Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00332[8C_625/2011]
IV.2010.00332

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
IV. Kammer
Sozialversicherungsrichter Engler, Vorsitzender

Sozialversicherungsrichter Hurst

Ersatzrichterin Arnold Gramigna

Gerichtsschreiberin Siki


Urteil vom 15. Juni 2011
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführer

vertreten durch Rechtsanwältin Gabriella Mattmüller
Advokaturbüro Leimbacher und Sadeg
Marktgasse 34, Postfach,

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Sachverhalt:
1.       X.___, geboren 1952, arbeitete von 1985 bis 1998 als Mitarbeiter (Transporteur, Schmelzer, Guss-Schleifer) bei einem Giessereiunternehmen. Nachdem ihm die Stelle aus gesundheitsfremden Gründen gekündigt worden war (Urk. 7/5), bezog er vom 1. Februar 1998 bis am 31. Januar 2000 Taggelder der Arbeitslosenversicherung (Urk. 7/3). Am 7. Februar 2001 meldete er sich unter Angabe von Rückenschmerzen, Nervenproblemen und Depression bei der Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, zum Rentenbezug an (Urk. 7/1). Nachdem die IV-Stelle beruflich-erwerbliche und medizinische Abklärungen (Urk. 7/3; Urk. 7/5; Urk. 7/7; Urk. 7/12) vorgenommen hatte, sprach sie ihm mit Verfügung vom 12. April 2002 mit Wirkung ab 1. Dezember 2000 gestützt auf einen ermittelten Invaliditätsgrad von 100 % eine ganze Rente zu (Urk. 7/15). Im Rahmen eines amtlichen Revisionsverfahrens teilte die IV-Stelle dem Versicherten am 22. März 2005 mit, dass sich sein Gesundheitszustand nicht verändert habe, und bestätigte bei einem unveränderten Invaliditätsgrad den Anspruch auf die laufende ganze Rente (Urk. 7/23).

2.       Im Jahr 2007 fand ein erneutes Revisionsverfahren statt, in Rahmen dessen die IV-Stelle einen aktuellen Auszug aus dem Individuellen Konto sowie einen hausärztlichen Bericht von Dr. med. Y.___ (Urk. 7/31) einholte und den Versicherten durch die Medizinische Abklärungsstelle (MEDAS), Z.___, polydisziplinär begutachten liess (Hauptgutachten vom 23. September 2008, Urk. 7/44/1-19; psychiatrisches Teilgutachten vom 29. Juli 2008, Urk. 7/44/20-29); rheumatologisches Teilgutachten vom 28. Juli 2008, Urk. 7/44/30-33; Beantwortung der Zusatzfragen am 24. Oktober 2008; Urk. 7/45). Gestützt auf ihre Abklärungsergebnisse teilte die IV-Stelle dem Versicherten mit Vorbescheid vom 9. Dezember 2008 mit, dass sie die laufende ganze Rente auf eine Viertelsrente herabsetzen werde (Urk. 7/50). Aufgrund des hiergegen erhobenen Einwands vom 15. Januar 2009 (Urk. 7/55) tätigte die IV-Stelle neuerliche medizinische Abklärungen (Urk. 7/57; Urk. 7/59) und liess den Beschwerdeführer im Universitätsspital I.___, Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, begutachten (Expertise vom 23. Juli 2009, Urk. 7/62). In der Folge stellte sie dem Versicherten mit Vorbescheid vom 4. November 2009 gestützt auf einen ermittelten Invaliditätsgrad von 63 % die Herabsetzung der laufenden ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente in Aussicht (Urk. 7/66). Nachdem der Versicherte dagegen unter Beilegung eines ärztlichen Berichts (Urk. 7/70) Einwand erhoben hatte (Urk. 7/71), bestätigte die IV-Stelle ihren Entscheid mit Verfügung vom 24. Februar 2010 (Urk. 2).

3.         Hiergegen erhob X.___ am 13. April 2010 durch Rechtsanwältin Gabriella Mattmüller Beschwerde (Urk. 1) mit dem Antrag, es sei ihm weiterhin eine ganze Rente zuzusprechen. In ihrer Beschwerdeantwort vom 19. Mai 2010 (Urk. 6) schloss die Beschwerdegegnerin auf Abweisung der Beschwerde. Nachdem der Beschwerdeführer am 29. September 2010 die Replik eingereicht hatte (Urk. 12), verzichtete die Beschwerdegegnerin am 3. November 2010 auf eine Duplik (Urk. 16), was dem Beschwerdeführer am 4. November 2010 mitgeteilt wurde (Urk. 17).

4.       Auf die Vorbringen der Parteien sowie auf die Akten ist, soweit für die Entscheidfindung erforderlich, in den Erwägungen einzugehen.

Das Gericht zieht in Erwägung:
1.      
1.1     Ändert sich der Invaliditätsgrad einer Rentenbezügerin oder eines Rentenbezügers erheblich, so wird die Rente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben (Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts, ATSG). Anlass zur Rentenrevision gibt jede wesentliche Änderung in den tatsächlichen Verhältnissen, die geeignet ist, den Invaliditätsgrad und damit den Rentenanspruch zu beeinflussen (BGE 130 V 343 E. 3.5 S. 349 mit Hinweisen). Dagegen stellt die bloss unterschiedliche Beurteilung der Auswirkungen eines im Wesentlichen unverändert gebliebenen Gesundheitszustandes auf die Arbeitsfähigkeit für sich allein genommen keinen Revisionsgrund im Sinne von Art. 17 Abs. 1 ATSG dar. Zeitliche Vergleichsbasis für die Beurteilung einer anspruchserheblichen Änderung des Invaliditätsgrades bilden die letzte rechtskräftige Verfügung oder der letzte rechtskräftige Einspracheentscheid, welche oder welcher auf einer materiellen Prüfung des Rentenanspruchs mit rechtskonformer Sachverhaltsabklärung, Beweiswürdigung und Invaliditätsbemessung beruht (BGE 133 V 108; vgl. auch BGE 130 V 71 E. 3.2.3 S. 75 ff; Urteil des Bundesgerichts in Sachen A. vom 26. März 2010, 9C_438/2009, E. 1 mit Hinweisen). Nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung ist eine Verfügung verzichtbar, wenn bei einer von Amtes wegen durchgeführten Revision keine leistungsbeeinflussende Änderung der Verhältnisse festgestellt wurde (Art. 74ter lit. f der Verordnung über die Invalidenversicherung, IVG) und die bisherige Invalidenrente daher weiter ausgerichtet wird. Wird auf entsprechende Mitteilung hin keine Verfügung verlangt (Art. 74quater IVV), ist jene in Bezug auf den Vergleichszeitpunkt einer (ordentlichen) rechtskräftigen Verfügung gleichzustellen (Urteile des Bundesgerichtes vom 10. September 2010 und vom 15. Oktober 2010, 9C_771/2009 und 9C_586/2010, je E. 2.2, mit Hinweisen).
1.2     Um beurteilen zu können, ob sich die medizinischen Verhältnisse in einer anspruchserheblichen Weise verändert haben, ist die Verwaltung (und im Beschwerdefall das Gericht) auf Unterlagen angewiesen, die ärztliche und gegebenenfalls auch andere Fachleute zur Verfügung zu stellen haben. Aufgabe des Arztes oder der Ärztin ist es, den Gesundheitszustand zu beurteilen und dazu Stellung zu nehmen, in welchem Umfang und bezüglich welcher Tätigkeiten die versicherte Person arbeitsunfähig ist (BGE 125 V 261 Erw. 4). Im Weiteren sind die ärztlichen Auskünfte eine wichtige Grundlage für die Beurteilung der Frage, welche Arbeitsleistungen der versicherten Person noch zugemutet werden können (BGE 125 V 261 Erw. 4 mit Hinweisen; AHI 2002 S. 70 Erw. 4b/cc).
1.3         Hinsichtlich des Beweiswertes eines ärztlichen Berichtes ist entscheidend, ob der Bericht für die streitigen Belange umfassend ist, auf allseitigen Untersuchungen beruht, auch die geklagten Beschwerden berücksichtigt, in Kenntnis der Vorakten (Anamnese) abgegeben worden ist, in der Darlegung der medizinischen Zusammenhänge und in der Beurteilung der medizinischen Situation einleuchtet und ob die Schlussfolgerungen in der Expertise begründet sind (BGE 125 V 352 E. 3a, 122 V 160 E. 1c).

2.      
2.1     Die Beschwerdegegnerin hat im Rahmen der erstmaligen Rentenzusprache den medizinischen Sachverhalt abgeklärt und dem Beschwerdeführer gestützt auf die von ihr eingeholten Berichte der behandelnden Ärzte Dr. med. Y.___, FMH Allgemeine Medizin, (Urk. 7/7) und Dr. med. A.___, Spezialärztin für Psychiatrie und Psychotherapie, (Urk. 7/12) rechtskräftig eine ganze Rente zugesprochen (Urk. 7/15). Anlässlich des Revisionsverfahrens im Jahr 2005 hat die Beschwerdegegnerin keine erneuten umfassenden Abklärungen vorgenommen, sondern lediglich gestützt auf den Verlaufsbericht von Dr. Y.___ (Urk. 7/19) mitgeteilt, dass weiterhin ein Anspruch auf eine ganze Rente bestehe (Urk. 7/23).
2.2     Zu prüfen ist vorliegend somit, ob sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit Zusprache der ganzen Rente mit Verfügung vom 12. April 2002 (Urk. 7/15) bis zum Erlass der Verfügung vom 24. Februar 2010 (Urk. 2) derart verbessert hat, dass die Beschwerdegegnerin die laufende ganze Rente zu Recht auf eine Dreiviertelsrente herabgesetzt hat.

3.       Die entscheidwesentliche medizinische Aktenlage zur Zeit des Verfügungserlasses vom 12. April 2002 (Urk. 7/15) präsentierte sich wie folgt: In seinem Bericht vom 24. Juli 2001 (Urk. 7/7) gab Dr. Y.___ an, dass beim Beschwerdeführer ein Lendenwirbelsäulen-Syndrom nach Wirbelsäulen-Fehlform und degenerativen Veränderungen sowie rechtsseitiger Diskushernie L5/S1 und eine reaktive Depression vorlägen, wobei er Letztere als wichtigste Diagnose bezeichnete. Tragen, Heben und Gehen über längere Strecken seien erschwert, weshalb die angestammte Tätigkeit nicht mehr durchgeführt werden könne; leichtere Arbeiten seien bis zwei Stunden pro Tag möglich. Die behandelnde Psychiaterin Dr. A.___ diagnostizierte beim Beschwerdeführer am 18. Januar 2002 (Urk. 7/12) eine schwere depressive Episode ohne psychotische Symptome (ICD-10: F32.2) und attestierte eine 100%ige Arbeitsunfähigkeit seit 14. Januar 2001 bis auf Weiteres.

4.      
4.1     Über den die Verfügung vom 24. Februar 2010 (Urk. 2) betreffenden Zeitraum sind die nachfolgenden ärztlichen Berichte und Stellungnahmen beachtlich:
4.2     Am 23. Oktober 2007 führte Dr. Y.___ die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit an: (1) Lendenwirbelsäulensyndrom nach Wirbelsäulen-Fehlform, (2) Diskushernie rechts L5/S1, (3) Status nach Magengeschwür, (4) Status nach Nierensteinkrankheit links, (5) Diabetes mellitus II (seit 2005), (6) unzureichende Verschlussfunktion der Speiseröhre (Kardiainsuffizienz) mit Reflux und (7) Depression. Der Beschwerdeführer sei seit dem 17. Dezember 1999 bis auf Weiteres 100 % arbeitsunfähig. Ferner gab Dr. Y.___ an, dass die physischen Ressourcen des Beschwerdeführers einzig darin bestünden, eine Strecke von bis 50 m auch auf unebenem Gelände während ca. einer halben Stunde pro Tag zu gehen sowie in gleichem Umfang Treppen zu steigen bzw. Leitern zu besteigen. Alle anderen funktionellen Fähigkeiten (Heben, Tragen, Hantieren mit Werkzeugen, Haltung/Beweglichkeit, Hören, Sehen, Handfertigkeit) seien gänzlich eingeschränkt (Urk. 7/31).
4.3    
4.3.1   Das in der MEDAS Z.___ am 23. September 2008 erstellte Gutachten umfasst im Hauptteil (Urk. 7/44/1-19) einen Zusammenzug aus den medizinischen Akten von 1996 bis zum Zeitpunkt der Begutachung, eine Anamnese- und Befunderhebung, eine zusammenfassende Beurteilung (unter Berücksichtigung der Beurteilungen aus den psychiatrischen und rheumatologischen Teilgutachten), die gestellten Diagnosen und zuletzt eine Beurteilung der Arbeitsfähigkeit. An diese Gesamtbegutachtung sind die psychiatrischen und rheumatologischen Teilgutachten angehängt.
4.3.2   Dr. med. B.___, FMH Psychiatrie Psychotherapie, attestierte beim Beschwerdeführer in seiner psychiatrischen Expertise vom 29. Juli 2008 (Urk. 7/44/20-29) eine leichte depressive Episode (ICD-10: F33.0), die sich nicht auf die Arbeitsfähigkeit auswirke. Er beschrieb den Beschwerdeführer als bewusstseinsklaren, autopsychisch und örtlich orientierten, zeitlich leicht desorientierten Mann. Zum Untersuchungszeitpunkt habe er beklagt, unter Rücken- und Beinbeschwerden sowie an psychischen Problemen zu leiden. Er gebe an, unter fast täglichen Kreuz- und Nackenschmerzen zu leiden, deren Schmerzintensität auf der Zehnerskala auf fünf skaliere. Bei Schmerzspitzen würden die Schmerzen in beide Oberschenkel ausstrahlen. Auf die psychische Befindlichkeit befragt, habe der Beschwerdeführer angegeben, dass sich diese seit Ausbruch des Bürgerkriegs in Ex-Jugoslawien verschlechtert habe. Innerhalb kurzer Zeit habe er zudem seinen Vater, den Schwiegersohn und ein Enkelkind durch Tod verloren. Auf Nachfrage hin bejahe er ein vermindertes Selbstwertgefühl, eingeschränkte Lebensfreude, verminderte Konzentrationsfähigkeit und Vergesslichkeit, Suizidgedanken, Ein- und Durchschlafstörungen. Im klinischen Untersuch habe sich eine Merkfähigkeitsstörung objektivieren lassen. Dieser sei aber keine grosse Pathologie beizumessen, da sich keine weiteren Zeichen für mnestische Störungen oder Gedankenabbrechen fänden. Die Konzentrationsfähigkeit sei intakt. Der Beschwerdeführer scheine die Welt gefühlsbetont wahrzunehmen; seine Augen bekämen sowohl bei emotional belastenden wie auch bei freudigen Themen einen Glanz. Die affektive Schwingungsfähigkeit sei erhalten. Averbale Schmerzäusserungen seien vor allem zu Beginn der Untersuchung zu beobachten gewesen. Die Frequenz der Körperpositionswechsel habe gegen Ende der Exploration abgenommen, was bei Schmerzpatienten unüblich sei. Es werde von einem tiefen Tagesaktivitätsniveau mit Schonverhalten berichtet, die den Beschwerdeführer in seiner sozialen Beziehungs- und Bezugsfähigkeit nicht einzuschränken scheine. Im Jahr 2002 habe ihm seine damalige, in der Zwischenzeit verstorbene Psychiaterin Dr. A.___ eine schwere depressive Episode (ICD-10: F32.2) diagnostiziert und damit eine vollständige Arbeitsunfähigkeit aus psychiatrischer Sicht begründet. Inzwischen habe sich das psychische Leiden doch deutlich gebessert, da im aktuellen Untersuch die damaligen psychopathologischen Befunde nicht mehr beobachtet und objektiviert werden können. Der Beschwerdeführer mache zwar nach wie vor einen etwas energielosen Eindruck, es sei aber keine Antriebsstörung objektivierbar. So berichte der Beschwerdeführer doch aus eigenem Antrieb und sei die Psychomotorik nicht gehemmt. Angesichts der Aktenlage und der gegenwärtigen Untersuchung habe sich das psychiatrische Zustandsbild in den letzten sechs Jahren gebessert. Zwischenzeitlich seien unter Berücksichtigung der Aktenlage keine schweren depressiven Episoden aufgetreten. Auch der Beschwerdeführer selber habe verneint, in den letzten Jahren unter schweren depressiven Störungen gelitten zu haben. Abgestützt auf den aktuellen klinischen Untersuch könne höchstens noch von einer leichten depressiven Episode (ICD-10: F33.0) gesprochen werden. Die affektiven und kognitiven Funktionen seien aber nicht derart gestört, dass aufgrund der Depressivität aus psychiatrischer Sicht eine Arbeitsunfähigkeit begründbar wäre. Das Rückzugs- und Schonverhalten sowie das tiefe Tagesaktivitätsniveau seien durch die Depression allein nicht erklärbar, vielmehr würden hier wahrscheinlich auch soziokulturelle Faktoren eine Rolle spielen. So schildere der Beschwerdeführer, dass er in der Schweiz nicht besonders gut integriert sei, dass sich seine psychische Befindlichkeit wie auch die Schmerzintensität bei Aufenthalten in Bosnien bessern würden. Da nach den Akten die angegebenen Rückenbeschwerden den objektivierbaren pathologischen Befunden entsprechen würden und der Beschwerdeführer nicht über andauernde Schmerzen klage, würden sich aus psychiatrischer Sicht die Differentialdiagnosen „Somatisierungsstörung“ oder „anhaltende somatoforme Schmerzstörung“ erübrigen. Zusammengefasst sei aus psychiatrischer Sicht keine Arbeitsunfähigkeit in einer der körperlichen Belastbarkeit des Beschwerdeführers entsprechenden Tätigkeit begründbar.
4.3.3   Im Rahmen der rheumatologischen Begutachtung (Urk. 7/44/30-33) hat Dr. med. C.___, Facharzt für physikalische Medizin und Rehabilitation FMH, speziell Rheumaerkrankungen, Executive MBA, nach einer Aufzeichnung der subjektiven Angaben des Beschwerdeführers und einer rheumatologischen Befunderhebung angegeben, dass als Diagnose mit Einschränkung der Arbeitsfähigkeit ein chronisches panvertebrales Schmerzsyndrom bestehe (bei Status nach leichtgradigem Morbus Scheuermann sowie bei Nachweis einer mediolateralen Diskushernie L5/S1 rechts 5/1996, aktuell keine Hinweise auf Nervenwurzelkompression). Der Beschwerdeführer klage hauptsächlich über Rückenschmerzen, mehrheitlich im Kreuz, weniger auch im Nacken; zudem auch über Schmerzausstrahlungen in die Innenseite des linken Beines. Im Mai 1996 seien konventionelle Röntgenaufnahmen und eine Computertomographie der Lendenwirbelsäule in Auftrag gegeben worden, die eine mediorechtslaterale Diskushernie L5/S1 mit möglicher Irritation der Wurzel S1 und zudem leichte Residuen nach Morbus Scheuermann gezeigt hätten. Phänomenologisch handle es sich um ein panvertebrales Schmerzsyndrom mit einem gewissen somatischen Kern aufgrund der Segmentdegeneration mit aktuell nicht kompressiver Diskushernie L5/S1 und Residuen nach Morbus Scheuermann, aber auch mit auffälligem, nicht somatischem Überbau. Der Beschwerdeführer habe seit Dezember 1999 nicht mehr gearbeitet, sei voll berentet und weitgehend psychisch und vermutlich auch physisch dekonditioniert. Nach seinen eigenen Angaben verbringe er mehr als die Hälfte des Tages liegend und werde seit Jahren mit einem ausschliesslich passiven Therapiekonzept behandelt - dies entgegen jeglicher Grundsätze einer modernen Rehabilitationsmedizin. Die Arbeitsunfähigkeit in der angestammten Tätigkeit sei schwierig zu beurteilen, da keine genauen Kenntnisse über das Anforderungsprofil vorliegen. Falls die angestammte Tätigkeit eine körperlich schwere Tätigkeit gewesen sei, was vermutet wird, ist hier von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen (vgl. hierzu den entsprechenden Absatz im Hauptteil der Expertise, S. 16). Aus rein somatischer Sicht sei dem Beschwerdeführer eine körperlich leichte bis mittelschwere wechselbelastende Tätigkeit vollumfänglich zumutbar mit einer Belastungsgrenze von 15 kg. Schmerzbedingt könne eine Leistungseinbusse von ca. 20 % attestiert werden, was bei vollschichtiger Präsenz eine Arbeitsfähigkeit von 80 % bedeute.
4.4         Anlässlich des am 15. Januar 2009 erhobenen Einwands (Urk. 7/55) gegen die vorbeschiedene Herabsetzung der laufenden ganzen Rente auf eine Viertelsrente vom 9. Dezember 2008 (Urk. 7/50) fragte die Beschwerdegegnerin bei Dr. Y.___ nach, wie sich der Gesundheitszsutand des Beschwerdeführers seit seinem letzten Bericht vom 23. Oktober 2007 (Erw. 4.1 hiervor) entwickelt habe und wie er die Restarbeitsfähigkeit in der bisherigen sowie in einer behinderungsangepassten Tätigkeit beurteile. Dr. Y.___ gab am 3. Februar 2009 an, dass der Zustand bis am 5. Januar 2009 unverändert gewesen sei. Dann sei der Beschwerdeführer wegen Herzproblemen notfallmässig ins Spital D.___ und ins Spital E.___ eingeliefert worden. Er legte seinem Bericht den Austrittsbericht der Medizinischen Überwachungsstation des Spitals E.___ bei und führte an, dass der Beschwerdeführer in weiterer Behandlung beim Kardiologen sei. Nach seiner Ansicht bestehe keine Restarbeitsfähigkeit (Urk. 7/57).
4.5     Der Beschwerdeführer befand sich vom 29. November bis 23. Dezember 2008 in stationärer Behandlung im Spital D.___. Dem Bericht von Dr. med. F.___, Leitender Arzt Kardiologie, vom 14. April 2009 sind die folgenden Diagnosen zu entnehmen: (1) dilatative Kardiomyopathie, (2) permanentes, derzeit tachykardes Vorhofflimmern und (3) Diabetes mellitus Typ II (seit Dezember 2008 insulinpflichtig). Er gab ferner an, dass bisher keine Arbeitsanamnese erhoben worden, der Beschwerdeführer jedoch für jegliche körperliche Arbeiten zu 100 % arbeitsunfähig sei. Es bleibe abzuwarten, wie weit es durch eine konsequente Herzinsuffizienz-Therapie gelinge, seine Herzfunktion zu verbessern. Davon werde dann auch die körperliche Belastbarkeit abhängen. Arbeiten, welche keinen körperlichen Einsatz erforderten, sollten aus kardiologischer Sicht derzeit zu etwa 50 % möglich sein (Urk. 7/59).
4.6     Im Auftrag der Beschwerdegegnerin wurde der Beschwerdeführer am 16. Juni 2009 im Universitätsspital I.___, Klinik und Poliklinik für Innere Medizin, begutachtet. In der Expertise vom 23. Juli 2009 werden aus internistischer Sicht die folgenden Diagnosen mit Auswirkung auf die Arbeitsfähigkeit genannt: (1) dilatative Kardiomyopathie und (2) permanentes Vorhofflimmern. Für die zuletzt ausgeübten Tätigkeiten sei von einer Arbeitsunfähigkeit von 100 % auszugehen. Der Grund für diese Beurteilung liege vor allem in der deutlichen kardialen Leistungseinbusse sowie den Befunden und Diagnosen am Bewegungsapparat, wie sie im MEDAS-Gutachten vom 23. September 2008 (Erw. 4.3.3 hiervor) beschrieben würden. Alle körperlich nicht belastenden Tätigkeiten, vorwiegend in sitzender Position, seien dem Beschwerdeführer zu 50 % entsprechend 4 Stunden pro Tag zumutbar. Diese vom MEDAS-Gutachten abweichende Beurteilung der Arbeitsunfähigkeit sei mit der neu aufgetretenen kardialen Problematik zu erklären (Urk. 7/62).
4.7     Mit Einwand (Urk. 7/71) gegen den Vorbescheid vom 4. November 2009 (Urk. 7/64), in welchem die Beschwerdegegnerin die Herabsetzung der laufenden ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente eröffnet hatte (Urk. 7/71), reichte der Beschwerdeführer einen ärztlichen Bericht des Psychiatrie-Zentrums H.___ vom 29. Oktober 2009 ein. Darin wurde ihm eine rezidivierende depressive Störung, gegenwärtig mittelgradiger Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11) attestiert und als Differentialdiagnose ein Verdacht auf eine organische affektive Störung im Sinne einer depressiven Störung (ICD-10: F06.32) geäussert. Med. pract. G.___ gab an, dass sie die Arbeitsfähigkeit des Beschwerdeführers aus psychiatrischer Sicht als zu 50 % eingeschränkt erachte. Der massive somatische Krankheitseinbruch des Beschwerdeführers sei nach der Begutachtung durch Dr. B.___ (Erw. 4.3.2 hiervor) erfolgt. Es sei zu einem permanenten Vorhofflimmern mit einem Vorhofthrombus und einer zusätzlichen dilativen Kardiomyopathie gekommen. Diese somatischen (kardialen) Erkrankungen könnten ebenfalls eine psychische Reaktion im Sinne einer affektiven Störung auslösen, wie sie beim Beschwerdeführer in Form einer depressiven Phase erfolgt sei (Urk. 7/70).

5.
5.1     Aus den Akten ist zu entnehmen, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der ersten Rentenzusprache am 12. April 2002 (Urk. 7/15) bis zum Vorbescheid vom 9. Dezember 2008 zweifelsohne verbessert hat. Sowohl der Hausarzt Dr. Y.___ als auch die MEDAS-Gutachter haben im Wesentlichen die gleichen Diagnosen gestellt. Währenddem zwar die durch Dr. Y.___ attestierte gänzliche Arbeitsunfähigkeit in sämtlichen denkbaren Tätigkeiten aufgrund der gestellten Diagnosen und beschriebenen Defizite nicht nachvollziehbar ist, jedoch zwanglos mit seinem hausärztlichen Behandlungsauftrag erklärt werden kann (BGE 125 V 351 Erw. 3b/cc), erfüllt das MEDAS-Gutachten, das in vollständiger Kenntnis der Aktenlage abgegeben wurde, für den vorliegend zu beurteilenden Rentenanspruch hinsichtlich Beweiswert sämtliche höchstrichterlichen Anforderungen (vgl. Erw. 1.3). Im Zeitpunkt der erstmaligen Rentenzusprache führte die schwere depressive Episode als Hauptdiagnose zur Feststellung einer 100%igen Arbeits- und Erwerbsunfähigkeit. Ob und welche Verweisungstätigkeiten dem Beschwerdeführer unter Berücksichtigung seiner somatischen Leiden zumutbar gewesen wären, wurde nicht geprüft. Es ist davon auszugehen, dass diese an sich rentenrelevante Beurteilung der zumutbaren Arbeit aus somatischer Sicht deshalb unterblieben ist, weil die körperlichen Beschwerden durch den psychiatrischen Gesundheitsschaden überlagert wurden. Aufgrund der sehr detaillierten und sorgfältigen psychiatrischen Exploration mittels Befragung und Beobachtung hat Dr. B.___ plausibel aufgezeigt, dass die bei der erstmaligen Rentenzusprache vorgelegene psychiatrische Erkrankung nicht mehr besteht, sondern nur noch eine, die medizinisch-theoretische Arbeitsfähigkeit nicht beeinflussende, leichte depressive Episode diagnostiziert werden kann. Aus psychiatrischer Sicht hat sich der Gesundheitszustand somit nachweislich erheblich gebessert. Anhand der erhobenen Befunde ist auch die rheumatologische Einschätzung der verbliebenen Ressourcen hinsichtlich der funktionellen Leistungsfähigkeit zweifelsfrei nachvollziehbar, weshalb die Beschwerdegegnerin im Zeitpunkt des Vorbescheids über die Herabsetzung der laufenden ganzen Rente auf eine Viertelsrente am 9. Dezember 2008 (Urk. 7/50), gestützt auf die genannte Aktenlage zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Beschwerdeführer zwar in seiner angestammten Tätigkeit voll arbeitsunfähig, jedoch in angepassten Tätigkeiten zu 80 % arbeitsfähig ist. Hierbei handelt es sich aus somatischer Sicht nicht um eine Neubeurteilung der Arbeitsfähigkeit trotz gleichbleibender Befunde, sondern um eine erstmalige Berücksichtigung derselben im Hinblick auf die Beurteilung der verbleibenden funktionellen Ressourcen und der gestützt auf diese zumutbaren, behinderungsangepassten Tätigkeiten.
5.2         Während somit für den Zeitraum bis zur MEDAS-Begutachtung am 23. September 2008 davon auszugehen ist, dass sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers derart verbessert hat, dass ihm unter Berücksichtigung seiner physischen und psychischen Ressourcen und Defizite zu diesem Zeitpunkt behinderungsangepasste Tätigkeiten in einem Pensum von 80 % zumutbar waren, ist aus der Aktenlage ersichtlich, dass Ende 2008 neue gesundheitliche Probleme in der Form von Herzbeschwerden aufgetreten sind. Zu dieser Gesundheitsproblematik und der sich aus ihr ergebenden Einschränkungen der medizinisch-theoretischen Leistungsfähigkeit liegen zwei übereinstimmende fachärztlich-kardiologische Berichte (Erw. 4.5 und Erw. 4.6) vor. Sowohl Dr. F.___ als auch die begutachtenden Ärzte des Universitätsspitals I.___ stellten die kardiologischen Diagnosen einer dilatativen Kardiomyopathie sowie eines permanenten Vorhofflimmerns und erachteten den Beschwerdeführer im Zeitpunkt ihrer Stellungnahme in körperlich nicht belastenden Arbeiten als zu 50 % arbeitsfähig. Dass einzig der Hausarzt Dr. Y.___ aufgrund der gleichen Diagnosen auf eine vollständige Arbeitsunfähigkeit in jeglichen Tätigkeiten schloss (Erw. 4.4), ist aufgrund seiner sehr knappen Ausführungen nicht nachvollziehbar, jedoch wiederum aufgrund seines Behandlungsauftrags erklärbar (BGE 125 V 351 Erw. 3b/cc). Mit der Beschwerdegegnerin ist somit davon auszugehen, dass der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers unter Berücksichtigung seiner rheumatologischen und trotz seiner kardiologischen Einschränkungen eine angepasste, körperlich leichte Tätigkeit in einem Pensum von 50 % erlaubt.
5.3     Mit Einwand gegen die gestützt auf diese Arbeitsfähigkeitbeurteilung vorbeschiedene Herabsetzung der ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente (Urk. 7/64) wurde vorgebracht, der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers habe sich seit der MEDAS-Begutachtung aus psychiatrischer Sicht erneut verschlechtert. Im einzigen in den Akten liegenden, den zu beurteilenden Zeitraum betreffenden psychiatrischen Bericht (Erw. 4.7) wird lediglich die Diagnose einer rezidivierenden depressiven Störung von mittelgradiger Episode mit somatischem Syndrom (ICD-10: F33.11) gestellt und die Arbeitsfähigkeit aus psychiatrischer Sicht in körperlich angepassten Tätigkeiten auf 50 % geschätzt. Zwar erfüllt dieser Bericht des Psychiatrie Zentrums H.___ die Anforderungen an den Beweiswert medizinischer Stellungnahmen für die Beurteilung der invalidisierenden Wirkung einer psychiatrischen Erkrankung nicht, weil schon die Diagnose aufgrund der fehlenden Erhebung von psychiatrischen Symptomen und Befunden nicht nachvollziehbar ist (vgl. Erw. 1.3). Allerdings erübrigen sich ergänzende psychiatrische Abklärungen; denn selbst wenn der Beschwerdeführer seit der aufgetretenen Herzproblematik an einer - auch allenfalls behandlungsbedürftigen (Urk. 13) - mittelgradigen depressiven Störung leiden und deswegen in seiner Leistungsfähigkeit eingeschränkt sein sollte, bestehen entgegen den Vorbringen des Beschwerdeführers keinerlei Hinweise dafür, dass Letztere zur körperlich eingeschränkten Leistungsfähigkeit additiv wirksam würde und nicht bereits im Rahmen derselben Berücksichtigung finden könnte.
5.4         Zusammengefasst ist der Beschwerdeführer unter Berücksichtigung der medizinischen Aktenlage in einer körperlich leichten Tätigkeit zu 50 % arbeitsfähig, womit sich sein Gesundheitszustand insgesamt im Vergleich zur erstmaligen Rentenzusprache am 12. April 2002 (Urk. 7/15) verbessert hat.

6.      
6.1     Zu prüfen bleibt, wie sich die verbesserte medizinisch-theoretische Leistungsfähigkeit in erwerblicher Hinsicht auswirkt.
6.2    
6.2.1   Für die Bemessung der Invalidität von (hypothetisch) erwerbstätigen Versicherten ist Art. 16 ATSG anwendbar (Art. 28a Abs. 1 IVG). Gemäss Art. 16 ATSG wird für die Bestimmung des Invaliditätsgrades das Einkommen, das die versicherte Person nach Eintritt der Invalidität durch eine ihr zumutbare Tätigkeit bei ausgeglichener Arbeitsmarktlage erzielen könnte (Invalideneinkommen), in Beziehung gesetzt zum Erwerbseinkommen, das sie erzielen könnte, wenn sie nicht invalid geworden wäre (Valideneinkommen).
6.2.2   Die nach Art. 28 Abs. 2 IVG massgeblichen Rentenabstufungen geben bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 40 Prozent Anspruch auf eine Viertelsrente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 50 Prozent Anspruch auf eine halbe Rente, bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 60 Prozent Anspruch auf eine Dreiviertelsrente und bei einem Invaliditätsgrad von mindestens 70 Prozent Anspruch auf eine ganze Rente.
6.3    
6.3.1   Das Invalideneinkommen bezeichnet das trotz Gesundheitsschaden unter Berücksichtigung der persönlichen Verhältnisse zumutbarerweise noch erzielbare Erwerbseinkommen. Für die Bestimmung des Invalideneinkommens ist zwar primär von der beruflich-erwerblichen Situation auszugehen, in welcher die versicherte Person konkret steht. Weil es sich beim Invalideneinkommen aber um ein für die Belange der Invalidenversicherung relevantes und damit normatives Einkommen handelt, ist das tatsächlich erzielte Einkommen nur dann massgeblich, wenn - kumulativ - besonders stabile Arbeitsverhältnisse eine Bezugnahme auf den allgemeinen Arbeitsmarkt praktisch erübrigen, wenn der Versicherte eine Tätigkeit ausübt, bei der anzunehmen ist, dass er die ihm verbliebene Arbeitsfähigkeit in zumutbarer Weise voll ausschöpft, und wenn das Einkommen aus der Arbeitsleistung als angemessen und nicht als Soziallohn erscheint (BGE 135 V 297 Erw. 5.2).
         Ist kein solches tatsächlich erzieltes Erwerbseinkommen gegeben, namentlich weil die versicherte Person nach Eintritt des Gesundheitsschadens keine oder jedenfalls keine ihr an sich zumutbare neue Erwerbstätigkeit aufgenommen hat, können nach der Rechtsprechung Tabellenlöhne gemäss den vom Bundesamt für Statistik periodisch herausgegebenen Lohnstrukturerhebungen (LSE) herangezogen werden (BGE 126 V 76 f. Erw. 3b/aa und bb, vgl. auch BGE 129 V 475 Erw. 4.2.1).
6.3.2   Wird das Invalideneinkommen auf der Grundlage von statistischen Durchschnittswerten ermittelt, ist der entsprechende Ausgangswert allenfalls zu kürzen. Bei der Bestimmung der Höhe des Abzuges ist der Einfluss aller in Betracht fallenden Merkmale auf das Invalideneinkommen unter Würdigung der Umstände im Einzelfall gesamthaft zu schätzen und insgesamt auf höchstens 25 % des Tabellenlohnes zu begrenzen (vgl. zum Ganzen BGE 126 V 75).
6.3.3   Der Beschwerdeführer übt keine seiner verbleibenden Arbeitsfähigkeit entsprechende Erwerbstätigkeit aus, weshalb für die Feststellung des Invalideneinkommens die LSE-Tabellenlöhne heranzuziehen sind. Gemäss TA1 der LSE 2008 (S. 26) erzielten Männer in einfachen und repetitiven Tätigkeiten im Jahr 2008 im Durchschnitt einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 4'806.--, was praxisgemäss auf eine betriebsübliche Arbeitszeit von 41,7 Stunden pro Woche im Jahr 2009 anzupassen ist (Die Volkswirtschaft 5-2011 Tab. 9.2 S. 90). Ebenso ist die Nominallohnentwicklung bis ins Jahr 2009 zu berücksichtigen (2008: 2092 Punkte; 2009: 2136 Punkte, Die Volkswirtschaft 5-2011 Tab. 10.3 S. 91). Damit ergibt sich ein Invalideneinkommen von Fr. 5'115.65 pro Monat beziehungsweise ein solches von Fr. 61'387.80 pro Jahr. Berücksichtigt man den von der Beschwerdegegnerin vorgenommenen - maximal überhaupt möglichen - Abzug von 25 %, ergibt dies ein Jahreseinkommen von Fr. 46'040.85. Im für den Beschwerdeführer als zumutbar erachteten Beschäftigungsgrad von 50 % könnte er demnach ein Invalideneinkommen von Fr. 23’020.45 erzielen.
6.3.4         Anzumerken bleibt hier lediglich, dass entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers die in Art. 31 IVG („Herabsetzung oder Aufhebung der Rente“) im Rahmen der revisionsrechtlichen Überprüfung vorgesehenen Einkommensfreibeträge nur Anwendung finden, wenn der Rentenbezüger neu ein tatsächliches Invalideneinkommen erzielt bzw. ein höheres Erwerbseinkommen generiert, nicht aber für den Fall, dass ein rein hypothetischer Verdienst angerechnet wird (BGE 136 V 216 ff.).
6.4
6.4.1   Gemäss bundesgerichtlicher Rechtsprechung ist für die Ermittlung des Valideneinkommens entscheidend, was die versicherte Person im Zeitpunkt des frühest möglichen Rentenbeginns nach dem Beweisgrad der überwiegenden Wahrscheinlichkeit als Gesunde tatsächlich verdient hätte. Dabei wird in der Regel am zuletzt erzielten, nötigenfalls der Teuerung und der realen Einkommensentwicklung angepassten Verdienst angeknüpft, da es empirischer Erfahrung entspricht, dass die bisherige Tätigkeit ohne Gesundheitsschaden fortgesetzt worden wäre (BGE 134 V 322 Erw. 4.1).
6.4.2   Bei der erstmaligen Rentenzusprache mit Verfügung vom 12. April 2002 (Urk. 7/15) hat die Beschwerdegegnerin das Valideneinkommen des Beschwerdeführers gestützt auf den Lohn berechnet, den der Beschwerdeführer in seiner zuletzt vor Eintritt des Gesundheitsschadens ausgeübten Tätigkeit im Giessereiunternehmen erzielt hatte (vgl. Feststellungsblatt für den Beschluss, Urk. 7/13, und Arbeitgeber-Fragebogen vom 26. Februar 2001, Urk. 7/5). Im Zeitpunkt des Rentenbeginns im Jahr 2000 stellte die Beschwerdegegnerin somit auf einen monatlichen Bruttolohn von Fr. 5’024.-- ab und errechnete ein hypothetisches jährliches Valideneinkommen von Fr. 65'312.--. Dieses Vorgehen ist nicht zweifellos unrichtig und somit nicht zu beanstanden; es sind deshalb keinerlei Gründe ersichtlich, weshalb bei der revisionsweisen Beurteilung des Rentenanspruchs im vorliegenden Verfahren das Valideneinkommen neu gestützt auf Tabellenlöhne festzusetzen wäre. Gestützt auf das bei der erstmaligen Rentenzusprache für das Jahr 2000 festgesetzte Valideneinkommen von Fr. 65'312.-- (Urk. 7/13) errechnet sich unter Berücksichtigung der Nominallohnentwicklung für Männer bis ins Jahr 2009 (2000: 1856 Punkte; 2009: 2136 Punkte, Die Volkswirtschaft 5-2011 Tab. 10.3 S. 91) ein Valideneinkommen von Fr. 75'165.10.
6.5     Aus der Gegenüberstellung von Valideneinkommen (Fr. 75'165.10) und Invalideneinkommen (Fr. 23’020.45) resultiert eine Einbusse von Fr. 52'144.85 und damit ein Invaliditätsgrad von 69,37 %. Unter Anwendung der rechtssprechungsgemässen Rundungsregel, wonach das Ergebnis aus dem Einkommensvergleich auf die nächste ganze Prozentzahl zu runden ist (BGE 131 V 121 Erw. 3), ergibt dies einen Invaliditätsgrad von 69 %, weshalb der Beschwerdeführer nur noch einen Anspruch auf eine Dreiviertelsrente hat (Erw. 6.2.2).

7.         Zusammengefasst hat sich der Gesundheitszustand des Beschwerdeführers seit der ersten Rentenzusprache am 12. April 2002 (Urk. 7/15) nachweislich verbessert, so dass ihm nunmehr eine körperlich leichte Tätigkeit in einem Pensum von 50 % zumutbar ist, woraus nach durchgeführtem Einkommensvergleich ein Invaliditätsgrad von 69 % resultiert. Damit erweist sich die angefochtene Herabsetzung der laufenden ganzen Rente auf eine Dreiviertelsrente als rechtens, was zur Abweisung der Beschwerde führt.

8.       Da es um die Bewilligung oder Verweigerung von Versicherungsleistungen geht, ist das Verfahren kostenpflichtig (Art. 69 Abs. 1bis IVG). Ausgangsgemäss sind die Gerichtskosten in der Höhe von Fr. 800.-- dem unterliegenden Beschwerdeführer aufzuerlegen.

Das Gericht erkennt:
1.         Die Beschwerde wird abgewiesen.
2.         Die Gerichtskosten von Fr. 800.-- werden dem Beschwerdeführer auferlegt. Rechnung und Einzahlungsschein werden dem Kostenpflichtigen nach Eintritt der Rechtskraft zugestellt.
3.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Gabriella Mattmüller
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen
sowie an:
- Gerichtskasse (im Dispositiv nach Eintritt der Rechtskraft)
4.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht, BGG). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
           Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
           Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).