Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich
Entscheid: IV.2010.00333[8C_574/2010]
IV.2010.00333

Sozialversicherungsgericht
des Kantons Zürich
III. Kammer
Sozialversicherungsrichterin Heine, Vorsitzende

Sozialversicherungsrichterin Annaheim

Sozialversicherungsrichterin Daubenmeyer

Gerichtssekretär O. Peter


Urteil vom 28. Mai 2010
in Sachen
X.___
 
Beschwerdeführerin

vertreten durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi
Sigg Schwarz Advokatur
Theaterstrasse 3, Postfach 2336, 8401 Winterthur

gegen

Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
Röntgenstrasse 17, Postfach, 8087 Zürich
Beschwerdegegnerin


Nachdem
die Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle, mit Verfügung vom 25. Februar 2010 (Urk. 2 = 8/112) die X.___, geboren 1957, seit 1. März 2003 ausgerichteten Rentenleistungen der Eidgenössischen Invalidenversicherung vorläufig eingestellt (mit Wirkung ab 1. März 2010) und einer allfälligen Beschwerde die aufschiebende Wirkung entzogen hat (Disp.-Ziff. 1 und 2);
nach Einsichtnahme in
die von der - durch Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi, Winterthur, vertretenen (Urk. 4 = 8/115) - Versicherten hiergegen beim Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich mit Eingabe vom 13. April 2010 (Urk. 1; samt Beilage [Urk. 3]) erhobene Beschwerde, mit dem Rechtsbegehren um kosten- und entschädigungsfällige Aufhebung des angefochtenen Entscheids und Wiederausrichtung der Rentenleistungen (S. 2 Antr.-Ziff. 1-2) sowie mit dem Verfahrensantrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (S. 2 Antr.-Ziff. 3),
die Vernehmlassung vom 19. Mai 2010 (Urk. 7; samt Aktenbeilage [Urk. 8/1-116]), worin die Verwaltung auf Abweisung der Beschwerde schliesst (S. 1);
unter Hinweis darauf, dass
sich die Angelegenheit beim derzeitigen Aktenstand und ohne Weiterungen als spruchreif erweist, da die Beschwerdeantwort (Urk. 7) im Vergleich zum angefochtenen Entscheid keine entscheidrelevanten Noven enthält,
mit dem raschen Entscheid in der Sache selbst die Behandlung des prozessualen Antrags auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Beschwerde (Urk. 1 S. 2 Antr.-Ziff. 3) hinfällig wird;
unter weiterem Hinweis darauf, dass
der Beschwerdeführerin auf Anmeldung vom März 2003 (Urk. 8/2; vgl. Urk. 8/1 und 8/3-4) und nach durchgeführter Abklärung (vgl. Urk. 8/5-13, 8/17-19 und 8/21) mit Verwaltungsverfügungen vom 12. Juli 2004 (Urk. 8/22) eine ganze Rente der Invalidenversicherung nach Massgabe eines Invaliditätsgrades von 100 % mit Wirkung ab 1. März 2003 zugesprochen worden war (s. Feststellungsblatt vom 28. April 2004 [Urk. 8/14] und Mitteilung des Beschlusses an die zuständige Ausgleichskasse vom 27. April 2004 [Urk. 8/16]; vgl. Kinder- und Zusatzrentenverfügungen vom 13. August 2004 [Urk. 8/26]),
die ganze Rente im Rahmen eines im Dezember 2004 von Amtes wegen eingeleiteten Revisionsverfahrens (Urk. 8/29-33) mit Verfügung vom 9. Juni 2005 (Urk. 8/40) per 1. August 2005 auf eine halbe Rente herabgesetzt worden war (Invaliditätsgrad: 50 %; s. Feststellungsblatt vom 3. Juni 2005 [Urk. 8/34], Mitteilung des Beschlusses an die zuständige Ausgleichskasse vom 3. Juni 2005 [Urk. 8/36], samt Begründungsbeiblatt ["Verfügungsteil 2"; Urk. 8/37], und Schreiben betreffend "Auferlegung der Schadenminderungspflicht" vom 3. Juni 2005 [Urk. 8/35]),
mit Verwaltungsverfügungen vom 7. Juli 2005 (Urk. 8/45) eine Rentenneuberechnung erfolgt war (s. Nachzahlungsberechnungen vom 7. Juli 2005 [Urk. 8/42-44]),
auf Einsprache vom 21. Juni 2005 (Urk. 8/41) und nach Vornahme ergänzender Abklärungen (vgl. Urk. 8/46 und 8/52) mit Entscheid und Verfügung vom 18. August 2005 (Urk. 8/49 und 8/53) die Rentenherabsetzung zurückgenommen und demzufolge über den 31. Juli 2005 hinaus weiterhin eine ganze Invalidenrente auf der Basis eines Invaliditätsgrades von 100 % ausgerichtet worden war (s. Mitteilung an die zuständige Ausgleichskasse vom 15. August 2005 [Urk. 8/51]; vgl. Verfügung vom 11. August 2005 [Urk. 8/48]), unter gleichzeitiger "Auferlegung der Schadenminderungspflicht" im Hinblick auf eine per 31. März 2006 vorgesehene amtliche Revision (Schreiben vom 15. August 2005 [Urk. 8/50]),
der Rentenanspruch im Zuge der entsprechenden Überprüfung (vgl. Urk. 8/54-60) mit Mitteilung vom 4. August 2006 (Urk. 8/62) bestätigt worden war (s. Feststellungsblatt vom 4. August 2006 [Urk. 8/61]),
mit Verwaltungsverfügung vom 13. September 2007 (Urk. 8/67) eine weitere Rentenneuberechnung erfolgt war (s. Nachzahlungsberechnung vom 13. September 2007 [Urk. 8/66]),
anfangs 2008 verwaltungsintern Mutmassungen über den Gesundheitszustand der Beschwerdeführerin und eine etwaige Erwerbstätigkeit aufkamen (E-Mail-Schreiben und Notiz vom 15. Februar 2008 [Urk. 8/90]),
im Zuge einer im Februar 2009 eingeleiteten Revision Angaben der Beschwerdeführerin eingeholt (Fragebogen vom 17. Februar 2009 [Urk. 8/68/1-4], samt Beilagen [Urk. 8/68/5-7]) und die üblichen medizinischen und erwerblichen Abklärungen getätigt (IK-Auszug vom 26. Februar 2009 [Urk. 8/69], Arztberichte von Dr. med. Y.___, Facharzt für Allgemeinmedizin, '___', vom 19. März 2009 [Urk. 8/70] und von Dr. med. Z.___, Facharzt für Psychiatrie und Psychotherapie, '___', vom 25. März 2009 [Urk. 8/71]) sowie darüber hinaus Internet-Recherchen angestellt wurden (Ausdrucke vom 5. Februar 2009 [Urk. 8/73-76]),
die Beschwerdeführerin am 11. November 2009, 09.10 Uhr, von Mitarbeitenden der Beschwerdegegnerin (A.___ und B.___) unangemeldet an ihrem Wohnort aufgesucht wurde (Besprechungsprotokoll vom 11. November 2009 [Urk. 8/77]; vgl. zur Planung des fraglichen "Spontanbesuchs": Urk. 8/79 und 8/96),
sich die Abklärungspersonen nach einem mit Brief der Beschwerdeführerin vom 12. November 2009 (Urk. 8/89; samt Beilagen [Urk. 8/80-82 und 8/87-88]) erklärten Protest und Widerruf der am 11. November 2009 gemachten Aussagen mit Schreiben vom 13. November 2009 (Urk. 8/72) für 20. November 2009, 13.30 Uhr, zu einem weiteren Hausbesuch anmeldeten, wobei darauf hingewiesen wurde, dass man zur Anspruchsprüfung "mindestens die Buchhaltung seit 1998 bis heute" benötige,
beim zweiten Treffen (Besprechungsprotokoll vom 20. November 2009 [Urk. 8/78]) verschiedene Unterlagen erhoben wurden (Urk. 8/83-86),
die - mittlerweile durch Rechtsanwalt C.___, '___', vertretene (Urk. 8/98 = 8/101) - Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 27. November 2009 (Urk. 8/91-92; vgl. Urk. 8/93-95) gegen die Vorgehensweise der Beschwerdegegnerin remonstrieren liess (vgl. auch Telefonnotiz vom 1. Dezember 2009 [Urk. 8/97]),
die Beschwerdegegnerin der Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 10. Dezember 2009 (Urk. 8/103) aufgab, bis zum 31. Dezember 2009 vollständige Bankauszüge der Bank D.___ ("10 Jahre zurück, auch private, anzufordern bei der Bank") sowie korrigierte Buchhaltungsunterlagen ("Privataufwendungen abgezogen, seit 2000") einzureichen, welche Frist in der Folge auf Gesuch vom 28. Dezember 2009 (Urk. 8/105) bis 1. Februar 2010 erstreckt wurde (Urk. 8/104),
die Beschwerdeführerin mit Schreiben vom 1. Februar 2010 (Urk. 8/106) eine als "Einnahmenübersicht PK D.___" bezeichnete Zusammenstellung auflegen (Urk. 8/107) und im Übrigen die Offenlegung von Bankunterlagen als unverhältnismässig sowie die verlangte Korrektur von Buchhaltungsunterlagen als unzulässig bezeichnen liess,
die Beschwerdegegnerin daraufhin mit Schreiben vom 5. Februar 2010 (Urk. 8/108) auf der Einreichung der verlangten Unterlagen bis spätestens 15. Februar 2010 beharrte, unter der Androhung einer Leistungskürzung oder -verweigerung für den Säumnisfall,
die Beschwerdeführerin persönlich mit Brief vom 12. Februar 2010 (Urk. 8/109) die Beendigung der bisherigen anwaltlichen Rechtsvertretung kundtat und ihrerseits darauf bestand, der Sachverhalt sei genügend abgeklärt, sie habe seit jeher alle zur Leistungsüberprüfung nötigen Angaben gemacht und insbesondere alle zur Beurteilung der tatsächlichen Erwerbssituation notwendigen Unterlagen geliefert, woraufhin die Beschwerdegegnerin zur angefochtenen Leistungssistierung schritt (Urk. 2 = 8/112);
in Erwägung, dass
gemäss Art. 17 Abs. 1 des Bundesgesetzes über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts (ATSG) eine Invalidenrente von Amtes wegen oder auf Gesuch hin für die Zukunft entsprechend erhöht, herabgesetzt oder aufgehoben wird, wenn sich der Invaliditätsgrad des Rentenbezügers oder der Rentenbezügerin erheblich ändert (sog. materielle Revision),
laut Art. 53 Abs. 1 ATSG formell rechtskräftige Verfügungen und Einspracheentscheide in Revision gezogen werden müssen, wenn die versicherte Person oder der Versicherungsträger nach deren Erlass erhebliche Tatsachen entdeckt oder Beweismittel auffindet, deren Beibringung zuvor nicht möglich war (sog. prozessuale Revision),
nach Art. 53 Abs. 2 ATSG der Versicherungsträger auf formell rechtskräftige Verfügungen oder Einspracheentscheide zurückkommen kann, wenn diese zweifellos unrichtig sind und wenn ihre Berichtigung von erheblicher Bedeutung ist (sog. Wiedererwägung),
der Erlass vorsorglicher Massnahmen im Verwaltungsverfahren grundsätzlich unabhängig davon zulässig ist, ob das Gesetz eine explizite Regelung dazu enthält, was auch im Bereich des Sozialversicherungsrechts gilt (Seiler, in: Auer/Müller/Schindler [Hrsg.], Kommentar zum Bundesgesetz über das Verwaltungsverfahren [VwVG], Zürich 2008, N 30 zu Art. 56 VwVG; vgl. Schlauri, Die vorsorgliche Einstellung von Dauerleistungen der Sozialversicherung, in: Schaffhauser/Schlauri [Hrsg.], Die Revision von Dauerleistungen in der Sozialversicherung, Veröffentlichungen des Schweizerischen Instituts für Verwaltungskurse an der Universität St. Gallen, Neue Reihe/Bd. 47, St. Gallen 1999, S. 195),
die Sozialversicherungsträger gemäss Art. 55 Abs. 1 ATSG in Verbindung mit Art. 56 VwVG im Rahmen eines Hauptverfahrens (z.B. betreffend Überprüfung einer Dauerleistung) - sofern die entsprechenden Voraussetzungen erfüllt sind - vorsorgliche Massnahmen (wie etwa eine vorläufige Einstellung von Rentenzahlungen), treffen können, um die Wirksamkeit der Endverfügung sicherzustellen,
die über die Anordnung vorsorglicher Massnahmen befindende Behörde eine Interessenabwägung vorzunehmen hat, wobei die gleiche Interessenabwägung wie bei der Frage des Suspensiveffekts (vgl. Art. 11 der Verordnung über den Allgemeinen Teil des Sozialversicherungsrechts [ATSV] in Verbindung mit Art. 55 VwVG) zum Zug kommt, mithin zu prüfen ist, ob die Gründe, die für die Wirksamkeit der vorsorglichen Anordnung sprechen, gewichtiger sind als jene, die für die gegenteilige Lösung angeführt werden können, wobei der beurteilenden Behörde ein gewisser Ermessensspielraum zusteht und beim Entscheid im Allgemeinen auf den Sachverhalt abzustellen ist, der sich aus den vorhandenen Akten und ohne zeitraubende weitere Erhebungen ergibt (vgl. etwa Urteile des damaligen Eidgenössischen Versicherungsgerichts [EVG] vom 8. August 2005 [I 426/05] Erw. 2.2, 3. April 2003 [I 57/03] Erw. 4.1 und 11. Dezember 2002 [U 21/02] Erw. 7.2 und 8.2], je mit Hinweisen),
nach Art. 1 Abs. 1 des Bundesgesetzes über die Invalidenversicherung (IVG) die Bestimmungen des ATSG auf die Invalidenversicherung (Art. 1a-26bis und 28-70) anwendbar sind, soweit das IVG nicht eine Abweichung vom ATSG vorsieht,
im Zuge der am 1. Januar 2008 in Kraft getretenen 5. IV-Revision (Bundesgesetz vom 6. Oktober 2006 und Verordnung vom 28. September 2007) Art. 7b IVG eingefügt wurde, wonach die Leistungen nach Art. 21 Abs. 4 ATSG gekürzt oder verweigert werden können, wenn die versicherte Person den Pflichten nach Art. 7 ATSG oder nach Art. 43 Abs. 2 ATSG nicht nachgekommen ist (Abs. 1), und die Leistungen in Abweichung von Art. 21 Abs. 4 ATSG ohne Mahn- und Bedenkzeitverfahren gekürzt oder verweigert werden können, wenn die versicherte Person (Abs. 2):
a.    trotz Aufforderung der IV-Stelle nach Art. 3c Abs. 6 IVG nicht unverzüglich eine Anmeldung vorgenommen hat und sich dies nachteilig auf die Dauer oder das Ausmass der Arbeitsunfähigkeit oder der Invalidität auswirkt,
b.   der Meldepflicht nach Art. 31 Abs. 1 ATSG nicht nachgekommen ist,
c.    Leistungen der Invalidenversicherung zu Unrecht erwirkt oder zu erwirken versucht hat,
d.   der IV-Stelle die Auskünfte nicht erteilt, welche diese zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe benötigt,
laut Art. 7b Abs. 3 IVG beim Entscheid über die Kürzung oder Verweigerung von Leistungen alle Umstände des einzelnen Falles, insbesondere das Ausmass des Verschuldens und die wirtschaftliche Lage der versicherten Person, zu berücksichtigen sind,
nach Art. 86bis IVV (eingefügt im Zuge der 5. IV-Revision mit Verordnung vom 28. September 2007, in Kraft seit 1. Januar 2008) in den Fällen nach Art. 7b Abs. 2 lit. a-d IVG eine Rente während längstens drei Monaten um höchstens einen Viertel gekürzt wird (Abs. 2) und die Rente in besonders schweren Fällen verweigert werden kann (Abs. 3),
gemäss Art. 42 Satz 1 ATSG die Parteien Anspruch auf rechtliches Gehör haben (vgl. dazu auch Art. 29 Abs. 2 der Bundesverfassung der Schweizerischen Eidgenossenschaft [BV]; BGE 132 V 368 Erw. 3.1, mit Hinweisen),
laut Art. 57a Abs. 1 IVG die IV-Stelle der versicherten Person den vorgesehenen Endentscheid über ein Leistungsbegehren oder den Entzug oder die Herabsetzung einer bisher gewährten Leistung mittels Vorbescheid mitteilt, wobei die versicherte Person Anspruch auf rechtliches Gehör im Sinne von Art. 42 ATSG hat;
in weiterer Erwägung, dass
Anfechtungs- und Streitgegenstand vorliegend die vorsorgliche Einstellung der Rentenausrichtung bildet, während über den Leistungsanspruch an sich (wie auch über eine allfällige Rückforderung bereits erbrachter Leistungen) von der Beschwerdegegnerin zuerst noch zu befinden sein wird (so denn auch der entsprechende Hinweis im angefochtenen Entscheid: Urk. 2 = 8/112, je S. 3),
dem formellen Einwand der Beschwerdeführerin, ihr Anspruch auf rechtliches Gehör sei verletzt worden (Urk. 1 S. 6 Ziff. III.1), nicht gefolgt werden kann, da die angefochtene Sistierungsverfügung keinen Endentscheid darstellt, womit er nicht in den Anwendungsbereich von Art. 57a IVG fällt und demnach kein Vorbescheidverfahren durchzuführen war (Urteile des hiesigen Gerichts vom 19. August 2008 [IV.2008.00270] Erw. 3.1 und 17. August 2009 [IV.2009.00605]),
es sich bei Art. 7b Abs. 2 IVG ausserdem um eine spezialgesetzliche Bestimmung handelt, welche bei Vorliegen eng umschriebener Tatbestände - wie denjenigen der im angefochtenen Entscheid angenommenen Meldepflichtverletzung gemäss Art. 7b Abs. 2 lit. b IVG (in Verbindung mit Art. 31 Abs. 1 ATSG) und Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht gemäss Art. 7b Abs. 2 lit. d IVG (in Verbindung mit Art. 28 und 43 ATSG) - ein Abweichen vom Grundsatz des rechtlichen Gehörs vorsieht (Urteile des hiesigen Gerichts vom 19. August 2008 [IV.2008.00270] Erw. 3.2 und 17. August 2009 [IV.2009.00605]), wobei die Beschwerdegegnerin mit Schreiben vom 5. Februar 2010 (Urk. 8/108) auf die Möglichkeit einer Leistungssistierung gemäss Art. 7b Abs. 2 lit. d IVG ausdrücklich hingewiesen und die Beschwerdeführerin dazu mit Schreiben vom 12. Februar 2010 (Urk. 8/109) Stellung genommen hat,
die Beschwerdegegnerin zwar annimmt, dass die Beschwerdeführerin mit überwiegender Wahrscheinlichkeit seit Februar 2006 in rentenausschliessendem Ausmass ihrem angestammten Beruf nachgehen könnte, sich bei der verhängten Sanktion aber gleichwohl nicht auf Art. 7b Abs. 2 lit. c IVG, sondern bloss auf Art. 7b Abs. 2 lit. b IVG (Meldepflichtverletzung) und (implizit) auf Art. 7b Abs. 2 lit. d IVG (Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht) beruft (Urk. 2 = 8/112, je S. 2 f.), so dass dem von der Beschwerdeführerin erhobenen Einwand, eine vorläufige Rentensistierung wegen "Missbrauchsverdacht" sei nur im Falle eines Straf- oder Massnahmevollzugs oder erwiesenermassen zu Unrecht erwirktem oder zu erwirken versuchtem Leistungsbezug vorgesehen (Urk. 1 S. 6 Ziff. III.1), nicht weiter nachgegangen zu werden braucht,
der Beschwerdeführerin, soweit sie die Art und Weise der Beweisgewinnung in Form der am 11. und 20. November 2009 erfolgten Hausbesuche (derjenige vom 11. November 2009 unangemeldet) rügt, indem sie einwendet, der angefochtene Entscheid sei mit rechtsstaatlich nicht geduldeten Mitteln zustande gekommen (Urk. 1 S. 7 f. Ziff. III.2), entgegen zu halten ist, dass ein gewichtiges öffentliches Interesse daran besteht, keine nicht geschuldeten Sozialversicherungsleistungen zu erbringen, um die Gemeinschaft der Versicherten nicht zu schädigen (BGE 129 V 323 Erw. 3.3.3), was die Verwaltung mitunter gar zur Veranlassung einer verdeckten Observation der versicherten Person durch Privatdetektive befugt (BGE 135 V 169; vgl. Urteil des Bundesgerichts [BGer] vom 17. Dezember 2009 [8C_239/2008] Erw. 6.3-4), wobei der hier protokollierte Gesprächsinhalt (Urk. 8/77-78) keine untolerierbaren Entgleisungen der Abklärungspersonen erkennen lässt und die beim zweiten, angemeldeten Besuch erfolgte Durchsicht von Geschäftsunterlagen sowie des E-Mail-Verkehrs anscheinend mit Einwilligung der Beschwerdeführerin erfolgt ist, ohne dass diesbezüglich eine eigentliche Widerstandsunfähigkeit erkennbar wäre,
die Beschwerdeführerin, soweit sie sinngemäss geltend macht, die Beschwerdegegnerin habe falsche Schlussfolgerungen aus dem Internet-Auftritt (Urk. 8/73-76 und 8/84) gezogen (Urk. 1 S. 10 Ziff. III.6) und mithin den Sachverhalt vor der Leistungseinstellung unrichtig beziehungsweise unvollständig abgeklärt, verkennt, dass nicht definitiv über den Leistungsanspruch entschieden, sondern einstweilen lediglich eine auf einer summarischen Prüfung beruhende, den Endentscheid nicht präjudizierende Sanktion getroffen worden ist,
sich der von der Beschwerdegegnerin erhobene Vorwurf der (schweren) Verletzung der Meldepflicht (im Sinne von Art. 31 ATSG) in Bezug auf die Erwerbstätigkeit nicht halten lässt, da die Beschwerdeführerin seit der Rentenzusprache trotz deklarierter und ärztlich bescheinigter Arbeitsunfähigkeit mehrfach auf eine auch nach der Berentung anhaltende selbständige Erwerbstätigkeit hingewiesen und einschlägige Unterlagen eingereicht hat (vgl. Urk. 8/29, 8/54 und 8/58-59), zuletzt im Februar 2009 (Urk. 8/68), ohne dass die Beschwerdegegnerin dies zum (begründeten) Anlass genommen hätte, der Sache weiter nachzugehen (Urk. 1 S. 9 Ziff. III.4-5),
hingegen die von der Beschwerdegegnerin neuerdings gehegten Zweifel am Umfang der tatsächlichen Erwerbstätigkeit und damit am Gesundheitszustand, am medizinisch-theoretisch zumutbaren Arbeits- und Leistungsvermögen sowie an den praktischen Betätigungs- und Erwerbsmöglichkeiten nach dem derzeitigen Stand der Akten weder von der Hand zu weisen noch durch die Beschwerdeführerin bislang hinreichend entkräftet worden sind (vgl. Urk. 8/73-96 und 8/106-109),
weder die von der Beschwerdeführerin aufgelegte Verlautbarung von Dr. Z.___ und lic. phil. E.___, Fachpsychologin für Psychotherapie, '___', vom 8. März 2010 (Urk. 3) noch das angeführte Akzept der präsentierten negativen Geschäftszahlen durch die Steuerbehörde (Urk. 1 S. 9 Ziff. III.4-5) die von der Beschwerdegegnerin gehegten berechtigten Bedenken zu zerstreuen vermögen,
die Behauptungen der Beschwerdeführerin betreffend Abrechnungsmodus (wonach hinsichtlich des den Kunden in Rechnung gestellten Gesamtstundenaufwands "die Zeiträume nicht immer mit den tatsächlich geleisteten Arbeitszeiträumen übereinstimmten" und die "im Jahr 2009 verbuchten Einnahmen [...] für Aufträge aus dem Jahr 2008 sind"; Urk. 1 S. 8 f. Ziff. III.3) fragwürdig erscheinen (vgl. Urk. 8/80-83 und 8/85),
dem zutage liegenden Abklärungsbedarf durch die von der Beschwerdeführerin selbst erstellte "Einnahmenübersicht PK D.___" (Urk. 8/107) nicht Genüge getan wird, zumal damit die Ertragsseite der phasenweise offenkundig recht intensiven Arbeitstätigkeit nicht abschliessend geklärt ist und dabei die Aufwandseite völlig ausgeblendet bleibt,
die von der Beschwerdegegnerin infolgedessen verlangte Einsichtnahme in die vollständigen Bankbelege über eine längere Zeitspanne hinweg angesichts der zugestandenen Vermischung von privatem und geschäftlichem Zahlungsverkehr nicht unverhältnismässig erscheint (Urk. 1 S. 9 f. Ziff. III.5),
die vergeblich einverlangten Informationen für die Abklärung der Verhältnisse und Überprüfung der Leistungen erforderlich und nicht ohne übermässigen Aufwand anderswo erhältlich sind, wobei für die abschliessende Leistungsbeurteilung wohl notwendigerweise auch vertiefte Zusatzabklärungen zur Statusfrage (sozialversicherungsrechtliche Qualifizierung) und zur medizinischen Situation (insbes. im zeitlichen Verlauf) zu tätigen sein werden,
die Weigerung der Beschwerdeführerin zur Herausgabe der nachgefragten Informationen unter den vorliegenden Umständen eine sanktionswürdige Verletzung der Auskunfts- und Mitwirkungspflicht (im Sinne von Art. 28 und 43 ATSG) darstellt, wobei das bisherige Fehlverhalten bezüglich Deklaration und Beleg des tatsächlichen Erwerbs (Einkünfte und anrechenbare Auslagen aus der Geschäftstätigkeit, inkl. nachvollziehbare Abgrenzung der Privatanteile) allerdings noch nicht als besonders schwer zu qualifizieren ist, so dass die laufenden Rentenleistungen zur Zeit während längstens drei Monaten um höchstens einen Viertel gekürzt werden können,
eine Ausschöpfung der zeitlichen und quantitativen Limiten den Begebenheiten des Einzelfalles unter Mitberücksichtigung der wirtschaftlichen Lage angemessen erscheint;
weshalb
in teilweiser Gutheissung der Beschwerde die angefochtene Verfügung insoweit aufzuheben ist, als damit die Rente für die Zeit von 1. März bis 31. Mai 2010 um mehr als einen Viertel und für die Zeit ab 1. Juni 2010 ganz sistiert wird, wobei das nicht die Bewilligung oder Verweigerung von IV-Leistungen (eigentliche Anspruchsbeurteilung) betreffende Verfahren kostenlos (Art. 69 Abs. 1bis IVG e contrario in Verbindung mit § 33 Abs. 1 des Gesetzes über das Sozialversicherungsgericht [GSVGer]) und die Beschwerdegegnerin ausgangsgemäss zur Bezahlung einer reduzierten Prozessentschädigung an die anwaltlich vertretene Beschwerdeführerin zu verpflichten ist (inkl. Barauslagen und Mehrwertsteuer [MWSt]; Art. 61 lit. g ATSG in Verbindung mit § 34 Abs. 1 und 3 GSVGer sowie § 7 f. der Verordnung über die Gebühren, Kosten und Entschädigungen vor dem Sozialversicherungsgericht [GebV SVGer]);


erkennt das Gericht:
1.         In teilweiser Gutheissung der Beschwerde wird die angefochtene Verfügung insoweit aufgehoben als damit die Rente für die Zeit von 1. März bis 31. Mai 2010 um mehr als einen Viertel und für die Zeit ab 1. Juni 2010 ganz sistiert wird.
Im Übrigen wird die Beschwerde abgewiesen.
2.         Das Verfahren ist kostenlos.
3.         Die Beschwerdegegnerin wird verpflichtet, der Beschwerdeführerin eine reduzierte Prozessentschädigung von Fr. 600.-- (inkl. Barauslagen und MWSt) zu bezahlen.
4.           Zustellung gegen Empfangsschein an:
- Rechtsanwältin Lotti Sigg Bonazzi, unter Beilage des Doppels von Urk. 7
- Sozialversicherungsanstalt des Kantons Zürich, IV-Stelle
- Bundesamt für Sozialversicherungen (BSV)
5.         Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit der Zustellung beim Bundesgericht Beschwerde eingereicht werden (Art. 82 ff. in Verbindung mit Art. 90 ff. des Bundesgesetzes über das Bundesgericht [BGG]). Die Frist steht während folgender Zeiten still: vom siebten Tag vor Ostern bis und mit dem siebten Tag nach Ostern, vom 15. Juli bis und mit dem 15. August sowie vom 18. Dezember bis und mit dem 2. Januar (Art. 46 BGG).
Die Beschwerdeschrift ist dem Bundesgericht, Schweizerhofquai 6, 6004 Luzern, zuzustellen.
Die Beschwerdeschrift hat die Begehren, deren Begründung mit Angabe der Beweismittel und die Unterschrift des Beschwerdeführers oder seines Vertreters zu enthalten; der angefochtene Entscheid sowie die als Beweismittel angerufenen Urkunden sind beizulegen, soweit die Partei sie in Händen hat (Art. 42 BGG).