IV.2010.00323

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtsschreiberin Meier-Wiesner
Urteil vom 18. Oktober 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Daniel Christe
Gamma Christe Stehli Rechtsanwälte
Bahnstrasse 5, Postfach 403, 8603 Schwerzenbach

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       Der 1950 geborene und als Fassadenisolateur selbständig erwerbende X.___ meldete sich am 9. September 2008 unter Hinweis auf eine Cervicobrachialgie rechts, ein lumbospondylogenes und -radikuläres Syndrom S1 rechts sowie Fussschmerzen bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Leistungsbezug an (Urk. 7/2). Nach Abklärungen in erwerblicher und medizinischer Hinsicht sowie nach Durchführung des Vorbescheidsverfahrens (Urk. 7/33 ff.) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Februar 2010 den Anspruch des Versicherten auf Leistungen der Invalidenversicherung (Urk. 2).
2.       Dagegen erhob X.___ am 12. April 2010 Beschwerde mit dem Rechtsbegehren um Zusprechung einer halben Invalidenrente (Urk. 1 S. 2).


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.
1.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts; ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung; IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
1.2     Anspruch auf eine Rente haben gemäss Art. 28 Abs. 1 IVG Versicherte, die:
a.       ihre Erwerbsfähigkeit oder die Fähigkeit, sich im Aufgabenbereich zu betätigen, nicht durch zumutbare Eingliederungsmassnahmen wieder herstellen, erhalten oder verbessern können;
b.       während eines Jahres ohne wesentlichen Unterbruch durchschnittlich mindestens 40 Prozent arbeitsunfähig (Art. 6 ATSG) gewesen sind; und
c.       nach Ablauf dieses Jahres zu mindestens 40 Prozent invalid (Art. 8 ATSG) sind.
         Die seit dem 1. Januar 2004 massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente (Art. 28 Abs. 2 IVG; bis 31. Dezember 2007: Art. 28 Abs. 1 IVG).
1.3     Um den Invaliditätsgrad bemessen zu können, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 256 E. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 E. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 E. 4b/cc).

2.       Die Beschwerdegegnerin geht gestützt auf dem von ihr eingeholten Gutachten von Dr. med. Y.___, Facharzt für Innere Medizin und Rheumaerkrankungen, vom 30. Oktober 2010 davon aus, dass keine anhaltenden Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit begründet werden können (Urk. 2). Demgegenüber bemängelt der Beschwerdeführer dieses Gutachten in verschiedener Hinsicht und macht einen Invaliditätsgrad von 50 % geltend. Dies begründet er mit den Ergebnissen des im Universitätsspital C.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, Mitte/Ende Februar 2009 durchgeführten Arbeitsassessments (Urk. 1 S. 6 f.).

3.
3.1     Dr. med. Z.___, Facharzt für Innere Medizin, betreut den Beschwerdeführer seit Juli 2005 hausärztlich. Im Bericht vom 21. Oktober 2008 stellte er folgende Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/8 S. 7):
- Karpaltunnelsyndrom (CTS) rechtsbetont, sensibel axonal (23. Juni 2008)
- Zervikovertebralsyndrom, kleine medio-laterale Diskushernie C3/C4, mediorechtslaterale/foraminale Diskushernie C5/C6 mit wahrscheinlicher C6-Alteration rechts (MRI vom 8. Mai 2008)
- Lumbospondylogenes und -radikuläres Syndrom S2 rechts bei mehretageren Spondylosen und Osteochondrosen (MRI vom 8. Mai 2008)
- Intentionstremor unklarer Ätiologie (28. März 2008)
- Verdacht auf Fasziitis plantaris rechts bei Fersensporn (Sonographie vom 7. Januar 2008)
- Verdacht auf symptomatisches obstruktives Schlaf-Apnoe-Syndrom (OSAS) bei Übergewicht im Winter 2007/2008
- Teilruptur der Supraspinatussehne von 1 cm links (Sonographie vom 5. Oktober 2005)
         Weiter berichtet der Hausarzt, es bestünden chronische Schmerzen im Nackenbereich rechts, Kreuzschmerzen, Schulterschmerzen links und unklare Fussschmerzen. Letztere zwei Beschwerden stünden derzeit nicht im Vordergrund. Für die körperlich belastende Tätigkeit als Fassadenisolateur attestierte er dem Beschwerdeführer folgende Einschränkungen der Arbeitsfähigkeit (Urk. 7/8 S. 6, S. 8):
50 % vom 15. Juli bis 24. Oktober 2005
100 % vom 29. Oktober 2007 bis 4. Januar 2008
50 % vom 17. Februar bis 3. März 2008
100 % vom 4. März bis 31. Mai 2008
80 % vom 2. bis 23. Juni 2008
60 % vom 24. Juni bis 9. Juli 2008
50 % ab 3. September bis auf Weiteres
         Eine behinderungsangepasste Tätigkeit erachtete der Hausarzt als vollzeitlich zumutbar (Urk. 7/8 S. 6). Den beigelegten Berichten der veranlassten fachärztlichen Untersuchungen können bezüglich Arbeitsfähigkeit keine weitergehenden Angaben entnommen werden.
3.2     Im Bericht vom 30. Oktober 2008 stellte Dr. med. A.___, Facharzt für Rheumatologie und Physikalische Medizin, folgende Diagnosen (Urk. 7/11 S. 1):
- Intentionstremor unklarer Ätiologie
- lumbovertebrales Syndrom bei degenerativen Veränderungen
- Zervikobrachialgie rechtsbetont bei degenerativen Veränderungen mit Diskushernie C5/C6
- CTS rechtsbetont
         Hinsichtlich der Zumutbarkeit der angestammten Tätigkeit beschränkte sich der Rheumatologe offensichtlich auf eine approximative Wiedergabe der vom Hausarzt attestierten Arbeitsunfähigkeit. Die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers in einer leichten bis mittelschweren Tätigkeit schätzte er hingegen auf 100 % und empfahl eine entsprechende Umschulung (Urk. 7/11 S. 1 f.).
3.3     Im Auftrag des Krankentaggeldversicherer wurde der Beschwerdeführer im Zentrum B.___ mittels Funktionsorientierter Medizinischer Abklärung (FOMA) untersucht. Im Bericht vom 5. Januar 2009 wurden folgende Diagnosen gestellt (Urk. 7/16 S. 19 f):
- Zervikothorakales und Zervikobrachiales Schmerzsyndrom
  - degenerative Veränderungen der Halswirbelsäule (HWS), rechtsseitige foraminale Diskushernie C5/6 und zeitweise sensible C6-Irritation rechts (MRI vom 8. Mai 2008)
  - muskuläre Dysbalance und Stabilisationsdefizite
- CTS rechtsbetont
- Lumbospondylogenes Schmerzsyndrom
  - intermittierend radikuläre Reizung S1 rechts bei multisegmentalen Osteochondrosen, Spondylosen lumbal
  - Iliosakralgelenk(ISG)-Arthrose rechts
- Persistierende Fusssohlenschmerzen beidseits
  - Status nach Fasziitis plantaris rechts mit residuellem Zustandsbild
- Leichte Adipositas
         Weiter führten die B.___-Fachleuten aus, der Beschwerdeführer habe anlässlich der klinischen Untersuchung über Schulter-/Nackenschmerzen mit vermehrten Kopfschmerzen frontal, Schmerzen in beiden Händen, in den Schultern sowie in den Füssen und Waden berichtet (Urk. 7/16 S. 20). Das arbeitsbezogene relevante Problem sei eine Funktionsstörung der Lendenwirbelsäule mit ausstrahlenden Schmerzen und Taubheitsempfindungen in den Beinen sowie der Halswirbelsäule, ebenfalls mit ausstrahlenden Schmerzen und Taubheitsempfindungen in den Armen/Händen/Schultergürtel. Diese Problematik äussere sich vor allem in Form verminderter Muskelkraft der Hände/Arme/Schultergürtel sowie der Beinmuskulatur, gleichzeitig auch in einer verminderten Sensibilität der Füsse und der Hände, verbunden mit einer verminderten Koordinationsfähigkeit der Hände. Bei fraglicher Leistungsbereitschaft des Beschwerdeführers sei die Konsistenz der Tests mässig gewesen. Die Belastbarkeit liege allgemein im Bereich einer mittelschweren Arbeit. Der Beschwerdeführer könne die bisherige Arbeit im Wesentlichen bewältigen. Mühe bereite insbesondere vor allem das Abladen von Material im mittelschweren Bereich sowie die Kumulation von Arbeit über Kopf (Urk. 7/16 S. 21). Die angestammte Tätigkeit als Fassadenisolateur sei aus rheumatologisch-orthopädischer Sicht langfristig ganztags wieder zumutbar. Aufgrund der Schmerzzunahme unter Belastungskumulation insbesondere bei Arbeiten über Kopf, vermehrten Arbeiten mit den Händen und bei längerem Stehen sollte aktuell mit einem Arbeitsversuch von 75 % mit vermehrten Pausen von zwei Stunden pro Tag begonnen werden. Nach spätestens einem halben Jahr sollte eine 100 %ige Arbeitsfähigkeit wieder erreicht werden können. Für eine leichte bis knapp mittelschwere Tätigkeit mit der Möglichkeit einer Wechselpositionierung und einer ergonomischen Handhabung sei der Beschwerdeführer mittel- bis langfristig ganztags arbeitsfähig (Urk. 7/16 S. 22).
3.4     Im Rahmen einer Standortbestimmung zwecks Entscheid über die arbeitsbezogene Rehabilitation wurde im Universitätsspital C.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin, Mitte/Ende Februar 2009 ein Arbeitsassessment durchgeführt. Im Bericht vom 26. März 2009 wurde die Diagnoseliste wie folgt korrigiert (Urk. 7/21 S. 5):
- Spondylitis ankylosans (Erstdiagnose März 2009)
  - HLA-B27 (menschliches Leukozytenantigen, Type B27) positiv, humoral negativ, RF, ANA und anti-CCP negativ
  - erosiv, mit ISG-Ankylosierung (Röntgen Hände beidseits und Beckenübersicht vom 17. Oktober 2008)
  - axialer Befall: klinisch Dolenz untere HWS, mittlere Brustwirbelsäule (BWS), untere Lendenwirbelsäule (LWS) und ISG rechts, radiologisch Ankylosierung ISG links und beginnend rechts (PET-CT vom 12. März 2009)
  - peripherer Befall: klinisch Arthralgien der proximalen Interphalangealgelenke (PIP-Gelenke) II bis IV beidseits, intermittierend Handgelenke beidseits, radiologisch Erosion PIP-Gelenk II rechts ulnar, keine erhöhte Aktivität im Positronenemissionstomogramm (PET-CT)
  - Enthesitiden: Fasziitis plantaris und Achillessehnentendinitis rechts bei Fussschmerzen beidseits rechts mehr als links
- Chronisches zervikothorakales, zervikobrachiales und lumbospondylogenes Syndrom
  - degenerative Veränderungen der HWS mit rechts foraminaler Diskushernie C5/6
  - degenerative Veränderungen der unteren LWS insbesondere L5/S1 mit erosiver Osteochondrose (Röntgen Beckenübersicht vom 17. Oktober 2008 sowie MRI HWS/LWS vom 8. Mai 2008)
  - zeitweise sensible Irritation C6 rechts und intermittierend radikuläre Reizung S1 rechts
  - lumbale Dekonditionierung und muskuläre Dysbalance
- CTS rechtsbetont
- Adipositas Grad I (BMI 30 kg/m2)
         Die das Assessment durchführenden Fachleute berichteten weiter, anamnestisch und klinisch ergäben sich in Ergänzung zu den ausführlichen Vorabklärungen Hinweise auf ein mögliches entzündliches Geschehen mit axialem Befall sowie peripheren Enthesitiden (vor allem Fasziitis plantaris rechts) und Arthritiden mehrerer PIP-Gelenke an beiden Händen. Auch die radiologischen Vorbefunde zeigten eine ISG-Sklerose links und beginnend rechts sowie eine Erosion am PIP-Gelenk II der rechten Hand. Das ergänzend veranlasste PET-CT bestätige einen peripheren entzündlichen Befall im Sinne von Enthesitiden am rechten Rückfuss. Axial sei zwar keine akute Entzündung feststellbar, im Computertomogramm (CT) zeigten sich aber eine ISG-Ankylosierung links und beginnend rechts. Aufgrund dieser Befunde, der dazu passenden Klinik und Anamnese sowie des positven HLA-B27 Antigens könne deshalb die Diagnose einer Spondylitis ankylosans gestellt werden. Daneben bestehe aber bezüglich der Rücken- und Nackenbeschwerden auch eine erhebliche degenerative Komponente mit Dekonditionierungszeichen (Urk. 7/21 S. 3).
         Gestützt auf diese Überlegungen kamen die berichtenden Fachleute zum Schluss, dass das arbeitsbezogene relevante Problem in einer verminderten Belastungstoleranz der Finger- und Handgelenke, der rechten Schulter, sowie des unteren Rückens bestehe. Dies schränke den Beschwerdeführer für statische Tätigkeiten, für das Hantieren von Lasten sowie für die Kombination von beidem deutlich ein. Der Beschwerdeführer habe in den Tests im Wesentlichen eine gute Leistungsbereitschaft gezeigt. Es sei keine Selbstlimitierung festgestellt worden. In der angestammten - mittelschweren (vgl. Urk. 7/21 S. 9) - Tätigkeit als Fassadenisolateur liege die Arbeitsfähigkeit bei ungefähr 40-50 %. Längerfristig sei die Erreichung einer vollen Arbeitsfähigkeit zwar denkbar. Eine bleibende Einschränkung könne jedoch nicht ausgeschlossen werden. Sie sei sogar wahrscheinlich (Urk. 7/21 S. 3). Eine wechselbelastende mittelschwere Arbeit ohne länger dauernde Tätigkeit mit vorgeneigtem und/oder verdrehtem Oberkörper und über Schulterhöhe, ohne Tätigkeiten mit grossem Kraftaufwand der Hände sowie ohne lang dauerndes Arbeiten auf Leitern und Gerüsten sei ganztags zumutbar, aktuell mit vermehrten Pausen von etwa zwei Stunden über den ganzen Tag verteilt. Daraus ergebe sich eine zumutbare Arbeitsfähigkeit in einer angepassten Arbeitstätigkeit von zirka 75 %. Durch medizinische Massnahmen könne die Arbeitsfähigkeit hierfür mittelfristig wahrscheinlich noch leicht gesteigert werden. Ob dadurch aber eine Arbeitsfähigkeit von 100 % resultieren werde, müsse vorerst offen bleiben (Urk. 7/21 S. 4). Abschliessend bemerkten sie, dass die längerfristig zumutbare Belastbarkeit aufgrund von medizinischen prognostischen Überlegungen (entzündliche Spondarthropathie) gegenüber den Testergebnissen etwas reduziert worden sei (Urk. 7/21 S. 8).
3.5     Vom 15. April bis 29. Mai 2009 unterzog sich der Beschwerdeführer einer ambulanten arbeitsbezogenen Rehabilitation im Universitätsspital C.___, Rheumaklinik und Institut für Physikalische Medizin. Im Bericht vom 8. Juni 2009 wurden die während des Arbeitsassessments gestellten Diagnosen um eine chronisch venöse Insuffizienz Grad I ergänzt (Urk. 7/28 S. 63 f.). Weiter wird ausgeführt, dass die Belastbarkeit während des Trainings zum Teil habe gesteigert werden können. Im Verlauf sei es jedoch zu einer Stagnation und der Beschwerdeführer habe sich bei statischen Belastungen - "Stehen vorgeneigt" und "Arbeit über Kopf" - selbst limitiert, was schliesslich zum Abbruch der Rehabilitation zwei Wochen vor dem regulären Ende geführt habe. Das noch bestehende arbeitsbezogen relevante Problem sei eine verminderte Belastungstoleranz des Schulter-/Nackenbereichs und der Lendenwirbelsäule. Die Belastbarkeit liege im Allgemein im Bereich einer mittelschweren Arbeit. Die Arbeitsfähigkeit in der zuletzt ausgeübten Tätigkeit liege nach einer schrittweisen Steigerung bei 75 %. Aufgrund der chronischen entzündlichen Erkrankung mit bereits eingetretener Ankylosierung der ISG sei längerfristig zwar mit einer gewissen Stabilisierung der medizinischen Situation, nicht jedoch mit einer weiteren Steigerung der Arbeitsfähigkeit in der bisherigen Arbeitstätigkeit zu rechnen. In einer leichten bis mittelschweren wechselbelastenden Tätigkeit sei der Beschwerdeführer nach einer schrittweisen Steigerung zu 100 % arbeitsfähig (Urk. 7/28 S. 65 f.).
3.6     In seinem rheumatologischen Gutachten vom 30. Oktober 2009 stellte Dr. Y.___ folgende Diagnosen (Urk. 7/28 S. 9):
- Chronisches Schmerzsyndrom
  - nicht ausreichend somatisch abstützbar
  - multiple Beschwerden wie Schlafstörungen, Müdigkeit
- Chronisches zervikal- und lumbalbetontes Panvertebralsyndrom
- Diffuse idiopathische skelettale Hyperostose
- Übergewicht mit BMI (body mass index) von 29,5 kg/m2
- Nikotinkonsum von zirka 45 pack years
- Gestörte Glukoneogenese
- Anamnestisch Reizmagen-Syndrom
- Rimifon-Prophylaxe seit zirka Mai 2009 bei positivem Quantiferon-Test
- Anamnestisch CTS beidseits
- Anamnestisch Intentionstremor unklarer Ätiologie
- Anamnestisch OSAS
- Anamnestisch Vitamin D-Mangel
- CDT-Wert (kohlenhydratdefizientes Transferrin) im Graubereich
  - anamnestisch selten Alkoholkonsum zum Anstossen
         Zu der im Universitätsspital C.___ gestellten Diagnose einer Spondylitis ankylosans führte der Gutachter aus, in den früheren Berichten sei nie auf entzündliche Beschwerden oder auf eine entzündlich abstützbare Erkrankung hingewiesen worden. Auch sei die Beschwerdeschilderung nicht eindeutig vereinbar mit der Schilderung von entzündlichen Beschwerden. Denn dann würden eindeutig schmerzverstärkende respektive schmerzlindernde Mechanismen geschildert und die bis anhing eingesetzten schmerz- und entzündungshemmend wirkenden Medikamente müssten eine markante Beschwerdelinderung zur Folge haben. Aufgrund der im Assessment-Bericht vom 26. März 2009 diskutierten radiologischen Abklärungen sowie der für die Begutachtung ergänzend durchgeführten Röntgenaufnahmen könne eine entzündliche Systemaffektion nicht bestätigt werden. Die konventionell-radiologischen Aufnahmen der Wirbelsäule dokumentierten insbesondere im mittleren und unteren BWS-Drittel sowie in den hochlumbalen Bewegungssegmenten Ossifikationen des vorderen Längsbandes, wie sie, bei jeweils unauffälligem Intervertebralraum daselbst, mit einer metabolischen Störung vom Typus der diffusen idiopathischen skelettalen Hyperostose vereinbar seien. Diese entwickle sich zumeist asymptomatisch in der 4. und 5. Lebensdekade, könne assoziiert mit einem Diabetes mellitus auftreten und, sofern sie passager symptomatisch werde, mit phasenweise mechanisch abstützbaren Beschwerden und seltener auch mit phasenweise entzündlich imponierenden Beschwerden einhergehen. Dabei seien auch korrelierende klinisch-pathologische Befunde mit Insertionstendinosen objektivierbar (Urk. 7/28 S. 10 f.).
         An den oberen Extremitäten konnte Dr. Y.___ keinen klinisch-pathologischen Befund und keinen Hinweis auf eine funktionelle Einschränkung objektivieren. Die Schultern seien beidseits, aktiv und passiv geprüft, frei bewegt worden und es habe insbesondere kein Hinweis auf eine subacromiale Sehneneinklemmungsproblematik oder eine Läsion der Rotatorenmanschette bestanden. Bezüglich der von Hausarzt Z.___ im Bericht vom 21. Oktober 2008 erwähnten Teilruptur der Supraspinatussehne links sei auf die Ergebnisse von epidemiologischen Untersuchungen an asymptomatischen 60-jährigen Probanden mittels Magnetresonanztomographie (MRI) zu verweisen, bei welchen in bis zu 60-80 % der Fälle Läsionen der Rotatorenmanschette dokumentiert worden seien. Insofern sei es denkbar, dass auch beim Beschwerdeführer eine entsprechende Läsion im MRI dokumentiert werden könne, was jedoch nicht heisse, dass diese auch mit Beschwerden einhergehen müsse. Die durchgeführten Röntgenaufnahmen der Schultern dokumentierten beidseits altersentsprechende Normalbefunde und insbesondere keinen Hinweis auf einen Humeruskopfhochstand, wie er als sekundärer Hinweis auf eine Läsion der Rotatorenmanschette gelte (Urk. 7/28 S. 12).
         Weiter bekundete der Gutachter Mühe, von einer vordergründig symptomatischen diffusen idiopathischen skelettalen Hyperostose auszugehen, weil der Beschwerdeführer keine der obenerwähnten Beschwerden schildere und die Rückenbeschwerden vorwiegend nicht dort geschildert worden seien, wo diese radiologischen Befunde vorlägen (nämlich thorakal). Zudem sei aufgrund der epidemiologischen Datenlage bekannt, dass sich Bewegungseinschränkungen etablieren könnten, die sich zumeist nicht leistungseinschränkend auswirkten und die sich nicht mehr zurückbilden könnten. Insofern seien die aktuell thorakal und lumbal objektivierbaren Bewegungseinschränkungen somatisch abstützbar (Urk. 7/28 S. 11).
         Die aktuell durchgeführten Röntgenaufnahmen von HWS, BWS und LWS dokumentierten in keinem axialen Bewegungsabschnitt entzündliche Veränderungen wie Syndesmophyten oder Kastenwirbel. Auch die "supersensitiven" MRI-Abklärungen der Wirbelsäule vom 8. Mai 2008 dokumentierten keinen Hinweis auf eine entzündliche Veränderung. Die Skelettszintigraphie vom 27. Februar 2009 (Urk. 7/28 S. 25) dokumentiere in der Frühphase, in der entzündliche Veränderungen angeben müssten, keine Mehranreicherung und entsprechend sei es nachvollziehbar, dass in der Beurteilung im Originalbefundsbericht erwähnt werde, dass keine Hinweise auf floride Entzündungen vorlägen. In diesem Bericht werde erwähnt, dass Mehranreicherungen in den Spätaufnahmen, unter anderem im Bereich der Plantarfaszie und einzelner Gelenke an den oberen Extremitäten bestünden. Derartige Veränderungen seien grundsätzlich vereinbar mit degenerativ bedingten Befunden und/oder mit einer metabolischen Störung, unter anderem mit der oben diskutierten idiopathischen skelettalen Hyperostose. Bezüglich der ISG werde in der GK-Fluorid-PET-CT-Abklärung vom 11. März 2009 (vgl. Urk. 7/28 S. 24) erwähnt, dass keine Usuren vorlägen, was gegen eine entzündliche Veränderung spreche, und dass die ISG-Fuge links im ventralen Anteil, also dort wo die Gelenkkapsel liege, geringgradig ankylosiert sei. Typischerweise führe die oben diskutierte metabolische Störung vom Typus der diffusen idiopathischen skelettalen Hyperostose zu Ossifikationen des ventralen Anteiles der ISG-Kapsel, so dass der in der CT-Abklärung vom 11. März 2009 beschriebene Befund nachvollziehbar werde. Auch die Mehranreicherung, die in dieser CT-Abklärung im Bereich der Fersen beschrieben werde - sowohl die Plantarfazie als auch die Achillessehne betreffend - sei im Zusammenhang mit dieser diffusen idiopathischen skelettalen Hyperostose hinreichend erklärt, denn diese führe auch an peripheren Bewegungsabschnitten zu Ossifikationen von Sehnenansätzen oder von Bandstrukturen. Dass von Radiologen in dieser Situation vielfach der Begriff einer Plantarfasciitis erwähnt werde, bedeute nicht, dass es sich hierbei tatsächlich um eine entzündlich bedingte Ätiologie handeln müsse, denn vielfach werde die diffuse idiopathische skelettale Hyperostose missinterpretiert, unter anderem auch als Ausdruck von degenerativen Veränderungen (Urk. 7/28 S. 11).
         Gestützt auf diese Überlegungen, die Befunde der klinischen und radiologischen Untersuchung (Urk. 7/28 S. 5, S. 12 ff.), die beigezogenen Berichte der im Universitätsspitals C.___ im Rahmen des Arbeitsassessments durchgeführten bildgebenden Untersuchungen (Urk. 7/28 S. 22 ff.) sowie die Angaben des Beschwerdeführers (Urk. 7/28 S. 2 f.) schätzte Dr. Y.___, die Arbeitsfähigkeit für die Tätigkeit als Fassadenisolateur sei höchstens phasenweise um 20 % reduziert (Urk. 7/28 S. 19).

4.
4.1     Gegen Dr. Y.___' Schlussfolgerungen im Gutachten vom 30. Oktober 2009 wendet der Beschwerdeführer ein, die Arbeitsfähigkeit sei aus rein medizinisch-theoretischer Sicht beurteilt worden, ohne die Auswirkungen der objektivierbaren degenerativen Veränderungen auf die schwere Tätigkeit als Fassadenisolateur zu berücksichtigen. Demgegenüber sei die effektive Leistungsfähigkeit sowohl beim B.___ als auch am Universitätsspital C.___ in Bezug auf die tatsächlich ausgeübte Arbeitstätigkeit beurteilt worden. Allerdings sei im B.___ auf die Einschränkungen im Bereich der Arbeiten über Kopf beziehungsweise über Schulterhöhe keine Rücksicht genommen worden. Dies sei schliesslich im Arbeitsassessment erfolgt und die Arbeitsfähigkeit in der angestammten Tätigkeit auf 40 % bis 50 % reduziert worden (Urk. 1 S. 6).
4.2     Dem ist zu entgegnen, dass die grosszügigere Einschätzung (Arbeitsfähigkeit von 40 bis 50 % als Fassadenisolateur und von 75 % in angepasster Tätigkeit) im Bericht des Universitätsspitals C.___ vom 26. März 2009 einerseits auf medizinisch-prognostischen Überlegungen infolge der diagnostizierten - fraglichen - entzündlichen Spondarthropathie beruht (vgl. Urk. 7/21 S. 8), und eine 100%ige Arbeitsfähigkeit in angepasster Tätigkeit wird zumindest auch als "denkbar" bezeichnet. Andererseits wird diese Einschätzung durch die im Anschluss an das Arbeitsassessment in der gleichen Klinik vom 15. April bis 29. Mai 2009 durchgeführte ambulante arbeitsbezogene Rehabilitation erheblich relativiert (Bericht vom 8. Juni 2009, Urk. 7/28 S. 65f.). Verneinte der Arbeitsassessment-Bericht noch eine Selbstlimitierung, so wurde die arbeitsbezogene Rehabilitation demgegenüber zwei Wochen vor dem regulären Ende abgebrochen, weil sich der Beschwerdeführer in deren Verlauf bei statischen Belastungen selbst limitiert hatte. Bei der bisherigen Tätigkeit als Fassadenisolateur bescheinigten die Fachleute dem Beschwerdeführer in ihrem Bericht nun eine Arbeitsfähigkeit von 75 % und für eine leichte bis mittelschwere Tätigkeit schliesslich eine solche von 100 %. Dabei wurde wiederum davon ausgegangen, dass die Folgen der angenommenen chronischen entzündlichen Erkrankung einer weiteren Steigerung der Arbeitsfähigkeit entgegenstünden (Urk. vgl. Urk. 7/28 S. 66).
         Zudem vermag hinsichtlich der vorhandenen Diagnosen die Darlegung der medizinischen Zusammenhänge durch den Gutachter Dr. Y.___ mehr zu überzeugen. Seine ausführliche Diskussion der in Frage stehenden, voneinander nicht einfach abzugrenzenden Erkrankungen (Spondylitis ankylosans beziehungsweise diffuse idiopathische skelettale Hyperostose) unter Zugrundelegung der geklagten Beschwerden und der Befunde sämtlicher relevanter bildgebender Untersuchungen lässt sich selbst vom medizinischen Laien nachvollziehen. Auch setzte sich der Gutachter mit der früher diagnostizierten Teilruptur der Supraspinatussehne links eingehend auseinander. Diesbezüglich ist festzuhalten, dass bereits Hausarzt Z.___ im Bericht vom 21. Oktober 2008 feststellte, dass die Schulterschmerzen (schon damals) nicht mehr im Vordergrund standen (Urk. 7/8 S. 8). Unter diesen Umständen lässt sich ohne Weiteres nachvollziehen, dass Dr. Y.___ dem Schulterleiden keine dauerhafte, relevante Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit in der angestammten, häufiges Arbeiten über Kopf beinhaltenden Tätigkeit beimass.
         Bezüglich der zumutbaren Arbeitsleistung in der angestammten Tätigkeit stimmt Dr. Y.___' Einschätzung im übrigen mit derjenigen im B.___ nach Durchführung einer funktionsorientierten medizinischen Abklärung weitgehend überein. Ausserdem ist festzuhalten, dass sowohl die Fachleute des B.___ als auch diejenigen des Universitätsspitals C.___ zum Schluss kamen, dass die zumutbare Belastbarkeit des Beschwerdeführers im Rahmen einer mittelschweren Tätigkeit liegt (Urk. 7/16 S. 21, Urk. 7/21 S. 4, Urk. 7/28 S. 65). In diesem Bereich ist auch die angestammte Tätigkeit als Fassadenisolateur anzusiedeln (Urk. 7/16 S. 33, Urk. 7/21 S. 9).
         Nach dem Gesagten erfüllt das Gutachten von Dr. Y.___ vom 30. Oktober 2009 - auch vor dem Hintergrund des Bundesgerichtsurteils 9C_243/2010 vom 28. Juni 2011 - die Anforderungen an eine beweistaugliche beziehungsweise beweiskräftige medizinische Entscheidungsgrundlage. Demgegenüber ist bei der Würdigung der übrigen Stellungnahmen, insbesondere bei der unterschiedlichen Wertung der geklagten Beschwerden und der daraus abgeleiteten Arbeitsfähigkeit zu berücksichtigen, dass die Inkongruenzen nicht zuletzt aus der Verschiedenheit von dem auf eine Rehabilitation zielenden Behandlungsauftrag einerseits und dem Begutachtungsauftrag andererseits (vgl. dazu das Urteil 9C_842/2009 vom 17. November 2009 E. 2.2 mit Hinweisen) resultieren dürften.
4.3     Aus diesen Gründen verneinte die Beschwerdegegnerin das Vorliegen eines invalidisierenden Gesundheitsschadens zu Recht, weshalb die Beschwerde abzuweisen ist.

5.       Die Kosten des Verfahrens sind auf Fr. 600.-- festzulegen und ausgangsgemäss vom Beschwerdeführer zu tragen (Art. 69 Abs. 1bis IVG).


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Daniel Christe
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).