Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00318
IV.2010.00318

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Gerichtsschreiberin Röllin


Urteil vom 3. Februar 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17,  8087 Zürich
Beschwerdegegnerin



weitere Verfahrensbeteiligte:

Y.___ Genossenschaft

 
Beigeladene


Nachdem der 1946 geborene X.___ vom 23. Mai 1973 bis am 13. April 2009 als Chauffeur LKW/Kat. C bei der Y.___ AG gearbeitet hatte (vgl. Urk. 7/30/3-4),
         die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügungen vom 19. März 2003 und vom 17. Oktober 2008 je die Kosten für zwei Hörgeräte übernommen hatte (Urk. 7/7; Urk. 7/16),
         der Versicherte sich am 13. Juli 2009 wegen Beschwerden im rechten Knie (Meniskus), zum Bezug von Leistungen der Invalidenversicherung angemeldet (Urk. 7/18) und ihm die IV-Stelle daraufhin mit Vorbescheid vom 8. Dezember 2009 eine ab 1. Januar 2010 wegen vorzeitiger Alterspensionierung bis 28. Februar 2010 befristete ganze Invalidenrente angekündigt hatte (Urk. 7/35),
         die Y.___ Genossenschaft, Löhne/Versicherungen, Z.___, - nachfolgend Y.___ Genossenschaft - der IV-Stelle mit Schreiben vom 24. Februar 2010 mitgeteilt hatte, bei Zusprechung einer ganzen Invalidenrente würden die Leistungen aus vorzeitiger Alterspensionierung mit AHV-Überbrückungsrente bis zur ordentlichen Pensionierung eingestellt (Urk. 7/39),
         die IV-Stelle dem Versicherten daraufhin wie angekündigt mit Verfügung vom 12. März 2010 rückwirkend ab 1. Januar 2010 eine wegen vorzeitiger Alterspensionierung bis 28. Februar 2010 befristete ganze Invalidenrente zugesprochen hatte (Urk. 2),

nach Einsicht
in die Beschwerde vom 6. April 2010, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügung vom 12. März 2010 und sinngemäss die Zusprechung einer unbefristeten ganzen Invalidenrente ab 1. Januar 2010, die weitere Ausrichtung eines Krankentaggeldes bis am 13. April 2011 sowie die Zusprechung einer unbefristeten ganzen Pensionskassenrente beantragt hat (Urk. 1),
und in die auf teilweise Gutheissung der Beschwerde, soweit überhaupt auf diese einzutreten sei, schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 11. Mai 2010 (Urk. 6),

unter Hinweis darauf,
dass der Beschwerdeführer seine Beschwerde damit begründet hat, er und seine Arbeitgeberin seien sich noch nach Erhalt des Vorbescheids der Beschwerdegegnerin nicht bewusst gewesen, dass bei einer Zusprechung einer ganzen Rente die vorzeitige Alterspensionierung hinfällig werde (Urk. 1 S. 1),
 dass die Beschwerdegegnerin die angefochtene Verfügung damit begründet hat, der Beschwerdeführer würde ohne Gesundheitsschaden weiterhin seiner bisherigen Tätigkeit als Chauffeur zu einem Pensum von 100 % nachgehen, seit Juli 2008 sei er in dieser Tätigkeit jedoch zu 100 % arbeitsunfähig und die zumutbare Restarbeitsfähigkeit sei aufgrund seines Alters und seiner über 30-jährigen Betriebsangehörigkeit nicht mehr verwertbar, und dass er wegen der vorzeitigen Alterspensionierung befristet bis 28. Februar 2010 Anspruch auf eine ganze Rente habe (Urk. 2),

und unter Hinweis darauf,
dass die Beschwerdegegnerin ihre Beschwerdeantwort vom 11. Mai 2010 damit begründet hat, auf die vom Beschwerdeführer beantragte weitere Ausrichtung von Krankentaggeldern und die von ihm beantragte Ausrichtung einer Rente aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge sei vorliegend nicht einzutreten, da sie nicht Gegenstand der angefochtenen Verfügung seien, während hinsichtlich der beantragten unbefristeten Invalidenrente die angefochtene Verfügung aufzuheben und die Sache an die IV-Stelle zwecks Abklärung, ob der Beschwerdeführer ab März 2010 weiterhin als Erwerbstätiger oder aber ab diesem Zeitpunkt als Privatier respektive als Nichterwerbstätiger einzustufen sei, zurückzuweisen sei (Urk. 6 S. 2),
dass der Beschwerdeführer replicando geltend machte, es sei ihm aufgrund seines Alters und den ärztlichen Angaben bewusst geworden, dass er infolge seiner Krankheit nicht mehr arbeits- und vermittlungsfähig sei, weshalb er seiner Arbeitgeberin nicht mehr zur Last habe fallen wollen und am 3. August 2009 die vorzeitige Alterspensionierung unterzeichnet habe, währenddem für ihn im Gesundheitsfalle eine vorzeitige Alterspensionierung kein Thema gewesen wäre (Urk. 10 S. 1),
dass die Y.___ Genossenschaft als Beigeladene die vollumfängliche Gutheissung der Beschwerde mit der Begründung beantragte, die vorzeitige Alterspensionierung sei infolge Zusprechung einer ganzen Invalidenrente ab dem 1. Januar 2010 storniert worden, ferner sei die 100%ige Arbeitsunfähigkeit ausgewiesen und der Beschwerdeführer bleibe weiterhin angestellt (Urk. 14),

in Erwägung,
dass die vom Beschwerdeführer beantragte weitere Ausrichtung von Krankentaggeldern und die von ihm beantragte Ausrichtung einer Rente aus der obligatorischen beruflichen Vorsorge nicht Anfechtungsgegenstand der Verfügung vom 12. März 2010 sind und insofern auf die Beschwerde nicht einzutreten ist,
dass Invalidität Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG) und die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit darstellt (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG), die dem durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachten und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibenden ganzen oder teilweisen Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt entspricht (Art. 7 Abs. 1 ATSG),
dass bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 % Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 % Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 % Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 % Anspruch auf eine ganze Rente der Invalidenversicherung besteht (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG),
dass vorliegend der medizinische Sachverhalt unbestritten und der Beschwerdeführer durch die Folgen einer medialen und lateralen Meniskusläsion am rechten Knie in seiner Arbeitsfähigkeit als Lastwagenchauffeur dauerhaft eingeschränkt ist, welche auch nach zumutbarer Behandlung weiterhin bestehen bleiben (vgl. Urk. 7/29/6-7 in Verbindung mit Urk. 7/33/2-3),
dass der Invaliditätsgrad von der Beschwerdegegnerin auf 100 % festgelegt wurde, da einerseits dem Beschwerdeführer die angestammte Tätigkeit als Lastwagenchauffeur zu 100 % nicht mehr zumutbar sei, wobei er andererseits die zumutbare Restarbeitsfähigkeit von 100 % für angepasste Tätigkeiten nicht mehr verwerten könne (Urk. 2 S. 3),
dass die Beschwerdegegnerin sich dabei auf die Rechtsprechung des Bundesgerichts stützte, wonach das fortgeschrittene Alter einer versicherten Person, obgleich an sich ein invaliditätsfremder Faktor, als Kriterium anerkannt wird, welches zusammen mit weiteren persönlichen und beruflichen Gegebenheiten dazu führen kann, dass die einer versicherten Person verbliebene Resterwerbsfähigkeit auf dem ausgeglichenen Arbeitsmarkt realistischerweise nicht mehr nachgefragt wird, und dass ihr deren Verwertung auch gestützt auf die Selbsteingliederungspflicht nicht mehr zumutbar ist (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Februar 2010 in Sachen IV-Stelle Bern, 9C_979/2010, Erw. 3.1 mit Hinweisen),
dass der Beschwerdeführer, welcher am 14. April 1946 geboren wurde (Urk. 7/18/1 Ziff. 1.3), im Zeitpunkt der Verfügung vom 12. März 2010 nur 13 Monate vor dem ordentlichen AHV-Rentenalter von 65 Jahren stand (Art. 21 Abs. 1 lit. a des Bundesgesetzes über die Alters- und Hinterlassenenversicherung [AHVG]), ihm somit - auch in Berücksichtigung seiner Ausbildung und seines beruflichen Werdegangs - ein IV-rechtlicher erheblicher Zugang zum Arbeitsmarkt objektiv gesehen nicht mehr offen stand,
dass somit die Voraussetzungen für den Anspruch auf eine ganze Invalidenrente ab 1. Januar 2010 vorliegend erfüllt sind,
dass der Anspruch auf eine Invalidenrente mit der Entstehung des Anspruchs auf eine Altersrente der Alters- und Hinterlassenenversicherung erlischt (Art. 30 IVG),
dass auch bereits vor dem AHV-Rentenalter aus nicht invaliditätsbedingten Gründen vorzeitig pensionierte Versicherte wegen einer seit der Pensionierung eingetretenen Arbeitsunfähigkeit eine Invalidenrente beanspruchen können, wenn sie die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen (Urteil des Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 17. September 1975, I 59/75, auszugsweise in: U. Meyer, Bundesgesetz  über die Invalidenversicherung [IVG], 2. Auflage, Zürich/Basel/Genf 2010, S. 308, und Urteil EVG vom 7. November 2003 in Sachen Z., I 246/02 und I 247/02, Erw. 4 mit Hinweisen),
dass die gesetzlichen Grundlagen der Invaliditätsschätzung verschieden sind, je nachdem ob diese versicherte Personen betrifft, die vor dem Eintritt der Invalidität erwerbstätig oder nicht erwerbstätig waren, sich der Invaliditätsgrad einer erwerbstätigen Person nach dem in Art. 16 ATSG (in Verbindung mit Art. 28a Abs. 1 IVG) vorgesehenen Einkommensvergleich, also wesentlich nach erwerblichen Gesichtspunkten bestimmt, während für die Bemessung der Invalidität Nichterwerbstätiger darauf abgestellt wird, in welchem Umfang sie behindert sind, sich im bisherigen Aufgabenbereich zu betätigen (Art. 5 Abs. 1 IVG in Verbindung mit Art. 28a Abs. 2 IVG und Art. 27 der Verordnung über die Invalidenversicherung [IVV]),
dass der Beschwerdeführer bis zum Eintritt seiner Arbeitsunfähigkeit als Lastwagenchauffeur (Urk. 7/28/35) vollzeitlich erwerbstätig war, seine nach einer medialen Meniskusteilresektion im Mai 2008 aufgenommenen Arbeitsversuche in der angestammten Tätigkeit (Urk. 7/28/23) wegen belastungsabhängigen starken Schmerzen, welche im April 2009 einen zweiten chirurgischen Eingriff notwendig machten (siehe Urk. 7/28/14-16), wieder aufgegeben werden mussten, seine Arbeitgeberin im Betrieb Umplatzierungsmöglichkeiten prüfte, solche jedoch nicht vorhanden waren (Urk. 7/30/3 Ziff. 2.4 und Ziff. 2.5), weshalb der Beschwerdeführer sich letztendlich für eine vorzeitige Pensionierung entschied (Urk. 7/28/5),
dass sich unter den soeben geschilderten Umständen die Annahme der Beschwerdegegnerin verbietet, der Beschwerdeführer wäre auch ohne Gesundheitsschaden vorzeitig aus dem Erwerbsleben ausgeschieden, weshalb die Anwendung der spezifischen Methode der Invaliditätsbemessung (Art 28a Abs. 2 IVG in Verbindung mit Art. 27 IVV) nicht Platz greift,
dass sich am Invaliditätsgrad von 100 % bis zum Erreichen des gesetzlichen AHV-Rentenalters mangels Verwertbarkeit der Restarbeitsfähigkeit offensichtlich nichts mehr ändern wird,
dass der Beschwerdeführer somit einen Anspruch auf die zugesprochene ganze Invalidenrente bis zum Erreichen des ordentlichen AHV-Rentenalters hat,
dass demnach die Beschwerde gutzuheissen ist, soweit auf sie einzutreten ist,
dass nach Art. 69 Abs. 1bis IVG abweichend von Art. 61 Bst. a ATSG das Beschwerdeverfahren bei Streitigkeiten um die Bewilligung oder die Verweigerung von IV-Leistungen vor dem kantonalen Versicherungsgericht kostenpflichtig ist und die Kosten nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert im Rahmen von 200.-- bis 1’000.-- Franken festgelegt werden,
dass diese Kosten auf Fr. 500.-- anzusetzen und ausgangsgemäss der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind,


erkennt das Gericht:
1.         In Gutheissung der Beschwerde wird die Verfügung der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 12. März 2010 aufgehoben und es wird festgestellt, dass der Beschwerdeführer Anspruch auf eine unbefristete ganze Invalidenrente ab 1. Januar 2010 hat.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 500.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- X.___
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Y.___ Genossenschaft
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).