die Beschwerden am rechten Knie, weshalb eine erneute Überweisung an den Orthopäden Dr. I.___ erfolgte. Im Überweisungsschreiben hielt Dr. E.___ fest, dass ein Eingriff am Knie bislang unterblieben sei (Urk. 10/19/15). Dem Bericht von Dr. I.___ vom 25. September 2008 (Urk. 10/28) ist zu entnehmen, dass seit April 2008 eine Arbeitsunfähigkeit vorliege. Nach Rücksprache mit dem Handchirurgen Dr. med. J.___ (vgl. dessen Bericht vom 4. September 2008; Urk. 3/5) bestehe aus ärztlicher Sicht wenig Aussicht, in Bezug auf die Schmerzproblematik in Hand- und Kniebereich rechts zentral etwas zu verbessern respektive den Versicherten in eine handwerkliche Tätigkeit zu reintegrieren. Dr. I.___ erachtete angesichts der Beschwerden eine berufliche Integration in einer angepassten Tätigkeit als sinnvoll, bezweifelte indes, dass eine solche existiere (Urk. 10/28).
3.4         Zusammenfassend liegen beim Beschwerdeführer nach der Aktenlage erhebliche Beschwerden an beiden Händen sowie am rechten Knie vor. Übereinstimmend gehen daher die Ärzte und die Beschwerdegegnerin davon aus, dass dem Versicherten die angestammte Tätigkeit im Bereich der Flugzeugreinigung nicht mehr möglich ist. Wie es sich indes mit der Verwertung einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit verhält, ist aufgrund der Akten völlig offen. Zwar führte Dr. J.___ in seinem Bericht vom 4. September 2008 aus, der Beschwerdeführer könne nach Abnahme der Daumenschienen mit den Händen nichts mehr verrichten. Es bestehe eine Überempfindlichkeit sämtlicher Daumengelenke nur schon auf Berührungen. Eine sichtbare Schwellung konnte Dr. J.___ nicht feststellen, doch fand sich eine kleine Rezidivzyste (Urk. 3/5). Dr. G.___ hatte am 11. August 2008 die Meinung vertreten, es sei sinnvoll, eine ergänzende ergotherapeutische Beurteilung zur Objektivierung des Ausmasses der Beschwerden vorzunehmen (Urk. 10/24/7) und Dr. I.___ erachtete eine berufliche Reintegration in eine angepasste Tätigkeit zwar als sinnvoll, bezweifelte aber die Existenz einer solchen (Urk. 10/28). Angesichts dieser Aussagen der beteiligten Ärzte kann der Beschwerdegegnerin nicht beigepflichtet werden, wenn sie von einer vollständigen Arbeitsfähigkeit für Abpack-, Sortier- oder Kontrollarbeiten ausgeht (Urk. 10/31/6). Ob solche Arbeiten den Beeinträchtigungen an den Händen gerecht werden, ist fraglich, zumal der Beschwerdeführer vorbringen liess, er könne kaum greifen, keinen Telefonhörer halten oder einen Briefumschlag verpacken (Urk. 1 S. 8 f.).
         Wohl fällt auf, dass sich die gesundheitliche Situation erst mit dem Stellenverlust massiv verschlechtert hat (vgl. auch die Andeutungen von Dr. G.___ und Dr. J.___; Urk. 3/5 und 10/24/7). Von einer weiteren Verschlechterung des Gesundheitsuzstandes berichtete Dr. E.___ in seinen Zeugnissen vom 6. März und vom 16. Dezember 2009 (Urk. 10/37/1 und 10/64).
         Es wäre indes Aufgabe der Beschwerdegegnerin gewesen, die gesamte gesundheitliche Entwicklung seit dem Eintritt der vollständigen Arbeitsunfähigkeit am 11. April 2008 bis zum Erlass der angefochtenen Verfügung vom 12. März 2010 sowie die Anforderungen an eine allenfalls leidensangepasste Tätigkeit und den Verlauf der diesbezüglichen Arbeitsfähigkeit zu prüfen. Nicht nur die Auswirkungen der Handbeschwerden hätten in die Beurteilung miteinbezogen werden müssen. Vielmehr hätte insbesondere aufgrund der Zeugnisse des Hausarztes vom 8. März und vom 16. Dezember 2009 (Urk. 10/37/1 und 10/64) in denen von zusätzlichen Schmerzen im Bereich des lumbo-sakralen Übergangs die Rede ist, und aufgrund der aktenmässig ausgewiesenen Beschwerden im rechten Knie eine umfassende medizinische Abklärung veranlasst werden müssen.
3.5     Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre. Ausnahmen müssen mit überwiegender Wahrscheinlichkeit erstellt sein (BGE 129 V 222 E. 4.3.1 mit Hinweisen). Ist der zuletzt bezogene Lohn überdurchschnittlich hoch, ist er nur dann als Valideneinkommen heranzuziehen, wenn mit überwiegender Wahrscheinlichkeit feststeht, dass er weiterhin erzielt worden wäre (Bundesgerichtsurteil 8C_671/2010 vom 25. Februar 2011 E. 4.5.1 mit Hinweis auf SVR 2009 IV Nr. 58 S. 181, 9C_5/2009).
         Vorliegend basiert das von der Beschwerdegegnerin beziehungsweise ihrer Berufsberatung (Urk. 10/32/1) ermittelte Valideneinkommen von Fr. 110'043.45 auf dem Durchschnitt der in den Jahren 1999 bis 2003 im IK verzeichneten Einkünfte, da die Behinderung im Jahr 2004 eingetreten sei und Einkommensschwankungen vorliegen würden (Urk. 10/31/5). Zu Recht hält die Verwaltung an dieser Auffassung nicht mehr fest (vgl. die Ausführungen in der Beschwerdeantwort, Urk. 9 S. 3). Denn einerseits besteht kein Anlass, von einem Eintritt des Gesundheitsschadens im Jahr 2004 auszugehen, hatte der Beschwerdeführer doch jeweils nur vorübergehende Absenzen zu verzeichnen und wird ihm erst ab dem 11. April 2008 eine vollständige und bis auf Weiteres bestehende Arbeitsunfähigkeit attestiert (Urk. 10/1/7 und 10/19/2). Zudem ergibt sich aus dem IK, dass die Verdienste - mit Ausnahme der Jahre 2001 und 2002 (Urk. 10/9/1) - keine Schwankungen aufweisen und der Versicherte zusätzlich noch für die C.___ tätig ist, im Jahr 2002 bei dieser Firma zwar ein nur sehr bescheidenes Einkommen erzielte, sich dieses aber ab 2005 deutlich erhöht hat, so dass seit dem Jahr 2003, sei es für die B.___ allein oder zusammen mit der C.___, Gesamteinkünfte im Bereich zwischen Fr. 90'000.-- bis 100'000.-- verzeichnet sind.
         Konkrete, zuverlässige Angaben zum unmittelbar vor Eintritt der vollständigen Arbeitsunfähigkeit im April 2008 erzielten Lohn fehlen im IK (Urk. 10/9/1), weshalb die Beschwerdegegnerin diese einzuholen und das genaue Valideneinkommen aufgrund beider Anstellungen unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung in der Branche Verkehr auf den Zeitpunkt des unbestritten gebliebenen Rentenbeginns vom 1. April 2009 zu ermitteln haben wird.

4.         Zusammenfassend erweist sich die Frage, ob der Beschwerdeführer eine höhere als die ihm zugesprochene halbe Rente beanspruchen kann, als nicht spruchreif. Die angefochtene Verfügung vom 12. März 2010 ist daher insoweit aufzuheben und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen, damit sie das Ausmass einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit sowie die leidensangepasst möglichen Tätigkeiten prüfe und hernach neu entscheide.

5.      
5.1     Gemäss Art. 69 Abs. 1bis IVG ist das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von Leistungen der Invalidenversicherung vor dem kantonalen Versicherungsgericht in Abweichung von Art. 61 lit. a ATSG kostenpflichtig. Die Kosten werden nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von Fr. 200.-- bis Fr. 1'000.-- festgelegt. Vorliegend erweist sich eine Kostenpauschale von Fr. 800.-- als angemessen. Ausgangsgemäss ist diese der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen.
5.2     Nach ständiger Rechtsprechung gilt die Rückweisung der Sache an die Verwaltung zur weiteren Abklärung und neuen Verfügung als vollständiges Obsiegen (vgl. Urteil des Bundesgerichts U 199/02 vom 10. Februar 2004 E. 6 mit Hinweis auf BGE 110 V 54 E. 3a; SVR 1999 IV Nr. 10 S. 28 E. 3), weshalb der vertretene Beschwerdeführer Anspruch auf eine Prozessentschädigung hat.
         Die Parteientschädigung ist nach richterlichem Ermessen unter Berücksichtigung der Schwierigkeit der Sache und in Anwendung des gerichtsüblichen Stundenansatzes von Fr. 216.-- inklusive Mehrwertsteuer auf Fr. 2'200.-- einschliesslich Barauslagen zulasten der Beschwerdegegnerin festzusetzen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die angefochtene Verfügung vom 12. März 2010 insoweit aufgehoben wird, als sie den Anspruch auf eine die halbe Rente übersteigende Invalidenrente verneint, und es wird die Sache an die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zurückgewiesen, damit diese, nach erfolgter Abklärung im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, dem Beschwerdeführer eine Prozessentschädigung von Fr. 2'200.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Dr. Nicole Vögeli Galli
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
- Pensionskasse B.___,
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).