Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00326
IV.2010.00326

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiberin Philipp


Urteil vom 29. September 2011
in Sachen
X.___
Altburgstrasse 19, 8105 Regensdorf
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwalt Matthys Hausherr
Huber & Hausherr, Advokatur und Notariat
Alpenstrasse 7, 6304 Zug


gegen


Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.      
1.1     Der 19.. geborene und zum Bauspengler (Urk. 8/6) ausgebildete X.___ meldete sich erstmals am 1. Juli 1999 unter Hinweis auf Schmerzen im Rücken- und Beckenbereich bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons St. Gallen, IV-Stelle, zum Bezug von Leistungen (Umschulung) an (Urk. 8/1). Nachdem ein morphologisch fassbarer Befund für die vom Versicherten geklagten Beschwerden nicht hatte gefunden werden können (Urk. 8/9/9, Urk. 8/17/2), gewährte ihm die IV-Stelle berufliche Massnahmen vom 1. August 1999 bis zum 31. Juli 2001 und leistete mit Verfügung vom 1. Februar 2000 Kostengutsprache für die Umschulung zum PC/LAN-Supporter (Urk. 8/27) beziehungsweise zum Web-Publisher (Verfügung vom 21. März 2001, Urk. 8/34). Die wegen Firmenschliessungen (Urk. 8/40) bis zum 13. Januar 2002 verlängerte Umschulung (Verfügung vom 24. Juli 2001, Urk. 8/41) schloss X.___ erfolgreich ab (Urk. 8/43), weshalb die IV-Stelle mit Verfügung vom 14. Februar 2002 (Urk. 8/45) die rentenausschliessende Eingliederung des Versicherten festgestellte.
1.2     Mit Formular für die Früherfassung meldete X.___ am 2. Dezember 2008 (Urk. 8/46) der IV-Stelle der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich eine aufgrund eines erlittenen Schleudertraumas seit 1. Juli 2008 andauernde Arbeitsunfähigkeit im Umfang von 50 % und beantragte sodann am 8. Januar 2009 (Urk. 8/51) Massnahmen für die berufliche Eingliederung beziehungsweise die Ausrichtung einer Rente (Urk. 8/51/1). Die IV-Stelle zog die Unterlagen des Unfallversicherers (Urk. 8/56/1-22, Urk. 8/1-56, Urk. 8/72/1-84) bei und erkundigte sich beim ehemaligen Arbeitgeber von X.___ nach dem Arbeitsverhältnis (Urk. 8/62). Sodann nahm sie die vom Unfallversicherer veranlassten Gutachten des Dr. med. Y.___, Spezialarzt für Neurologie FMH, vom 24. April 2009 (Urk. 8/72/1-7) sowie von Dr. med. Z.___, Facharzt für Rheumatologie, Physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, vom 13. August 2009 (Urk. 8/82/1-27) sowie ergänzende Unterlagen des Unfallversicherers (Urk. 8/72/8-84, Urk. 8/85/1-12) zu den Akten. Nach durchgeführtem Vorbescheidverfahren (Urk. 8/88-94) verneinte die IV-Stelle mit Verfügung vom 25. Februar 2010 (Urk. 2) einen Leistungsanspruch des Versicherten.

2.       Hiergegen liess X.___ am 12. April 2010 Beschwerde erheben und beantragen, die angefochtene Verfügung sei aufzuheben und es sei die Beschwerdegegnerin zu verpflichten, über das Leistungsbegehren des Versicherten nach Vorliegen des vom Beschwerdeführer in Auftrag gegebenen neurologischen Gutachtens von Prof. Dr. med. A.___, Facharzt FMH für Neurologie, Institut für Interdisziplinäre Medizinische Begutachtungen, neu zu befinden. Eventualiter sei die Sache zur Durchführung eines polydisziplinären Gutachtens sowie für eine berufliche Abklärung zwecks Festlegung einer allfälligen Restarbeitsfähigkeit an die Beschwerdegegnerin zurückzuweisen. In prozessualer Hinsicht ersuchte der Beschwerdeführer um Sistierung des Verfahrens bis zum Vorliegen des erwähnten Gutachtens (Urk. 1 S. 2). Nachdem die Beschwerdegegnerin mit Beschwerdeantwort vom 25. Mai 2010 (Urk. 7 unter Beilage ihrer Akten, Urk. 8/1-95) um Abweisung der Beschwerde ersucht hatte, liess der Beschwerdeführer am 28. Juni 2010 (Urk. 9) das Gutachten von Prof. Dr. A.___ vom 28. Mai 2010 (Urk. 10) auflegen. Mit Schreiben vom 14. September 2010 (Urk. 13) verzichtete die Beschwerdegegnerin auf eine Stellungnahme, was dem Beschwerdeführer zur Kenntnis gebracht wurde (Urk. 14).

3.       Das gegen den Einspracheentscheid der AXA Versicherungen AG vom 16. September 2010 geführte Beschwerdeverfahren ist Gegenstand des Prozesses UV.2010.00323 und wurde mit Urteil heutigen Datums in abweisendem Sinne entschieden.

4.       Auf die Vorbringen der Parteien und die eingereichten Akten wird, soweit erforderlich, im Rahmen der nachfolgenden Erwägungen eingegangen.


Das Gericht zieht in Erwägung:
1.       Während die Beschwerdegegnerin einen Leistungsanspruch mit der Begründung verneinte, gestützt auf das Gutachten von Dr. Z.___ sei dem Beschwerdeführer seit Januar 2009 die bisherige Tätigkeit als Informatiker wieder vollumfänglich zumutbar (Urk. 2), brachte der Beschwerdeführer einzig auf seinen Einwand vom 1. Februar 2010 verweisend vor, er sei nach wie vor zu 50 % arbeitsunfähig (Urk. 1 S. 4, 6).

2.      
2.1     Invalidität ist die voraussichtlich bleibende oder längere Zeit dauernde ganze oder teilweise Erwerbsunfähigkeit (Art. 8 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Die Invalidität kann Folge von Geburtsgebrechen, Krankheit oder Unfall sein (Art. 4 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung, IVG). Erwerbsunfähigkeit ist der durch Beeinträchtigung der körperlichen, geistigen oder psychischen Gesundheit verursachte und nach zumutbarer Behandlung und Eingliederung verbleibende ganze oder teilweise Verlust der Erwerbsmöglichkeiten auf dem in Betracht kommenden ausgeglichenen Arbeitsmarkt (Art. 7 Abs. 1 ATSG). Für die Beurteilung des Vorliegens einer Erwerbsunfähigkeit sind ausschliesslich die Folgen der gesundheitlichen Beeinträchtigung zu berücksichtigen. Eine Erwerbsunfähigkeit liegt zudem nur vor, wenn sie aus objektiver Sicht nicht überwindbar ist (Art. 7 Abs. 2 ATSG in der seit 1. Januar 2008 geltenden Fassung).
2.2     Eine fachärztlich (psychiatrisch) diagnostizierte anhaltende somatoforme Schmerzstörung begründet als solche noch keine Invalidität. Vielmehr besteht eine Vermutung, dass die somatoforme Schmerzstörung oder ihre Folgen mit einer zumutbaren Willensanstrengung überwindbar sind. Bestimmte Umstände, welche die Schmerzbewältigung intensiv und konstant behindern, können den Wiedereinstieg in den Arbeitsprozess unzumutbar machen, weil die versicherte Person alsdann nicht über die für den Umgang mit den Schmerzen notwendigen Ressourcen verfügt. Ob ein solcher Ausnahmefall vorliegt, entscheidet sich im Einzelfall anhand verschiedener Kriterien. Im Vordergrund steht die Feststellung einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere, Ausprägung und F.___er. Massgebend sein können auch weitere Faktoren, so: chronische körperliche Begleiterkrankungen; ein mehrjähriger, chronifizierter Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik ohne längerdauernde Rückbildung; ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens; ein verfestigter, therapeutisch nicht mehr beeinflussbarer innerseelischer Verlauf einer an sich missglückten, psychisch aber entlastenden Konfliktbewältigung (primärer Krankheitsgewinn; "Flucht in die Krankheit"); das Scheitern einer konsequent durchgeführten ambulanten oder stationären Behandlung (auch mit unterschiedlichem therapeutischen Ansatz) trotz kooperativer Haltung der versicherten Person. Je mehr dieser Kriterien zutreffen und je ausgeprägter sich die entsprechenden Befunde darstellen, desto eher sind - ausnahmsweise - die Voraussetzungen für eine zumutbare Willensanstrengung zu verneinen. Diese im Bereich der somatoformen Schmerzstörungen entwickelten Grundsätze werden rechtsprechungsgemäss bei der Würdigung des invalidisierenden Charakters von Fibromyalgien (BGE 132 V 65 E. 4 S. 70), dissoziativen Sensibilitäts- und Empfindungsstörungen (SVR 2007 IV Nr. 45 S. 150, I 9/07 E. 4 am Ende), Chronic Fatigue Syndrome (CFS; chronisches Müdigkeitssyndrom) und Neurasthenie (Urteile 9C_662/2009 vom 17. August 2010 E. 2.3; 9C_98/2010 vom 28. April 2010 E. 2.2.2 und I 70/07 vom 14. April 2008 E. 5) sowie bei dissoziativen Bewegungsstörungen (Urteil 9C_903/2007 vom 30. April 2008 E. 3.4) analog angewendet (BGE 137 V 64 E. 4.1 und 4.2 mit Hinweisen). Ferner entschied das Bundesgericht, dass sich ebenfalls sinngemäss nach der hievor dargelegten Rechtsprechung beurteilt, ob eine spezifische und unfalladäquate HWS-Verletzung (Schleudertrauma) ohne organisch nachweisbare Funktionsausfälle invalidisierend wirkt (BGE 136 V 279 E. 3.2.3).
2.3     Das Sozialversicherungsgericht hat den Sachverhalt von Amtes wegen festzustellen und alle Beweismittel objektiv zu prüfen, unabhängig davon, von wem sie stammen, und danach zu entscheiden, ob sie eine zuverlässige Beurteilung des strittigen Leistungsanspruches gestatten. Insbesondere darf es beim Vorliegen einander widersprechender medizinischer Berichte den Prozess nicht erledigen, ohne das gesamte Beweismaterial zu würdigen und die Gründe anzugeben, warum es auf die eine und nicht auf die andere medizinische These abstellt (ZAK 1986 S. 188 E. 2a). Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Gutachtens ist im Lichte dieser Grundsätze entscheidend, ob es für die Beantwortung der gestellten Fragen umfassend ist, auf den erforderlichen allseitigen Untersuchungen beruht, die geklagten Beschwerden berücksichtigt und sich mit diesen sowie dem Verhalten der untersuchten Person auseinander setzt - was vor allem bei psychischen Fehlentwicklungen nötig ist -, in Kenntnis der und gegebenenfalls in Auseinandersetzung mit den Vorakten abgegeben worden ist, ob es in der Darlegung der medizinischen Zustände und Zusammenhänge einleuchtet, ob die Schlussfolgerungen der medizinischen Experten in einer Weise begründet sind, dass die rechtsanwendende Person sie prüfend nachvollziehen kann, ob der Experte oder die Expertin nicht auszuräumende Unsicherheiten und Unklarheiten, welche die Beantwortung der Fragen erschweren oder verunmöglichen, gegebenenfalls deutlich macht (BGE 134 V 231 E. 5.1; 125 V 351 E. 3a, 122 V 157 E. 1c; U. Y.___-Blaser, Die Rechtspflege in der Sozialversicherung, BJM 1989, S. 30 f.; derselbe in H. Fredenhagen, Das ärztliche Gutachten, 3. Aufl. 1994, S. 24 f.).

3.
3.1     Ein am 18. Februar 1999 angefertigtes CT des Sacrums (Bericht Radiologie, Kantonsspital B.___, Urk. 8/9/3) führte zu einer unauffälligen Darstellung ohne Hinweise auf eine Destruktion oder Fraktur. Die bildgebende Abklärung der Lendenwirbelsäule (LWS) vom 25. Februar 1999 (Urk. 8/9/4) zeigte eine Streckhaltung und einen Minimalbefund einer linksbetonten Bandscheibenprotrusion L5/S1, welcher eine Irritation der Nervenwurzel S1 links als denkbar erscheinen liess, wenngleich diese von der Bandscheibe noch durch einen Fettgewebesaum getrennt sei. Auch die weiteren Abklärungen blieben ohne morphologisch fassbaren Befund für die vom Beschwerdeführer geklagten persistierenden Schmerzen lumbosakral rechts (Urk. 8/9/9, vgl. auch Bericht von Dr. med. C.___, FMH für Rheumaerkrankungen, vom 29. Oktober 1999, Urk. 8/17).
3.2     Gemäss Unfallmeldung vom 7. Juli 2008 (Meldedatum, Urk. 8/56/7) fuhr am 27. Juni 2008 ein Arbeitskollege ungebremst in den vom Beschwerdeführer gelenkten Kart. Der am 30. Juni 2008 erstbehandelnde Chiropraktor, Dr. D.___, (Bericht vom 4. August 2008, Urk. 8/56/19-21) diagnostizierte ein HWS-Beschleunigungstrauma mit funktionellen Störungen und machte Nackenschmerzen, später Kopfweh, Schwindel und Konzentrationsstörungen aktenkundig. Das Bestehen einer Arbeitsunfähigkeit verneinte Dr. D.___. Den Dokumentationsbogen für Erstkonsultation nach kranio-zervikalem Beschleunigungstrauma füllte der Arzt am 31. Juli 2008 aus.
3.3     Dr. med. E.___, Innere Medizin FMH, diagnostizierte am 15. August 2008 (Urk. 8/56/16-18) eine HWS-Distorsion Grad II. Unter Sirdalud, Dafalgan und chiropraktorischer Behandlung habe sich eine mässige Besserung eingestellt. Seit dem 19. Juli 2008 würden nichtsteroidale Schmerzmitteln zur Anwendung gelangen. Die Ärztin attestierte vom 19. Juli bis voraussichtlich zum 12. August 2008 eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %. Danach sei die (vollständige) Wiederaufnahme der Arbeit vorgesehen.
3.4     Mit Bericht vom 2. September 2008 (Urk. 8/56/14-15) nannten Dr. med. F.___, Assistenzarzt Sportmedizin, und Dr. med. G.___, Chefärztin, Orthopädie/Sportmedizin, beide Klinik H.___, die Diagnosen eines posttraumatischen Cevicothoracalsyndroms, einer HWS-Distorsion beim Kartfahren am 27. Juni 2008, einen muskulären Hartspann sowie einen cervicogenen Kopfschmerz. Der Anamnese zufolge standen im Untersuchungszeitpunkt ein Kopfschmerz, brennender Nackenschmerz, Benommenheit sowie eine Konzentrationsstörung im Vordergrund. Bei regelrechter Sensomotorik der oberen Extremitäten fanden sich ein mässiger muskulärer Hartspann und Triggerpunkte in der Schulter/Nackenmuskulatur bei nahezu voller HWS-Beweglichkeit mit leicht endgradig schmerzhafter Rotation, Flexion und Seitneigung. Die Kopfgelenksbeweglichkeit war schmerzfrei möglich. Vereinzelt zeigten sich Facettengelenke im Bereich der mittleren und unteren HWS ohne deutlichen Fokus schmerzhaft. Die Ärzte erklärten, es liege eine typische posttraumatische Symptomatik nach HWS-Distorsion vor. Hinweise auf eine fokal neurologisch Ausfallsymptomatik hätten sich ebenso wenig ergeben wie solche für eine fokale Strukturpathologie. Auch die vom Chiropraktor durchgeführte Röntgendiagnostik habe keine strukturpathologischen Unfallfolgen visualisiert. Eine Arbeitsunfähigkeit wurde nicht attestiert.
3.5     Dr. med. I.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, berichtete am 31. Oktober 2008 (Urk. 8/56/13), nach einer Arbeitsunfähigkeit von 40 % vom 23. August bis zum 11. September 2008 sei dem Beschwerdeführer seit 12. September 2008 die vollständige Wiederaufnahme der Beschäftigung zumutbar.
3.6     Weil das Cervicalsyndrom persistierte, notierte Dr. F.___ am 14. Oktober 2008, der Beschwerdeführer sei weiterhin zu 50 % krank geschrieben (Urk. 8/56/11).
3.7     Die MRI-Untersuchung der HWS vom 27. Oktober 2008 (Urk. 8/56/8) lieferte unauffällige Befunde. Ein sicherer Nachweis der Schmerzursache ergab sich nicht. Insbesondere fehlten Zeichen einer Diskushernie oder Neurokompression.
3.8     Mit Bericht vom 5. Dezember 2008 (Urk. 8/56/9-10) nannte Dr. med. J.___, leitender Arzt Manuelle Medizin und interventionelle Rheumatologie, Klinik H.___, ein am 27. Juni 2008 erlittenes schweres HWS-Distorsionstrauma mit rechtsseitigem cervicospondylogenem bis encephalem Syndrom, möglicher Dysfunktion C0/1, Dysfunktion C2/3 rechts mehr als links, starker muskulärer Verspannung bei unauffälligem MRI der HWS (vom 27.10.08) und regredienten neuropsychologischen Defiziten. Der Arzt hielt dafür, trotz fehlenden Hinweises auf eine strukturelle Läsion sei eine mögliche Instabilitätsproblematik nicht auszuschliessen. Unter Sozialanamnese notierte Dr. J.___ eine Arbeitsunfähigkeit als Informatiker von 50 %.
3.9     Am 26. Januar 2009 (Urk. 8/72/26) berichtete Dr. D.___, seit August 2008 habe sich subjektiv keine Verbesserung mehr ergeben. Der Beschwerdeführer habe über eine massive Zunahme der Kopfschmerzen bei der Ausübung eines 50 %-Pensums berichtet und im Oktober täglich zwei bis sechs Tabletten Schmerzmittel zu sich genommen. Weil die Therapie erfolglos geblieben sei, sei die Behandlung in gegenseitigem Einvernehmen am 26. November 2008 abgeschlossen worden.
3.10   Dr. J.___ notierte am 19. März 2009 (Urk. 8/72/15), der Beschwerdeführer klage über eine verminderte Belastbarkeit und Konzentrationsfähigkeit. Die Beschwerden im Sinne von Nackenbeschwerden seien weniger geworden, wohingegen die Kopfschmerzen persistierten. Der Beschwerdeführer besuche dreimal wöchentlich den Fitnesspark, einmal wöchentlich die Physiotherapie und einmal wöchentlich die Osteopathie, welche gegen die Kopfschmerzen eine sehr gute Wirksamkeit zeige. Weiterhin bestehe eine Arbeitsunfähigkeit von 50 %.
3.11   Der Neurologe Dr. Y.___ erstattete am 24. April 2009 (Urk. 8/72/1-7) das vom Unfallversicherer in Auftrag gegebene Gutachten. Ihm gegenüber beklagte sich der Beschwerdeführer über muskuläre Verspannungen vor allem zwischen den Schulterblättern, Schmerzen im Nacken- und Hinterkopf und Stirnbereich sowie eine inkonstante Schwäche in den Handgelenken. Eine Nausea bestehe nicht mehr. Auch die Lendenwirbelsäule sei praktisch beschwerdefrei. Ebenso habe er keine Gleichgewichts- und Schwindelprobleme mehr (Urk. 8/72/1-3). Im Weiteren gab der Beschwerdeführer an, zu Beginn täglich bis zu sechs Schmerztabletten eingenommen zu haben, was er im Verlaufe der Zeit aber habe reduzieren können (Urk. 8/72/4). Bei neurologisch unauffälligem Befund zeigte sich keine Verhärtung an der paravertebralen Muskulatur. Dr. Y.___ verneinte Anhaltspunkte für eine strukturelle Verletzung der HWS ebenso wie für zentrale und periphere neurologische Ausfälle oder eine psychiatrische Erkrankung (Urk. 8/72/1-5). Er hielt dafür, die bisherige Tätigkeit sei dem Beschwerdeführer mit einer anfänglichen Leistungseinschränkung von 25 % ganztags zumutbar (Urk. 8/72/6). Weitere Abklärungen seien nicht angezeigt und die Prognose gut, sollte der Beschwerdeführer eine Tätigkeit finden (Urk. 8/72/7).
3.12   Bezugnehmend auf die Beurteilung von Dr. Y.___ hielt Dr. J.___ am 11. Mai 2009 (Urk. 2/5) fest, es sei durchaus möglich, dass die Dysfunktion von C2/3 (möglich bei C0/1) bei starken Verspannungen insbesondere der posterioren seitlichen Nackenmuskulatur zu den geklagten Beschwerden führe. Aus seiner Sicht habe eine manuelle Untersuchung der HWS aus manualmedizinisch/rheumatologischer Sicht zu geschehen.
3.13   Am 13. August 2009 (Urk. 8/82/1-27) erstattete Dr. Z.___ zu Händen des Unfallversicherers ein rheumatologisches Gutachten, wozu er sich auf die anlässlich der Untersuchung des Beschwerdeführers vom 12. August 2009 erhobenen Befunde und gemachten Angaben sowie auf die von der Beschwerdegegnerin überlassenen Akten (Urk. 8/82/2-7, 8-14) stützte. Seinen Angaben zufolge machte der Beschwerdeführer insbesondere zunehmende Nackenschmerzen und eine Konzentrationsschwäche dafür verantwortlich, dass er eine langzeitige Tätigkeit in seinem angestammten Beruf nicht mehr auszuüben im Stande sei (Urk. 8/82/8-9). Seinen Tagesablauf schilderte der Beschwerdeführer dergestalt, als er zweimal täglich etwa eine Stunde lang den Hund ausführe, seine E-Mails kontrolliere, mit der Stellensuche beschäftigt sei und sich weiterbilde. Zwischendurch müsse er sich etwa während 15 Minuten hinlegen. Im Weiteren besuche er Therapien, nehme Termine wahr, erledige Korrespondenz, helfe im Haushalt mit und besuche das Fitnesscenter (Urk. 8/82/15; S. 16: zurzeit Velocrosstrainer). Dr. Z.___ führte aus, die Röntgenaufnahme vom 2. Juli 2008 visualisiere im Bereich der Querfortsätze bei C7 einen plumpen Querfortsatz rechts beziehungsweise eine deutliche Verlängerung des Querfortsatzes links mit Ansatz einer kleinen Stummelrippe. Dies lasse die Annahme zu, dass seit längerer Zeit ein Scalenussyndrom bestehe, welches sich bei den palpatorischen Untersuchungen schmerzhaft gezeigt habe (Urk. 8/82/18). Das genannte Syndrom, das nicht selten zur Schmerzproblematik in dieser Loge und auch der Schultergürtelmuskulatur führe, als Nebenbefund bezeichnend erklärte der Gutachter, die somatische Untersuchung habe objektiv keine Pathologien oder sensomotorischen Defizite zu Tage gefördert. Die Beweglichkeit der oberen Extremitäten sowie der HWS sei ordentlich. Die bei der Ante- und Retroflexion der HWS gegen Widerstand nachgewiesenen Schmerzen seien durch eine reaktive Verspannung der sonst normotonen Muskulatur der HWS zu erklären (Urk. 8/82/21). Dr. Z.___ notierte zusammenfassend, eine Diagnose mit relevantem Einfluss auf die Arbeitsfähigkeit können nicht gestellt werden (Urk. 8/82/21). Aus rheumatologisch/orthopädischer Sicht bestehe eine volle Arbeitsfähigkeit im angestammten Beruf, wobei in den ersten drei bis vier Wochen nach Wiederaufnahme der Tätigkeit von einer Leistungsminderung im Umfang von 20 % (vermehrte Pausen oder kürzerer Arbeitstag) auszugehen sei (Urk. 8/82/24-25).
3.14   Zum Gutachten von Dr. Z.___ am 13. November 2009 (Urk. 8/85/6-9) Stellung nehmend, schrieb Dr. med. K.___, beratender Arzt des Unfallversicherers, die Beurteilung der natürlichen Kausalität durch Dr. Z.___ sei nachvollziehbar und schlüssig (Urk. 8/85/7). Sodann sei der Endzustand offensichtlich erreicht, sei doch in den vergangenen sechs Monaten keine Besserung erzielbar gewesen und eine solche auch unter fortgesetzter Therapie nicht zu erwarten (Urk. 8/85/8). Im Übrigen seien Dysfunktionen, wie von Dr. Z.___ beschrieben, häufig auch bei unfallfreien Probanden anzutreffen und nicht zwingend symptomatisch (Urk. 8/85/9).
3.15   Zu Händen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers erstattete Prof. Dr. A.___ am 28. Mai 2010 ein neurologisches Gutachten (Urk. 10). Mit Ausnahme eines Muskelhartspanns der Nackenmuskulatur beidseitig (unterer Nackenbereich leichten Ausmasses, mittlerer Nackenbereich mittelgradig, oberer Nackenbereich leichten Ausmasses) erhob dieser einen weitgehend unauffälligen neurologischen Befund und berichtete in Zusammenfassung der Befunde von einem leichten bis mittelgradigen cervicovertebralen Syndrom (Urk. 10 S. 17-18). An Diagnosen nannte der Gutachter (1) einen Status nach HWS-Beschleunigungstrauma (27.6.2008) mit chronischem cervicocephalem Syndrom bei Verdacht auf Schmerzmittelüberkonsum-induzierten Kopfschmerzen sowie mit subjektiv kognitiven Defiziten, (2) ein chronisches Lumbovertebralsyndrom, (3) einen Status nach menièreformem Krankheitsbild, (4) einen Osgood Schlatter linker Unterschenkel (anamnestisch, ohne klinische Bedeutung) sowie (5) ein Thoracic outlet Syndrom links (anamnestisch, aktuell ohne neurologisches Korrelat/Ausfallsymptomatik) (Urk. 10 S. 18). In Bezug auf das vom Rheumatologen Dr. Z.___ erstattete Gutachten hielt Prof. Dr. A.___ unter anderem dafür, dieses beruhe auf einer unvollständigen Diagnoseliste (keine Kopfschmerzdiagnose) und gebe keinen Aufschluss über mögliche Therapieoptionen (Urk. 10 S. 24). Da vorab ein Analgetikaentzug stattzufinden habe, mithin die Therapieoptionen nicht ausgeschöpft seien, könne zur Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers noch nicht Stellung genommen werden (Urk. 10 S. 24, 27), sei doch eine Verifizierung, ob überhaupt kognitive Ausfälle bestünden, davor gar nicht möglich (Urk. 10 S. 26, 30). Sollte sich jedoch am Ausmass der Beschwerden nichts ändern, so sei längerfristig von einer Arbeitsfähigkeit von 60 bis 70 % auszugehen (Urk. 10 S. 27).

4.
4.1     Strittig ist, ob und bejahendenfalls wie weit der Beschwerdeführer in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt ist.
         Eine Leistungseinschränkung des Beschwerdeführers ist mit Blick auf allfällige Rückenschmerzen ohne Weiteres zu verneinen. Weder liess sich dafür eine somatische Ursache finden (E. 3.1), noch machte der Beschwerdeführer derartige Leiden geltend. Im Gegenteil führte er gegenüber Dr. Y.___ ausdrücklich aus, die Lendenwirbelsäule sei praktisch beschwerdefrei (E. 3.11), und im Rahmen der rheumatologischen Beurteilung machte der Beschwerdeführer insbesondere Nackenschmerzen und Konzentrationsprobleme für seine eingeschränkte Leistungsfähigkeit verantwortlich (E. 3.13).
4.2     Was die vom Beschwerdeführer nach dem Unfallereignis vom 27. Juni 2008 geklagten Beschwerden betrifft, so ergeben sich keine Gründe, von der Einschätzung der Gutachter Dres. Y.___ (E. 3.11) und Z.___ (E. 3.13), welche von einer vollständig wiedererlangten Arbeitsfähigkeit in bisheriger Tätigkeit ausgingen, abzuweichen. Das neurologische wie auch das rheumatologische Gutachten beruhen auf allseitigen Untersuchungen, berücksichtigen die geklagten Beschwerden und liefern nachvollziehbare Schlussfolgerungen, womit sie den an eine beweiskräftige Expertise gestellten Anforderungen (E. 2.3) genügen. Angesichts dessen, dass der Beschwerdeführer gegenüber Dr. Y.___ aktenkundig machte, er habe die anfänglich hohe Zahl von täglich bis zu sechs Schmerzmitteltabletten im Verlauf reduzieren können (E. 3.11), sowie in Anbetracht der vom Unfallversicherer bezahlten Schmerzmedikamente (UV.2010.000323; Urk. 2 S. 13: vom 30. Juni 2008 bis zum 28. August 2009 bezahlte der Unfallversicherer 10 Stück Tramal 100mg, 260 Stück Ecofenac 75mg, 212 Stück Dafalgan 1g, 10 Stück Novalgin, sowie 20 Stück Irfen 600) vermag die Kritik von Prof. Dr. A.___, es habe vor einer endgültigen Beurteilung der Arbeitsfähigkeit ein Schmerzmittelentzug stattzufinden (E. 3.15), nicht durchzudringen. Sodann fällt ins Gewicht, dass Prof. Dr. A.___ einen neurologisch weitgehend unauffälligen Befund erhob, selber von einer langfristigen Arbeitsfähigkeit von (zumindest) 70 % ausging und am Bestehen kognitiver Ausfälle Vorbehalte anzubringen schien (vgl. den Hinweis, dass erst nach einem Schmerzmittelentzug beurteilt werden könne, ob überhaupt kognitive Ausfälle bestünden, E. 3.15). Vor diesem Hintergrund ist seine Einschätzung nicht geeignet, die gutachterliche Beurteilung zu erschüttern. Soweit der Beschwerdeführer in Bezug auf seine Arbeitsfähigkeit auf die Einschätzung von Dr. J.___ verwies (E. 1), ist festhalten, dass es an einer Begründung für eine Leistungseinschränkung im Umfang von 50 % mangelt (E. 3.10). Unter Berücksichtigung dessen, dass Dr. J.___ in seinem ersten Bericht eine Arbeitsunfähigkeit einzig unter „Sozialanamnese“ aufführte (E. 3.8) und sich im letzten Bericht vom 11. Mai 2009 nicht mehr zur Leistungsfähigkeit des Beschwerdeführers äusserte (E. 3.12), liegt es nahe, davon auszugehen, dass die Angabe von Dr. J.___ im Bericht vom 19. März 2009 (E. 3.10) vorwiegend auf den Angaben des Beschwerdeführers fusste. Anlass dafür, nicht auf die Einschätzung von Dr. Y.___ und Dr. Z.___ abzustellen, ergibt sich damit jedenfalls ebenso wenig wie mit Blick auf die prinzipielle Verschiedenheit von Behandlungs- und Begutachtungsauftrag, wonach es nicht Sache des behandelnden Arztes sein kann, in umstrittenen Fällen verbindlich zur Arbeitsunfähigkeit Stellung zu nehmen (Urteil des Bundesgerichts vom 10. Mai 2011, 9C_152/2011).
         Zusammenfassend ist damit davon auszugehen, dass dem Beschwerdeführer seine bisherige Tätigkeit als Informatiker ab Frühjahr 2009 wieder vollumfänglich zumutbar ist.
4.3     Selbst wenn jedoch - entgegen der gutachterlichen Einschätzung der Dres. Y.___ und Z.___ - eine Leistungseinschränkung verursacht durch die aktenkundig belegte HWS-Distorsion noch zu bejahen wäre, begründete eine solche alleine noch keine Invalidität. Es ist augenfällig, dass sich die nach dem Kart-Zusammenstoss geklagten Beschwerden nicht einem organischen Korrelat zuordnen lassen. Weder aus neurologischer noch aus rheumatologischer Sicht ergaben sich Hinweise auf eine (physische) Pathologie (E. 3.4, E. 3.7). Anhaltspunkte für eine psychiatrisch bedeutsame Erkrankung fehlten. Entgegen der Ansicht von Prof. Dr. A.___ (E. 3.15) ist auch ein muskulärer Hartspann - unabhängig davon, ob leichten oder mittleren Ausmasses - nicht als objektivierbare Schädigung zu werten, lassen sich solche doch nicht mit apparativen/bildgebenden Abklärungen bestätigen (vgl. etwa das Urteil des Bundesgerichts vom 8. Juli 2009, 8C_802/2008, E. 4.1). Mithin mangelt es als Folge der diagnostizierten HWS-Distorsion an organisch nachweisbaren Funktionsausfällen, weshalb nach der zur somatoformen Schmerzstörung entwickelten Rechtsprechung zu beurteilen wäre, ob sich die am 27. Juni 2008 erlittene HWS-Distorsion invalidisierend auswirkte oder nicht (E. 2.2).
4.4     Begründet eine durch eine HWS-Distorsion erlittene Einschränkung alleine noch keine Invalidität, so bliebe - ginge man mit dem Beschwerdeführer von einer noch bestehenden Arbeitsunfähigkeit aus - zu prüfen, ob Umstände gegeben sind, welche auch beim Vorliegen einer allfälligen Einschränkung der Leistungsfähigkeit einen vollständigen Wiedereinstieg des Beschwerdeführers in den Arbeitsprozess als unzumutbar erscheinen liessen.
         Anhaltspunkte dafür, dass der Beschwerdeführer an einer psychischen Komorbidität von erheblicher Schwere litte, sind, wie bereits festgestellt, nicht aktenkundig. Ebenso wenig ist neben den Folgen des Schleudertraumas eine chronische körperliche Begleiterkrankung belegt. Im Gegenteil liessen sich bereits die in früheren Jahren geklagten Rückenbeschwerden keinem morphologisch fassbaren Befund zuschreiben (E. 3.1). Angesichts der vom Beschwerdeführer wahrgenommenen Tagesaktivitäten mit Besuch des Fitnesscenters, dem täglich zweimaligem Ausführen des Hundes über eine Stunde, dem Wahrnehmen von Terminen und Therapien (E. 3.13) ist ein sozialer Rückzug in allen Belangen des Lebens nicht ansatzweise ersichtlich. Sodann gibt es keine Hinweise für das Vorliegen eines primären Krankheitsgewinnes und fehlt es an einem mehrjährigen, chronifizierten Krankheitsverlauf mit unveränderter oder progredienter Symptomatik, zeigten sich doch den Angaben von Dr. J.___ zufolge die neuropsychologischen Defizite regredient (E. 3.8) und war es dem Beschwerdeführer möglich, die Schmerzmedikation zu reduzieren (E. 3.11). Unter Berücksichtigung dieser Aktenlage wäre das Leiden des Beschwerdeführers - würde eine Leistungseinschränkung dennoch bejaht - mit der Ausübung einer den Anspruch auf eine Invalidenrente ausschliessenden Erwerbstätigkeit vereinbar.
4.5     Nach Gesagtem ist der Beschwerdeführer in seiner bisherigen Tätigkeit vollumfänglich arbeitsfähig, beziehungsweise liegt keine invaliditätsrechtlich relevante Einschränkung der Arbeitsfähigkeit und damit auch keine rentenbegründende Invalidität vor. Die angefochtene Verfügung ist daher nicht zu beanstanden und die Beschwerde abzuweisen.

5.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig. Die Gerichtskosten sind nach dem Verfahrensaufwand und unabhängig vom Streitwert festzulegen (Art. 69 Abs. 1bis IVG) und auf Fr. 600.-- anzusetzen und entsprechend dem Ausgang des Verfahrens dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.


Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 600.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.         Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwalt Matthys Hausherr
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)

4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).