Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00324
IV.2010.00324

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichterin Weibel-Fuchs

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiberin Hiller


Urteil vom 28. Februar 2011
in Sachen
X.___

Beschwerdeführer

vertreten durch Milosav Milovanovic
Beratungsstelle für Ausländer
Schützengasse 7, 8001 Zürich

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, aufgrund der Anmeldung des Versicherten zum Rentenbezug vom 6. Februar 2004 (Urk. 8/5) einen aktuellen IK-Auszug (Urk. 8/14) eingeholt, Abklärungen in gesundheitlicher (Urk. 8/13/5-6, Urk. 8/15, Urk. 8/84, Urk. 8/88) und erwerblicher Hinsicht (Urk. 8/30) getätigt und die Akten der Schweizerischen Unfallversicherungsanstalt (SUVA) beigezogen hatte,
nachdem sich der Versicherte und die SUVA über eine Invalidenrente auf der Basis einer Erwerbsunfähigkeit von 55 % und Integritätsentschädigungen von 22.20 % für den Unfall vom 29. Mai 1981 sowie von 20 % für den Unfall vom 17. August 2001 (Urk. 8/77 und Urk. 8/82/29) geeinigt hatten, und die IV-Stelle gestützt darauf dem Versicherte mit Verfügungen vom 11. März 2010 eine ganze Rente vom 1. Februar 2003 bis zum 30. April 2004 (Urk. 2/1) und ab 1. Mai 2004 eine Viertelsrente (Urk. 2/3) samt Zusatzrenten (Urk. 2/2) zusprach,
nach Einsicht in die Beschwerde vom 11. April 2010, mit welcher der Beschwerdeführer die Aufhebung der angefochtenen Verfügungen und die Zusprechung einer ganzen Rente ab 1. Mai 2004 beantragt hat (Urk. 1), und in die auf teilweise Gutheissung der Beschwerde schliessende Beschwerdeantwort der Beschwerdegegnerin vom 19. Mai 2010 (Urk. 7),

in Erwägung,
dass Invalidität die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit ist (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSG]) und Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein kann (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung [IVG]), und dass Erwerbsunfähigkeit der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt ist (Art. 7 ATSG),
dass die IV-Stelle die übrigen für die Beurteilung des Rentenanspruchs massgeblichen Grundlagen zutreffend dargelegt hat (Urk. 2/3),
dass das Gericht die Angelegenheit zu neuer Entscheidung an die Vorinstanz zurückweisen kann, besonders wenn mit dem angefochtenen Entscheid nicht auf die Sache eingetreten oder der Sachverhalt ungenügend festgestellt wurde (§ 26 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht, GSVGer),
dass sowohl der Beschwerdeführer als auch die Beschwerdegegnerin weitere medizinische Abklärungen nach der aktuellen Aktenlage zu Recht als notwendig erachten und die bisherigen Abklärungen, namentlich die kreisärztliche Untersuchung der SUVA vom 24. Januar 2008 (Urk. 8/75/7 ff.), welche die Beschwerdegegnerin übernommen hat (vgl. Urk. 2/3 und Urk. 7), als Grundlage für eine abschliessende Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit aus somatischer Sicht nicht zu genügen vermögen, da der Kreisarzt Dr. med. Y.___ die Schädigungen an der rechten Schulter und am rechten Kniegelenk zwar berücksichtigt, die Rückenbeschwerden jedoch als unfallfremde Befunde ausser Acht lässt (vgl. Urk. 8/75/12), diese aber invaliditätsrechtlich relevant sind,
dass die Invaliditätsschätzung der SUVA (55 %) den Invalidenversicherer nicht bindet (BGE 133 V 549) und abgesehen davon die dem Beschwerdeführer durch die SUVA zugesprochene Rente auf einem Vergleich beruht, was ebenfalls eine Bindungswirkung für die Beschwerdegegnerin ausschliesst (BGE 126 V 288 E. 2b).
dass somit von der Beschwerdegegnerin keine rechtsgenügende Abklärung des Sachverhalts vorgenommen worden ist, welche eine zuverlässige Beurteilung der Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus somatischer und psychischer Sicht zulassen würde,
dass die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen aufgrund des effektiv erzielten Lohns im Jahr 1998 unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung mit Fr. 63'770.69 bemass (Urk. 2/3), wogegen der Beschwerdeführer auf ein solches von Fr. 96'096.-- mit der Begründung schloss, dass er bei der letzten Arbeitgeberin, Z.___ AG, einen Stundenlohn von Fr. 48.-- zugesprochen bekommen habe und die SUVA bei ihrer Berechnung von einem Jahreseinkommen von Fr. 69'838.-- (richtig: Fr. 97'225.-- [Basis 2005], vgl. Urk. 9/82/17; Fr. 69'838.-- entspricht dem versicherten Verdienst) ausgegangen sei (Urk. 1),
dass dem Zusammenzug aus den Individuellen Konten (IK) des Beschwerdeführers für das Jahr 1993 ein Einkommen von Fr. 11’791.--, für das Jahr 1994 von Fr. 8’079.--, für das Jahr 1995 von Fr. 14’076.--, für das Jahr 1996 von Fr. 9’511.--, für das Jahr 1997 von Fr. 7’709.-- und Fr. 24'344.--, für das Jahr 1998 von Fr. 59’320.-- sowie für das Jahr 1999 von Fr. 9’603.-- zu entnehmen ist (Urk. 8/14), und der Beschwerdeführer ab dem Jahr 2000 Krankentaggelder bezogen hatte (Urk. 8/12/2), womit die Lohnabrechnungen seit Januar 2000 nicht aussagekräftig sind,
dass der Beschwerdeführer laut IK auch in den Jahren 2000 bis 2003 Erwerbseinkommen in vergleichbarer, unregelmässiger Höhe erzielte (2000: Fr. 18'017.--; 2001: Fr. 43'394.--; 2002: Fr. 12'299.--; 2003: Fr. 22'441.--),
dass das höchste je erzielte Einkommen des Beschwerdeführers Fr. 59’320.-- im Jahr 1998 beträgt, was bei einem mutmasslichen Stundenlohn von Fr. 43.40 lediglich 1'366.8 Arbeitsstunden ergibt, jedoch dem Arbeitgeberbericht vom 24. November 2004 zuhanden der SUVA (2'189 durchschnittliche Arbeitsstunden pro Jahr, Urk. 8/43/49) widerspricht,
dass damit unklar ist, in welchem Umfang der Beschwerdeführer vor Eintritt des Gesundheitsschadens bei der Z.___ AG effektiv tätig gewesen war und mit welchem Einsatz er ohne Gesundheitsschaden und mit welchem mutmasslichen Jahreslohn er dabei hätte rechnen können,
dass daher die Arbeitgeberin um Auskunft über das effektiv ausgeübte Pensum des Beschwerdeführers, um Erklärung zu den Abweichungen zwischen ihren Angaben und dem Individuellen Konto sowie über das vom Beschwerdeführer im Gesundheitsfalle zu erzielende mögliche Jahreseinkommen zu ersuchen ist,
dass die Beschwerde somit gutzuheissen, die angefochtenen Verfügungen vom 11. März 2010 (Urk. 2) aufzuheben und die Sache zur ergänzenden Abklärung im Sinne der Erwägungen und zu erneutem Entscheid über den Rentenanspruch an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen ist,
dass die Gerichtskosten von Fr. 600.-- gemäss dem Ausgang der Verfahrens der Beschwerdegegnerin aufzuerlegen sind (Art. 69 Abs. 1bis IVG),

erkennt das Gericht:
1.         Die Beschwerde wird in dem Sinne gutgeheissen, dass die Verfügungen der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, vom 11. März 2010 aufgehoben werden und die Sache an die Beschwerdegegnerin zurückgewiesen wird, damit diese nach weiteren Abklärungen im Sinne der Erwägungen, über den Rentenanspruch des Beschwerdeführers neu verfüge.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden der Beschwerdegegnerin auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden der Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Milosav Milovanovic, Beratungsstelle für Ausländer
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).